4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer heiratete am 10.01.2015 in Tunesien eine bulgarische Staatsangehörige, welche sich auf Grundlage einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck Arbeitnehmerin rechtmäßig in Österreich aufhielt. Seit 13.05.2016 ist er durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet und wurde ihm am 27.07.2016 seitens einer Bezirkshauptmannschaft auf Antrag eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt. Diese Aufenthaltskarte wurde noch ein weiteres Mal mit einer Gültigkeit bis zum 06.07.2022 verlängert, wobei zum Entscheidungszeitpunkt neuerlich ein seitens des Beschwerdeführers am 01.06.2022 gestellter Verlängerungsantrag bei der zuständigen Niederlassungsbehörde anhängig ist. Mit Schriftsatz der zuständigen Niederlassungsbehörde vom 01.06.2022 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) zur Kenntnis gebracht, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers verzogen und seit 22.09.2020 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet sei. Seit diesem Zeitpunkt befinde sich der Beschwerdeführer rechtswidrig in Österreich und werde das BFA daher mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 07.06.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer gegen ihn gerichteten Ausweisung geprüft werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 23.06.2022 ("I. Vollmachtsbekanntgabe, II. Stellungnahme") übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde im Wege seiner Rechtsvertretung eine schriftliche Stellungnahme, wonach er sich bereits seit März 2016 und sohin seit mehr als sechs Jahren im Bundesgebiet aufhalte, wobei es zutreffend sei, dass seine Ehefrau ihn im September 2020 verlassen habe und nach Bulgarien zurückgezogen sei, das „formale Band der Ehe“ sei jedoch bestehen geblieben. Es gebe weiterhin Kontakt zwischen den Eheleuten und sei auch die Wiederaufnahme der materiellen Ehe und eines gemeinsamen Haushalts in Österreich immer wieder Gesprächsthema. Überdies gehe der Beschwerdeführer seit Jahren angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Taxifahrer nach, sei umfassend krankenversichert und selbsterhaltungsfähig und habe eine ortsübliche Unterkunft in Form einer Mietwohnung. Er habe die Integrationsprüfung für das Sprachniveau B1 erfolgreich abgelegt und sich einen „beträchtlichen Freundeskreis“ in Österreich aufgebaut, sodass seine persönlichen Interessen an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen würden und die belangte Behörde daher von einer Ausweisung absehen möge.Mit Schriftsatz vom 23.06.2022 ("I. Vollmachtsbekanntgabe, römisch zwei. Stellungnahme") übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde im Wege seiner Rechtsvertretung eine schriftliche Stellungnahme, wonach er sich bereits seit März 2016 und sohin seit mehr als sechs Jahren im Bundesgebiet aufhalte, wobei es zutreffend sei, dass seine Ehefrau ihn im September 2020 verlassen habe und nach Bulgarien zurückgezogen sei, das „formale Band der Ehe“ sei jedoch bestehen geblieben. Es gebe weiterhin Kontakt zwischen den Eheleuten und sei auch die Wiederaufnahme der materiellen Ehe und eines gemeinsamen Haushalts in Österreich immer wieder Gesprächsthema. Überdies gehe der Beschwerdeführer seit Jahren angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Taxifahrer nach, sei umfassend krankenversichert und selbsterhaltungsfähig und habe eine ortsübliche Unterkunft in Form einer Mietwohnung. Er habe die Integrationsprüfung für das Sprachniveau B1 erfolgreich abgelegt und sich einen „beträchtlichen Freundeskreis“ in Österreich aufgebaut, sodass seine persönlichen Interessen an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen würden und die belangte Behörde daher von einer Ausweisung absehen möge. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2022 wurde der Beschwerdeführer
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.).
3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer könne – in Anbetracht des Wegzugs seiner Frau nach Bulgarien – von dieser kein Aufenthaltsrecht mehr ableiten und habe mangels eines durchgehenden fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes auch kein Recht auf Daueraufenthalt erworben. Zudem erweise sich der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privatleben als verhältnismäßig.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2022 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer könne – in Anbetracht des Wegzugs seiner Frau nach Bulgarien – von dieser kein Aufenthaltsrecht mehr ableiten und habe mangels eines durchgehenden fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes auch kein Recht auf Daueraufenthalt erworben. Zudem erweise sich der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privatleben als verhältnismäßig. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 26.10.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Begründungsmängel moniert. Es wurde nunmehr erstmalig vorgebracht, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe das Bundesgebiet nicht – wie seitens der belangten Behörde festgestellt worden war – mit spätestens 22.09.2020 verlassen, sondern sich hier nachweislich noch bis zuletzt am 20.05.2021 einer amtsärztlichen Untersuchung für Sexdienstleisterinnen unterzogen, sodass davon auszugehen sei, dass sie zumindest noch bis zu diesem Zeitpunkt ihren Aufenthalt in Österreich gehabt habe. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen war nebst diverser Integrationsunterlagen des Beschwerdeführers auch ein seitens einer Bezirkshauptmannschaft ausgestellter Ausweis der Ehefrau zur Dokumentation ihrer für Sexdienstleisterinnen gesetzlich vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchungen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs. 1.“
Absatz eins, Abs. 2, 4 und 5 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten § 53a NAG idgF BGBl. I Nr. 153/2022 lautet:Absatz 2, 4 und 5 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten Paragraph 53 a, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2022, lautet: „
1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ Der mit "Daueraufenthaltskarten" betitelte § 54a NAG idgF BGBl. I Nr. 153/2022 lautet:Der mit "Daueraufenthaltskarten" betitelte Paragraph 54 a, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2022, lautet: „
Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.“
Absatz eins und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.“ Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG idgF BGBl. I Nr. 153/2022 lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2022, lautet: „
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall: Als Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.Als Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt
4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Durch seine Eheschließung am 10.01.2015 mit einer in Österreich zum damaligen Zeitpunkt auf Grundlage einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck Arbeitnehmerin aufenthaltsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen und somit einer EWR-Bürgerin, der von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und zugleich ein von seiner Ehefrau abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
1 Z 1 NAG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Durch seine Eheschließung am 10.01.2015 mit einer in Österreich zum damaligen Zeitpunkt auf Grundlage einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck Arbeitnehmerin aufenthaltsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen und somit einer EWR-Bürgerin, der von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und zugleich ein von seiner Ehefrau abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG.
1 FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt.
3 NAG ist zu prüfen, ob das Aufenthaltsrecht
FPG nicht mehr besteht, weil die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung hierbei sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN) und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN).
Paragraph 66, Absatz eins, FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt.
Paragraph 55, Absatz 3, NAG ist zu prüfen, ob das Aufenthaltsrecht
Paragraph 54, FPG nicht mehr besteht, weil die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung hierbei sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen vergleiche VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN) und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN). Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit 22.09.2020 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist und im zentralen Melderegister seitdem mit dem Vermerk "Verzug in Nicht-EU-Raum" bzw. "Verzogen nach: Unbekannt" aufscheint, während sie im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger zuletzt bis zum 05.11.2020 mit einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin aufschien. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass sie das Bundesgebiet spätestens im November 2020 verlassen und ihren Aufenthalt seitdem nicht mehr in Österreich hat. Durch das Beschwerdevorbringen, wonach sich K.D. am 20.05.2021 noch einmal in Österreich einer gesetzlich vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchung für Sexdienstleisterinnen unterzogen habe, ist für den Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang nichts gewonnen, da aus einer einmaligen Untersuchung – ohne weitere erkenntliche Anknüpfungspunkte wie eine Wohnsitzmeldung oder eine angemeldete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet – nicht geschlossen werden kann, dass K.D. zum betreffenden Zeitpunkt nach wie vor ihren Aufenthalt in Österreich hatte, zumal nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 7 MeldeG für das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer bestimmten Unterkunft der tatsächliche Aufenthalt und die Absicht, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen, erforderlich ist (vgl. VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0141, mwN).Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit 22.09.2020 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist und im zentralen Melderegister seitdem mit dem Vermerk "Verzug in Nicht-EU-Raum" bzw. "Verzogen nach: Unbekannt" aufscheint, während sie im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger zuletzt bis zum 05.11.2020 mit einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin aufschien. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass sie das Bundesgebiet spätestens im November 2020 verlassen und ihren Aufenthalt seitdem nicht mehr in Österreich hat. Durch das Beschwerdevorbringen, wonach sich K.D. am 20.05.2021 noch einmal in Österreich einer gesetzlich vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchung für Sexdienstleisterinnen unterzogen habe, ist für den Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang nichts gewonnen, da aus einer einmaligen Untersuchung – ohne weitere erkenntliche Anknüpfungspunkte wie eine Wohnsitzmeldung oder eine angemeldete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet – nicht geschlossen werden kann, dass K.D. zum betreffenden Zeitpunkt nach wie vor ihren Aufenthalt in Österreich hatte, zumal nach dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG für das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer bestimmten Unterkunft der tatsächliche Aufenthalt und die Absicht, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen, erforderlich ist vergleiche VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0141, mwN). Der Wegzug der Ehefrau des Beschwerdeführers aus Österreich bringt auch sein von ihr abgeleitetes Aufenthaltsrecht zum Erlöschen. Auf die Sonderkonstellation des § 54 Abs. 5 NAG, Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft betreffend, kann sich der Beschwerdeführer in Anbetracht der gegenständlich nach wie vor aufrechten Ehe ebenfalls nicht berufen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080, mwN).Der Wegzug der Ehefrau des Beschwerdeführers aus Österreich bringt auch sein von ihr abgeleitetes Aufenthaltsrecht zum Erlöschen. Auf die Sonderkonstellation des Paragraph 54, Absatz 5, NAG, Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft betreffend, kann sich der Beschwerdeführer in Anbetracht der gegenständlich nach wie vor aufrechten Ehe ebenfalls nicht berufen vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080, mwN). Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass der Beschwerdeführer jedoch auch mit einer nunmehr in weiterer Folge angestrengten Scheidung seine Rechtsposition im Hinblick auf ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nicht verändern bzw. verbessern würde. Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Unionsbürger geschieden wurde, auf der Grundlage dieser Bestimmung keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat hat, wenn das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug des Ehegatten mit Unionsbürgerschaft aus diesem Mitgliedstaat eingeleitet wurde. Mit dem Wegzug der Ehefrau des Fremden aus Österreich und danach erfolgter Einleitung des Scheidungsverfahrens wurde nicht nur das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Fremden beendet, sondern auch sein davon abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Eine spätere Berufung auf die Ehescheidung und die diesbezüglichen Ausnahmetatbestände des Art. 13 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie bzw. des § 54 Abs. 5 NAG für eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des nunmehr geschiedenen drittstaatsangehörigen Ehemannes kommt dann nicht mehr in Betracht. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass sich die mit dem Drittstaatsangehörigen verheiratete Unionsbürgerin bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie - fallbezogen als Arbeitnehmerin im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 1 erster Fall NAG - im sogenannten "Aufnahmemitgliedstaat" Österreich aufgehalten hätte (vgl. VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002, mwN).Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass der Beschwerdeführer jedoch auch mit einer nunmehr in weiterer Folge angestrengten Scheidung seine Rechtsposition im Hinblick auf ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nicht verändern bzw. verbessern würde. Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Unionsbürger geschieden wurde, auf der Grundlage dieser Bestimmung keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat hat, wenn das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug des Ehegatten mit Unionsbürgerschaft aus diesem Mitgliedstaat eingeleitet wurde. Mit dem Wegzug der Ehefrau des Fremden aus Österreich und danach erfolgter Einleitung des Scheidungsverfahrens wurde nicht nur das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Fremden beendet, sondern auch sein davon abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Eine spätere Berufung auf die Ehescheidung und die diesbezüglichen Ausnahmetatbestände des Artikel 13, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie bzw. des Paragraph 54, Absatz 5, NAG für eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des nunmehr geschiedenen drittstaatsangehörigen Ehemannes kommt dann nicht mehr in Betracht. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass sich die mit dem Drittstaatsangehörigen verheiratete Unionsbürgerin bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Artikel 7, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie - fallbezogen als Arbeitnehmerin im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall NAG - im sogenannten "Aufnahmemitgliedstaat" Österreich aufgehalten hätte vergleiche VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002, mwN). Mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des § 54a NAG hat der Beschwerdeführer auch kein Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben, sodass eine gegen ihn gerichtete Ausweisung
1 letzter Satz FPG nur dann zulässig wäre, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Zwar war er zuletzt in Besitz einer bis zum 06.07.2022 gültigen Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers, wobei zum Entscheidungszeitpunkt neuerlich ein seitens des Beschwerdeführers am 01.06.2022 gestellter Verlängerungsantrag bei der zuständigen Niederlassungsbehörde anhängig ist, jedoch kommt dieser Bescheinigung – wie auch im Beschwerdeschriftsatz zutreffend ausgeführt wurde - bloß deklaratorische Wirkung zu, ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender "Aufenthaltstitel" liegt mit der Aufenthaltskarte nicht vor, sondern ergäbe sich ein etwaiges Aufenthalts- und Niederlassungsrecht kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts (vgl. VwGH 09.09.2020, Ro 2020/22/0010, mwN).Mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 54 a, NAG hat der Beschwerdeführer auch kein Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben, sodass eine gegen ihn gerichtete Ausweisung
Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG nur dann zulässig wäre, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Zwar war er zuletzt in Besitz einer bis zum 06.07.2022 gültigen Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers, wobei zum Entscheidungszeitpunkt neuerlich ein seitens des Beschwerdeführers am 01.06.2022 gestellter Verlängerungsantrag bei der zuständigen Niederlassungsbehörde anhängig ist, jedoch kommt dieser Bescheinigung – wie auch im Beschwerdeschriftsatz zutreffend ausgeführt wurde - bloß deklaratorische Wirkung zu, ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender "Aufenthaltstitel" liegt mit der Aufenthaltskarte nicht vor, sondern ergäbe sich ein etwaiges Aufenthalts- und Niederlassungsrecht kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts vergleiche VwGH 09.09.2020, Ro 2020/22/0010, mwN). Vielmehr verlor der Beschwerdeführer sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin
1 Z 1 NAG mit deren Wegzug spätestens im November 2020. Somit hatte er sich bis zu diesem Zeitpunkt seit seiner Einreise im Mai 2016 unstreitig noch nicht für fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts
1 NAG, ebenso wenig wie in seinem Fall die Tatbestandsvoraussetzungen für einen etwaigen Erwerb vor Ablauf der Fünfjahresfrist
Vm§ 53a Abs. 4 und 5 NAG vorliegen.Vielmehr verlor der Beschwerdeführer sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG mit deren Wegzug spätestens im November 2020. Somit hatte er sich bis zu diesem Zeitpunkt seit seiner Einreise im Mai 2016 unstreitig noch nicht für fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts
Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG, ebenso wenig wie in seinem Fall die Tatbestandsvoraussetzungen für einen etwaigen Erwerb vor Ablauf der Fünfjahresfrist
Paragraph 54 a, Absatz 2, iVm§ 53a Absatz 4 und 5 NAG vorliegen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers
Vm § 55 Abs. 3 NAG erfolgte im gegenständlichen Beschwerdefall somit mangels des Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts dem Grunde nach zu Recht.Die Ausweisung des Beschwerdeführers
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG erfolgte im gegenständlichen Beschwerdefall somit mangels des Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts dem Grunde nach zu Recht. Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie
1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie
Paragraph 66, Absatz eins, FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248). Nach § 66 Abs. 2 FPG und § 9 BFA-VG ist bei Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).Nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479 davon ausgeht, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers seit Mai 2016 von gut sechseinhalb Jahren im gegenständlichen Fall wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthaltes des Beschwerdeführers eine erhebliche Zeitspanne entfernt und seine Aufenthaltsdauer somit nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich automatisch zum Überwiegen bringen würde. Seine Aufenthaltsdauer wird zusätzlich dadurch relativiert, dass ihm mit dem Wegzug seiner Ehefrau aus dem Bundesgebiet (spätestens) im November 2020 auch kein Aufenthaltsrecht mehr zukam und er sich seitdem durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wobei er auch seiner sich aus § 54 Abs. 6 NAG ergebenden Verpflichtung, der Niederlassungsbehörde den Wegzug der zusammenführenden EWR-Bürgerin unverzüglich bekannt zu geben, nicht aus eigenem nachkam und dieser Umstand erst im Juni 2022 seitens der Niederlassungsbehörde festgestellt und in der Folge dem BFA zur Kenntnis gebracht worden war. Wenngleich der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten blieb, so hat er somit dennoch kontinuierlich und beharrlich gegen fremden-, aufenthalts- und unionsrechtliche Bestimmungen verstoßen, wobei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479 davon ausgeht, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers seit Mai 2016 von gut sechseinhalb Jahren im gegenständlichen Fall wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthaltes des Beschwerdeführers eine erhebliche Zeitspanne entfernt und seine Aufenthaltsdauer somit nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich automatisch zum Überwiegen bringen würde. Seine Aufenthaltsdauer wird zusätzlich dadurch relativiert, dass ihm mit dem Wegzug seiner Ehefrau aus dem Bundesgebiet (spätestens) im November 2020 auch kein Aufenthaltsrecht mehr zukam und er sich seitdem durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wobei er auch seiner sich aus Paragraph 54, Absatz 6, NAG ergebenden Verpflichtung, der Niederlassungsbehörde den Wegzug der zusammenführenden EWR-Bürgerin unverzüglich bekannt zu geben, nicht aus eigenem nachkam und dieser Umstand erst im Juni 2022 seitens der Niederlassungsbehörde festgestellt und in der Folge dem BFA zur Kenntnis gebracht worden war. Wenngleich der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten blieb, so hat er somit dennoch kontinuierlich und beharrlich gegen fremden-, aufenthalts- und unionsrechtliche Bestimmungen verstoßen, wobei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht einzelne Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf seine in Österreich erworbene Lizenz zum Taxifahrer und die zeitweise Ausübung dieses Berufs – zuletzt bis Juli 2022 – sowie sein erworbenes Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1, nicht verkennt und durchaus würdigt, so wird das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich maßgeblich dadurch gemindert, dass sie ab November 2020 und somit zu einem nicht unerheblichen Teil über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich bereits unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte und darf bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Auch muss unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN). Zudem kann seine Integration vor dem Hintergrund seines mittlerweile gut sechseinhalbjährigen Aufenthaltes im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden, insbesondere sofern man bedenkt, dass er nunmehr seit etwa einem halben Jahr keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Auch sein vorgelegter, aufschiebend mit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bedingter Arbeitsvorvertrag mit jenem Unternehmen, für welches er zuletzt gearbeitet hatte, verleiht seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich kein entscheidendes Gewicht. Wenngleich diesem zwar nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden kann (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131, mwN), so ist hervorzuheben, dass der erste Monat stets als Probezeit gilt und sich aus einem vorgelegten Arbeitsvorvertrag auch keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten lässt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0290, mwN).Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht einzelne Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf seine in Österreich erworbene Lizenz zum Taxifahrer und die zeitweise Ausübung dieses Berufs – zuletzt bis Juli 2022 – sowie sein erworbenes Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1, nicht verkennt und durchaus würdigt, so wird das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich maßgeblich dadurch gemindert, dass sie ab November 2020 und somit zu einem nicht unerheblichen Teil über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich bereits unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte und darf bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Auch muss unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN). Zudem kann seine Integration vor dem Hintergrund seines mittlerweile gut sechseinhalbjährigen Aufenthaltes im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden, insbesondere sofern man bedenkt, dass er nunmehr seit etwa einem halben Jahr keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Auch sein vorgelegter, aufschiebend mit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bedingter Arbeitsvorvertrag mit jenem Unternehmen, für welches er zuletzt gearbeitet hatte, verleiht seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich kein entscheidendes Gewicht. Wenngleich diesem zwar nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden kann vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131, mwN), so ist hervorzuheben, dass der erste Monat stets als Probezeit gilt und sich aus einem vorgelegten Arbeitsvorvertrag auch keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten lässt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche auch VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0290, mwN). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer – seit dem Wegzug seiner Ehefrau spätestens im November 2020 - in Österreich über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben mehr verfügt und weist er auch ansonsten, wenngleich er einige Bekanntschaften geschlossen hat, keinen maßgeblich intensiven Grad einer nachhaltigen gesellschaftlichen oder sozialen Integration auf. Dass es in Österreich Personen gebe, die in besonderem Maße auf seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet angewiesen oder von ihm abhängig wären, wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur ansatzweise vorgebracht, sodass es dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ohne Weiteres zumutbar erscheint, den Kontakt zu seinen Anknüpfungspunkten in Österreich zumindest für die Dauer eines ordnungsgemäßen Niederlassungsverfahrens über moderne Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Auch ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in das Bundesgebiet zur Pflege etwaiger Privatinteressen nicht dauerhaft verunmöglicht wird, zumal gegen ihn auch kein Aufenthaltsverbot im Sinne des § 67 FPG verhängt wurde. Bei Erfüllung der entsprechenden niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen steht ihm eine Rückkehr nach Österreich somit jederzeit offen.Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer – seit dem Wegzug seiner Ehefrau spätestens im November 2020 - in Österreich über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben mehr verfügt und weist er auch ansonsten, wenngleich er einige Bekanntschaften geschlossen hat, keinen maßgeblich intensiven Grad einer nachhaltigen gesellschaftlichen oder sozialen Integration auf. Dass es in Österreich Personen gebe, die in besonderem Maße auf seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet angewiesen oder von ihm abhängig wären, wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur ansatzweise vorgebracht, sodass es dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ohne Weiteres zumutbar erscheint, den Kontakt zu seinen Anknüpfungspunkten in Österreich zumindest für die Dauer eines ordnungsgemäßen Niederlassungsverfahrens über moderne Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Auch ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in das Bundesgebiet zur Pflege etwaiger Privatinteressen nicht dauerhaft verunmöglicht wird, zumal gegen ihn auch kein Aufenthaltsverbot im Sinne des Paragraph 67, FPG verhängt wurde. Bei Erfüllung der entsprechenden niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen steht ihm eine Rückkehr nach Österreich somit jederzeit offen. Darüber hinaus sind auch keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar sein sollte, sich – zumindest temporär - wieder in seinem Heimatstaat Tunesien, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Frühjahr 2016 gelebt hat, den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat, niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er ist jung, gesund und ohne Sorgepflichten, zudem spricht er nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der tunesischen Kultur weiterhin vertraut. Außerdem hat er in Tunesien eine umfassende Schulbildung genossen und den Beruf des Fahrzeugtechnikers in Mechanik und Elektrizität erlernt. Raum für die Annahme, dass er im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht und kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Tunesien wieder Fuß zu fassen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.Darüber hinaus sind auch keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar sein sollte, sich – zumindest temporär - wieder in seinem Heimatstaat Tunesien, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Frühjahr 2016 gelebt hat, den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat, niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er ist jung, gesund und ohne Sorgepflichten, zudem spricht er nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der tunesischen Kultur weiterhin vertraut. Außerdem hat er in Tunesien eine umfassende Schulbildung genossen und den Beruf des Fahrzeugtechnikers in Mechanik und Elektrizität erlernt. Raum für die Annahme, dass er im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht und kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Tunesien wieder Fuß zu fassen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und würde überdies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Niederlassungs- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die diese negieren (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und würde überdies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Niederlassungs- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die diese negieren (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“). Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Ausreise des Beschwerdeführers mit seinen gegenläufigen Privatinteressen an einem Verbleib im Bundesgebiet hat sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung ergeben, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen war.Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Ausreise des Beschwerdeführers mit seinen gegenläufigen Privatinteressen an einem Verbleib im Bundesgebiet hat sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung ergeben, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war. 3.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Nachdem der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten blieb, war fallgegenständlich keine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit erkennbar, die seine sofortige Ausreise erfordert hätte. Ihm war daher ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu gewähren. Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - angesichts des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa drei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, sind unbestritten geblieben. Das Beschwerdevorbringen erschöpfte sich im Wesentlichen darin, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers noch bis Mai 2021 in Österreich aufgehalten hätte und wurde diese Annahme, welcher letztlich nicht zu folgen war, lediglich darauf gestützt, dass sie zu diesem Zeitpunkt – ohne erkennbare weitere Anknüpfungspunkte - eine amtsärztliche Untersuchung im Bundesgebiet absolviert hatte. Ansonsten lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - angesichts des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa drei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, sind unbestritten geblieben. Das Beschwerdevorbringen erschöpfte sich im Wesentlichen darin, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers noch bis Mai 2021 in Österreich aufgehalten hätte und wurde diese Annahme, welcher letztlich nicht zu folgen war, lediglich darauf gestützt, dass sie zu diesem Zeitpunkt – ohne erkennbare weitere Anknüpfungspunkte - eine amtsärztliche Untersuchung im Bundesgebiet absolviert hatte. Ansonsten lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I407.2257531.2.00
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