RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlI408 2209471-3 SpruchI408 2209465-3/14EI408 2209467-3/14EI408 2209471-3/17EI408 2209473-3/14E, I408 2209465-3/14E
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G vom 17.06.2021 gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die Verfahren der am römisch 40 geborenen Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1), ihres am römisch 40 geborenen Ehemannes (Zweitbeschwerdeführer, in Folge: BF2) und ihrer Tochter, der am römisch 40 geborenen Drittbeschwerdeführerin (in Folge: BF3), betreffend die Anträge auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 17.06.2021 werden mit dem Verfahren des am römisch 40 geborenen Sohnes (Viertbeschwerdeführer, in Folge: BF4) über den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G vom 17.06.2021 gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer, eine Familie bestehend aus Mutter (BF1), Vater (BF2) und den mittlerweile volljährigen Kindern (BF3/Tochter und BF4/Sohn), stellten am 02.11.2015 erstmals Anträge auf internationalen Schutz. Eine Entscheidung darüber warteten sie nicht ab, sondern reisten in die Schweiz weiter, wo sie 13.01.2016 ebenfalls Asylanträge stellten. Auf Grundlage der Dublin III-Verordnung wurden sie am 17.03.2016 nach Österreich rücküberstellt wurden.
- Die ursprünglichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 02.11.2015 wurden mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) vom 05.04.2018, Zlen. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3) und XXXX (BF4) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und es wurde festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
- Die ursprünglichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 02.11.2015 wurden mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) vom 05.04.2018, Zlen. römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2), römisch 40 (BF3) und römisch 40 (BF4) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und es wurde festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
- Die Beschwerdeführer kamen ihrer Rückkehrverpflichtung nicht nach, verließen Österreich und reisten illegal nach Deutschland, wo sie am 27.04.2018 Anträge auf internationalen Schutz stellten. In weiterer Folge stimmte Österreich den Anträgen Deutschlands auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gem. Art. 18
(1)b Dublin-VO zu. 3. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Rückkehrverpflichtung nicht nach, verließen Österreich und reisten illegal nach Deutschland, wo sie am 27.04.2018 Anträge auf internationalen Schutz stellten. In weiterer Folge stimmte Österreich den Anträgen Deutschlands auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gem. Artikel 18,
(1)b Dublin-VO zu.
- Bei ihrer Rückkehr nach Österreich stellten die Beschwerdeführer am 26.09.2018 Folgeanträge auf internationalen Schutz. Dabei stützten sie sich auf die gleichen Fluchtgründe wie in den rechtskräftig negativ entschiedenen Vorverfahren. Zusätzlich machte der BF1 geltend, an Problemen mit den Bandscheiben, Bluthochdruck und Herzproblemen zu leiden. Mit Bescheiden des BFA vom 31.10.2018, Zlen. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3) und XXXX (BF4) wurden diese Anträge gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen die Beschwerdeführer eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Irak festgestellt und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Zudem erging gegen BF1, BF2 und BF3 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Die dagegen eigebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zlen. L510 2209467-1/2E (BF1), L510 2209465-1/2E (BF2) und L510 2209471-1/2E (BF4) vom 20.11.2018 sowie L519 2209473-1/3E vom 19.11.2018 (BF3) als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheiden des BFA vom 31.10.2018, Zlen. römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2), römisch 40 (BF3) und römisch 40 (BF4) wurden diese Anträge gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen die Beschwerdeführer eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Irak festgestellt und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Zudem erging gegen BF1, BF2 und BF3 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Die dagegen eigebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zlen. L510 2209467-1/2E (BF1), L510 2209465-1/2E (BF2) und L510 2209471-1/2E (BF4) vom 20.11.2018 sowie L519 2209473-1/3E vom 19.11.2018 (BF3) als unbegründet abgewiesen.
- Auch dieser Ausreiseverpflichtung kamen die Beschwerdeführer nicht nach, sondern stellten am 22.10.2019 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Auch diese, nunmehr bereits dritten Anträge auf internationalen Schutz wies das BFA mit den Bescheiden vom 14.12.2019, Zlen. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3) und XXXX (BF4) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück und erließ eine weitere Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2020, Zlen. I416 2209467-2/2E, I416 2209465-2/2E, I416 2209473-2/2E und I416 2209471-2/2E als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.08.2020, Ra 2020/14/0103 bis 0106-9, zurück und damit erwuchsen auch diese Entscheidungen in Rechtskraft. Auch diese, nunmehr bereits dritten Anträge auf internationalen Schutz wies das BFA mit den Bescheiden vom 14.12.2019, Zlen. römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2), römisch 40 (BF3) und römisch 40 (BF4) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurück und erließ eine weitere Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2020, Zlen. I416 2209467-2/2E, I416 2209465-2/2E, I416 2209473-2/2E und I416 2209471-2/2E als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.08.2020, Ra 2020/14/0103 bis 0106-9, zurück und damit erwuchsen auch diese Entscheidungen in Rechtskraft.
- Die Beschwerdeführer kamen weiterhin ihren Rückreiseverpflichtungen nicht nach, verblieben in Österreich und stellten am 17.06.2021 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG aus den Gründen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG für BF1, BF2 und BF3 bzw. auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G für BF
- Begründend wurde zu den Anträgen der BF1 bis BF3 eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vom 31.05.2021 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführer Anträge auf Ausstellung irakischer Reisedokumente gestellt hätten, die Botschaft diese Anträge jedoch nicht annehme, weil sie über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge. Zum Antrag des BF4 wurde ein Konvolut an integrationsbezeugenden Unterlagen vorgelegt.
- Die Beschwerdeführer kamen weiterhin ihren Rückreiseverpflichtungen nicht nach, verblieben in Österreich und stellten am 17.06.2021 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG aus den Gründen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für BF1, BF2 und BF3 bzw. auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G für BF
- Begründend wurde zu den Anträgen der BF1 bis BF3 eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vom 31.05.2021 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführer Anträge auf Ausstellung irakischer Reisedokumente gestellt hätten, die Botschaft diese Anträge jedoch nicht annehme, weil sie über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge. Zum Antrag des BF4 wurde ein Konvolut an integrationsbezeugenden Unterlagen vorgelegt.
- Mit den Bescheiden vom 21.07.2021, Zlen. XXXX , XXXX und XXXX wies das BFA die Anträge von BF1, BF2 und BF3 auf Ausstellung einer Duldungskarte ab und führte dazu aus, dass es den Beschwerdeführern zumutbar und möglich sei, sich um ein Ersatzreisedokument zu bemühen.
- Mit den Bescheiden vom 21.07.2021, Zlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wies das BFA die Anträge von BF1, BF2 und BF3 auf Ausstellung einer Duldungskarte ab und führte dazu aus, dass es den Beschwerdeführern zumutbar und möglich sei, sich um ein Ersatzreisedokument zu bemühen. Mit Bescheid vom 21.07.2021, Zl. XXXX wies das BFA den Antrag des BF4 auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G zurück (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zudem erließ sie nunmehr auch gegen ihn zweijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 21.07.2021, Zl. römisch 40 wies das BFA den Antrag des BF4 auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem erließ sie nunmehr auch gegen ihn zweijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsätzen vom 17.08.2021 (BF1 bis BF3) bzw. 18.08.2021 (BF 4) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
- Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend BF4 wurde mit ho. Beschluss vom 13.09.2021, L507 2209471-3/6Z die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.06.2022 wurde die Rechtsache dem erkennenden Richter neu zugewiesen.
- Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung brachten die Beschwerdeführer am 17.11.2022 ein Konvolut an integrationsbezeugenden Unterlagen in Vorlage.
- Am 24.11.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit aller Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung statt. Im Anschluss wurde die vorliegende Entscheidung samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.
- Mit Schreiben vom selben Tag, eingelangt am 29.11.2022, beantragten die Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den BF1 bis BF3: Die BF1 bis BF3 sind irakische Staatsangehörige. Es handelt sich bei ihnen um ein Ehepaar (BF1 + BF2) und die gemeinsame Tochter (BF3). Die Beschwerdeführer stellten am 02.11.2015, am 26.09.2018 sowie am 22.10.2019 Anträge auf internationalen Schutz, welche alle, in Verbindung mit Rückkehrentscheidungen als unbegründet abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden. Zudem verließen sie 2016 und 2018 Österreich und stellten in der Schweiz und in Deutschland ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Beide Versuche blieben erfolglos und die Beschwerdeführer wurden auf Basis der Dublin-Verordnung wieder nach Österreich rücküberstellt. Den aus diesen rechtskräftigen Entscheidungen erwachsenen Ausreiseverpflichtungen kamen die Beschwerdeführer nicht nach und halten sich damit seit 05.04.2018, der Rechtskraft der ersten negativen Asylentscheidung, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zudem besteht seit Ende November 2018 gegen sie ein aufrechtes Einreiseverbot, das ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. Am 13.03.2020 wurde vom BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet, das noch nicht abgeschlossen ist. Am 31.05.2021 war BF2 in der irakischen Botschaft in Wien zwecks Ausstellung eines Reisepasses vorstellig, was ihnen von der Botschaft mangels entsprechender technischer Ausstattung verwehrt wurde. Ein Ersatzreisedokument zur Rückreise beantragte er nicht, weil die Familie nicht bereit ist, freiwillig in den Irak zurückzukehren. Darauf stellten sie am 17.06.2021 Anträge auf Ausstellung einer Duldungskarte. 1.
- Zu BF4: Der BF4 ist Staatsangehöriger des Irak, gehört der kurdischen Volksgruppe an, ist muslimisch-sunnitischen Glaubens und stammt aus Mossul. Er hat im Zusammenhang mit der Machtübernahme des IS mit seinen Eltern (BF1 und BF2) und seiner Schwester (BF3) als Zwölfjähriger den Irak verlassen und mit ihnen in Österreich, in der Schweiz und in Deutschland Asylanträge gestellt. Damit liegen auch gegen ihn drei in Rechtskraft erwachsene, negative Asylentscheidungen iVm Rückkehrentscheidungen vor, wobei gegen seine Person kein Einreiseverbot erlassen wurde. Damit liegen auch gegen ihn drei in Rechtskraft erwachsene, negative Asylentscheidungen in Verbindung mit Rückkehrentscheidungen vor, wobei gegen seine Person kein Einreiseverbot erlassen wurde. Der BF4 ist gesund und arbeitsfähig. Er lebt gemeinsam mit seiner Familie in einer Flüchtlingsunterkunft in Österreich. Im Bundesgebiet leben eine Schwester und ein Bruder mit Familien und sind hier zwischenzeitlich rechtmäßig aufhältig. Beide leben aber eigenständig und getrennt von den Beschwerdeführern. Im Irak sind zwei verheiratete Schwestern geblieben, mit denen zumindest über seine Mutter noch immer Kontakt besteht. Da gegen ihn – im Gegensatz zu seinen Eltern (BF1 + BF2) und seiner Schwester (BF3) - kein Einreiseverbot erlassen wurde, stellte er einen Antrag, ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen. Da gegen ihn – im Gegensatz zu seinen Eltern (BF1 + BF2) und seiner Schwester (BF3) - kein Einreiseverbot erlassen wurde, stellte er einen Antrag, ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen. Ein geänderter Sachverhalt im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben zwischen der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 17.01.2020 und der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses am 24.11.2022 liegt nicht vor. 1.
- Zur Lage im Irak: In drei Verfahren wurde eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage als zulässig angesehen. Diese hat sich seit den letzten gerichtlichen Entscheidungen im Jänner 2020 im Gouvernement Ninawa (Bezirk Mossul), wo weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte bestehen, nicht maßgeblich verändert bzw. verschlechtert. Im speziellen werden dazu nachstehende Feststellungen getroffen, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: Ninewa ist eine der Regionen, die dem IS als logistische Drehscheibe dienen (Wing 6.7.2021). Sie wird genutzt, um Personal und Material zwischen Syrien und dem Irak zu bewegen (Wing 7.6.2021). Die Region ist daher üblicherweise relativ ruhig. Die Zunahme an sicherheitsrelevanten Vorfällen im August 2021 wird als Zeichen einer Kampagne des IS gesehen. Die Mehrheit der Vorfälle betraf Sabotage an Strommasten und den Einsatz von Sprengsätzen (IEDs) (Wing 6.9.2021). Die KRG und die Zentralregierung in Bagdad haben im Oktober 2020 ein Sicherheitsabkommen für Sinjar geschlossen. Um die PKK-Kämpfer zu vertreiben, will die Zentralregierung eine neue bewaffnete Truppe aufbauen, die sich aus der lokalen Bevölkerung rekrutiert (BS 23.2.2022). Im Distrikt Mossul wurden im Jahr 2021 157 Vorfälle verzeichnet, darunter fünf friedliche Demonstrationen und eine gewalttätige. Zivilisten waren in 50 Fällen betroffen, vor allem durch direkte Angriffe und IEDs. Es wurden unter anderem elf bewaffnete Auseinandersetzungen, 54 IED-Angriffe, 15 Fälle von Artillerie- und Raketenbeschuss sowie drei Luft-/Drohnenangriffe registriert. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 66 Vorfälle gezählt, darunter eine friedliche Demonstration. Zivilisten waren in 15 Fällen betroffen. Darüber hinaus wurden acht bewaffnete Auseinandersetzungen, sieben IED-Angriffe, 14 Fälle von Artillerie- und Raketenbeschuss und sieben Luft-/Drohnenangriffe vermerkt, einer davon mutmaßlich durch die türkische Armee gegen ein PMF-Hauptquartier in Jarbuaa (ACLED 2022). Im Jahr 2018 waren etwa 1,54 % der Bevölkerung des Gouvernements Ninewa von akuter Armut betroffen und 3,01 % waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). In drei Distrikten des Gouvernements - in Hamdaniya, Tal'afar und Sinjar ist die hohe Arbeitslosigkeit sehr problematisch. Viele sind der Ansicht, dass sich die Einwohner ihrer Gemeinden aus wirtschaftlicher Not den diversen Sicherheitsakteuren anschließen würden (USIP 22.6.2021). Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 29 % der Befragten in Mossul einer Vollzeitbeschäftigung nach, während 28 % arbeitslos sind (BFA, IRFAD 2021). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt Ninewa als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021). Etwa 10,28 % der Bevölkerung (rund 375.500 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 11,7 % (rund 427.300 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Ninewa im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020). Im Sommer 2021 kam es in Ninewa zu dürrebedingten Ernteausfällen. Das Landwirtschaftsministerium (MOA) schränkte daher den Handel von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes ein, mit Ausnahme des Transfers in Lagerhäuser des MOA, um spekulative Händler und Schmuggler davon abzuhalten, von den höheren Inlandspreisen zu profitieren (FAO 11.6.2021). Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Ninewa bei 87,1 % (CSO 2018n). Fehlender Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasser- und Stromversorgung, bleibt eine Herausforderung für ländliche Gebiete der Ninewa Ebene und den Distrikt Sinjar (EASO 1.2021). Dem IS werden Sabotageakte auf Strommasten, unter anderem auch im Gouvernement Ninewa, vorgeworfen (New Arab 6.7.2021). Einer Umfrage von 2021 zufolge gaben 49 % der Befragten Personen in Mossul an, immer Strom zur Verfügung zu haben, 16 % manchmal, 24 % meistens und 11 % nie (BFA, IRFAD 2021).
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang beruht auf den dazu angeführten Anträgen und Entscheidungen. 2.
- Zu den BF1 bis BF3: Die Feststellungen zu den Personen und ihren bisherigen Verfahren gehen aus der Einsichtnahme in die jeweiligen Behörden- und Gerichtsakten sowie den dazu ergangenen Entscheidungen, insbesondere die zuletzt in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2020, Zlen. I416 2209467-2/2E, I416 2209465-2/2E und I416 2209473-2/2E, zweifelsfrei hervor. Den IZR-Auszügen kann entnommen werden, dass ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit 13.03.2020 eingeleitet und noch nicht abgeschlossen wurde. Die Feststellungen in Bezug auf die Kontaktaufnahme mit der irakischen Botschaft und Reaktion der Botschaft beruhen auf den Angaben von BF2 in der mündlichen Verhandlung am 24.11.2022 und der im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigung der irakischen Botschaft. Die Beschwerdeführer haben sich nicht um Ausstellung von Ersatzreisedokumenten bemüht und gaben zudem auf die entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung an: „Wir wollen nicht in den Irak zurückkehren.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Für den erkennenden Richter ist damit klar erkennbar, dass kein Interesse an einer Rückkehr besteht und damit auch keine nachhaltigen Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gesetzt worden sind, zumal BF2 in der mündlichen Verhandlung selbst angab, dass alle Familienmitglieder Ihre Identität und Staatsangehörigkeit über irakische ID-Cards bzw. Personalausweise, die beim BFA aufliegen, nachweisen können (Verhandlungsprotokoll S 8). 2.
- Zum BF4: Die Feststellungen zur Person des BF4 und seinen bisherigen Verfahren beruhen im Wesentlichen auf den Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2020, I416 2209471-2/2E. Im Übrigen beruhen die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF4 und seinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Irak und in Österreich auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 15.07.2021 sowie in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu seinen Lebensverhältnissen ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und den dazu vorgelegten Unterlagen. Hinzu kommen Auszüge aus ZMR, der Sozialversicherung, der Grundversorgung und dem Strafregister. Der verfahrensgegenständliche Antrag des BF4 auf Erteilung eines
Art. 8EMRK liegt im Verwaltungsakt ein.
Dass kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben und BF4 vorliegt, ergibt sich aus einem Vergleich der in Vorlage gebrachten Unterlagen bzw. der Angaben des BF4 in der mündlichen Verhandlung mit der Einsichtnahme in den Gerichtsakt zu I416 2209471-2. BF4 kann sich auf Deutsch verständigen, hat eine A2-Prüfung bestanden, aber keinen Pflichtschulabschluss erlangt, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seiner Schwester. Dass er nunmehr eine Einstellzusage vorzuweisen hat, wird zu Kenntnis genommen, dies stellt jedoch noch keine wesentliche Änderung in seinen Verhältnissen dar. Anhaltspunkte für eine Beziehung zu österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger oder eine aktive Mitarbeit in Vereinen oder Organisationen außerhalb der Flüchtlingsunterkunft haben sich nicht ergeben. Es wird nicht verkannt, dass BF4 mit 12 Jahren den Irak verlassen und die prägenden Jahre seiner Entwicklung hier in Österreich unter der Obhut seiner Eltern verbracht hat. Es hat aber zu keiner nachhaltigen Verfestigung in Österreich geführt. Das mag auch am häufigen Wechsel der Flüchtlingsunterkünfte gelegen haben. So hat BF4 in Österreich weder einen Pflichtschulabschluss geschafft noch eine zukunftsversprechende Ausbildung begonnen. Er ist in Österreich nicht angekommen. Das zeigt sich auch in der Antwort in der mündlichen Verhandlung: „Ich will zur Uni. Ich bin ein Techniker, Elektriker und möchte weiter lernen, aber momentan nicht, weil ich Friseur geworden bin. Ich mache das im Heim.“ (Verhandlungsprotokoll, S 8)Der verfahrensgegenständliche Antrag des BF4 auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK liegt im Verwaltungsakt ein.
Dass kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben und BF4 vorliegt, ergibt sich aus einem Vergleich der in Vorlage gebrachten Unterlagen bzw. der Angaben des BF4 in der mündlichen Verhandlung mit der Einsichtnahme in den Gerichtsakt zu I416 2209471-
- BF4 kann sich auf Deutsch verständigen, hat eine A2-Prüfung bestanden, aber keinen Pflichtschulabschluss erlangt, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seiner Schwester. Dass er nunmehr eine Einstellzusage vorzuweisen hat, wird zu Kenntnis genommen, dies stellt jedoch noch keine wesentliche Änderung in seinen Verhältnissen dar. Anhaltspunkte für eine Beziehung zu österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger oder eine aktive Mitarbeit in Vereinen oder Organisationen außerhalb der Flüchtlingsunterkunft haben sich nicht ergeben. Es wird nicht verkannt, dass BF4 mit 12 Jahren den Irak verlassen und die prägenden Jahre seiner Entwicklung hier in Österreich unter der Obhut seiner Eltern verbracht hat. Es hat aber zu keiner nachhaltigen Verfestigung in Österreich geführt. Das mag auch am häufigen Wechsel der Flüchtlingsunterkünfte gelegen haben. So hat BF4 in Österreich weder einen Pflichtschulabschluss geschafft noch eine zukunftsversprechende Ausbildung begonnen. Er ist in Österreich nicht angekommen. Das zeigt sich auch in der Antwort in der mündlichen Verhandlung: „Ich will zur Uni. Ich bin ein Techniker, Elektriker und möchte weiter lernen, aber momentan nicht, weil ich Friseur geworden bin. Ich mache das im Heim.“ (Verhandlungsprotokoll, S 8) , 2.
- Zur Lage im Irak: Die Feststellungen der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den im Länderbericht zum Irak angeführten Quellen, der in der mündlichen Verhandlung mit den Beschwerdeführern erörtert wurde. Die Herrschaft des IS und die damit verbundenen bewaffneten Auseinandersetzungen sind mittlerweile Geschichte und die staatlichen Institutionen funktionieren. Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle haben sich auf ein Ausmaß reduziert, dass nicht mehr von bürgerkriegsähnlichen Zuständen auszugehen ist. Für eine zumutbare Rückkehr spricht zudem der Umstand, dass die Familie gemeinsam in den Irak zurückkehrten wird, wo nahe Familienangehörige (zwei verheiratete Töchter) zurückgeblieben sind weiterhin leben und dort auch ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Zudem bestehen auch familiäre Anknüpfungspunkte in Bagdad, aus der die Eltern von BF4 stammen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rückkehr seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung haben sich damit nicht verändert. In der mündlichen Verhandlung wurde den Quellen und deren Kernaussagen nicht substantiiert entgegengetreten, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu den Beschwerden der BF1 bis BF3 (Spruchteil I.):3.
- Zu den Beschwerden der BF1 bis BF3 (Spruchteil römisch eins.): 3.1.
- Zu A) Abweisung der Beschwerden gegen die Nichterteilung von Duldungskarten: Der mit „Duldung“ überschriebene § 46a FPG lautet auszugsweise wie folgt: Der mit „Duldung“ überschriebene Paragraph 46 a, FPG lautet auszugsweise wie folgt: § 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange … 3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder …
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er …
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Gegenständlich haben die Beschwerdeführer die Anträge auf Ausstellung von Duldungskarten auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG gestützt.Gegenständlich haben die Beschwerdeführer die Anträge auf Ausstellung von Duldungskarten auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gestützt. Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP). Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen XXV. GP).Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments vergleiche Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen römisch 25 . GP). In einem vergleichbaren Verfahren beantragte ein irakischer Staatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgewiesen worden war und gegen den eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand sowie dessen Abschiebung in den Irak rechtskräftig für zulässig erklärt wurde, die Ausstellung einer Duldungskarte und begründete diesen Antrag mit dem Vorliegen der Voraussetzungen von § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 FPG. Der Antrag wurde vom BFA negativ entschieden, die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. In Bezug auf den im gegenständlichen Fall zu tragen kommenden Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG hielt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung fest, dass die nach der Z 3 dieser Bestimmung erforderliche tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen deshalb (noch) nicht gegeben sei, weil das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates noch nicht abgeschlossen sei. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen, wobei der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidungsbegründung festhielt, dass die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur mangelnden Verwirklichung der Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zutreffend sind (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0196, insbesondere Rz 5 und 10).In einem vergleichbaren Verfahren beantragte ein irakischer Staatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgewiesen worden war und gegen den eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand sowie dessen Abschiebung in den Irak rechtskräftig für zulässig erklärt wurde, die Ausstellung einer Duldungskarte und begründete diesen Antrag mit dem Vorliegen der Voraussetzungen von Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG. Der Antrag wurde vom BFA negativ entschieden, die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. In Bezug auf den im gegenständlichen Fall zu tragen kommenden Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG hielt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung fest, dass die nach der Ziffer 3, dieser Bestimmung erforderliche tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen deshalb (noch) nicht gegeben sei, weil das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates noch nicht abgeschlossen sei. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen, wobei der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidungsbegründung festhielt, dass die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur mangelnden Verwirklichung der Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zutreffend sind vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0196, insbesondere Rz 5 und 10). Gegenständlich ist das am 13.03.2020 eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach wie vor aufrecht, eine Verweigerung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die irakische Botschaft sohin noch nicht erfolgt. Daran vermag auch der Nachweis über die Bemühung der Beschwerdeführer selbst in Zusammenhang mit ihrem Botschaftsbesuch nichts zu ändern (wobei diesbezüglich anzumerken gilt, dass sie eben gerade kein Heimreisezertifikat, sondern nur einen Reisepass beantragt haben). Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Erwirkung eines Heimreisezertifikates durch die belangte Behörde aussichtslos erscheint, weshalb auch nicht von einer de facto Verweigerung auszugehen ist. Weder in der Begründung ihres Antrages, noch in der Beschwerde, noch im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden von den Beschwerdeführern andere maßgebliche Gründe vorgebracht, aufgrund derer darauf zu schließen wäre, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihnen nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint und sind solche Umstände auch sonst nicht hervorgekommen. Vielmehr haben sie selbst angeführt, dass sie Ihre Identität und Staatsbürgerschaft über irakische Personalausweise nachweisen können; eine Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2 FPG sowieso verpflichtet sind, bei der für sie zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe ihrer Identität und ihrer Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Dazu gehört auch, sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu bemühen. Die Möglichkeit dazu ist jedenfalls bei Angabe von Rückkehrwilligkeit gegeben. Gegenteiliges ist auch der von den Beschwerdeführern vorgelegten Bestätigung der irakischen Botschaft nicht zu entnehmen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG sowieso verpflichtet sind, bei der für sie zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe ihrer Identität und ihrer Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Dazu gehört auch, sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu bemühen. Die Möglichkeit dazu ist jedenfalls bei Angabe von Rückkehrwilligkeit gegeben. Gegenteiliges ist auch der von den Beschwerdeführern vorgelegten Bestätigung der irakischen Botschaft nicht zu entnehmen. Die fehlende Rückkehrwilligkeit der Beschwerdeführer wird im Übrigen auch dadurch demonstriert, dass sie seit über vier Jahren aufrechte Rückkehrentscheidungen missachten. Wie sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung entnehmen lässt, sind diese nach wie vor nicht bereit, freiwillig in den Irak zurückzukehren. Nach Rechtskraft der ergangenen Rückkehrentscheidungen hatten die Beschwerdeführer ausreichend Zeit, das Bundesgebiet zu verlassen, sie sind dieser Verpflichtung jedoch wiederholt nicht nachgekommen. Wie die belangte Behörde in weiterer Folge zutreffend festgestellt hat, umfasst die Unmöglichkeit der irakischen Botschaft lediglich die Ausstellung eines Reisepasses und nicht die eines Heimreisezertifikates, welches durch eigenständigen Antrag erlangt hätte werden können. Dies lehnten die Beschwerdeführer jedoch offensichtlich aufgrund mangelnder Rückkehrwilligkeit ab. Die Beschwerdeführer haben somit dadurch, dass sie die irakische Botschaft zwar aufgesucht, jedoch hinsichtlich einer freiwilligen Rückkehr nicht um die Ausstellung eines Heimreisedokumentes angesucht haben, gegen ihre Mitwirkungspflicht verstoßen. Damit haben sie an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt bzw. diese vereitelt, weshalb ein von ihnen zu vertretendes Abschiebungshindernis vorliegt. Da die erforderliche tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen wegen des noch anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie der Vereitelung ihrer Mitwirkung nicht anzunehmen ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Beschwerde des BF4 (Spruchteil II.):3.
- Zur Beschwerde des BF4 (Spruchteil römisch zwei.): 3.2.
- Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines
Art. 8EMRK (Spruchpunkt I.
des angefochtenen Bescheides):3.2.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK (Spruchpunkt römisch eins.
des angefochtenen Bescheides): Vorauszuschicken ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde. Vorauszuschicken ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag ist daher jedenfalls unzulässig. Auch haben nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Antragszurückweisung von der Behörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2020/13/0004).Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag ist daher jedenfalls unzulässig. Auch haben nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Antragszurückweisung von der Behörde zu Recht vorgenommen wurde vergleiche VwGH 03.05.2021, Ra 2020/13/0004). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung der gegenständlichen Anträge auf Grund des § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 mit der von ihr vertreten Ansicht bejaht, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dessen begründetem Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung der gegenständlichen Anträge auf Grund des Paragraph 58, Absatz 10, erster Satz AsylG 2005 mit der von ihr vertreten Ansicht bejaht, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dessen begründetem Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe. Dieser Ansicht der belangten Behörde ist - wie im Folgenden dargestellt - beizutreten: Auszugehen ist von § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 58, K13).Auszugehen ist von Paragraph 58, Absatz 10, erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], Paragraph 58,, K13). Die ErläutRV (1803 BlgNR
- GP 50) legen dazu dar:Die ErläutRV (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 50) legen dazu dar: „Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/
- Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.“„Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.“ Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068).Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, MRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068). Insoweit der Beschwerdeführer in Hinblick auf seine Integration vorbringt, dass er sich seit November 2015 im Bundesgebiet aufhalte, Deutsch auf Niveau A2 spreche, ehrenamtlich als Übersetzer in seiner Flüchtlingsunterkunft arbeite und nunmehr über eine Einstellzusage verfüge, ist festzuhalten, dass diese integrationsbegründenden Aspekte bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des letzten, rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2020 überwiegend evident und in der Entscheidung berücksichtigt worden waren. Insbesondere hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Intensität der familiären Beziehungen des BF4 mit den BF1 bis BF3 und seinen anderen Geschwistern in Österreich auseinandergesetzt und eine Rückkehrentscheidung nach Abwägung der gegenteiligen Interessen rechtskräftig für zulässig erklärt, zumal die gesamte Kernfamilie des BF4 von der Rückkehrentscheidung gleichermaßen betroffen war. Außerdem kann sich die Zeitspanne von knapp eineinhalb Jahren des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF4 im Bundesgebiet zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem nunmehr angefochtenen Bescheid hinsichtlich einer Aufenthaltsverfestigung nicht zu seinen Gunsten ausschlagen. Vor dem Hintergrund seines langjährigen unrechtmäßigen Aufenthaltes und dem beharrlichen Verbleib trotz mehrerer Rückkehrentscheidungen und Einreiseverbote, vermögen auch die nunmehr vorgelegte, mit der Erteilung einer Arbeitserlaubnis bedingte, Einstellungszusage sowie der mittlerweile über siebenjährige Aufenthalt keine anderslautende Einschätzung zu tragen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen war. 3.2.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Mit Erkenntnis vom 17.01.2020, I416 2209471-2/2E, wurde rechtskräftig entschieden, dass eine Rückkehr des BF4 in den Irak verhältnismäßig ist und keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellt. Wie bereits dargelegt, hat sich seit dieser Entscheidung keine wesentliche Sachverhaltsänderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben.Mit Erkenntnis vom 17.01.2020, I416 2209471-2/2E, wurde rechtskräftig entschieden, dass eine Rückkehr des BF4 in den Irak verhältnismäßig ist und keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellt. Wie bereits dargelegt, hat sich seit dieser Entscheidung keine wesentliche Sachverhaltsänderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes (geringe) Deutschkenntnisse erlangt hat, eine Einstellzusage vorzuweisen hat und ehrenamtlich als Übersetzer arbeitet. Demgegenüber steht jedoch das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und ist im Rahmen der nunmehr durchzuführenden Interessenabwägung zu Lasten des BF4 auch zu berücksichtigen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Januar 2020 (und auch zuvor nicht) nicht nachgekommen ist, sondern versucht hat, seinen Aufenthalt über die verfahrensgegenständliche Antragstellung zu verlängern. Außerdem ist der BF4 nach wie vor von Leistungen der Grundversorgung abhängig und besteht auch gegen alle Mitglieder seiner Kernfamilie eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Insgesamt ergibt sich somit ein deutliches Überwiegen der öffentlichen Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere zur Erreichung eines geordneten Vollzuges des Fremdenwesens und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, sodass der Eingriff in das Privatleben des BF4 rechtmäßig ist. Insgesamt ergibt sich somit ein deutliches Überwiegen der öffentlichen Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere zur Erreichung eines geordneten Vollzuges des Fremdenwesens und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, sodass der Eingriff in das Privatleben des BF4 rechtmäßig ist. 3.2.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2020, I416 2209471-2/2E wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF4 in den Irak zulässig ist und dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Anhaltspunkte einer Sachverhaltsänderung haben sich auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung nicht ergeben. So ist nach wie vor die gesamte Familie der Beschwerdeführer von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen und ist nicht davon auszugehen, dass der BF4, der im Kreis seiner Familie zurückkehren wird und über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Irak verfügt, nunmehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2020, I416 2209471-2/2E wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF4 in den Irak zulässig ist und dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Anhaltspunkte einer Sachverhaltsänderung haben sich auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung nicht ergeben. So ist nach wie vor die gesamte Familie der Beschwerdeführer von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen und ist nicht davon auszugehen, dass der BF4, der im Kreis seiner Familie zurückkehren wird und über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Irak verfügt, nunmehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 3.2.
- Zur Behebung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Behebung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Die belangte Behörde erließ aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes, des Verbleibs trotz mehrerer rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen und der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.Die belangte Behörde erließ aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes, des Verbleibs trotz mehrerer rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen und der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Ein Tatbestand, der die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigen kann, ist die Mittellosigkeit. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG (soweit hier relevant) nämlich dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.Ein Tatbestand, der die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigen kann, ist die Mittellosigkeit. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG (soweit hier relevant) nämlich dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. VwGH, 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Der BF4 hat im gegenständlichen Verfahren nicht nachgewiesen, dass sein Unterhalt gesichert ist, vielmehr ist er auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung angewiesen, sodass seine Mittellosigkeit schon aus diesem Grund feststeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist vergleiche VwGH, 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Der BF4 hat im gegenständlichen Verfahren nicht nachgewiesen, dass sein Unterhalt gesichert ist, vielmehr ist er auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung angewiesen, sodass seine Mittellosigkeit schon aus diesem Grund feststeht. Obwohl hier somit der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt und somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert sein könnte, ist die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung gegenständlich nicht notwendig. Vom Beschwerdeführer geht keine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus. Zwar hat die belangte Behörde zu Recht auf das fremdenrechtliche Fehlverhalten des BF4 verwiesen, dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in den Vorverfahren minderjährig und somit auch von den Entscheidungen seiner Eltern abhängig war. Angesichts seiner Unbescholtenheit kann somit von einer noch relativ geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden.Obwohl hier somit der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt und somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert sein könnte, ist die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung gegenständlich nicht notwendig. Vom Beschwerdeführer geht keine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus. Zwar hat die belangte Behörde zu Recht auf das fremdenrechtliche Fehlverhalten des BF4 verwiesen, dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in den Vorverfahren minderjährig und somit auch von den Entscheidungen seiner Eltern abhängig war. Angesichts seiner Unbescholtenheit kann somit von einer noch relativ geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden. Sollte der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht zeitgerecht nachkommen und damit ein weiteres Fehlverhalten setzen, wäre die Verhängung eines Einreiseverbots neuerlich zu prüfen. Daher ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides in teilweiser Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben. Daher ist Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides in teilweiser Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben. 3.2.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte V und VI. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Die belangte Behörde hat der Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies mit der Voraussetzung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG begründet. Nach § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Die belangte Behörde hat der Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies mit der Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG begründet. Nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2021, L507 2209471-3/6Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit ist, wie in § 55 Abs. 1 FPG vorgesehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2021, L507 2209471-3/6Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit ist, wie in Paragraph 55, Absatz eins, FPG vorgesehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.Diese beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Derartige Umstände wurden vom BF4 nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt daher 14 Tage. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung von Anträgen auf Aufenthaltstitel, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung von Anträgen auf Aufenthaltstitel, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I408.2209471.3.00