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{'item': 'I408 2215849-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 3§§ 4§ 8Art. 3§ 58§ 57§ 10§ 52§ 9§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlI408 2215849-1 SpruchI408 2215849-1/17E, I408 2215849-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass ihn der Stamm der AF töten wolle. Dieser habe 1999 auch seinen Vater getötet.
  2. Da bei der niederschriftlichen Einvernahme am 25.09.2017 Zweifel an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers aufkamen, beauftragte die belangte Behörde die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Der Sachverständige kam dabei zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer depressiven Episode leide, jedoch einvernahmefähig sei.
  3. Nach der darauf erfolgten Einvernahme des Beschwerdeführers am 07.11.2018 wies die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.02.2019 seinen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt VI.).
  4. Nach der darauf erfolgten Einvernahme des Beschwerdeführers am 07.11.2018 wies die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.02.2019 seinen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt römisch sechs.).
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 01.03.2019 eingebrachte Beschwerde. Dabei wurde erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bisexuell sei. Dessen sei er sich bereits im Irak bewusst gewesen, er habe aber zunächst nichts von dem offeneren Umgang mit LGBTIQ-Personen in Österreich gewusst und sei daher auch nicht in der Lage gewesen, früher offen über seine sexuelle Orientierung zu sprechen.
  6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.06.2022 wurde dem erkennenden Richter das Verfahren neu zugewiesen.
  7. Am 03.10.2022 fand im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung statt. Zur Vorlage ergänzender Unterlagen zu seiner Integration wurde eine Frist bis zum 25.10.2022 gewährt. Am 23.10.2022 legte er in Kopie drei Arbeitsvorverträge, seinen österreichischen Führerschein und die Rechnung für die Anmeldung zur A2 Integrationsprüfung für den 18.10.2022 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Der 38-jährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger des Irak, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest. Seine ursprüngliche Verfahrensidentität wurde auf Basis der vorgelegten Identitätsdokumente berichtigt und entspricht damit der aktuellen Aufenthaltsberechtigungskarte. Der Beschwerdeführer stammt aus Dohuk, Gouvernement Dahuk in der Autonomen Region Kurdistan und lebte in Sulaimaniyya und Erbil. Die letzten fünf Jahre im Irak lebte er alleine und war als Koch, Elektriker und Bodenleger tätig. Im September 2015 verließ er den Irak auf dem Landweg in die Türkei. Im Anschluss daran gelangte er schlepperunterstützt über mehrere Länder nach Österreich, wo er am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. 2018 bestanden beim Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen, er litt an einer mittelgradigen depressiven Episode. Aktuell ist er gesund und arbeitsfähig. Seine Schwester ist von Griechenland wieder in den Irak zurückgekehrt und lebt mit ihrer Familie in Sulaimaniyya, während seine beiden Brüder, die bereits vor ihm den Irak verlassen haben, weiterhin in der Türkei aufhältig sind. Seinen Angehörigen, mit denen er in Kontakt steht, geht es gut. Der Beschwerdeführer kann sich auf einfachem Niveau auf Deutsch ausdrücken. Er hat mehrere Deutschkurse besucht, die A2 Prüfungen am 24.11.2021 und 16.08.2022 aber nicht bestanden und am 18.10.2022 einen neuen Versuch geplant. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Freunde und Unterstützer gefunden, wobei diesbezüglich keine besondere Intensität vorliegt. Er verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und lebt in keiner Beziehung. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er übte in Österreich bislang keine Erwerbstätigkeit aus und ist auf Leistungen der Grundversorgung angewiesen. Er lebt in einer Wohnung der Diakonie. Seit 2021 hilft er dort ehrenamtlich bei Wohnungsrenovierungen und Übersiedlungen mit und war zuletzt auch bemüht, eine Arbeit zu finden. Dazu legte er einen Arbeitsvorvertrag einer KFZ-Service-Firma vom 05.10.2022 für 21 Wochenstunden, bei einer ImmoProjekt GmbH für 30 Wochenstunden, sowie als Malerhelfer vom 17.10.2022 für 39 Wochenstunden vor. Strafgerichtlich ist er in Österreich nicht in Erscheinung getreten. 1.
  10. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer war im Irak entgegen seinem Vorbringen keiner individuellen Verfolgung aufgrund einer Stammesfehde ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist nicht bisexuell und wird im Falle seiner Rückkehr in den Irak keiner Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt sein. Er wird im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keiner unmittelbaren existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein, zumal er gesund und arbeitsfähig ist und schon vor seiner Ausreise in unterschiedlichen Berufsfelder tätig war. 1.
  11. Zur Lage im Irak: Zur aktuellen Lage im Irak und im speziellen Gouvernement Sulaimaniyya, wo er zuletzt aufhältig war und aktuell seine Schwester mit ihrer Familie lebt, werden nachstehende Feststellungen getroffen, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: 1.3.
  12. Dem Länderbericht der Staatendokumentation zum Irak (Stand 22.08.2022), ergänzt durch die EASO Berichte über die Sicherheitslage mit Stand Oktober 2020 sowie zu den sozioökonomischen Schlüsselfaktoren mit Stand November 2021, ist zunächst zu entnehmen, dass aktuell im Irak im Allgemeinen und in der Kurdischen Region im Irak (KRI) im Speziellen keine bürgerkriegsähnliche Situation mehr besteht und eine Grundversorgung der dort lebenden Bevölkerung über staatliche und internationale Unterstützung gegeben ist. Der IS greift in der KRI gelegentlich an und sucht nach günstigen Gelegenheiten für Angriffe (Wing 3.5.2021). Der IS hat die Taktik geändert, von groß angelegten zu kleineren und gezielten Angriffen. Dabei hat der IS seine Angriffe auch auf kurdische Sicherheitskräfte verstärkt (VOA 11.5.2021). Der IS teste auch im November und Dezember 2021 die Sicherheit in der KRI mit Angriffen in Sulaimaniyya und Erbil (Wing 4.1.2022). Im Gouvernement Sulaimaniyya hat der Irakexperte Joel Wing für April 2022 einen sicherheitsrelevanten Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 11.5.2022). Ebenso im Mai 2022 (Wing 6.6.2022). Im Juni 2022 wurden drei sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Verletzten Verzeichnet. Anders als in den Vormonaten werden diese Vorfälle pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Es handelte sich dabei um Raketenangriffe auf das Khor-Mor-Erdgasfeld, die als Einschüchterungsversuche gegen die Patriotische Union Kurdistans (PUK) in Hinblick auf die Gespräche zur Regierungsbildung gesehen werden (Wing 6.7.2022). Zwischen dem 1.10.2021 und dem 31.1.2022 wurden in Sulaimaniyya 85 Demonstrationen verzeichnet, von denen 77 friedlich verliefen, während es bei vieren zu Interventionen der Sicherheitskräfte kam, wobei zweimal auch Tränengas eingesetzt wurde, um die Demonstranten zu zerstreuen. Vier weitere Demonstrationen werden als gewalttätig kategorisiert. Es wurden bei den Protesten jedoch keine Todesopfer verzeichnet (ACLED 2022). Schlechte Infrastruktur und Korruption behindern die wirtschaftliche Entwicklung des Gouvernements Sulaimaniyya (IOM 9.2021). Die Arbeitslosenrate in Sulaimaniyya wird für das Jahr 2017 auf 9,4% geschätzt (KRSO 2021). Im Jahr 2018 waren etwa 0,28% der Bevölkerung von akuter Armut betroffen und 2,69% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Einer anderen Quelle zufolge betrug die Armutsrate im Jahr 2018 4,46% (KRSO 2021). Einer Umfrage vom Februar 2021 im Distrikt Halabja zufolge liegen die Durchschnittsgehälter für Facharbeiter bei 273 USD (~398.440 IQD) und reichen von 82 USD bis über 600 USD (~119.680 bis 875.690 IQD). Die Durchschnittslöhne für ungelernte Arbeitskräfte waren vor COVID-19 mit 290 USD (~423.250 IQD) höher und liegen nach den letzten Schätzungen der Arbeitgeber derzeit bei etwa 221 USD (~322.550 IQD). Allerdings gab nur die Hälfte der Arbeitgeber an, ungelernte Arbeitskräfte zu beschäftigen (IOM 9.2021). Im Distrikt Kalar verdienen Fachkräfte durchschnittlich 396 USD (~539.260 IQD) und reichen von etwa 100 USD bis 1000 USD (~146.140 bis 1.461.410 IQD). Mehr als zwei Drittel der Arbeitgeber gaben an, auch ungelernte Arbeitskräfte zu beschäftigen, die im Durchschnitt 241 USD (~352.200 IQD) erhielten, wobei die Löhne zwischen 100 und 600 USD (~146.140 bis 876.850 IQD) lagen (IOM 9.2021A). Für je etwa 15,2% der Bevölkerung (rund 30.000 Personen) ist die Nahrungsaufnahme unzureichend, bzw. ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Sulaymaniyah im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020). Der Fluss Chami Rokhana im Süden der Sulaymaniyahs ist aufgrund der Dürre und wegen iranischer Dammbauten ausgetrocknet (Rudaw 5.8.2021). Vertreter der Gesundheitsbehörden warnen davor, dass durch die Wasserknappheit Krankheiten, die durch verunreinigtes Wasser verursacht werden, zunehmen könnten (K24 10.6.2021). Im Jahr 2020 wurde laut der Generaldirektion für Elektrizitätsversorgung in Sulaymaniyah täglich Strom für 20 Stunden geliefert. Auch für 2021 wurde diese Menge anvisiert, jedoch sorgte rückgängiger Wasserstand dafür, dass die Kraftwerke am Dukan-Damm und in Darbandikhan nicht wie bisher Energie produzieren konnten (Shafaq 20.5.2021). 1.3.
  13. EASO Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, June 2022, S 219: Darin wird zusammengefasst festgehalten, dass im Gouvernement Sulaimaniyya im Allgemeinen kein echtes Risiko besteht, dass eine Zivilperson mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer schweren und individuellen Bedrohung seines Lebens durch willkürliche Gewalt in Situationen internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikte ausgesetzt ist.
  14. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Behörden- und Gerichtsaktes, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen im Zuge des Verwaltungsverfahrens und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hinzu kommen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie Abfragen aus ZMR, AJ-Web, IZR und Strafregister. 2.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Auch zum Fluchtzeitpunkt und der Fluchtroute sowie seiner Schulbildung und Berufserfahrung kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden. Die Identität des Beschwerdeführers entspricht der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines irakischen Reisepasses (AS 65) und der auf dieser Basis berichtigten Aufenthaltskarte. Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers 2018 ergibt sich zweifelsfrei aus dem von der belangten Behörde eingeholten psychiatrischen Gutachten (AS 105 ff). Dass er nunmehr gesund ist, gab er auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an, er stehe aktuell nicht in ärztlicher Behandlung und benötige keine Medikamente (Verhandlungsprotokoll, S 3 und 4), weshalb auch seine Arbeitsfähigkeit festzustellen war. Die Feststellungen zur Situation seinen Angehörigen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Aus den vorgelegten Bestätigungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar Deutschkurse besucht, die jeweiligen Prüfungen aber nicht bestanden hat. Er hat sich zwar für den 18.10.2022 neuerlich zu einer Integrationsprüfung A2 angemeldet, das Ergebnis ist aber nicht bekanntgegeben worden, sondern nur die Rechnung über die Kursteilnahme. Das niedrige Niveau der Deutschkenntnisse entspricht dem in der mündlichen Verhandlung am 03.10.2022 gewonnenen persönlichen Eindruck. Die Mitarbeit bei der Diakonie ergibt sich aus den dazu vorgelegten Bestätigungen. Die Feststellungen zu den persönlichen Kontakten in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Er wurde auch von einem Freund begleitet, der ihn seit 2015 kennt. Aus der Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt sich der laufende Bezug von Leistungen der Grundversorgung und dem Sozialversicherungsauszug ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Der Strafregisterauszug weist keine strafgerichtliche Verurteilung auf. Der Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer schon im September 2021 bei die KFZ Service Station über AMS eine geringfügige Beschäftigung angestrebt hat sowie am 11.07.2022 über die Immoprojekt GmbH, als Büroangestellter (Hotellerie). Von beiden hat er am 23.10.2022 zudem aktuelle Arbeitsvorverträge vorgelegt. 2.
  16. Zu den Fluchtgründen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer gab im gesamten Administrativverfahren nur an, den Irak wegen eines Stammeskonfliktes verlassen zu haben. In diesem Zusammenhang führte er zunächst aus, dass 1999 bereits sein Vater von einer verfeindeten Familie getötet worden war. 2003 oder 2005 hatte er dann Probleme bekommen, er wurde verletzt, es wurde sein Oberarm gebrochen und im Gesichtsbereich musste er mit 58 Stichen genäht werden. Dieser Vorfall war sicherlich nach dem Sturz von Saddam Hussein (AS 155). Bezüglich der Probleme mit der verfeindeten Familie gab er an, dass diese schon vor seiner Geburt begonnen haben und Menschen seiner Familie getötet wurden (ASA 156). Seine Familie sei darauf nach Erbil gegangen. Zwei junge Leute aus dem verfeindeten Stamm haben dann erfahren, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte und ihn darauf entführt (AS 156). Er sei auf einem Basar entführt wurden und man habe ihn geschlagen sowie ordinär beschimpft. Er habe das Bewusstsein verloren und sei erst im Spital wieder aufgewacht. Im Spital haben sich dann sein älterer Bruder und seine Schwester um ihn gekümmert (AS 159). 2013 sei er alleine nach Sulaimaniyya gegangen, habe dort gearbeitet und keine Probleme mehr gehabt (AS 156). Dort habe er dann erfahren, dass sein jüngerer Bruder auf ein Mitglied der verfeindeten Familie geschossen habe. Er habe darauf seinen Bruder nach Erbil mitgenommen und in die Türkei geschickt (AS 156). In der mündlichen Verhandlung führte er dann aus, dass seine Entführung Ende 2013 in Sulaimaniyya erfolgte und die Entführer von ihm wissen wollten, wo sich sein Bruder aufhalte. Nach seiner Freilassung sei er direkt in das Krankenhaus gefahren, habe aber dort nur angegeben, einen Unfall gehabt zu haben. Den Irak habe er erst im September 2015 verlassen, weil er zunächst sein Eigentum zu Geld machen musste (Verhandlungsprotokoll, S 7). Die Widersprüchlichkeit seiner Ausführungen, insbesondere zu seiner Entführung, belasten seine Glaubwürdigkeit schwer.Auch bei isolierter Betrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 03.10.2022 und der Wahrunterstellung der dortigen Angaben, dass er tatsächlich erst im Dezember 2013 entführt worden wäre, gestaltet sich seine Schilderung als nicht nachvollziehbar. So hätte er in einem solchen Fall nämlich nicht bis zu seiner Ausreise im September 2015 knapp zwei Jahre zuwarten können, um den Irak legal auf dem Landweg zu verlassen. Seine dafür angebotene Erklärung, er sei „eine Zeitlang im Krankenhaus“ gewesen und habe dann „eine Zeitlang gebraucht, um [sein] Eigentum im Irak zu Geld zu machen“ (Verhandlungsprotokoll, S. 7) ist nicht nur vage, passt auch nicht mit seinen Angaben, er habe von sich aus das Krankenhaus aufgesucht zusammen, und spricht auch gegen eine tatsächlich vorhandene Bedrohungslage aufgrund der von ihm geschilderten Vorfälle im bestehenden Stammeskonflikt. Gegen den geschilderten Stammeskonflikt spricht auch, dass seine Schwester, die ebenfalls den Irak verlassen hat, von sich aus wieder dorthin zurückgekehrt ist.Die Widersprüchlichkeit seiner Ausführungen, insbesondere zu seiner Entführung, belasten seine Glaubwürdigkeit schwer., Auch bei isolierter Betrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 03.10.2022 und der Wahrunterstellung der dortigen Angaben, dass er tatsächlich erst im Dezember 2013 entführt worden wäre, gestaltet sich seine Schilderung als nicht nachvollziehbar. So hätte er in einem solchen Fall nämlich nicht bis zu seiner Ausreise im September 2015 knapp zwei Jahre zuwarten können, um den Irak legal auf dem Landweg zu verlassen. Seine dafür angebotene Erklärung, er sei „eine Zeitlang im Krankenhaus“ gewesen und habe dann „eine Zeitlang gebraucht, um [sein] Eigentum im Irak zu Geld zu machen“ (Verhandlungsprotokoll, S. 7) ist nicht nur vage, passt auch nicht mit seinen Angaben, er habe von sich aus das Krankenhaus aufgesucht zusammen, und spricht auch gegen eine tatsächlich vorhandene Bedrohungslage aufgrund der von ihm geschilderten Vorfälle im bestehenden Stammeskonflikt. Gegen den geschilderten Stammeskonflikt spricht auch, dass seine Schwester, die ebenfalls den Irak verlassen hat, von sich aus wieder dorthin zurückgekehrt ist. Zudem ist auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.11.2018 hinzuweisen. Dort führte er auf die Frage der belangten Behörde nach den Gründen, weshalb er den Irak verlassen habe, in nur in zwei Sätzen an: „Zusammengefasst, weil ich nicht mehr dort leben konnte. Anm: AW beginnt zu grinsen. Wenn ich dortgeblieben wäre, wäre ich getötet worden.“ (AS 154)Zudem ist auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.11.2018 hinzuweisen. Dort führte er auf die Frage der belangten Behörde nach den Gründen, weshalb er den Irak verlassen habe, in nur in zwei Sätzen an: „Zusammengefasst, weil ich nicht mehr dort leben konnte. Anmerkung, AW beginnt zu grinsen. Wenn ich dortgeblieben wäre, wäre ich getötet worden.“ (AS 154) Diese persönliche Unglaubwürdigkeit macht auch seine, erst in der Beschwerde vorgebrachte (lebensbestimmende) Bisexualität unglaubhaft. Es ist nach der ausführlichen Einvernahme durch das BFA am 07.11.2017 nicht nachvollziehbar, das er erst nach der negativen Asylentscheidung und im Zuge der Vorbereitung der Beschwerde vom 01.03.2019 in der Lage war, offen über seine sexuelle Orientierung zu sprechen. In der mündlichen Verhandlung sprach er von sich aus seine Bisexualität erst an, als er konkret dazu befragt wurde (Verhandlungsprotokoll, S 8). Noch am Beginn der Befragung führte er auf die Frage, weshalb er 2015 den Irak verlassen habe und warum er nicht mehr im Irak leben könne oder wolle nur an: „Der Grund war ein Stammeskonflikt. Im Irak kann ich nicht leben, weil dieser Konflikt noch immer besteht.“ Auf Nachfrage, ob sonst noch ein Grund bestehe: „Einen anderen Grund nicht, aber aufgrund meines langjährigen Aufenthaltes in Österreich fühle ich mich wie ein anderer Mensch. Ich habe mich integriert und mein Lebensstil ist anders geworden.“ Unter „anderen Lebensstil meinte er: „In meinem Heimatland habe ich nie als richtige „Ich“ leben dürfen. Ich musste mich mein ganzes Leben verstecken, mich mit falscher Identität ausgeben. Ich kann nicht frei sein“. Und auf Nachfrage, was er unter falscher Identität meinte: „Ich meine damit den Stammeskonflikt.“ (Verhandlungsprotokoll, S 4). Erst auf konkreten Vorhalt der in der Beschwerde als Fluchtgrund genannten Bisexualität führte er aus: „Damals als er in Sulaimaniyya lebte, habe ich einen Mann kennengelernt. Wir liebten uns, verbrachten viel Zeit miteinander, wir sind heute noch in Kontakt. Hier habe ich auch sehr viele Freunde und Freundinnen. Ich habe Neigung für beide Geschlechter.“ Auf Nachfrage. „Bis zum heutigen Tag habe ich leider keinen fixen Freund in Österreich gefunden, obwohl ich das Lokal der LGBTQ-Community besuche.“ (Verhandlungsprotokoll, S 8). Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass das Thema seiner Sexualität für ihn schambehaftet war, ist davon auszugehen, dass er sich in den drei Jahren seines Aufenthaltes bis zu seiner niederschriftlichen Einvernahme mit der Einstellung der österreichischen Gesellschaft zu Bi- bzw. Homosexualität vertraut gemacht hat und dies zumindest schon bei dieser Einvernahme erwähnt hätte und nicht erst nach Abweisung seines Asylantrages, bei dem seiner ursprüngliche Fluchtgeschichte kein Glauben geschenkt wurde. So geht auch der VwGH davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen und ein solches erst etwa drei Jahre nach seiner Einreise in das Verfahren einbringen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Eine plausible Erklärung, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, seine sexuelle Orientierung zu offenbaren, brachte der Beschwerdeführer in der gesamten mündlichen Verhandlung nicht vor. Hinzu kommt, dass er in der mündlichen Verhandlung eine sexuelle Beziehung zu einem Mann im Irak anführte, ein Umstand, den er in der Beschwerde mit keinem Wort erwähnte. Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer somit ob der erheblichen Steigerung des Fluchtvorbringens sowie aufgrund der Vielzahl an wesentlichen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten entsprechend den obigen Ausführungen nicht glaubhaft zu machen, dass er bisexuell ist oder im Irak je im Zusammenhang mit einer Familienfehde Gefahr einer individuell gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt war bzw. ist. Im Übrigen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht auch den tragenden Erwägungen der belangten Behörde zur Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an, wonach der Beschwerdeführer als erwachsener und arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung durchaus in der Lage sein wird, sich auch im Irak eine Lebensgrundlage zu schaffen. Hinsichtlich der Sicherheitslage kommt EASO im jüngsten Bericht vom Juni 2022 (EASO Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, June 2022, S 219) zu folgendem Schluss (siehe Punkt 1.3.2.): „Looking at the indicators, it can be concluded that in the governorate of Sulaymaniyah there is, in general, no real risk for a civilian to be personally affected within the meaning of Article 15(c) QD.“ In Übersetzung: „Die Indikatoren lassen den Schluss zu, dass im Gouvernorat Sulaymaniyah im Allgemeinen kein reales Risiko besteht, dass eine Zivilperson persönlich im Sinne von Artikel 15 lit. c QD betroffen ist.“In Übersetzung: „Die Indikatoren lassen den Schluss zu, dass im Gouvernorat Sulaymaniyah im Allgemeinen kein reales Risiko besteht, dass eine Zivilperson persönlich im Sinne von Artikel 15 Litera c, QD betroffen ist.“ Der Ansicht EASOs folgend kann daher festgehalten werden, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sulaymaniyah derart darstellt, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seiner bloßen Anwesenheit keine reelle Gefährdung besteht. Auch wenn der IS in der KRI gelegentlich angreift, wurden im Gouvernement Sulaymaniyah zuletzt im Juni 2022 nur drei sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Verletzten verzeichnet. Bei lebensnaher Betrachtungsweise ist daraus keine aktuelle Bedrohung für den Beschwerdeführer aufgrund sicherheitsrelvanter Vorfälle abzuleiten. Auch ansonsten sind in Bezug auf den Beschwerdeführer keine besonderen Vulnerabilitäten zutage getreten. Er hat eine zehnjährige Schulbildung genossen, sich als Elektriker, Bodenleger und Koch seinen Lebensunterhalt vor seiner Ausreise selbständig erwirtschaftet und ist arbeitsfähig. Sohin kann auch unter Berücksichtigung aller Umstände zur allgemeinen Lage im Gouvernement Sulaymaniyah nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in den Irak in eine existenz- und/oder lebensbedrohende Notlage geraten würde und die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, fallgegenständlich überschritten ist (zur „Schwelle“ des Art 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Auch ansonsten sind in Bezug auf den Beschwerdeführer keine besonderen Vulnerabilitäten zutage getreten. Er hat eine zehnjährige Schulbildung genossen, sich als Elektriker, Bodenleger und Koch seinen Lebensunterhalt vor seiner Ausreise selbständig erwirtschaftet und ist arbeitsfähig. Sohin kann auch unter Berücksichtigung aller Umstände zur allgemeinen Lage im Gouvernement Sulaymaniyah nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in den Irak in eine existenz- und/oder lebensbedrohende Notlage geraten würde und die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte von einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden kann, fallgegenständlich überschritten ist (zur „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er im Falle seiner Rückkehr in den Irak nicht durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können sollte. Darüber hinaus verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Schwester, mit welcher der Beschwerdeführer in Kontakt steht, sodass im Falle einer Rückkehr auch nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer völlig auf sich allein gestellt sein wird. Eine Rückkehr in den Irak führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in der KRI nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Eine Rückkehr in den Irak führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in der KRI nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 2.
  17. Zur Lage im Herkunftsstaat: Das Bundesverwaltungsgericht erörterte anhand der angeführten länderkundlichen Berichte der Staatendokumentation und von EASO iVm den dort angeführten Quellen die für den konkreten Fall maßgebliche Lage im Herkunftsstaat mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 03.10.
  18. Dabei räumte er ein, dass das für normale Bürger zutreffe und er den Länderfeststellungen auch zustimme. Ihm würde lediglich der Stammeskonflikt keine Ruhe lassen. Eine Bedrohung aufgrund seiner Bisexualität erwähnte er dabei mit keinem Wort. Den getroffenen Länderfeststellungen wurde somit nicht entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht erörterte anhand der angeführten länderkundlichen Berichte der Staatendokumentation und von EASO in Verbindung mit den dort angeführten Quellen die für den konkreten Fall maßgebliche Lage im Herkunftsstaat mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 03.10.
  19. Dabei räumte er ein, dass das für normale Bürger zutreffe und er den Länderfeststellungen auch zustimme. Ihm würde lediglich der Stammeskonflikt keine Ruhe lassen. Eine Bedrohung aufgrund seiner Bisexualität erwähnte er dabei mit keinem Wort. Den getroffenen Länderfeststellungen wurde somit nicht entgegengetreten. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  21. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  22. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Der Beschwerdeführer konnte – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – keine Gründe glaubhaft machen, die auf eine persönliche Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG schließen ließen. Das gesamte Fluchtvorbringen ist nicht glaubhaft, sondern vage, allgemein gehalten und unplausibel. Insbesondere ist die nachträglich behauptete Bisexualität nicht plausibel. Allein aus der allgemeinen Sicherheitslage in der Kurdischen Region des Irak zum Ausreisezeitpunkt lässt sich keine persönliche Verfolgung ableiten.Der Beschwerdeführer konnte – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – keine Gründe glaubhaft machen, die auf eine persönliche Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG schließen ließen. Das gesamte Fluchtvorbringen ist nicht glaubhaft, sondern vage, allgemein gehalten und unplausibel. Insbesondere ist die nachträglich behauptete Bisexualität nicht plausibel. Allein aus der allgemeinen Sicherheitslage in der Kurdischen Region des Irak zum Ausreisezeitpunkt lässt sich keine persönliche Verfolgung ableiten. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, arbeitsfähig und war vor seiner Ausreise in der Lage, eigenständig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen, dass das Land sich immer noch von den Folgen des IS-Terrors erholt und die Arbeitslosigkeit hoch ist, andererseits ist die Armutsrate in Sulaymaniyah mit etwa 0,28% ausgesprochen niedrig. Aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung im Irak sollte der Beschwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach in der Lage sein, eine Anstellung zu finden, welche ihm eine zumindest einfache Lebensführung ermöglicht. Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, arbeitsfähig und war vor seiner Ausreise in der Lage, eigenständig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen, dass das Land sich immer noch von den Folgen des IS-Terrors erholt und die Arbeitslosigkeit hoch ist, andererseits ist die Armutsrate in Sulaymaniyah mit etwa 0,28% ausgesprochen niedrig. Aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung im Irak sollte der Beschwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach in der Lage sein, eine Anstellung zu finden, welche ihm eine zumindest einfache Lebensführung ermöglicht. Damit ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak nicht in seinem Recht

Art. 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak nicht in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides): 3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus den folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus den folgenden Gründen gegeben: Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner schlepperunterstützen Einreise im November 2015 knapp über sieben Jahre in Österreich auf. Zwar ist ihm diese Aufenthaltsdauer bei der durchzuführenden Interessenabwägung zu Gute zu halten und es werden auch hier entstandene Bekanntschaften und seine Unterstützung der Diakonie bei Wohnungsrenovierungen und Übersiedlungen nicht verkannt. Dem steht jedoch gegenüber, dass der Beschwerdeführer bisher nur geringe Deutschkenntnisse erlangt hat, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, keine maßgeblichen privaten Beziehungen geknüpft und sich erst seit 2021 ehrenamtlich bei der Diakonie eingebracht hat. Dabei werden seine Bemühungen in der Vergangenheit, Arbeit zu finden und die erst nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeitsplatzzusagen nicht verkannt, sie sind aber in Summe zu wenig, um von einer außergewöhnlichen Integration zu sprechen. Unter diesen Gesichtspunkten muss ein Verbleib des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers, welcher sich nur aufgrund der Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages in Österreich aufhält, nicht akzeptiert werden, zumal der Beschwerdeführer den weit überwiegenden Teil seines Lebens im Irak verbracht hat, dort seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte und deshalb nicht von einer vollständigen Entwurzelung auszugehen ist, zumal dort familiäre Anknüpfungspunkte vorhanden sind. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner schlepperunterstützen Einreise im November 2015 knapp über sieben Jahre in Österreich auf. Zwar ist ihm diese Aufenthaltsdauer bei der durchzuführenden Interessenabwägung zu Gute zu halten und es werden auch hier entstandene Bekanntschaften und seine Unterstützung der Diakonie bei Wohnungsrenovierungen und Übersiedlungen nicht verkannt. Dem steht jedoch gegenüber, dass der Beschwerdeführer bisher nur geringe Deutschkenntnisse erlangt hat, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, keine maßgeblichen privaten Beziehungen geknüpft und sich erst seit 2021 ehrenamtlich bei der Diakonie eingebracht hat. Dabei werden seine Bemühungen in der Vergangenheit, Arbeit zu finden und die erst nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeitsplatzzusagen nicht verkannt, sie sind aber in Summe zu wenig, um von einer außergewöhnlichen Integration zu sprechen. Unter diesen Gesichtspunkten muss ein Verbleib des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers, welcher sich nur aufgrund der Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages in Österreich aufhält, nicht akzeptiert werden, zumal der Beschwerdeführer den weit überwiegenden Teil seines Lebens im Irak verbracht hat, dort seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte und deshalb nicht von einer vollständigen Entwurzelung auszugehen ist, zumal dort familiäre Anknüpfungspunkte vorhanden sind. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. 3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/19/0399).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 25.9.2019, Ra 2019/19/0399). Da dem Beschwerdeführer auch keine Flüchtlingseigenschaft zukommt und der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht, erfolgte die getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak zu Recht. 3.

  1. Zum Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Umstände sind nicht hervorgekommen. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Umstände sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I408.2215849.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.