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{'item': 'I415 2252332-1'}

Obsah (12)§ 35Art. 133§ 67§ 46§§ 52a§ 57Artikel 27§ 76§ 22a§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlI415 2252332-1 SpruchI415 2252332-1/13E, I415 2252332-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ Art 28 Abs 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft von 22.02.2022 bis 04.03.2022 wird

Paragraph Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 22.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde noch am selben Tag durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab unter anderem an, er sei sieben Jahre in Deutschland gewesen und habe in einer Flüchtlingsunterkunft gewohnt. Das Verfahren in Deutschland sei noch offen. Zusätzlich sei er in der Schweiz und in Italien aufhältig gewesen.
  2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 22.02.2022, Zl. XXXX , wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens verhängt.
  3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 22.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens verhängt.
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 03.03.
  5. Seine Rechtsvertretung führte dabei im Wesentlichen aus, es läge keine Fluchtgefahr iSd der Dublin-Verordnung vor und die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Verhältnismäßigkeit auseinandergesetzt.
  6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 04.03.2022 zur Entscheidung vorgelegt.
  7. Am 04.03.2022 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen, da eine Überstellung des BF innerhalb der sechswöchigen Frist nach Art. 28 Dublin-III-VO voraussichtlich nicht erfolgen könne. Dem BF wurde in weiterer Folge angeordnet, sich in der Grundversorgungsstelle des BFA, EASt West einzufinden.
  8. Am 04.03.2022 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen, da eine Überstellung des BF innerhalb der sechswöchigen Frist nach Artikel 28, Dublin-III-VO voraussichtlich nicht erfolgen könne. Dem BF wurde in weiterer Folge angeordnet, sich in der Grundversorgungsstelle des BFA, EASt West einzufinden.
  9. Mit Schriftsatz vom 08.03.2022 brachte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme ein und führte im Wesentlichen aus, der BF sei aus der Schubhaft zu entlassen gewesen, da bis Anfang April kein Dolmetscher für die somalische Sprache zur Verfügung gestanden wäre. Daher hätte die Frist für die Überstellung des BF nicht eingehalten werden können. Die Schubhaft sei aber rechtmäßig gewesen, da erhebliche Fluchtgefahr vorgelegen hätte. Zwischenzeitlich sei der BF untergetaucht.
  10. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.03.2022, Zl. XXXX , wurde über den BF erneut die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens verhängt.
  11. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.03.2022, Zl. römisch 40 , wurde über den BF erneut die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens verhängt.
  12. Am 20.04.2022 erfolgte die Dublin Überstellung des BF in die Schweiz („Flug begleitet“). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der volljährige BF ist somalischer Staatsangehöriger und illegal nach Österreich eingereist. Seine Identität steht nicht fest. Der BF leidet an hebephrener Schizophrenie. Er ist allerdings haftfähig und wurde vom 22.02.2022 bis zu 04.03.2022 in Schubhaft angehalten. Der BF stellte vor der Antragstellung in Österreich bereits 3 weitere Asylanträge in Europa und zwar am 18.08.2015 und am 12.06.12019 in der Schweiz sowie am 06.06.2016 in Deutschland. Der Asylantrag des BF vom 22.02.2022 wurde mit Bescheid des BFA vom 09.03.2022, Zl. XXXX , ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz festgestellt (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung des BF in die Schweiz für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft mit 24.03.2022 erstinstanzlich in Rechtskraft.Der BF stellte vor der Antragstellung in Österreich bereits 3 weitere Asylanträge in Europa und zwar am 18.08.2015 und am 12.06.12019 in der Schweiz sowie am 06.06.2016 in Deutschland. Der Asylantrag des BF vom 22.02.2022 wurde mit Bescheid des BFA vom 09.03.2022, Zl. römisch 40 , ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz festgestellt (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung des BF in die Schweiz für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft mit 24.03.2022 erstinstanzlich in Rechtskraft. Seitens der Schweiz lag die Zustimmung zur Übernahme des Verfahrens

Dublin-III-VO vor. Der BF ist in Österreich in keiner Form integriert und verfügt über keine substanziellen sozialen, beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Zudem verfügt er über keine gesicherte Unterkunft und über kein Barvermögen. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF wurde im Rahmen der Entlassung aufgefordert, sich in der GVS der EASt West einzufinden. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Er ist nicht rückkehrwillig.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde. Die Identität des BF steht aufgrund der Tatsache, dass er keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vorlegen konnte nicht eindeutig fest. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ist auf die im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen zu verweisen. Der BF wurde von den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern mit Austrittsbericht vom 02.12.2019 mit hebephrener Schizophrenie diagnostiziert. Eine Haftunfähigkeit kann den Unterlagen allerdings nicht entnommen werden. Insbesondere dem Bericht der Station Gefängnismedizin der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 15.09.2021 ist zu entnehmen, dass der BF, welcher sich zu diesem Zeitpunkt im Gefängnis Bässlergut II in Strafvollzug befand, sich weitgehend stabil fühlte. Der Vollzug sei unauffällig verlaufen. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen und es hätten keine Hinweise auf ein psychotisches Geschehen vorgelegen.Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ist auf die im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen zu verweisen. Der BF wurde von den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern mit Austrittsbericht vom 02.12.2019 mit hebephrener Schizophrenie diagnostiziert. Eine Haftunfähigkeit kann den Unterlagen allerdings nicht entnommen werden. Insbesondere dem Bericht der Station Gefängnismedizin der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 15.09.2021 ist zu entnehmen, dass der BF, welcher sich zu diesem Zeitpunkt im Gefängnis Bässlergut römisch zwei in Strafvollzug befand, sich weitgehend stabil fühlte. Der Vollzug sei unauffällig verlaufen. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen und es hätten keine Hinweise auf ein psychotisches Geschehen vorgelegen. Dass der BF bereits in anderen europäischen Staaten um Asyl angesucht hat, ergibt sich aus einer aktuellen EURODAC Abfrage. Dass die Schweiz die Übernahme des Verfahrens zugesagt hat, ergibt sich aus dem behördeninternen E-Mail vom 24.02.
  2. Zudem gab der BF im der Erstbefragung vom 22.02.2022 selbst an, bereits in der Schweiz und in Deutschland um Asyl angesucht zu haben. Zur Integration des BF ist auf den Verfahrensgang, seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung vom 22.02.2022 sowie den ZMR-Auszug vom 11.03.2022 zu verweisen. Der BF ist nach eigenen Angaben am 22.02.2022 in Österreich eingereist. Er wurde noch am selben Tag in Schubhaft genommen und befindet sich erst seit 04.03.2022 auf freiem Fuß. Von einer relevanten sozialen, sprachlichen, kulturellen oder beruflichen Integration kann schon aufgrund der geringen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht ausgegangen werden. Zwar führte der BF an, er habe Bekannte in Österreich, von engeren freundschaftlichen Beziehungen im Sinne eines relevanten Privatlebens kann aber auf Basis der Unbestimmtheit dieser Angabe nicht ausgegangen werden. Nach eigenen Angaben verfügt der BF auch über keine Verwandten oder Freunde in anderen europäischen Staaten. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug der Republik Österreich. Im Entlassungsschein des BF vom 04.03.2022 ist festgehalten, dass der BF sich in der GVS der EASt West einzufinden hat und darüber zu belehren sei. Dass er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, ist aus dem ZMR ersichtlich. Daraus geht hervor, dass für den BF keine Meldedaten vorliegen. Auch die belangte Behörde führte in der Stellungnahme vom 08.03.2022 aus, dass der BF zwischenzeitlich untergetaucht sei. Für das erkennende Gericht steht auf Basis des bisherigen Verhaltens des BF, seiner Aussagen in der Erstbefragung und insbesondere seinem Verhalten nach der Entlassung aus der Schubhaft die Rückkehrunwilligkeit des BF fest. So hat sich der BF bereits mehrmals dem Asylverfahren in anderen europäischen Ländern entzogen. Der BF erklärte zudem im Rahmen der Erstbefragung, er wolle in Österreich bleiben und werde wieder nach Österreich kommen, wenn man ihn abschieben sollte. Zwar gab der der BF sich im Zuge der Rückkehrberatung vom 28.02.2022 nach der Beratung über seine Perspektiven in Österreich und die freiwillige Rückkehr an, er sei rückkehrwillig, allerdings ist dieser Angabe im Hinblick auf das Untertauchen des BF die Glaubwürdigkeit zu versagen. Dass über den BF erneut per Mandatsbescheid die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens verhängt wurde und der BF am 20.04.2022 in die Schweiz („Flug begleitet“) überstellt wurde, ergibt sich aus dem BFA Bescheid vom 18.03.2022 sowie aus einem aktuellen IZR Auszug.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zur Schubhaft: 3.1.
  5. Rechtslage Ein Fremder hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (§ 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG).Ein Fremder hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet: § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Die Absätze 1 bis 3 des mit „Gelinderes Mittel“ betitelten § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:Die Absätze 1 bis 3 des mit „Gelinderes Mittel“ betitelten Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Die Absätze 1 bis 3 des Artikel 28 der Dublin Verordnung (Verordnung Nr. 604/2013) lauten:Die Absätze 1 bis 3 des Artikel 28 der Dublin Verordnung (Verordnung Nr. 604 aus 2013,) lauten:
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren

dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. Artikel 2 lit n der Dublin Verordnung lautet:Artikel 2 Litera n, der Dublin Verordnung lautet: „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Zum Erfordernis der „erheblichen“ Fluchtgefahr iSd Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO äußerte sich der VwGH dahingehend, dass hierunter allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen sei, die in ihrer Intensität über das hinausgehe, was unter Art. 2 lit. n leg cit als solche definiert werde. Auch wenn (abstrakte) Fluchtgefahr aufgrund entsprechenden „Vorverhaltens“ (hier: verlassen des Grundversorgungsquartiers um unterzutauchen) iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt sei, heiße das noch nicht, dass auch erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Ein über einfache Fluchtgefahr hinausgehendes Ausmaß müsse stets im Einzelfall, beruhend auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage, in vertretbarer Weise vorgenommen werden (VwGH 29.06.2017, Zl. 2017/21/0011).Zum Erfordernis der „erheblichen“ Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO äußerte sich der VwGH dahingehend, dass hierunter allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen sei, die in ihrer Intensität über das hinausgehe, was unter Artikel 2, Litera n, leg cit als solche definiert werde. Auch wenn (abstrakte) Fluchtgefahr aufgrund entsprechenden „Vorverhaltens“ (hier: verlassen des Grundversorgungsquartiers um unterzutauchen) iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt sei, heiße das noch nicht, dass auch erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Ein über einfache Fluchtgefahr hinausgehendes Ausmaß müsse stets im Einzelfall, beruhend auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage, in vertretbarer Weise vorgenommen werden (VwGH 29.06.2017, Zl. 2017/21/0011). Das Bundesamt ordnete über den BFdie Schubhaft an und stütze sich dabei auf § 76 Abs 2 Z 3 FPG iVm Art 28 Abs 1 und 2 der Dublin Verordnung, wonach eine Person zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden darf, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Das Bundesamt ordnete über den BFdie Schubhaft an und stütze sich dabei auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin Verordnung, wonach eine Person zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden darf, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

§ 76Abs.

2 Z 3 FPG kann die Schubhaft zur Sicherung des Rücküberstellung nach Art 28 Dublin-III-VO verhängt werden, wobei sich der Sicherungsbedarf und die Tatbestände für die Annahme von Fluchtgefahr § 76 Abs. 3 FPG richten. Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd § 76 Abs. 2 FPGGemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG kann die Schubhaft zur Sicherung des Rücküberstellung nach Artikel 28, Dublin-III-VO verhängt werden, wobei sich der Sicherungsbedarf und die Tatbestände für die Annahme von Fluchtgefahr Paragraph 76, Absatz 3, FPG richten. Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd Paragraph 76, Absatz 2, FPG Im hier vorliegenden Fall fällt der BF aufgrund der vorangegangen Antragstellungen in der Schweiz und in Deutschland zweifellos unter die Bestimmungen der Dublin-III-VO. Die Schweiz hat diesbezüglich bereits am 28.02.2022 die Übernahme des BF zugesagt. Auch für den erkennen Richter steht auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF fest, dass dieser nicht rückkehrwillig ist und erhebliche Fluchtgefahr besteht. Der BF hat – wie bereits ausgeführt – bereits mehrfach in anderen europäischen Staaten um Asyl angesucht. Er hat die dortigen Entscheidungen allerdings nicht abgewartet, sondern ist weitergereist, um neuerliche Asylanträge zu stellen. Zudem gab der BF im Rahmen der Erstbefragung an, er werde im Falle seiner Abschiebung nach Österreich zurückkehren. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher jedenfalls erfüllt.Der BF hat – wie bereits ausgeführt – bereits mehrfach in anderen europäischen Staaten um Asyl angesucht. Er hat die dortigen Entscheidungen allerdings nicht abgewartet, sondern ist weitergereist, um neuerliche Asylanträge zu stellen. Zudem gab der BF im Rahmen der Erstbefragung an, er werde im Falle seiner Abschiebung nach Österreich zurückkehren. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher jedenfalls erfüllt. Weiter ist der BF in Österreich in keiner Weise sozial oder beruflich integriert. Er hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte, er geht und ging keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach und besitzt keine maßgeblichen Vermögenswerte und verfügt auch nicht über die Geldmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Der BF hat auch keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Der BF ist zudem nach seiner Entlassung tatsächlich untergetaucht. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass sich aus dem Verhalten des BF nicht ergeben würde, dass erhebliche Fluchtgefahr besteht, da der BF eigenständig auf die PI Wörgl gekommen sei, um einen Asylantrag zu stellen und weiters allein aus der Antragstellung in einem Mitgliedstaat noch keine Fluchtgefahr argumentiert werden könne, zumal sich nur aufgrund dieser Antragstellung die Anwendbarkeit der Dublin-III-VO ergebe und auch die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration in Bezug auf noch nicht langen aufhältig Asylwerber alleine keine tragfähige Argumentation für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes bieten würden, ist wie folgt zu entgegnen: Die belangte Behörde stützte die Annahme der Fluchtgefahr eben nicht allein auf die Tatsache, dass der BF bereits einen Antrag in einem anderen Mitgliedsstaat gestellt hatte oder allein auf die Tatsache der fehlenden Integration und der Mittellosigkeit. Vielmehr hat die belangte Behörde eine Gesamtschau aller Umstände vorgenommen und insbesondere das Gesamtverhalten des BF beurteilt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der BF bereits mehrere Asylanträge in verschiedenen europäischen Staaten gestellt hatte und in der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes klar angegeben hatte, eine Abschiebung nicht zu akzeptieren. Auch ist anzuführen, dass es bei einem Sachverhalt nach der Dublin-III-VO eben gerade typisch ist, dass der BF kurzfristig in ein Land weiterreist, in dem er sich gar nicht aufhalten dürfte, da ein anderes Land für sein Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist. Dies bedingt aber letztlich auch, dass in so kurzer Zeit keine maßgeblichen sozialen Bindungen etabliert werden können. Eine mangelnde soziale Verankerung im Bundesgebiet bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass den BF nichts von einer Weiterreise bzw. Flucht in einen anderen Mitgliedsstaat um seiner Rücküberstellung zu entgehen oder vom Untertauchen im Bundesgebiet abhält, letzteres um durch Fristablauf eine Zuständigkeit Österreichs für seinen Antrag auf internationalen Schutz zu erreichen. Der daher schon zum Zeitpunkt der Inhaftierung anzunehmende Sicherungsbedarf konnte zudem durch das Verhalten des BF nach seiner Entlassung am 04.03.2022 bestätigt werden. Aus den genannten Gründen lag jedenfalls auch bis zur Entlassung des BF aus der Schubhaft ein gewisser Sicherungsbedarf und die Fluchtgefahr vor. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und des bisherigen Verhaltens des BF ist daher von einer erheblichen Fluchtgefahr und einem Sicherungsbedarf zur Verhinderung eines Untertauchens auszugehen. Gleichzeitig konnte aufgrund der vorliegenden Fluchtgefahr mit der Anwendung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Der BF hat keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Die Anordnung einer Unterkunftnahme hinderte den BF auch nicht daran, sofort nach Haftentlassung am 04.03.2022 unterzutauchen. Die gelinderen Mittel gewährleisten nicht die erforderliche jederzeitige Erreichbarkeit des BF. Die Durchführung einer Abschiebung setzt aber seine Anwesenheit voraus. Aufgrund des vom BF gezeigten nicht vertrauenswürdigen Verhaltens und der fehlenden Anbindung zu Österreich kann weder mit der Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten noch mit einer periodischen Meldeverpflichtung das Auslangen gefunden werden. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens und des Fehlens substanzieller sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet anzunehmen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, der BF würde eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht ausschlagen, ist explizit festzuhalten, dass der BF nach seiner Entlassung, trotz ausdrücklicher Aufforderung sich in der GVS der EASt West zu melden, untergetaucht ist. Ferner erweist sich die Anordnung der Schubhaft in zeitlicher Hinsicht und unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des BF als verhältnismäßig. Er wurde im Rahmen der Schubhaft engmaschig medizinisch betreut und konnte jederzeit bei Bedarf auf Unterstützung zurückgreifen. Dem Ergebnis der Untersuchungen über seine Haftfähigkeit wurde vom BF nicht substantiiert und auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch in zeitlicher Hinsicht erwies sich die Schubhaft zunächst als verhältnismäßig, da aufgrund des prioritär geführten Verfahrens, des gelockerten Flugverkehrs und den bisherigen Erfahrungen in Zusammenhang mit Verfahren nach der Dublin-III-VO davon ausgegangen werden konnte, dass die Überstellung des BF in den zuständigen Mitgliedsstaat innerhalb kürzester Zeit und jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Frist organisiert werden könne. Der BF wurde allerdings in weiterer Folge am 04.03.2022 aus der Schubhaft entlassen, da bis Anfang April bei der zuständigen EASt West keine Dolmetschertermine für die somalische Sprache zur Verfügung standen. Die Verhängung der Schubhaft ist

der herrschenden Rsp. jedoch nicht zulässig, wenn bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar ist, dass der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Frist ein Hindernis entgegensteht. Zu prüfen bleibt daher, ob für die belangte Behörde bereits zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft absehbar war, dass aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit eines Dolmetschers für die Sprache Somali, die Überstellung innerhalb der Frist nicht möglich sein wird. Derartiges ist allerdings nicht anzunehmen. Laut den internen Listen des Bundesverwaltungsgerichts stehen in Österreich mehrere Dolmetscher für die somalische Sprache zur Verfügung. Es ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht, dass Dolmetscher für diese Sprache regelmäßig nicht oder nur unter in Verbindung mit längeren Wartezeiten zur Verfügung stünden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der BF noch am Tage seiner Asylantragstellung mit Unterstützung eines geprüften Dolmetschers verhört werden konnte. Auch aus der im Akt befindlichen behördeninternen Kommunikation ergibt sich nicht, dass derartige Schwierigkeiten bereits zuvor bekannt gewesen wären. Vielmehr führte die belangte Behörde aus, sie hätte „derzeit ein Problem Dolmetscher für Somali(sch) zu bekommen“, woraus sich eben ableiten lässt, dass es sich hier lediglich um ein kurzfristiges Problem handelt. Insgesamt ist die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen und hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Überstellung des BF in den nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat eingeleitet. Aufgrund der am 28.02.2022 erteilten Zustimmung der Schweiz zur Übernahme des Verfahrens, erschien die Überstellung innerhalb der Frist des Art. 28 Dublin-III-VO auch sehr wahrscheinlich.Insgesamt ist die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen und hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Überstellung des BF in den nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat eingeleitet. Aufgrund der am 28.02.2022 erteilten Zustimmung der Schweiz zur Übernahme des Verfahrens, erschien die Überstellung innerhalb der Frist des Artikel 28, Dublin-III-VO auch sehr wahrscheinlich. Der BF wurde nach Erhalt der Information, wonach eine Überstellung innerhalb der Frist aufgrund der fehlenden Dolmetschertermine nicht möglich sei, unverzüglich entlassen. Zwischen der Inhaftierung des BF am 22.02.2022 bzw. der Zusage der Schweiz zur Übernahme des Verfahrens am 28.02.2022 und der Entlassung am 04.03.2022 vergingen insgesamt weniger als zwei Wochen. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine erhebliche Fluchtgefahr des BF und ein starkes Interesse an der Sicherstellung einer Überstellung gegeben ist. Insgesamt erfolgte die Anhaltung des BF in Schubhaft von 22.02.2022 bis 04.03.2022 daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.2. Zur Kostenentscheidung:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Der Behörde gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV), Sohin insgesamt EUR 426,20.Der Behörde gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), Sohin insgesamt EUR 426,20. Dem BF gebührt als unterlegene Partei

§ 35Abs 1 Vw

GVG kein Kostenersatz, wobei es hierüber im Hinblick auf die Nicht-Behebung dieses Spruchteils durch den VwGH jedoch keines erneuten Abspruchs bedarf.Dem BF gebührt als unterlegene Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz, wobei es hierüber im Hinblick auf die Nicht-Behebung dieses Spruchteils durch den VwGH jedoch keines erneuten Abspruchs bedarf. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I415.2252332.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.