Obsah (13)
§ 28Art 133§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 58§ 27§ 9Art. 8§§ 55§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlL515 2248274-1 Spruch, L515 2248272-1/29E L515 2248274-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgeri
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Islamischen Republik Iran, vertreten durch RA Mag. Theresia KOLLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.10.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Islamischen Republik Iran, vertreten durch RA Mag. Theresia KOLLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.10.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt A) Die Beschwerde wird
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw.
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind ein männlicher Staatsbürger der Islamischen Republik Pakistan (bP1) und eine weibliche Staatsbürgerin der Islamischen Republik Iran (bP2).römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw.
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind ein männlicher Staatsbürger der Islamischen Republik Pakistan (bP1) und eine weibliche Staatsbürgerin der Islamischen Republik Iran (bP2). Die bP reisten –soweit nachvollziehbar- seit 2015 wiederholt rechtmäßig in das Bundesgebiet mittels von der ÖB Teheran erteilen Visa ein. Der Einreisezweck lautete regelmäßig der Besuch des in Österreich legal aufhältigen Bruders der bP
- Einen Tag vor Ablauf der Gültigkeit des letztmalig erteilten Visums (gültig bis 14.3.2020) stellten die bP beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Einen Tag vor Ablauf der Gültigkeit des letztmalig erteilten Visums (gültig bis 14.3.2020) stellten die bP beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Im dem Antrag zu Grunde liegenden Formular gab die bP1 1 in Österreich über ein Vermögen in der Höhe von ca. € 50.000,- und im Iran der Höhe von € 5.000.000 zu verfügen. Die bP2 machte zu den Vermögensverhältnissen keine bzw. keine von jenen der bP1 erstatteten abweichende Angaben. Beiden Anträgen ist eine Haftungserklärung gem. § 2 Abs. 1 Z 15 NAG des Bruders der bP1, sowie eine Wohnrechtserklärung in Bezug auf die Wohnung des Bruders (Wohnberechtigte: bP1 und bP2) beigegeben.Beiden Anträgen ist eine Haftungserklärung gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG des Bruders der bP1, sowie eine Wohnrechtserklärung in Bezug auf die Wohnung des Bruders (Wohnberechtigte: bP1 und bP2) beigegeben. I.
- Mit Beweisaufnahmen vom 12.8.2021 wurde den bP das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wozu die bP zusammengefasst angaben, die bisherigen Einreisen hätten rein privaten Charakter gehabt, zumal alle drei Brüder der bP1 in Österreich leben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Ebenso befänden sich die weiteren Familienmitglieder der Brüder der bP1, sowie deren beiden Söhne der bP gemeinsam mit ihrer Familie legal in Österreich.römisch eins.
- Mit Beweisaufnahmen vom 12.8.2021 wurde den bP das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wozu die bP zusammengefasst angaben, die bisherigen Einreisen hätten rein privaten Charakter gehabt, zumal alle drei Brüder der bP1 in Österreich leben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Ebenso befänden sich die weiteren Familienmitglieder der Brüder der bP1, sowie deren beiden Söhne der bP gemeinsam mit ihrer Familie legal in Österreich. Weitere Familienangehörige hätten die bP nicht. Die bP befänden sich weiters in einem fortgeschrittenen Alter und wäre es ihnen aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht möglich gewesen, auszureisen. Ebenso äußerten sich die bP über ihren Wohnsitz in Österreich, ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz im Iran und gaben an, in Österreich aktuell nicht krankenversichert zu sein und erforderliche ärztliche Behandlungen bzw. Medikationen aus privaten Mitteln zu finanzieren. Die bP befänden sich in Pension. Ihren Lebensunterhalt bestreiten sie von Ersparnissen und Mieteinnahmen im Iran. I.
- Der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 15.01.2018 wurde gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen und
§ 52Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan (b
P1) bzw. den Iran (bP2)
§ 46FPG zulässig sei.
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 53 Abs. 1 und 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. römisch eins.2. Der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 15.01.2018 wurde gem. Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan (bP1) bzw. den Iran (bP2)
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins und 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. I.2.1. Zur abschiebungsrelevanten Lage in den Herkunftsstaaten der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.2.1. Zur abschiebungsrelevanten Lage in den Herkunftsstaaten der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.2.2. Rechtlich ging die bB davon aus, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstelle, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 55 AsylG ausscheide und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen wäre. Relevante Abschiebehindernisse seien nicht hervorgekommen und wurde die Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise als angemessen angesehen.römisch eins.2.2. Rechtlich ging die bB davon aus, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstelle, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 55, AsylG ausscheide und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen wäre. Relevante Abschiebehindernisse seien nicht hervorgekommen und wurde die Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise als angemessen angesehen. I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die bB sei rechts- und tatsachenirrig vorgegangen. Seitens der Vertretung der bP wurden einerseits deren familiäre Bindungen in Österreich wiederholt und die höchstgerichtliche Judikatur zum hier relevanten Themenkreis zitiert. Die bP wären mit der österreichischen Rechtsordnung nicht in Konflikt geraten und befänden sich ihre privaten und familiären Anknüpfungspunkte ausschließlich in Österreich. Im Iran und Pakistan befänden sich keine Verwandten und würden die bP dort über keine Wohnmöglichkeit verfügen. Die bP würden keine Belastung für die öffentliche Hand darstellen. Die bP verfügen im Iran über ein Bankkonto über einen Betrag von € 206.104 und 44.451,- und beziehen sie regelmäßig Mieteinnahmen. Ebenso verfügt die bP in Österreich über ein Sparguthaben von € 65.000,- welches aktuell von einem der Söhne der bP verwaltet wird. I.3. Nach Einlangen der Beschwerde wurden die Rechtssachen der ho. Gerichtsabteilung L525 zugewiesen.römisch eins.3. Nach Einlangen der Beschwerde wurden die Rechtssachen der ho. Gerichtsabteilung L525 zugewiesen. Mit Verfügung des ho. Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.6.2022 wurde die genannten Rechtssachen der ho. Gerichtsabteilung L525 wieder abgenommen und der ho. Gerichtsabteilung L515 zur Erledigung zugewiesen.Mit Verfügung des ho. Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.6.2022 wurde die genannten Rechtssachen der ho. Gerichtsabteilung L525 wieder abgenommen und der ho. Gerichtsabteilung L515 zur Erledigung zugewiesen., I.4.1. Für den 4.8.2022 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden die bP eingeladen, sich zu ihren aktuellen privaten und familiären Bindungen in Österreich zu äußern. Ua. wurden die nachfolgenden Fragen an die bP gerichtet:römisch eins.4.1. Für den 4.8.2022 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden die bP eingeladen, sich zu ihren aktuellen privaten und familiären Bindungen in Österreich zu äußern. Ua. wurden die nachfolgenden Fragen an die bP gerichtet: „1) Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrens-förderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben. 2) Geben Sie Ihren letzten Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in Ihrem Herkunftsstaat an. 3) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau. 4) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Österreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(
- en)bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift. 5) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln? 6)
- a)Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en).
- b)Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor. 7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):
- a)Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saisonbeschäftigung)
- b)Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können?
- c)Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben? 8) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)? 9) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich? 10) Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten? 11) Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung) seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc) 12) Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit? 13) Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe. Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.) 14) Haben Sie seit der Asylantragstellung das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke. 15) Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses, wenn Sie diesen bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben. 16.) Erbringen Sie den Nachweis auf den Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, die Existenz einer alle Risiken und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherung, sowie den Umstand, dass Ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. 17) Sonstige Angaben und / oder Nachweise die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen.“ I.4.2. Diese Fragen wurden wie folgt beantwortet:römisch eins.4.2. Diese Fragen wurden wie folgt beantwortet: „1) An der Ausgangslage hat sich nichts geändert. 2) Die letzte Adresse der Bf im Iran war XXXX 2) Die letzte Adresse der Bf im Iran war römisch 40 3) Bei der Bf wurde 2008 Darmkrebs diagnostiziert und musste diese sich sofirt einer Operation unterziehen mit anschließender Chemotherapie für sechs Monate. Anschließend mussten bei diesen sehr engmaschigen Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden, wie zb Coloskopie und Endoskopie. Im ersten Jahr nach der Therapie musste die Bf monatlich zur Kontrolle ins Spital kommen, nach zwei Jahren alle drei Monate, nach drei Jahren alle 6 Monate und derzeit alle zwei Jahre. 4) Herr XXXX , Zweitbeschwerdeführer, Ehegatte4) Herr römisch 40 , Zweitbeschwerdeführer, Ehegatte Herr Ing. XXXX , geb am XXXX , Schwager der Bf,Herr Ing. römisch 40 , geb am römisch 40 , Schwager der Bf, wohnhaft in XXXX , österreichischer Staatsbürgerwohnhaft in römisch 40 , österreichischer Staatsbürger samt Ehegattin XXXX , geb am XXXX , öst. Stbgsamt Ehegattin römisch 40 , geb am römisch 40 , öst. Stbg samt Kind XXXX , geb am XXXX , öst. Stbgsamt Kind römisch 40 , geb am römisch 40 , öst. Stbg samt Kind XXXX , geb am XXXX , öst. Stbgsamt Kind römisch 40 , geb am römisch 40 , öst. Stbg Herr XXXX , geb am XXXX , Schwager der Bf,Herr römisch 40 , geb am römisch 40 , Schwager der Bf, wohnhaft in XXXX , österreichischer Staatsbürgerwohnhaft in römisch 40 , österreichischer Staatsbürger samt Ehegattin samt Kind XXXX , geb am XXXX , öst. Stbgsamt Kind römisch 40 , geb am römisch 40 , öst. Stbg samt Kind XXXX , geb am XXXX , öst. Stbgsamt Kind römisch 40 , geb am römisch 40 , öst. Stbg samt Kind XXXX , geb am XXXX , öst. Stbgsamt Kind römisch 40 , geb am römisch 40 , öst. Stbg Herr XXXX , geb am XXXX , Schwager der Bf,Herr römisch 40 , geb am römisch 40 , Schwager der Bf, wohnhaft in XXXX , österreichischer Staatsbürgerwohnhaft in römisch 40 , österreichischer Staatsbürger samt Ehegattin XXXX , geb am XXXX , öst. Stbgsamt Ehegattin römisch 40 , geb am römisch 40 , öst. Stbg samt Kind XXXX , geb am XXXX , öst. Stbgsamt Kind römisch 40 , geb am römisch 40 , öst. Stbg samt Kind XXXX , geb am XXXX , öst. Stbgsamt Kind römisch 40 , geb am römisch 40 , öst. Stbg Herr XXXX , geb am XXXX , SohnHerr römisch 40 , geb am römisch 40 , Sohn wohnhaft in XXXX , Daueraufenthalt EUwohnhaft in römisch 40 , Daueraufenthalt EU samt Ehegattin XXXX , geb am XXXX , Daueraufenthalt EUsamt Ehegattin römisch 40 , geb am römisch 40 , Daueraufenthalt EU samt Kind XXXX , geb am XXXX , Daueraufenthalt EUsamt Kind römisch 40 , geb am römisch 40 , Daueraufenthalt EU samt Kind XXXX , geb am XXXX , Daueraufenthalt EUsamt Kind römisch 40 , geb am römisch 40 , Daueraufenthalt EU Herr XXXX , geb am XXXX , Sohn, Daueraufenthalt EUHerr römisch 40 , geb am römisch 40 , Sohn, Daueraufenthalt EU wohnhaft in XXXX wohnhaft in römisch 40 samt Ehegattin XXXX , geb am XXXX , Daueraufenthalt EUsamt Ehegattin römisch 40 , geb am römisch 40 , Daueraufenthalt EU 5) Die Bf hat sich im Iran als Hausfrau um die Pflege und Erziehung gekümmert und ist keiner weiteren Beschäftigung nachgekommen. 6) Aufgrund der einschlägigen medizinischen Behandlungen hat die Bf besonders Hörprobleme und war es ihr daher nicht möglich, Sprachen, insbesondere Deutsch, zu erlernen. Aufgrund des hohen Alters ist ihr dies ebenso nicht mehr zumutbar. 7) Die Bf hat in Österreich um keine Arbeitsbewilligung angesucht bzw ist auch keiner bezahlten Tätigkeit nachgegangen. 8) Die Bf ist keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen. Diese hat mehrere Enkel und übernimmt regelmäßig deren Betreuung. 9) Die Bf lebt von den gemeinsamen Ersparnissen von ihr und ihrem Ehegatten. 10) Siehe 9 11) Die Bf bezieht keine Sozialhilfe. 12) Die Bf kümmert sich um ihre Enkel, indem sie sie betreut bzw zum Kindergarten begleitet und wieder abholt. 13) Die Bf ist sowohl in Österreich als auch im Heimatland strafrechtlich unbescholten. 14) Nein 15) Der Reisepass wurde beim BFA, 1080 Wien, Hernalser Gürtel 6-12, am 23.09.2021 sichergestellt. 16) Die Bf wohnt derzeit in XXXX , welche dem Schwager Herrn16) Die Bf wohnt derzeit in römisch 40 , welche dem Schwager Herrn XXXX , gehört. Dieser wohnt dort unentgeltlich gemeinsam mit römisch 40 , gehört. Dieser wohnt dort unentgeltlich gemeinsam mit der Familie des Bruders. Siehe bereits vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung. Der Bf war es bisher noch nicht möglich sich in Österreich zu versichern, ein Antrag wurde jedoch bereits bei der XXXX gestellt.“wurde jedoch bereits bei der römisch 40 gestellt.“ I.4.3. Mit E-Mail vom 2.8.2022 gab die bP1 über ihre Vertretung –unbescheinigt- an, dass sie krankheitsbedingt zu Verhandlung nicht erscheinen könne.römisch eins.4.3. Mit E-Mail vom 2.8.2022 gab die bP1 über ihre Vertretung –unbescheinigt- an, dass sie krankheitsbedingt zu Verhandlung nicht erscheinen könne. I.4.4. Am Beginn der Verhandlung am 4.8.2022 stellte der erkennende Richter fest, dass die bP1 unentschuldigt nicht erschien. Ebenso stellte der erkennende Richter fest, dass die bP2 nicht ordnungsgemäß geladen wurde und deshalb nicht verpflichtet war, zu erscheinen. Die Vertretung der bP erschien ebenfalls nicht.römisch eins.4.4. Am Beginn der Verhandlung am 4.8.2022 stellte der erkennende Richter fest, dass die bP1 unentschuldigt nicht erschien. Ebenso stellte der erkennende Richter fest, dass die bP2 nicht ordnungsgemäß geladen wurde und deshalb nicht verpflichtet war, zu erscheinen. Die Vertretung der bP erschien ebenfalls nicht. Der RI verlegte die Verhandlung auf den 30.8.2022. I.5. In weiterer Folge legten die bP einen ärztlichen Befund vor, wonach bei der bP1 die darin genannte Ordination seit 2011 sporadisch besuche und eine diabetische Stoffwechselstörung und eine Angiopathie im Carotis-Bereich vorliege. Nachfolgende sei die Gefäß-Situation durch einen Carotis-Stent rechts und eine By-Pass-OP am Herz stabilisiert worden.römisch eins.5. In weiterer Folge legten die bP einen ärztlichen Befund vor, wonach bei der bP1 die darin genannte Ordination seit 2011 sporadisch besuche und eine diabetische Stoffwechselstörung und eine Angiopathie im Carotis-Bereich vorliege. Nachfolgende sei die Gefäß-Situation durch einen Carotis-Stent rechts und eine By-Pass-OP am Herz stabilisiert worden. I.6.2. Der Verlauf der am 30.8.2022 stattgefundenen Verhandlung stellte sich wie folgt dar:römisch eins.6.2. Der Verlauf der am 30.8.2022 stattgefundenen Verhandlung stellte sich wie folgt dar: „… RV legt vor:Regierungsvorlage legt vor: -weitere medizinische Unterlagen -Referenzschreiben (werden in Kopie zum Akt genommen) … Befragung der P: RI macht die P darauf aufmerksam, dass sich die nachfolgenden Fragen an alle P richten und diese jeder für sich beantworten kann. Wenn jemand auf eine Frage nicht antwortet und zu den Antworten der anderen P schweigt, zieht der RI hieraus den Schluss, dass keine Einwände gegen diese Antworten bestehen und sie die P in Bezug auf ihre Person in sinngemäßer Weise gelten lässt. RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? P1: Von uns aus gesehen war alles in Ordnung und wir hatten keine Probleme mit dem Dolmetscher. RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen? P1: Von uns aus gesehen haben wir die Wahrheit gesagt und auch den Grund, warum wir hierbleiben wollen. RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Antragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P1: In den letzten drei Monaten habe ich spezielle Probleme was meine Gesundheit betrifft. Dies ist ein Bericht von einem Arzt, bei dem ich schon sehr lange in Untersuchung bin, den ich vorlegen möchte. Es gibt noch weitere ärztliche Bestätigungen und Atteste, die ich vorlegen könnte. Ich nehme auch jetzt noch mehr Medikamente als davor. Die Medikamente habe ich heute auch mitgenommen. P1 legt vor: -ärztliche Bestätigung vom 11.8.2022 (wird in Kopie zum Akt genommen) RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt? P1: Ja. Die Gründe, die wir damals nannten, sind, dass wir niemanden mehr im Iran haben. RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? P1: Ja. RI: Seit wann sind Sie verheiratet? P1: Wir sind schon 52 Jahre verheiratet. Wir haben am XXXX .1971 geheiratet. P1: Wir sind schon 52 Jahre verheiratet. Wir haben am römisch 40 .1971 geheiratet. RI: In welchem Land lebten Sie gemeinsam vor Ihrer Einreise nach Österreich? P1: Im Iran in Teheran. Ich selbst bin fast seit 55 Jahren im Iran. RI: Hatten Sie als pakistanischer Staatsbürger jemals aufenthaltsrechtliche Probleme im Iran? P1: Meine Frau ist iranische Staatsbürgerin, meine Kinder und meine Schwiegertochter auch. Aber die Aufenthaltsgenehmigung bekam ich immer nur für ein Jahr und bei der Verlängerung gab es immer wieder Probleme. Seit zweieinhalb Jahren habe ich kein Aufenthaltsrecht im Iran mehr. Nachgefragt gebe ich an, dass nachdem ich seit zweieinhalb Jahren hier bin, ich die Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr verlängern konnte. Ich müsste zur Botschaft gehen und ein Visum beantragen. Getrennte Befragung der P: Befragung der P1: RI: Wann haben Sie sich entschlossen, sich in Österreich niederlassen zu wollen, bzw. nicht mehr aus Österreich auszureisen? P: Seit 1985 bis 2020 habe ich immer ein Visum für ein Jahr von der österreichischen Botschaft im Iran erhalten. Im ersten Quartal 2020 habe ich entschieden nicht mehr zurück zu kehren. Ich bin stärker erkrankt und mir wurde Insulin verschrieben, auch wegen den Corona-Maßnahmen und aus anderen Gründen. RI: Haben Sie vom Ausland aus einen Antrag auf Erteilung eines dauernden Aufenthaltstitels in Entsprechung der Bestimmungen des NAG gestellt? P: Nein, ich habe zuvor immer sehr einfach das Visum für ein Jahr erhalten und habe auch Geschäfte bis 2012 in XXXX , in XXXX , betrieben. Im Jahr 2012 hatte ich eine Herzoperation. Ich habe auch seit 1985 ein Konto in Österreich und lebe aktuell von meinem eigenen Geld, ich bezahle sogar meine Medikamente selbst und nehme keine Unterstützung vom Staat.P: Nein, ich habe zuvor immer sehr einfach das Visum für ein Jahr erhalten und habe auch Geschäfte bis 2012 in römisch 40 , in römisch 40 , betrieben. Im Jahr 2012 hatte ich eine Herzoperation. Ich habe auch seit 1985 ein Konto in Österreich und lebe aktuell von meinem eigenen Geld, ich bezahle sogar meine Medikamente selbst und nehme keine Unterstützung vom Staat. RI: Als Sie das letzte Mal nach Österreich einreisten, hatten Sie da schon vor hier zu bleiben oder haben Sie den Entschluss während Ihres Aufenthalts gefasst? P: Nein, ich habe mich erst nachher entschieden in Österreich zu bleiben, weil es mir gesundheitlich schlechter ging und die Medikamente, die ich erhalten habe, hätte ich im Iran nicht bekommen. Ich hatte auch niemanden mehr im Iran, der mich dort unterstützen könnte. Auch meiner Ehefrau ging es gesundheitlich nicht mehr so gut. RI: Haben Sie das Modul 1 gem. § 9 IntG erfüllt (wird erörtert)?RI: Haben Sie das Modul 1 gem. Paragraph 9, IntG erfüllt (wird erörtert)? P: Aus gesundheitlichen Gründen, wegen meines Gehörs und auch wegen meinen Augenproblemen, konnte ich diese Kurse nicht besuchen. Ich leide auch an Blutdruckproblemen und darf auch nicht alleine hinausgehen. Ich wollte die Kurse machen, aber konnte es leider aus den genannten Gründen nicht machen. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Nein. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: (P schweigt) (Verhandlung wird mit Dolmetscher fortgesetzt) RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Medikamente, die ich hier erhalte, diese sind auch schriftlich definiert, würde ich im Iran nicht erhalten. Nachdem Europa und die USA die Lieferungen der Medikamente gestoppt haben, gibt es im Iran nur mehr chinesische Medikamente bzw. Medikamente auf dem Schwarzmarkt, wobei man nicht weiß ob diese Medikamente wirken oder abgelaufen sind. Der zweite Grund ist, dass wir dort niemanden haben und in einem Krankheitsfall könnte uns niemand unterstützen. Wenn wir sterben, gibt es sogar keinen, der unser Begräbnis durchführen könnte. RI: Was würde Sie in Pakistan erwarten? P: Ich habe vor 55 Jahren Pakistan verlassen und habe niemanden dort. Meine Brüder befinden sich hier und auch meine Söhne. Hier in Österreich habe ich zumindest eine Wohnung, dort habe ich nicht einmal einen Quadratmeter Grundstück. Ich kann mir überhaupt nicht vorstellen dort zu leben. Befragung der P2: RI: Wann haben Sie sich entschlossen, sich in Österreich niederlassen zu wollen, bzw. nicht mehr aus Österreich auszureisen? P: Mein Ehemann leidet an mehreren Krankheiten, Herzprobleme, Diabetes und Bluthochdruck. Er hat auch andere Probleme was seine Gesundheit betrifft. Zwei Söhne von uns befinden sich hier und haben einen Daueraufenthalt. Die drei Brüder meines Mannes befinden sich auch mit ihren Familien hier und deswegen haben wir den Entschluss gefasst in Österreich zu bleiben, weil mein Mann niemanden im Iran hat und sich nur auf die eigene Familie hier verlassen kann. RI: Haben Sie vom Ausland aus einen Antrag auf Erteilung eines dauernden Aufenthaltstitels in Entsprechung der Bestimmungen des NAG gestellt? P: Nein, diesen Versuch haben wir nicht gemacht. RI: Warum nicht? P: Wir haben es halt nicht gemacht. Ich möchte auch sagen, dass ich selbst krank bin. Ich hatte auch Darmkrebs. Ich habe eine Chemotherapie erhalten und weitere Untersuchungen wie z.B. Endoskopie. Ich bekomme auch Medikamente und daher war es uns nicht möglich ins Ausland zu gehen. RI: Haben Sie das Modul 1 gem. § 9 IntG erfüllt (wird erörtert)?RI: Haben Sie das Modul 1 gem. Paragraph 9, IntG erfüllt (wird erörtert)? P: Ich habe große Probleme mit meinem Gehör, daher konnte ich das nicht erfüllen. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: (P schweigt) RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: (P schweigt) (Die Verhandlung wird mit Dolmetscher fortgesetzt) RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Mein Mann ist krank und ich selbst auch. Wir haben niemanden im Iran. Ich habe geheiratet und habe zwei Söhne, die sich hier befinden. Ich bin auf sie angewiesen und die Brüder meines Mannes befinden sich auch hier. Das sind die einzigen Personen, die uns unterstützen könnten und diese Personen befinden sich in Österreich. Im Iran haben wir niemanden. Ich möchte hinzufügen, dass es im Iran auch keine echten Medikamente mehr gibt. Die meisten Medikamente stammen aus China, die keine Wirkung haben. Hier bekommen wir die Medikamente, die wir brauchen und wir bezahlen sie selbst. Wir kommen auch für uns selbst auf und auch für unsere Arztbesuche. Wir sind auch keine finanzielle Unterstützung angewiesen. RI: Woher wissen Sie, dass die chinesischen Medikamente keine Wirkung haben? P: Insulin ist im Iran kaum erhältlich. Man hört auch von den Leuten aus dem Iran, dass die chinesischen Medikamente eine sehr geringe bis keine Wirkung aufweisen. Gemeinsame Befragung der P RI: Ihnen wurden Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan und im Iran zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? RV: Wir haben diese Unterlagen nicht bekommen.Regierungsvorlage, Wir haben diese Unterlagen nicht bekommen. Fragen des RV RV: Die P1 hat kein Aufenthaltsrecht im Iran und in Bezug auf die P2 steht nicht fest, ob sie ein Aufenthaltsrecht in Pakistan bekäme.Regierungsvorlage, Die P1 hat kein Aufenthaltsrecht im Iran und in Bezug auf die P2 steht nicht fest, ob sie ein Aufenthaltsrecht in Pakistan bekäme. Stellungnahme der P P1: Wir haben sonst niemanden außer meinen Brüdern und meinen Kindern und deren Familien, die hier leben. Wir möchten mit ihnen gemeinsam hier leben. Ich würde gerne alles, was ich noch im Iran habe, verkaufen und das meiner Familie zu Gute kommen lassen und auch die Erfahrung, die ich habe, meinen Kindern weitergeben, damit die Gesellschaft in Österreich etwas davon hat. RI: Für Familienangehörige von pakistanischen Staatsbürgern gibt es die Möglichkeit eines einjährigen jedes Mal verlängerbaren Visums. P: Im Iran ist es so, dass man für Familien nur 30 bis 90 Tage ein Visum erhält. Ein Visum für die Dauer eines Jahres erhält man nur dann, wenn man im Iran eine Firma betreibt, was für mich nicht mehr möglich ist. Außerdem haben wir weder Familie im Iran, noch in Pakistan. … RI: In Entsprechung der höchstgerichtlichen Judikatur sind Fragen, welche eine umfassende Prüfung eines Sachverhalts, welcher die Gewährung von internationalen Schutz gebieten würde, im Rahmen eines solchen Verfahrens und nicht in einem Verfahren gem. § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) zu prüfen. Soweit in einem Verfahren wie dem gegenständlichen ein solcher Sachverhalt vorgebracht wird (RI erörtert das Vorbringen der bP in Bezug auf ihren Gesundheitszustand und der beschriebenen individuellen Lage in ihren Herkunftsstaaten), sind die Parteien über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zu manuduzieren.RI: In Entsprechung der höchstgerichtlichen Judikatur sind Fragen, welche eine umfassende Prüfung eines Sachverhalts, welcher die Gewährung von internationalen Schutz gebieten würde, im Rahmen eines solchen Verfahrens und nicht in einem Verfahren gem. Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) zu prüfen. Soweit in einem Verfahren wie dem gegenständlichen ein solcher Sachverhalt vorgebracht wird (RI erörtert das Vorbringen der bP in Bezug auf ihren Gesundheitszustand und der beschriebenen individuellen Lage in ihren Herkunftsstaaten), sind die Parteien über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zu manuduzieren. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, da Ihr Vorbringen seitens des BFA im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz umfassend zu prüfen sein wird, wird ein solcher nicht gestellt, wird Ihr Vorbringen im Rahmen der Antragstellung gem. § 55 AsylG geprüft.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, da Ihr Vorbringen seitens des BFA im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz umfassend zu prüfen sein wird, wird ein solcher nicht gestellt, wird Ihr Vorbringen im Rahmen der Antragstellung gem. Paragraph 55, AsylG geprüft. Seitens des ho. Gerichts wird mit der Entscheidungsfindung 3 Wochen zugewartet, ob Sie nach der erfolgten Manuduktion einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. … Nach Belehrung gibt die P1 an, dass bisher kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, weil keine Verfolgung vorliegt. Der RI klärt die P über den Schutzumfang des internationalen Schutzes auf. …“ I.6.2. Die bB entsandte weder einen Vertreter noch äußerte sie sich in sonstiger Weise.römisch eins.6.2. Die bB entsandte weder einen Vertreter noch äußerte sie sich in sonstiger Weise. I.7. Die bP brachten nach der erfolgten Manuduktion keine Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.7. Die bP brachten nach der erfolgten Manuduktion keine Anträge auf internationalen Schutz ein. I.8.1. Im weiterer Folge wurden Anfragen an die Staatendokumentation der bB mit zwecks Abklärung der Frage, ob und welchen Voraussetzungen es zum einen einem mit einer Iranerin verheirateten Pakistani möglich ist, im Iran ein Aufenthaltsrecht zu erlangen und zum anderen unter welchen Voraussetzungen es einer mit einem Pakistani verheirateten Iranerin möglich ist, in Pakistan ein Aufenthaltsrecht zu erlangen.römisch eins.8.1. Im weiterer Folge wurden Anfragen an die Staatendokumentation der bB mit zwecks Abklärung der Frage, ob und welchen Voraussetzungen es zum einen einem mit einer Iranerin verheirateten Pakistani möglich ist, im Iran ein Aufenthaltsrecht zu erlangen und zum anderen unter welchen Voraussetzungen es einer mit einem Pakistani verheirateten Iranerin möglich ist, in Pakistan ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. I.8.2. In den entsprechenden Antwortschreiben gab die angefragte Stelle bekannt, dass sowohl ein mit einer Iranerin verheiratete Pakistani im Iran als auch eine mit einem Pakistani verheiratete Iranerin in Pakistan ein Aufenthaltsrecht erhält. In beiden Fällen gilt dies ungeachtet der Frage, ob bzw. welchen Erwerb Aufenthaltswerber nachgeht. Abweichendes könnte gelten, wenn der Aufenthaltswerber als für die öffentliche Sicherheit gefährliche Person eingestuft wird.römisch eins.8.2. In den entsprechenden Antwortschreiben gab die angefragte Stelle bekannt, dass sowohl ein mit einer Iranerin verheiratete Pakistani im Iran als auch eine mit einem Pakistani verheiratete Iranerin in Pakistan ein Aufenthaltsrecht erhält. In beiden Fällen gilt dies ungeachtet der Frage, ob bzw. welchen Erwerb Aufenthaltswerber nachgeht. Abweichendes könnte gelten, wenn der Aufenthaltswerber als für die öffentliche Sicherheit gefährliche Person eingestuft wird. I.8.3. Das Ermittlungsergebnis wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der bP zur Kenntnis gebracht, welche in den entsprechenden Stellungnahmen zuletzt vom 13.12.2022 nochmals auf den nach Ihrem Dafürhalten unsicheren Aufenthalt der bP1 im Iran und auf den Gesundheitszustand der bP verwies. Weiters führte die RV –ohne die Nennung entsprechender Referenzquellen- aus, in Pakistan wären das Grundwasser und die Lebensmittel von schlechter Qualität, weshalb den bP ein Leben in Pakistan nicht möglich wäre. römisch eins.8.3. Das Ermittlungsergebnis wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der bP zur Kenntnis gebracht, welche in den entsprechenden Stellungnahmen zuletzt vom 13.12.2022 nochmals auf den nach Ihrem Dafürhalten unsicheren Aufenthalt der bP1 im Iran und auf den Gesundheitszustand der bP verwies. Weiters führte die Regierungsvorlage –ohne die Nennung entsprechender Referenzquellen- aus, in Pakistan wären das Grundwasser und die Lebensmittel von schlechter Qualität, weshalb den bP ein Leben in Pakistan nicht möglich wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien Die bP sind ein pakistanischer Staatsbürger und eine iranische Staatsbürgerin. Sie sind verheiratet und verbrachten ihr überwiegendes Eheleben im Iran. Die bP1 verließ Pakistan in seinen Jugendjahren. Ob sie tatsächlich in nach Pakistan zurückkehrte, ist nicht feststellbar. Die Brüder der bP1 sind österreichischer Staatsbürger und leben mit ihren Familien in Österreich. Die beiden Söhne der bP1 und bP2 leben mit ihren Familien legal in Österreich. In Bezug auf die bisherigen vorübergehenden Aufenthalte der bP im Bundesgebiet wird auf den beschriebenen Verfahrensgang verwiesen. Die Identität der bP steht fest. Die bP verfügen sowohl im Bundesgebiet, als auch im Iran über beträchtliche Vermögenswerte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Iran oder eine Ausreise nach Pakistan über keine Existenzgrundlage verfügen würden. Sie könnten ihren Lebensunterhalt aus ihrem Vermögen bestreiten. Die bP leiden an keiner Krankheit, die im Iran oder in Pakistan nicht behandelbar wären und steht der bP im Falle einer Rückkehr in den Iran oder eine Reise nach Pakistan das dortige Gesundheitssystem offen. Sie wären sichtlich auch in der Lage, die Mittel für ihre Behandlung (etwa aus ihrem Vermögen oder durch Unterstützung ihrer Verwandten in Österreich) aufzubringen. Die bP verfügen allenfalls über rudimentär vorhandene Deutschkenntnisse und über sich aus der Aufenthaltsdauer typischerweise ergebende soziale Anknüpfungspunkte. Basierend auf die fremdenrechtliche Lage der Herkunftsstaaten der bP wäre es einerseits der bP1 möglich, sich im Iran niederzulassen. Umgekehrt wäre es der bP2 möglich sich in Pakistan niederzulassen. Es stünde den bP somit frei, sich zu entscheiden, ob sie ihr weiteres Lebens wie bisher im Iran oder nunmehr in Pakistan fortsetzen. I.1.2. Die Lage in den Herkunftsstaaten Pakistan und IranII.1.2.1. Das ho. Gericht geht im Lichte der den bP zur Kenntnis gebrachten Quellenlage davon aus, in den Herkunftsstaaten (auch im Iran trotzt der stattfindenden Proteste) von keiner Sicherheitslage auszugehen ist, welche den bP einen dortigen Aufenthalt unzumutbar erscheinen ließe und beide Staaten grundsätzlich nicht gänzlich ungewillt und unbefähigt sind, dort befindliche Menschen vor Repressalien Dritter zu schützen. Auch wenn sich in Bezug auf die Menschenrechte in manchen Bereichen ein problematisches Bild darstellt, sind die bP hiervon nicht in einem solchen Maße betroffen, dass ihnen eine Rückkehr in ihre Herkunftsstaaten unzumutbar erschiene. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in beiden Staaten die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert und die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. In beiden Staaten ist von einer langen Tradition des Lebens in der Diaspora und eine Rückkehr aus dieser Diaspora auszugehen.römisch eins.1.2. Die Lage in den Herkunftsstaaten Pakistan und Iran, römisch zwei.1.2.1. Das ho. Gericht geht im Lichte der den bP zur Kenntnis gebrachten Quellenlage davon aus, in den Herkunftsstaaten (auch im Iran trotzt der stattfindenden Proteste) von keiner Sicherheitslage auszugehen ist, welche den bP einen dortigen Aufenthalt unzumutbar erscheinen ließe und beide Staaten grundsätzlich nicht gänzlich ungewillt und unbefähigt sind, dort befindliche Menschen vor Repressalien Dritter zu schützen. Auch wenn sich in Bezug auf die Menschenrechte in manchen Bereichen ein problematisches Bild darstellt, sind die bP hiervon nicht in einem solchen Maße betroffen, dass ihnen eine Rückkehr in ihre Herkunftsstaaten unzumutbar erschiene. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in beiden Staaten die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert und die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. In beiden Staaten ist von einer langen Tradition des Lebens in der Diaspora und eine Rückkehr aus dieser Diaspora auszugehen. 2. Beweiswürdigung II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Zum einen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche in Bezug auf den seitens der bB beschriebenen chronologischen Hergang der Ereignisse mit dem objektiven Aussagekern der Beschwerdeschrift in tatsächlicher Hinsicht nicht im Widerspruch stehen. Ebenso wird auf das Ergebnis der Beschwerdeverhandlung verwiesen. Die Feststellungen zur Erhaltungsfähigkeit der bP und der Erschwinglichkeit medizinischer Leistungen ergeben sich aus ihren eigenen Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen. Soweit die bP ihre Lebenssituation im Falle einer Rückkehr thematisierten, wird auf die in der Verhandlung stattgefundene Manuduktion hingewiesen, wonach deren eingehendere Prüfung Gegenstand eines Verfahrens im Rahmen eines Antrages auf internationalen Schutz und nicht eines Verfahrens gem. § 55 AsylG darstelle. Trotz dieser Manuduktion und der Einräumung einer Frist wurde ein solcher Antrag nicht gestellt. Hieraus schließt das ho. Gericht, dass die rechtsfreundlich vertretenen bP selbst nicht davon ausgehen, dass ihnen in ihren Herkunftsstaaten insbesondere keine Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bzw. der Art. 2 bzw. 3 EMRK droht, widrigenfalls hätten sei manuduktionsgemäß entsprechende Anträge gestellt.Die Feststellungen zur Erhaltungsfähigkeit der bP und der Erschwinglichkeit medizinischer Leistungen ergeben sich aus ihren eigenen Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen. Soweit die bP ihre Lebenssituation im Falle einer Rückkehr thematisierten, wird auf die in der Verhandlung stattgefundene Manuduktion hingewiesen, wonach deren eingehendere Prüfung Gegenstand eines Verfahrens im Rahmen eines Antrages auf internationalen Schutz und nicht eines Verfahrens gem. Paragraph 55, AsylG darstelle. Trotz dieser Manuduktion und der Einräumung einer Frist wurde ein solcher Antrag nicht gestellt. Hieraus schließt das ho. Gericht, dass die rechtsfreundlich vertretenen bP selbst nicht davon ausgehen, dass ihnen in ihren Herkunftsstaaten insbesondere keine Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bzw. der Artikel 2, bzw. 3 EMRK droht, widrigenfalls hätten sei manuduktionsgemäß entsprechende Anträge gestellt. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass die bP ursprünglich keine in ihrer Person liegende Rückkehrhindernisse vorbrachten, sondern ihr Vorbringen erst im Lauf des fortgeschrittenen Verfahrens, als ersichtlich wurde, dass das bisherige Vorbringen zur Erreichung des angestrebten Zieles nicht ausreichen könnte, in diese Richtung steigerten. II.2.2. Die Identität der bP wurde bereits von der bB festgestellt.römisch zwei.2.2. Die Identität der bP wurde bereits von der bB festgestellt. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich die getroffenen Feststellungen für die bP in Bezug auf deren Herkunftsstaaten als deren Staatsbürger bzw. die bP1 als langjährig im Iran aufhältiger als auch für die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt darstellen. II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist. Die Einschätzung der bB wurde durch das ergänzende Ermittlungsverfahren und insbesondere durch das Ergebnis der Beschwerdeverhandlung bestätigt und schließt sich das ho. Gericht den zitierten Ausführungen der bB in ihrem objektiven Aussagekern an. Wenn die RV die Qualität der Lebensmittel und des Grundwassers in Pakistan thematisiert, ist festzuhalten, dass sie in Bezug auf die angeführten Behauptungen weder die Referenzquellen, noch eigenes gutachterliches Sachwissen bekannt, worauf sich iher Behauptungen stützen. Sie ist ho. als Anwältin bekannt und gab sie weder der Behörde Unterlagen bekannt, noch konnten diese in der öffentlichen Quellenlage vorgefunden werden, welche sie dazu qualifizieren würde, auf entsprechendem sachverständigem Niveau die Beschaffenheit der pakistanischen Lebensmittel bzw. des pakistanischen Grundwassers zu beurteilen und sind dem ho. Gericht keine Quellen bekannt, aus denen hervorginge, dass Trinkwasser und zum Verzehr unbedenkliche Lebensmittel nicht erhältlich wären. Der Vollständigkeit halber sei etwa auch darauf hingewiesen, dass auch das deutsche Auswärtige Amt öffentlich (Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.
- de)nicht von Reisen nach Pakistan aufgrund der dortigen Versorgungssituation mit Lebensmitteln abrät. Es wird lediglich empfohlen, kein Leitungswasser, sondern in Flaschen abgefülltes Trinkwasser zu konsumieren und bei der Aufnahme von Nahrungsmitteln auf die Einhaltung entsprechender Hygienemaßnahmen zu achten. Der Einwand der RV geht somit ins Leere.Wenn die Regierungsvorlage die Qualität der Lebensmittel und des Grundwassers in Pakistan thematisiert, ist festzuhalten, dass sie in Bezug auf die angeführten Behauptungen weder die Referenzquellen, noch eigenes gutachterliches Sachwissen bekannt, worauf sich iher Behauptungen stützen. Sie ist ho. als Anwältin bekannt und gab sie weder der Behörde Unterlagen bekannt, noch konnten diese in der öffentlichen Quellenlage vorgefunden werden, welche sie dazu qualifizieren würde, auf entsprechendem sachverständigem Niveau die Beschaffenheit der pakistanischen Lebensmittel bzw. des pakistanischen Grundwassers zu beurteilen und sind dem ho. Gericht keine Quellen bekannt, aus denen hervorginge, dass Trinkwasser und zum Verzehr unbedenkliche Lebensmittel nicht erhältlich wären. Der Vollständigkeit halber sei etwa auch darauf hingewiesen, dass auch das deutsche Auswärtige Amt öffentlich (Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.
- de)nicht von Reisen nach Pakistan aufgrund der dortigen Versorgungssituation mit Lebensmitteln abrät. Es wird lediglich empfohlen, kein Leitungswasser, sondern in Flaschen abgefülltes Trinkwasser zu konsumieren und bei der Aufnahme von Nahrungsmitteln auf die Einhaltung entsprechender Hygienemaßnahmen zu achten. Der Einwand der Regierungsvorlage geht somit ins Leere. 3. Rechtliche Beurteilung II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.
- Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 AsylGrömisch zwei.3.
- Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, AsylG Die hier relevanten Bestimmungen lauten: § 55 AsylGParagraph 55, AsylG Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. § 9 BFA-VG:Paragraph 9, BFA-VG: Schutz des Privat- und Familienlebens § 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Paragraph 9,
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991). II.3.2.1. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die bP über private und familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der bP darstellt.römisch zwei.3.2.1. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die bP über private und familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der bP darstellt. II.3.2.2.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.2.2.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in §§ 9 BFA-VG, 10 AsylG und 52 FPG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraphen 9, BFA-VG, 10 AsylG und 52 FPG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8,
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt. II.3.2.
- Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:römisch zwei.3.2.
- Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes: - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die bP ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0002, mwN). Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0498, mwN). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0002, mwN). Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären vergleiche etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0498, mwN). Im Lichte der oa. Ausführungen stellt sich der Aufenthalt der bP jedenfalls als zu kurz dar, um zu einem überwiegen der privaten Interessen im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK führen zu können.Im Lichte der oa. Ausführungen stellt sich der Aufenthalt der bP jedenfalls als zu kurz dar, um zu einem überwiegen der privaten Interessen im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK führen zu können., Die bP erwarben aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 58 Abs 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stehen sie auch nicht unter Abschiebeschutz. Die bP erwarben aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stehen sie auch nicht unter Abschiebeschutz. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofergehen in Asyl- und Fremdenrecht, E 14 zu § 58 Abs. 13 mwN davon aus, dass auch in der nach der Novelle BGBl I Nr. 29/2009 neu geschaffenen Rechtslage zum humanitären Aufenthalt im Lichte verfassungsrechtlicher und teleologischer Überlegungen davon auszugehen ist, dass hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag gem. § 55 AsylG ein Abschiebehindernis darstellt, zu differenzieren ist:Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofergehen in Asyl- und Fremdenrecht, E 14 zu Paragraph 58, Absatz 13, mwN davon aus, dass auch in der nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, neu geschaffenen Rechtslage zum humanitären Aufenthalt im Lichte verfassungsrechtlicher und teleologischer Überlegungen davon auszugehen ist, dass hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag gem. Paragraph 55, AsylG ein Abschiebehindernis darstellt, zu differenzieren ist: Wenn der Antrag zurückzuweisen ist, stelle er unstrittiger Weise kein Abschiebehindernis dar. Anders sei jedoch vorzugehen, wenn der Antrag abzuweisen ist. Auch in diesem Fall begründe die Antragstellung kein Aufenthaltsrecht, jedoch stünde die antragstellende Partei bis zur inhaltlichen Entscheidung über Abschiebeschutz. Diese Überlegung wird zu einem überwiegenden Teil vom Argument getragen, dass ein Antrag gem. § 55 AsylG ebenso wie jene auf die Vorgängerbestimmungen fußende Anträge vom Inland aus zu stellen sind und auch der Aufenthalt des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung im Inland vorausgesetzt wird. Verlässt der Antragsteller jedoch das Bundesgebiet, ist über den Antrag nicht (mehr) inhaltlich zu entscheiden. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Antragsteller unfreiwillig, etwa im Zuge einer Abschiebung das Bundesgebiet verlässt und würde somit dem Antragsteller durch eine Abschiebung das Recht einer meritorischen (und allenfalls positiven) Entscheidung über den Antrag genommen. Um diese –verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare- Folge zu vermeiden, sei dem Antragsteller die Möglichkeit zu eröffnen, den Ausgang des Verfahrens vom Inland aus abzuwarten zu ermöglichen.Anders sei jedoch vorzugehen, wenn der Antrag abzuweisen ist. Auch in diesem Fall begründe die Antragstellung kein Aufenthaltsrecht, jedoch stünde die antragstellende Partei bis zur inhaltlichen Entscheidung über Abschiebeschutz. Diese Überlegung wird zu einem überwiegenden Teil vom Argument getragen, dass ein Antrag gem. Paragraph 55, AsylG ebenso wie jene auf die Vorgängerbestimmungen fußende Anträge vom Inland aus zu stellen sind und auch der Aufenthalt des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung im Inland vorausgesetzt wird. Verlässt der Antragsteller jedoch das Bundesgebiet, ist über den Antrag nicht (mehr) inhaltlich zu entscheiden. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Antragsteller unfreiwillig, etwa im Zuge einer Abschiebung das Bundesgebiet verlässt und würde somit dem Antragsteller durch eine Abschiebung das Recht einer meritorischen (und allenfalls positiven) Entscheidung über den Antrag genommen. Um diese –verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare- Folge zu vermeiden, sei dem Antragsteller die Möglichkeit zu eröffnen, den Ausgang des Verfahrens vom Inland aus abzuwarten zu ermöglichen. Der Verwaltungsgerichtshof hob bereits mit seiner Entscheidung vom 07.05.2014, 2013/22/0274 mwN in Zusammenhang mit § 43 Abs 4 NAG in der Fassung BGBl I Nr 38/2011 den in jenem Verfahren angefochtenen Bescheid - mit dem einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der Behörde mit der Begründung nicht stattgegeben worden war, dass der Antragsteller abgeschoben worden und somit kein durchgängiger Aufenthalt gegeben sei - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, da die Behörde den Antrag nicht allein mit der Begründung abweisen hätte dürfen, dass sich der Beschwerdeführer (nach Antragstellung) nicht mehr durchgängig im Inland aufgehalten habe (vgl. hierzu auch ho. Erk. vom 4.6.2018, W222 1312240-2). Das soeben zitierte Erkenntnis 2013/22/0274 des Verwaltungsgerichtshofes erging zu einem mit einem in der vorliegenden Prognoseentscheidung vergleichbaren Sachverhalt und die darin vom Verwaltungs-gerichtshof getroffenen Erwägungen sind auch auf § 55 Abs 1 AsylG übertragbar, da dieser entsprechend den ErläutRV (RV 1803 XXIV. GP) inhaltlich § 43 Abs 3 NAG in der Fassung BGBl I Nr 38/2011 abbildet, welcher seinerseits - im für den verfahrensgegenständlichen Fall relevanten Ausmaß - mit § 43 Abs 4 NAG in der Fassung BGBl I Nr 38/2011 vergleichbar ist. Somit darf die bB auch im vorliegenden noch nicht entschiedenen Antrag gem. § 55 AylG nicht allein mit der Begründung zurückweisen, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält. Die bP hat somit jedenfalls einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über ihren Antrag und im Falle einer positiven Entscheidung auch einen Anspruch auf eine Wiedereinreise nach Österreich.Der Verwaltungsgerichtshof hob bereits mit seiner Entscheidung vom 07.05.2014, 2013/22/0274 mwN in Zusammenhang mit Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, den in jenem Verfahren angefochtenen Bescheid - mit dem einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der Behörde mit der Begründung nicht stattgegeben worden war, dass der Antragsteller abgeschoben worden und somit kein durchgängiger Aufenthalt gegeben sei - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, da die Behörde den Antrag nicht allein mit der Begründung abweisen hätte dürfen, dass sich der Beschwerdeführer (nach Antragstellung) nicht mehr durchgängig im Inland aufgehalten habe vergleiche hierzu auch ho. Erk. vom 4.6.2018, W222 1312240-2). Das soeben zitierte Erkenntnis 2013/22/0274 des Verwaltungsgerichtshofes erging zu einem mit einem in der vorliegenden Prognoseentscheidung vergleichbaren Sachverhalt und die darin vom Verwaltungs-gerichtshof getroffenen Erwägungen sind auch auf Paragraph 55, Absatz eins, AsylG übertragbar, da dieser entsprechend den ErläutRV Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode inhaltlich Paragraph 43, Absatz 3, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, abbildet, welcher seinerseits - im für den verfahrensgegenständlichen Fall relevanten Ausmaß - mit Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, vergleichbar ist. Somit darf die bB auch im vorliegenden noch nicht entschiedenen Antrag gem. Paragraph 55, AylG nicht allein mit der Begründung zurückweisen, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält. Die bP hat somit jedenfalls einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über ihren Antrag und im Falle einer positiven Entscheidung auch einen Anspruch auf eine Wiedereinreise nach Österreich. Aufgrund der im Vorabsatz dargelegten Ausführungen ist die bereits beschriebene, von Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer in Asyl- und Fremdenrecht, E 14 zu § 58 Abs. 13 mwN, vertretene Auffassung, welche auf einer älteren als die oa. Judikatur und die Annahme fußt, wonach ein Antrag gem. § 55 AsylG zurückzuweisen sein wird, wenn sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr im Inland befindet, nach Ansicht des ho. Gerichts nicht mehr aufrecht zu erhalten und ist davon auszugehen, dass ein Antragsteller gem. § 55 AsylG auch im Falle einer meritorischen Entscheidung über den Antrag im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 58 Abs. 13 AsylG dem Wortlaut der Bestimmung folgend im Ausland abwarten muss und ihm im Falle einer für die bP positiven Entscheidung die Wiedereinreise zu gestatten ist. Das ho. Gericht kann keine weiteren verfassungsrechtlichen oder teleologischen Überlegungen erblicken, welche dieser Ansicht iS eine Wortinterpretation des § 58 Abs. 13 AsylG entgegenstehen, weil in einem Verfahren gem. § 55 AsylG die Kernfrage nicht in der Lage der bP im Herkunftsstaat, sondern darin liegt, ob eine (dauerhafte und nicht bloß für die Verfahrensdauer) erfolgte Außerlandesbringung Art. 8 EMRK widerspricht. Darüber hinaus hat die bB den Zeitpunkt der Abschiebung im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen des Gesetzes iSd § 46 Abs. 1 FPG zu wählen und hat sie hierbei fallspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen.Aufgrund der im Vorabsatz dargelegten Ausführungen ist die bereits beschriebene, von Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer in Asyl- und Fremdenrecht, E 14 zu Paragraph 58, Absatz 13, mwN, vertretene Auffassung, welche auf einer älteren als die oa. Judikatur und die Annahme fußt, wonach ein Antrag gem. Paragraph 55, AsylG zurückzuweisen sein wird, wenn sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr im Inland befindet, nach Ansicht des ho. Gerichts nicht mehr aufrecht zu erhalten und ist davon auszugehen, dass ein Antragsteller gem. Paragraph 55, AsylG auch im Falle einer meritorischen Entscheidung über den Antrag im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 13, AsylG dem Wortlaut der Bestimmung folgend im Ausland abwarten muss und ihm im Falle einer für die bP positiven Entscheidung die Wiedereinreise zu gestatten ist. Das ho. Gericht kann keine weiteren verfassungsrechtlichen oder teleologischen Überlegungen erblicken, welche dieser Ansicht iS eine Wortinterpretation des Paragraph 58, Absatz 13, AsylG entgegenstehen, weil in einem Verfahren gem. Paragraph 55, AsylG die Kernfrage nicht in der Lage der bP im Herkunftsstaat, sondern darin liegt, ob eine (dauerhafte und nicht bloß für die Verfahrensdauer) erfolgte Außerlandesbringung Artikel 8, EMRK widerspricht. Darüber hinaus hat die bB den Zeitpunkt der Abschiebung im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen des Gesetzes iSd Paragraph 46, Absatz eins, FPG zu wählen und hat sie hierbei fallspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Aus den oa. Ausführungen ergibt sich somit, dass sich die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und bisher nicht unter Abschiebeschutz standen. - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens] Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte - die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens] Die bP pflegten ihre privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet im Rahmen wiederholter Besuche und setzten diese fort, nachdem ihr legaler Aufenthalt beendet wurde und sie in weiterer Folge nicht ausreisten. Im gegenständlichen Fall ist im Lichte der oa. Ausführungen besonders darauf hinzuweisen, dass die Antragstellung sichtlich unter gezielter Absicht, das Fremden- und Niederlassungsrecht zu umgehen. Der Gesetzgeber normierte insbesondere in den §§ 11, 21 und 46 NAG ein genaues –und für die betroffenen wohl oft nicht einfaches, aber im öffentliches Interesse gebotenes- Procedere, unter welchen Umständen eine Familienzusammenführung unter Drittstaatsangehörigen rechtlich möglich ist, welches sich die bP offensichtlich ersparen wollten. Im gegenständlichen Fall ist im Lichte der oa. Ausführungen besonders darauf hinzuweisen, dass die Antragstellung sichtlich unter gezielter Absicht, das Fremden- und Niederlassungsrecht zu umgehen. Der Gesetzgeber normierte insbesondere in den Paragraphen 11, 21 und 46 NAG ein genaues –und für die betroffenen wohl oft nicht einfaches, aber im öffentliches Interesse gebotenes- Procedere, unter welchen Umständen eine Familienzusammenführung unter Drittstaatsangehörigen rechtlich möglich ist, welches sich die bP offensichtlich ersparen wollten. Auf der vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres betriebenen Internetseite https://www.migration.gv.at, welcher zwar kein normativer Inhalt zukommt, aber als von den höchsten Administrativbehörden zur Verfügung gestellte Auslegungshilfe der im Vorabsatz genannten Bestimmung bzw. Auskunft über die gängige Verwaltungspraxis herangezogen werden kann, wird in übersichtlicher Weise dargestellt, unter welchen Voraussetzungen in Österreich eine Familienzusammen möglich ist. Die dort öffentliche zugänglichen Ausführungen zeigen, dass die legale Einreise zwecks Familienzusammenführung, zwar einen gewissen, unter Umständen auch höheren administrativen Aufwand und einen höheren persönlichen Einsatz und Inkaufnahme von Kosten seitens der Zusammenführungswilligen darstellen mag, als ein rechtswidriges Verweilen im Bundesgebiet und eine Antragstellung vom Inland aus, doch liegt es nicht in der Absicht des Gesetzgebers, die Umgehung dieser einreise- fremden- und niederlassungs-rechtlichen Vorschriften durch jene Personen, die nicht gewillt sind, diesen Aufwand auf sich zu nehmen, durch die hilfsweise unbegründete und unter Umständen rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des humanitären Aufenthaltsrechts zu ermöglichen und die Behörden quasi mit dem Aufenthalt eines Zusammenführungswilligen im Inland zu konfrontieren. Würde den Antragstellern diese Möglichkeit eröffnet, würden insbesondere die §§ 11, 21 und 46 NAG ad absurdum geführt und Fremden die Möglichkeit eröffnet werden, durch eine unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages systematisch die einreise- aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen des FPG und NAG in Bezug auf die Familienzusammenführung auszuschalten.Die dort öffentliche zugänglichen Ausführungen zeigen, dass die legale Einreise zwecks Familienzusammenführung, zwar einen gewissen, unter Umständen auch höheren administrativen Aufwand und einen höheren persönlichen Einsatz und Inkaufnahme von Kosten seitens der Zusammenführungswilligen darstellen mag, als ein rechtswidriges Verweilen im Bundesgebiet und eine Antragstellung vom Inland aus, doch liegt es nicht in der Absicht des Gesetzgebers, die Umgehung dieser einreise- fremden- und niederlassungs-rechtlichen Vorschriften durch jene Personen, die nicht gewillt sind, diesen Aufwand auf sich zu nehmen, durch die hilfsweise unbegründete und unter Umständen rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des humanitären Aufenthaltsrechts zu ermöglichen und die Behörden quasi mit dem Aufenthalt eines Zusammenführungswilligen im Inland zu konfrontieren. Würde den Antragstellern diese Möglichkeit eröffnet, würden insbesondere die Paragraphen 11, 21 und 46 NAG ad absurdum geführt und Fremden die Möglichkeit eröffnet werden, durch eine unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages systematisch die einreise- aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen des FPG und NAG in Bezug auf die Familienzusammenführung auszuschalten. Es ist auch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bereits in den hier relevanten aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen eine Interessensabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK vornahm. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Lichte dieser Bestimmungen nicht vorliegen, entspricht dies bereits Art 8 Abs. 2 leg. cit. und sind diese Negativvoraussetzungen daher nicht im Rahmen einer weiteren Interessensabwägung durch das ho. Gericht zu umgehen.Es ist auch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bereits in den hier relevanten aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen eine Interessensabwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK vornahm. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Lichte dieser Bestimmungen nicht vorliegen, entspricht dies bereits Artikel 8, Absatz 2, leg. cit. und sind diese Negativvoraussetzungen daher nicht im Rahmen einer weiteren Interessensabwägung durch das ho. Gericht zu umgehen. Im gegenständlichen Fall ist somit festzuhalten, dass die bP auf die bereits zitierten Bestimmungen übe den Familiennachzug zu verweisen sein werden, wenn sie wünschen, in einem Familienverband in Österreich zu leben und steht es den bP wie jedem anderen Fremden auch frei, nach der Ausreise aus Österreich die ausländische Vertretungsbehörde aufzusuchen und sich unter Nachweis der beschriebenen Erteilungsvoraussetzungen um einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Der Gesetzgeber hat bereits im Rechtswerdungsprozess Art. 8 EMRK berücksichtigt, indem er eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der Zusammenführungswilligen und dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Zuzug traf und erscheint daher die Umgehung dieser Rechtsnormen durch die „Hintertür“ durch die Heranziehung asylrechtlicher Normen bzw. der Heranziehung von Ausnahmen zu vom Gesetzgeber normierten Regelfall, welcher Art. 8 EMRK bereits berücksichtigt, auf der Ebene der Vollziehung unter nochmaligem Hinweis auf Art. 8 EMRK im Lichte teleologischer Überlegungen rechtlich verfehlt. Im gegenständlichen Fall ist somit festzuhalten, dass die bP auf die bereits zitierten Bestimmungen übe den Familiennachzug zu verweisen sein werden, wenn sie wünschen, in einem Familienverband in Österreich zu leben und steht es den bP wie jedem anderen Fremden auch frei, nach der Ausreise aus Österreich die ausländische Vertretungsbehörde aufzusuchen und sich unter Nachweis der beschriebenen Erteilungsvoraussetzungen um einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Der Gesetzgeber hat bereits im Rechtswerdungsprozess Artikel 8, EMRK berücksichtigt, indem er eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der Zusammenführungswilligen und dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Zuzug traf und erscheint daher die Umgehung dieser Rechtsnormen durch die „Hintertür“ durch die Heranziehung asylrechtlicher Normen bzw. der Heranziehung von Ausnahmen zu vom Gesetzgeber normierten Regelfall, welcher Artikel 8, EMRK bereits berücksichtigt, auf der Ebene der Vollziehung unter nochmaligem Hinweis auf Artikel 8, EMRK im Lichte teleologischer Überlegungen rechtlich verfehlt. Falls die bP die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung erfüllen, ist sie in dieser Zeit, in der sie im Drittstaat die Erteilung eines Niederlassungstitels abwartet, nicht gezwungen, ihre Bindungen in Österreich gänzlich abzubrechen. So stünde es ihnen, frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Es wird hier drauf hingewiesen, dass bP auch schon in der Vergangenheit vor ihrer Einreise ihre Bindungen sichtlich in ähnlicher Weise aufrecht erhielten. Falls die bP die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung erfüllen, ist sie in dieser Zeit, in der sie im Drittstaat die Erteilung eines Niederlassungstitels abwartet, nicht gezwungen, ihre Bindungen in Österreich gänzlich abzubrechen. So stünde es ihnen, frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Es wird hier drauf hingewiesen, dass bP auch schon in der Vergangenheit vor ihrer Einreise ihre Bindungen sichtlich in ähnlicher Weise aufrecht erhielten. Letztlich sei darauf hingewiesen, dass es jedenfalls nicht der fremden- und aufenthalts-rechtlichen Systematik entspricht, dass das Knüpfen bzw. Fortführen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten während eines rechtswidrigen Aufenthaltes quasi im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen muss. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Letztlich sei darauf hingewiesen, dass es jedenfalls nicht der fremden- und aufenthalts-rechtlichen Systematik entspricht, dass das Knüpfen bzw. Fortführen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten während eines rechtswidrigen Aufenthaltes quasi im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen muss. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013). - Grad der Integration Die volljährigen beschwerdeführenden Parteien sind –in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig. Die bP beherrschen die deutsche Sprache auf sehr niedrigem Niveau. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Die vorgelegten Schreiben dokumentieren allenfalls, dass sich die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbauten, bzw. dass deren Verfasser den Wunsch äußern, dass die bP im Bundesgebiet verbleiben, eine außergewöhnliche Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar. - Bindungen zum Herkunftsstaat Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens im Iran und sprechen die dortige Amts- und Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Iran nach wie vor Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. In Bezug auf die bP1 ist anzuführen, dass sie die Jugendjahre in Pakistan verbrachte und dort sozialisiert wurde. Auch wenn sie aus Pakistan nach der Eheschließung mit der bP2 auswanderte, kann nicht gesagt werden, dass ihr die pakistanische Gesellschaft und Kultur gänzlich fremd sind. Es stünde den bP frei, in ihren Herkunftsstaaten ihr Leben aus ihrem Vermögen zu bestreiten. Es deutet daher letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nichts darauf hin, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat dort keine Existenzgrundlage vorfinden würden. Es stünde der bP1 frei, von Pakistan aus in den Iran zu reisen. - strafrechtliche Unbescholtenheit Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die bP halten sich unter Umgehung niederlassungsrechtlicher Bestimmungen rechtswidrig im Bundesgebiet auf und verletzen sie hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht. - die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die bP ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war Die bP mussten davon ausgehen, dass sie dann, wenn sie die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllt, Österreich verlassen müssen. - mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Ein derartiges relevantes Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden. Bei der Existenz entsprechender Ressourcen wäre eine raschere Erledigung der Rechtssache zwar denkbar gewesen, doch tritt die zeitliche Verzögerung nicht derartig qualifiziert in den Vordergrund, dass sie zu einem anderen Ergebnis führen kann. -Auswirkung der allgemeinen Lage in Pakistan bzw. im Iran auf die bP Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt. -Möglichkeit der Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Iran oder in Pakistan Auch wenn Art. 8 EMRK primär das Privat- und Familienleben im Inland schützt, ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass im Ermittlungsverfahren hervorkam, dass es im Lichte der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Irans bzw. Pakistans den bP1 möglich ist, sowohl im Iran als auch in Pakistan ein gemeinsames Familienleben zu führen. Sollten sie ihrer Obliegenheit zum Verlasen des Bundesgebietes nicht nachkommen und in ihre Herkunftsstaaten abgeschoben werden, ist ihnen diese kurze Trennung bis zum Zeitpunkt der Nachreise einer bP in den Herkunftsstaat der andren zumutbar und können sie eine solche Trennung vermeiden, wenn sie gemeinsam freiwillig in einen der beiden genannten Staaten ausreisen.Auch wenn Artikel 8, EMRK primär das Privat- und Familienleben im Inland schützt, ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass im Ermittlungsverfahren hervorkam, dass es im Lichte der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Irans bzw. Pakistans den bP1 möglich ist, sowohl im Iran als auch in Pakistan ein gemeinsames Familienleben zu führen. Sollten sie ihrer Obliegenheit zum Verlasen des Bundesgebietes nicht nachkommen und in ihre Herkunftsstaaten abgeschoben werden, ist ihnen diese kurze Trennung bis zum Zeitpunkt der Nachreise einer bP in den Herkunftsstaat der andren zumutbar und können sie eine solche Trennung vermeiden, wenn sie gemeinsam freiwillig in einen der beiden genannten Staaten ausreisen. - weitere Erwägungen Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8,
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. Gem. Art. 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es
den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführerin gem. § 21
(2)und
(3)NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mangels legalem Aufenthalt eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es
den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 21,
(2)und
(3)NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mangels legalem Aufenthalt eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK
der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK
der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Wenn man – wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben. In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom
- Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom
- Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt. Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im Zuge der Abwägung ergibt sich somit, dass die privaten und familiären Interessen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nicht derart ins Gewicht fallen, dass sie die öffentlichen Interessen zu überwiegen vermögen. Wie sich aus den obigen Ausführungen in Bezug auf Antrag gem. § 55 AsylG ergibt, ist im gegenständlichen Fall von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK insbesondere zur Erreichung eines geordneten Vollzuges des Fremdenwesens zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auszugehen und die Rechtmäßigkeit eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben der bP zu bejahen, weshalb schon das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 („
- dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist..“) zu verneinen und der Antrag somit abzuweisen ist.Wie sich aus den obigen Ausführungen in Bezug auf Antrag gem. Paragraph 55, AsylG ergibt, ist im gegenständlichen Fall von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK insbesondere zur Erreichung eines geordneten Vollzuges des Fremdenwesens zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auszugehen und die Rechtmäßigkeit eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben der bP zu bejahen, weshalb schon das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, („1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist..“) zu verneinen und der Antrag somit abzuweisen ist. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG ist somit zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nicht geboten. Da schon die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 AsylG nicht gegeben sind, waren die kumulativen Voraussetzungen der Z 2 leg cit nicht mehr zu prüfen. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt zu Recht abzuweisen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG ist somit zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nicht geboten. Da schon die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht gegeben sind, waren die kumulativen Voraussetzungen der Ziffer 2, leg cit nicht mehr zu prüfen. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt zu Recht abzuweisen. II.3.3. Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung römisch zwei.3.3. Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Gem. § 10 Abs 3 AsylG. § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG. Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.,
§ 9Abs 1 BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gem.
§ 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Lichte der bereits unter Punkt II.3.
- durchgeführten Interessensabwägung ist von einem überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen und war daher eine Rückkehrent-scheidung zu erlassen.Im Lichte der bereits unter Punkt römisch zwei.3.
- durchgeführten Interessensabwägung ist von einem überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen und war daher eine Rückkehrent-scheidung zu erlassen. II.3.
- Zulässigkeit der AbschiebungGem. § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.römisch zwei.3.
- Zulässigkeit der Abschiebung, Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist., Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre., Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005)., Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht., Die bP brachten im Verfahren beim Bundesamt und im Beschwerdeverfahren keine konkreten und substantiierten Argumente vor, die eine Abschiebung in die Herkunftsstaaten Pakistan und Iran im Lichte des hier anzuwendenden Prüfungsrahmens unzulässig machen würden und kann dies auch amtswegig unter Berücksichtigung der aktuellen Lage nicht erkannt werden. Weder die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten, noch die subjektiven Umstände der bP sprechen dagegen. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, insbesondere auch auf die vermögensrechtliche Stellung der bP verwiesen. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die bP, soweit sie sich zu vermeintlichen Rückkehrhindernissen äußerten, manuduziert wurden, dass derartige Umstände nicht im gegenständlichen Verfahren, sondern im Rahmen eines Verfahrens anlässlich eines allenfalls zu beantragenden internationalen Schutzes über den hier angewandten Maßstab hinausgehend genauer zur prüfen wären und es die bP unterließen, einen solchen Antrag zu stellen. Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, in diesem Zusammenhang weitergehende Prüfungen vorzunehmen, bzw., ist ihm dies sogar verwehrt und ist somit die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen (vgl. hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH
- 9 2016, Ra 2016/21/0234).Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, in diesem Zusammenhang weitergehende Prüfungen vorzunehmen, bzw., ist ihm dies sogar verwehrt und ist somit die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen vergleiche hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH
- 9 2016, Ra 2016/21/0234). II.3.5 Frist für die freiwillige Ausreise:römisch zwei.3.5 Frist für die freiwillige Ausreise:
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen., Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sind solche auch amtswegig nicht ersichtlich sind, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage. II.
- Die bP sind verpflichtet, das Bundesgebiet nach Eintritt der Rechtskraft der Rückkehr-entscheidung innerhalb der eingeräumten Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise, im Falle der Unterlassung bei sonstiger Vollstreckung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) zu verlassen.römisch zwei.
- Die bP sind verpflichtet, das Bundesgebiet nach Eintritt der Rechtskraft der Rückkehr-entscheidung innerhalb der eingeräumten Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise, im Falle der Unterlassung bei sonstiger Vollstreckung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) zu verlassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, sowie zum Rahmen der Prüfung der Umstände rund um die festzustellende Zulässigkeit der Abschiebung im Verfahren gem. § 55 AsylG abgeht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Dies ist hier der Fall.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, sowie zum Rahmen der Prüfung der Umstände rund um die festzustellende Zulässigkeit der Abschiebung im Verfahren gem. Paragraph 55, AsylG abgeht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Dies ist hier der Fall. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2248274.1.00