VG gänzliche Nachsicht erteilt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gänzliche Nachsicht erteilt. B) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. C) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Wels vom 08.03.2022 wurde
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 04.02.2022 bis 17.03.2022 den Anspruch auf Notstandhilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie das zumutbare Beschäftigungsangebot des Dienstgebers XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid des AMS Wels vom 08.03.2022 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 04.02.2022 bis 17.03.2022 den Anspruch auf Notstandhilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie das zumutbare Beschäftigungsangebot des Dienstgebers römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 04.02.2022 bis 17.03.2022 den Anspruch auf Notstandhilfe verloren hat. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2022, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen und
VG eine Nachsicht im Ausmaß von zwei Wochen von den Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 AlVG erteilt.Mit Bescheid des AMS Wels vom 08.03.2022 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 04.02.2022 bis 17.03.2022 den Anspruch auf Notstandhilfe verloren hat. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2022, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen und
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG eine Nachsicht im Ausmaß von zwei Wochen von den Rechtsfolgen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erteilt. Von 01.04.2022 bis 31.08.2022 nahm die Beschwerdeführerin eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der XXXX auf und ist seit 01.09.2022 vollversicherungspflichtig beim XXXX beschäftigt.Von 01.04.2022 bis 31.08.2022 nahm die Beschwerdeführerin eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der römisch 40 auf und ist seit 01.09.2022 vollversicherungspflichtig beim römisch 40 beschäftigt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag, die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, die Stellenausschreibung sowie die Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt römisch zwei. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag, die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, die Stellenausschreibung sowie die Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellung zum Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin eigeninitiativ am 25.01.2022 per E-Mail auf eine Stellenausschreibung als Mitarbeiterin am Infopoint und bei der Post des XXXX im Ausmaß von 10 bis 20 Wochenstunden bei mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung bewarb, ist unstrittig und ergibt sich aus der im Akt einliegenden Bewerbung vom 25.01.2022 sowie aus der Stellenausschreibung.Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin eigeninitiativ am 25.01.2022 per E-Mail auf eine Stellenausschreibung als Mitarbeiterin am Infopoint und bei der Post des römisch 40 im Ausmaß von 10 bis 20 Wochenstunden bei mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung bewarb, ist unstrittig und ergibt sich aus der im Akt einliegenden Bewerbung vom 25.01.2022 sowie aus der Stellenausschreibung. Ebenso unstrittig ist, dass sie zunächst zum Schnuppern beim potentiellen Dienstgeber eingeladen wurde und danach einen Anruf des potentiellen Dienstgebers mit der Zusage erhielt, sie für 20 h/Woche als Mitarbeiterin am Infopoint einzustellen, wobei die Beschwerdeführerin nachfragte, ob sie für 10 h/Woche arbeiten kann, denn „den Rest zahlt ja das AMS“. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben in der Niederschrift vom 03.03.2022, dem E-Mail des potentiellen Dienstgebers vom 03.02.2022, der Beschwerde sowie dem Aktenvermerk über ein Telefonat mit der Beschwerdeführerin vom 25.03.2022. Es wird der Beschwerdeführerin geglaubt, dass sie nachfragte, ob sie für 10 h/Woche arbeiten kann, und nicht für 8 h/Woche wie in der Beschwerde angeführt. Denn die Beschwerdeführerin erklärte wie im Aktenvermerk vom 25.03.2022 festgehalten glaubhaft, sich hinsichtlich dieser Angabe vertan zu haben, zumal auch der potentielle Dienstgeber bereits in seiner Rückmeldung vom 03.02.2022 davon spricht, dass die Beschwerdeführerin gemeint habe, nur 10 Stunden arbeiten zu wollen. Die Feststellung zur Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers ergibt sich aus dem E-Mail vom 03.02.2022, dem zufolge das Unternehmen die Beschwerdeführerin gerne eingestellt hätte. Es seien 20 Stunden verabredet gewesen. Ihre Mitarbeiterin habe sie nunmehr angerufen und ihr gesagt, sie könne anfangen, jedoch habe die Beschwerdeführerin gemeint, sie wolle nur 10 h arbeiten, weil ihr den Rest ja dann das AMS zahle. Dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist, ist unstrittig und ergibt sich übereinstimmend aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers vom 03.02.2022 und der Beschwerde. Ebenso unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin noch mehrmals beim potentiellen Dienstgeber anrief, wie sich übereinstimmend aus der Beschwerde und dem Aktenvermerk über ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers vom 23.03.2022 ergibt. Dass die Beschwerdeführerin meinte, die Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers muss beim AMS anrufen, weil die Beschwerdeführerin sonst keinen Lohn bekommt und die Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin daraufhin mitteilte, dass dies kein Lohn, sondern eine Arbeitslosenleistung ist und auch sie selbst dafür zahlt, ergibt sich aus dem Aktenvermerk über ein Telefonat mit der Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers vom 23.03.2022 und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Feststellung zu den von der Beschwerdeführerin aufgenommenen vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 1. Anzuwendendes Recht
VG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Nach § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Notstandshilfe, dass der Arbeitslose arbeitswillig (§ 9 AlVG) ist.Nach Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Notstandshilfe, dass der Arbeitslose arbeitswillig (Paragraph 9, AlVG) ist.
VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen.
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
VG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, 2013/08/0005).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, 2013/08/0005). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. 2. Bezogen auf die Beschwerdeführerin Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0075, mwN). Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführerin eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit nach eigeninitiativer Bewerbung auf eine Stellenausschreibung des XXXX als Mitarbeiterin des Infopoints im Ausmaß von 20 Wochenstunden bei kollektivvertraglicher Entlohnung bot, da ihr telefonisch die Stelle im Ausmaß von 20 Wochenstunden angeboten wurde. Die Frage der Beschwerdeführerin, ob sie 10 Wochenstunden arbeiten könne, da das AMS den Rest ja zahle, führte dazu, dass die Beschwerdeführerin nicht beschäftigt wurde.Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführerin eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit nach eigeninitiativer Bewerbung auf eine Stellenausschreibung des römisch 40 als Mitarbeiterin des Infopoints im Ausmaß von 20 Wochenstunden bei kollektivvertraglicher Entlohnung bot, da ihr telefonisch die Stelle im Ausmaß von 20 Wochenstunden angeboten wurde. Die Frage der Beschwerdeführerin, ob sie 10 Wochenstunden arbeiten könne, da das AMS den Rest ja zahle, führte dazu, dass die Beschwerdeführerin nicht beschäftigt wurde.
VG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. In § 10 AlVG ist die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0075, mwN).In Paragraph 10, AlVG ist die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0075, mwN). Auch eine Beschäftigung, die dem Arbeitslosen nicht vom Arbeitsmarktservice zugewiesen worden ist, sondern die sich ihm sonst geboten hat, ist nach den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG zu beurteilen. Laut VwGH können im Falle des Nichtzustandekommens einer derartigen Beschäftigung die im AlVG vorgesehenen Sanktionen ausgelöst werden. Daher kommt der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gem. § 10 Abs. 1 AlVG auch im Zusammenhang mit solchen zumutbaren Beschäftigungen in Frage (vgl. VwGH 15.05.2002, 2002/08/0064).Auch eine Beschäftigung, die dem Arbeitslosen nicht vom Arbeitsmarktservice zugewiesen worden ist, sondern die sich ihm sonst geboten hat, ist nach den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG zu beurteilen. Laut VwGH können im Falle des Nichtzustandekommens einer derartigen Beschäftigung die im AlVG vorgesehenen Sanktionen ausgelöst werden. Daher kommt der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 10, Absatz eins, AlVG auch im Zusammenhang mit solchen zumutbaren Beschäftigungen in Frage vergleiche VwGH 15.05.2002, 2002/08/0064). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0075).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0075). Gegenständlich sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die sonst sich bietende Beschäftigung der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen wäre. Gegen die Tätigkeit an sich wurden auch keine Bedenken vorgebracht. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin eine ordnungsgemäße Bewerbung auf das gegenständliche Stellenangebot abgegeben. Eine Unzumutbarkeit liegt daher nicht vor und hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Da der Beschwerdeführerin die Beschäftigung bei der Firma XXXX zumutbar ist, muss nun beurteilt werden, ob das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen, sprich der Beschwerdeführerin, verschuldet wurde. Da der Beschwerdeführerin die Beschäftigung bei der Firma römisch 40 zumutbar ist, muss nun beurteilt werden, ob das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen, sprich der Beschwerdeführerin, verschuldet wurde. Als Notstandshilfebezieher ist der Arbeitslose verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden (vgl. VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197).Als Notstandshilfebezieher ist der Arbeitslose verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden vergleiche VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197). Die Beschwerdeführerin war als Bezieherin von Notstandshilfe daher verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung – unabhängig von ihren persönlichen Wünschen – anzunehmen. Die gegenständliche Beschäftigung bei der Firma XXXX ist – auch hinsichtlich der Entlohnung – unstrittig zumutbar und wäre die Beschwerdeführerin daher verpflichtet gewesen, diese anzunehmen und ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Ein individueller Entgeltschutz liegt gegenständlich nicht vor.Die Beschwerdeführerin war als Bezieherin von Notstandshilfe daher verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung – unabhängig von ihren persönlichen Wünschen – anzunehmen. Die gegenständliche Beschäftigung bei der Firma römisch 40 ist – auch hinsichtlich der Entlohnung – unstrittig zumutbar und wäre die Beschwerdeführerin daher verpflichtet gewesen, diese anzunehmen und ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Ein individueller Entgeltschutz liegt gegenständlich nicht vor. Ein Recht des Arbeitslosen zur Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes ist dem Gesetz ebenso wenig zu entnehmen, wie eine Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Ganztags- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen. Der Arbeitslose muss daher auch bereit sein, Vollarbeit anzunehmen (vgl. VwGH 19.03.1996, 95/08/0212).Ein Recht des Arbeitslosen zur Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes ist dem Gesetz ebenso wenig zu entnehmen, wie eine Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Ganztags- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen. Der Arbeitslose muss daher auch bereit sein, Vollarbeit anzunehmen vergleiche VwGH 19.03.1996, 95/08/0212). Der Hinweis darauf, dass die Beschäftigungsaufnahme eine finanzielle Schlechterstellung im Vergleich zum Notstandshilfebezug bedeutet hätte, vermag eine Leistungssperre gem. § 10 AlVG nicht zu verhindern (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084).Der Hinweis darauf, dass die Beschäftigungsaufnahme eine finanzielle Schlechterstellung im Vergleich zum Notstandshilfebezug bedeutet hätte, vermag eine Leistungssperre gem. Paragraph 10, AlVG nicht zu verhindern vergleiche VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084). Die Beschwerdeführerin hätte daher diese sonst sich ihr bietende zumutbare Arbeitsgelegenheit zur Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Tätigkeit annehmen müssen. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt, in dem sie betonte, aufgrund ihres Notstandshilfebezugs eine geringfügige Beschäftigung im Ausmaß von 10 Wochenstunden einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden vorzuziehen, dies mit der Begründung, dass „das AMS ja den Rest zahlt.“ Der potentielle Dienstgeber war über dieses Verhalten derart verärgert, dass er von einer Einstellung der Beschwerdeführerin Abstand nahm und erklärte ihr in folgenden Telefonaten ausdrücklich, dass eine Arbeitslosenversicherungsleistung kein Lohn sei, sondern von der Versichertengemeinschaft getragen werde. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, zumal die Äußerung der Beschwerdeführerin, nur 10 Wochenstunden arbeiten zu wollen, da „den Rest ja das AMS zahlt“, zur erfolgreichen Führung eines Bewerbungsgesprächs nicht geeignet war, sondern die Betonung, weiterhin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu wollen und aus diesem Grund nicht mehr als 10 Wochenstunden arbeiten zu wollen, nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu führt, den Arbeitgeber von der Einstellung abzubringen und der potentielle Dienstgeber auch tatsächlich sein Interesse an der Beschwerdeführerin verlor. Hätte die Beschwerdeführerin diese Äußerung nicht getätigt, hätte der potentielle Dienstgeber sie eingestellt. Der Beschwerdeführerin musste auch bewusst gewesen sein, dass ihr Verhalten nach allgemeiner Erfahrung dazu führen kann, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben. Damit ist der Tatbestand der Vereitelung
VG erfüllt.Damit ist der Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG erfüllt.
VG ist der Verlust des Anspruches
VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Durch die regionale Geschäftsstelle des AMS wurde mit Beschwerdevorentscheidung Nachsicht
VG im Ausmaß von zwei Wochen erteilt, da die Beschwerdeführerin ab dem 01.04.2022 wieder eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung hatte. Das AMS erkannte damit zu Recht, dass ein berücksichtigungswürdiger Fall vorlag.Durch die regionale Geschäftsstelle des AMS wurde mit Beschwerdevorentscheidung Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG im Ausmaß von zwei Wochen erteilt, da die Beschwerdeführerin ab dem 01.04.2022 wieder eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung hatte. Das AMS erkannte damit zu Recht, dass ein berücksichtigungswürdiger Fall vorlag. Die Erteilung der Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht
GVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die Erteilung der Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Vom AMS wurde vom 04.02.2022 bis 17.03.2022 eine Ausschlussfrist ausgesprochen. Eine Eigenbewerbung der Beschwerdeführerin führte dazu, dass sie in zeitlicher Nähe zum Ablauf der Ausschlussfrist am 01.04.2022 eine Beschäftigung bei dem Unternehmen XXXX aufnahm. Diese Stelle hatte die Beschwerdeführerin bis zum 31.08.2022 inne. Unmittelbar daran anschließend, dh. ohne zwischenzeitlichen Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, wechselte die Beschwerdeführerin am 01.09.2022 in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zum XXXX , welches nachhaltig andauert. Vom AMS wurde vom 04.02.2022 bis 17.03.2022 eine Ausschlussfrist ausgesprochen. Eine Eigenbewerbung der Beschwerdeführerin führte dazu, dass sie in zeitlicher Nähe zum Ablauf der Ausschlussfrist am 01.04.2022 eine Beschäftigung bei dem Unternehmen römisch 40 aufnahm. Diese Stelle hatte die Beschwerdeführerin bis zum 31.08.2022 inne. Unmittelbar daran anschließend, dh. ohne zwischenzeitlichen Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, wechselte die Beschwerdeführerin am 01.09.2022 in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zum römisch 40 , welches nachhaltig andauert. Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist (Hinweis E 5. September 1995, Zl. 94/08/0252). Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (Hinweis E 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136).
VwGH (
VwGH (
VG vor, der gänzliche Nachsicht rechtfertigt.Die zeitnahe Aufnahme einer neuen Beschäftigung bereits zwei Wochen nach der Ausschlussfrist, das ernsthafte, konsequente und erfolgreiche Bemühen um eine weitere vollversicherungspflichtige Stelle beim römisch 40 sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dieses Beschäftigungsverhältnis nachhaltig innehat, sprechen aus Sicht des erkennenden Senats für die Erteilung einer Nachsicht. Auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Eigenbewerbungen nachgewiesen hat, ihre Beharrlichkeit schließlich zur Arbeitsaufnahme führte und das Verschulden der Beschwerdeführerin angesichts ihrer Eigeninitiative gering erscheint, liegt ein berücksichtigungswürdiger Fall
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor, der gänzliche Nachsicht rechtfertigt. 3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere wurden die Äußerungen der Beschwerdeführerin bei Zusage der Stelle von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere wurden die Äußerungen der Beschwerdeführerin bei Zusage der Stelle von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Aufschiebende Wirkung: Soweit im Vorlageantrag die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Die aufschiebende Wirkung tritt ohnehin ex lege ein und sie wurde von der belangten Behörde gegenständlich auch nicht mittels Bescheid aberkannt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L523.2255293.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.