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{'item': 'L524 2207998-2'}

Obsah (14)§ 52§ 46Art. 133§ 57§ 10§ 56§ 4§ 58§ 55§ 24§ 14a§ 8§ 59§ 53

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlL524 2207998-2 Spruch, L524 2207998-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig ist.“„Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.09.2018, Zl. 1088564210/151423158, wurde dieser Antrag abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2021, W233 2207998-1/15E, abgewiesen. Eine gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/14/0304-7, zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.09.2018, Zl. 1088564210/151423158, wurde dieser Antrag abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2021, W233 2207998-1/15E, abgewiesen. Eine gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/14/0304-7, zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und beantragte am 08.04.2022 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und beantragte am 08.04.2022 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag und trug ihm auf, näher bezeichnete Dokumente bzw. Nachweise bzw. allenfalls – alternativ zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments – einen Heilungsantrag

§ 4Asyl

G-DV mit einer Bestätigung der Botschaft seines Herkunftsstaats, dass und aus welchen Gründen, ein Reisedokument nicht ausgestellt werde, vorzulegen. Dem kam der Beschwerdeführer partiell nach und legte unter anderem Passfotos, Kopien seines – abgelaufenen – irakischen Reisepasses und eines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises samt deutscher Übersetzung sowie eine Bestätigung der irakischen Botschaft vom 13.09.2022 vor, wonach die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge.Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag und trug ihm auf, näher bezeichnete Dokumente bzw. Nachweise bzw. allenfalls – alternativ zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments – einen Heilungsantrag

Paragraph 4, AsylG-DV mit einer Bestätigung der Botschaft seines Herkunftsstaats, dass und aus welchen Gründen, ein Reisedokument nicht ausgestellt werde, vorzulegen. Dem kam der Beschwerdeführer partiell nach und legte unter anderem Passfotos, Kopien seines – abgelaufenen – irakischen Reisepasses und eines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises samt deutscher Übersetzung sowie eine Bestätigung der irakischen Botschaft vom 13.09.2022 vor, wonach die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge. Mit Bescheid des BFA vom 23.09.2022, Zl. 1088564210/221135173, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G

§ 58Absatz 11 Z 2 Asyl

G zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG „nach…“ zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 23.09.2022, Zl. 1088564210/221135173, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG

Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG „nach…“ zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer besuchte im Irak zwölf Jahre die Schule. Im Anschluss studierte er Wirtschaft und Verwaltung, wobei er das Studium nicht abschloss. Er arbeitete im Unternehmen seines Vaters, welches im Bereich Wassertransport aktiv war. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in einem im Eigentum eines Bruders stehenden Haus in Bagdad. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit Ende September 2015 durchgehend in Österreich auf. Er stellte am 24.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2021, W233 2207998-1/15E, als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich daher seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts illegal in Österreich auf. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/14/0304-7, zurückgewiesen. Am 08.04.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G.Am 08.04.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen eines Verbesserungsauftrags unter anderem aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument bzw. allenfalls – alternativ zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments – einen Heilungsantrag

§ 4Asyl

G-DV mit einer Bestätigung der Botschaft seines Herkunftsstaats, dass und aus welchen Gründen, ein Reisedokument nicht ausgestellt werde, vorzulegen. Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern brachte er Kopien seines – abgelaufenen – irakischen Reisepasses und eines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises samt deutscher Übersetzung in Vorlage. Der Beschwerdeführer suchte des Weiteren am 13.09.2022 die irakische Botschaft auf, unterließ jedoch einen Nachweis bzw. führte keine stichhaltigen Gründe an, weshalb ihm die Erlangung eines (Not)Reisedokuments unmöglich oder unzumutbar wäre. Er stellte auch keinen Antrag auf Heilung betreffend die mangelnde Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde (oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments) im Original.Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen eines Verbesserungsauftrags unter anderem aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument bzw. allenfalls – alternativ zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments – einen Heilungsantrag

Paragraph 4, AsylG-DV mit einer Bestätigung der Botschaft seines Herkunftsstaats, dass und aus welchen Gründen, ein Reisedokument nicht ausgestellt werde, vorzulegen. Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern brachte er Kopien seines – abgelaufenen – irakischen Reisepasses und eines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises samt deutscher Übersetzung in Vorlage. Der Beschwerdeführer suchte des Weiteren am 13.09.2022 die irakische Botschaft auf, unterließ jedoch einen Nachweis bzw. führte keine stichhaltigen Gründe an, weshalb ihm die Erlangung eines (Not)Reisedokuments unmöglich oder unzumutbar wäre. Er stellte auch keinen Antrag auf Heilung betreffend die mangelnde Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde (oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments) im Original. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Beim Beschwerdeführer wurde eine Magenschleimhautentzündung (eine schwere erosive Bulbitis sowie eine singulaire fibrinbelegte Erosion präpylorisch) diagnostiziert und stand er bereits im Irak bzw. im Zeitpunkt des vorangegangenen Verfahrens zur Erlangung internationalen Schutzes wegen dieser Erkrankung in medikamentöser Behandlung. Der Beschwerdeführer ist abgesehen von der vorangehend genannten Erkrankung gesund und arbeitsfähig. Er gehört keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und führt keine Lebensgemeinschaft. In XXXX lebt eine Schwester des Beschwerdeführers mit deren Adoptivsohn. Diese ehelichte einen österreichischen Staatsangehörigen. Ein Bruder lebte bis 25.11.2021 in XXXX . Mit 26.11.2021 verzog der Bruder des Beschwerdeführers nach „unbekannt“ und verfügt seither über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Die Geschwister des Beschwerdeführers erhielten im Rahmen ihres jeweiligen Asylverfahrens eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G. Der Beschwerdeführer wohnte mit seinem Bruder kurzzeitig in XXXX und in XXXX in einem gemeinsamen Haushalt.Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und führt keine Lebensgemeinschaft. In römisch 40 lebt eine Schwester des Beschwerdeführers mit deren Adoptivsohn. Diese ehelichte einen österreichischen Staatsangehörigen. Ein Bruder lebte bis 25.11.2021 in römisch 40 . Mit 26.11.2021 verzog der Bruder des Beschwerdeführers nach „unbekannt“ und verfügt seither über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Die Geschwister des Beschwerdeführers erhielten im Rahmen ihres jeweiligen Asylverfahrens eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG. Der Beschwerdeführer wohnte mit seinem Bruder kurzzeitig in römisch 40 und in römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer pflegt normale soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Diesem gehören auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen an. Er legte im Asylverfahren mehrere Unterstützungserklärungen vor. Der Beschwerdeführer besuchte Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache und legte eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 erfolgreich ab. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, eine einfache und alltagstaugliche Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Der Beschwerdeführer engagierte sich in der Vergangenheit freiwillig in einem Seniorenheim und betätigte sich ehrenamtlich in einer früheren Wohnortgemeinde. Außerdem besuchte der Beschwerdeführer einen Erste-Hilfe-Kurs des Roten Kreuzes. Der Beschwerdeführer ist nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Der Beschwerdeführer bezog nach seiner Einreise in Österreich von 19.10.2015 bis 23.08.2021 Leistungen aus der Grundversorgung. Er war im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert, erhielt Verpflegung, Taschengeld und regelmäßig Bekleidungshilfe. Er bekam zudem im Rahmen der Grundversorgung ein Quartier zur Verfügung gestellt und lebte er in den jeweils organisierten Quartieren. Der Beschwerdeführer besitzt eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten, und ist im Umfang dieser Gewerbeberechtigung selbständig tätig. Der Beschwerdeführer erzielt damit ein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Einkommen, wobei wider den Beschwerdeführer seitens der zuständigen Gewerbebehörde im Herbst 2022 ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung eingeleitet wurde. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht von der Todesstrafe bedroht. Eine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak liegt nicht vor. Zur Lage im Irak: Sicherheitslage Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 25.10.2021, S.9). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig (AA 25.10.2021, S.9). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 25.10.2021, S.15). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 25.10.2021, S.15). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Terrorgruppe mit Sitz in den Bergen des Nordiraks, verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte getötet wurden. Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 16.12.2021). Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 25.10.2021, S.16). Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut Ankara gegen die PKK gerichtet sind. Außerdem unterhält die Türkei dort temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a), über 40 davon in der KRI sowie eine Militärbabsis in Bashiqa bei Mossul (BS 23.2.2022). Die Errichtung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Die Türkei hat im Rahmen ihrer gemeinsamen Operationen Claw-Eagle und Claw-Tiger gegen die PKK im Qandil-Gebirge, in Sinjar und Makhmur (beide in Ninewa) irakischen Boden bombardiert. Auch der Iran hat das Qandil-Gebirge bombardiert, ein Angriff, der vermutlich mit der Türkei koordiniert wurde (BS 23.2.2022). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vergleiche Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021). Sicherheitskräfte und Milizen Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Statt des Bisherigen war ein politisch neutrales Militär vorgesehen. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische (Fanack 8.7.2020). Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS). Militäreinheiten verschiedener Zweige der irakischen Sicherheitskräfte und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), einschließlich Stammeseinheiten, aus mehreren Provinzen, nehmen gemeinsam an Sicherheitsoperationen gegen den sog IS teil, unterstützt durch Luftstreitkräfte der irakischen Armee und der internationalen Koalition (NI 18.5.2021). Seit Anfang 2021 gibt es ein Koordinationsabkommen zwischen den ISF und den Peschmerga der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Die Zusammenarbeit soll sich auf die Koordinierung und das Sammeln von Informationen zur Bekämpfung des IS in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" beschränken und die Lücken zwischen den Sicherheitskräften schließen, die bisher vom IS ausgenutzt werden konnten. Es gibt auch Stimmen, die für die Bildung einer gemeinsamen Truppe einstehen (Rudaw 23.5.2021). Neben den staatlichen Sicherheitskräften gibt es das Volksmobilisierungskomitee, eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, der etwa 60 Milizen angehören, die als Volksmobilisierungskräfte (PMF) bekannt sind. PMF operieren im ganzen Land. Obwohl sie Teil der irakischen Sicherheitskräfte sind und Mittel aus dem Verteidigungshaushalt der Regierung erhalten, operieren sie oft außerhalb der Kontrolle der Regierung und in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 12.4.2022). Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022), insbesondere über bestimmte, mit dem Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 12.4.2022). Außerdem wird die staatliche Kontrolle über das gesamte irakische Territorium durch die Dominanz der PMF, durch verbliebene IS-Kämpfer, durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Reihe von Stämmen, Clans und andere Milizen und schließlich durch die militärischen Interventionen regionaler Mächte, insbesondere des Iran, Israels und der Türkei, beeinträchtigt (BS 23.2.2022).Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022), insbesondere über bestimmte, mit dem Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 12.4.2022). Außerdem wird die staatliche Kontrolle über das gesamte irakische Territorium durch die Dominanz der PMF, durch verbliebene IS-Kämpfer, durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Reihe von Stämmen, Clans und andere Milizen und schließlich durch die militärischen Interventionen regionaler Mächte, insbesondere des Iran, Israels und der Türkei, beeinträchtigt (BS 23.2.2022). Folter und unmenschliche Behandlung Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten (AA 25.10.2021, S.21; vgl. USDOS 12.4.2022). Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 25.10.2021, S.21), oder auch um Geständnisse zu erzwingen (HRW 13.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Gerichte akzeptieren solche Geständnisse als Beweismittel (USDOS 12.4.2022) auch für die Vollstreckung von Todesurteilen. Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter während Verhören (HRW 13.1.2021). Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten (AA 25.10.2021, S.21; vergleiche USDOS 12.4.2022). Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 25.10.2021, S.21), oder auch um Geständnisse zu erzwingen (HRW 13.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Gerichte akzeptieren solche Geständnisse als Beweismittel (USDOS 12.4.2022) auch für die Vollstreckung von Todesurteilen. Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter während Verhören (HRW 13.1.2021). Weiterhin misshandeln und foltern Angehörige der Sicherheitskräfte, darunter Polizeibeamte, Angehörige des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS), der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und der kurdischen Asayish, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während Verhaftung, Untersuchungshaft und nach einer Verurteilung. Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Einrichtungen des Innenministeriums und in geringerem Umfang in Haftanstalten des Verteidigungsministeriums. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen. Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem und erzwungene Geständnisse werden von Gerichten in zahlreichen Fällen als primäre Beweisquelle anerkannt (USDOS 12.4.2022). Seit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 werden irakische Sicherheitsbehörden und Milizen beschuldigt an Entführungen und Folter gegen die Demonstranten involviert zu sein (GIZ 1.2021a; vgl. UNAMI 23.5.2020). In Basra gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen Demonstranten vor, wobei auch einige Kinder bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen wurden. Andere Demonstranten waren Misshandlungen ausgesetzt, die Folter gleichkommen könnten (AI 7.4.2021).Seit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 werden irakische Sicherheitsbehörden und Milizen beschuldigt an Entführungen und Folter gegen die Demonstranten involviert zu sein (GIZ 1.2021a; vergleiche UNAMI 23.5.2020). In Basra gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen Demonstranten vor, wobei auch einige Kinder bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen wurden. Andere Demonstranten waren Misshandlungen ausgesetzt, die Folter gleichkommen könnten (AI 7.4.2021). Grundversorgung und Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 25.10.2021). Wiederaufbauprogramme liefen vor der Corona-Krise vorsichtig an (GIZ 1.2021b). Nach Angaben der Weltbank

(2018)leben 70 % der Iraker in Städten. Die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 25.10.2021). Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung sind die Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten (GIZ 1.2021b). Die Versorgungslage für die irakische Wohnbevölkerung stellt sich, je nach Region, sehr unterschiedlich dar. Die Knappheit an Strom und sauberem Trinkwasser hat 2018 zu mehreren, zum Teil gewalttätigen Protesten im Süden geführt (GIZ 1.2021d). Wirtschaftslage Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. In den letzten zehn Jahren machten die Öleinnahmen mehr als 99 % der Ausfuhren, 85 % des Staatshaushalts und 42 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Diese übermäßige Abhängigkeit vom Öl setzt das Land makroökonomischer Volatilität aus (WB 1.6.2022). Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanack 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet rund 90 % der Staatseinnahmen (AA 25.10.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 25.10.2021). Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. In den letzten zehn Jahren machten die Öleinnahmen mehr als 99 % der Ausfuhren, 85 % des Staatshaushalts und 42 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Diese übermäßige Abhängigkeit vom Öl setzt das Land makroökonomischer Volatilität aus (WB 1.6.2022). Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanack 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet rund 90 % der Staatseinnahmen (AA 25.10.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 25.10.2021). Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht (WB 5.4.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Die Wirtschaft erholt sich allmählich von den Öl- und COVID-19-Schocks im Jahr
  1. Das reale BIP dürfte 2021 um 1,3 % gestiegen sein, nachdem es 2020 um 11,3 % geschrumpft war. Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Irak deutlich verbessert. Für das Jahr 2022 wird nun ein Gesamtwachstum von 8,9 % prognostiziert. Die jüngsten geopolitischen Spannungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine machen die Risiken für die irakische Wirtschaft deutlich. Während weitere Ölpreissteigerungen die Haushaltsbilanz des Irak verbessern würden, werden steigende Lebensmittelpreise und Störungen bei den Agrarimporten die bereits bestehenden Armutstrends verschärfen und die Risiken für die Ernährungssicherheit erhöhen. Der Konflikt birgt auch Risiken für die irakische Rohölproduktion, wenn die Tätigkeit russischer Ölgesellschaften im Irak durch die internationalen Sanktionen gegen Russland beeinträchtigt wird (WB 1.6.2022).Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht (WB 5.4.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Die Wirtschaft erholt sich allmählich von den Öl- und COVID-19-Schocks im Jahr
  2. Das reale BIP dürfte 2021 um 1,3 % gestiegen sein, nachdem es 2020 um 11,3 % geschrumpft war. Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Irak deutlich verbessert. Für das Jahr 2022 wird nun ein Gesamtwachstum von 8,9 % prognostiziert. Die jüngsten geopolitischen Spannungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine machen die Risiken für die irakische Wirtschaft deutlich. Während weitere Ölpreissteigerungen die Haushaltsbilanz des Irak verbessern würden, werden steigende Lebensmittelpreise und Störungen bei den Agrarimporten die bereits bestehenden Armutstrends verschärfen und die Risiken für die Ernährungssicherheit erhöhen. Der Konflikt birgt auch Risiken für die irakische Rohölproduktion, wenn die Tätigkeit russischer Ölgesellschaften im Irak durch die internationalen Sanktionen gegen Russland beeinträchtigt wird (WB 1.6.2022). Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Irak, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel. Abnehmende Niederschläge, höhere Temperaturen und flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und im Iran haben den Wasserfluss im Euphrat und Tigris Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und Missan liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai 14.6.2021). Die Arbeitslosenquote im Irak stieg von 12,76 % im Jahr 2019 auf 13,74 % im Jahr 2020 (TE 2021). Im Januar 2021 lag die Arbeitslosenquote im Irak um mehr als 10 % über dem Niveau von 12,7 % vor der COVID-19-Pandemie (WB 1.6.2022). Laut Schätzung der Vereinten Nationen beträgt die Arbeitslosenquote 11 %, bei Jugendlichen unter 24 Jahren ist sie doppelt so hoch und liegt bei 22,8 %. Unter den IDPs sind fast 24 % arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 18 % im Landesdurchschnitt) (GIZ 1.2021b). Verschiedene Quellen geben, mit Verweis auf Regierungsquellen, Arbeitslosenquoten im Land zwischen 13,8 % und 40% an (ACCORD 28.9.2021). Darüber hinaus ist fast ein Viertel der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter nicht ausgelastet, also entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Bei Frauen, die am Arbeitsmarkt teilnehmen, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sie arbeitslos, unter- oder teilzeitbeschäftigt sind (ILO 2021). Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben, wo 29 % der Haushalte angaben, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22 % und 18 % bei Rückkehrern (OCHA 2.2021). Die Arbeitslosigkeit unter Vertriebenen, Rückkehrern, arbeitssuchenden Frauen, Selbstständigen aus der Zeit vor der Pandemie und informell Beschäftigten ist weiterhin hoch (WB 1.6.2022). Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7 % im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vgl. ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32 %. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12 % (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20 % geschätzt (ILO 2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7 % (DFAT 17.8.2020). Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7 % im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vergleiche ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32 %. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12 % (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20 % geschätzt (ILO 2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7 % (DFAT 17.8.2020). Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30 % angestiegen (AA 25.10.2021; vgl. ILO 2021). Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5 % (WB 5.4.2021). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14 % erwartet (WB 5.4.2021).Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30 % angestiegen (AA 25.10.2021; vergleiche ILO 2021). Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5 % (WB 5.4.2021). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14 % erwartet (WB 5.4.2021). Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD (163,8 und 2.047,45 EUR), je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD (163,8 und327,59 EUR) pro Monat (IOM 18.6.2021). Nahrungsmittelversorgung Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50 % des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020). Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (OCHA 2.2021). Vor der Covid-19-Krise war eines von fünf Kindern unter fünf Jahren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen (AA 25.10.2021). Etwa 4,1 Millionen Iraker benötigen humanitäre Hilfe (FAO 11.6.2021). Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (558,14 EUR) verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021), insbesondere der niedrige Ölpreis schränkt die Mittel ein (USDOS 30.3.2021). In den vorangegangenen zwei Jahren hat die Regierung nur Mehl verteilt, aber keine anderen Waren wie Speiseöl oder Zucker. Ein Vorschlag der Regierung, die PDS-Nahrungsmittelverteilung durch Bargeldzahlungen (IQD 17.000, ca. 12 $ pro Person) zu ersetzen, wurde angesichts der anhaltenden Sicherheits- und wirtschaftlichen Instabilitäten noch nicht umgesetzt (BS 23.2.2022, S.26). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8 % gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021).Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (558,14 EUR) verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021), insbesondere der niedrige Ölpreis schränkt die Mittel ein (USDOS 30.3.2021). In den vorangegangenen zwei Jahren hat die Regierung nur Mehl verteilt, aber keine anderen Waren wie Speiseöl oder Zucker. Ein Vorschlag der Regierung, die PDS-Nahrungsmittelverteilung durch Bargeldzahlungen (IQD 17.000, ca. 12 $ pro Person) zu ersetzen, wurde angesichts der anhaltenden Sicherheits- und wirtschaftlichen Instabilitäten noch nicht umgesetzt (BS 23.2.2022, S.26). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8 % gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021). Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 12.4.2022). Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mit Ausnahme des Transfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO 11.6.2021). Wasserversorgung Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98 % des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70 % des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW 27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80 % reduziert (GRI 24.11.2019; vgl. AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). 2019 berichtete die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen (IOM), dass 21.314 Iraker in den südlichen und zentralen Gouvernements des Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden. Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi-Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020/2021 die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29 % bzw. 73 % (UNICEF 29.8.2021).Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98 % des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70 % des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW 27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80 % reduziert (GRI 24.11.2019; vergleiche AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). 2019 berichtete die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen (IOM), dass 21.314 Iraker in den südlichen und zentralen Gouvernements des Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden. Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi-Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020 aus 2021, die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29 % bzw. 73 % (UNICEF 29.8.2021). Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Fast drei von fünf Kindern im Irak haben jedoch keinen Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, und weniger als die Hälfte aller Schulen im Land haben Zugang zu einer grundlegenden Wasserversorgung (UNICEF 29.8.2021). Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung (AA 25.10.2021). Stromversorgung Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 25.10.2021). Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2021). Die Stromversorgung deckt nur etwa 60 % der Nachfrage ab, wobei etwa 20 % der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Die verfügbare Kapazität variiert je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 2020). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 25.10.2021). Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50 %. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vgl. Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vgl. BBC 2.7.2021). Nur die KRI war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021)Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50 %. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vergleiche Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vergleiche BBC 2.7.2021). Nur die KRI war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021) Medizinische Versorgung Der Gesundheitssektor im Irak hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten. Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden (GIZ 1.2021b). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 1.4.2019). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021). Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-Krise, die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38 % gestiegen ist (gegenüber 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021). Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 25.10.2021). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustregel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 1.2021d). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 25.10.2021). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Es gibt im Irak 1.146 primäre Gesundheitszentren, die von Mitarbeitern der mittleren Ebene geleitet werden und 1.185, die von Ärzten geleitet werden. Des Weiteren gibt es im Irak 229 allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser, darunter 61 Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Im Zuge der COVID-19 Krise hat die Regierung einen spürbaren Bedarf an medizinischer Ausrüstung festgestellt. Die Regierung hat Initiativen ergriffen, um die Verfügbarkeit von Gesichtsmasken und Handdesinfektionsmitteln zu erhöhen sowie Krankenhäuser mit mehr Sauerstofftanks und Notaufnahmen auszustatten. Im April 2021 hat die Regierung eine COVID-19-Unterstützung für abgelegene Gebiete initiiert, die Arztbesuche in abgelegenen Orten, die Verteilung von Medikamenten und die Bereitstellung kostenloser medizinischer Beratung umfasst. Daten über konkrete Initiativen und die Wirksamkeit der Maßnahmen sind jedoch nicht verfügbar (IOM 18.6.2021). Anfang des Jahres 2020, mit Beginn der COVID-19-Pandemie stellten die medizinischen Fakultäten und Gesundheitseinrichtungen die meisten ihrer zur Verfügung gestellten Dienste ein und verlagerten sich auf die Untersuchung des Virus und seiner Auswirkungen auf die Gesellschaft. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und Dienstleistungen wieder auf, mit neuen Regelungen, wie dem Zugang zu Krankenhäusern nur nach Terminvereinbarung, Rotationsschichten des medizinischen Personals, längeren erforderlichen Wartezeiten und strengeren Hygienemaßnahmen. Im Jahr 2021 bieten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19, wie vom irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen (IOM 18.6.2021). Das Gesundheitsministerium wandte sich angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den öffentlichen Gesundheitssektor an private Einrichtungen, um die Regierung bei der Krisenbewältigung zu unterstützen. So nutzte die Regierung beispielsweise das Andalus Hospital and Specialized Cancer Treatment Center in Bagdad, das einem irakischen Pathologen gehört (BS 23.2.2022, S.25). Aufgrund der COVID-19-Pandemie steht die Bereitstellung grundlegender Gesundheitsdienste unter Druck. Familien haben nicht im gleichen Maße wie 2019 Zugang zu grundlegenden Diensten, einschließlich Impfungen und Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind. Schätzungsweise 300.000 Kinder laufen Gefahr, nicht geimpft zu werden, was zu Masernausbrüchen oder der Rückkehr von Polio führen könnte (UN OCHA 2021). Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich (AA 25.10.2021). Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 25.10.2021). Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige Erleichterer oder Hemmer einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Empfängen (FIS, ERRIN 2021). Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90 % der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden (FIS, ERRIN 2021). Während die Forschungsteilnehmer nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (FIS, ERRIN 2021). Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021). Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38 % gestiegen ist (im Vergleich zu 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Einer Studie von 2021 zufolge, sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (FIS, ERRIN 2021). Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12 % der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1% von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdistan Region Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71 % der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrkt Shaqlawa waren es 56 %. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52% am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56 % seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021). Im Jahr 2020 hatten 59 % der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55 % im Jahr 2019 und 71 % im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79 %. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Bezirken Chamchamal, Halabcha, Rania und und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Bezirk Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92 % und 93 % der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 1.2021d). Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das UNDP die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Won- und Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021). Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021). In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 25.10.2021). III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2021, dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, dem Bescheid des BFA vom 23.09.2022, der Beschwerde und Auskünften aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister und dem Grundversorgungsdatensystem betreffend den Beschwerdeführer sowie Auskünften aus dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister betreffend die gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet eingereisten Geschwister.Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2021, dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, dem Bescheid des BFA vom 23.09.2022, der Beschwerde und Auskünften aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister und dem Grundversorgungsdatensystem betreffend den Beschwerdeführer sowie Auskünften aus dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister betreffend die gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet eingereisten Geschwister. Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie die arabischen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers konnten auf der Grundlage der persönlichen Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes und im gegenständlichen Verfahren als glaubhaft festgestellt werden. In der Beschwerde wird ein diesbezügliches ergänzendes oder den Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde entgegenstehendes Vorbringen nicht erstattet. Insofern im angefochtenen Bescheid von einer Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Volksgruppe und Sprachkenntnissen in Kurdisch die Rede ist (Seite 4 des angefochtenen Bescheides), so erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht zur Vollständigkeit anzumerken, dass es sich hierbei offenkundig um einen bloßen Schlampigkeitsfehler bzw. ein Versehen der belangten Behörde handelt, welcher/s nunmehr seitens des Bundesverwaltungsgerichts korrigiert wurde, zumal sich aus dem im vorangegangenen Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes aufgenommenen Verhandlungsprotokoll zweifelsfrei erschließt, dass der Beschwerdeführer der arabischen Volksgruppe angehört und sich seine Sprachkenntnisse folglich auf seine Muttersprache Arabisch beschränken (Seite 2f, 6 des Verhandlungsprotokolls im Akt 2207998-1). Die Feststellungen zum vorangegangenen Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes, zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G, zur Dauer des Aufenthalts und zum Nichtvorliegen eines Aufenthaltstitels für Österreich ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt und aus dem elektronischen Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W233 2207998-1, insbesondere auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2021 und des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021.Die Feststellungen zum vorangegangenen Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes, zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, zur Dauer des Aufenthalts und zum Nichtvorliegen eines Aufenthaltstitels für Österreich ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt und aus dem elektronischen Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W233 2207998-1, insbesondere auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2021 und des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im September 2015 bis zum Tage der heutigen Entscheidung durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass er keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung angehört, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes (Seite 3f des Verhandlungsprotokolls im Akt 2207998-1) und im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Ausführungen im vorangegangenen Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes und im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die mehrjährige Schulausbildung im Irak sowie die im Irak und in Österreich erworbene Berufserfahrung. Ferner brachte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Dass der Beschwerdeführer eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten, besitzt und ein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Einkommen erzielt, ist urkundlich hinreichend nachgewiesen. Die Feststellung, wonach wider den Beschwerdeführer seitens der zuständigen Gewerbebehörde ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung eingeleitet wurde, basiert auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der zuständigen Gewerbebehörde vom 21.09.2022 (AS 177). Die Feststellung zu den deutschen Sprachkenntnissen stützen sich auf dessen Ausführungen im vorangegangenen Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes unter Berücksichtigung des dort vorgelegten Deutschzertifikats, Niveau A1 (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls im Akt 2207998-1). Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer aktuell – in der Vergangenheit verrichtete er während der Zeit seines Aufenthalts in einer früheren Wohnortgemeinde freiwillig und ehrenamtlich Arbeiten – weder ehrenamtlicher/gemeinnütziger Arbeit nachgeht, noch Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation ist, ist im Lichte der Aussagen des Beschwerdeführers im vorangegangenen Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes (bisweilen im Umkehrschluss) ebenso wenig zweifelhaft. Die Feststellungen zum jeweiligen Aufenthaltstitel der Geschwister des Beschwerdeführers basieren auf den elektronischen Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen I422 2208004-1 und L502 2169999-1, insbesondere auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2021 betreffend die Schwester und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2020 betreffend den Bruder. Dass der Bruder des Beschwerdeführers bis Ende November 2021 in XXXX lebte, dieser im Anschluss „unbekannt“ verzog und seither über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt, der Beschwerdeführer mit seinem Bruder kurzzeitig in einem gemeinsamen Haushalt wohnte sowie die Schwester des Beschwerdeführers und deren Adoptivsohn in XXXX lebt, ergibt sich aus den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister bezüglich des Beschwerdeführers und seiner Geschwister.Die Feststellungen zum jeweiligen Aufenthaltstitel der Geschwister des Beschwerdeführers basieren auf den elektronischen Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen I422 2208004-1 und L502 2169999-1, insbesondere auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2021 betreffend die Schwester und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2020 betreffend den Bruder. Dass der Bruder des Beschwerdeführers bis Ende November 2021 in römisch 40 lebte, dieser im Anschluss „unbekannt“ verzog und seither über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt, der Beschwerdeführer mit seinem Bruder kurzzeitig in einem gemeinsamen Haushalt wohnte sowie die Schwester des Beschwerdeführers und deren Adoptivsohn in römisch 40 lebt, ergibt sich aus den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister bezüglich des Beschwerdeführers und seiner Geschwister. Die sonstigen Feststellungen zu den persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat sowie in Österreich beruhen ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes und im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung bezogenen Leistungen und zum Umstand, wonach der Beschwerdeführer seit August 2021 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht, stützen sich auf einen Auszug aus dem Grundversorgungsdatensystem. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem Strafregisterauszug. Dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument bzw. allenfalls – alternativ zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments – einen Heilungsantrag

§ 4Asyl

G-DV mit einer Bestätigung der Botschaft seines Herkunftsstaats, dass und aus welchen Gründen, ein Reisedokument nicht ausgestellt werde, vorzulegen, ist urkundlich mit Note des BFA vom 31.08.2022 nachgewiesen (AS 69f). Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach. Stattdessen brachte er abgesehen von einer Kopie seines abgelaufenen irakischen Reisepasses und eines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises samt deutscher Übersetzung (AS 71ff) lediglich ein Schreiben der irakischen Botschaft vom 13.09.2022 in Vorlage, wonach der Beschwerdeführer wegen der Ausstellung eines Heimreisezertifikats die irakische Botschaft aufgesucht habe und die diplomatische Vertretung in Wien über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge (AS 77). Dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument bzw. allenfalls – alternativ zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments – einen Heilungsantrag

Paragraph 4, AsylG-DV mit einer Bestätigung der Botschaft seines Herkunftsstaats, dass und aus welchen Gründen, ein Reisedokument nicht ausgestellt werde, vorzulegen, ist urkundlich mit Note des BFA vom 31.08.2022 nachgewiesen (AS 69f). Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach. Stattdessen brachte er abgesehen von einer Kopie seines abgelaufenen irakischen Reisepasses und eines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises samt deutscher Übersetzung (AS 71ff) lediglich ein Schreiben der irakischen Botschaft vom 13.09.2022 in Vorlage, wonach der Beschwerdeführer wegen der Ausstellung eines Heimreisezertifikats die irakische Botschaft aufgesucht habe und die diplomatische Vertretung in Wien über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge (AS 77). Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vermeint, mit der Vorlage einer Kopie eines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises samt deutscher Übersetzung ein einer Geburtsurkunde gleichzuhaltendes Dokument vorgelegt zu haben und damit in Bezug auf diese Urkunde seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen zu sein, zumal sich das Original in seinem Besitz befinde und er jederzeit bereit gewesen wäre, dies über Aufforderung der belangten Behörde, etwa im Rahmen einer Einvernahme, vorzulegen, so ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben des BFA vom 31.08.2022 aufgefordert wurde, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen. Dem kam der Beschwerdeführer jedoch ohne nähere Begründung nicht nach. Weshalb keine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (§ 8 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV) im Original im Verfahren vor dem BFA beigebracht werden konnte, geht weder aus dem Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren, noch aus der Beschwerde nachvollziehbar hervor. Der Beschwerdeführer kam seiner Mitwirkungspflicht insoweit bereits nicht nach, wobei er es auch unterließ, dieses angeblich im Original in seinem Besitz befindliche Dokument der Beschwerde anzuschließen.Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vermeint, mit der Vorlage einer Kopie eines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises samt deutscher Übersetzung ein einer Geburtsurkunde gleichzuhaltendes Dokument vorgelegt zu haben und damit in Bezug auf diese Urkunde seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen zu sein, zumal sich das Original in seinem Besitz befinde und er jederzeit bereit gewesen wäre, dies über Aufforderung der belangten Behörde, etwa im Rahmen einer Einvernahme, vorzulegen, so ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben des BFA vom 31.08.2022 aufgefordert wurde, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen. Dem kam der Beschwerdeführer jedoch ohne nähere Begründung nicht nach. Weshalb keine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV) im Original im Verfahren vor dem BFA beigebracht werden konnte, geht weder aus dem Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren, noch aus der Beschwerde nachvollziehbar hervor. Der Beschwerdeführer kam seiner Mitwirkungspflicht insoweit bereits nicht nach, wobei er es auch unterließ, dieses angeblich im Original in seinem Besitz befindliche Dokument der Beschwerde anzuschließen. Dass der Beschwerdeführer einen Nachweis unterließ bzw. keine stichhaltigen Gründe anführte, weshalb ihm die Erlangung eines (Not)Reisedokuments seines Herkunftsstaats unmöglich oder unzumutbar wäre, womit er seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht im erforderlichen Ausmaß nachkam, ergibt sich (im Umkehrschluss) aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Obwohl der Beschwerdeführer bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist, im gegenständlichen Antrag in der von ihm unterschriebenen Abschlusserklärung auf die Konsequenzen einer Nichtmitwirkung hingewiesen und er im Schreiben der belangten Behörde vom 31.08.2022 explizit darüber belehrt wurde, dass eine Nichtvorlage eines Reisedokuments als Nichtmitwirkung im Verfahren gewertet werden würde, unterließ er ferner auch diesbezüglich eine Vorlage. Es wird– wie in der Beschwerde im Ergebnis wiederholt – nicht in Abrede gestellt, dass von der irakischen Botschaft in Wien mangels eines entsprechenden Systems keine gewöhnlichen Reisepässe ausgestellt werden. Was jedoch die in der Beschwerde geäußerten Spekulationen betrifft, wonach aus der Formulierung in der vorgelegten Bestätigung der irakischen Botschaft (Schreibfehler im Original, Anm.), dass diese „über kein Ausstellsystem von Reisepässen verfügt“ zu schließen sei, dass auch die Ausstellung von Notreisepässen nicht möglich sei, so ist mit Blick auf den Wortlaut des Schreibens der irakischen Botschaft festzuhalten, dass zwar ausgeführt wird „Zudem weisen wir daraufhin, dass die Botschaft der Republik Irak/Konsularabteilung in Wien über kein Ausstellsystem von Reisepässen verfügt.“, damit ist aber nicht bescheinigt, dass dem Beschwerdeführer kein Notreisedokument ausgestellt werden würde. Von dem geht die irakische Botschaft eben nicht einmal selbst aus, wenn sie ferner festhält, dass der Beschwerdeführer wegen der Ausstellung eines Heimreisezertifikats anwesend gewesen sei, wobei die Konsularabteilung der Botschaft darauf hinweise, dass „die Konsulatabteilung der Botschaft der Republik Irak sich an die Internationalen Regelungen der Menschenrechte sowie an das Irakische Gesetz hält. Es wird keiner der Irakischen Staatsbürger in den Irak ohne ihren vollkommenes Einverständnis zurückgeschickt.“, womit die irakische Botschaft im Umkehrschluss bestätigt, dass sie etwa beispielsweise auch Heimreisezertifikate auf Antrag und mit Einverständnis ihrer Staatsangehörigen grundsätzlich ausstellt. Insofern im gegenständlichen Fall in der Bestätigung der irakischen Botschaft daher festgehalten wird, dass kein irakischer Staatsbürger ohne dessen „vollkommenes Einverständnis“ in den Irak zurückgeschickt werde, so indiziert diese Formulierung, dass die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments mit Zustimmung des Beschwerdeführers durchaus möglich gewesen wäre. Vor allem erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen der irakischen Botschaft im Internet zu verweisen, wonach ein Erhalt von für sechs Monate gültige Notreisepässen möglich ist (https://www.mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/). Nicht zuletzt aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde erschließt sich, dass der Beschwerdeführer lieber in Österreich bleiben möchte, aber auf Grund des rechtskräftig negativen Asylverfahrens heimkehren müsste. Der Beschwerdeführer hat damit indirekt zum Ausdruck gebracht, nur auf Grund des Zwangs österreichischer Gesetze zurückzukehren, dies aber nicht aus eigenem Wunsch tun zu wollen. Wenn in der Beschwerde weitwendig argumentiert wird, dass der Beschwerdeführer – selbst für den Fall der Möglichkeit der Ausstellung von Notreisepässen in der irakischen Botschaft in Wien – einen solchen nur für den Fall der beabsichtigten (und unmittelbar bevorstehenden) Ausreise und nicht zum Zwecke der Vorlage bei Behörden erhalten würde, wobei der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G gestellt habe, folglich eine Ausreise nicht bevorstünde, was somit der Ausstellung eines Notreisepasses entgegenstünde, so ist vorab festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Ergebnis zwar beizutreten ist, als das gegenständliche Verfahren nicht die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak zum Ziel hat. Der Beschwerdeführer unterliegt jedoch der Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und in den Irak zurückzukehren. Wenn der Beschwerdeführer in dieser Lage – ohne dazu in irgendeiner Weise durch österreichische Behörden verhalten zu sein – einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 2005 stellt, ist es ihm jedenfalls zuzumuten, gegenüber der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates die zur Erlangung der notwendigen Antragsbeilagen erforderlichen Erklärungen abzugeben. Ferner ist dem Beschwerdeführer jedenfalls zu entgegnen, dass ein derartiger Notreisepass – wie vorangehend ausgeführt – für eine Dauer von sechs Monaten gültig ist und der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G

§ 58Abs. 13 Asyl

G kein Aufenthaltsrecht begründet. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2021 zur Ausreise verhalten, weshalb die Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich einer nicht unmittelbar bevorstehenden Ausreise und einer deshalb nicht erfolgenden Ausstellung eines Notreisepasses ebenso wenig greift. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers belegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass sich der Beschwerdeführer ausreichend bemühte, um an dieses notwendige Dokument zu gelangen. So darf im gegenständlichen Fall in diesem Zusammenhang auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer erst nach Aufforderung durch die belangte Behörde und somit mehrere Monate nach Zustellung der negativen Asylentscheidung im Juli 2021 mit der Vertretung seines Heimatstaats Kontakt aufgenommen hat, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt wissen musste, dass er an der Feststellung seiner Identität mitwirken und erforderlichenfalls auch bei seiner Vertretungsbehörde um die Ausfolgung entsprechender Dokumente ansuchen muss, um etwa seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen zu können. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, sondern alles versucht, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Erlangung dieses Dokuments nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts mit der ausreichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers sehr wohl möglich sein muss. So ist der Beschwerdeführer im Irak geboren, lebte und arbeitete in seinem Heimatland und spricht die Landessprache. Wenn er folglich sein Wissen, seine Erfahrung und seine Identität unter Nennung von genauen Details vor der Vertretungsbehörde des Irak darlegen würde, ist es für das Bundesverwaltungsgericht wahrscheinlich, dass ihm – wie auf der Homepage der irakischen Botschaft dargelegt – zumindest ein Notreisedokument zur Heimreise ausgestellt werden würde, zumal der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde Kopien seines abgelaufenen irakischen Reisepasses und eines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises in Vorlage brachte. Es gehört zu den Kernaufgaben eine Vertretungsbehörde, den im Ausland befindlichen Staatsangehörigen etwa im Fall des Verlusts ihres Reisepasses ein Ersatzdokument auszustellen. Da dem Beschwerdeführer schon einmal von den irakischen Behörden ein Reisepass ausgestellt wurde, liegen der Vertretungsbehörde alle notwendigen Daten vor. Weshalb gerade im Fall des Beschwerdeführers die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich sein sollte, wurde nicht dargelegt. Dies würde lediglich die ernsthafte Mitwirkung des Beschwerdeführers erfordern, welche nicht vorliegt. An dieser Einschätzung vermag auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung über das Aufsuchen der Botschaft am 13.09.2022 nichts zu ändern. Es lässt sich damit nicht nachweisen, dass er dort weitere notwendige Schritte ernsthaft unternommen hat, um ein Notreisedokument zu erhalten. Entsprechende Schritte wären aber erforderlich gewesen, um in Erwägung ziehen zu können, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre. Der Beschwerdeführer war im Herbst 2022 physisch und finanziell dazu in der Lage, ausgehend von seinem Wohnort die Botschaft der Republik Irak in Wien aufzusuchen. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die Kontaktaufnahme mit dem diplomatischen oder konsularischen Personal des Herkunftsstaats zu persönlichen Nachteilen des Beschwerdeführers geführt hätte. Aus dem Vorakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich zudem keine Hinweise darauf, dass eine Kontaktaufnahme mit der Konsularabteilung seines Heimatstaats aus in seiner Person gelegenen oder familiären Gründen nicht (nochmals) möglich gewesen wäre. Auch wurde nicht nachgewiesen, dass ihm die Aufbringung der Kosten für die Ausstellung eines (Not)Reisedokuments nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer ist auch (weiterhin) im Wesentlichen gesund und mobil, so dass ihm eine Reise nach Wien zur Botschaft jedenfalls möglich ist. Da der Beschwerdeführer im Verfahren sohin weder eine Bestätigung vorgelegt hat, dass er sich bei der irakischen Botschaft um die Ausstellung eines Notreisedokuments bemüht hat bzw. nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum ihm von der irakischen Botschaft keine Bestätigung diesbezüglich ausgestellt wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer gar nicht um die Ausstellung eines Notreisedokuments ernsthaft bemüht hat. Weder zur mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit hat der Beschwerdeführer sohin einen Nachweis erbracht. Obwohl der Beschwerdeführer bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist, im gegenständlichen Antrag in der von ihm unterschriebenen Abschlusserklärung auf die Konsequenzen einer Nichtmitwirkung hingewiesen und er im Schreiben der belangten Behörde vom 31.08.2022 explizit darüber belehrt wurde, dass eine Nichtvorlage eines Reisedokuments als Nichtmitwirkung im Verfahren gewertet werden würde, unterließ er ferner auch diesbezüglich eine Vorlage. Es wird– wie in der Beschwerde im Ergebnis wiederholt – nicht in Abrede gestellt, dass von der irakischen Botschaft in Wien mangels eines entsprechenden Systems keine gewöhnlichen Reisepässe ausgestellt werden. Was jedoch die in der Beschwerde geäußerten Spekulationen betrifft, wonach aus der Formulierung in der vorgelegten Bestätigung der irakischen Botschaft (Schreibfehler im Original, Anm.), dass diese „über kein Ausstellsystem von Reisepässen verfügt“ zu schließen sei, dass auch die Ausstellung von Notreisepässen nicht möglich sei, so ist mit Blick auf den Wortlaut des Schreibens der irakischen Botschaft festzuhalten, dass zwar ausgeführt wird „Zudem weisen wir daraufhin, dass die Botschaft der Republik Irak/Konsularabteilung in Wien über kein Ausstellsystem von Reisepässen verfügt.“, damit ist aber nicht bescheinigt, dass dem Beschwerdeführer kein Notreisedokument ausgestellt werden würde. Von dem geht die irakische Botschaft eben nicht einmal selbst aus, wenn sie ferner festhält, dass der Beschwerdeführer wegen der Ausstellung eines Heimreisezertifikats anwesend gewesen sei, wobei die Konsularabteilung der Botschaft darauf hinweise, dass „die Konsulatabteilung der Botschaft der Republik Irak sich an die Internationalen Regelungen der Menschenrechte sowie an das Irakische Gesetz hält. Es wird keiner der Irakischen Staatsbürger in den Irak ohne ihren vollkommenes Einverständnis zurückgeschickt.“, womit die irakische Botschaft im Umkehrschluss bestätigt, dass sie etwa beispielsweise auch Heimreisezertifikate auf Antrag und mit Einverständnis ihrer Staatsangehörigen grundsätzlich ausstellt. Insofern im gegenständlichen Fall in der Bestätigung der irakischen Botschaft daher festgehalten wird, dass kein irakischer Staatsbürger ohne dessen „vollkommenes Einverständnis“ in den Irak zurückgeschickt werde, so indiziert diese Formulierung, dass die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments mit Zustimmung des Beschwerdeführers durchaus möglich gewesen wäre. Vor allem erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen der irakischen Botschaft im Internet zu verweisen, wonach ein Erhalt von für sechs Monate gültige Notreisepässen möglich ist (https://www.mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/). Nicht zuletzt aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde erschließt sich, dass der Beschwerdeführer lieber in Österreich bleiben möchte, aber auf Grund des rechtskräftig negativen Asylverfahrens heimkehren müsste. Der Beschwerdeführer hat damit indirekt zum Ausdruck gebracht, nur auf Grund des Zwangs österreichischer Gesetze zurückzukehren, dies aber nicht aus eigenem Wunsch tun zu wollen. Wenn in der Beschwerde weitwendig argumentiert wird, dass der Beschwerdeführer – selbst für den Fall der Möglichkeit der Ausstellung von Notreisepässen in der irakischen Botschaft in Wien – einen solchen nur für den Fall der beabsichtigten (und unmittelbar bevorstehenden) Ausreise und nicht zum Zwecke der Vorlage bei Behörden erhalten würde, wobei der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG gestellt habe, folglich eine Ausreise nicht bevorstünde, was somit der Ausstellung eines Notreisepasses entgegenstünde, so ist vorab festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Ergebnis zwar beizutreten ist, als das gegenständliche Verfahren nicht die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak zum Ziel hat. Der Beschwerdeführer unterliegt jedoch der Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und in den Irak zurückzukehren. Wenn der Beschwerdeführer in dieser Lage – ohne dazu in irgendeiner Weise durch österreichische Behörden verhalten zu sein – einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005 stellt, ist es ihm jedenfalls zuzumuten, gegenüber der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates die zur Erlangung der notwendigen Antragsbeilagen erforderlichen Erklärungen abzugeben. Ferner ist dem Beschwerdeführer jedenfalls zu entgegnen, dass ein derartiger Notreisepass – wie vorangehend ausgeführt – für eine Dauer von sechs Monaten gültig ist und der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthaltsrecht begründet. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2021 zur Ausreise verhalten, weshalb die Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich einer nicht unmittelbar bevorstehenden Ausreise und einer deshalb nicht erfolgenden Ausstellung eines Notreisepasses ebenso wenig greift. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers belegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass sich der Beschwerdeführer ausreichend bemühte, um an dieses notwendige Dokument zu gelangen. So darf im gegenständlichen Fall in diesem Zusammenhang auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer erst nach Aufforderung durch die belangte Behörde und somit mehrere Monate nach Zustellung der negativen Asylentscheidung im Juli 2021 mit der Vertretung seines Heimatstaats Kontakt aufgenommen hat, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt wissen musste, dass er an der Feststellung seiner Identität mitwirken und erforderlichenfalls auch bei seiner Vertretungsbehörde um die Ausfolgung entsprechender Dokumente ansuchen muss, um etwa seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen zu können. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, sondern alles versucht, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Erlangung dieses Dokuments nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts mit der ausreichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers sehr wohl möglich sein muss. So ist der Beschwerdeführer im Irak geboren, lebte und arbeitete in seinem Heimatland und spricht die Landessprache. Wenn er folglich sein Wissen, seine Erfahrung und seine Identität unter Nennung von genauen Details vor der Vertretungsbehörde des Irak darlegen würde, ist es für das Bundesverwaltungsgericht wahrscheinlich, dass ihm – wie auf der Homepage der irakischen Botschaft dargelegt – zumindest ein Notreisedokument zur Heimreise ausgestellt werden würde, zumal der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde Kopien seines abgelaufenen irakischen Reisepasses und eines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises in Vorlage brachte. Es gehört zu den Kernaufgaben eine Vertretungsbehörde, den im Ausland befindlichen Staatsangehörigen etwa im Fall des Verlusts ihres Reisepasses ein Ersatzdokument auszustellen. Da dem Beschwerdeführer schon einmal von den irakischen Behörden ein Reisepass ausgestellt wurde, liegen der Vertretungsbehörde alle notwendigen Daten vor. Weshalb gerade im Fall des Beschwerdeführers die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich sein sollte, wurde nicht dargelegt. Dies würde lediglich die ernsthafte Mitwirkung des Beschwerdeführers erfordern, welche nicht vorliegt. An dieser Einschätzung vermag auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung über das Aufsuchen der Botschaft am 13.09.2022 nichts zu ändern. Es lässt sich damit nicht nachweisen, dass er dort weitere notwendige Schritte ernsthaft unternommen hat, um ein Notreisedokument zu erhalten. Entsprechende Schritte wären aber erforderlich gewesen, um in Erwägung ziehen zu können, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre. Der Beschwerdeführer war im Herbst 2022 physisch und finanziell dazu in der Lage, ausgehend von seinem Wohnort die Botschaft der Republik Irak in Wien aufzusuchen. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die Kontaktaufnahme mit dem diplomatischen oder konsularischen Personal des Herkunftsstaats zu persönlichen Nachteilen des Beschwerdeführers geführt hätte. Aus dem Vorakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich zudem keine Hinweise darauf, dass eine Kontaktaufnahme mit der Konsularabteilung seines Heimatstaats aus in seiner Person gelegenen oder familiären Gründen nicht (nochmals) möglich gewesen wäre. Auch wurde nicht nachgewiesen, dass ihm die Aufbringung der Kosten für die Ausstellung eines (Not)Reisedokuments nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer ist auch (weiterhin) im Wesentlichen gesund und mobil, so dass ihm eine Reise nach Wien zur Botschaft jedenfalls möglich ist. Da der Beschwerdeführer im Verfahren sohin weder eine Bestätigung vorgelegt hat, dass er sich bei der irakischen Botschaft um die Ausstellung eines Notreisedokuments bemüht hat bzw. nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum ihm von der irakischen Botschaft keine Bestätigung diesbezüglich ausgestellt wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer gar nicht um die Ausstellung eines Notreisedokuments ernsthaft bemüht hat. Weder zur mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit hat der Beschwerdeführer sohin einen Nachweis erbracht. Auch während des laufenden Beschwerdeverfahrens wurden keine Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass die irakische Botschaft dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Notreisedokuments tatsächlich verweigern würde. Die Verfahrensparteien wären im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten im Verfahren auch verpflichtet, entsprechende Beweismittel – etwa ein Schreiben der Botschaft – unaufgefordert vorzulegen. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht von der Todesstrafe bedroht ist und eine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak nicht vorliegt, ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer kein entsprechendes Vorbringen erstattete. Die Feststellungen zur Lage im Irak stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 6 vom 22.08.2022, welches auch im angefochtenen Bescheid herangezogen wurde. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichtes, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN). Dieses Ermessen ist jedenfalls im Licht des Art. 6 EMRK – sowie des Art. 47 GRC – zu handhaben (vgl. VwGH 18.05.2017, Ra 2017/20/0118, Rn. 12; darauf verweisend aus jüngerer Zeit etwa VwGH 30.11.2018, Ra 2018/20/0526, Rn. 9).In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichtes, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN). Dieses Ermessen ist jedenfalls im Licht des Artikel 6, EMRK – sowie des Artikel 47, GRC – zu handhaben vergleiche VwGH 18.05.2017, Ra 2017/20/0118, Rn. 12; darauf verweisend aus jüngerer Zeit etwa VwGH 30.11.2018, Ra 2018/20/0526, Rn. 9). Der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag war zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer weder ein gültiges (Not)Reisedokument, noch eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorgelegt hat und keine wesentliche Änderung in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit der Rückkehrentscheidung vorliegt, weshalb von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden kann. Im Übrigen findet sich in der Beschwerde ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die verwaltungsbehördliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung hätte an der Beurteilung des Sachverhalts nichts ändern können, so dass letztlich dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu folgen war. A) Abweisung der Beschwerde: 1. Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):1. Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): § 56 AsylG lautet:Paragraph 56, AsylG lautet: „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.Paragraph 56,

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls,
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und,
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ Dem Antrag sind

§ 8Abs. 1 Asyl

G-DV 2005 (u. a.) ein gültiges Reisedokument (Z 1) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Z 2) anzuschließen. Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde (nur) auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3).Dem Antrag sind

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 (u. a.) ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,) anzuschließen. Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde (nur) auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). Der Beschwerdeführer hat eine Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in Bezug auf die Vorlage eines (Not)Reisepasses und einer Geburtsurkunde oder einem ihr gleichzuhaltenden Dokument vor der belangten Behörde nicht beantragt. Derartiges wurde auch nicht behauptet. Einen Nachweis, dass ihm die Beschaffung der genannten Dokumente nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er ebenfalls nicht erbracht. Der Beschwerdeführer hat eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in Bezug auf die Vorlage eines (Not)Reisepasses und einer Geburtsurkunde oder einem ihr gleichzuhaltenden Dokument vor der belangten Behörde nicht beantragt. Derartiges wurde auch nicht behauptet. Einen Nachweis, dass ihm die Beschaffung der genannten Dokumente nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er ebenfalls nicht erbracht. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach § 58 Abs. 11 AsylG (Z 1) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Z 2) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren, was beim Beschwerdeführer der Fall war. Wie vorangehend ausgeführt, enthält bereits das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Antragsformular betreffend den Aufenthaltstitel vor seiner Unterschrift in Punkt L.

  1. die Belehrung nach § 58 Abs. 11 AsylG. Darüber hinaus enthält auch die Note der belangten Behörde vom 31.08.2022 eine entsprechende Belehrung. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG (Ziffer eins,) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Ziffer 2,) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren, was beim Beschwerdeführer der Fall war. Wie vorangehend ausgeführt, enthält bereits das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Antragsformular betreffend den Aufenthaltstitel vor seiner Unterschrift in Punkt L.
  2. die Belehrung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG. Darüber hinaus enthält auch die Note der belangten Behörde vom 31.08.2022 eine entsprechende Belehrung. Demnach ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht, insbesondere in Bezug auf das (Not)Reisedokument, nicht nachgekommen und hat auch nicht die Heilung des Mangels der Nichtvorlage beantragt, wiewohl der Beschwerdeführer nachweislich im Rahmen des Schreibens des BFA vom 31.08.2022 über die Möglichkeit einer solchen Antragstellung belehrt wurde. Eine Heilung des Mangels käme aber auch andernfalls nicht infrage, weil der in § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 geforderte Nachweis fehlt. Demnach ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht, insbesondere in Bezug auf das (Not)Reisedokument, nicht nachgekommen und hat auch nicht die Heilung des Mangels der Nichtvorlage beantragt, wiewohl der Beschwerdeführer nachweislich im Rahmen des Schreibens des BFA vom 31.08.2022 über die Möglichkeit einer solchen Antragstellung belehrt wurde. Eine Heilung des Mangels käme aber auch andernfalls nicht infrage, weil der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 geforderte Nachweis fehlt. Damit lag dem BFA zu keinem Zeitpunkt überhaupt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bereits die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt (vgl. VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 mwN). Bereits durch die Nichtvorlage eines (Not)Reisepasses belastete der Beschwerdeführer seinen Antrag mit Formmängeln.Damit lag dem BFA zu keinem Zeitpunkt überhaupt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bereits die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt vergleiche VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 mwN). Bereits durch die Nichtvorlage eines (Not)Reisepasses belastete der Beschwerdeführer seinen Antrag mit Formmängeln. Somit ist dem BFA zuzustimmen, wenn es davon ausging, dass der Antrag des Beschwerdeführers nicht inhaltlich zu erledigen, sondern zurückzuweisen war. Da kein Heilungsantrag vorlag, hatte es auch keine Abweisung eines solchen auszusprechen.
  3. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
  4. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt. Ein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor.Ein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor.

§ 59Abs.

5 FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

§ 53Abs.

2 und 3 hervorgekommen.

Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können (vgl. zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 59 Abs. 5 FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (vgl. zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029).Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können vergleiche zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 59, Absatz 5, FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist vergleiche zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029). Die gegen den Beschwerdeführer bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist nicht mit einem Einreiseverbot verbunden.

der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG und ist die verfahrensgegenständliche zurückweisende Entscheidung – da kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt – aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt,

§ 52Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Die gegen den Beschwerdeführer bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist nicht mit einem Einreiseverbot verbunden.

der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 59, Absatz 5, FPG und ist die verfahrensgegenständliche zurückweisende Entscheidung – da kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt – aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt,

Paragraph 52, Absatz 3, FPG und Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 52FPG i

Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rec

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