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{'item': 'W113 2255218-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlW113 2255218-1 Spruch, W113 2255218-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2021 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen. Sie spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  2. Mit Eingabe vom 28.09.2021 wurde die Nutzung von Feldstück (FS) 4 Schlag (SL) 36 von „Sonstige Gründlandflächen“ auf „Mähwiese/-weide zwei Nutzungen“ korrigiert.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.385,64 gewährt. Die belangte Behörde ging von einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 8,3293 ha aus und brachte von der beantragten Fläche die Fläche von FS 4 SL 36 im Ausmaß von 4,9734 ha sanktionsfrei in Abzug.
  4. Dagegen richtet sich die binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt wird, dass aus Versehen FS 4 SL 36 als sonstige GL-Fläche erfasst worden sei. Bei der Abgabe des HA 2021 sei dieser Fehler erstmals aufgefallen und sei eine Korrektur zum MFA 2021 durchgeführt worden. Es habe sich um einen Erfassungsfehler gehandelt.
  5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass ein Beihilfenantrag gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 jederzeit berichtigt und angepasst werden könne, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handle, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt würden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Die zuständige Behörde könne offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Art. 4 UAbs. 1 leg. cit. genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden könnten. Eine grundsätzliche Voraussetzung sei dabei, dass sich eine Widersprüchlichkeit aus dem Antrag selbst ergebe und diese Widersprüchlichkeit schon bei oberflächlicher Betrachtung des Antrags sehr leicht auffalle. Eine sich bereits bei oberflächlicher Betrachtung des Mehrfachantrages-Flächen 2021 ergebende Widersprüchlichkeit sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Beantragung des Schlags 36 beim Feldstück 4 mit der Schlagnutzungsart "sonstige Grünlandfläche" mache den Antrag nicht widersprüchlich. Der Antrag sei zwar unglücklich, bleibe in sich aber schlüssig und könne daher im vorliegenden Fall auch keine Anerkennung als offensichtlicher Irrtum erfolgen. Das BVwG habe in ähnlich gelagerten Fällen das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums verneint, vgl. BVwG 31.08.2017, W104 2168626-1; 03.06.2020, W114 2231325-1.
  6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass ein Beihilfenantrag gemäß Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, jederzeit berichtigt und angepasst werden könne, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handle, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt würden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Die zuständige Behörde könne offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Artikel 4, UAbs. 1 leg. cit. genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden könnten. Eine grundsätzliche Voraussetzung sei dabei, dass sich eine Widersprüchlichkeit aus dem Antrag selbst ergebe und diese Widersprüchlichkeit schon bei oberflächlicher Betrachtung des Antrags sehr leicht auffalle. Eine sich bereits bei oberflächlicher Betrachtung des Mehrfachantrages-Flächen 2021 ergebende Widersprüchlichkeit sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Beantragung des Schlags 36 beim Feldstück 4 mit der Schlagnutzungsart "sonstige Grünlandfläche" mache den Antrag nicht widersprüchlich. Der Antrag sei zwar unglücklich, bleibe in sich aber schlüssig und könne daher im vorliegenden Fall auch keine Anerkennung als offensichtlicher Irrtum erfolgen. Das BVwG habe in ähnlich gelagerten Fällen das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums verneint, vergleiche BVwG 31.08.2017, W104 2168626-1; 03.06.2020, W114 2231325-
  7. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr 2021 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie reichte fristgerecht den MFA für das Antragsjahr 2021 ein und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und der Ausgleichszulage. Dem MFA unter anderem angeschlossen war eine Feldstücksliste, in der FS 4 SL 36 als „Sonstige Gründlandflächen“ ausgewiesen wurde. Mit Eingabe vom 28.09.2021 korrigierte sie die Nutzung von FS 4 SL 36 auf „Mähwiese/-weide zwei Nutzungen“.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Beschwerdeschriftsatz.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, BGBl. römisch eins 1992/376 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. römisch eins 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.
  12. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,) lautet auszugsweise: „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
  1. a)jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […]
  2. b)[…]
(3)bis
(6)[…] Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
(2)[…]“ Die Durchführungsverordnung (EU) 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/227, 69 (im Folgenden VO (EU) 809/2014) lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/227, 69 (im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,) lautet auszugsweise: „Artikel 4 Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.“ „Artikel 13 Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem
  1. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem
  2. Juni liegen darf. Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.
(2)[…]“ „Artikel 15 Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und Änderungen nach Vorabprüfungen
(1)Nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind. Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind. Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, können auch diese Belege oder Verträge entsprechend geändert werden.
(1a)Wurden einem Begünstigten die Ergebnisse der Vorabprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 mitgeteilt, kann dieser Begünstigte den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag ändern, um für einzelne Parzellen alle Korrekturen vorzunehmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Gegenkontrollen, falls diese potenzielle Verstöße ergeben haben, erforderlich sind.
(1b)Werden Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 40a vorgenommen, so können die Begünstigten den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag in Bezug auf die Nutzung einzelner landwirtschaftlicher Parzellen ändern, sofern die Anforderungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen oder der betreffenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums eingehalten werden.
(2)Änderungen gemäß Absatz 1 sind der zuständigen Behörde bis spätestens
  1. Mai des betreffenden Jahres mitzuteilen, außer im Falle von Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden, wo sie bis spätestens
  2. Juni des betreffenden Jahres mitzuteilen sind. Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular. Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten einen früheren Termin für die Mitteilung solcher Änderungen festsetzen. Dieser Termin darf jedoch nicht weniger als 15 Kalendertage nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Artikel 13 Absatz 1 liegen.“ Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl II 2015/100, lautet auszugsweise:Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl römisch zwei 2015/100, lautet auszugsweise:
  3. Abschnitt Antragstellung Einreichung § 21.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens
  1. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen. Änderungen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind bis spätestens
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mitzuteilen.Paragraph 21,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens
  1. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen. Änderungen gemäß Artikel 15, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, sind bis spätestens
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mitzuteilen.
(1a)[…]
(1b)[…]
(2)Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
  1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
  2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
  3. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.“
  4. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.“ 3.
  5. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Im vorliegenden Fall wurde in der Feldstücksliste zum MFA 2021 mit Eingabe vom 28.09.2021 die Nutzung des FS 4 SL 36 von „SONSTIGE GRÜNDLANDFLÄCHEN“ auf „MÄHWIESE/-WEIDE ZWEI NUTZUNGEN“ korrigiert. Auch nach Ablauf der Verbesserungsfrist des § 21 Abs. 1
  6. Satz Horizontale GAP-Verordnung ist eine Berichtigung des MFA möglich, falls dem Antragsteller bei der Beantragung ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen ist. Solche Irrtümer können gemäß Art. 4 UAbs. 2 VO (EU) 809/2014 nur anerkannt werden, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den eingereichten Unterlagen (also ohne Einsicht in den übrigen Verwaltungsakt) unmittelbar festgestellt werden können.Auch nach Ablauf der Verbesserungsfrist des Paragraph 21, Absatz eins,
  7. Satz Horizontale GAP-Verordnung ist eine Berichtigung des MFA möglich, falls dem Antragsteller bei der Beantragung ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen ist. Solche Irrtümer können gemäß Artikel 4, UAbs. 2 VO (EU) 809 aus 2014, nur anerkannt werden, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den eingereichten Unterlagen (also ohne Einsicht in den übrigen Verwaltungsakt) unmittelbar festgestellt werden können. Ein solch offensichtlicher Irrtum ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da es bezüglich der in der Feldstücksliste angegebenen Nutzungsarten ohne Einschau in das INVEKOS-GIS nicht möglich ist, zu erkennen, ob die Antragstellung von einem Irrtum getragen war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6,
  8. Der Entscheidung der belangten Behörde war somit nicht entgegenzutreten und war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W113.2255218.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.