RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlW116 2262260-1 Spruch, W116 2262260-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen:Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22.02.2022, 504884/15/ZD/0222, einer näher bezeichneten Einrichtung zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum 01.05.2022 bis 22.01.2023 zugewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung, XXXX und brachte vor, er sei seit 01.06.2022 Hauptmieter der antragsgegenständlichen Wohnung, davor habe er als Untermieter in dieser Wohnung gewöhnt. Die monatlichen Wohnkosten lägen bei EUR 890,50, wobei er und seine Mitbewohnerin diese je zur Hälfte begleichen würden. Zur Berechnung beantragte er die Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage. Mit im Spruch genannten Bescheid wies das Heerespersonalamt den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, Wohnkostenbeihilfe könne nur für eine Wohnung gewährt werden, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheids gegen Entgelt gewohnt habe. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt jedoch noch Untermieter gewesen und verfügte daher nicht über eine „eigene Wohnung“.Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, welche am 14.11.2022 mitsamt bezugshabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer wohnt seit 29.09.2021 (behördliche Meldung gemäß ZMR) entgeltlich in einer Wohngemeinschaft an der antragsgegenständlichen Adresse. Dort war er zunächst Untermieter seiner Mitbewohnerin und ab 01.06.2022 gemeinsam mit dieser Hauptmieter dieser Wohnung. Die monatlichen Wohnkosten betragen EUR 890,50, der Beschwerdeführer trägt diese zur Hälfte und überweist monatlich einen Betrag in der Höhe von EUR 445,
- Der Beschwerdeführer bezieht keinen Familien- oder Partnerunterhalt.
- Feststellungen:, Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22.02.2022, 504884/15/ZD/0222, einer näher bezeichneten Einrichtung zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum 01.05.2022 bis 22.01.2023 zugewiesen. , Der Beschwerdeführer beantragte Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung, römisch 40 und brachte vor, er sei seit 01.06.2022 Hauptmieter der antragsgegenständlichen Wohnung, davor habe er als Untermieter in dieser Wohnung gewöhnt. Die monatlichen Wohnkosten lägen bei EUR 890,50, wobei er und seine Mitbewohnerin diese je zur Hälfte begleichen würden. Zur Berechnung beantragte er die Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage. , Mit im Spruch genannten Bescheid wies das Heerespersonalamt den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, Wohnkostenbeihilfe könne nur für eine Wohnung gewährt werden, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheids gegen Entgelt gewohnt habe. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt jedoch noch Untermieter gewesen und verfügte daher nicht über eine „eigene Wohnung“., Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, welche am 14.11.2022 mitsamt bezugshabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. , Der Beschwerdeführer wohnt seit 29.09.2021 (behördliche Meldung gemäß ZMR) entgeltlich in einer Wohngemeinschaft an der antragsgegenständlichen Adresse. Dort war er zunächst Untermieter seiner Mitbewohnerin und ab 01.06.2022 gemeinsam mit dieser Hauptmieter dieser Wohnung. Die monatlichen Wohnkosten betragen EUR 890,50, der Beschwerdeführer trägt diese zur Hälfte und überweist monatlich einen Betrag in der Höhe von EUR 445,
- Der Beschwerdeführer bezieht keinen Familien- oder Partnerunterhalt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Der Zuweisungsbescheid des Beschwerdeführers zum ordentlichen Zivildienst liegt im Akt auf. Seit wann der Beschwerdeführer in der Wohnung lebt ergibt sich aus dessen Vorbringen in Verbindung mit einer Nachschau im Zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer ab 01.06.2022 Hauptmieter der antragsgegenständlichen Wohnung war und zuvor Untermieter ergibt sich aus dem vorgelegten Untermietvertrag und dem Vertragsnachtrag zum Mietrechtseintritt und wurde bereits von der belangten Behörde so festgestellt. Die Feststellungen zu den Wohnkosten gründen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Überweisungsbestätigungen. Dass er keinen Familien- oder Partnerunterhalt bezieht ergibt sich daraus, dass er einen solchen nicht beantragt hat, er nach eigenen Angaben ledig ist und sich aus dem Akt keinerlei Hinweise zu einem solchen Bezug ergeben. , Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Der Zuweisungsbescheid des Beschwerdeführers zum ordentlichen Zivildienst liegt im Akt auf. Seit wann der Beschwerdeführer in der Wohnung lebt ergibt sich aus dessen Vorbringen in Verbindung mit einer Nachschau im Zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer ab 01.06.2022 Hauptmieter der antragsgegenständlichen Wohnung war und zuvor Untermieter ergibt sich aus dem vorgelegten Untermietvertrag und dem Vertragsnachtrag zum Mietrechtseintritt und wurde bereits von der belangten Behörde so festgestellt. Die Feststellungen zu den Wohnkosten gründen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Überweisungsbestätigungen. Dass er keinen Familien- oder Partnerunterhalt bezieht ergibt sich daraus, dass er einen solchen nicht beantragt hat, er nach eigenen Angaben ledig ist und sich aus dem Akt keinerlei Hinweise zu einem solchen Bezug ergeben.
- Rechtliche Beurteilung:Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann und es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt.Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
- Rechtliche Beurteilung:, Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor., Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen., Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann und es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt., Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden., Zu A) 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat grundsätzlich seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (Ro 2014/03/0076). Bei Zeitraum bezogenen Rechten ist jedoch nicht die im Zeitpunkt des Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgeblich sondern ist eine zetiraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (Ro 2016/10/0090). Der Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebührt nur während der Ableistung des Zivil- bzw. Wehrdienstes. Im vorliegenden Fall ist daher folgende Rechtslage maßgeblich: Für den Zeitraum bis zum 31.12.2022, HGG 2001 in der Fassung von BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019: 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat grundsätzlich seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (Ro 2014/03/0076). Bei Zeitraum bezogenen Rechten ist jedoch nicht die im Zeitpunkt des Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgeblich sondern ist eine zetiraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (Ro 2016/10/0090). Der Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebührt nur während der Ableistung des Zivil- bzw. Wehrdienstes. Im vorliegenden Fall ist daher folgende Rechtslage maßgeblich: , Für den Zeitraum bis zum 31.12.2022, HGG 2001 in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 102/2019: „
- Abschnitt Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
- Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2)Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
- die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder
- die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder
- die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(3)Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
- alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
- alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
- allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
- Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
- ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen. Ausmaß § 32.
(1)Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.Paragraph 32,
(1)Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.
(2)Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.
(2)Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Absatz eins, um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach Paragraph 17, Absatz 5, PG. 1965.
(3)Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.“Für den Zeitraum ab 01.01.2023, HGG BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022:
(3)Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.“, Für den Zeitraum ab 01.01.2023, HGG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 207/2022: „3. Abschnitt Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
- die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
- die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2)Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
- Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
- Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines
- Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(3)Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
- alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
- alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
- allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
- Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
- ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen. Ausmaß § 32.
(1)Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.Paragraph 32,
(1)Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.
(2)Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.
(2)Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Absatz eins, um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach Paragraph 17, Absatz 5, PG. 1965.
(3)Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.“ 3.
- Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG 2001, in der Fassung von BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019, ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (§ 34 Abs. 2 Z 3 ZDG 1986 iVm § 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. betreffend Wehrdienstpflichtige das E vom
- Oktober 2010, 2007/11/0011, mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096). Dies ist hier der Fall, der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 22.02.2022 zugewiesen, zu diesem Zeitpunkt war er bereits Untermieter der antragsgegenständlichen Wohnung und hat diese gegen Entgelt bewohnt. Der Behörde ist zwar insofern Recht zu geben, dass die Wohnkostenbeihilfe nur für die Kosten gewährt werden kann, die während des Wehrdienstes für die Beibehaltung der eigenen Wohnung entstehen und dass die antragsgegenständliche Wohnung erst mit 01.06.2022 zu einer „eigenen Wohnung“ im Sinne des HGG 2001, in der Fassung von BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019, wurde, der Beschwerdeführer konnte jedoch nachweisen, dass ihm ab 01.06.2022 (demnach während seines Zivildienstes) Kosten für die Beibehaltung der einer eigenen Wohnung entstanden sind.Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheids lediglich Untermieter war, ist nicht maßgeblich. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001, in der Fassung von BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019, iVm § 34 Abs. 2 Z 2 ZDG besteht der Anspruch zwar nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheids gegen Entgelt gewohnt hat. Dies ist jedoch hier der Fall. Auch ein Untermietvertrag ist ein entgeltliches Rechtsgeschäft und bestand dieser hinsichtlich der antragsgegenständlichen Wohnung bereits seit September
- Entstehen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe während des Wehr- bzw. Zivildienstes, so beginnt gemäß § 24 Abs. 1 HGG 2001 der Anspruch auf diese Leistungen mit dem Tag des Entstehens der Voraussetzung. Dem Beschwerdeführer stand daher ab 01.06.2022 die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe zu. Auch nach der ab 01.01.2023 gültigen Rechtslage, welche hinsichtlich des Wohnkostenbeihilfeanspruchs des Beschwerdeführers im letzten Monat seiner Zuweisung relevant ist, steht dem Beschwerdeführer die Wohnkostenbeihilfe zu. Die hier wesentliche Änderung, dass nunmehr auch Wohnungen in denen der Anspruchsberechtigte als Untermieter wohnt als eigene Wohnung im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, ist im gegenständlichen Fall nicht relevant da der Beschwerdeführer im Jänner 2023 bereits Hauptmieter war.Der Beschwerdeführer trägt wie festgestellt Wohnkosten in Höhe von EUR 445,
- Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Familien- oder Partnerunterhalt hat, richtet sich das Ausmaß seines Wohnkostenbeihilfeanspruchs nach § 32 Abs. 3 HGG
- Danach gebührt ihm die Beihilfe bis zur Höhe von 30 % der für Familien- und Partnerunterhalt maßgeblichen Bemessungsgrundlage. Der Beschwerdeführer beantragte die Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage. Diese betragt gemäß § 29 Abs. 1 HGG 2001 48 % des Bezugsansatzes. Bezugsansatz ist für 2022 gemäß § 2 Abs. 3 HGG 2001 iVm § 3 Abs. 4 GehG EUR 2.816,
- Es ergibt sich demnach eine Mindestbemessungsgrundlage von EUR 1.352,10 und eine monatlich gebührende Wohnkostenbeihilfe von EUR 405,63, für das Jahr
- Für das Jahr 2023 beträgt der Bezugsansatz EUR 3.018,27, folglich liegt die Mindestbemessungsgrundlage bei 1.448,76 und die monatlich gebührende Wohnkostenbeihilfe EUR 434,63.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach Paragraph 31, HGG 2001, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG 1986 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden vergleiche betreffend Wehrdienstpflichtige das E vom
- Oktober 2010, 2007/11/0011, mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096). , Dies ist hier der Fall, der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 22.02.2022 zugewiesen, zu diesem Zeitpunkt war er bereits Untermieter der antragsgegenständlichen Wohnung und hat diese gegen Entgelt bewohnt. , Der Behörde ist zwar insofern Recht zu geben, dass die Wohnkostenbeihilfe nur für die Kosten gewährt werden kann, die während des Wehrdienstes für die Beibehaltung der eigenen Wohnung entstehen und dass die antragsgegenständliche Wohnung erst mit 01.06.2022 zu einer „eigenen Wohnung“ im Sinne des HGG 2001, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, wurde, der Beschwerdeführer konnte jedoch nachweisen, dass ihm ab 01.06.2022 (demnach während seines Zivildienstes) Kosten für die Beibehaltung der einer eigenen Wohnung entstanden sind., Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheids lediglich Untermieter war, ist nicht maßgeblich. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG 2001, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG besteht der Anspruch zwar nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheids gegen Entgelt gewohnt hat. Dies ist jedoch hier der Fall. Auch ein Untermietvertrag ist ein entgeltliches Rechtsgeschäft und bestand dieser hinsichtlich der antragsgegenständlichen Wohnung bereits seit September
- , Entstehen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe während des Wehr- bzw. Zivildienstes, so beginnt gemäß Paragraph 24, Absatz eins, HGG 2001 der Anspruch auf diese Leistungen mit dem Tag des Entstehens der Voraussetzung. Dem Beschwerdeführer stand daher ab 01.06.2022 die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe zu. , Auch nach der ab 01.01.2023 gültigen Rechtslage, welche hinsichtlich des Wohnkostenbeihilfeanspruchs des Beschwerdeführers im letzten Monat seiner Zuweisung relevant ist, steht dem Beschwerdeführer die Wohnkostenbeihilfe zu. Die hier wesentliche Änderung, dass nunmehr auch Wohnungen in denen der Anspruchsberechtigte als Untermieter wohnt als eigene Wohnung im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, ist im gegenständlichen Fall nicht relevant da der Beschwerdeführer im Jänner 2023 bereits Hauptmieter war., Der Beschwerdeführer trägt wie festgestellt Wohnkosten in Höhe von EUR 445,
- Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Familien- oder Partnerunterhalt hat, richtet sich das Ausmaß seines Wohnkostenbeihilfeanspruchs nach Paragraph 32, Absatz 3, HGG
- Danach gebührt ihm die Beihilfe bis zur Höhe von 30 % der für Familien- und Partnerunterhalt maßgeblichen Bemessungsgrundlage. Der Beschwerdeführer beantragte die Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage. Diese betragt gemäß Paragraph 29, Absatz eins, HGG 2001 48 % des Bezugsansatzes. Bezugsansatz ist für 2022 gemäß Paragraph 2, Absatz 3, HGG 2001 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, GehG EUR 2.816,
- Es ergibt sich demnach eine Mindestbemessungsgrundlage von EUR 1.352,10 und eine monatlich gebührende Wohnkostenbeihilfe von EUR 405,63, für das Jahr
- Für das Jahr 2023 beträgt der Bezugsansatz EUR 3.018,27, folglich liegt die Mindestbemessungsgrundlage bei 1.448,76 und die monatlich gebührende Wohnkostenbeihilfe EUR 434,63., Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Wesentlichen auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen. Zur Frage ob die Einbehaltung der Familienbeihilfe als für die Wohnkostenbeihilfe relevante Aufwendungen zählt – hierfür würde allenfalls die Rechtsprechung des VwGH zählen wonach die Direktzahlung des Mietzinses durch die Eltern an den Vermieter der Wohnkostenbeihilfe nicht im Wege stehen soll, da sie wirtschaftlich dasselbe Ergebnis bringe, wie wenn der Wehrpflichtige von den Eltern finanziell unterstützt werde und davon die Miete bezahle (VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011) – besteht zwar keine Rechtsprechung, doch wäre die Beschwerde auch abzuweisen gewesen, wenn diese Frage anders als gegenständlich zu entscheiden gewesen wäre.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.,
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Wesentlichen auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen. Zur Frage ob die Einbehaltung der Familienbeihilfe als für die Wohnkostenbeihilfe relevante Aufwendungen zählt – hierfür würde allenfalls die Rechtsprechung des VwGH zählen wonach die Direktzahlung des Mietzinses durch die Eltern an den Vermieter der Wohnkostenbeihilfe nicht im Wege stehen soll, da sie wirtschaftlich dasselbe Ergebnis bringe, wie wenn der Wehrpflichtige von den Eltern finanziell unterstützt werde und davon die Miete bezahle (VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011) – besteht zwar keine Rechtsprechung, doch wäre die Beschwerde auch abzuweisen gewesen, wenn diese Frage anders als gegenständlich zu entscheiden gewesen wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2262260.1.00