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{'item': 'W117 2259184-1'}

Obsah (22)§ 22a§ 35§ 76§ 18Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§ 7§ 6§ 58§ 11§ 17§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 21§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlW117 2259184-1 Spruch, W117 2259184-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 i

Vm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2 und Z 9 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 9, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist georgischer Staatsangehöriger. Er verfügte über keinen gültigen Reisepass. Er hatte sich bereits früher einer Schubhaft zwecks Ausweisung in den Herkunftsstaat nach illegalem Aufenthalt im Bundesgebiet durch Hungerstreik entzogen. Der BF wurde im Bundesgebiet auch bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt und kehrte am 07.11.2021 nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes freiwillig iSd § 133a StVG per Flugzeug in den Herkunftsstaat zurück.Er hatte sich bereits früher einer Schubhaft zwecks Ausweisung in den Herkunftsstaat nach illegalem Aufenthalt im Bundesgebiet durch Hungerstreik entzogen. Der BF wurde im Bundesgebiet auch bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt und kehrte am 07.11.2021 nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes freiwillig iSd Paragraph 133 a, StVG per Flugzeug in den Herkunftsstaat zurück. Entgegen dem bestehenden Aufenthalts- bzw. Einreiseverbot reiste der BF aber erneut nach Österreich ein und wurde am 24.01.2017 festgenommen und inhaftiert. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.07.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen, eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs am 09.08.2019 bzw. das Erkenntnis des BVwG zu Zl. L518 2222455-1/11E hinsichtlich Spruchpunkt IV. (unbefristetes Einreiseverbot) am 02.09.2019 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.07.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen, eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs am 09.08.2019 bzw. das Erkenntnis des BVwG zu Zl. L518 2222455-1/11E hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. (unbefristetes Einreiseverbot) am 02.09.2019 in Rechtskraft. Der BF befand sich bis 23.08.2022 in Strafhaft. Zu einem ihm mit Schreiben vom 08.08.2022 gewährten Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben nahm er nicht Stellung. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 23.08.2022 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Behörde stützte die Annahme des Vorliegens von Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 1, 2 und 9 FPG und führte in ihrer Begründung zusammengefasst aus, dass der BF sich nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, obwohl gegen diesen eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen worden sei. Der BF verfüge weder über ein Visum noch über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich. Er könne nach der Strafhaft hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen und habe sich auch unkooperativ verhalten, indem er sich durch Hungerstreik einer Anhaltung entzogen habe und untergetaucht sei. Da er kein gültiges Reisedokument besitze, könne er Österreich aus eigenem Entschluss auch nicht verlassen. Er sei entgegen einem bestehenden Einreiseverbot nach Österreich zurückgekehrt, habe die österreichische Rechtsordnung missachtet und sei mehrmals straffällig geworden. Er verfüge nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, habe in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz, sondern lebe unangemeldet im Verborgenen. Er sei in keinster Weise integriert und weder beruflich noch sozial in Österreich verankert. Es sei gesund und könne nach einer Rückkehr in Georgien wieder einer Beschäftigung nachgehen. Andere Angaben habe er im Verfahren nicht gemacht. Der BF sei demnach nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und habe keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet. Er sei angesichts seines bisherigen Verhaltens auch nicht vertrauenswürdig und beachte die österreichische Rechts- und Werteordnung nicht. Es liege sohin eine begründete Fluchtgefahr vor. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da beim BF das beträchtliche Risiko des Untertauchens bestehe, womit der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung vereitelt würde. Es sei auch davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand nach dem Ergebnis einer durchgeführten Untersuchung seine Haftfähigkeit nicht ausschließe. Gesundheitliche Beeinträchtigungen lägen nicht vor bzw. stehe allenfalls notwendige medizinische Betreuung in der Haft zur Verfügung. Die Anordnung der Schubhaft erweise sich darüber hinaus auch als verhältnismäßig und geboten. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 23.08.2022 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Behörde stützte die Annahme des Vorliegens von Fluchtgefahr auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 9 FPG und führte in ihrer Begründung zusammengefasst aus, dass der BF sich nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, obwohl gegen diesen eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen worden sei. Der BF verfüge weder über ein Visum noch über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich. Er könne nach der Strafhaft hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen und habe sich auch unkooperativ verhalten, indem er sich durch Hungerstreik einer Anhaltung entzogen habe und untergetaucht sei. Da er kein gültiges Reisedokument besitze, könne er Österreich aus eigenem Entschluss auch nicht verlassen. Er sei entgegen einem bestehenden Einreiseverbot nach Österreich zurückgekehrt, habe die österreichische Rechtsordnung missachtet und sei mehrmals straffällig geworden. Er verfüge nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, habe in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz, sondern lebe unangemeldet im Verborgenen. Er sei in keinster Weise integriert und weder beruflich noch sozial in Österreich verankert. Es sei gesund und könne nach einer Rückkehr in Georgien wieder einer Beschäftigung nachgehen. Andere Angaben habe er im Verfahren nicht gemacht. Der BF sei demnach nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und habe keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet. Er sei angesichts seines bisherigen Verhaltens auch nicht vertrauenswürdig und beachte die österreichische Rechts- und Werteordnung nicht. Es liege sohin eine begründete Fluchtgefahr vor. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da beim BF das beträchtliche Risiko des Untertauchens bestehe, womit der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung vereitelt würde. Es sei auch davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand nach dem Ergebnis einer durchgeführten Untersuchung seine Haftfähigkeit nicht ausschließe. Gesundheitliche Beeinträchtigungen lägen nicht vor bzw. stehe allenfalls notwendige medizinische Betreuung in der Haft zur Verfügung. Die Anordnung der Schubhaft erweise sich darüber hinaus auch als verhältnismäßig und geboten. Mit Schriftsatz vom 05.09.2022 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 23.08.2022 sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 23.08.

  1. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine Fluchtgefahr vorliege und das BFA das Vorliegen gelinderer Mittel überhaupt nicht geprüft habe. Die Behörde habe den BF entgegen der in §§ 37und 39 Abs. 2 AVG sowie § 18 Abs. 1 AsylG 2005 konkretisierten Verpflichtung nicht einvernommen. Gerade die Verhängung einer Schubhaft verlange die Einzelfallabwägung der konkreten Situation, wozu gehöre, dass die Behörde die aktuellen Lebensumstände und den Gesundheitszustand des BF selbständig ermittle. Dass die Behörde den kranken BF nicht persönlich einvernommen habe sei daher bemerkenswert. Die (Schub)Haft treffe den nicht gesunden BF daher unverhältnismäßig hart. Er leide an einer schweren chronischen Lebererkrankung, welche iZm einem Hungerstreik eine ernsthafte Gefahr für einen schweren gesundheitlichen Schaden durch die Anhaltung in der Schubhaft bilde. Bei der Prüfung der Haftfähigkeit sei der Gesundheitszustand im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (VwGH 08.07.2009, 2008/21/0404). Mit Schriftsatz vom 05.09.2022 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 23.08.2022 sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 23.08.
  2. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine Fluchtgefahr vorliege und das BFA das Vorliegen gelinderer Mittel überhaupt nicht geprüft habe. Die Behörde habe den BF entgegen der in Paragraphen 37 u, n, d, 39 Absatz 2, AVG sowie Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 konkretisierten Verpflichtung nicht einvernommen. Gerade die Verhängung einer Schubhaft verlange die Einzelfallabwägung der konkreten Situation, wozu gehöre, dass die Behörde die aktuellen Lebensumstände und den Gesundheitszustand des BF selbständig ermittle. Dass die Behörde den kranken BF nicht persönlich einvernommen habe sei daher bemerkenswert. Die (Schub)Haft treffe den nicht gesunden BF daher unverhältnismäßig hart. Er leide an einer schweren chronischen Lebererkrankung, welche iZm einem Hungerstreik eine ernsthafte Gefahr für einen schweren gesundheitlichen Schaden durch die Anhaltung in der Schubhaft bilde. Bei der Prüfung der Haftfähigkeit sei der Gesundheitszustand im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (VwGH 08.07.2009, 2008/21/0404). Am 06.09.2022 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde. Beigeschlossen war ein teilweise geschwärztes Datenblatt über die ärztlichen Kontrollen zum Hungerstreik des BF offenbar ab dem 24.08.2022, ein ebenfalls teilweise geschwärzter Befund eines KH über einen stationären Aufenthalt vom 16.11.2020 bis 14.11.2020, welcher dem BF jedoch nicht zuordenbar ist. Der BF befand sich während der Schubhaft ab dem 23.08.2022 im Hungerstreik und beendete diesen am 06.09.2022 freiwillig. Die beim BVwG für den 08.09.2022 zum Zwecke der Prüfung der Fortsetzung der Anhaltung anberaumte mündliche Verhandlung wurde am 06.09.2022 wieder abberaumt, da der BF am 07.09.2022 auf dem Luftweg per Charter-Flug abgeschoben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Zum Verfahrensgang: Der oben geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Der BF ist georgischer Staatsangehöriger. Er ist volljährig, ledig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter; er verfügt auch über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Es wurde vielmehr iVm einer Rückehrentscheidung ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn rechtskräftig erlassen. Der BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen und ist hier weder sozial noch wirtschaftlich integriert. Er ist im Bundesgebiet bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden und befand sich zuletzt bis zum 23.08.2022 in Strafhaft. Der BF hatte im österreichischen Bundesgebet auch keinen Wohnsitz angemeldet.Der BF ist georgischer Staatsangehöriger. Er ist volljährig, ledig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter; er verfügt auch über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Es wurde vielmehr in Verbindung mit einer Rückehrentscheidung ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn rechtskräftig erlassen. Der BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen und ist hier weder sozial noch wirtschaftlich integriert. Er ist im Bundesgebiet bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden und befand sich zuletzt bis zum 23.08.2022 in Strafhaft. Der BF hatte im österreichischen Bundesgebet auch keinen Wohnsitz angemeldet. Der BF wurde von 23.08.2022 bis 07.09.2022 in Schubhaft angehalten. Der BF befand sich währenddessen vom 23.08.2022 bis zu dessen freiwilliger Beendigung am 06.09.2022 im Hungerstreik. Am 07.09.2022 wurde der BF per Charterflug nach Georgien überstellt. Es lagen weder zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 23.08.2022 noch während seiner darauffolgenden Anhaltung etwaige, die Haftfähigkeit ausschließende, gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft lagen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 23.08.2022 vor, mit der Anordnung eines gelinderen Mittels hätte nicht das Auslangen gefunden werden können. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr: Der BF hielt sich zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung unrechtmäßig in Österreich auf. Gegen ihn besteht seit 02.09.2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristet gültigen Einreiseverbot.Der BF hielt sich zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung unrechtmäßig in Österreich auf. Gegen ihn besteht seit 02.09.2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristet gültigen Einreiseverbot. Der BF wurde davor bereits einmal im Bundesgebiet aufgegriffen, in Schubhaft genommen, welcher er sich durch Hungerstreik entzogen hat, und in der Folge die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes festgestellt sowie ein Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen, wobei der BF in der Folge nach Strafhaft freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste. Der BF kehrte dennoch zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich zurück, wonach er im Verborgenen lebte. Er wurde am 24.01.2017 festgenommen und erneut bis zum 23.08.2022 in Strafhaft und anschließend zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen. Der BF wurde im Bundesgebiet bereits zwei Mal wegen (Einbruchs)Diebstahls zu jeweils mehrjährigen Haftstrafen im Bundesgebiet verurteilt. Der BF hat keine familiären Bindungen zu dauernd im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen und auch sonst keine sozialen Bindungen in Österreich angegeben. Der BF ging im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung. Der BF verfügte zum Zeitpunkt seines Aufgriffs am 24.01.2017 über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich und war im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Er zeigte sich bereits in der Vergangenheit nicht ausreisewillig und kooperativ (Hungerstreik), sodass davon auszugehen ist, dass dieser nach seiner Haftentlassung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit versucht hätte, sich seiner Abschiebung zu entziehen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortzusetzen. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft: Die belangte Behörde organisierte zeit- und sachgerecht die Außerlandesbringung des BF. Die Dauer der Anhaltung in Schubhaft betrug sechzehn Tage, in der Folge wurde der BF per Charterflug in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Unter Berücksichtigung der bisher sämtlich unrechtmäßig gewesenen Aufenthalte des BF im Bundesgebiet sowie seiner langjährigen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Eigentum im Bundegebiet überwog angesichts seiner Mittellosigkeit bei fehlender legaler Erwerbsmöglichkeit im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung des BF dessen Interesse am Schutz seiner persönlichen Freiheit. II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie in das österreichische Strafregister und das Zentrale Fremdenregister (IZR). Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. Zum (übrigen) Sachverhalt: Auch die sonstigen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich – soweit unbestritten und daher anschließend nicht näher ausgeführt – auf den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides bzw. Verfahrensaktes. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft leitet sich aus der Volljährigkeit des BF sowie daraus ab, dass gegen diesen eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot bestand, dem entgegen der BF neuerlich ins Bundesgebiet einreiste, was wiederum die Annahme rechtfertigt, dass gegenständlich ein Sicherungsbedarf (Sicherung der Abschiebung) vorlag. Dass im vorliegenden Fall mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden hätte werden können, ergibt sich für das erkennende Gericht daraus, dass sich der BF mindestens seit dem Jahr 2009 wiederholt unrechtmäßig und ohne aufrechte behördliche Meldung im Bundesgebiet aufhielt. Auch das zuletzt gegen ihn verhängte und unbefristete Einreiseverbot konnte den BF nicht davon abhalten, neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet einzureisen und seinen Aufenthalt im Verborgenen zu vollziehen. Dies rechtfertigt die Annahme, dass der BF nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und lässt den Schluss zu, dass der BF – wäre nicht die Schubhaft über ihn verhängt worden – erneut untergetaucht wäre und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt hätte. Dass der BF am 07.09.2022 aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde, ergibt sich für das erkennende Gericht aus der Einsichtnahme in den bezughabenden Bericht sowie aus der Einsichtnahme in das bezughabende Register. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich schon aus seinem Vorverhalten (unrechtmäßige Aufenthalte seit 2009 und strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet, Verstöße gegen das österreichische Meldewesen, sowie insbesondere zuletzt: Einreise nach Österreich wider ein aufrechtes Einreiseverbot), woraus das erkennende Gericht ableitet, dass der BF die österreichische Rechtsordnung gänzlich missachtet. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF gründet sich auf die Einsichtnahme in das österreichische Strafregister am 06.09.
  3. Selbst wenn man die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung hinsichtlich des Bestehens eines chronischen Leberleidens bzw. von Galleproblemen der Entscheidung zu Grunde legt ist – so wie auch bereits im angefochtenen Bescheid – darauf hinzuweisen, dass dem BF auch in der Schubhaft eine allenfalls notwendige ärztliche Betreuung zur Verfügung stand. Auch der vom BF aus Eigenem angetretene Hungerstreik wurde nach den der Beschwerde beiliegenden -und zum Teil geschwärzten- Unterlagen ärztlich überwacht. Der BF hat diesen freiwillig am 06.09.2022 wieder beendet. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargetan, inwiefern der bloße Umstand der Anhaltung des BF in Schubhaft -bei zur Verfügung stehender ärztlicher Betreuung- eine gesundheitliche Beeinträchtigung des BF darstellen hätte können. Dem BF musste die Gefahr des Hungerstreiks für seine gesundheitliche Situation bewusst gewesen sein, zumal er diesen am 06.09.2022 auch wieder freiwillig beendete. Dieses Vorgehen des BF lag allein in seiner Entscheidungssphäre, weshalb das Beschwerdevorbringen, dass bereits die Anhaltung (allein) in Schubhaft eine Gefahr für die Gesundheit des BF bedeute, seitens des BVwG nicht geteilt wird. Dass der BF allenfalls auch noch ein Drogenproblem hat, wurde in der Beschwerde nicht thematisiert bzw. hätte einem solchen ebenfalls durch die ärztliche Betreuung während der Schubhaft begegnet werden können. Angemerkt wird hiezu ferner, dass der BF im Verfahren zu Zl. L518 2222455-1/11E beim BVwG nicht angegeben hatte, wegen seiner Leber- bzw. Gallenprobleme in Behandlung zu stehen, sondern nur, dass er in der Haft eine Drogenersatztherapie erhalte. Dass der BF im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte zu hier aufenthaltsberechtigten Personen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er ledig ist und auch sonstige Beziehungen im Bundesgebiet trotz schriftlicher Nachfrage am 08.08.2022 nicht angegeben hat. Da er auch keine der übrigen Fragen nach einem Privat- und Familienleben beantwortete, geht auch das BVwG davon aus, dass ein solches in Österreich nicht vorhanden war und die Behörde dies der Entscheidung zu Recht zu Grunde gelegt hat, zumal sie den BF zuvor auch darauf hingewiesen hat. Im Übrigen wird angemerkt, dass

§ 76Abs.

4 FPG der Schubhaftbescheid grundsätzlich als Mandatsbescheid nach § 57 AVG -also ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren- zu erlassen ist. Nur sofern sich der Betroffene nicht nur vorübergehend in Haft befindet, ist dies nicht der Fall. Verfahrensgegenständlich wurde mit Schreiben des BFA vom 08.08.2022 ein Ermittlungsverfahren rechtzeitig eingeleitet und der BF darin auch darauf hingewiesen, dass er im Fall der Nichtbeantwortung mit einer Entscheidung ohne weitere Anhörung zu rechnen habe. Dennoch ließ der BF die darin gestellten Fragen unbeantwortet. Aus dem FPG ergibt sich nach Ansicht des BVwG zudem nicht, dass der BF seitens der Behörde in jedem Fall einer persönlichen Einvernahme -

§ 18Abs. 1 Asyl

G 2005- zu unterziehen wäre.Im Übrigen wird angemerkt, dass

Paragraph 76, Absatz 4, FPG der Schubhaftbescheid grundsätzlich als Mandatsbescheid nach Paragraph 57, AVG -also ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren- zu erlassen ist. Nur sofern sich der Betroffene nicht nur vorübergehend in Haft befindet, ist dies nicht der Fall. Verfahrensgegenständlich wurde mit Schreiben des BFA vom 08.08.2022 ein Ermittlungsverfahren rechtzeitig eingeleitet und der BF darin auch darauf hingewiesen, dass er im Fall der Nichtbeantwortung mit einer Entscheidung ohne weitere Anhörung zu rechnen habe. Dennoch ließ der BF die darin gestellten Fragen unbeantwortet. Aus dem FPG ergibt sich nach Ansicht des BVwG zudem nicht, dass der BF seitens der Behörde in jedem Fall einer persönlichen Einvernahme -

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005- zu unterziehen wäre. Dass die belangte Behörde die Außerlandesbringung des BF zeit- und sachgerecht organisierte, leitet sich schon aus dem Umstand ab, dass das Verfahren bereits vor der Beendigung seiner Strafhaft eingeleitet wurde, indem dem BF mit Schreiben vom 08.08.2022 Parteiengehör gewährt wurde, wozu der BF jedoch keine Stellungnahme – insbesondere nicht zu den Fragen nach seiner aktuellen Lebenssituation- abgegeben hat. Zum Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit siehe noch ausführlich weiter unten (Pkt. III.).Zum Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit siehe noch ausführlich weiter unten (Pkt. römisch drei.). Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7Abs. 1 Z 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG das Bundesverwaltungsgericht. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 11Vw

GVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 Z 2 und Z 3 BFA-VG für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom

  1. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (vgl. VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes vom
  2. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig vergleiche VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (vgl. VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist vergleiche VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann vergleiche VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig.“ (VwGH 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig.“ (VwGH 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Zum konkreten Fall: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Da er volljährig und weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt ist, ist die Bestimmung des § 76 FPG grundsätzlich auf ihn anzuwenden.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Da er volljährig und weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt ist, ist die Bestimmung des Paragraph 76, FPG grundsätzlich auf ihn anzuwenden. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 08.07.2019 bzw. mit Erkenntnis des BVwG vom 02.09.2019 eine Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen, nachdem der BF entgegen einem früheren Aufenthalts- bzw. Einreiseverbot wieder ins österreichische Bundesgebiet eingereist war. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 23.08.2022 stand die (zeitnahe) Abschiebung des BF somit zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung bereits tatsächlich im Raum. Die Behörde stützte die Anordnung der Schubhaft demnach zu Recht auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG.Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 08.07.2019 bzw. mit Erkenntnis des BVwG vom 02.09.2019 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen, nachdem der BF entgegen einem früheren Aufenthalts- bzw. Einreiseverbot wieder ins österreichische Bundesgebiet eingereist war. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 23.08.2022 stand die (zeitnahe) Abschiebung des BF somit zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung bereits tatsächlich im Raum. Die Behörde stützte die Anordnung der Schubhaft demnach zu Recht auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Zum Sicherungsbedarf: Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf, es lag zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot) gegen ihn vor. Das BFA führt im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass im Falle des BF Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 1, Z 2 und Z 9 FPG vorlag: Das BFA führt im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass im Falle des BF Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 9, FPG vorlag: Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG:Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG: Der BF kehrte entgegen einem Aufenthalts- bzw. Einreiseverbot in das österreichische Bundesgebiet zurück. Dabei war er außerhalb seines Aufenthaltes in der Justizanstalt nicht meldeamtlich registriert. Daraus ergibt sich, dass er für die Behörden nicht gesichert auffindbar war. Außerdem versuchte er abermals, die gegen ihn verhängte Schubhaft durch einen Hungerstreik zu beenden und seine Abschiebung in den Herkunftsstaat dadurch zu verhindern. Der BF verhielt sich somit nicht kooperativ, sondern versuchte vielmehr, seine Rückkehr bzw. Abschiebung zu vereiteln, indem er sich dem Zugriff der Behörden entzog bzw. zu entziehen versuchte. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG:Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG: Der BF reiste nach seiner Ausreise am 07.11.2021 entgegen einem aufrechten Aufenthalts- bzw. Einreiseverbot neuerlich ins Bundesgebiet ein. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG:Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG: Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft weder über einen festen Wohnsitz, noch über einen Arbeitsplatz oder ausreichende Existenzmittel im Bundesgebiet. Auch hat der BF keine im Bundesgebiet bestehenden familiären Anknüpfungspunkte angegeben, sodass das BFA von einer bestehenden Fluchtgefahr ausgegangen ist. Wie von der Behörde zutreffend angenommen, war somit auch der Tatbestand der Z 9 leg.cit. zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft erfüllt.Wie von der Behörde zutreffend angenommen, war somit auch der Tatbestand der Ziffer 9, leg.cit. zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft erfüllt. Der BF erwies sich durch sein Vorverhalten (siehe insbesondere die Verstöße gegen das österreichische Fremdenrecht und Meldewesen sowie seine strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet) in einer Gesamtschau als nicht vertrauenswürdig, sodass die Behörde zu Recht davon ausgehen musste, dass der BF (ohne, dass über ihn die Schubhaft verhängt worden wäre) versucht hätte, sich seiner Abschiebung zu entziehen. Insgesamt war somit zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft von einem erheblichen Sicherungsbedarf auszugehen und ist daher der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Anordnung der Schubhaft unter Annahme von Fluchtgefahr im Ergebnis nicht entgegengegenzutreten. Zur Verhältnismäßigkeit: Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF hat dauernde familiäre Bindungen in Österreich nicht angegeben und war weder sozial, noch wirtschaftlich im Bundesgebiet verankert; insbesondere ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und wurde auch bereits zwei Mal straffällig. Aufgrund seiner Mittellosigkeit und mangelnden Möglichkeit, in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, bestand auch eine nicht unerhebliche Gefahr, dass der BF bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet neuerlich gegen die Rechtsordnung verstoßen würde – etwa durch Schwarzarbeit –, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies aber bedeutet wieder, dass sich der Beschwerdeführer im Verborgenen aufhalten müsste, um bei der Schwarzarbeit nicht ertappt zu werden. Weiters hat der BF in der Vergangenheit bereits mehrfach gegen fremdenrechtliche Vorschriften sowie gegen das österreichische Meldewesen verstoßen und sich wiederholt dem Zugriff der Behörden entzogen. Auch das gegen ihn erlassene Aufenthalts- bzw. Einreiseverbot konnte ihn nicht davon abhalten, neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet einzureisen. Auch im Hinblick auf die Frage der Anwendung eines gelinderen Mittels, also die Möglichkeiten der periodischen Meldeverpflichtung und/oder der Unterkunftnahme bei Familienangehörigen konnten keine dafür sprechenden Umstände beim BF eruiert werden. Weder hat der BF im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemeldet, es ist auch sonst nichts über seine Unterkünfte in Österreich außerhalb seiner Unterbringung in Justizanstalten bekannt, noch hat er familiäre bzw. soziale Kontakte zu im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen angegeben. Darüber hinaus ist der BF auch mittellos und nicht in der Lage, im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Schon mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung eines gelinderen Mittels kommt ein solches nicht in Betracht. In diesem Sinne hat die Behörde zu Recht von der Anordnung eines gelinderen Mittels Abstand genommen und über den BF die Schubhaft verhängt, da sich dieser nach seinem bisher gezeigten Verhalten andernfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer Rückführung nach Georgien entzogen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zum wiederholten Male im Verborgenen fortgesetzt hätte. Die Anordnung und Anhaltung des BF in Schubhaft erwies sich auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismäßig, zumal der BF bereits nach sechzehn Tagen per Charterflug abgeschoben werden konnte; gesundheitliche Probleme, die während der Anhaltung auch medizinisch versorgt werden konnten, vermögen vor dem Hintergrund des bisher Gesagten gerade im Hinblick auf die ohnehin nur kurz währende Anhaltung dieselbe nicht unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit zu relativieren. Insgesamt war daher dem Interesse des Staates am Vollzug fremdenrechtlicher Normen der Vorrang gegenüber dem Interesse des BF an seiner persönlichen Freiheit einzuräumen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage bzw. des Beschwerdeschriftsatzes geklärt war. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage bzw. des Beschwerdeschriftsatzes geklärt war. Zum Kostenersatz:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 35Abs. 7 Vw

GVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten, der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten, der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde damit vollständig obsiegte und Kostenersatz beantragt hat, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des Aufwandsersatzes sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des Aufwandsersatzes sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich. § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet: […] 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde

§ 35Abs. 1, 3 und Abs. 4 Z 3 Vw

GVG Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, sohin in der Höhe von EUR 426,20, zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde

Paragraph 35, Absatz eins, 3 und Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, sohin in der Höhe von EUR 426,20, zuzusprechen. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W117.2259184.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.