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{'item': 'W166 2260032-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 6§ 19b§ 4§ 8§ 2§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlW166 2260032-1 Spruch, W166 2260032-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 03.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist, wurde der gegenständliche Antrag als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gewertet. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.07.2022 ein. Basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2022, ist Nachfolgendes zu entnehmen: „Anamnese: Es gibt ein Vorgutachten von 05/2016 mit insgesamt 40 % (insulinpflichtiger Diabetes mellitus 40, Versteifung des linken Handgelenkes 30, Wirbelsäulenleiden 10). Es gibt ein Vorgutachten von 05 aus 2016, mit insgesamt 40 % (insulinpflichtiger Diabetes mellitus 40, Versteifung des linken Handgelenkes 30, Wirbelsäulenleiden 10). Derzeitige Beschwerden: „Ich leide an Diabetes mellitus Typ eins, welcher sich in den letzten Jahren etwas verändert hat, zusätzlich zu meiner Basis Bolus Therapie muss ich jetzt auch orale Medikation nehmen. Der Zucker ist für mich schwer einzustellen und ich leide häufig an Unterzuckerung, in der Nacht wache ich mehrmals auf weil mich meine Sensormessung dazu auffordert. Bei meinem eingeschränkten Handgelenk auf der linken Seite hat es keine Veränderungen gegeben. Ich bin auf beiden Seiten an den Schultergelenken operiert worden und habe dadurch immer wieder moderate Bewegungseinschränkungen und wetterabhängig auch immer wieder Schmerzen. 2016 hatte ich eine Phimose Operation und 2021 wurde eine Korrektur einer Penis-Deviation vorgenommen.“ Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: TRESIBA - Inj-Lsg i.e. Patrone NOVORAPID Penfill 100 E/ml DIABETEX 850 mg - Rosuvastatin Filmtablette 10 mg SERACTIL forte 400 mg Filmtabletten Sozialanamnese Angestellter, verheiratet und hat ein 16-jähriges Kind Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): LWS RÖ 2022: Ergebnis: Die LWS unauffällig, ausgeprägter Beckenschiefstand, rechts 11 mm höher als links. 2016-06 Phimose Urologie XXXX : 2016-06 Phimose Urologie römisch 40 : Durchgeführte Maßnahmen: Circumcision in Lokalanästhesie am 08.06.

  1. 06/2020 Orthopädie XXXX : Diagnose Supraspinatussehnenruptur links SCAP Ruptur links Tend, der LBS links Impingement omi sin 06 aus 2020, Orthopädie römisch 40 : Diagnose Supraspinatussehnenruptur links SCAP Ruptur links Tend, der LBS links Impingement omi sin Befundbericht FA Dr. XXXX unvollständig: Deviatio nach links und kranial bis max. 45 Grad A und OP Termin 05.10.2021 Befundbericht FA Dr. römisch 40 unvollständig: Deviatio nach links und kranial bis max. 45 Grad A und OP Termin 05.10.2021 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 185,00 cm Gewicht: 102,00 kg Blutdruck: 160/100 Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden Haut: unauffällig Hals: unauffällig, keine Einflussstauung Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch Lunge: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer Herz: reine Herzgeräusche, rhythmisch, normfrequent Abdomen: über Thoraxniveau, rektal nicht untersucht Penis: einige blande Narben, mininale Deviation in nicht erigiertem Zustand Neurologisch: Störungen der Sensibilität werden nicht angegeben. WIRBELSÄULE: Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, Hartspann der Rückenmuskulatur. HWS: Drehung und Seitneigung endlagig eingeschränkt. KJA: 2 cm BWS: Rotation und Seitwärtsneigung endlagig eingeschränkt LWS: endlagig eingeschränkt, Finger-Bodenabstand im Stehen: 40 cm Obere Extremitäten: Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft nicht vermindert. Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: 100° Anheben nach vorne: 100° Schultergelenk links Seitliches Anheben: 90° Anheben nach vorne: 90° Nackengriff: bds möglich Schürzengriff: re möglich, li erschwert Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, seitengleich frei beweglich. Handgelenk li: Einschränkungen Fingergelenke: keine signifikanten Funktionseinschränkungen, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich. Der Faustschluß ist beidseits mit allen Fingern möglich. Untere Extremitäten: grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Hüftgelenk rechts: Beugung: 90° Rotation: 30-0-30° Hüftgelenk links: Beugung: 90° Rotation: 30-0-30° Hüftgelenk rechts: Beugung: 120° Rotation: 40-0-40° Hüftgelenk links: Beugung: 120° Rotation: 40-0-40° Kniegelenk rechts: 0-0-120° Kniegelenk links: 0-0-120° Sprunggelenke: links annähernd normale passive Beweglichkeit. Zehenstand und Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand beidseits möglich, Fußpulse beidseits palpabel. Keine Ödeme, keine relevante Varicositas. Gesamtmobilität – Gangbild: Ungestörtes Gangbild, kommt in normalen Straßenschuhen gehend, in altersentsprechend normalem Tempo, ohne Gehhilfen, zur Untersuchung und ist in den Bewegungsabläufen nicht maßgeblich behindert. Kann sich aus dem Sitzen selbstständig erheben. Status Psychicus: allseits orientiert, Stimmungslage, Konzentration, Antrieb unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Insulinpflichtiger Diabetes Mellitus Typ I Insulinpflichtiger Diabetes Mellitus Typ römisch eins Oberer Rahmensatz, da Basis-Bolustherapie in Kombination mit oraler Medikation angewendet werden muss. 09.02.02 40 2 Versteifung des linken Handgelenkes nach operierter Kahnbeinfraktur und Ossatronbehandlung fixer Rahmensatz 02.06.24 30 3 Funktionseinschränkung beide Schultergelenke fixer Rahmensatz 02.06.02 20 4 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz da nur geringgradige Funktionsstörung nachweisbar 02.01.01 10 5 Penisdeviation Unterer Rahmensatz, da nur geringe Winkelabweichung 08.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter lf. Nr. 1 wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2-5 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neues Leiden ins aktuelle Gutachten aufgenommen (aktuelle Pos. 3, 5). [x] Dauerzustand […]
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein […]“ Mit Schreiben vom 26.07.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und wurde ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte am 10.08.2022 eine schriftliche Stellungnahme ein, in der er bezugnehmend auf seine Diabetes-Erkrankung ausführte, dass er einige Personen kenne, die ebenfalls an Diabetes leiden und die in den Kreis der begünstigten Behinderten aufgenommen worden seien. Außerdem habe der Sachverständige seine Medikamente nicht ordnungsgemäß angeführt. Das zugeführte Insulin wirke nur durch die Zufuhr von Medikamenten, deshalb müsse er in der Früh und am Abend näher bezeichnete Medikamente zu sich nehmen. Er sei weiters nicht mit normalen Straßenschuhen unterwegs und habe auch bei der Begutachtung orthopädische Maßschuhe getragen um die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule auszugleichen. Seine Schultern seien mittels Operation wiederhergestellt worden, sodass er damit gut leben könne. Eine Einschränkung in der Bewegung sei links mehr als rechts gegeben und bei Wetterumschwüngen bzw. teilweise ohne Umwelteinflüsse schmerzhaft. Dies schränke ihn sehr ein. Zu seiner Penisdeviation führte der Beschwerdeführer aus, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass seine Diabetes-Erkrankung damit zusammenhänge. Auch die Verkalkung im Schwellkörper könne darauf zurückgeführt werden. Im Übrigen habe er immer den Weg in die Arbeit angetreten und sich nicht krankgemeldet, auch wenn es ihm nach Hyper- oder Hypoglykämien nicht gut gegangen sei. Er stehe seit mittlerweile 31 Jahren im Berufsleben und möchte dies die nächsten 20 Jahre so beibehalten. Aufgrund dieser Stellungnahme holte die belangte Behörde nachfolgende ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 18.08.2022 ein: „Gegen das Gutachten werden Einwendungen vorgebracht. Der Beschwerdeführer gibt an, dass das Leiden Diabetes zu gering eingeschätzt worden wäre. Es wären nicht alle Medikamente angeführt. Der Beschwerdeführer schreibt, dass er sowohl das Medikament Xigduo als auch Diabetex nehmen würde. Er beschreibt nochmals seine Schultergelenksbeschwerden und seine Operation am Penis. STELLUNGNAHME: Zum Leiden "Diabetes mellitus": Das Leiden ist entsprechend der heranzuziehenden Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Eine höhere Einschätzung wäre erst bei befundbelegten Einstellungsproblemen, oder bereits eingetretenen Langzeitschäden berechtigt. Keine Änderung dieser Position. Zum Leiden "Funktionseinschränkung beide Schultergelenke": Dieses Leiden ist entsprechend der heranzuziehenden Einschätzung ebenfalls korrekt eingeschätzt, da ein Anheben der Schultergelenke beidseits bis 90° möglich ist. Zum Leiden "Penisdeviation": Das Leiden ist entsprechend der heranzuziehenden Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Keine Änderung dieser Position. Insgesamt sind daher die Einwendungen, unter Berücksichtigung der vorgelegten Befundberichte, nicht geeignet das aktuelle Begutachtungsergebnis zu entkräften, sodass dieses auch weiter aufrechterhalten wird.“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2022 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 v.H. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der mit dem Bescheid übermittelten Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.09.2022 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und erklärte sich benachteiligt zu fühlen, indem er erneut auf andere Diabetiker verwies, die in den Kreis der Behinderten aufgenommen worden seien. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2022 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer stellte am 03.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen beurteilt nach den Positionsnummern (= Pos.Nr.) der Anlage zur Einschätzungsverordnung (EVO) vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Insulinpflichtiger Diabetes Mellitus Typ I Insulinpflichtiger Diabetes Mellitus Typ römisch eins Oberer Rahmensatz, da Basis-Bolustherapie in Kombination mit oraler Medikation angewendet werden muss. 09.02.02 40 2 Versteifung des linken Handgelenkes nach operierter Kahnbeinfraktur und Ossatronbehandlung fixer Rahmensatz 02.06.24 30 3 Funktionseinschränkung beide Schultergelenke fixer Rahmensatz 02.06.02 20 4 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz da nur geringgradige Funktionsstörung nachweisbar 02.01.01 10 5 Penisdeviation Unterer Rahmensatz, da nur geringe Winkelabweichung 08.02.01 10 Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden, mangels maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens, nicht erhöht. Beim Beschwerdeführer liegt aktuell ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vor.
  5. Beweiswürdigung: Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sowie die gegenständliche Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen betreffend die aktuellen Funktionseinschränkungen und den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners vom 25.07.2022, welches basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2022 erstellt wurde. In seiner Stellungnahme vom 10.08.2022 führte der Beschwerdeführer zu Leiden 1 aus, dass im Sachverständigengutachten die Auflistung der Medikamente nicht vollständig erfolgt sei und das Insulin nur durch die Zufuhr von entsprechenden Medikamenten in der Früh und am Abend wirke. Der ärztliche Sachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 18.08.2022 aus, dass das Leiden 1 „Insulinpflichtiger Diabetes Mellitus Typ I“ entsprechend der EVO korrekt eingeschätzt wurde und eine höhere Einschätzung erst bei befundbelegten Einstellungsproblemen oder bereits eingetretenen Langzeitschäden möglich wäre. Zu Leiden 3 „Funktionseinschränkung beide Schultergelenke“ äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass eine Einschränkung in der Bewegung links mehr als rechts gegeben sei und er - teilweise wetterabhängige - Schmerzen habe. Diesbezüglich führte der ärztliche Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 18.08.2022 aus, dass dieses Leiden im Gutachten vom 25.07.2022 ebenfalls korrekt eingeschätzt wurde. Ein Anheben der Schultergelenke bis 100° (rechts) bzw. 90° (links) ist möglich und ergibt sich daraus die vom Sachverständigen vorgenommene Beurteilung des GdB in Höhe von 20 v.H. Für eine höhere Einschätzung bedürfte es zumindest einer beidseitigen eingeschränkten Beweglichkeit von bis zu maximal 90°. Das Vorliegen von Schmerzen in den Schultergelenken wurde vom Beschwerdeführer - wie im Sachverständigengutachten vom 25.07.2022 ersichtlich ist – bereits anlässlich der persönlichen Untersuchung am 22.07.2022 vorgebracht, war daher dem begutachtenden Arzt bekannt und wurde demnach in der Einschätzung der Funktionseinschränkung berücksichtigt. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Diabetes-Erkrankung Ursache für die Penisdeviation sein könne, ändert nichts an der von dem Allgemeinmediziner vorgenommenen Beurteilung und bestätigte der Sachverständige dies in seiner ärztlichen Stellungnahme. Zum Gesamtgrad der Behinderung führte der Sachverständige schlüssig aus, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden 2 bis 5 mangels maßgeblichem ungünstigen Zusammenwirken nicht erhöht wird. Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer den Weg in die Arbeit angetreten habe, auch wenn es ihm nach Hyper- oder Hypoglykämien nicht gut gegangen sei spielt bei der Beurteilung der Funktionseinschränkungen keine Rolle. Auch die wiederholte Bezugnahme auf andere Personen, die in den Kreis der begünstigten Behinderten aufgenommen worden seien, kann zu keiner geänderten Bewertung führen. Neue medizinische Beweismittel legte der Beschwerdeführer nicht vor. Vom Beschwerdeführer wurden keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Der Beschwerdeführer ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.07.2022 und der ärztlichen Stellungnahme vom 18.08.
  6. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst

G) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten: Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
(4)… Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“ Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

§ 8

BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

(4)
(8)… Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise: Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise: Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“ Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Betreffend das bei dem Beschwerdeführer vorliegende Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem - Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. […] 02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich [...] 02.06 Obere Extremitäten Bei Verlust oder Teilverlust des primären Gebrauchsarms ist nach Abschluss der Rehabilitation und einer Adapatierungsphase eine unzureichende Anpassung zu berücksichtigen, der GdB um 10% anzuheben und zu begründen. Schultergelenk, Schultergürtel Instabilität (habituelle Luxation) ist entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen und der Häufigkeit einzuschätzen […] 02.06.02 Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseitig 20 % Abduktion und Elevation bis maximal 120° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation […] Handgelenk Lunatum-Malazie während der notwendigen Ruhigstellung: 30 %. Versteifung im Handgelenk: 30 %. Brüche oder Luxationen von Handwurzelknochen oder Mittelhandknochen - Einschätzung nach Funktionsbeeinträchtigung: 10 – 30 % […] 02.06.24 Funktionseinschränkungen im Handgelenk schweren Grades einseitig 30 % […] „08 Urogenitalsystem 08.02 Männliche Geschlechtsorgane Prostatahypertrophien sind entsprechend der resultierenden Funktionseinschränkungen (Entleerungsstörung) einzuschätzen. Maligne Erkrankungen sind nach Abschnitt 13. einzuschätzen. Impotenz alleine bedingt keine Einschätzung. Zusätzliche psychiatrische Funktionseinschränkungen sind nach Abschnitt 03 einzuschätzen. 08.02.01 Fehlbildung des Penis 10 – 40 % 10 – 20 %: Teilverlust und Verlust der Eichel, begrenzte Fehlbildung 30 – 40 %: Ausgedehnte Fehlbildungen“ […] „09 Endokrines System Der Grad der Behinderung bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störungen an den einzelnen Organsystemen abhängig. Sofern im Abschnitt 09 keine Einschätzung vorgesehen ist, sind die funktionellen Defizite unter den jeweiligen Abschnitten, bei gesicherter Diagnose ohne wesentliche funktionelle Defizite mit 10 % einzuschätzen. Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich alleine noch keinen Grad der Behinderung. Übergewicht (Adipositas) an sich bedingt keine Einschätzung. Ist das Übergewicht gravierend (BMI > 40) und mit funktionellen Einschränkungen verbunden, sind diese abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen. Maligne Formen sind unter Abschnitt 13 einzuschätzen. Liegen zusätzlich psychische Funktionseinschränkung vor, sind diese gesondert unter Abschnitt 03 einzuschätzen. […] 09.02 Diabetes mellitus Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika. […] 09.02.02 Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage 30 – 40 % 30 %: Bei geringer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand 40 %: Bei höherer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand Bei funktioneller Diabeteseinstellung („Basis-Bolus-Therapie), gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage“ Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung, auf Grund des Sachverständigengutachtens eines Allgemeinmediziners vom 25.07.2022 entsprechend der Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Hierzu ist auszuführen, dass es dem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Hierzu ist auszuführen, dass es dem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten

§ 2Abs. 1 BEinst

G, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht erfüllt. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 14Abs. 5 BEinst

G, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheids den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v. H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheids den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v. H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung eines fachärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens und der ärztlichen Stellungnahme geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Vom Beschwerdeführer wurde eine solche auch gar nicht beantragt. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung eines fachärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens und der ärztlichen Stellungnahme geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Vom Beschwerdeführer wurde eine solche auch gar nicht beantragt. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W166.2260032.1.00

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