RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlW183 2263157-1 Spruch, W183 2263157-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte am 23.06.2022 eine Mahnklage mit einem Streitwert in Höhe von EUR 527,12 samt Anhang ein. Eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 68,00 wurde eingezogen. Die für den 03.10.2022 anberaumte Tagsatzung blieb unbesucht und wurde das Ruhen des Verfahrens verfügt.
- Mit am 13.10.2022 beim Bezirksgericht eingelangtem Schriftsatz zog die Beschwerdeführerin die Klage zurück und begründete dies damit, dass vor der ersten Tagsatzung eine Einigung erzielt und Ruhen des Verfahrens vereinbart worden sei. Die Sache sei wegen zwischenzeitlicher Überweisung der vereinbarten Summe abschließend erledigt. Sie beantragte die Rückerstattung der halben Pauschalgebühr.
- Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 24.10.2022) wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Klage erst nach der ersten Tagsatzung zurückgezogen worden sei. Die Voraussetzungen der Anmerkung 4 zur Tarifpost 1 des Gerichtsgebührengesetzes würden daher nicht vorliegen.
- Mit Schriftsatz vom 21.11.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass am 30.09.2022 in einem Parallelverfahren mit der beklagten Partei eine gütliche Einigung auch betreffend das gegenständliche zivilgerichtliche Grundverfahren erzielt worden und mündlich das Ruhen des Verfahrens zu Protokoll gegeben worden sei. Es hätte daher überhaupt keine Tagsatzung stattfinden müssen und könne der Gerichtstermin am 03.10.2022 mangels Zusammenkunft oder gemeinschaftlichem Handeln gar nicht als Tagsatzung qualifiziert werden. Es könne nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden, wenn der Richter trotz Kenntnis, dass die Verhandlung unbesucht bleiben wird, zur Sache aufruft und dies als stattgefundene Tagsatzung vermerkt.
- Mit Schriftsatz vom 23.11.2022 (eingelangt am 25.11.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte am 23.06.2022 beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eine Mahnklage mit einem Streitwert in Höhe von EUR 527,12 samt Anhang ein. Eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 68,00 wurde eingezogen. 1.
- Die für den 03.10.2022 anberaumte erste Tagsatzung blieb aufgrund eines davor geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs und vereinbarten Ruhens des Verfahrens unbesucht. 1.
- Mit Schriftsatz vom 13.10.2022, beim Bezirksgericht eingelangt am selben Tag, zog die Beschwerdeführerin die Klage zurück. 1.
- Die Beschwerdeführerin beantragte die Rückerstattung der halben Pauschalgebühr in Höhe von EUR 34,
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien, Zl. XXXX . 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien, Zl. römisch 40 . 2.
- Der Einzug der Pauschalgebühr in Höhe von EUR 68,00 ergibt sich aus der Beschwerde sowie dem Kontoauszug der Rechtsvertretung über den Einzug in Höhe von EUR 68,
- Bei der Ausführung im gegenständlichen Bescheid, wonach eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 88,00 eingezogen worden sei, handelt es sich offenbar um einen Fehler, zumal ausdrücklich eine Rückerstattung in Höhe von nur EUR 34,00 beantragt wurde. 2.
- Die außergerichtliche Einigung vor der ersten Tagsatzung am 03.10.2022 und die Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 13.10.2022 und dem Beschwerdevorbringen. Laut Protokoll der Tagsatzung im Parallelverfahren am 30.09.2022, Zl. XXXX , betrifft der in dieser Tagsatzung geschlossene Vergleich lediglich die Ansprüche der dort klagenden Partei (laut Beschwerdevorbringen handelt es sich um die Freundin der Beschwerdeführerin), nicht aber jene der Beschwerdeführerin. 2.
- Die außergerichtliche Einigung vor der ersten Tagsatzung am 03.10.2022 und die Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 13.10.2022 und dem Beschwerdevorbringen. Laut Protokoll der Tagsatzung im Parallelverfahren am 30.09.2022, Zl. römisch 40 , betrifft der in dieser Tagsatzung geschlossene Vergleich lediglich die Ansprüche der dort klagenden Partei (laut Beschwerdevorbringen handelt es sich um die Freundin der Beschwerdeführerin), nicht aber jene der Beschwerdeführerin.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). 3.
- Zu A) 3.2.
- Gemäß Tarifpost 1 des § 32 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), in der am 23.06.2022 geltenden Fassung, ist im zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes von über 300,00 Euro bis 700,00 Euro eine Pauschalgebühr in Höhe von 68,00 Euro zu entrichten.3.2.
- Gemäß Tarifpost 1 des Paragraph 32, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), in der am 23.06.2022 geltenden Fassung, ist im zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes von über 300,00 Euro bis 700,00 Euro eine Pauschalgebühr in Höhe von 68,00 Euro zu entrichten. 3.2.
- Gemäß Anmerkung 2 zu Tarifpost 1 GGG ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO), Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§ 433a ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.3.2.
- Gemäß Anmerkung 2 zu Tarifpost 1 GGG ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auch für prätorische Vergleiche (Paragraph 433, ZPO), Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (Paragraph 433 a, ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Gemäß Anmerkung 4 zu Tarifpost 1 GGG ermäßigt sich die Pauschalgebühr auf die Hälfte, wenn entweder die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird (lit. a), oder die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird (lit. b). Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. Gemäß Anmerkung 4 zu Tarifpost 1 GGG ermäßigt sich die Pauschalgebühr auf die Hälfte, wenn entweder die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird (Litera a,), oder die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird (Litera b,). Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. 3.2.
- Umgelegt auf den hier vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Die Beschwerdeführerin brachte am 23.06.2022 eine Mahnklage mit einem Streitwert in Höhe von EUR 527,12 samt Anhang ein, wofür gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Z 1 lit. a iVm TP 1 GGG eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 68,00 zu entrichten war. Die Verwirklichung des Gebührentatbestandes sowie das Entstehen der Gebührenschuld aufgrund der Einbringung der Klage sind im gegenständlichen Verfahren nicht strittig.Die Beschwerdeführerin brachte am 23.06.2022 eine Mahnklage mit einem Streitwert in Höhe von EUR 527,12 samt Anhang ein, wofür gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit TP 1 GGG eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 68,00 zu entrichten war. Die Verwirklichung des Gebührentatbestandes sowie das Entstehen der Gebührenschuld aufgrund der Einbringung der Klage sind im gegenständlichen Verfahren nicht strittig. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass aufgrund der Ruhensanzeige bereits vor der ersten Tagsatzung ein Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte der Pauschalgebühr besteht. Mit dieser Ansicht übersieht sie jedoch, dass ein Ruhen des Verfahrens keine enderledigende Wirkung für das Gericht hat: Der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits klar, dass die gerichtsgebührenrechtlichen Ermäßigungstatbestände (prätorischer Vergleich und gerichtlicher Vergleich in der ersten Verhandlung) jeweils an den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs anknüpfen. Außergerichtliche Vergleiche erfordern zur Prozessbeendigung hingegen weitere Prozesshandlungen, wie z.B. die Klagsrückziehung. Soweit sie formlos abgeschlossen werden, sind sie keine Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber außergerichtliche Vergleiche Prozessvergleichen gebührenrechtlich gleichstellen wollte. Eine analoge Anwendung des Ermäßigungstatbestands „wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird“ auf einen vor der mündlichen Verhandlung abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich kommt nicht in Betracht (VwGH 29.09.2022, Ro 2021/16/0012; 23.09.2021, Ra 2021/16/0051; siehe auch VwGH 03.12.2021, Ro 2021/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits klar, dass die gerichtsgebührenrechtlichen Ermäßigungstatbestände (prätorischer Vergleich und gerichtlicher Vergleich in der ersten Verhandlung) jeweils an den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs anknüpfen. Außergerichtliche Vergleiche erfordern zur Prozessbeendigung hingegen weitere Prozesshandlungen, wie z.B. die Klagsrückziehung. Soweit sie formlos abgeschlossen werden, sind sie keine Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber außergerichtliche Vergleiche Prozessvergleichen gebührenrechtlich gleichstellen wollte. Eine analoge Anwendung des Ermäßigungstatbestands „wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird“ auf einen vor der mündlichen Verhandlung abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich kommt nicht in Betracht (VwGH 29.09.2022, Ro 2021/16/0012; 23.09.2021, Ra 2021/16/0051; siehe auch VwGH 03.12.2021, Ro 2021/16/0013). Im gegenständlichen Fall wurde kein gerichtlicher Vergleich geschlossen, weshalb Anmerkung 2 zu Tarifpost 1 GGG nicht zur Anwendung gelangt. Die Voraussetzungen der Anmerkung 4 lit. b zu Tarifpost 1 GGG liegen gleichfalls nicht vor. Auch eine analoge Anwendung der Ermäßigungstatbestände der Anmerkungen 2 und 3 zu TP 1 GGG kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht in Betracht, wenn erst nach der Klagszustellung Ruhen des Verfahrens eintritt (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126; siehe auch 03.12.2021, Ro 2021/16/0013).Im gegenständlichen Fall wurde kein gerichtlicher Vergleich geschlossen, weshalb Anmerkung 2 zu Tarifpost 1 GGG nicht zur Anwendung gelangt. Die Voraussetzungen der Anmerkung 4 Litera b, zu Tarifpost 1 GGG liegen gleichfalls nicht vor. Auch eine analoge Anwendung der Ermäßigungstatbestände der Anmerkungen 2 und 3 zu TP 1 GGG kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht in Betracht, wenn erst nach der Klagszustellung Ruhen des Verfahrens eintritt (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126; siehe auch 03.12.2021, Ro 2021/16/0013). Da die Zurückziehung der Klage erst mit Schriftsatz vom 13.10.2022 und damit nach der (wenn auch unbesucht gebliebenen) ersten Tagsatzung am 03.10.2022 erfolgte, liegen auch die Voraussetzungen der Anmerkung 4 lit. a zu Tarifpost 1 GGG (Zurückziehung der Klage noch vor oder in der ersten Tagsatzung) nicht vor, wovon richtigerweise auch die belangte Behörde ausging. Da die Zurückziehung der Klage erst mit Schriftsatz vom 13.10.2022 und damit nach der (wenn auch unbesucht gebliebenen) ersten Tagsatzung am 03.10.2022 erfolgte, liegen auch die Voraussetzungen der Anmerkung 4 Litera a, zu Tarifpost 1 GGG (Zurückziehung der Klage noch vor oder in der ersten Tagsatzung) nicht vor, wovon richtigerweise auch die belangte Behörde ausging. 3.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass keine Rechtswidrigkeit des Bescheides vorliegt, und war die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur, insb. VwGH 29.09.2022, Ro 2021/16/0012); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur, insb. VwGH 29.09.2022, Ro 2021/16/0012); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W183.2263157.1.00