← Österreich

{'item': 'W189 2220384-3'}

Obsah (8)Art 133§ 7§ 8§ 57§ 94§ 93§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlW189 2220384-3 Spruch, W189 2220381-3/2EW189 2220384-3/2EW189 2220373-3/2EW189 2220381-3/2E, W189 2220384-3/2E, W

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Den Beschwerdeführern (in der Folge: die BF) wurden am 12.02.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) Konventionsreisepässe mit der Nummern K 1365171 (BF1), K1370529 (BF2) und K1370526 (BF3) ausgestellt. Mit Bescheiden des BFA vom 25.06.2020, wurden den BF in Spruchteil I. der ihnen mit Entscheidung vom 27.03.2007 zuerkannte Status der Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 idgF aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass diesen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde den BF

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihnen in Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. Mit Bescheiden des BFA vom 25.06.2020, wurden den BF in Spruchteil römisch eins. der ihnen mit Entscheidung vom 27.03.2007 zuerkannte Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass diesen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil römisch zwei. wurde den BF

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihnen in Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen diese Entscheidungen erhoben die BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2021, Zlen. W103 2220381-2/2E, W103 2220384-2/2E, W103 2220373-2/2E, wurden die Beschwerden abgewiesen. Den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof wurde stattgegeben und die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes behoben. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2022, Zlen. W103 2220381-2/21E, W103 2220384-2/21E, W103 2220373-2/20E, wurden die Beschwerdeverfahren wegen Zurückziehung der Beschwerden durch die BF allesamt eingestellt und erwuchsen damit die Entscheidungen des BFA vom 25.06.2020 in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit den gegenständlichen Bescheiden vom 31.10.2022 entzog das BFA den BF unter Hinweis auf die rechtskräftigen Entscheidungen des BFA vom 25.06.2020 deren Konventionsreisepässe und trug diesen auf, die Dokumente unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass mit der damit eingetretenen Rechtskraft über die Aberkennung des Asylstatus die Grundlage für die Ausstellung eines Konventionspasses weggefallen sei. Dagegen erhoben die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 01.12.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beantragt wurde. Als Beschwerdegrund wurde geltend gemacht, dass die BF, die im Besitz von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt – EU“ sind, neben den Konventionsreisedokumenten über keinen einzigen gültigen Ausweis – oder Reisedokument verfügen. Trotz theoretischer Möglichkeit auf Ausstellung russischer Reisedokumente bestehe für die BF dennoch ein reales Hindernis diese Reisedokumente zu erlangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zunächst wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Die BF führen die im Spruch genannten Identitäten (Namen und Geburtsdatum). Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF führen die im Spruch genannten Identitäten (Namen und Geburtsdatum). Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Den BF wurden aufgrund ihres Status von Asylberechtigten zuletzt am 12.02.2020 Konventionsreisepässe mit den Nr. K1370529, K1365171 sowie K1370526 mit Gültigkeitsdauer bis 11.02.2025, ausgestellt. Der Status der Asylberechtigten wurde den BF mit Bescheiden der belangten Behörde vom 25.06.2020, rechtskräftig mit Erkenntnissen des BVwG vom 15.06.2022, Zlen. W103 2220381-2/21E, W103 2220384-2/21E, W103 2220373-2/20E aberkannt. Die BF sind im Besitz von aufrechten Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt – EU“.
  2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sowie den Gerichtsakten zum Verfahren betreffend Aberkennung des Asylstatus hinsichtlich der BF.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sowie den Gerichtsakten zum Verfahren betreffend Aberkennung des Asylstatus hinsichtlich der BF. Die Feststellungen zur Identität der BF sowie zur Zu- bzw. Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Ausstellung und Entziehung der Konventionsreisepässe ergeben sich unzweifelhaft aus den vorgelegten Verfahrensakten sowie der Einsichtnahme in die hg. Erkenntnisse vom 15.06.2022, Zlen. W103 2220381-2/21E, W103 2220384-2/21E, W103 2220373-2/20E und den diesen zugrundeliegenden Gerichtsakten des BVwG. Dass die BF über aufrechte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügen, ergibt sich aus den vom BVwG eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister. Dass den BF Konventionsreisepässe ausgestellt wurden, ergibt sich aus den Verfahrensakten und den in diesen enthaltenen Bescheiden betreffend die Entziehung derselben.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 94

Abs 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

§ 94

Abs 5 FPG gelten die §§ 88 Abs 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Paragraph 94, Absatz 5, FPG gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

§ 93

Abs 1 Z 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.

Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern mit Bescheiden vom 25.06.2020, rechtskräftig mit Erkenntnissen des BVwG vom 15.06.2022, Zlen. W103 2220381-2/21E, W103 2220384-2/21E, W103 2220373-2/20E, den Status der Asylberechtigten aberkannt, weshalb den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten nicht mehr zukommt. Durch die rechtskräftige Aberkennung von Asyl sind nachträglich Tatsachen eingetreten, welche die Versagung der Ausstellung der Konventionsreisepässe rechtfertigen, da

§ 94

Abs 1 FPG Konventionsreisepässe lediglich Fremden auszustellen sind, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt. Die Voraussetzungen des § 94 Abs 1 FPG sind somit nicht mehr gegeben, weshalb der Tatbestand des § 93 Abs 1 Z 1 FPG erfüllt ist.Durch die rechtskräftige Aberkennung von Asyl sind nachträglich Tatsachen eingetreten, welche die Versagung der Ausstellung der Konventionsreisepässe rechtfertigen, da

Paragraph 94, Absatz eins, FPG Konventionsreisepässe lediglich Fremden auszustellen sind, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt. Die Voraussetzungen des Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind somit nicht mehr gegeben, weshalb der Tatbestand des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern daher richtigerweise die Konventionsreisepässe entzogen und waren die Beschwerden somit als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde in der Hauptfrage geklärt und ergab sich aus der Beschwerde kein weiterer Anhaltspunkt für die Vornahme weiterer Ermittlungen, zumal die BF in den Beschwerden auch gar nicht vorbrachten bzw. sich daraus auch nicht ergab, welche weiteren Ermittlungsschritte zur Klärung des Sachverhaltes zusätzlich notwendig wären, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde in der Hauptfrage geklärt und ergab sich aus der Beschwerde kein weiterer Anhaltspunkt für die Vornahme weiterer Ermittlungen, zumal die BF in den Beschwerden auch gar nicht vorbrachten bzw. sich daraus auch nicht ergab, welche weiteren Ermittlungsschritte zur Klärung des Sachverhaltes zusätzlich notwendig wären, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2220384.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.