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{'item': 'W203 2259544-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 15§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28Art. 17§ 1§ 2§ 3§ 5§ 11§ 42§ 78§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlW203 2259544-1 Spruch, W203 2259544-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin erfüllte im Schuljahr 2021/22 ihre allgemeine Schulpflicht durch Teilnahme an häuslichem Unterricht. Zur vor Ende des Unterrichtsjahres 2021/22 verpflichtend vorgesehenen Externistenprüfung trat die Schwester der Zweibeschwerdeführerin nicht an.
  2. Am 17.05.2022 teilte die Erstbeschwerdeführerin unter dem Betreff „Wechsel der Zuständigkeiten – Teilnahme an einem ideell gemeinnützigen Forschungsprojekt“ gegenüber der Bildungsdirektion für Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde) mit, dass die Zweitbeschwerdeführerin und deren Schwester seit dem Frühjahr 2021 „ideelle gemeinnützige Vereinsmitglieder verschiedener Bildungs-, Forschungs-, Gesundheits- und Familienfürsorgevereine“ seien. Diese würden sich somit „ausschließlich im Rechtsraum des österreichischen ideellen gemeinnützigen Vereinsrechts“ bewegen und seien nicht als Kinder iSd § 1 Schulpflichtgesetz anzusehen.
  3. Am 17.05.2022 teilte die Erstbeschwerdeführerin unter dem Betreff „Wechsel der Zuständigkeiten – Teilnahme an einem ideell gemeinnützigen Forschungsprojekt“ gegenüber der Bildungsdirektion für Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde) mit, dass die Zweitbeschwerdeführerin und deren Schwester seit dem Frühjahr 2021 „ideelle gemeinnützige Vereinsmitglieder verschiedener Bildungs-, Forschungs-, Gesundheits- und Familienfürsorgevereine“ seien. Diese würden sich somit „ausschließlich im Rechtsraum des österreichischen ideellen gemeinnützigen Vereinsrechts“ bewegen und seien nicht als Kinder iSd Paragraph eins, Schulpflichtgesetz anzusehen.
  4. Einlangend bei der belangten Behörde am 23.05.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 an.
  5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.05.2022 wurde der Erstbeschwerdeführerin aufgetragen, eine adaptierte Anzeige der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht einzubringen, aus der ersichtlich sei, dass diese nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet werde.
  6. Mit Schreiben vom 30.06.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.07.2022, nahm die Erstbeschwerdeführerin zu dem Schreiben der belangten Behörde vom 23.05.2022 auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt Stellung: Die Inkenntnissetzung davon, dass die Zweitbeschwerdeführerin und deren Schwester ab sofort ausschließlich dem österreichischen Vereinsrecht unterliegen würden, sei von der belangten Behörde ignoriert worden. Der Einfachheit halber werde ein „Bescheid zur Befreiung der Schulpflicht nach § 15 SchPflG“ vorgeschlagen, da ein Schulbesuch eine unzumutbare Belastung für die Betreffenden darstellen würde. Alternativ wäre man auch mit einem „selbstbestimmten häuslichen Unterricht innerhalb eines ideell gemeinnützigen Forschungsprojektes mit alternativer Gleichwertigkeitsfeststellungsüberprüfung“ einverstanden.Die Inkenntnissetzung davon, dass die Zweitbeschwerdeführerin und deren Schwester ab sofort ausschließlich dem österreichischen Vereinsrecht unterliegen würden, sei von der belangten Behörde ignoriert worden. Der Einfachheit halber werde ein „Bescheid zur Befreiung der Schulpflicht nach Paragraph 15, SchPflG“ vorgeschlagen, da ein Schulbesuch eine unzumutbare Belastung für die Betreffenden darstellen würde. Alternativ wäre man auch mit einem „selbstbestimmten häuslichen Unterricht innerhalb eines ideell gemeinnützigen Forschungsprojektes mit alternativer Gleichwertigkeitsfeststellungsüberprüfung“ einverstanden. Der Stellungnahme wurde eine neuerliche Anzeige der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 beigelegt, aus der u.a. hervorgeht, dass diese dabei

dem „Bildungsweg der bewussten (selbst) Bildung – im Rahmen eines ideellen gemeinnützigen Bildungs- und Forschungsprojektes“ begleitet werde.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2022, GZ.: 801.1109/0001-BD-VBG/2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 untersagt (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung einer dagegen gerichteten Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2022, GZ.: 801.1109/0001-BD-VBG/2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 untersagt (Spruchpunkt römisch eins.) und die aufschiebende Wirkung einer dagegen gerichteten Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Anzeige – trotz ausdrücklichem Hinweis darauf – keine Angaben zur Durchführung des häuslichen Unterrichts nach dem Lehrplan der Volksschule enthalte, weswegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die in § 11 Abs. 1 und 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit nicht gegeben sei.Begründend wurde ausgeführt, dass die Anzeige – trotz ausdrücklichem Hinweis darauf – keine Angaben zur Durchführung des häuslichen Unterrichts nach dem Lehrplan der Volksschule enthalte, weswegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die in Paragraph 11, Absatz eins und 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit nicht gegeben sei.
  3. Am 18.08.2022 brachte die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Aus Sorge um das Kindeswohl habe man sich auf Basis des Staatsgrundgesetzes und der Menschenrechte zur Mitgliedschaft der Zweitbeschwerdeführerin in einem Bildungs- und Forschungsprojekt entschlossen. Durch die Vereinsmitgliedschaft sei die belangte Behörde nicht mehr für die Erlassung des angefochtenen Bescheids zuständig gewesen. Man habe auch eine Schulbefreiung

§ 15Sch

PflG für die Zweitbeschwerdeführerin vorgeschlagen, dies sei aber von der belangten Behörde „ignoriert und übergangen“ worden.Man habe auch eine Schulbefreiung

Paragraph 15, SchPflG für die Zweitbeschwerdeführerin vorgeschlagen, dies sei aber von der belangten Behörde „ignoriert und übergangen“ worden. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen sowie eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen.

  1. Einlangend am 18.09.2022 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Mit zwei Schriftsätzen, einlangend bei der belangten Behörde am 23.05.2022 bzw. am 05.07.2022, zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 an. Nähere Angaben dahingehend, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet werde, enthielten die Anzeigen – auch nach diesbezüglicher Aufforderung durch die belangte Behörde – nicht. Die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin nahm bereits im Schuljahr 2021/22 an häuslichem Unterricht teil. Ein Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2021/22 in Form eines positiven Externistenprüfungszeugnisses wurde von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde) 3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Art. 17Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl.

Nr. 142/1867 (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen.

Artikel 17, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl.

Nr. 142 aus 1867, (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

§ 1Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht, BGBl. Nr. 76/1985 idg

F (Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG), besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, idgF (Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG), besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3Sch

PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

§ 11Abs. 1 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs. 4 Sch

PflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Abs. 5 zu erfolgen.

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2,, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Absatz 5, zu erfolgen.

§ 11Abs. 5 Sch

PflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges

Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

§ 42Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG) zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

Paragraph 11, Absatz 5, SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges

Absatz 4, erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

Paragraph 42, Absatz 4, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten. Findet das Reflexionsgespräch

Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht

Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat

§ 11Abs. 6 Sch

PflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

§ 78der Strafprozessordnung 1975, BGBl.

Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.Findet das Reflexionsgespräch

Absatz 4, zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht

Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat

Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren. 3.2.

  1. Mit
  2. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen. 3.2.
  3. Mit
  4. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr Paragraph 11, SchPflG durch die Änderungen im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, einige Neuerungen. Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Abs. 5 leg.cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, XXVII. GP, S 3). Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Absatz 5, leg.cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, römisch 27 . GP, S 3). Weiters sieht § 11 Abs. 6 SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges

Abs. 4 nicht erbracht wird.Weiters sieht Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges

Absatz 4, nicht erbracht wird. Folglich sind die wesentlichen Bestimmungen grundsätzlich inhaltsgleich geblieben, weshalb die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weiter herangezogen werden kann. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (siehe dazu etwa VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 25.04.2001, 2000/10/0187; 27.03.2014, 2012/10/0154).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (siehe dazu etwa VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 25.04.2001, 2000/10/0187; 27.03.2014, 2012/10/0154). Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz (vgl. § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG [Anmerkung: nunmehr § 11 Abs. 6, erster Satz, zweite Fallkonstellation SchPflG]) der Schulbehörde vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.). Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz vergleiche Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz SchPflG [Anmerkung: nunmehr Paragraph 11, Absatz 6,, erster Satz, zweite Fallkonstellation SchPflG]) der Schulbehörde vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule vergleiche Paragraph 4, SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.). Der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem vor Schulschluss kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, scheidet ex lege aus (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; ferner auch VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077). 3.2.3. Verfahrensgegenständlich sind keinerlei Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen des angezeigten häuslichen Unterrichts nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet werden würde. Vielmehr ergibt sich aus den Anzeigen selbst sowie aus den im Verfahrensakt aufliegenden sonstigen Unterlagen – insbesondere den Stellungnahmen der Beschwerdeführer – dass das Kind in Form der Teilnahme an einem Bildungs- und Forschungsprojekt zur innovativen Erforschung von Bildungskonzepten und zur Erforschung neuer, ganzheitlicher Reflektionsmodelle unterrichtet werde. Vor diesem Hintergrund ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen hat, dass die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht dem Besuch einer Regelschule nicht mindestens gleichwertig ist. Festzuhalten ist ferner, dass einerseits die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, die bereits im abgelaufenen Schuljahr 2021/22 häuslich unterrichtet wurde, am Ende des Unterrichtsjahres nicht zur Externistenprüfung angetreten ist und dass die Erstbeschwerdeführerin bereits im Vorfeld der Anzeige des häusliche Unterrichts angekündigt hat, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin selbst vor Ende des Unterrichtsjahres 2022/23 keine Externistenprüfung ablegen werden, sondern dass beabsichtigt sei, einen „alternativen Gleichwertigkeitsnachweis“ vorzulegen. Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Methoden als die der Durchführung einer Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule ist aber nicht vorgesehen. Vom rechtzeitigen Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde (VwGH vom 27.03.2014, 2012/10/0154). Eine allfällige Nichtuntersagung der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht würde somit bedeuten, dass diese durch das angekündigte Nichtantreten zur Externistenprüfung jedenfalls die Schulstufe im nächsten Schuljahr 2023/24 wiederholen müsste. Aus der Systematik des Schulpflichtgesetzes geht aber hervor, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht immer dann zu untersagen ist, wenn schon zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Entscheidung der Schulbehörde feststeht, dass das Schuljahr, für welches die Teilnahme an häuslichem Unterricht angezeigt wird, jedenfalls nicht erfolgreich abgeschlossen werden wird, was immer dann der Fall ist, wenn keine Externistenprüfung abgelegt wird. Es war daher auch aufgrund des bereits im Rahmen der Anzeige in Aussicht gestellten Nichtantretens zur Externistenpürfung die Teilnahem an häuslichem Unterricht zu untersagen. Festzuhalten ist ferner, dass einerseits die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, die bereits im abgelaufenen Schuljahr 2021/22 häuslich unterrichtet wurde, am Ende des Unterrichtsjahres nicht zur Externistenprüfung angetreten ist und dass die Erstbeschwerdeführerin bereits im Vorfeld der Anzeige des häusliche Unterrichts angekündigt hat, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin selbst vor Ende des Unterrichtsjahres 2022/23 keine Externistenprüfung ablegen werden, sondern dass beabsichtigt sei, einen „alternativen Gleichwertigkeitsnachweis“ vorzulegen. Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Methoden als die der Durchführung einer Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule ist aber nicht vorgesehen. Vom rechtzeitigen Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde (VwGH vom 27.03.2014, 2012/10/0154). Eine allfällige Nichtuntersagung der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht würde somit bedeuten, dass diese durch das angekündigte Nichtantreten zur Externistenprüfung jedenfalls die Schulstufe im nächsten Schuljahr 2023/24 wiederholen müsste. Aus der Systematik des Schulpflichtgesetzes geht aber hervor, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht immer dann zu untersagen ist, wenn schon zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Entscheidung der Schulbehörde feststeht, dass das Schuljahr, für welches die Teilnahme an häuslichem Unterricht angezeigt wird, jedenfalls nicht erfolgreich abgeschlossen werden wird, was immer dann der Fall ist, wenn keine Externistenprüfung abgelegt wird. Es war daher auch aufgrund des bereits im Rahmen der Anzeige in Aussicht gestellten Nichtantretens zur Externistenpürfung die Teilnahem an häuslichem Unterricht zu untersagen. Festzuhalten ist auch, dass es nicht maßgeblich ist, aus welchem Grund eine – gesetzlich vorgesehene – Externistenprüfung nicht oder nicht erfolgreich absolviert wird. Es lässt sich daher auch aus dem Beschwerdevorbringen, der Entschluss zum Nichtantreten zur Externistenprüfung sei vor allem im Hinblick auf das Kindeswohl gefasst worden, nichts für das Anliegen der Beschwerdeführer gewinnen. Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheides seit er Mitgliedschaft der Zweitbeschwerdeführerin zu dem zitierten Verein nicht zuständig gewesen, ist entgegenzuhalten, dass die diesbezüglichen Regelungen des Schulpflichtgesetzes (vgl. §§ 1 bis 3 SchPflG) klar und eindeutig besagen, wer in Österreich als schulpflichtiges Kind gilt, wobei ausschließlich auf die Kriterien „Lebensalter“ und „dauernder Aufenthalt“ abgestellt wird. Die Mitgliedschaft eines Kindes zu einem Verein nach dem Vereinsgesetz führt demnach keineswegs dazu, dass die Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes auf dieses nicht mehr anzuwenden wären. Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheides seit er Mitgliedschaft der Zweitbeschwerdeführerin zu dem zitierten Verein nicht zuständig gewesen, ist entgegenzuhalten, dass die diesbezüglichen Regelungen des Schulpflichtgesetzes vergleiche Paragraphen eins bis 3 SchPflG) klar und eindeutig besagen, wer in Österreich als schulpflichtiges Kind gilt, wobei ausschließlich auf die Kriterien „Lebensalter“ und „dauernder Aufenthalt“ abgestellt wird. Die Mitgliedschaft eines Kindes zu einem Verein nach dem Vereinsgesetz führt demnach keineswegs dazu, dass die Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes auf dieses nicht mehr anzuwenden wären. Ob und inwieweit für die Zweitbeschwerdeführerin eine Schulbefreiung

§ 15Sch

PflG möglich wäre ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens betreffend die Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht, sodass auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen auch nicht näher einzugehen ist. Ob und inwieweit für die Zweitbeschwerdeführerin eine Schulbefreiung

Paragraph 15, SchPflG möglich wäre ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens betreffend die Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht, sodass auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen auch nicht näher einzugehen ist. 3.2.

  1. Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die gem. § 11 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist, hat die belangte Behörde zurecht die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht untersagt.3.2.
  2. Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die gem. Paragraph 11, SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist, hat die belangte Behörde zurecht die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht untersagt. 3.2.
  3. Durch die erfolgte Sachentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 3.2.
  4. Der Vollständigkeitshalber ist zum Antrag, eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen, auszuführen, dass § 17 AVG lediglich ein Recht auf Akteneinsicht normiert. Die Parteien eines Verfahrens haben ein subjektives Recht, bei der Behörde oder beim Gericht in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt Einsicht zu nehmen. An Ort und Stelle können die Parteien auch Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien erstellen lassen. Die Behörde und das Gericht sind aber nicht verpflichtet, Akten oder Kopien davon zu übersenden (VwGH 22.05.1996, 95/21/0083; 27.04.2000, 98/10/0003; 15.12.2011, 2011/10/0012). Daher stellt etwa die Unterlassung der Mitteilung, dass eine Aktenkopie nicht übersendet werde, für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Partei bzw. deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde Akteneinsicht zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [
  5. Ausgabe 2014] § 17 Rz 7).3.2.
  6. Der Vollständigkeitshalber ist zum Antrag, eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen, auszuführen, dass Paragraph 17, AVG lediglich ein Recht auf Akteneinsicht normiert. Die Parteien eines Verfahrens haben ein subjektives Recht, bei der Behörde oder beim Gericht in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt Einsicht zu nehmen. An Ort und Stelle können die Parteien auch Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien erstellen lassen. Die Behörde und das Gericht sind aber nicht verpflichtet, Akten oder Kopien davon zu übersenden (VwGH 22.05.1996, 95/21/0083; 27.04.2000, 98/10/0003; 15.12.2011, 2011/10/0012). Daher stellt etwa die Unterlassung der Mitteilung, dass eine Aktenkopie nicht übersendet werde, für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Partei bzw. deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde Akteneinsicht zu nehmen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [
  7. Ausgabe 2014] Paragraph 17, Rz 7). 3.2.
  8. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). 3.2.8. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2259544.1.00

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