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{'item': 'W208 2245977-1'}

Obsah (5)§ 28§ 3Art. 133§ 8Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlW208 2245977-1 Spruch, W208 2245977-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der damals 14-jährige Beschwerdeführer (BF), ein syrischer Staatsbürger, Araber und Sunnit, der mit seinem Onkel illegal eingereist war, stellte am 25.01.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er mit seiner Familie wegen des Krieges im Mai 2017 in die TÜRKEI geflüchtet sei. In der TÜRKEI habe er sich nicht gut entwickeln können und sei sein Onkel der Meinung gewesen, dass es ihnen in Österreich bessergehen werde. Er habe Angst vor dem Krieg in SYRIEN (AS 11). Die korrekte Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 17). In der Folge wurde der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt SALZBURG die gesetzliche Vertretung übertragen und bevollmächtigte diese die DIAKONIE Flüchtlingsdienst GmbH mit der Vertretung im Verfahren (AS 39).
  2. Am 22.06.2021 wurde der BF vor dem BFA im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und seines gesetzlichen Vertreters einvernommen (AS 149). Im Vorfeld legt er eine Kopie des syrischen Familienbuches, einen Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister sowie eine syrische Geburtsurkunde vor (AS 59 - 72). Im Wesentlichen gab er als Fluchtgründe den Krieg, die Verwandtschaft mit seinem Onkel der gesucht werde und mit einem Cousin seines Vaters an, der sich als Militärpilot der Regierung geweigert habe Zivilisten zu bombardieren, Demonstrationsteilnahmen, Rekrutierungsversuche der freien Armee, Angst vor dem IS, der auch seinen Bruder mitgenommen hätte. Er hätte auch Angst vor einer Einziehung zum Militär durch das Assad-Regime (AS 156). Die Übersetzung habe er einwandfrei verstanden und habe keine Einwendungen gegen die Rückübersetzung (AS 161). Die Diakonie übermittelte im Anschluss an die Befragung eine Stellungnahme, in der sie ua die unterstellte politische oder religiöse Gesinnung und die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Kinder, der Familie oder Rückkehrer*innen, die im Ausland einen Asylantrag stellen, als Asylgründe geltend machte (AS 165).
  3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA (AS 193), zugestellt am 28.07.2021, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Davor nahm die Behörde auch Einsicht in den Akt des Onkels des BF. 3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA (AS 193), zugestellt am 28.07.2021, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Davor nahm die Behörde auch Einsicht in den Akt des Onkels des BF.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 25.08.2021 Beschwerde erhoben (AS 295).
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 25.08.2021 Beschwerde erhoben (AS 295).
  3. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 02.09.2021 beim BVwG eingelangt (OZ 1).
  4. Am 11.11.2020 wurde für den 28.12.2020 eine Verhandlung anberaumt und auf die vom BVwG dazu herangezogenen aktuellen Länderberichte der Staatendokumentation (LIB SYRIEN), die EASO Richtlinien vom November 2021, den EUAA – Country of Origin Information Report –Security Situation vom September 2022, den Bericht des DIS - Syrian Treatment upon return - vom Mai 2022, sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.10.2022 zu Fragen der Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, hingewiesen (OZ 3). Die BDB teilte daraufhin mit, dass sie aus dienstlichen und personellen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen könne und beantragte die Abweisung der Beschwerde (OZ 4). Von der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit wurde nur von der DIAKONIE am 27.12.2022 Gebrauch gemacht (OZ 5).
  5. An der am 28.12.2020 stattgefundenen Verhandlung nahmen der BF und seine Rechtsvertretung teil. Der BF wurden in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eingehend befragt (OZ 6). In der Verhandlung wurden keine weiteren Beweismittel vorgelegt. Das BVwG holte einen aktuellen Strafregisterauszug des BF ein, der diesem Unbescholtenheit bescheinigt und brachte die VHS des Onkels des BF (W208 2245077-1/11Z) in die Verhandlung ein, der am 09.05.2022 wegen Demonstrationsteilnahmen in Österreich (und diesbezügliche Postings im Internet) den Asylstatus erhalten hatte. Am Ende der Verhandlung wurde mündlich verkündet und dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
  6. Mit Fax vom 29.12.2020 wurde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom BFA beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: 1.1.
  9. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien COI-CMS, (Hervorhebungen durch BVwG): Sicherheitslage Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Es ist zu beachten, dass die durch die türkischen Offensiven im Nordosten ausgelöste Dynamik verlässliche grundsätzliche Aussagen und Trendeinschätzungen schwierig macht. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). [Die folgenden Karten zeigen Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei nur eine im Erkenntnis dargestellt wird – für das Erkenntnis ist die Herkunftsregion des BF wesentlich: DEIR EZ-ZOR] Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen einschließlich Hizbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat (HRW 7.12.2022). Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet (France24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022) [Zur von Präsident Erdogan ankündigten Militäroffensive siehe das Unterkapitel "Türkische Militäroperationen in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage"]. Im Nordwesten Syriens führte das Vordringen der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen. Russland verstärkte seine Luftangriffe in Idlib, und die Türkei griff kurdische und Regimekräfte an. Russland setzte die Bombardierungen in der Provinz Idlib am 7.,
  10. und 17.10.2022 fort und belastete damit den Waffenstillstand vom März 2020 (ICG 10.2022). Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: […] Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung leben in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte HTS sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). In weiten Teilen des Landes besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der COI gab es in Afrin und Ra's al-'Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonierten und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines "Memorandum of Understanding" zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.11.2021). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vgl WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vergleiche WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zum IS-Angriff vom 20.1.2022 in al-Hassakah siehe das Unterkapitel "Nordost-Syrien" im Kapitel "Sicherheitslage". Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). SNHR berichtet von 64 getöteten Zivilisten im November 2022, darunter 14 Kinder, zwei Frauen und sechs Personen, die an den Folgen von Folterungen starben. Dabei wurde festgestellt, dass das syrische Regime erneut Streumunition gegen Lager für Binnenvertriebene eingesetzt hat, was ein Kriegsverbrechen darstellt (SNHR 1.12.2022). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022): […] SNHR 1.1.2022 Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) dokumentierte im Zeitraum 1.1.2021 - 2.12.2022 in den syrischen Gouvernements die folgende Anzahl an Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern: ACLED o.D. Gouvernements Vorfälle 2021 Todesopfer 2021 Vorfälle 2022 (bis 2.12.) Todesopfer 2022 (bis 2.12.) Deir ez Zor 469 1127 284 618 […] Rechtsschutz / Justizwesen GEBIETE UNTER DER KONTROLLE DES SYRISCHEN REGIMES Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Art. 1, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Art. 33-49), Rechtsstaatlichkeit (Art. 50-53), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Art. 57) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 29.11.2021).Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Artikel eins, 8, 10, 12,), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Artikel 33 -, 49,), Rechtsstaatlichkeit (Artikel 50 -, 53,), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Artikel 57,) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 29.11.2021). Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht (SLJ 5.9.2016). Die Unabhängigkeit syrischer Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichte ist unverändert nicht gewährleistet, diese werden regelmäßig vom Regime für politische Zwecke missbraucht. Zudem ist Korruption weit verbreitet. Vor allem vor Strafgerichten ist eine effektive Verteidigung in Fällen mit politischem Hintergrund praktisch nicht möglich. Immer wieder werden falsche Geständnisse durch Folter und Drohungen durch die Anklage erpresst und seitens der Gerichte weitestgehend vorbehaltlos akzeptiert. Die CoI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) kommt vor diesem Hintergrund in ihrem Bericht vom März 2021 zu der Einschätzung, dass ein Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren vor syrischen nationalen Gerichten nicht gewährleistet ist und diese daher kein effektives Mittel zur Gewährleistung von Recht und Gerechtigkeit sind (AA 29.11.2021). In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist die Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können (ÖB 1.10.2021). Richter und Staatsanwälte müssen im Grunde genommen der Ba'ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet (FH 4.3.2020). Tausende von Gefangenen wurden monatelang oder jahrelang ohne Kontakt zur Außenwelt ("incommunicado") festgehalten, bevor sie ohne Anklage oder Gerichtsverfahren freigelassen wurden, während viele andere im Gefängnis starben (USDOS 12.4.2022). Im April 2022 aktualisierte das syrische Regime sein Cyberkriminalität-Gesetz, welches nun alle online getätigten Äußerungen unter Strafe stellt, die angeblich die Staatsgewalt oder das Ansehen des Staates untergraben. Es bleibt zwar vage, welche Tatbestände genau unter das Gesetz fallen, doch die möglichen Strafen wurden drastisch erhöht: Nach Angaben der staatlich-syrischen Nachrichtenagentur Sana können Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren oder Geldstrafen von bis zu 15 Millionen syrischen Pfund verhängt werden. Menschenrechtsgruppen vermuten, dass der einzige Zweck dieses Gesetzes darin besteht, abweichende Meinungen zu verbieten (Qantara 28.6.2022). Anti-Terror-Gerichte (CTC) 2012 wurde in Syrien ein Anti-Terror-Gericht (Counter Terrorism Court - CTC) eingerichtet. Dieses soll Verhandlungen aufgrund "terroristischer Taten" gegen Zivilisten und Militärpersonal führen, wobei die Definition von Terrorismus im entsprechenden Gesetz sehr weit gefasst ist (SJAC 9.2018). Anklagen gegen Personen, die vor das CTC gebracht werden, beinhalten: das Finanzieren, Fördern und Unterstützen von Terrorismus; Teilnahme an Demonstrationen; das Schreiben von Stellungnahmen auf Facebook; die Kontaktierung von Oppositionellen im Ausland; Waffenschmuggel an bewaffnete Oppositionelle; das Liefern von Nahrungsmitteln, Hilfsgütern und Medizin in von der Opposition kontrollierte Gebiete (NMFA 5.2020). Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) und andere Quellen betonen, dass sowohl der Gerichtsprozess im CTC als auch die Gesetzgebung, auf deren Basis dieser Gerichtshof agiert offenkundig internationales Menschenrecht und fundamentale rechtliche Standards verletzen. Diese Verletzungen beinhalten: willkürliche Verhaftungen, unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel, geschlossene Gerichtssitzungen unter Ausschluss der Medien, das Urteilen des Gerichts über Zivilisten, Minderjährige und Militärangehörige gleichermaßen, die Ernennung der Richter durch den Präsidenten, die Nicht-Zulässigkeit von ZeugInnen der/des Angeklagten, usw. (NMFA 6.2021, vgl. USDOS 30.3.2021). Das normale juristische Prozedere gilt bei keinem der Fälle vor den CTCs. Eine Berufung gegen Urteile ist nicht möglich (BS 23.2.2022).Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) und andere Quellen betonen, dass sowohl der Gerichtsprozess im CTC als auch die Gesetzgebung, auf deren Basis dieser Gerichtshof agiert offenkundig internationales Menschenrecht und fundamentale rechtliche Standards verletzen. Diese Verletzungen beinhalten: willkürliche Verhaftungen, unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel, geschlossene Gerichtssitzungen unter Ausschluss der Medien, das Urteilen des Gerichts über Zivilisten, Minderjährige und Militärangehörige gleichermaßen, die Ernennung der Richter durch den Präsidenten, die Nicht-Zulässigkeit von ZeugInnen der/des Angeklagten, usw. (NMFA 6.2021, vergleiche USDOS 30.3.2021). Das normale juristische Prozedere gilt bei keinem der Fälle vor den CTCs. Eine Berufung gegen Urteile ist nicht möglich (BS 23.2.2022). Mangels Definition von "Terrorismus" und mit "Terrorismus" als Generalvorwurf gegen jede Form von abweichender Meinung werden die Anti-Terrorismus-Gerichte als "politisch" kategorisiert (BS 23.3.2022): Sie dienen insbesondere dem Zweck, politische Gegner und Personen, die sich für politischen Wandel und Menschenrechte einsetzen, auszuschalten. Demnach sollen seit Errichtung dieser Gerichte bis Oktober 2020 schätzungsweise mindestens 90.560 Fälle vor diesen Gerichten verhandelt worden sein. Dabei sollen mindestens 20.641 Gefängnisstrafen und mehr als 2.147 Todesurteile verhängt worden sein, davon der Großteil in Abwesenheit der Angeklagten. Vor diesen Gerichten sei Angeklagten in Verfahren, die oftmals nur wenige Minuten dauern, ein Rechtsbeistand verwehrt; sie würden nach glaubhaften Aussagen ehemaliger Häftlinge oftmals gezwungen, Geständnisse ohne Kenntnis des Textes blind zu unterschreiben. Viele der von diesen Gerichten Verurteilten erhielten laut SNHR Haftstrafen zwischen 10 und 20 Jahren, politische Dissidenten häufig bis zu 30 Jahre. In letzteren Fällen sei es wiederholt auch zu außergerichtlichen Hinrichtungen gekommen (AA 29.11.2021). 10.000 Fälle sind demnach noch anhängig (BS 23.2.2022).DIe „Terrorismus-Gerichte“ sind außerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens tätig. Versteckte Internierungslager, in denen unmenschliche Bedingungen vorherrschen, sind weit verbreitet. Auch Kinder und Frauen werden in diesen Internierungszentren festgehalten. Im Mai 2018 veröffentlichte die syrische Regierung Listen mit tausenden Namen von in Internierungslagern verstorbenen Bürgern. Eine Aufklärung dieser Todesfälle steht aus (ÖB 1.10.2021).Mangels Definition von "Terrorismus" und mit "Terrorismus" als Generalvorwurf gegen jede Form von abweichender Meinung werden die Anti-Terrorismus-Gerichte als "politisch" kategorisiert (BS 23.3.2022): Sie dienen insbesondere dem Zweck, politische Gegner und Personen, die sich für politischen Wandel und Menschenrechte einsetzen, auszuschalten. Demnach sollen seit Errichtung dieser Gerichte bis Oktober 2020 schätzungsweise mindestens 90.560 Fälle vor diesen Gerichten verhandelt worden sein. Dabei sollen mindestens 20.641 Gefängnisstrafen und mehr als 2.147 Todesurteile verhängt worden sein, davon der Großteil in Abwesenheit der Angeklagten. Vor diesen Gerichten sei Angeklagten in Verfahren, die oftmals nur wenige Minuten dauern, ein Rechtsbeistand verwehrt; sie würden nach glaubhaften Aussagen ehemaliger Häftlinge oftmals gezwungen, Geständnisse ohne Kenntnis des Textes blind zu unterschreiben. Viele der von diesen Gerichten Verurteilten erhielten laut SNHR Haftstrafen zwischen 10 und 20 Jahren, politische Dissidenten häufig bis zu 30 Jahre. In letzteren Fällen sei es wiederholt auch zu außergerichtlichen Hinrichtungen gekommen (AA 29.11.2021). 10.000 Fälle sind demnach noch anhängig (BS 23.2.2022)., DIe „Terrorismus-Gerichte“ sind außerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens tätig. Versteckte Internierungslager, in denen unmenschliche Bedingungen vorherrschen, sind weit verbreitet. Auch Kinder und Frauen werden in diesen Internierungszentren festgehalten. Im Mai 2018 veröffentlichte die syrische Regierung Listen mit tausenden Namen von in Internierungslagern verstorbenen Bürgern. Eine Aufklärung dieser Todesfälle steht aus (ÖB 1.10.2021). Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert werden. Durch mehrere Dekrete wurde die Regierung 2019 zur Konfiszierung des Eigentums von „Terroristen“ ermächtigt. Als Terroristen werden vor allem auch viele Oppositionelle gelistet. Umfasst ist auch das Eigentum der Familien der Verurteilten und in einigen Fällen sogar ihrer Freunde (ÖB 1.10.2021). Militär-Feldgerichte Militär-Feldgerichte sind geheime Gerichte, deren Richter Militärangehörige sind, die keinerlei Ausbildung oder juristischen Hintergrund haben müssen. Inhaftierte haben hierbei nicht die Möglichkeit, einen Anwalt zu beauftragen, und Anwälte können den Sitzungen nicht beiwohnen. Es gibt keine Möglichkeit zum Einspruch (NMFA 6.2021). Ein befragter Experte beschrieb die Arbeit der Feldgerichte während aktiver Kämpfe in Kriegsgebieten folgendermaßen: "Feldtribunal" bedeutet nicht, dass es in einem großen Gebäude abseits der Front stattfindet, sondern es ist im Grunde ein Tisch mit drei Offizieren. Sie prüfen die Anschuldigungen, und es gibt eine sehr kurze Verhandlung, in der sie die Version der Geschichte des Angeklagten hören. Sie hören auch die Versionen der Offiziere und der Mitsoldaten, und wenn der Angeklagte beispielsweise des Hochverrats für schuldig befunden wird, kann er im Schnellverfahren hingerichtet werden, was bedeutet, dass er an die Wand gestellt und erschossen wird. Während des Konflikts ist es zu derartigen Fällen gekommen. Die Hinrichtungen werden üblicherweise von der Militärpolizei (al-Shurta al-Askariya) oder dem Militärgeheimdienst durchgeführt (Üngör 15.12.2021). Andere Gerichte Die Verwaltung in den von der Regierung kontrollierten Gebieten arbeitet in Routineangelegenheiten mit einer gewissen Zuverlässigkeit, vor allem in Personenstandsangelegenheiten (AA 29.11.2021). Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht und regeln Angelegenheiten wie Eheschließungen, Scheidungen, Erb- und Sorgerecht (IA 7.2017). Hierbei sind Scharia-Gerichte für sunnitische und schiitische Muslime zuständig. Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen. Für diese Gerichte gibt es auch eigene Berufungsgerichte (SLJ 5.9.2016). Manche Personenstandsgesetze spiegeln die Scharia unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Beteiligten wider (USDOS 12.4.2022). Die anhaltende Regierungskampagne zur Konfiszierung von Land und Häusern oder Beschlagnahmung ohne adäquate Entschädigung macht Land- und Immobilienbesitzrechte zu einem sensiblen Thema, bei dem die Justiz nicht unabhängig ist. In diesen Fällen dienen die Gerichte dazu, die Einziehung des Besitzes im Namen des Kampfes gegen "Terrorismus" zu legitimieren. BürgerInnen im Ausland riskieren, dass ihr Besitz beschlagnahmt wird, wenn sie vom Regime mit der Opposition in Verbindung gebracht werden und haben kaum Einspruchsmöglichkeiten. Die Verfügungen zur Durchführung der Konfiszierung werden nur in lokalen Zeitungen bekannt gegeben und sind so vom Ausland nicht zugänglich. Die Kläger müssten persönlich (bei Einsprüchen) in solchen Fällen zugegen sein (BS 23.3.2022). DIE SYRISCHEN STREITKRÄFTE - WEHR- UND RESERVEDIENST Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  11. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.11.2021). Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  12. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.11.2021). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB 1.10.2021). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.11.2021). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army - PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army - PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vergleiche FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021). Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. [...] Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (EUAA 11.2021). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. […] Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.11.2021). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020). […] Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 20201 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Alle Eingezogenen können laut European Union Agency for Asylum (EUAA) potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen sowie ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Disloyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. […] Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedene Organisationen Letzte Änderung: 09.08.2022 Das Gesetz N. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die Syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen. Allerdings hat die Regierung keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtete nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch wurden Regierungsmitarbeiter, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren untersucht, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen und Inhaftierungen durch und misshandelte Opfer von Menschenhandel schwer - inklusive Kindersoldaten - und bestrafte diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändler gezwungen wurden. Sie hat regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen inhaftiert, vergewaltigt, gefoltert und exekutiert. Sie hat keine Bemühungen gezeigt, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen. Die Regierung schützte Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen (USDOS 1.7.2021). Das Gesetz N. 11 aus 2013, kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die Syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen. Allerdings hat die Regierung keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtete nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch wurden Regierungsmitarbeiter, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren untersucht, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen und Inhaftierungen durch und misshandelte Opfer von Menschenhandel schwer - inklusive Kindersoldaten - und bestrafte diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändler gezwungen wurden. Sie hat regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen inhaftiert, vergewaltigt, gefoltert und exekutiert. Sie hat keine Bemühungen gezeigt, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen. Die Regierung schützte Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen (USDOS 1.7.2021). Der UN-Sicherheitsrat konnte die Rekrutierung von insgesamt 1.423 Kindern zwischen 1.7.2018 und 30.6.2020 in 11 von 14 Gouvernements verifizieren, 73 % der Fälle wurden im Nordwesten Syriens (Idlib, Aleppo und Hama) bestätigt und 26 % im Nordosten (Raqqa, Hassakah und Der az-Zour). Zum Zeitpunkt der Rekrutierung waren 250 Kinder (18 %) unter 15 Jahre alt (UNSC 23.4.2021). In ihrem 2021 Bericht über Kinder und bewaffneten Konflikt verifizierten die UN die Rekrutierung und den Einsatz von 813 Kindern (777 Buben, 36 Mädchen) von Jänner bis Dezember 2020 durch: - Hay’at Tahrir ash-Sham

(390); syrische bewaffnete oppositionelle Gruppen (früher als Freie Syrische Armee - FSA) bekannt)
(170); - die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten und Frauenverteidigungseinheiten (YPG/YPJ)
(119)unter dem Schirm der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF); - regierungstreue Milizen
(42); - Ahrar ash-Sham
(31), Nur ad-Din az-Zanki
(3)und die Armee des Islam (Jaysh al-Islam)
(3), alle dem Namen nach unter dem Schirm der oppositionellen Syrischen Nationalen Armee (SNA) operierend; - die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H)
(30); - die Internen Sicherheitskräfte
(13); - Hurras ad-Din
(6); - IS (sog. Islamischer Staat)
(4); - syrische Regierungskräfte
(2). Die Fälle wurden vor allem in Idlib
(477)und Aleppo
(119)verifiziert. Von 813 Kindern wurden 99%
(805)in Kampfhandlungen eingesetzt (UNGASC 6.5.2021). In Idlib werden von HTS Kinder für Kampfhandlungen eingesetzt, ebenso durch den sog. Islamischen Staat (IS), die Opposition und in geringerer Anzahl von regierungsnahen Milizen (ÖB 10.2021). Die Regierung und regimenahe Milizen führten weiterhin Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten und deren Einsatz durch, was dazu führte, dass Kinder extremer Gewalt und Vergeltungsschlägen durch oppositionelle Kräfte ausgesetzt waren. Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und regierungstreue Milizen, die als National Defence Forces oder „Shabiha“ bekannt sind, rekrutieren zwangsweise Kinder im Alter von sechs Jahren. Der Iran rekrutierte im Iran minderjährige Afghanen - darunter auch Zwölfjährige - unter Androhung von Abschiebung nach Afghanistan sowie iranische Minderjährige für schiitische Milizen in Syrien (USDOS 1.7.2021). Jabhat an-Nusra und der sogenannte IS haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Kämpfer haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren (USDOS 1.7.2021). 2014 haben die Volksverteidigungseinheiten (YPG) und die Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) – Kernbestandteile der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) - die Geneva Call Verpflichtungserklärung zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten und der Vermeidung ihrer Rekrutierung unterzeichnet. Im Juni 2019 gelobten die SDF wieder, die Rekrutierung von Kindern zu stoppen, indem sie einen Aktionsplan mit den UN zur Beendigung und Vorbeugung der Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 unterschrieben (STJ 2.6.2021, ÖB 10.2021). Im September 2018 erließen die SDF einen Befehl, der die Rekrutierung von Minderjährigen verbietet und für Alterskontrollen der aktuellen Mitglieder der SDF sorgt (HRW 11.9.2018; cf. EB 7.12.2019). Zudem kündigte die sog. Selbstverwaltung am 30.8.2020 an, ein Büro für den Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten einzurichten. Das Büro und seine Außenstellen sollen seit Oktober 2020 operativ sein und Berichte und Beschwerden über die Zwangsrekrutierung Minderjähriger durch die SDF entgegennehmen. Laut den VN und dem SNHR wurden zwischen Januar 2014 und September 2020 mindestens 911 Kinder durch die YPG zwangsrekrutiert (AA 29.11.2021). 2019 wurden 30 rekrutierte Kinder vom Dienst bei den SDF entlassen. Mit Stand Juni 2020 wurde die Entlassung von 51 Mädchen berichtet (UNGASC 9.6.2020). Trotz dieser Schritte gab es Berichte von breiten Rekrutierungskampagnen durch die SDF und die Inhaftierung und zwangsweise Einziehung von Jugendlichen, sowie die Rekrutierung von Kindern zwischen 13 und 16 Jahren vom al-Hol Camp, darunter viele Waisen (EMHRM 18.9.2019). Obwohl die Auflistung von Kindersoldaten in Nordost-Syrien im Vergleich zu den Vorjahren zurückgegangen ist, beinhalten bewaffnete Einheiten weiterhin Minderjährige, die gerade mal 16 Jahre alt sind (STJ 2.6.2021). Die Praxis der Rekrutierung Minderjähriger scheint nach wie vor nicht eingestellt worden zu sein (AA 29.11.2021). Zu Anfang 2022 gab es noch einige Minderjährige in den SDF trotz früherer Entlassungen von Minderjährigen und Bemühungen deren Aufnahme zu unterbinden. Wie es zu Rekrutierungen, bzw. möglichen Zwangsrekrutierungen, von Minderjährigen für die SDF kommt, gibt es verschiedene Erklärungen (DIS 6.2022). 1.1.
  1. Dem Interimsleitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, HCR/PC/SYR/2020/02) aus dem Februar 2020 ist zu entnehmen: „Aus allen von der Regierung kontrollierten Gebieten wird gemeldet, dass Rückkehrer zu den Personen gehören, die schikaniert, willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise misshandelt werden, und dass ihr Eigentum beschlagnahmt wird, u. a. aufgrund einer vermeintlich oppositionellen Haltung der Betroffenen. Männer im wehrpflichtigen Alter laufen auch Gefahr, nach ihrer Rückkehr verhaftet und zwangsrekrutiert zu werden. Zwischen 2017 und August 2019 registrierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) die Verhaftung von fast 2.000 Rückkehrern aus dem Ausland, einschließlich Frauen und Kindern. Den Berichten zufolge werden die Betroffenen entweder sofort bei der Einreise an den Landesgrenzen zum Libanon, zu Jordanien, zur Türkei und am Flughafen von Damaskus oder erst Tage bzw. Monate nach der Rückkehr festgenommen (Seite 33). Den Vereinten Nationen und Menschenrechtsbeobachtern zufolge werden willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, Inhaftierungen unter lebensbedrohlichen Umständen, systematische und weitverbreitete Folter und sonstige Formen der Misshandlung, einschließlich sexueller Gewalt, Strafverfolgung nach der zu weit gefassten Antiterrorgesetzgebung unter Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren vor Antiterror- und militärischen Feldgerichten sowie summarische und außergerichtliche Hinrichtungen weiterhin in großem Umfang dokumentiert. Sie richten sich überwiegend gegen Personen, die tatsächlich oder vermeintlich Gegner der Regierung sind. Zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, zählen Zivilpersonen (und insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus (ehemals) von der Opposition kontrollierten Gebieten; Wehrdienstverweigerer und Deserteure; […] (Seite 22).“ 1.1.3 EASO-Richtlinien/Leitfaden SYRIEN vom November 2021 https://www.ecoi.net/en/file/local/2072213/2021_guidance_note_syria_de.pdf Daraus geht ua klar hervor, dass das syrische Regime in DEIR EZ-ZOR Ende 2017 die meisten Gebiete westlich des Euphrat vom IS zurück erobert hat. Bei Zivilpersonen die aus Gebieten, die mit der regierungsfeindlichen Opposition in Verbindung gebracht werden stammen kommt es für das Bestehen einer hinreichend große Gefahr und einer begründete Furcht vor Verfolgung auf o regionale Aspekte (z. B. von wem das Gebiet kontrolliert wird und ob es als Hochburg der Opposition galt) o den Grad der (vermeintlichen) Unterstützung von oder der Kollaboration mit regierungsfeindlichen Kräften o familiäre oder andere Verbindungen zu (mutmaßlichen) Mitgliedern regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen und/oder der politischen Opposition o (vermeintliche) Unterstützung der syrischen Regierung Bei Minderjährigen besteht eine hinreichend große Gefahr, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen dann, wenn eine vermeintliche Zugehörigkeit von Familienangehörigen zur o Opposition oder zu regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen (vgl.
  2. Vermeintlich regierungsfeindliche Personen,
  3. Personen mit vermeintlichen Verbindungen zum ISIL)o Opposition oder zu regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen vergleiche
  4. Vermeintlich regierungsfeindliche Personen,
  5. Personen mit vermeintlichen Verbindungen zum ISIL) o niedriger sozioökonomischer Status (z. B. Unterkunft in einem Binnenvertriebenenlager) o sozialer Status (für von ihren Eltern getrennte und unbegleitete Minderjährige sowie für Kinder in von Frauen geführten Haushalten besteht eine größere Gefahr, Opfer von sexueller Gewalt und Ausbeutung zu werden) o Gebiet der Herkunft oder des Wohnsitzes. Zur Rekrutierung von Kindern Die folgenden Umstände könnten für eine Gefährdung der Rekrutierung von Kindern maßgeblich sein, wobei die individuellen Umstände des Antragstellers müssen berücksichtigt werden müssen o niedriger sozioökonomischer Status (z. B. Unterkunft in einem Binnenvertriebenenlager) o sozialer Status o Gebiet der Herkunft oder des Wohnsitzes o ethnische Zugehörigkeit 1.1.
  6. Aus der https://syria.liveuamap.com/ , und der COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION der EUAA „SYRIA: SECURITY SITUATION“ (Sept 2022), ergibt sich, dass die Gebiete des Gouvernements DEIR EZ-ZOR, westlich des Flusses Euphrat unter Herrschaft der regulären syrischen Truppen stehen, dort befindet sich auch das Heimatdorf XXXX (auch XXXX ) des BF. Die meisten Gebiete östlich des Flusses Euphrat sind unter kurdischer Herrschaft. Der IS operiert nach wie vor im Norden, Nordosten und Nordwesten der gesamten Provinz und führt Angriffe aus, insbesondere im östlichen Teil, wo er sogar punktuell Checkpoints errichtet hat und Zivilisten kontrolliert.1.1.
  7. Aus der https://syria.liveuamap.com/ , und der COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION der EUAA „SYRIA: SECURITY SITUATION“ (Sept 2022), ergibt sich, dass die Gebiete des Gouvernements DEIR EZ-ZOR, westlich des Flusses Euphrat unter Herrschaft der regulären syrischen Truppen stehen, dort befindet sich auch das Heimatdorf römisch 40 (auch römisch 40 ) des BF. Die meisten Gebiete östlich des Flusses Euphrat sind unter kurdischer Herrschaft. Der IS operiert nach wie vor im Norden, Nordosten und Nordwesten der gesamten Provinz und führt Angriffe aus, insbesondere im östlichen Teil, wo er sogar punktuell Checkpoints errichtet hat und Zivilisten kontrolliert. 1.
  8. Zur Person des BF Der Ende Jänner 16 Jahre alte BF ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Identität des BF steht mit der für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest (vgl die vorgelegten Dokumentenkopien).Der Ende Jänner 16 Jahre alte BF ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Identität des BF steht mit der für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest vergleiche die vorgelegten Dokumentenkopien). Der BF stammt aus der Stadt XXXX (auch XXXX - ca XXXX km südöstlich der Stadt DEIR EZ-ZOR) aber noch westlich des EUPHRAT und vor XXXX rund 10 km südlich von DAMASKUS (VHS 5). Diese liegt an der Frontlinie zu den kurdisch kontrollierten Gebieten und gelingt es dem IS, trotz der Kontrolle durch das syrische Regime, dort punktuell Anschläge zu begehen. Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 (auch römisch 40 - ca römisch 40 km südöstlich der Stadt DEIR EZ-ZOR) aber noch westlich des EUPHRAT und vor römisch 40 rund 10 km südlich von DAMASKUS (VHS 5). Diese liegt an der Frontlinie zu den kurdisch kontrollierten Gebieten und gelingt es dem IS, trotz der Kontrolle durch das syrische Regime, dort punktuell Anschläge zu begehen. Die Eltern und 7 Geschwister des BF (5 Schwestern und 2 Brüder) leben alle in der TÜRKEI. Ein weiterer Bruder von ihm, „ XXXX “ (geb. 2003) ist seit 3 Monaten in Österreich und hat auch Asyl beantragt.Die Eltern und 7 Geschwister des BF (5 Schwestern und 2 Brüder) leben alle in der TÜRKEI. Ein weiterer Bruder von ihm, „ römisch 40 “ (geb. 2003) ist seit 3 Monaten in Österreich und hat auch Asyl beantragt. Die Brüder des Vaters (der ist 53 Jahre alt) haben Asyl in ÖSTERREICH (sein Onkel XXXX ), DEUTSCHLAND und FRANKREICH erhalten.Die Brüder des Vaters (der ist 53 Jahre alt) haben Asyl in ÖSTERREICH (sein Onkel römisch 40 ), DEUTSCHLAND und FRANKREICH erhalten. Der BF hat noch einen Onkel vs in AL-HASAKA (mit dem gleichen Namen wie der BF) und einen ms in DAMASKUS. Er ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt und strafrechtlich unbescholten. 1.
  9. Zu den Fluchtgründen Der BF verließ seine Heimatregion in Syrien – die zum damaligen Zeitpunkt vom IS kontrolliert war – bereits im Mai 2017 gemeinsam mit seiner Familie und flüchtete vor der heranrückenden Regierungsarmee und den diese unterstützenden Milizen in die TÜRKEI. Bereits davor war sein Onkel XXXX (den er in der TÜRKEI wieder traf) geflüchtet, weil er als niedriger Beamter eines Regierungsministeriums die Einberufung zur syrischen Armee bzw. zu den von der anderen Seite heranrückenden Kurden fürchtete und auch aufgrund seiner oppositionellen und regierungskritischen Einstellung Angst hatte. Bereits davor war sein Onkel römisch 40 (den er in der TÜRKEI wieder traf) geflüchtet, weil er als niedriger Beamter eines Regierungsministeriums die Einberufung zur syrischen Armee bzw. zu den von der anderen Seite heranrückenden Kurden fürchtete und auch aufgrund seiner oppositionellen und regierungskritischen Einstellung Angst hatte. Der BF ist mit seiner Familie aus wohlbegründeter Furcht vor der Bürgerkriegssituation und wegen derer oppositionellen Gesinnung (deren Unterstellung ihr bei einer Verweigerung der männlichen Familienangehörigen für irgendeine Seite zu kämpfen drohte) geflohen. Nunmehr droht ihm bei einer Rückkehr aufgrund der Namensgleichheit mit seinem offen und in den sozialen Medien auftretenden Onkel XXXX verfolgt zu werden. Der BF ist mit seiner Familie aus wohlbegründeter Furcht vor der Bürgerkriegssituation und wegen derer oppositionellen Gesinnung (deren Unterstellung ihr bei einer Verweigerung der männlichen Familienangehörigen für irgendeine Seite zu kämpfen drohte) geflohen. Nunmehr droht ihm bei einer Rückkehr aufgrund der Namensgleichheit mit seinem offen und in den sozialen Medien auftretenden Onkel römisch 40 verfolgt zu werden. Der BF ist zwar noch minderjährig, doch ist er körperlich und geistig gut entwickelt und damit kampffähig, sodass ihm - aufgrund seiner Herkunft aus einem Gebiet, dass ehemals vom IS (DAESH) kontrolliert wurde (dem es immer noch gelingt dort Anschläge auszuführen) sowie der offenen regierungskritischen Aktivitäten seines Onkels gegen die syrische Regierung, trotz seiner Minderjährigkeit und der entgegenstehenden Gesetzeslage - die Zwangsrekrutierung und ein Kriegseinsatz droht. Er müsste dann schwerste Menschenrechtsverletzungen begehen bzw. würde selbst Opfer solcher werden. Die syrischen Behörden würden aufgrund seines Namens bei einer Kontrolle bei einem Checkpoint oder schon bei seiner Einreise über einen von ihr kontrollierten Grenzübergang auf ihn aufmerksam werden. Es herrscht nach wie vor Personalmangel in der syrischen Armee. Wehrdienstverweigerer, insb. aus ehemals oppositionellen Gebieten, werden direkt in die Armee geschickt, um an der Front die tödlichsten Aufgaben zu erfüllen. Neben Haftstrafen, kommt es auch zu Gewalt, Folter und Verschwindenlassen. Die vom BF angeführten Vorfälle in der Heimat, wonach er schon als Kind an Demonstrationen teilgenommen habe und auch einen Onkel habe der als Pilot verweigert habe auf Zivilisten zu schießen sind hingegen nicht glaubhaft. Dass sein Onkel und sein Bruder kurzfristig vor der Ausreise vom IS in Haft genommen wurden, war hingegen glaubhaft, ist aber nicht mehr asylrelevant, weil dieser im Herkunftsgebiet nicht mehr die Kontrolle hat.
  10. Beweiswürdigung: Die Beweiswürdigung basiert auf den vorliegenden Akteninhalten, auf einer Analyse der Aussagen des BF und seines Onkels im Verfahren W208 2245077-1 und den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, die noch einmal auf ihre Aktualität überprüft wurden. 2.
  11. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Die Feststellung, wonach das Heimatdorf des BF aktuell von Regierungskräften kontrolliert wird und zum Ausreisezeitpunkt unter Kontrolle des IS war, ergibt sich aus den herangezogenen Länderberichten sowie einem Abruf der Nachrichtenwebsite Liveuamap.com (https://syria.liveuamap.com/). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Heimatort des BF derzeit an der Grenze zwischen dem derzeit von Regierungskräften kontrollierten Gebiet und jenem der von den Kurden kontrollierten Gebieten liegt, wobei es unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte immer wieder zu Anschlägen des IS kommt und die Regierungskräfte bestrebt sind, das von den Kurden gehaltene Gebiet zurückzuerobern. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 2.
  12. Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zur Verfahrensidentität und des Alters des BF gründen sich auf die diesbezüglich unstrittigen Angaben desselben sowie die folgenden vom BF ins gegenständlichen Verfahren eingebrachte Dokumente: Kopie des syrischen Familienbuches, einen Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister sowie eine syrische Geburtsurkunde (AS 59 - 72). Die Ausstellung der Dokumente noch im November 2020 durch die syrischen Verwaltungsbehörden und deren Abholung durch den Onkel ms in seinem Heimatort, ist aufgrund der grassierenden Korruption sowie der noch Minderjährigkeit des BF zu diesem Zeitpunkt (er war 13 Jahre alt) nicht ungewöhnlich und nicht geeignet Zweifel an einer maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgung durch die syrischen Sicherheitsbehörden zu begründen. Der Familienstand sowie die Feststellungen zur Existenz der weiteren Familienmitglieder des BF, inklusive jener bezüglich der Aufenthaltsorte der vereinzelten Familienmitglieder ergeben sich aufgrund der diesbezüglich gleichbleibenden und damit glaubhaften Angaben der BF. Was die Feststellungen zu seinem Onkel betrifft wurde dessen Verfahren zufällig vom gleichen Richter geführt und hat der 42-jährige Onkel mit rechtskräftigem mündlichem Erkenntnis des BVwG vom 09.05.2022, W208 2245077-1/11Z den Status eines Asylberechtigten erhalten, weil er glaubhaft machen konnte, dass er im Bewässerungsministerium in Damaskus als Wachmann gearbeitet, vor einer drohenden Einberufung als Reservist nach DEIR EZ-ZOR ins Rebellengebiet geflüchtet und von dort aus vor der heranrückenden Regierungsarmee in die TÜRKEI. Er hat auch glaubhaft gemacht, dass er schon in Syrien über eine oppositionelle Gesinnung verfügt hat und diese durch die Teilnahme an Demonstrationen in WIEN gegen das syrische Regime, die er Internet postet, diese nach wie vor offen auslebt. Die Flucht des Vaters und aller seiner Onkel vs aus den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist ein weiteres Indiz dafür, dass die ganze Familie vs (die am Nachnamen ungeachtet der leicht unterschiedlichen Schreibweisen zu identifizieren ist) wegen ihrer zumindest oppositionellen Gesinnung in Syrien verfolgt wird. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Der subsidiäre Schutz aus dem vorgelegten Bescheid. 2.
  13. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF Der minderjährige BF konnte in Zusammenschau mit den herangezogenen Länderberichten, seinem familiären Hintergrund und seiner Herkunftsregion glaubhaft ein reales Gefährdungsszenario im Hinblick auf eine in seiner Heimatregion aktive Konfliktpartei gegen seinen Willen vorgenommene Rekrutierung bzw. Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung dartun. Zwar spricht die Gesetzeslage in den von der Regierung kontrollierten Gebieten gegen eine Rekrutierung von Minderjährigen, die Länderberichte zeigen aber – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde (in ihrem Bescheid auf Seite 77), dass es zwar nicht systematisch aber doch immer wieder zur Rekrutierung von auch Minderjährigen, insbesondere auch bei regierungsnahen Milizen, kommt und dass das vor allem dann passiert, wenn diese aus einer ehemals von Rebellen kontrollierten Gegend stammen und Familienmitgliedern eine Zugehörigkeit zur Opposition unterstellt wird. Wenn die belangte Behörde anführt, dass aufgrund der Aussagen des BF in der Ersteinvernahme (siehe vorne I.
  14. – Ausreise im Wesentlichen wegen des Bürgerkrieges) und in der Befragung vor dem BFA, wo er sodann angegeben habe, dass seine Familie, insb. der nunmehr in Österreich aufhältige Onkel vom Regime gesucht würden, weil die Familie gegen das Assad-Regime und gegen den IS sei und das Militär in „haben wolle“, kein Glaubhaftigkeit zukomme, weil – trotz der Minderjährigkeit des BF – davon ausgegangen werden könne, dass dieser die Gefahr als Angehöriger der Familie (mit dem gleichen Namen) verfolgt zu werden, gleich bei der ersten Einvernahme geschildert hätte, ist dem entgegen zu halten, dass nunmehr dem Onkel ebenfalls Asyl gewährt wurde, weil seine Fluchtgeschichte glaubhaft war und aufgrund der oa Länderberichte eine Verfolgung von männlichen kampffähigen Familienmitgliedern (auch wenn diese minderjährig sind) maßgeblich wahrscheinlich ist. Wenn die belangte Behörde anführt, dass aufgrund der Aussagen des BF in der Ersteinvernahme (siehe vorne römisch eins.
  15. – Ausreise im Wesentlichen wegen des Bürgerkrieges) und in der Befragung vor dem BFA, wo er sodann angegeben habe, dass seine Familie, insb. der nunmehr in Österreich aufhältige Onkel vom Regime gesucht würden, weil die Familie gegen das Assad-Regime und gegen den IS sei und das Militär in „haben wolle“, kein Glaubhaftigkeit zukomme, weil – trotz der Minderjährigkeit des BF – davon ausgegangen werden könne, dass dieser die Gefahr als Angehöriger der Familie (mit dem gleichen Namen) verfolgt zu werden, gleich bei der ersten Einvernahme geschildert hätte, ist dem entgegen zu halten, dass nunmehr dem Onkel ebenfalls Asyl gewährt wurde, weil seine Fluchtgeschichte glaubhaft war und aufgrund der oa Länderberichte eine Verfolgung von männlichen kampffähigen Familienmitgliedern (auch wenn diese minderjährig sind) maßgeblich wahrscheinlich ist. Dem Sohn eines Fahrers (ob der Vater tatsächlich Beamter gewesen ist, kann dahingestellt bleiben), der aufgrund der Kriegslage samt seiner Familie in die Türkei vertrieben wurde, kommt kaum ein sozialer Status zu. Er stammt aus einem Rebellengebiet und ist über IDLIB, dass sogar jetzt noch von Rebellen bzw. regierungsfeindlichen Milizen gehalten wird, in die Türkei geflüchtet. Er erfüllt damit aber wesentliche Kriterien, die laut EASO Leitfaden zu Syrien vom November 2021 eine hinreichend große Gefahr für eine Verfolgung aufzeigen. Er wurde bei der Erstbefragung nicht näher nach Bedrohungen des Onkels in Syrien gefragt und ist es nicht unwahrscheinlich, dass man als erwachsenes Familienmitglied den Kindern, die ohnehin von den Kriegsgeschehnissen verängstigt sind, zusätzlich Angst macht, indem man ihnen auch ganz konkrete Verfolgungsgefahren für die eigene Familie schildert. Dass dies erst im Nachhinein erfolgt ist nicht unplausibel. Wenn man einem Kind oft genug einredet, dass es im jüngeren Jahren auch bei Demonstrationen dabei gewesen ist, dann glaubt es das auch irgendwann, das ist durch die Forschung zur Gefahr der Suggestion bei Befragungen belegt. Das BVwG teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass es nicht glaubhaft erscheint, dass Jungen im Alter von 10 Jahren zu Demonstrationen mitgenommen werden. Wäre das der Fall gewesen, dann hätte der BF darüber detaillierter sprechen können, so war er nur in der Lage sein rudimentäres Allgemeinwissen zu Demonstrationen aus den Medien wiederzugeben. Ob der BF die Geschichte mit dem Piloten der sich geweigert hat auf Zivilisten zu schießen stimmt oder nicht, muss hier nicht weiter beurteilt werden, weil dem BF auch diese Geschichte ganz offensichtlich erst im Nachhinein erzählt wurde oder er sie möglicherweise selbst erfunden hat. Der Wahrheitsgehalt ist nicht überprüfbar. Da der in Österreich aufhältige Onkel diesen Teil der Familiengeschichte bei seinen Einvernahmen nicht erzählt hat, ist ein Indiz dafür, dass diese Geschichte nicht stimmt. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass das verbleibende Verfolgungsszenario – wie oben dargestellt – dennoch maßgeblich wahrscheinlich ist. Aus der Berichtslage ergibt sich, dass aufgrund der angespannten personellen Kapazitäten der Streitkräfte durch Verluste, Desertion und Überlaufen, die Rekrutierungsgefahr in Syrien sehr groß ist und die Regierung an mobilen und fest installierten Kontrollstellen, bei Angriffen und Durchsuchungen von Häusern und öffentlichen Verkehrsmitteln in Krankenhäusern, bei Sportveranstaltungen oder im Zuge von Zurückeroberung von Gebieten rekrutiert. Dass die lokalen Kommandanten oder staatlichen Sicherheitsbehörden dabei vor der Rekrutierung minderjährigen kampffähiger Burschen aus den Rebellengebieten, aufgrund der Gesetzeslage, haltmachen würden, ist den Länderberichten gerade nicht zu entnehmen. Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen DAMASKUS oder andere Einreisepunkte in Gebiete die von ihr kontrolliert werden, überprüft die syrische Regierung die Identität und würde aufgrund des Namens des BF, des Ausreisedatums in die Türkei und der Herkunftsregion aufmerksam werden.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  17. 3.
  18. Rechtliche Grundlagen zur Gewährung von Asyl

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich). Es kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Hinweis E vom 27. April 2011, 2008/23/0124, mwN).

Art. 3

MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK gewürdigt (vgl. dazu das den Iran betreffende Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0496, mwN; VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085). Es kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Hinweis E vom 27. April 2011, 2008/23/0124, mwN).

Artikel 3

, MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, MRK gewürdigt vergleiche dazu das den Iran betreffende Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0496, mwN; VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende - Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden (vgl VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende - Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). 3.2. Zur Anwendung der rechtlichen Voraussetzungen auf den konkreten Fall Die Furcht des BF vor einer Verfolgung durch Zwangsrekrutierung bzw. Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung in seiner Heimatregion – ist wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt– unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte in der vorliegenden Konstellation wohlbegründet. So kann ein hinreichendes Risiko für den BF erkannt werden, in die Gewalt von Regierungsbehörden oder ihr nahestehender Milizen zu gelangen und wegen seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen und ihren Aufforderungen nachzukommen, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Es besteht nach dem persönlichen Profil des BF die erhebliche Gefahr, dass der BF für die Zwecke derartiger Gruppierungen missbraucht und insbesondere Opfer der Zwangsrekrutierung als Kindersoldat zu menschenrechtswidrigen Handlungen genötigt wird. Dass die syrische Armee und die ihr nahestehenden Milizen in den von ihr kontrollierten Gebieten nicht davor zurückschrecken auch Minderjährige zu rekrutieren und eine Verweigerung des Kampfes als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung oder als Ausdruck der Unterstützung von ISIS/DAESH ansehen, die nach wie vor Anschläge in der Herkunftsregion begehen, geht aus den Länderberichten klar hervor (zur Asylrelevanz einer Zwangsrekrutierung vgl. etwa VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103).Die Furcht des BF vor einer Verfolgung durch Zwangsrekrutierung bzw. Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung in seiner Heimatregion – ist wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt– unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte in der vorliegenden Konstellation wohlbegründet. So kann ein hinreichendes Risiko für den BF erkannt werden, in die Gewalt von Regierungsbehörden oder ihr nahestehender Milizen zu gelangen und wegen seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen und ihren Aufforderungen nachzukommen, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Es besteht nach dem persönlichen Profil des BF die erhebliche Gefahr, dass der BF für die Zwecke derartiger Gruppierungen missbraucht und insbesondere Opfer der Zwangsrekrutierung als Kindersoldat zu menschenrechtswidrigen Handlungen genötigt wird. Dass die syrische Armee und die ihr nahestehenden Milizen in den von ihr kontrollierten Gebieten nicht davor zurückschrecken auch Minderjährige zu rekrutieren und eine Verweigerung des Kampfes als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung oder als Ausdruck der Unterstützung von ISIS/DAESH ansehen, die nach wie vor Anschläge in der Herkunftsregion begehen, geht aus den Länderberichten klar hervor (zur Asylrelevanz einer Zwangsrekrutierung vergleiche etwa VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103). Der BF stammt überdies aus den ehemals vom IS/den DAESH kontrollierten und somit regierungsfeindlichen Gebieten und sind vor der heranrückenden Regierungsarmee sämtliche Familienmitglieder über IDLIB (Rebellengebiet) in die TÜRKEI geflüchtet. Sein Onkel kritisiert – im Internet klar erkennbar – offen die Politik und den Bürgerkrieg der Regierung ASSAD bei Demonstrationen in WIEN. Damit erhöht sich die Wahrscheinlichkeit im Zuge einer Wiedereinreise in ihre Heimatregion aufgrund einer unterstellten politischen bzw. in concreto oppositionellen Gesinnung (zumindest von Familienmitgliedern) von syrischen Behörden in asylrelevanter Art und Weise verfolgt zu werden (vgl zur Plausibilität einer Verfolgung EuGH vom 19.11.2020, C‑238/19).Der BF stammt überdies aus den ehemals vom IS/den DAESH kontrollierten und somit regierungsfeindlichen Gebieten und sind vor der heranrückenden Regierungsarmee sämtliche Familienmitglieder über IDLIB (Rebellengebiet) in die TÜRKEI geflüchtet. Sein Onkel kritisiert – im Internet klar erkennbar – offen die Politik und den Bürgerkrieg der Regierung ASSAD bei Demonstrationen in WIEN. Damit erhöht sich die Wahrscheinlichkeit im Zuge einer Wiedereinreise in ihre Heimatregion aufgrund einer unterstellten politischen bzw. in concreto oppositionellen Gesinnung (zumindest von Familienmitgliedern) von syrischen Behörden in asylrelevanter Art und Weise verfolgt zu werden vergleiche zur Plausibilität einer Verfolgung EuGH vom 19.11.2020, C‑238/19). Aus den Erwägungen des UNHCR bzw. EASO [nunmehr: EUAA - European Union Agency for Asylum] zu Syrien ergibt sich zudem, dass Kinder bei Hinzutreten bestimmter Umstände, wie erlebter oder drohender Zwangsrekrutierung oder sexueller Gewalt oder der systematischen Verwehrung von Bildung aus anderen Konventionsgründen Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe sein können. In Anbetracht der besonderen Konstellation des BF, dem in seiner Heimatregion ein reales Risiko einer Zwangsrekrutierung als Kindersoldat droht, wie dies in den Feststellungen und der Beweiswürdigung bereits ausgeführt wurde, steht die Entscheidung sohin auch im Einklang mit der Position des UNHCR zu Syrien (vgl. UNHCR: Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, März 2021; S. 185-191) sowie den Orientierungshilfen von EASO zur Flüchtlingseigenschaft von bestimmten Profilgruppen (vgl. EASO Leitfaden zu Syrien vom November 2021, S. 34-35). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den Richtlinen von UNHCR und EASO besondere Beachtung zu schenken, wobei sich diese Verpflichtung auch aus dem einschlägigen Unionsrecht (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU) ergibt (zur Indizwirkung von EASO und UNHCR-Richtlinien vgl. u.a. VwGH 24.08.2022, Zl. Ra Ra 2022/19/0018; VwGH 11.02.2021, Zl. Ra 2021/20/0026; VwGH 13.12.2018, Zl. Ra 2022/19/0018).Aus den Erwägungen des UNHCR bzw. EASO [nunmehr: EUAA - European Union Agency for Asylum] zu Syrien ergibt sich zudem, dass Kinder bei Hinzutreten bestimmter Umstände, wie erlebter oder drohender Zwangsrekrutierung oder sexueller Gewalt oder der systematischen Verwehrung von Bildung aus anderen Konventionsgründen Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe sein können. In Anbetracht der besonderen Konstellation des BF, dem in seiner Heimatregion ein reales Risiko einer Zwangsrekrutierung als Kindersoldat droht, wie dies in den Feststellungen und der Beweiswürdigung bereits ausgeführt wurde, steht die Entscheidung sohin auch im Einklang mit der Position des UNHCR zu Syrien vergleiche UNHCR: Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, März 2021; S. 185-191) sowie den Orientierungshilfen von EASO zur Flüchtlingseigenschaft von bestimmten Profilgruppen vergleiche EASO Leitfaden zu Syrien vom November 2021, S. 34-35). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den Richtlinen von UNHCR und EASO besondere Beachtung zu schenken, wobei sich diese Verpflichtung auch aus dem einschlägigen Unionsrecht (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU) ergibt (zur Indizwirkung von EASO und UNHCR-Richtlinien vergleiche u.a. VwGH 24.08.2022, Zl. Ra Ra 2022/19/0018; VwGH 11.02.2021, Zl. Ra 2021/20/0026; VwGH 13.12.2018, Zl. Ra 2022/19/0018). Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht – ein Onkel von ihm wohnt in DAMASKUS, einem ebenfalls von der Regierung kontrollierten Gebiet und ein weiterer in AL-HASAKA, das zwar im Wesentlichen von der Kurden kontrolliert wird aber Gefahr läuft ebenfalls von der Regierungsarmee wieder eingenommen zu werden bzw sind die Kurden zu einem gewissen Grad gezwungen mit der Regierung ASSAD zu kooperieren, was sich darin zeigt, dass bestimmte Teile von AL-HASAKA auch von der Regierung kontrolliert werden. Die Annahme einer IFA würde auch im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht – ein Onkel von ihm wohnt in DAMASKUS, einem ebenfalls von der Regierung kontrollierten Gebiet und ein weiterer in AL-HASAKA, das zwar im Wesentlichen von der Kurden kontrolliert wird aber Gefahr läuft ebenfalls von der Regierungsarmee wieder eingenommen zu werden bzw sind die Kurden zu einem gewissen Grad gezwungen mit der Regierung ASSAD zu kooperieren, was sich darin zeigt, dass bestimmte Teile von AL-HASAKA auch von der Regierung kontrolliert werden. Die Annahme einer IFA würde auch im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, ist dem BF

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, ist dem BF

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH - die oben wiedergegeben wurde -bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH - die oben wiedergegeben wurde -bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2245977.1.00

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