RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlW209 2254706-1 Spruch, W209 2254706-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinha
Art. 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 06.09.2021 wurde die Beschwerdeführerin als ehemalige Geschäftsführerin der Firma XXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin) gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen die von der Primärschuldnerin zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Beitragszeiträumen Dezember 2016, März 2017 und April 2017 in Höhe von € 72.017,91 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 06.09.2021 1,38 % p.a. aus € 60.925,23, an die belangte Behörde zu bezahlen. Begründend wurde (zusammengefasst) ausgeführt, dass sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien, über das Vermögen der Primärschuldnerin mit Beschluss des Handelsgericht Wien, AZ XXXX , am 26.04.2017 ein Insolvenzverfahren eröffnet und dieses am 24.06.2017 nach Schlussverteilung aufgehoben worden sei hierdurch die Uneinbringlichkeit feststehe. Die Beschwerdeführerin sei vom 15.01.2014 bis zum 20.03.2017 als Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen gewesen.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 06.09.2021 wurde die Beschwerdeführerin als ehemalige Geschäftsführerin der Firma römisch 40 (im Folgenden: Primärschuldnerin) gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen die von der Primärschuldnerin zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Beitragszeiträumen Dezember 2016, März 2017 und April 2017 in Höhe von € 72.017,91 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 06.09.2021 1,38 % p.a. aus € 60.925,23, an die belangte Behörde zu bezahlen. Begründend wurde (zusammengefasst) ausgeführt, dass sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien, über das Vermögen der Primärschuldnerin mit Beschluss des Handelsgericht Wien, AZ römisch 40 , am 26.04.2017 ein Insolvenzverfahren eröffnet und dieses am 24.06.2017 nach Schlussverteilung aufgehoben worden sei hierdurch die Uneinbringlichkeit feststehe. Die Beschwerdeführerin sei vom 15.01.2014 bis zum 20.03.2017 als Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen gewesen.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung binnen offener Frist Beschwerde, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass seitens der Insolvenzverwalterin kein schuldhaftes Verhalten festgestellt werden habe können und der bestehende Rückstand vor der Insolvenzeröffnung entstanden wäre. Weiters hätte die belangte Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt. Bescheide seien nachvollziehbar zu begründen und der wesentliche Sachverhalt amtswegig festzustellen.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch und wies die Beschwerde mit Bescheid vom 22.02.2022 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 19.11.2021 ein Beitragsprüfungsprotokoll übermittelt worden sei und in einer seitens der Rechtsvertretung folglich erstatteten Bekanntgabe das Vorliegen von Meldeverstößen zugestanden worden sei.
- Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages, in dem die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen den Beschwerdestandpunkt wiederholte, legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 05.05.2022 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Am 21.11.2022 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgehoben wurde und das Bundesverwaltungsgericht informiert werde, sobald der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei.
- Am 21.11.2022 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgehoben wurde und das Bundesverwaltungsgericht informiert werde, sobald der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei.
- Mit Eingabe vom 05.01.2023 gab die belangte Behörde bekannt, dass der Bescheid vom 21.11.2022 sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von deren Rechtsvertretung am 23.11.2022 übernommen worden und aufgrund nicht eingebrachten Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem von der belangten Behörde übermittelten Bescheid vom 21.11.2022 samt Rechtskraftbestätigung.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 4 ASVG (Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ASVG) entschieden wird und auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG (Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ASVG) entschieden wird und auch nicht eine Angelegenheit gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses: Im Fall der rechtskräftigen Aufhebung oder Abänderung des Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG während des anhängigen Beschwerdeverfahrens hat das Verwaltungsgericht sohin, weil der Beschwerdegegenstand weggefallen ist, das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss einzustellen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Anm. 53 und 90 [Stand 01.03.2018] sowie ibid. § 28 VwGVG Anm. 31 [Stand 15.2.2017], mit Verweis auf Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses: Im Fall der rechtskräftigen Aufhebung oder Abänderung des Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG während des anhängigen Beschwerdeverfahrens hat das Verwaltungsgericht sohin, weil der Beschwerdegegenstand weggefallen ist, das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss einzustellen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Anmerkung 53 und 90 [Stand 01.03.2018] sowie ibid. Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 31 [Stand 15.2.2017], mit Verweis auf Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 28, Anmerkung 5). Die Beschwerdeführerin wurde durch die mit Bescheid vom 21.11.2022 vorgenommene amtswegige Aufhebung des angefochtenen Bescheids klaglos gestellt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Damit ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben, weswegen das Beschwerdeverfahren im Lichte der obigen Ausführungen gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen war.Die Beschwerdeführerin wurde durch die mit Bescheid vom 21.11.2022 vorgenommene amtswegige Aufhebung des angefochtenen Bescheids klaglos gestellt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Damit ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben, weswegen das Beschwerdeverfahren im Lichte der obigen Ausführungen gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG einzustellen war. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2254706.1.00