RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlW209 2256458-2 Spruch, W209 2256458-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 20.04.2022 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 29.03.2022 bis 09.05.2022 (sechs Wochen) den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld aus; Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich ohne Angabe triftiger Gründe geweigert, an der vom AMS angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme „ XXXX “ teilzunehmen.
- Mit Bescheid vom 20.04.2022 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch eins (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 29.03.2022 bis 09.05.2022 (sechs Wochen) den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld aus; Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich ohne Angabe triftiger Gründe geweigert, an der vom AMS angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme „ römisch 40 “ teilzunehmen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, er habe die Maßnahme abgelehnt, weil er sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf zwei Stellen beworben gehabt und noch auf eine Zusage gewartet habe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies damit, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Erstgesprächs beim Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt „ XXXX “ geweigert habe, die Vorbereitungsmaßnahme zu besuchen, weil ihm der angebotene Lohn zu niedrig gewesen sei. Dadurch habe er den Erfolg der Maßnahme vereitelt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies damit, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Erstgesprächs beim Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt „ römisch 40 “ geweigert habe, die Vorbereitungsmaßnahme zu besuchen, weil ihm der angebotene Lohn zu niedrig gewesen sei. Dadurch habe er den Erfolg der Maßnahme vereitelt.
- Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages, in dem der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Beschwerdevorbingen verwies, – ergänzt durch einen Schriftsatz, worin der Beschwerdeführer insbesondere das Bestehen von die Zuweisung der Maßnahme rechtfertigenden Problemlagen bestritt – legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 01.07.2022 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde führte zum ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass die Problemlagen des Beschwerdeführers in der Betreuungsvereinbarung vom 15.03.2022 dargestellt worden seien.
- Am 09.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie einer Vertreterin des AMS eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezog in den Jahren 2019, 2020 und 2021 sowie im Zeitraum von 22.11.2021 bis 09.06.2022 mit jeweils kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld; seit 10.06.2022 bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe. Zuletzt übte der Beschwerdeführer in den Zeiträumen von 17.06.2022 bis 17.07.2022 und von 22.08.2022 bis 24.08.2022 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Tankstellenkassier und Verkäufer im Einzelhandel. Er hat sowohl Interesse an einer ähnlichen Beschäftigung sowie an einer beruflichen Neuausrichtung geäußert und war zwischenzeitlich auch im Sicherheitsdienst tätig. Es mangelt dem Beschwerdeführer jedoch an Berufspraxis und es besteht ein Bedarf an der Erweiterung beruflicher Szenarien bzw. Perspektiven. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 15.03.2022 wurde mit dem Beschwerdeführer (unter anderem) die Teilnahme an einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt besprochen. In der Betreuungsvereinbarung vom selben Tag wurden die Problemlagen des Beschwerdeführers festgehalten und zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer die Teilnahme am Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt „ XXXX “ vereinbart. Im Einladungsschreiben für das Erstgespräch wurde auf die Rechtsfolgen im Falle der Nichtteilnahme an der Maßnahme bzw. der Vereitelung des Erfolgs der Maßnahme hingewiesen.Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 15.03.2022 wurde mit dem Beschwerdeführer (unter anderem) die Teilnahme an einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt besprochen. In der Betreuungsvereinbarung vom selben Tag wurden die Problemlagen des Beschwerdeführers festgehalten und zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer die Teilnahme am Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt „ römisch 40 “ vereinbart. Im Einladungsschreiben für das Erstgespräch wurde auf die Rechtsfolgen im Falle der Nichtteilnahme an der Maßnahme bzw. der Vereitelung des Erfolgs der Maßnahme hingewiesen. Ziel dieses Beschäftigungsprojekts ist es, arbeitssuchenden Personen im Alter von 19 bis 35 Jahren den Wiedereinstieg in das Erwerbsleben und eine soziale Stabilisierung zu ermöglichen. Im Rahmen des Projektes wird Unterstützung bei der Berufsorientierung und dem Erwerb notwendiger Qualifizierungen für eine Vermittlung in ein dauerhaftes Dienstverhältnis am freien Arbeitsmarkt angeboten; darüber hinaus gibt es auch Hilfestellungen etwa bei finanziellen Schwierigkeiten und individuelle Bewerbungsunterstützung vor Ende des Projekts. Auf die Absolvierung der Einstiegsphase folgt eine Beschäftigung auf einem Transitarbeitsplatz mit verschiedenen möglichen Tätigkeiten im Bauhilfsnebengewerbe für die Dauer von neun Monaten, die ähnlich dem Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich entlohnt werden. Im Anschluss wird eine dreimonatige Nachbetreuung angeboten. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge am 29.03.2022 ein Erstgespräch wahr, lehnte die Kursteilnahme jedoch mit der Begründung ab, dass er arbeiten möchte, weil er dringend Geld benötige.
- Beweiswürdigung: Der Notstandshilfe- und Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers sowie seine zuletzt ausgeübten vollversicherten Beschäftigungen stehen aufgrund der Aktenlage – insbesondere der Übersicht über den Bezugsverlauf vom 27.06.2022 und dem Versicherungsdatenauszug vom 16.09.2022 – als unstrittig fest. Die Feststellungen zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers gehen aus der im Verwaltungsakt einliegenden, zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde geschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 15.03.2022 sowie dem beiliegenden Lebenslauf des Beschwerdeführers hervor. Die Problemlagen des Beschwerdeführers sind ebenfalls der Betreuungsvereinbarung vom 15.03.2022 zu entnehmen, wonach beim Beschwerdeführer „Praxismangel, Bedarf an Erweiterung beruflicher Szenarien sowie an Setting und Perspektivenarbeit“ vorliegen. Der Beschwerdeführer hat nicht nur nach einer neuerlichen Beschäftigung als Tankstellenkassier gesucht, sondern auch mehrfach den Wunsch nach einer Beschäftigung in anderen Bereichen geäußert: So wurde auf der Grundlage der gemeinsamen Betreuungsvereinbarung vom 15.03.2022 ein Gesuch für eine Stelle als „Lagerarbeiter oder Tankstellenkassier – gerne auch im Gastgewerbe“ erstellt. In einer über das eAMS-Konto gesendeten Nachricht vom 25.03.2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach der Möglichkeit einer Aus- bzw. Fortbildung im Einzelhandel. In der Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 08.04.2022 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Straßenbahnfahrer werden wolle. Dem ergänzenden Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17.06.2022 sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 16.09.2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig zunächst geringfügig und schließlich vollversichert im Sicherheitsdienst tätig war. Die in der einvernehmlich geschlossenen Betreuungsvereinbarung festgehaltenen Problemlagen und Bedürfnisse des Beschwerdeführers stehen sohin mit der auf die Tätigkeiten als Tankstellenkassier im Einzelhandel beschränkten Berufserfahrung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar noch über keine konkreten Vorstellungen über seine Berufsziele verfügt, im Einklang. Dem vom Beschwerdeführer geäußerte Einwand, dass bei ihm keine Problemlagen vorliegen würden, kann daher nicht gefolgt werden. Die Feststellungen zum Hinweis auf die Rechtsfolgen im Falle der Nichtteilnahme an der Maßnahme bzw. der Vereitelung des Erfolgs der Maßnahme ergeben sich aus dem Einladungsschreiben vom 15.03.2022, das dem Beschwerdeführer via eAMS übermittelt und gemäß der im Akt einliegenden Lesebestätigung von diesem auch gelesen wurde. Die Ablehnung der Teilnahme im Rahmen des Erstgesprächs und die Begründung dafür ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung: Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist (unter anderem) arbeitswillig, wer bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist (unter anderem) arbeitswillig, wer bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Gemäß § 9 Abs. 8 AlVG hat das Arbeitsmarktservice bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 8, AlVG hat das Arbeitsmarktservice bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. Nach § 10 Abs 1 Z 3 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 leg. cit. um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 leg. cit. um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, etwa bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Abs. 3 leg. cit.).Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, etwa bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Absatz 3, leg. cit.). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 08.09.2000, Zl. 2000/19/0035 u.a.).Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln vergleiche VwGH 08.09.2000, Zl. 2000/19/0035 u.a.). „Wiedereingliederungsmaßnahmen“ sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen – wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(um)schulung – der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person. Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl. VwGH 20.04.2005, Zl. 2004/08/0031, mwN).Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint vergleiche VwGH 20.04.2005, Zl. 2004/08/0031, mwN). Mit BGBl. I Nr. 104/2007 wurde – mit Wirksamkeit vom
- Jänner 2008 (§ 79 Abs. 91 AlVG) – die Bestimmung des § 9 Abs. 8 AlVG eingefügt. In den Gesetzesmaterialien (298 BlgNR
- GP, 9) wird hierzu ausgeführt, Abs. 8 enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können. Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (vgl. VwGH 24.11.2010, Zl. 2008/08/0230, mwN).Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, wurde – mit Wirksamkeit vom
- Jänner 2008 (Paragraph 79, Absatz 91, AlVG) – die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 8, AlVG eingefügt. In den Gesetzesmaterialien (298 BlgNR
- GP, 9) wird hierzu ausgeführt, Absatz 8, enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können. Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen vergleiche VwGH 24.11.2010, Zl. 2008/08/0230, mwN). Der Beschwerdeführer bezog in den Jahren 2019, 2020 und 2021 sowie im Zeitraum 22.11.2021 bis 09.06.2022 mit jeweils kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld und seit 10.06.2022 Notstandshilfe. Zuletzt übte er von 17.06.2022 bis 17.07.2022 und von 22.08.2022 bis 24.08.2022 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Tankstellenkassier und auch als Verkäufer im Einzelhandel. Er hat Interesse an einer beruflichen Veränderung gezeigt, wobei ein klares Berufsziel noch nicht zu erkennen ist. Mit der Begründung seiner mangelnden Berufspraxis und des Bedarfs an der Erweiterung beruflicher Szenarien bzw. Perspektiven wurde mit dem Beschwerdeführer in der Betreuungsvereinbarung vom 15.03.2022 die Teilnahme an einem näher bezeichneten Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt vereinbart. Die gegenständlich vereinbarte Wiedereingliederungsmaßnahme erscheint im Fall des Beschwerdeführers, der sich – den Feststellungen folgend – bereits seit Längerem nicht mehr in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis befunden hat, hauptsächlich über Erfahrung als Tankstellenkassier verfügt und noch kein eindeutiges Berufsziel hat, als notwendig und geeignet, zumal ihm in der Einstiegsphase die offenkundig notwenige Unterstützung zunächst bei der Berufsorientierung und anschließend bei der Qualifizierung geboten worden wäre. Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS vermittelten Beschäftigung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG tritt ein, wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS vermittelten Beschäftigung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG tritt ein, wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt. Der Beschwerdeführer lehnte im Erstgespräch für das Projekt am 29.03.2022 eine Teilnahme an der Maßnahme ab und begründete dies damit, dass er arbeiten möchte, weil er dringend Geld benötige. Die Ablehnung der Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme mit der Begründung, lieber arbeiten gehen zu wollen, stellt keinen wichtigen Grund im o.a. Sinne dar, wenn die Wiedereingliederungsmaßnahme – wie im vorliegenden Fall – geeignet ist, die Chancen einer dauerhaften Integration in den Arbeitsmarkt zu verbessern. Durch die Verweigerung der Teilnahme hat der Beschwerdeführer daher den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verwirklicht.Die Ablehnung der Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme mit der Begründung, lieber arbeiten gehen zu wollen, stellt keinen wichtigen Grund im o.a. Sinne dar, wenn die Wiedereingliederungsmaßnahme – wie im vorliegenden Fall – geeignet ist, die Chancen einer dauerhaften Integration in den Arbeitsmarkt zu verbessern. Durch die Verweigerung der Teilnahme hat der Beschwerdeführer daher den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG verwirklicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, sofern dem Beschwerdeführer – wie er in der Verhandlung erstmals behauptete – von einem Mitarbeiter des Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes mitgeteilt worden sei, dass er seinen Arbeitslosengeldanspruch nicht verliere, wenn er nicht an der Maßnahme teilnehme, weil er im Einladungsschreiben ausdrücklich auf die Rechtsfolgen im Falle der Nichtteilnahme hingewiesen wurde und er daher auf eine anderslautende Auskunft Dritter ohne Nachfrage beim AMS nicht vertrauen durfte. Es liegen jedoch berücksichtigungswürdige Gründe für eine teilweise Nachsicht der Rechtsfolgen der Weigerung im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) vor. Der Judikatur der VwGH zufolge kann grundsätzlich jede Beschäftigung als Nachsichtgrund berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist. Dies setzt aber voraus, dass sie die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Diese zeitliche Nähe ist im vorliegenden Fall durch den Antritt einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung am 17.06.2022, somit rund fünf Wochen nach dem Ende der Ausschlussfrist, gerade noch gegeben. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist daher teilweise Nachsicht zu üben und die Ausschlussfrist mit drei Wochen zu befristen.Es liegen jedoch berücksichtigungswürdige Gründe für eine teilweise Nachsicht der Rechtsfolgen der Weigerung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) vor. Der Judikatur der VwGH zufolge kann grundsätzlich jede Beschäftigung als Nachsichtgrund berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist. Dies setzt aber voraus, dass sie die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Diese zeitliche Nähe ist im vorliegenden Fall durch den Antritt einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung am 17.06.2022, somit rund fünf Wochen nach dem Ende der Ausschlussfrist, gerade noch gegeben. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist daher teilweise Nachsicht zu üben und die Ausschlussfrist mit drei Wochen zu befristen. Damit war der Beschwerde teilweise stattzugeben und auszusprechen, dass der Anspruchsverlust lediglich für die Zeit von 29.03.2022 bis 18.04.2022 eintritt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des §§ 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Arbeitslosengeldbezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraphen 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Arbeitslosengeldbezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2256458.2.00