RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlW209 2259676-1 Spruch, W209 2259676-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 10.05.2022 sprach die belangte Behörde (im Folgenden AMS) gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers für die Zeit von 21.04.2022 bis 01.06.2022 (sechs Wochen) aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe, weil er nicht zur Vorauswahl beim Arbeitsmarktservice Baden erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
- Mit Bescheid vom 10.05.2022 sprach die belangte Behörde (im Folgenden AMS) gemäß Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers für die Zeit von 21.04.2022 bis 01.06.2022 (sechs Wochen) aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt habe, weil er nicht zur Vorauswahl beim Arbeitsmarktservice Baden erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, er habe bei einem Kontrolltermin von seiner AMS-Beraterin drei Stellenvorschläge erhalten, auf die er sich alle beworben habe. Den beschwerdegegenständlichen vierten Stellenvorschlag habe er entgegen der Behauptung des AMS nicht bekommen. Durch den Anspruchsverlust habe er nunmehr finanzielle Schwierigkeiten.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2022 wies das AMS die Beschwerde ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die zugewiesene Stelle zumutbar gewesen sei und der Beschwerdeführer sich unstrittig nicht beworben habe, obwohl seine AMS-Beraterin und ein Druckprotokoll bestätigen würden, dass die fragliche Stellenzuweisung dem Beschwerdeführer bei seinem Kontrolltermin am 11.04.2022 übergeben worden sei. Einem Arbeitslosen sei es zuzumuten, alle ihm ausgehändigten Unterlagen an sich zu nehmen und diese dann ordnungsgemäß zu verwahren bzw. sich dann auch bei den Firmen ordnungsgemäß zu bewerben. Die im Beschwerdeverfahren angeführten finanziellen Probleme würden keinen Nachsichtsgrund gemäß § 10 Abs. 3 AlVG darstellen, da es sonst jedem Arbeitslosen unter Hinweis auf die mit einem Anspruchsverlust naturgemäß verbundenen finanziellen Probleme möglich wäre, die im § 10 Abs. 1 AlVG normierten Sanktionen unter Hinweis auf finanzielle Schwierigkeiten hintanzuhalten.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2022 wies das AMS die Beschwerde ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die zugewiesene Stelle zumutbar gewesen sei und der Beschwerdeführer sich unstrittig nicht beworben habe, obwohl seine AMS-Beraterin und ein Druckprotokoll bestätigen würden, dass die fragliche Stellenzuweisung dem Beschwerdeführer bei seinem Kontrolltermin am 11.04.2022 übergeben worden sei. Einem Arbeitslosen sei es zuzumuten, alle ihm ausgehändigten Unterlagen an sich zu nehmen und diese dann ordnungsgemäß zu verwahren bzw. sich dann auch bei den Firmen ordnungsgemäß zu bewerben. Die im Beschwerdeverfahren angeführten finanziellen Probleme würden keinen Nachsichtsgrund gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen, da es sonst jedem Arbeitslosen unter Hinweis auf die mit einem Anspruchsverlust naturgemäß verbundenen finanziellen Probleme möglich wäre, die im Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierten Sanktionen unter Hinweis auf finanzielle Schwierigkeiten hintanzuhalten.
- Mit Schreiben vom 29.07.2022 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dabei brachte er ergänzend vor, der beschwerdegegenständliche Stellenvorschlag sei seiner AMS-Beraterin zufolge vermutlich auf den Boden gefallen und im Altpapier entsorgt worden.
- Am 15.09.2022 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Am 09.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Vertreterin des AMS sowie der als Zeugen geladenen AMS-Beraterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung. Sein kurz vor der Verhandlung übermitteltes E-Mail, in welchem er ausführte, krankheitsbedingt nicht zur Verhandlung erscheinen zu können, wurde nicht als Entschuldigung gewertet, weil der Krankmeldung keine Krankenstandsbestätigung angeschlossen war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Lagerarbeiter und stand zuletzt von 05.08.2020 bis 15.12.2021 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Lagerarbeiter. Ab 16.01.2022 bezog er Arbeitslosengeld, zuletzt seit 22.08.2022 Notstandshilfe. Am 01.12.2022 nahm der Beschwerdeführer eine neue die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung auf. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 11.04.2022 bei seiner Beraterin beim Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße gab er an, eine Arbeit im Lager zu suchen und auch den Staplerschein sowie den Taxischein zu besitzen. Daraufhin druckte seine Beraterin vier Stellenvorschläge, darunter den beschwerdegegenständlichen für eine Beschäftigung als Hubstaplerfahrer, aus, welche sie nach einer Erläuterung der Stellenangebote dem Beschwerdeführer übergab. Einem Stellenvorschlag zufolge hätte sich der Beschwerdeführer am 21.04.2022 im Rahmen einer Jobbörse beim Arbeitsmarktservice Baden bewerben sollen. Der Beschwerdeführer erschien jedoch unentschuldigt nicht zur Jobbörse.
- Beweiswürdigung: Der Leistungsbezug, die Berufserfahrung sowie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das Stellenangebot beworben hat, stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest. Die Wiederaufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung am 01.12.2022 ergeht aus einem am 10.01.2023 eingeholten Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer rechtfertigte das Unterlassen der Bewerbung damit, dass er lediglich drei, nicht jedoch den beschwerdegegenständlichen vierten Stellenvorschlag erhalten habe. Das AMS brachte – gestützt auf die dazu niederschriftlich einvernommene AMS-Beraterin des Beschwerdeführers und entsprechende Druckprotokolle – hingegen vor, dass der Stellenvorschlag dem Beschwerdeführer bei seinem Kontrollmeldetermin am 11.04.2022 persönlich ausgefolgt worden sei. Auf Grund der sich widersprechenden Angaben wurde die AMS-Beraterin im Rahmen der am 09.01.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung zum beschwerdegegenständlichen Sachverhalt als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie glaubhaft an, während des Beratungsgespräches vier Stellenvorschläge ausgedruckt und dem Beschwerdeführer übergeben zu haben, wobei sie ausschließen könne, dass ein Stellenvorschlag im Drucker liegen geblieben oder auf den Boden gefallen sei, weil sie die Stellenvorschläge immer vor sich auf den Tisch lege und zusammenhefte. Hätte ein Stellenvorschlag gefehlt, wäre ihr das daher aufgefallen. Sollte der Stellenvorschlag dennoch im Drucker liegen geblieben oder auf den Boden gefallen sein, hätte sie diesen dem Beschwerdeführer nachgeschickt und nicht – wie im Vorlageantrag behauptet – im Altpapier entsorgt. Im Übrigen seien alle vier Stellenvorschläge mit dem Beschwerdeführer erörtert worden. Dies entspreche der gängigen Praxis und müsse daher auch im vorliegenden Fall so abgelaufen sein. Der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung und konnte daher nicht persönlich zum Ablauf des Gespräches befragt werden. Aus diesem Grund wurden die schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugin zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Zu A) Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten als Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (§ 9 Abs. 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten als Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit.). Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.Nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, mwN). Der Beschwerdeführer hat den Feststellungen zufolge am 11.04.2022 im Zuge eines Kontrollmeldetermins einen Vermittlungsvorschlag ausgefolgt bekommen, demzufolge er sich im Rahmen einer Jobbörse beim AMS Baden für eine Stelle als Hubstaplerfahrer bewerben hätte sollen. Der Beschwerdeführer unterließ es jedoch, sich für die Stelle zu bewerben. Im Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch einen Vermittelten ist in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu erkennen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). Ein Vermittelter nimmt dabei – umso mehr, wenn er bereits seit längerer Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht – offenkundig bewusst in Kauf, dass sein passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt (vgl. in dem Sinn etwa VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244; 15.10.2014, 2013/08/0248).Im Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch einen Vermittelten ist in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu erkennen vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). Ein Vermittelter nimmt dabei – umso mehr, wenn er bereits seit längerer Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht – offenkundig bewusst in Kauf, dass sein passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt vergleiche in dem Sinn etwa VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244; 15.10.2014, 2013/08/0248). Im Verwaltungsverfahren wurden auch keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung aufgeworfen und waren solche auch nicht evident. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Der Judikatur der VwGH zufolge kann zwar grundsätzlich jede Beschäftigung als Nachsichtgrund berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist. Dies setzt aber voraus, dass sie die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Diese zeitliche Nähe ist im vorliegenden Fall durch den Antritt einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung am 01.12.2022, somit fast acht Monate nach der Ausfolgung des Vermittlungsvorschlages, jedenfalls nicht mehr gegeben.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Der Judikatur der VwGH zufolge kann zwar grundsätzlich jede Beschäftigung als Nachsichtgrund berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist. Dies setzt aber voraus, dass sie die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Diese zeitliche Nähe ist im vorliegenden Fall durch den Antritt einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung am 01.12.2022, somit fast acht Monate nach der Ausfolgung des Vermittlungsvorschlages, jedenfalls nicht mehr gegeben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des §§ 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Arbeitslosengeldbezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraphen 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Arbeitslosengeldbezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Revision ist daher nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2259676.1.00