← Österreich

{'item': 'W209 2260553-1'}

Obsah (7)§ 3Art. 133§§ 4§ 75§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlW209 2260553-1 Spruch, W209 2260553-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 10.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.11.2021 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei vom Regime aufgefordert worden, den Militärdienst zu leisten. Im Falle der Rückkehr befürchte er, verhaftet und getötet oder zum Tragen einer Waffe gezwungen zu werden. Er wolle jedoch keine anderen Menschen töten oder selbst getötet werden. Am 10.02.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er sei im wehrpflichtigen Alter und habe im Jahr 2010 das Militärbuch erhalten, den Stellungstermin jedoch nicht wahrgenommen und sei stattdessen nach Idlib gereist, von wo aus er im Oktober 2016 in die Türkei ausreiste. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer könne von der Türkei aus über den Grenzübergang Bab al-Hawa in seine Herkunftsprovinz Idlib einreisen und so dem Zugriff des syrischen Regimes entgehen. In dem von Rebellen kontrollierten Gebiet, wo er sechs Jahre lang unbehelligt gelebt habe, drohe dem Beschwerdeführer keine Rekrutierung.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer könne von der Türkei aus über den Grenzübergang Bab al-Hawa in seine Herkunftsprovinz Idlib einreisen und so dem Zugriff des syrischen Regimes entgehen. In dem von Rebellen kontrollierten Gebiet, wo er sechs Jahre lang unbehelligt gelebt habe, drohe dem Beschwerdeführer keine Rekrutierung. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 27.09.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass eine Rückkehr nach Syrien nur über Grenzübergänge möglich sei, die in der Hand des syrischen Regimes stünden. Dem Beschwerdeführer drohe infolgedessen im Falle der Rückkehr die zwangsweise Einziehung zum Wehrdienst bzw. Verhaftung und Folter als Wehrdienstverweigerer.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 27.09.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass eine Rückkehr nach Syrien nur über Grenzübergänge möglich sei, die in der Hand des syrischen Regimes stünden. Dem Beschwerdeführer drohe infolgedessen im Falle der Rückkehr die zwangsweise Einziehung zum Wehrdienst bzw. Verhaftung und Folter als Wehrdienstverweigerer. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen wie im Spruch bezeichnet fest. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitisch-islamischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist in der Region Aleppo geboren und aufgewachsen. Vor seiner Ausreise in die Türkei im Jahr 2016 lebte der Beschwerdeführer sechs Jahre lang in der Region Idlib. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und die fünf gemeinsamen Kinder übersiedelten im Jahr 2013 zum Beschwerdeführer nach Idlib, reisten mit ihm in die Türkei aus und leben dort weiterhin. Am 10.11.2021 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetz werden junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Die Ausnahmen können teils schwieriger in Anspruch genommen werden und werden fallweise nicht angewendet. Die Verpflichtung zum Wehrdienst blieb von den verschiedenen Amnestien betreffen Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch unberührt und müssen auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, mit Zwangsrekrutierung rechnen (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen). Obschon sich die Rekrutierungsbemühungen seit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie und der Einstellung größerer Militäroperationen Anfang 2020 verlangsamt haben, werden weiterhin regelmäßig Wehrpflichtige und Reservisten einberufen und wird auch an der Wehrpflicht festgehalten. Ein neuerliches „Hochfahren“ der Rekrutierungsaktivitäten scheint derzeit nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (AB 14.11.2022b).Obschon sich die Rekrutierungsbemühungen seit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie und der Einstellung größerer Militäroperationen Anfang 2020 verlangsamt haben, werden weiterhin regelmäßig Wehrpflichtige und Reservisten einberufen und wird auch an der Wehrpflicht festgehalten. Ein neuerliches „Hochfahren“ der Rekrutierungsaktivitäten scheint derzeit nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden Ausschussbericht 14.11.2022b). Die Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung oder eines (zivilen) Ersatzdienstes besteht in Syrien nicht. Wehrdienstverweigerung kann seitens der Regierung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen, angesehen werden. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen; Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung). Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen „schmutzigen“ Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (LIB, Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen – Streitkräfte). Der Beschwerdeführer befindet sich im wehrpflichtigen Alter und ist vom Wehrdienst nicht befreit. Er meldete sich am 13.06.2010 bei der Rekrutierungsstelle und holte sein Wehrbuch ab, leistete den Wehrdienst jedoch bislang nicht ab: Dem Auftrag, im Dezember desselben Jahres wieder bei der Rekrutierungsstelle vorstellig zu werden, kam der Beschwerdeführer nach einer zwischenzeitlichen Übersiedlung nach Idlib nicht nach und meldete sich dort bis zu seiner illegalen Ausreise im Jahr 2016 nicht mehr. Der Beschwerdeführer lehnt es ab, im Bürgerkrieg für das Regime zu kämpfen. Im Falle der Rekrutierung wäre er mangels Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung gezwungen zu kämpfen oder liefe Gefahr, inhaftiert und in der Folge auch gefoltert zu werden. Grundsätzlich ist die Möglichkeit vorgesehen, sich durch Zahlung einer Befreiungsgebühr vom Ableisten des Militärdienstes freizukaufen. Hierbei ist zwischen dem Freikauf vom Wehrdienst durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern und der (gesetzlich vorgesehenen) Möglichkeit der Zahlung einer Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland zu unterscheiden. Betreffend die etwaige Bezahlung von Bestechungsgeldern ist anzumerken, dass diese den Länderberichten zufolge nicht als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. Zwar war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen; dies schützt jedoch nicht davor – manchmal auch noch Jahre später – trotzdem zum Wehrdienst eingezogen zu werden (LIB, Wehr-, Reservedienst und Rekrutierungen). Der Nordwesten des Gouvernements Idlib einschließlich der Stadt Idlib steht unter Kontrolle der extremistischen Rebellenbewegung Hayat Tahrir Al-Sham (HTS), während der Südosten des Gouvernements unter Kontrolle der syrischen Regierung steht (LIB, Sicherheitslage; AB 17.03.2022; Liveuamaps).Der Nordwesten des Gouvernements Idlib einschließlich der Stadt Idlib steht unter Kontrolle der extremistischen Rebellenbewegung Hayat Tahrir Al-Sham (HTS), während der Südosten des Gouvernements unter Kontrolle der syrischen Regierung steht (LIB, Sicherheitslage; Ausschussbericht 17.03.2022; Liveuamaps). Zwar folgt daraus, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet dem Zugriff der syrischen Regierung – die die allgemeine Wehrpflicht in Gebieten, welche nicht unter ihrer Kontrolle stehen, nicht umsetzen kann (AB 14.10.2022a) – entzogen wäre, jedoch kann der Beschwerdeführer nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (insbesondere über den Flughafen von Damaskus) sicher, legal und zumutbar nach Syrien zurückkehren.Zwar folgt daraus, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet dem Zugriff der syrischen Regierung – die die allgemeine Wehrpflicht in Gebieten, welche nicht unter ihrer Kontrolle stehen, nicht umsetzen kann Ausschussbericht 14.10.2022a) – entzogen wäre, jedoch kann der Beschwerdeführer nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (insbesondere über den Flughafen von Damaskus) sicher, legal und zumutbar nach Syrien zurückkehren. Die syrische Regierung kontrolliert die Melderegister des Gouvernements Idlib, was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen und sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen, was ihre Verhaftung zur Rekrutierung erleichtert, wenn sie das Gouvernement Idlib in Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (AB 14.10.2022a). Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Intensive Kontrollen und eine hohe dichte an Checkpoints erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden insbesondere auch an Grenzübergängen statt, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen). Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei; eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime zeichnet sich derzeit nicht ab (AB 17.03.2022; LIB, Sicherheitslage).Die syrische Regierung kontrolliert die Melderegister des Gouvernements Idlib, was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen und sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen, was ihre Verhaftung zur Rekrutierung erleichtert, wenn sie das Gouvernement Idlib in Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung verlassen Ausschussbericht 14.10.2022a). Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Intensive Kontrollen und eine hohe dichte an Checkpoints erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden insbesondere auch an Grenzübergängen statt, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen). Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei; eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime zeichnet sich derzeit nicht ab Ausschussbericht 17.03.2022; LIB, Sicherheitslage). Beim Kontakt mit syrischen Behörden bei der Einreise liefe der Beschwerdeführer Gefahr festgehalten und – allenfalls nach Verbüßung einer Strafe – eingezogen zu werden. Im Falle einer Weigerung würde er zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt sowie die folgenden Quellen zur Lage im Herkunftsstaat: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB). ● OCHA Infographik vom 30.04.2022: „Turkey | Syria: Border Crossings Status“, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/turkey-syria-border-crossings-status-30-april-2022-enartr (OCHA Infographik). ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 17.03.2022: „Zwangsrekrutierung und Kontrolle in Idlib“ (AB 17.03.2022). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 17.03.2022: „Zwangsrekrutierung und Kontrolle in Idlib“ Ausschussbericht 17.03.2022). ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 16.09.2022 zu syrischen Wehrdienstgesetzen (AB 16.09.2022a). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 16.09.2022 zu syrischen Wehrdienstgesetzen Ausschussbericht 16.09.2022a). ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 16.09.2022 zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion (AB 16.09.2022b). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 16.09.2022 zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion Ausschussbericht 16.09.2022b). ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 14.10.2022: „Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung“ (AB 14.10.2022a). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 14.10.2022: „Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung“ Ausschussbericht 14.10.2022a). ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 14.10.2022 zu Rückkehrern nach Syrien (AB 14.10.2022b). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 14.10.2022 zu Rückkehrern nach Syrien Ausschussbericht 14.10.2022b). ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 14.11.2022: „Sicherheitslage in Syrien mit bes. Fokus auf Regierungsstreitkräfte“ (AB 14.11.2022a). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 14.11.2022: „Sicherheitslage in Syrien mit bes. Fokus auf Regierungsstreitkräfte“ Ausschussbericht 14.11.2022a). ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 14.11.2022 zur Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungsstreitkräfte (AB 14.11.2022b). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 14.11.2022 zur Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungsstreitkräfte Ausschussbericht 14.11.2022b). ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 22.11.2022: „Für Personenverkehr zur Einreise aktuell offene Grenzübergänge: Bab al-Hawa und Semalka/Fishkhabour mit Stand 10.11.2022“ (AB 22.11.2022). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 22.11.2022: „Für Personenverkehr zur Einreise aktuell offene Grenzübergänge: Bab al-Hawa und Semalka/Fishkhabour mit Stand 10.11.2022“ Ausschussbericht 22.11.2022). ● Live Universal Awareness Map Syrien, Stand 10.01.2023, https://syria.liveuamap.com/ (Liveuamap) Die Identität des Beschwerdeführers und seine Staatsangehörigkeit stehen aufgrund des vorgelegten syrischen Personalausweises, bei welchem es sich

der Einschätzung des Landeskriminalamtes vom 27.04.2022 um ein Originaldokument handelt, fest. Die weiteren Feststellungen zu Person und Herkunft des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen konsistenten Angaben in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Heiratsurkunde, Familienregisterauszug). Antragstellung und Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 12.01.

  1. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Wehrpflicht und ihrer Durchsetzung bzw. den Konsequenzen einer Entziehung, zur Verwicklung der Streitkräfte in Kriegsverbrechen sowie der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein – wenn auch nicht unter Regierungskontrolle stehendes – Herkunftsgebiet ohne die Gefahr der Inhaftierung und Rekrutierung durch das syrische Regime nicht möglich ist, ergeben sich aus den als glaubhaft erachteten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person in Zusammenschau mit den u.a. in Klammer zitierten Länderinformationen, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA. Da die darin enthaltenen Informationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Durch die Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt, die ergänzende Beiziehung der zitierten themenspezifischen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation sowie weiterer – auch von der Staatendokumentation herangezogenen – Quellen (UNOCHA, Liveuamaps) hat sich das Bundesverwaltungsgericht davon vergewissert, dass die Feststellungen bezogen auf den Herkunftsstaat dem derzeitig verfügbaren Informationsstand entsprechen. Hierbei wurde nicht verkannt, dass betreffend den Syrienkonflikt nach wie vor ein Informationsdefizit besteht (vgl. LIB, Länderspezifische Anmerkungen).Da die darin enthaltenen Informationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Durch die Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt, die ergänzende Beiziehung der zitierten themenspezifischen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation sowie weiterer – auch von der Staatendokumentation herangezogenen – Quellen (UNOCHA, Liveuamaps) hat sich das Bundesverwaltungsgericht davon vergewissert, dass die Feststellungen bezogen auf den Herkunftsstaat dem derzeitig verfügbaren Informationsstand entsprechen. Hierbei wurde nicht verkannt, dass betreffend den Syrienkonflikt nach wie vor ein Informationsdefizit besteht vergleiche LIB, Länderspezifische Anmerkungen). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass das aktuelle Länderinformationsblatt sowie die Anfragebeantwortungen der BFA-Staatendokumentation der belangten Behörde selbst bekannt sind. Von der Einholung einer Stellungnahme zum Länderinformationsblatt, den Anfragebeantwortungen sowie den – überdies lediglich ergänzend – herangezogenen und auch von der Staatendokumentation verwendeten Quellen wurde daher verzichtet. Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 10.02.2022 vor, er sei im Wehrdienstalter und durch seine Flucht in die Türkei der zwangsweisen Rekrutierung für den Bürgerkrieg entgangen. Er habe sich im Jahr 2010, vor Kriegsausbruch, pflichtgemäß bei der Rekrutierungsbehörde gemeldet und sein Wehrbuch abgeholt, sei jedoch nicht unmittelbar eingezogen worden. Ihm sei aufgetragen worden, zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu kommen, doch sei er zwischenzeitlich nach Idlib gezogen und habe sich bis zu seiner Ausreise nicht mehr gemeldet (AS 93 f.). Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde auch sein Wehrbuch, ausgestellt am 13.06.2010, vor, in welchem handschriftlich vermerkt ist, dass sich der Beschwerdeführer am 14.06.2010 wieder bei der Rekrutierungsstelle zu melden habe (Übersetzung AS 75). Wiewohl es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, vor der belangten Behörde widerspruchsfrei zu erklären, wie er der Rekrutierung bzw. der Sanktionierung der unterlassenen Wiedermeldung durch das Regime entgehen konnte, waren seine Angaben, dass er mangels Bedarfs nicht sogleich eingezogen, sondern auf einen späteren Termin verwiesen worden, in der Folge nach Idlib gezogen sei und sich nicht mehr gemeldet habe, im Kern nachvollziehbar und – nicht zuletzt in Anbetracht der seither verstrichenen Zeit – glaubwürdig. Sohin waren die diesbezüglichen Klarstellungen in der Beschwerde (AS 159 f.) als plausibel und glaubhaft anzusehen und wurden diese dem festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt. Schon in der Erstbefragung vom 11.11.2021 (AS 11) als auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 93) brachte der Beschwerdeführer deutlich seine Weigerung, im Bürgerkrieg zu kämpfen, zum Ausdruck. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers waren eindeutig und nachvollziehbar, ohne Anhaltspunkte für Zweifel an der Aufrichtigkeit des Beschwerdeführers, und somit als glaubhaft zu bewerten. In diesem Zusammenhang war dem Länderinformationsblatt auch zu entnehmen – wie in den Feststellungen dargelegt – dass Eingezogene auch gegen ihren Willen in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen hineingezogen werden können. Die Machtverhältnisse im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers sowie die Grenzverläufe werden im Länderinformationsblatt, der Anfragebeantwortung vom 17.03.2022 sowie der aktuellen Karte von Liveuamaps (Stand 10.01.2023) im Wesentlichen übereinstimmend dargestellt. Dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers allenfalls nur über Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind – insbesondere über den Flughafen von Damaskus – sicher, legal und zumutbar möglich wäre, ergibt sich aus den Länderberichten: Der nach Angaben von UNOCHA (Stand April 2022) einzig geöffnete Grenzübergang an der türkisch-syrischen Grenze, Bab al-Hawa, wird von einer von HTS gestellten zivilen Verwaltungseinheit betrieben (UNOCHA, AB 17.03.2022). Von der Frage abgesehen, ob dem Beschwerdeführer überhaupt eine sichere Passage möglich wäre, kann schon nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Grenzübergang Bab al-Hawa derzeit für den Personenverkehr geöffnet ist: Dem Länderinformationsblatt ist zu entnehmen, dass Grenzen zum Teil für den Personenverkehr geschlossen sind bzw. ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden können; der Flughafen Damaskus und Grenzübergänge werden regelmäßig unter Angabe drohender Gewalt als Begründung geschlossen (LIB, Bewegungsfreiheit). Der Grenzübergang Bab al-Hawa war etwa im Mai 2021 für den Personenverkehr geschlossen (AB 17.03.2022). Der von der Behörde (einzig) ins Treffen geführte Zeitungsbericht vom 06.05.2021 (AS 141) kann daher nicht als aktuell angesehen werden. Eine Recherche in vertrauenswürdigen Quellen (insbesondere via ecoi.net) brachte keine aktuellen – und angesichts der Instabilität der Lage als erforderlich anzusehenden – Informationen betreffend die Einreisemöglichkeiten und -modalitäten für Zivilpersonen über die türkisch-syrische Grenze zutage (vgl. AB 22.11.2022). Insbesondere kann aus dem Umstand, dass die Türkei Abschiebungen über den Grenzübergang nach Syrien durchführte (AB 22.11.2022), nicht darauf geschlossen werden, dass dieser Grenzübergang auch anderweitig für Personenverkehr geöffnet ist.Dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers allenfalls nur über Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind – insbesondere über den Flughafen von Damaskus – sicher, legal und zumutbar möglich wäre, ergibt sich aus den Länderberichten: Der nach Angaben von UNOCHA (Stand April 2022) einzig geöffnete Grenzübergang an der türkisch-syrischen Grenze, Bab al-Hawa, wird von einer von HTS gestellten zivilen Verwaltungseinheit betrieben (UNOCHA, Ausschussbericht 17.03.2022). Von der Frage abgesehen, ob dem Beschwerdeführer überhaupt eine sichere Passage möglich wäre, kann schon nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Grenzübergang Bab al-Hawa derzeit für den Personenverkehr geöffnet ist: Dem Länderinformationsblatt ist zu entnehmen, dass Grenzen zum Teil für den Personenverkehr geschlossen sind bzw. ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden können; der Flughafen Damaskus und Grenzübergänge werden regelmäßig unter Angabe drohender Gewalt als Begründung geschlossen (LIB, Bewegungsfreiheit). Der Grenzübergang Bab al-Hawa war etwa im Mai 2021 für den Personenverkehr geschlossen Ausschussbericht 17.03.2022). Der von der Behörde (einzig) ins Treffen geführte Zeitungsbericht vom 06.05.2021 (AS 141) kann daher nicht als aktuell angesehen werden. Eine Recherche in vertrauenswürdigen Quellen (insbesondere via ecoi.net) brachte keine aktuellen – und angesichts der Instabilität der Lage als erforderlich anzusehenden – Informationen betreffend die Einreisemöglichkeiten und -modalitäten für Zivilpersonen über die türkisch-syrische Grenze zutage vergleiche Ausschussbericht 22.11.2022). Insbesondere kann aus dem Umstand, dass die Türkei Abschiebungen über den Grenzübergang nach Syrien durchführte Ausschussbericht 22.11.2022), nicht darauf geschlossen werden, dass dieser Grenzübergang auch anderweitig für Personenverkehr geöffnet ist. Im Ergebnis kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Grenzübergang Bab al-Hawa derzeit für den Personenverkehr geöffnet ist. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers wäre daher lediglich allenfalls über den Flughafen von Damaskus möglich. Aus den auf Basis der zitierten Länderberichte getroffenen Feststellungen war sohin zu schließen, dass die Wehrpflichtverletzung im Zuge der Grenzkontrolle bei der Einreise erkannt und der Beschwerdeführer inhaftiert bzw. eingezogen würde. Weiters ist anzumerken, dass den Länderberichten entnommen werden kann, dass selbst die Zahlung einer Befreiungsgebühr – so diese überhaupt leistbar wäre – kein hinreichender Schutz vor der Rekrutierung bzw. Inhaftierung ist.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ihm drohe im Herkunftsstaat die Einziehung zum verpflichtenden Wehrdienst, er lehne es jedoch ab, sich am Kampf des Regimes gegen das eigene Volk zu beteiligen. In den EASO-Länderleitlinien zu Syrien vom November 2021 wird zum Risikoprofil der Militärdienstverweigerer (Kapitel 2.2.2.) ausgeführt, grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden könne. Das Gesetz sehe bestimmte Ausnahmen von der Militärpflicht vor, deren Anwendung in der Praxis jedoch kaum vorhersehbar sei. Mögliche in Zusammenhang stehende Konventionsgründe seien die (zugeschriebene) politische Überzeugung und/oder Religion (bei Personen, die den Militärdienst aus Gewissensgründen verweigern). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch einer Wehrdienstverweigerung Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon eine Bestrafung mit einer „bloßen“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, mwN; vgl. auch VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch einer Wehrdienstverweigerung Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon eine Bestrafung mit einer „bloßen“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, mwN; vergleiche auch VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330). Wie sich aus den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, droht dem Beschwerdeführer im – wenn auch aufgrund der bereits erfolgten subsidiären Schutzgewährung nur hypothetischen – Fall der Einreise in den Herkunftsstaat, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung in den Wehrdienst, im Zuge dessen er auch gezwungen sein würde, an völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen teilzunehmen. Die vom Beschwerdeführer zum Ausdruck gebrachte Weigerung, sich am Krieg des Regimes zu beteiligen, kann entgegen der Ansicht der belangten Behörde durchaus als politisch gewertet werden und wird mitunter auch vom syrischen Regime als Ausdruck von politischem Dissens angesehen. Zudem ist die den Wehrdienstverweigerern angedrohte Haftstrafe in der Regel mit Folter verbunden, was eindeutig über das hinausgeht, „was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann“ (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330, mit Verweis EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer gelungen, eine drohende Verfolgung durch das Regime in seinem Herkunftsstaat aufgrund der Wehrpflichtverweigerung und damit seiner politischen Überzeugung glaubhaft zu machen. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat (Z. 2).Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat (Ziffer 2,). Mit Bescheid vom 22.08.2022 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Anhaltspunkte für eine seither erfolgte wesentliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich aus den zwischenzeitlich teilweise aktualisierten Länderberichten nicht ergeben. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN).Mit Bescheid vom 22.08.2022 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Anhaltspunkte für eine seither erfolgte wesentliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich aus den zwischenzeitlich teilweise aktualisierten Länderberichten nicht ergeben. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN). Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer ist daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer ist daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters wird darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“)

§ 75Abs.

24 leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt dem Beschwerdeführer eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Weiters wird darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“)

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt dem Beschwerdeführer eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung Absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung Absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und dem Vorbringen des Beschwerdeführers während des erstinstanzlichen Verfahrens, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die mündliche Erörterung lässt daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages unterbleiben konnte. Seitens der belangten Behörde wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2260553.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.