Obsah (14)
§ 3§ 55§ 53Art. 133§ 68§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 12§ 18§ 20Art. 16RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlW215 2187631-4 Spruch, 1) W215 2206416-4/17E 2) W215 2187631-4/17E 3) W215 2206418-4/14E 4) W215 2187632-4/9E 5)
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. werden
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, , Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, und Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkt VI. werden mit der Maßgabe abgewiesen, dass diese lauten: „
§ 55FPG, in der Fassung BGBl.
I Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.“römisch zwei. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkt römisch sechs. werden mit der Maßgabe abgewiesen, dass diese lauten: „
Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.“ III. a) Den Beschwerden von XXXX gegen die Spruchpunkte VIII. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer der befristeten Einreiseverbote
§ 53Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 i
Vm § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 202/2022, auf ein Jahr herabgesetzt wird.römisch drei. a) Den Beschwerden von römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch acht. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer der befristeten Einreiseverbote
Paragraph 53, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,, auf ein Jahr herabgesetzt wird.
- b)Den Beschwerden von XXXX gegen die Spruchpunkte VIII. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
- b)Den Beschwerden von römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch acht. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist jeweils
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist jeweils
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die erstbeschwerdeführende Partei (P1) ist der Ehegatte der zweitbeschwerdeführenden Partei (P2) und beide sind die Eltern der minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien (P3 bis P5). 1. Erste rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren: P1 und P2 stellten am XXXX bei der Botschaft XXXX im Mongolischen Staat Anträge auf Ausstellung von EU-Touristenvisa. P1 und P2 stellten am römisch 40 bei der Botschaft römisch 40 im Mongolischen Staat Anträge auf Ausstellung von EU-Touristenvisa. Neun Monate später stellten P1 und P2 am XXXX bei der Botschaft XXXX im Mongolischen Staat Anträge auf Ausstellung von EU-Touristenvisa. Neun Monate später stellten P1 und P2 am römisch 40 bei der Botschaft römisch 40 im Mongolischen Staat Anträge auf Ausstellung von EU-Touristenvisa. Nachdem sie keine Touristenvisa erhielten, reisten P1 bis P4 problemlos legal im XXXX mit ihren mongolischen Reisepässen aus dem Mongolischen Staat aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich und P2 stellt für sich und P4 am XXXX die ersten Anträge auf internationalen Schutz. Nachdem sie keine Touristenvisa erhielten, reisten P1 bis P4 problemlos legal im römisch 40 mit ihren mongolischen Reisepässen aus dem Mongolischen Staat aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich und P2 stellt für sich und P4 am römisch 40 die ersten Anträge auf internationalen Schutz. Ein halbes Jahr später stellte P1 für sich und P3 am XXXX die ersten Anträge auf internationalen Schutz. Ein halbes Jahr später stellte P1 für sich und P3 am römisch 40 die ersten Anträge auf internationalen Schutz. P1 und P2 stellten für P5, nach deren Geburt in Österreich, am XXXX den ersten Antrag auf internationalen Schutz.P1 und P2 stellten für P5, nach deren Geburt in Österreich, am römisch 40 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die ersten Anträge vom 2) und 4) XXXX und vom 1) und 3) XXXX sowie vom 5) XXXX wurden zuletzt in Beschwerdeverfahren mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahlen 1) 2206416-1/3E, 2) 2187631-1/7E, 3) 2206418-1/3E, 4) 2187632-1/7E und 5) 2211588-1/4E,
§ 3Abs. 1 Asyl
G, § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG , § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt; Revisionen wurden
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Begründend wird darin kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die von P1 und P2 behaupteten Fluchtgründe erfunden waren: XXXX Die ersten Anträge vom 2) und 4) römisch 40 und vom 1) und 3) römisch 40 sowie vom , 5) römisch 40 wurden zuletzt in Beschwerdeverfahren mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zahlen 1) 2206416-1/3E, 2) 2187631-1/7E, , 3) 2206418-1/3E, 4) 2187632-1/7E und 5) 2211588-1/4E,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG , Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt; Revisionen wurden
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Begründend wird darin kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die von P1 und P2 behaupteten Fluchtgründe erfunden waren: römisch 40 Eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom XXXX , Zahl XXXX wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX zurückgewiesen.Eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom römisch 40 , Zahl , römisch 40 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 zurückgewiesen. Danach weigerten sie P1 und P2 ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen und blieben mit P3 bis P5 illegal im Bundesgebiet. 2. Zweite rechtskräftig abgeschlossenen (Folge-)Asylverfahren: Während ihres illegalen Aufenthalts stellten P1 und P2 für sich sowie für P3 bis P5 am 16.10.2019 (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz, die zuletzt in Beschwerdeverfahren mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2021, Zahlen 1) 2206416-2/3E, 2) 2187631-2/3E, 3) 2206418-2/3E, 4) 2187632-2/3E und 5) 2211588-2/3E,
§ 68Abs. 1 AVG, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl
G, § 57 AsylG, § 9 BFA-VG, § 46 FPG, § 52 Abs. 1a, Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen wurden; Revisionen wurden
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Begründend wird darin kurz zusammengefasst ausgeführt, dass bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren ausgeführt wurde, dass die von P1 behauptete XXXX nicht glaubhaft war und keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht wurden.Während ihres illegalen Aufenthalts stellten P1 und P2 für sich sowie für P3 bis P5 am 16.10.2019 (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz, die zuletzt in Beschwerdeverfahren mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2021, Zahlen , 1) 2206416-2/3E, 2) 2187631-2/3E, 3) 2206418-2/3E, 4) 2187632-2/3E und 5) 2211588-2/3E,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 46, FPG, , Paragraph 52, Absatz eins a,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen wurden; Revisionen wurden
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Begründend wird darin kurz zusammengefasst ausgeführt, dass bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren ausgeführt wurde, dass die von P1 behauptete römisch 40 nicht glaubhaft war und keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht wurden. P1 und P2 weigerten sich jedoch nach wie vor ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen und blieben weiterhin mit P3 bis P5 illegal im Bundesgebiet.
- gegenständliche dritte erstinstanzliche Asylverfahren: Nach mittlerweile zweijährigem illegalen Aufenthalt stellten P1 und P2 für sich sowie P3 bis P5 am XXXX gegenständliche dritte (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz. Nach mittlerweile zweijährigem illegalen Aufenthalt stellten P1 und P2 für sich sowie P3 bis P5 am römisch 40 gegenständliche dritte (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am selben Tag gab P1 unter anderem wörtlich an: „…Ihr Verfahren wurde am 04.12.2021 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert? Die Gründe, welche ich bei meinem Erstantrag gemacht habe, bleiben vollinhaltlich aufrecht. Zusätzlich möchte ich folgendes angeben. Meine Frau wir ihnen die Gründe detailliert angeben, doch ich kann es ihnen auch sagen, jedoch nicht so genau. Sie hat mir nur erzählt, dass XXXX . Sie hat mir gesagt, ihr Fluchtgrund ist damit verbunden und aus diesem Grund kann sie nicht zurück in die Mongolei. Vorige Woche habe ich mit meinem Bruder Kontakt aufgenommen um zu wissen, wie die aktuelle Lage aussieht, wenn wir zurückkehren würden. Mein Bruder wollte von der Polizei über mich wissen, und ihm wurde gesagt, dass ich gefahndet sei. Mein Bruder hat ein Fahndungsschreiben über mich bekommen und er hat mir das Fahndungsschreiben im Original geschickt. Heute habe ich eine Mitteilung bekommen, dass die Post in Österreich angekommen ist. Da wir heute nicht zu Hause sin, habe ich dieses Schreiben nicht entgegennehmen können. Dieses Schreiben werde ich nach Erhalt dem BFA vorlegen. Die Gründe, welche ich bei meinem Erstantrag gemacht habe, bleiben vollinhaltlich aufrecht. Zusätzlich möchte ich folgendes angeben. Meine Frau wir ihnen die Gründe detailliert angeben, doch ich kann es ihnen auch sagen, jedoch nicht so genau. Sie hat mir nur erzählt, dass römisch 40 . Sie hat mir gesagt, ihr Fluchtgrund ist damit verbunden und aus diesem Grund kann sie nicht zurück in die Mongolei. Vorige Woche habe ich mit meinem Bruder Kontakt aufgenommen um zu wissen, wie die aktuelle Lage aussieht, wenn wir zurückkehren würden. Mein Bruder wollte von der Polizei über mich wissen, und ihm wurde gesagt, dass ich gefahndet sei. Mein Bruder hat ein Fahndungsschreiben über mich bekommen und er hat mir das Fahndungsschreiben im Original geschickt. Heute habe ich eine Mitteilung bekommen, dass die Post in Österreich angekommen ist. Da wir heute nicht zu Hause sin, habe ich dieses Schreiben nicht entgegennehmen können. Dieses Schreiben werde ich nach Erhalt dem BFA vorlegen. Gesundheitlich geht es mir auch nicht sehr gut, ich […]
- Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Wenn ich zurückkehren würde, dann werde ich sicher verhaftet, da es dieses Fahndungsschreiben von mir gibt. Ich weiß nicht, warum nach meiner Person gefahndet wird.
- Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? Ja, das Fahndungsschreiben, welche ich nachbringen werde.
- Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? Vorige Woche hat mir das mit dem Fahndungsschreiben mein Bruder gesagt, seit diesem Zeitpunkt.
- Sonstige sachdienliche Hinweise Fahndungsschreiben, wird vom AW nachgereicht…“ In der Erstbefragung, ebenfalls am XXXX , gab P2 unter anderem wörtlich an: „…Ihr Verfahren wurde am 04.12.2021 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert?In der Erstbefragung, ebenfalls am römisch 40 , gab P2 unter anderem wörtlich an: „…Ihr Verfahren wurde am 04.12.2021 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert? Ich halte die Fluchtgründe, welche ich bei meinem Erstantrag gemacht habe, voll inhaltlich aufrecht. Ich möchte ergänzend folgende Gründe angeben, denn ich habe neue Fluchtgründe. XXXX Ich halte die Fluchtgründe, welche ich bei meinem Erstantrag gemacht habe, voll inhaltlich aufrecht. Ich möchte ergänzend folgende Gründe angeben, denn ich habe neue Fluchtgründe. römisch 40 Deswegen habe ich Angst vor diesen Tätern.
- […] 8.Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Vor diesen drei Personen habe ich Angst, einer von diesen Personen hat mich bedroht, sie werden mich umbringen.
- Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? Es gibt ein Fahndungsschreiben.
- Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? Mein Cousin hat mir im November 2020 alles erzählt. Im Jänner 2021 sagte mir mein Cousin, dass mich diese Leute über die Polizei suchen lassen.
- Sonstige sachdienliche Hinweise Es gibt ein Fahndungsschreiben, das habe ich jedoch noch nicht, mein Cousin hat er entgegengenommen und er wird es bald per Post schicken…“ In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.06.2021 XXXX P1 sei erstmals am XXXX nach Österreich gekommen. Er führte zudem auszugsweise wörtlich aus:In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.06.2021 römisch 40 P1 sei erstmals am römisch 40 nach Österreich gekommen. Er führte zudem auszugsweise wörtlich aus: „…LA: Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch bzw. sind diese aufrecht? VP: Ja. LA: Haben sie auch neue Fluchtgründe? VP: Ja. LA: Aus welchem Grund stellen Sie nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz? Was sind Ihre neuen Fluchtgründe? VP: Mein erster Antrag wurde negativ entschieden. Mein zweiter Fluchtgrund ist der meiner Frau. LA: Also verstehe ich das richtig, dass es betreffend Ihrer Person keinen neuen Fluchtgrund gibt? VP: Ja. LA: Betreffen die heute vorgelegten Schreiben den Fluchtgrund aus dem ersten Verfahren? VP: XXXX VP: römisch 40 In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.06.2021 XXXX In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.06.2021 römisch 40 In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.04.2022 gab P1 an gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Nach seinen Fluchtgründen gefragt gab P1 keine eigenen Fluchtgründen an, sondern ausschließlich, dass XXXX Weiters gab P1 wörtlich an:In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.04.2022 gab P1 an gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Nach seinen Fluchtgründen gefragt gab P1 keine eigenen Fluchtgründen an, sondern ausschließlich, dass römisch 40 Weiters gab P1 wörtlich an: „…. Hat die Mutter auch etwas erzählt, dass die XXXX bei ihr aufgetaucht wären?„…. Hat die Mutter auch etwas erzählt, dass die römisch 40 bei ihr aufgetaucht wären? A: Nein, hat sie nichts erzählt. F: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? A: Das sind alle Gründe. F: Wurde gegen Sie ein Gerichtsverfahren in der Mongolei eröffnet? A: Das weiß ich nicht. F: Waren oder sind Sie ein Mitglied einer politischen Partei? A: Nein, war ich nicht. F: Waren Sie in der Mongolei jemals in Haft, wenn ja, von wann bis wann und warum? A: Ich war ein Monat in Haft wegen dem ersten Fluchtgrund im Asylverfahren. Nachgefragt war die Haft im XXXX …“ A: Ich war ein Monat in Haft wegen dem ersten Fluchtgrund im Asylverfahren. Nachgefragt war die Haft im römisch 40 …“ In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.04.2022 gab P2 an, dass sie im Herkunftsstaat studiert habe und führte - auszugweise – unter anderem wörtlich aus: XXXX Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2) 02.06.2022, Zahl 2) 1179990510-210364070, sowie 1) und 3) bis 5) 14.06.2022, Zahlen 1) 1200054601-210364061, 3) 1200054906-210364088, 4) 1179990401-210364096 und 5) 1205115307-210364100, wurden die dritten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom XXXX , in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden
§ 57Asyl
G Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und in den Spruchpunkten V.
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer „nach“ Mongolei
§ 46FPG zulässig sind.
In den Spruchpunkten VI. wurde ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In den Spruchpunkten VIII. wurden
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG gegen die Beschwerdeführer auf Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen. römisch 40 Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2) 02.06.2022, Zahl , 2) 1179990510-210364070, sowie 1) und 3) bis 5) 14.06.2022, Zahlen , 1) 1200054601-210364061, 3) 1200054906-210364088, 4) 1179990401-210364096 und , 5) 1205115307-210364100, wurden die dritten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom römisch 40 , in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden
Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden
, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in den Spruchpunkten römisch fünf.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer „nach“ Mongolei
Paragraph 46, FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In den Spruchpunkten römisch acht. wurden
, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen die Beschwerdeführer auf Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen. Mit Verfahrensanordnungen vom 17.06.2022 wurden P1 bis P5
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnungen vom 17.06.2022 wurden P1 bis P5
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt. 4. faktischer Abschiebeschutz: Mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2022, Zahlen 1) 1200054601-210782475, 2) 1179990510-210782467, 3) 1200054906-210791482, 4) 1179990401-210791495 und 5) 1205115307-210791504, wurde der faktische Abschiebeschutz von P1 bis P5
§ 12Asyl
G in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2022, Zahlen 1) 1200054601-210782475, 2) 1179990510-210782467, , 3) 1200054906-210791482, 4) 1179990401-210791495 und 5) 1205115307-210791504, wurde der faktische Abschiebeschutz von P1 bis P5
Paragraph 12, AsylG in Anwendung des , Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Nach fristgerecht gegen diese Bescheid erhobenen Beschwerden wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2021, Zahlen 1) 2206416-3/2E, 2) 2187631-3/2E, 3) 2206418-3/2E, 4) 2187632-3/2E und 5) 2211588-3/2E, die jeweilige Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 12Abs. 2 Asyl
G, § 22 Abs. 10 AsylG iVm § 22 BFA-VG für rechtmäßig und Revisionen dagegen
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Nach fristgerecht gegen diese Bescheid erhobenen Beschwerden wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2021, Zahlen 1) 2206416-3/2E, 2) 2187631-3/2E, , 3) 2206418-3/2E, 4) 2187632-3/2E und 5) 2211588-3/2E, die jeweilige Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12, Absatz 2, AsylG, Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG für rechtmäßig und Revisionen dagegen
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
5. gegenständliche Beschwerdeverfahren: Gegen die erstinstanzlichen Bescheide in den dritten Asylverfahren vom 2) 02.06.2022, Zahl 2) 1179990510-210364070, sowie 1) und 3) bis 5) 14.06.2022, Zahlen 1) 1200054601-210364061, 3) 1200054906-210364088, 4) 1179990401-210364096 und 5) 1205115307-210364100, zugestellt am 23.06.2022, erhoben P1 und P2 fristgerecht am 21.07.2022 die gegenständlichen Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin werden Auszüge aus dem bisherigen Vorbringen von P1 und P2 wiederholt und es wird angegeben, dass sich XXXX .Gegen die erstinstanzlichen Bescheide in den dritten Asylverfahren vom 2) 02.06.2022, Zahl , 2) 1179990510-210364070, sowie 1) und 3) bis 5) 14.06.2022, Zahlen , 1) 1200054601-210364061, 3) 1200054906-210364088, 4) 1179990401-210364096 und , 5) 1205115307-210364100, zugestellt am 23.06.2022, erhoben P1 und P2 fristgerecht am 21.07.2022 die gegenständlichen Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin werden Auszüge aus dem bisherigen Vorbringen von P1 und P2 wiederholt und es wird angegeben, dass sich römisch 40 . Die Beschwerdevorlagen vom 25.07.2022 langten am 28.07.2022 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde einer Gerichtsabteilung zugewiesen. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2022 wurde den Beschwerden
§ 18Abs.
5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt und Revisionen dagegen
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2022 wurde den Beschwerden
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt und Revisionen dagegen
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Für den 26.08.2022 eine Beschwerdeverhandlung anberaumt. Nachdem P2 auf Nachfrage des Richters angab sexuelle Übergriffe zu befürchten, wurde mit Verweis auf die Angaben von P2 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.06.2021 die Verhandlung abgebrochen; weil sich der Richter – weder in der Verhandlung noch danach erhob der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer dagegen einen Einwand –
§ 20Asyl
G für nicht zuständig erachtete. In dieser Beschwerdeverhandlung wurde folgende – neue -Unterlage in Vorlage gebracht:Für den 26.08.2022 eine Beschwerdeverhandlung anberaumt. Nachdem P2 auf Nachfrage des Richters angab sexuelle Übergriffe zu befürchten, wurde mit Verweis auf die Angaben von P2 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.06.2021 die Verhandlung abgebrochen; weil sich der Richter – weder in der Verhandlung noch danach erhob der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer dagegen einen Einwand –
Paragraph 20, AsylG für nicht zuständig erachtete. In dieser Beschwerdeverhandlung wurde folgende – neue -Unterlage in Vorlage gebracht: ad P1: XXXX ad P2: römisch 40 ad P2: XXXX ad P3: römisch 40 ad P3: XXXX Nach einer Unzuständigkeitseinrede wurden die Beschwerdeverfahren schließlich am 30.08.2022 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. römisch 40 Nach einer Unzuständigkeitseinrede wurden die Beschwerdeverfahren schließlich am 30.08.2022 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. Für den 05.12.2022 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen P1 und P2, in Begleitung ihres Rechtsanwaltes. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht zur Verhandlung. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. In der Beschwerdeverhandlung wurden neben fünf Schreiben von Freuden der Familie folgende – neue- Unterlagen vorgelegt: ad P1: XXXX ad P2: römisch 40 ad P2: XXXX ad P3: römisch 40 ad P3: XXXX ad P4 und P5: römisch 40 ad P4 und P5: XXXX Mit Schreiben vom 13.12.2022 wurden dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst mitgeteilt, dass es am 11.12.2022 wegen eines Korruptionsskandals unter Beamten Demonstrationen in der mongolischen Hauptstadt gegeben hat und ein Beobachter der Konrad-Adenauer-Stiftung skeptisch ist, ob die mongolische Regierung so kurzfristig auf die Sorgen der Demonstranten reagieren kann. Dazu wurden drei Fotos vorgelegt, die friedliche Demonstrationen zeigen. Zudem wurden folgende – neue - Unterlagen übermittelt: römisch 40 Mit Schreiben vom 13.12.2022 wurden dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst mitgeteilt, dass es am 11.12.2022 wegen eines Korruptionsskandals unter Beamten Demonstrationen in der mongolischen Hauptstadt gegeben hat und ein Beobachter der Konrad-Adenauer-Stiftung skeptisch ist, ob die mongolische Regierung so kurzfristig auf die Sorgen der Demonstranten reagieren kann. Dazu wurden drei Fotos vorgelegt, die friedliche Demonstrationen zeigen. Zudem wurden folgende – neue - Unterlagen übermittelt: ad P1: XXXX ad P3: römisch 40 ad P3: XXXX II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen: römisch 40 römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen: 1. Feststellungen:
- a)Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer: Die Identität von P1 steht fest, die Identitäten von P2 bis P5 können nicht festgestellt werden. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Mongolischen Staates. P1 bis P4 haben vor ihrer Ausreise aus dem Mongolischen Staat in XXXX gelebt. Alle Beschwerdeführer gehören der Volksgruppe der Mongolen an und ihre Muttersprache ist Mongolisch. Einige Familienmitglieder haben keine Religionszugehörigkeit und die anderen sind Buddhisten.Die Identität von P1 steht fest, die Identitäten von P2 bis P5 können nicht festgestellt werden. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Mongolischen Staates. P1 bis P4 haben vor ihrer Ausreise aus dem Mongolischen Staat in römisch 40 gelebt. Alle Beschwerdeführer gehören der Volksgruppe der Mongolen an und ihre Muttersprache ist Mongolisch. Einige Familienmitglieder haben keine Religionszugehörigkeit und die anderen sind Buddhisten.
- b)Zu den bisherigen Verfahrensverläufen: P1 und P2 stellten am XXXX bei der Botschaft XXXX im Mongolischen Staat Anträge auf Ausstellung von EU-Touristenvisa. P1 und P2 stellten am römisch 40 bei der Botschaft römisch 40 im Mongolischen Staat Anträge auf Ausstellung von EU-Touristenvisa. Neun Monate danach stellten P1 und P2 am XXXX bei der Botschaft XXXX im Mongolischen Staat Anträge auf Ausstellung von EU-Touristenvisa. Neun Monate danach stellten P1 und P2 am römisch 40 bei der Botschaft römisch 40 im Mongolischen Staat Anträge auf Ausstellung von EU-Touristenvisa. Danach reisten P1 und P2, gemeinsam mit P3 und P4, problemlos legal mit ihren mongolischen Reisepässen aus dem Mongolischen Staat aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich und P2 stellt für sich und P4 am XXXX die ersten Anträge auf internationalen Schutz, P1 für sich und P3 am XXXX . Danach reisten P1 und P2, gemeinsam mit P3 und P4, problemlos legal mit ihren mongolischen Reisepässen aus dem Mongolischen Staat aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich und P2 stellt für sich und P4 am römisch 40 die ersten Anträge auf internationalen Schutz, P1 für sich und P3 am römisch 40 . P1 und P2 stellten für P5, nach deren Geburt in Österreich, am XXXX deren ersten Antrag auf internationalen Schutz.P1 und P2 stellten für P5, nach deren Geburt in Österreich, am römisch 40 deren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die ersten Anträge auf internationalen Schutz vom 2) und 4) XXXX , vom 1) und 3) XXXX sowie vom 5) XXXX wurden zuletzt in Beschwerdeverfahren mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahlen 1) 2206416-1/3E, 2) 2187631-1/7E, 3) 2206418-1/3E, 4) 2187632-1/7E und 5) 2211588-1/4E,
§ 3Abs. 1 Asyl
G, § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG , § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt; Revisionen wurden
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Die ersten Anträge auf internationalen Schutz vom 2) und 4) römisch 40 , vom , 1) und 3) römisch 40 sowie vom 5) römisch 40 wurden zuletzt in Beschwerdeverfahren mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zahlen , 1) 2206416-1/3E, 2) 2187631-1/7E, 3) 2206418-1/3E, 4) 2187632-1/7E und 5) 2211588-1/4E,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG , , Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass
, Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt; Revisionen wurden
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom XXXX , Zahl XXXX wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , XXXX , zurückgewiesen.Eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom römisch 40 , Zahl , römisch 40 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 , , römisch 40 , zurückgewiesen. Danach weigerten sie P1 und P2 ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen, blieben mit P3 bis P5 illegal im Bundesgebiet und stellten am 16.10.2019 (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz, die zuletzt in Beschwerdeverfahren mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2021, Zahlen 1) 2206416-2/3E, 2) 2187631-2/3E, 3) 2206418-2/3E, 4) 2187632-2/3E und 5) 2211588-2/3E,
§ 68Abs. 1 AVG, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl
G, § 57 AsylG, § 9 BFA-VG, § 46 FPG, § 52 Abs. 1a, Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen wurden; Revisionen wurden
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Danach weigerten sie P1 und P2 ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen, blieben mit P3 bis P5 illegal im Bundesgebiet und stellten am 16.10.2019 (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz, die zuletzt in Beschwerdeverfahren mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2021, Zahlen 1) 2206416-2/3E, 2) 2187631-2/3E, 3) 2206418-2/3E, 4) 2187632-2/3E und 5) 2211588-2/3E,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG, , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 52, Absatz eins a,, Absatz 2, Ziffer 2 und , Absatz 9, FPG, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen wurden; Revisionen wurden
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
P1 und P2 weigerten sich jedoch weiterhin ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen, blieben mit P3 bis P5 illegal im Bundesgebiet und stellten am XXXX gegenständliche dritte (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz.P1 und P2 weigerten sich jedoch weiterhin ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen, blieben mit P3 bis P5 illegal im Bundesgebiet und stellten am römisch 40 gegenständliche dritte (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2) 02.06.2022 und vom 1) sowie 3) bis 5) 14.06.2022, Zahlen 1) 1200054601-210364061, 2) 1179990510-210364070, 3) 1200054906-210364088, 4) 1179990401-210364096 und 5) 1205115307-210364100, wurden die dritten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom XXXX , in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden
§ 57Asyl
G Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und in den Spruchpunkten V.
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer „nach“ Mongolei
§ 46FPG zulässig sind.
In den Spruchpunkten VI. wurde ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In den Spruchpunkten VIII. wurden
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG gegen die Beschwerdeführer auf Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2) 02.06.2022 und vom , 1) sowie 3) bis 5) 14.06.2022, Zahlen 1) 1200054601-210364061, 2) 1179990510-210364070, 3) 1200054906-210364088, 4) 1179990401-210364096 und 5) 1205115307-210364100, wurden die dritten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom römisch 40 , in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden
Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in den Spruchpunkten römisch fünf.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer „nach“ Mongolei
Paragraph 46, FPG zulässig sind. In den , Spruchpunkten römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In den Spruchpunkten römisch acht. wurden
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, FPG gegen die Beschwerdeführer auf Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen. Mündlich verkündete Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2022, Zahlen 1) 1200054601-210782475, 2) 1179990510-210782467, 3) 1200054906-210791482, 4) 1179990401-210791495 und 5) 1205115307-210791504, bezüglich der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes von P1 bis P5, wurde zuletzt mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2021, Zahlen 1) 2206416-3/2E, 2) 2187631-3/2E, 3) 2206418-3/2E, 4) 2187632-3/2E und 5) 2211588-3/2E,
§ 12Abs. 2 Asyl
G, § 22 Abs. 10 AsylG iVm § 22 BFA-VG für rechtmäßig und Revisionen dagegen
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mündlich verkündete Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2022, Zahlen 1) 1200054601-210782475, 2) 1179990510-210782467, 3) 1200054906-210791482, 4) 1179990401-210791495 und 5) 1205115307-210791504, bezüglich der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes von P1 bis P5, wurde zuletzt mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2021, Zahlen 1) 2206416-3/2E, 2) 2187631-3/2E, , 3) 2206418-3/2E, 4) 2187632-3/2E und 5) 2211588-3/2E,
Paragraph 12, Absatz 2, AsylG, , Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG für rechtmäßig und Revisionen dagegen
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den dritten Asylverfahren vom 2) 02.06.2022 und vom 1) sowie 3) bis 5) 14.06.2022, Zahlen 1) 1200054601-210364061, 2) 1179990510-210364070, 3) 1200054906-210364088, 4) 1179990401-210364096 und 5) 1205115307-210364100, zugestellt am 23.06.2022, erhoben P1 und P2 fristgerecht am 21.07.2022 die gegenständlichen Beschwerden.Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den dritten Asylverfahren vom 2) 02.06.2022 und vom 1) sowie 3) bis 5) 14.06.2022, Zahlen , 1) 1200054601-210364061, 2) 1179990510-210364070, 3) 1200054906-210364088, , 4) 1179990401-210364096 und 5) 1205115307-210364100, zugestellt am 23.06.2022, erhoben P1 und P2 fristgerecht am 21.07.2022 die gegenständlichen Beschwerden. Für den 05.12.2022 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
- c)Zu den von P1 und P2 behaupteten Fluchtgründen: 1. P3 bis P5 haben keine Fluchtgründe. 2. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 bis P4 jemals Probleme mit mongolischen Behörden hatten oder P1 bis P5 im Fall ihrer Rückkehr in den Mongolischen Staat haben werden. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass P1 XXXX aus dem Mongolischen fliehen musste, weil XXXX Weiters kann nicht festgestellt werden, dass P1 römisch 40 aus dem Mongolischen fliehen musste, weil römisch 40 Es kann nicht festgestellt werden, dass P2 XXXX Es kann nicht festgestellt werden, dass P2 römisch 40 Es kann nicht festgestellt werden, dass P2 im Mongolischen Staat verfolgt wurde, weil XXXX Weiters kann nicht festgestellt werden, dass P1 und P2 aus ihrem Herkunftsstaat fliehen mussten, weil sie XXXX Es kann nicht festgestellt werden, dass P2 im Mongolischen Staat verfolgt wurde, weil römisch 40 Weiters kann nicht festgestellt werden, dass P1 und P2 aus ihrem Herkunftsstaat fliehen mussten, weil sie römisch 40 3. Es kann nicht festgestellt werden, dass P2 im Fall ihrer Rückkehr in den Mongolischen Staat XXXX 3. Es kann nicht festgestellt werden, dass P2 im Fall ihrer Rückkehr in den Mongolischen Staat römisch 40
- d)Zur möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat: Die Gesetze sehen die Freiheit von Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung sowie Rückkehr vor und diese Rechte werden von der Regierung im Allgemeinen respektiert (USDOS, US Department of State, Mongolei, Menschenrechtslage, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/mongolia/). Im Personenverkehr ist die Einreise über den internationalen Flughafen Chinggis Khaan möglich (AA, Auswärtiges Amt, Mongolei Reise- und Sicherheitshinweise Stand 12.01.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842). Es bestehen internationale Flugverbindungen in den Mongolischen Staat. Um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern, kann die mongolische Regierung partielle Ausgangssperren und Schließung einzelner Gebiete und Stadtteile anordnen. Es kann dadurch zu Einschränkungen im Reiseverkehr kommen. Aktuell gibt es keine Test- und Quarantänepflichten bei der Einreise (BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation Mongolei Stand 12.01.2023, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/). P1 und P2 stellten erfolglos am XXXX bei der Botschaft XXXX und am XXXX bei der Botschaft XXXX im Mongolischen Staat Anträge auf Ausstellung von EU-Touristenvisa und reisten danach gemeinsam mit P3 und P4 problemlos legal im XXXX mit ihren mongolischen Reisepässen aus dem Mongolischen Staat aus. P1 und P2 stellten erfolglos am römisch 40 bei der Botschaft römisch 40 und am römisch 40 bei der Botschaft römisch 40 im Mongolischen Staat Anträge auf Ausstellung von EU-Touristenvisa und reisten danach gemeinsam mit P3 und P4 problemlos legal im römisch 40 mit ihren mongolischen Reisepässen aus dem Mongolischen Staat aus. P1 und P2 haben nie behauptete wegen der allgemeinen Sicherheitslage ausgereist zu sein oder deswegen nicht in den Mongolischen Staat zurückkehren zu können und die aktuelle Sicherheitslage im Mongolischen Staat steht der Rückkehr von P1 und P5 nicht entgegen. Derzeit gilt im Mongolischen Staat ein guter Sicherheitsstandard mit Sicherheitsstufe 01 (BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation Mongolei Stand 12.01.2023, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. In der Vergangenheit kam es vereinzelt zu Demonstrationen (AA, Auswärtiges Amt, Mongolei Reise- und Sicherheitshinweise Stand 12.01.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842). Die gesunden P1 und P2 haben nie behauptet aus gesundheitlichen Gründen, mit den ebenfalls gesunden P3 bis P5, nicht in ihren Herkunftsstaat zurückkehren können. P1 bis P4 lebten vor der Ausreise in XXXX . P1 hat im Herkunftsstaat als XXXX gearbeitet. P1 hat bei seiner Ausreise aus dem Mongolischen Staat seine Mutter und seinen Bruder zurückgelassen. P1 bis P4 lebten vor der Ausreise in römisch 40 . P1 hat im Herkunftsstaat als römisch 40 gearbeitet. P1 hat bei seiner Ausreise aus dem Mongolischen Staat seine Mutter und seinen Bruder zurückgelassen. P2 hat im Mongolischen Staat zehn Jahre lang eine Schule besucht, danach ein zweijähriges College in dem sie XXXX hat, hat XXXX gearbeitet und hat einen Cousin, eine Tante und Freunde im Herkunftsstaat. P2 hat im Mongolischen Staat zehn Jahre lang eine Schule besucht, danach ein zweijähriges College in dem sie römisch 40 hat, hat römisch 40 gearbeitet und hat einen Cousin, eine Tante und Freunde im Herkunftsstaat. P1 und P2 sind im Alter von XXXX mit ihren Kindern ausgereist und haben bis dahin problemlos für sich und P3 sowie P4 den Lebensunterhalt durch Tätigkeiten aus eigenem Erwerb stillen können, P1 als XXXX und P2 als XXXX P1 und P2 sind nach wie vor gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig und werden im Mongolischen Staat wieder ihren Lebensunterhalt Kraft eigener Arbeit bestreiten und damit die Existenzgrundlagen für sich und ihre Kinder sichern können. P1 und P2 sind im Alter von römisch 40 mit ihren Kindern ausgereist und haben bis dahin problemlos für sich und P3 sowie P4 den Lebensunterhalt durch Tätigkeiten aus eigenem Erwerb stillen können, P1 als römisch 40 und P2 als römisch 40 P1 und P2 sind nach wie vor gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig und werden im Mongolischen Staat wieder ihren Lebensunterhalt Kraft eigener Arbeit bestreiten und damit die Existenzgrundlagen für sich und ihre Kinder sichern können.
- e)Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich: P1 bis P4 sind zu nicht feststellbaren Zeitpunkten illegal nach Österreich eingereist und halten sich seither bzw. P5 seit ihrer Geburt durchgehend im Bundesgebiet auf. P1 bis P5 haben keine Verwandten in Österreich und sind von niemandem in Österreich abhängig. P1 ist nicht nur der Vater von P3 bis P5, sondern hat zudem auch noch zwei älteren Söhne, die ebenfalls Staatsangehörige des Mongolischen Staates sind. P1 hält sich seit insgesamt viereinhalb Jahren durchgehend in Österreich auf, davon jedoch nur zweieinhalb Jahre legal und zwei Jahre illegal. P2 hält sich seit insgesamt fünf Jahren durchgehend in Österreich auf, davon jedoch nur drei Jahre legal und zwei Jahre illegal. P1 und P2 haben sich jahrelang beharrlich geweigert ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen und versucht mit (Folge-)Asylanträgen ihren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen, wobei P1 und P2 in allen drei Asylverfahren bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung am 05.12.2022 bewusst unwahre Angaben zu erfundenen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen gemacht haben. P1 ist laut Bestätigung vom XXXX für einen Deutschkurs A2/Teil 1 angemeldet, der von XXXX dauert. P1 hat noch nie eine Deutschprüfung bestanden und sprach in der Beschwerdeverhandlung am 05.12.2022 nicht Deutsch.P1 ist laut Bestätigung vom römisch 40 für einen Deutschkurs A2/Teil 1 angemeldet, der von römisch 40 dauert. P1 hat noch nie eine Deutschprüfung bestanden und sprach in der Beschwerdeverhandlung am 05.12.2022 nicht Deutsch. P2 besuchte im XXXX einen Deutschkurs XXXX Sie hat zwar am XXXX eine Deutschprüfung A2 abgelegt, diese jedoch nicht bestanden und sprach in der Beschwerdeverhandlung kaum Deutsch.P2 besuchte im römisch 40 einen Deutschkurs römisch 40 Sie hat zwar am römisch 40 eine Deutschprüfung A2 abgelegt, diese jedoch nicht bestanden und sprach in der Beschwerdeverhandlung kaum Deutsch. P1 ist in Österreich für keinen Verein und keiner Organisation tätig, lebte währen des ersten Asylverfahrens ausschließlich von der Grundversorgung, geht in Österreich seit XXXX als ungelernter Hilfsarbeiter arbeiten, wäre mit diesem Einkommen selbsterhaltungsfähig ist aber hier – im Gegensatz zum Herkunftsstaat – nicht in der Lage auch für den Lebensunterhalt von P2 bis P5 zu sorgen.P1 ist in Österreich für keinen Verein und keiner Organisation tätig, lebte währen des ersten Asylverfahrens ausschließlich von der Grundversorgung, geht in Österreich seit römisch 40 als ungelernter Hilfsarbeiter arbeiten, wäre mit diesem Einkommen selbsterhaltungsfähig ist aber hier – im Gegensatz zum Herkunftsstaat – nicht in der Lage auch für den Lebensunterhalt von P2 bis P5 zu sorgen. P2 ist in Österreich für keinen Verein und keiner Organisation tätig, lebte währen des ersten Asylverfahrens ausschließlich von der Grundversorgung, geht seit ihrer illegalen Einreise keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nach und ist in Österreich - im Gegensatz zum Mongolischen Staat – nicht selbsterhaltungsfähig. XXXX Die Muttersprache von P3 bis P5 ist Mongolisch und sie sprechen auch Deutsch. römisch 40 Die Muttersprache von P3 bis P5 ist Mongolisch und sie sprechen auch Deutsch.
- f)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: COVID-19 Als COVID-19 Anfang 2020 erstmals in der Mongolei auftrat, rief die Regierung sofort die höchste Alarmstufe aus und ergriff umgehend Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung durch soziale Distanzierung und Schließung der Grenze zu China. In der ersten Welle gab es nur wenige und sporadische COVID-19-Fälle, die von aus dem Ausland zurückgekehrten Personen ausgingen. Anfang November 2020 wurde zum ersten Mal eine Übertragung des Virus im Inland gemeldet (IMF 2.7.2021). Die Mongolei galt über viele Monate als Paradebeispiel für den erfolgreichen Umgang einer Demokratie mit der Pandemie: Durch strikte Grenzschließungen war es bis Mitte November 2020 gelungen, eine lokale Ausbreitung des Virus zu verhindern. Doch wurde ausgerechnet eine staatliche Quarantäneeinrichtung zur Brutstätte für das Virus. Durch Missmanagement war es dort zu einer ersten unentdeckten Ansteckung gekommen (KAS 1.2021). Gelang es der Mongolei bis zum November 2020 durch die Schließung von Grenzen, Schulen und weiten Teilen des öffentlichen Lebens lokale Übertragungen zu verhindern, hielten nach umfangreichen Lockerungen im Frühling und Sommer 2021 zwei heftige Wellen das Land in Atem. Ihren vorläufigen Höhepunkt erreichte die Pandemie am 18. 6.2021, als in dem rund drei Millionen Einwohner zählenden Land 2.746 Neuinfektionen registriert wurden. Die Dunkelziffer dürfte jedoch um ein Vielfaches darüber gelegen haben (IPG 15.7.2021). Die von der Regierung verhängten Beschränkungen für Unternehmen und Pendler verursachten einen noch nie dagewesenen Schaden für die Einkommen von Unternehmen und Haushalten (BS 23.2.2022). Die strikten Präventionsmaßnahmen haben vor allem ärmere Mongolen wirtschaftlich hart getroffen (FAZ 21.1.2021). Ende März 2020 hat die Regierung ein Paket von Hilfsmaßnahmen eingebracht, das insbesondere kleinen und mittelgroßen Unternehmen bei der Bewältigung der Coronakrise helfen sollte. Der Umfang des Unterstützungspakets lag bei umgerechnet rund 1,8 Milliarden US-Dollar. Angesichts der weiter anhaltenden Pandemie startete die Regierung weitere Initiativen zur Entlastung und Unterstützung der Privathaushalte und von breiten Kreisen des Unternehmertums. So wurde speziell zur wirtschaftlichen Gesundung ein umgerechnet etwa 700 Millionen US$ schweres Programm aufgelegt, mit dem Unternehmen zinsgünstige Darlehen zur Refinanzierung beanspruchen können (GTAI 27.7.2021). Insgesamt wurden in der Mongolei mit Stand 17.10.2022 983.958 Fälle von COVID-19-Infektionen und 2.131 damit verbundene Todesfälle festgestellt (JHU 17.10.2022). Im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) im Land haben die mongolischen Behörden die Sicherheitsstufe von 4 auf 3 herabgesetzt. Es bestehen internationale Flugverbindungen, eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nur aus der Russischen Föderation möglich (BMEIA 17.10.2022). Dass sich die Lage mittlerweile wieder etwas entspannt hat, liegt vor allem an der energisch vorangetriebenen Impfkampagne. Es gibt reichlich Impfstoff und kaum Impfverweigerer. Inzwischen haben rund 55 % der Bevölkerung mindestens zwei Impfdosen erhalten (IPG 15.7.2021), und bis Ende Juli 2021 waren gut 60 % der Gesamtbevölkerung vollständig geimpft (GTAI 27.7.2021). (BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich](17.10.2022): Mongolei (Mongolei),https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 17.10.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 17.10.2022 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.1.2021): Regierung in der Mongolei zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff 17.10.2022 GTAI - German Trade & Invest (27.7.2021): Konjunktur- und Hilfsprogramme, https://www.gtai.de/de/trade/mongolei/specials/konjunktur-und-hilfsprogramme-238750, Zugriff 17.10.2022 IMF - International Monetary Fund (2.7.2021): Policy Responses to COVID-19, Mongolia, https://www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#M, Zugriff 17.10.2022 IPG - Friedrich-Ebert-Stiftung (15.7.2021): Her mit dem Stoff, https://www.ipg-journal.de/schwerpunkt-des-monats/corona-weltweit/artikel/impfkampagne-mongolei-tansania-uruguay-5308/, Zugriff 17.10.2022 JHU - Johns-Hopkins-University (17.10.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/dashboards/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6, Zugriff 17.10.2022 KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (1.2021): Mongolische Regierung tritt zurück, Jänner 2021https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Mongolische+Regierung+tritt+zur%C3%Bcck.pdf/f4752580-e4ec-809f-e523-938331c12363?version=1.0&t=1611310101343, Zugriff 24.10.2022)KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (1.2021): Mongolische Regierung tritt zurück, Jänner 2021, https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Mongolische+Regierung+tritt+zur%C3%Bcck.pdf/f4752580-e4ec-809f-e523-938331c12363?version=1.0&t=1611310101343, Zugriff 24.10.2022) Politische Lage Die Mongolei ist der weltweit zweitgrößte Binnenstaat und grenzt im Norden an Russland und im Süden an China (GTAI 3.2016). Mit rund 3,3 Millionen Einwohnern und einer Fläche von 1,56 Mio. km² ist die Mongolei eines der am dünnsten besiedelten Länder der Welt (CIA 6.10.2022; vgl. GTAI 3.2016). Die Mongolei wurde ursprünglich von Nomadenvölkern bewohnt, welche der Herrscher Dschingis Khan im 12. Jahrhundert erstmals zu einem Staat einte. 1924 wurde mit Unterstützung der Sowjetunion die Sozialistische Volksrepublik Mongolei gegründet, welche als zweiter sozialistischer Staat der Welt mehr als 60 Jahre bestand. Mit dem Zerfall der Sowjetunion begann ab 1990 der Übergang zu Demokratie und Marktwirtschaft. Die Mongolei baute schnell demokratische Strukturen auf und gilt als beispielhaftes Transformationsland unter den Staaten des ehemaligen Ostblocks (GTAI 3.2016).Die Mongolei ist der weltweit zweitgrößte Binnenstaat und grenzt im Norden an Russland und im Süden an China (GTAI 3.2016). Mit rund 3,3 Millionen Einwohnern und einer Fläche von 1,56 Mio. km² ist die Mongolei eines der am dünnsten besiedelten Länder der Welt (CIA 6.10.2022; vergleiche GTAI 3.2016). Die Mongolei wurde ursprünglich von Nomadenvölkern bewohnt, welche der Herrscher Dschingis Khan im 12. Jahrhundert erstmals zu einem Staat einte. 1924 wurde mit Unterstützung der Sowjetunion die Sozialistische Volksrepublik Mongolei gegründet, welche als zweiter sozialistischer Staat der Welt mehr als 60 Jahre bestand. Mit dem Zerfall der Sowjetunion begann ab 1990 der Übergang zu Demokratie und Marktwirtschaft. Die Mongolei baute schnell demokratische Strukturen auf und gilt als beispielhaftes Transformationsland unter den Staaten des ehemaligen Ostblocks (GTAI 3.2016). Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Die größten im Parlament vertretenen Parteien sind die Mongolische Volkspartei MVP (derzeit Regierungspartei) und die Demokratische Partei (DP) als Oppositionspartei (AA 23.9.2022a). Die 1992 in Kraft getretene Verfassung basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2021).Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die größten im Parlament vertretenen Parteien sind die Mongolische Volkspartei MVP (derzeit Regierungspartei) und die Demokratische Partei (DP) als Oppositionspartei (AA 23.9.2022a). Die 1992 in Kraft getretene Verfassung basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2021). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammerparlament bestehend aus 76 Abgeordneten (ÖB Peking 12.2021). Die Mongolei kann als semipräsidentielles Regierungssystem bezeichnet werden (BS 23.2.2022). Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt (BS 23.2.2022; vgl. ÖB 12.2021) und verfügt über weitreichende Befugnisse, wie z. B. den Vorsitz im Nationalen Sicherheitsrat, die Erlassung von Richtlinien für die Regierung, die Initiierung von Gesetzen und die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs (BS 23.2.2022). Der Präsident nominiert den Premierminister. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt 6 Jahre. Eine Wiederwahl ist dann nicht mehr möglich (ÖB Peking 12.2021).Die Mongolei kann als semipräsidentielles Regierungssystem bezeichnet werden (BS 23.2.2022). Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt (BS 23.2.2022; vergleiche ÖB 12.2021) und verfügt über weitreichende Befugnisse, wie z. B. den Vorsitz im Nationalen Sicherheitsrat, die Erlassung von Richtlinien für die Regierung, die Initiierung von Gesetzen und die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs (BS 23.2.2022). Der Präsident nominiert den Premierminister. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt 6 Jahre. Eine Wiederwahl ist dann nicht mehr möglich (ÖB Peking 12.2021). Die Präsidentschaftswahlen vom 9.6.2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und wurden allgemein als frei und fair angesehen, obwohl einige Beobachter Bedenken wegen des Verdachts auf Stimmenkauf äußerten (USDOS 12.4.2022). Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei Mongolische Volkspartei (MVP) von Ministerpräsident Ukhnaagiin Khürelsükh, 62 der 76 Parlamentssitze. Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze (BAMF 29.6.2020; vgl. BS 23.2.2022). Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (BAMF 29.6.2020).Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei Mongolische Volkspartei (MVP) von Ministerpräsident Ukhnaagiin Khürelsükh, 62 der 76 Parlamentssitze. Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze (BAMF 29.6.2020; vergleiche BS 23.2.2022). Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (BAMF 29.6.2020). Ukhnaagiin Khürelsükh von der Mongolischen Volkspartei (MVP) trat im Januar 2021 als Reaktion auf die Proteste im Zusammenhang mit COVID-19 vom Amt des Premierministers zurück (FH 24.2.2022; vgl. TD 22.1.2021, FAZ 22.1.2021). Der Protest hatte sich an dem Fall einer jungen Mutter entzündet, die offenbar einen Tag nach der Geburt ihres Kindes aus der Entbindungsstation in eine Quarantäne-Einrichtung für Corona-Infizierte verlegt worden war. Ein Foto, das die Frau ohne Jacke in einem Morgenmantel und mit Hausschuhen bei Temperaturen um die minus 25 Grad zeigt, rief in der Öffentlichkeit Empörung hervor (FAZ 22.1.2021; vgl. TD 22.1.2021).Ukhnaagiin Khürelsükh von der Mongolischen Volkspartei (MVP) trat im Januar 2021 als Reaktion auf die Proteste im Zusammenhang mit COVID-19 vom Amt des Premierministers zurück (FH 24.2.2022; vergleiche TD 22.1.2021, FAZ 22.1.2021). Der Protest hatte sich an dem Fall einer jungen Mutter entzündet, die offenbar einen Tag nach der Geburt ihres Kindes aus der Entbindungsstation in eine Quarantäne-Einrichtung für Corona-Infizierte verlegt worden war. Ein Foto, das die Frau ohne Jacke in einem Morgenmantel und mit Hausschuhen bei Temperaturen um die minus 25 Grad zeigt, rief in der Öffentlichkeit Empörung hervor (FAZ 22.1.2021; vergleiche TD 22.1.2021). Bei der Präsidentschaftswahl am 9.6.2021 ist Ukhnaagiin Khürelsükh, der für die regierende Mongolische Volkspartei (MVP) ins Rennen ging, mit einem Stimmanteil von 68 % mit deutlicher Mehrheit zum künftigen Staatsoberhaupt des Landes gewählt worden (KAS 6.2021; vgl. FH 24.2.2022). Damit wird die Partei neben dem mit einer Zweidrittelmehrheit regierenden Premierminister L. Oyun-Erdene zukünftig auch das Präsidentenamt übernehmen (KAS 6.2021; vgl. WKO 5.2022). Das einstige Gleichgewicht zwischen den großen Parteien ist nun endgültig ausgehebelt, wobei es zuvor immer wieder zu Konflikten kam, da es oft keine klare Trennung zwischen den Kompetenzen der Regierung und des Präsidenten gibt (WKO 5.2022).Bei der Präsidentschaftswahl am 9.6.2021 ist Ukhnaagiin Khürelsükh, der für die regierende Mongolische Volkspartei (MVP) ins Rennen ging, mit einem Stimmanteil von 68 % mit deutlicher Mehrheit zum künftigen Staatsoberhaupt des Landes gewählt worden (KAS 6.2021; vergleiche FH 24.2.2022). Damit wird die Partei neben dem mit einer Zweidrittelmehrheit regierenden Premierminister L. Oyun-Erdene zukünftig auch das Präsidentenamt übernehmen (KAS 6.2021; vergleiche WKO 5.2022). Das einstige Gleichgewicht zwischen den großen Parteien ist nun endgültig ausgehebelt, wobei es zuvor immer wieder zu Konflikten kam, da es oft keine klare Trennung zwischen den Kompetenzen der Regierung und des Präsidenten gibt (WKO 5.2022). Obwohl der Wahlerfolg auf eine anhaltende Unterstützung der Partei durch die Bevölkerung hindeutet, könnte diese Unterstützung aufgrund anhaltender Störung der mongolischen Wirtschaftserholungspolitik geschwächt werden, zum Teil aufgrund von Beschränkungen in China, dem größten Wirtschaftspartner des Landes. Der Premierminister Luvsannamsrain Oyun-Erdene hat den Schwerpunkt seiner Politik auf die wirtschaftliche Erholung gelegt. Dies deutet darauf hin, dass die MVP-Regierung unter Druck stehen wird, Unternehmen und Haushalte finanziell zu unterstützen und sich gleichzeitig um soziale Belange wie Luftverschmutzung und öffentliche Gesundheit zu kümmern, ohne die Steuersätze umfassend zu erhöhen (Crisis24 o.D.). Die geografische Lage zwischen den beiden Großmächten Russland und China ist bestimmend für die mongolische Außenpolitik (AA 23.9.2022a). Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA o.D.). Die Mongolei unterhält enge kulturelle, politische und militärische Beziehungen zu Russland, während China sein größter Wirtschaftspartner ist (CIA 6.10.2022). Mit Russland besteht seit 2019 auch eine umfassende strategische Partnerschaft (BMEIA o.D.). Daneben verfolgt die Mongolei politische Beziehungen zu den USA und Japan sowie zur EU (BMEIA o.D.; vgl. AA 23.9.2022a).Die geografische Lage zwischen den beiden Großmächten Russland und China ist bestimmend für die mongolische Außenpolitik (AA 23.9.2022a). Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA o.D.). Die Mongolei unterhält enge kulturelle, politische und militärische Beziehungen zu Russland, während China sein größter Wirtschaftspartner ist (CIA 6.10.2022). Mit Russland besteht seit 2019 auch eine umfassende strategische Partnerschaft (BMEIA o.D.). Daneben verfolgt die Mongolei politische Beziehungen zu den USA und Japan sowie zur EU (BMEIA o.D.; vergleiche AA 23.9.2022a). (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2022a): Mongolei: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882, Zugriff 21.10.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.6.2020): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw27-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 24.10.2022 BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich](o.D.): Außen- und Europapolitischer Bericht 2020, https://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/Zentrale/Ministerium/APB/APB_2020_DE_integral.pdf, Zugriff 25.10.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 24.10.2022 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.10.2022): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/, Zugriff 24.10.2022 Crisis24 (o.D.): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 24.10.2022 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.1.2021): Regierung in der Mongolei zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff 21.10.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 21.10.2022 GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] / Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit / Deutsch-Mongolischer Unternehmensverband (3.2016): Ein Wegweiser für deutsche Unternehmer, Mongolei, https://www.giz.de/de/downloads/2016-de-neue-maerkte-neue-chancen-mongolei.pdf, Zugriff 24.10.2022 KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2021): Sieger ohne Gegner, https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Sieger+ohne+Gegner+%28PDF%29.pdf/c886115c-ca1a-eedd-695a-7d2296bac3ca?version=1.0&t=1623607178511, Zugriff 21.10.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei TD - The Diplomat (22.1.2021): Mongolia’s Prime Minister Offers Shock Resignation Amid Protests, https://thediplomat.com/2021/01/mongolias-prime-minister-offers-shock-resignation-amid-protests/, Zugriff 21.10.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 21.10.2022 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (5.2022): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 25.10.2022) Sicherheitslage Nachdem es der Mongolei 2019 gelungen war, durch eine Reihe von innenpolitischen Reformen Stabilität im Land herbeizuführen, führte der Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jänner 2020 zu einer neuen Krise (BMEIA o.D.). Ende Jänner 2020 wurden die Grenzen zur VR China und wenig später zu Russland geschlossen (ÖB 12.2021; vgl. BMEIA o.D.). Als Folge kam es zu einem gravierenden Einbruch der Wirtschaft, welche stark von Exporten nach China abhängig ist (BMEIA o.D.).Nachdem es der Mongolei 2019 gelungen war, durch eine Reihe von innenpolitischen Reformen Stabilität im Land herbeizuführen, führte der Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jänner 2020 zu einer neuen Krise (BMEIA o.D.). Ende Jänner 2020 wurden die Grenzen zur VR China und wenig später zu Russland geschlossen (ÖB 12.2021; vergleiche BMEIA o.D.). Als Folge kam es zu einem gravierenden Einbruch der Wirtschaft, welche stark von Exporten nach China abhängig ist (BMEIA o.D.). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie ultranationalistische Gruppen haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass das Militär eine politische Rolle anstrebt (BS 23.2.2022). Die Existenz mongolischer Terrororganisationen ist nicht bekannt (Crisis24 o.D.). Die politische Führung verhindert generell, dass Spaltungskonflikte eskalieren. Allerdings ist der öffentliche Unmut über soziale Ungerechtigkeit und Ungleichheiten weit verbreitet, was das Risiko eines instabilen politischen Umfelds erhöht, das von populistischen Akteuren angeheizt wird (BS 23.2.2022). In den letzten Jahren kam es zu mehreren groß angelegten Protesten mit Tausenden bis 15.000 Teilnehmern. Die Proteste verliefen jedoch meist friedlich (Crisis24 o.D.). Es kommt mitunter zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen chinesische und koreanische Staatsbürger (ÖB Peking 12.2021; vgl. Crisis24 o.D.). Mitglieder extremistischer Gruppen belästigen manchmal Ausländer, darunter Chinesen und Vietnamesen (USDOS 12.4.2022).Es kommt mitunter zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen chinesische und koreanische Staatsbürger (ÖB Peking 12.2021; vergleiche Crisis24 o.D.). Mitglieder extremistischer Gruppen belästigen manchmal Ausländer, darunter Chinesen und Vietnamesen (USDOS 12.4.2022). Im Februar 2022 hat die Mongolei die Grenzen für internationale Reisende wieder geöffnet. Im Personenverkehr ist die Einreise über den internationalen Flughafen Chinggis Khaan möglich, außerdem ist die Landgrenze zu Russland geöffnet. Jedoch dämpft die anhaltende Grenzschließung des wichtigsten Handelspartners China die Exportfähigkeiten des Landes (WKO 5.2022). (BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich](o.D.): Außen- und Europapolitischer Bericht 2020, https://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/Zentrale/Ministerium/APB/APB_2020_DE_integral.pdf, Zugriff 25.10.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 17.10.2022 Crisis24 (o.D.): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 25.10.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 25.10.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (5.2022): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 25.10.2022) Rechtsschutz/Justizwesen Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2021). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor (ÖB Peking 12.2021; vgl. BS 23.2.2022), die Justiz ist formell unabhängig (ÖB Peking 12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2021).Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2021). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor (ÖB Peking 12.2021; vergleiche BS 23.2.2022), die Justiz ist formell unabhängig (ÖB Peking 12.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2021). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Mio. Tögrök (MNT) (rd. 3.350 EUR) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Mio. Tug (MNT) (rd. 3.350 EUR), sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen von Bürgern befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 12.2021). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes (BS 23.2.2022). Die Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Judical General Council (JGC) ernannt (FH 24.2.2022). Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (BS 23.2.2022). Präsident Khürelsükh kündigte im September 2021 an, dass er freiwillig auf seine Befugnis zur Ernennung von Richtern verzichten werde, um eine größere Unabhängigkeit der Justiz zu ermöglichen. Dies wurde jedoch bis Ende des Jahres nicht gesetzlich verankert (FH 24.2.2022). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt. Das Gesetz räumt allen Angeklagten auch das Recht ein, eigene Zeugen und Beweise vorzulegen, nicht zu einer Aussage oder einem Schuldbekenntnis gezwungen zu werden und Berufung einzulegen. NGOs und Beobachter berichten, dass die Behörden diese Rechte manchmal nicht einhalten (USDOS 12.4.2022). Korruption und Einflussnahme im Justizsystem halten an (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 12.4.2022).Korruption und Einflussnahme im Justizsystem halten an (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022). NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 12.4.2022). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Zum Beispiel verwies das Berufungsgericht im Zeitraum 2019-20 502 Kriminalfälle an erstinstanzliche Gerichte und 269 Fälle an die Strafverfolgungsbehörden zur weiteren Untersuchung zurück (USDOS 12.4.2022). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2021). (BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 17.10.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 21.10.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 21.10.2022) Sicherheitsbehörden Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig, die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstehen. Die General Intelligence Agency, deren Direktor dem Premierminister untersteht, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Bereitstellung von Nothilfe und Katastrophenhilfe im Inland (USDOS 12.4.2022). Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstellten Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2021). Die zivilen Behörden üben weiterhin Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2021). (ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 27.10.2022) Folter und unmenschliche Behandlung Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders gravierenden Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden.
Kapitel 11
, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Oberste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2021). Dennoch berichten die National Human Rights Commission (NHRC) und NGOs, dass einige Gefangene und Inhaftierte unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 12.4.2022). Nach dem Strafrecht sind alle Amtsträger wegen Missbrauchs oder Folter, einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, strafbar. Höchststrafen für Folter belaufen sich auf fünfjährige Gefängnisstrafen, oder auf lebenslange Haft, bei Todesfolge. Doch besagt das Gesetz auch, dass verbotene Handlungen keine Straftat darstellen, wenn sie auf Anweisung eines Vorgesetzten in Ausübung der Amtspflichten und ohne das Wissen, dass die Handlung verboten ist, begangen werden. Zwar wird in einem solchen Fall die Person, die eine rechtswidrige Anweisung erteilt hat, für den verursachten Schaden strafrechtlich verantwortlich gemacht, doch sind Strafverfolgungen selten (USDOS 12.4.2022). Auch der Schutz der körperlichen Unversehrtheit und die Verhinderung von Folter sind unzureichend (BS 23.2.2022). Die NHRC berichtet, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie unter Druck zu setzen oder einzuschüchtern (USDOS 12.4.2022). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2021). Es gab 2021 keine Fortschritte, was die Schaffung eines nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter betraf, der im überarbeiteten Gesetz zur Nationalen Menschenrechtskommission von 2020 vorgesehen war, obwohl das Land entsprechende Empfehlungen des UN-Menschenrechtsrats bei der Allgemeinen Regelmäßigen Überprüfung akzeptiert hatte (Al 29.3.2022). Überlebende von Folter und deren Familien erhielten weiterhin keine umfassende und wirksame Entschädigung. Untersuchungen von Foltervorwürfen waren in der Regel mit Fehlern behaftet, und die mutmaßlich Verantwortlichen wurden nur selten zur Rechenschaft gezogen. Im Oktober veröffentlichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Statistik, wonach sie 53 mutmaßliche Folterfälle überprüft, aber nur in drei Fällen strafrechtliche Schritte eingeleitet hatte (AI 29.3.2022). (AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Mongolia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070340.html, Zugriff 28.10.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 28.10.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 28.10.2022) Korruption Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (insbesondere Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2021; vgl. TI 9.7.2018, FH 24.2.2022). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2021 auf Platz 110 von 180 analysierten Ländern (TI 2022). 2020 erreichte die Mongolei Platz 111 von 180 analysierten Ländern (TI 2021).Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (insbesondere Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2021; vergleiche TI 9.7.2018, FH 24.2.2022). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2021 auf Platz 110 von 180 analysierten Ländern (TI 2022). 2020 erreichte die Mongolei Platz 111 von 180 analysierten Ländern (TI 2021). Das Strafgesetzbuch enthält Haftungsbestimmungen für Korruption und korruptionsbezogene Straftaten für öffentliche Bedienstete und Regierungsbeamte. So schreibt das Gesetzbuch beispielsweise vor, dass Personen, die wegen Korruption verurteilt werden, für einen bestimmten Zeitraum nicht im öffentlichen Dienst arbeiten dürfen (USDOS 12.4.2022). Antikorruptionsgesetze sind vage formuliert und werden nur selten durchgesetzt (FH 24.2.2022). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern, die die Verfolgung von Korruptionsstraftaten erschwert. Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Die Unabhängige Behörde für Korruptionsbekämpfung (IAAC) wurde als ineffektiv hinsichtlich der Verfolgung von Fällen kritisiert. Die Unabhängigkeit der IAAC wurde 2019 geschwächt, als eine Notstandsgesetzgebung es dem Nationalen Sicherheitsrat (NSC) ermöglichte, die Entlassung des Leiters vor Ablauf der Amtszeit zu empfehlen. Der Leiter und der Generalstaatsanwalt, die eine strafrechtliche Verfolgung der in Korruption verwickelten Parlamentarier gefordert hatten, wurden in diesem Jahr entlassen (FH 24.2.2022). Es besteht derzeit kein besonderer Schutz für Whistle-Blower, der Entwurf einer gesetzlichen Schutzvorschrift wird derzeit im Parlament diskutiert (ÖB Peking 12.2021). Jedoch wurden bisher keine Gesetze verabschiedet, die einen Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruption der Regierung untersuchen und öffentlich machen, ermöglicht (USDOS 11.7.2019). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2021). Eine Reihe von Journalisten, die über Korruption berichten, sind mit strafrechtlichen Ermittlungen und Verfolgungen konfrontiert (BS 23.2.2022). Die wirtschafts- und sozialpolitische Agenda der regierenden MVP-Regierung wurde durch Korruptionsvorwürfe und angebliche illegale Aktivitäten in der mongolischen Regierung untergraben. In den letzten Jahren kam es zu mehreren groß angelegten Protesten mit Tausenden bis 15.000 Teilnehmern. Die Proteste verliefen jedoch meist friedlich. Proteste bezüglich des natürlichen Ressourcensektors kommen regelmäßig wegen angeblicher Korruption und Vermögensungleichheit vor, aber sie verlaufen weitgehend friedlich (Crisis24 o.D.). Im Juli 2021 setzte der Premierminister eine Regierungsarbeitsgruppe zur Bekämpfung der Korruption ein. Im September verurteilte das erstinstanzliche Strafgericht Ulaanbaatars ehemaligen Chefankläger wegen Korruption, weil er sich auf ungeklärte Weise bereichert hatte. Die Polizei fand bei einer Razzia 199 Millionen Tugriks (70.000 $) in seinem Haus. Er wurde zu einer Geldstrafe von 14 Millionen Tugriks (4.900 $) verurteilt und für zwei Jahre aus dem öffentlichen Dienst ausgeschlossen (USDOS 12.4.2022). (BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 28.10.2022 Crisis24 (o.D.): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 25.10.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 28.10.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei TI - Transparency International
(2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/countries/mongolia, Zugriff 28.10.2022 TI - Transparency International
(2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://images.transparencycdn.org/images/CPI2020_Report_EN_0802-WEB-1_2021-02-08-103053.pdf, Zugriff 28.10.2022 TI - Transparency International (9.7.2018): Mongolia: Overview of Corruption and Anti-Corruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruption-and-anti-corruption, Zugriff 28.10.2022 USDOS - U.S. Department of State (11.7.2019): Investment Climate Statements for 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031888.html, Zugriff 28.10.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 28.10.2022) NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022) Menschenrechtsfälle untersuchen und ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 12.4.2022), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 24.2.2022). Regierungsbeamte sind manchmal kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 12.4.2022). Regierungsnahe Akteure bezeichnen solche NGOs manchmal als „unerwünscht“, „Unruhestifter“, „ausländische Agenten“ oder „Gegner des Staates“ (USDOS 12.4.2022).Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022) Menschenrechtsfälle untersuchen und ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 12.4.2022), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 24.2.2022). Regierungsbeamte sind manchmal kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 12.4.2022). Regierungsnahe Akteure bezeichnen solche NGOs manchmal als „unerwünscht“, „Unruhestifter“, „ausländische Agenten“ oder „Gegner des Staates“ (USDOS 12.4.2022). Die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht trotz schlechter finanzieller Ausstattung kritische Berichte (ÖB Peking 12.2021). Die NHRC setzte sich konsequent für politisch umstrittene Menschenrechtsthemen ein, wie etwa die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, Queers oder Intersexuellen (LGBTQI+), Menschen mit Behinderungen und ethnischen Minderheiten (USDOS 12.4.2022). Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt (ÖB Peking 12.2021). Einzelne AktivistInnen berichten gelegentlich von Einschüchterungen und Belästigungen (FH 24.2.2022). Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt (ÖB Peking 12.2021). Im Juli 2021 trat das Gesetz über den rechtlichen Status von Menschenrechtsverteidiger in Kraft. Es stärkte den rechtlichen Schutz von Menschenrechtlerinnen, enthielt aber auch Bestimmungen, die bei entsprechender Interpretation ihren Handlungsspielraum willkürlich einschränken könnten und das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung bargen. Aktivistinnen und Rechtsanwältinnen waren wegen ihrer legitimen Aktivitäten weiterhin Drohungen, Einschüchterung und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt, unter ihnen auch Nomadinnen, die sich für Umweltschutz und Landrechte einsetzten (Al 29.3.2022). (AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Mongolia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070340.html, Zugriff 31.10.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 28.10.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 28.10.2022) Wehrdienst und Rekrutierungen Die Mongolei verfügt über ein kleines Militär, das zunehmend auf die Unterstützung globaler friedenserhaltender und antiterroristischer Operationen ausgerichtet ist (Crisis24 o.D.). Es besteht für alle Männer zwischen dem
- und dem
- Lebensjahr eine Wehrpflicht von zwölf Monate (ÖB Peking 12.2021; vgl. CIA 20.10.2022, USDOS 2.6.2022). Zu den nicht bewaffneten Einheiten kann man bis zum
- Lebensjahr eingezogen werden (ÖB Peking 12.2021). Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 12.2021). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 20.10.2022).Die Mongolei verfügt über ein kleines Militär, das zunehmend auf die Unterstützung globaler friedenserhaltender und antiterroristischer Operationen ausgerichtet ist (Crisis24 o.D.). Es besteht für alle Männer zwischen dem
- und dem
- Lebensjahr eine Wehrpflicht von zwölf Monate (ÖB Peking 12.2021; vergleiche CIA 20.10.2022, USDOS 2.6.2022). Zu den nicht bewaffneten Einheiten kann man bis zum
- Lebensjahr eingezogen werden (ÖB Peking 12.2021). Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 12.2021). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 20.10.2022). Der freiwillige Militärdienst für Männer und Frauen beträgt 24 Monate und kann um zwei weitere Jahre bis zum Alter von 31 Jahren verlängert werden (CIA 20.10.2022). Das Gesetz sieht für religiöse oder ethischen Gründen die Möglichkeit vor, einen Alternativdienst bei der Grenzüberwachung, der nationalen Katastrophenschutzbehörde oder bei humanitären Organisationen zu leisten. Außerdem ist vorgesehen, dass die Kosten für die einjährige Ausbildung und den Unterhalt eines Soldaten anstelle des Wehrdienstes übernommen werden (USDOS 2.6.2022). Derjenige, der vom Wehrdienst befreit werden möchte, muss nach dem Wehrdienstgesetz umgerechnet 490 Euro zahlen (ÖB 12.2021). Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe rechnen (Art. 279 Abs.1 und 279 Abs. 2 StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 12.2021).Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe rechnen (Artikel 279, Absatz eins und 279 Absatz 2, StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 12.2021). (CIA - Central Intelligence Agency (20.10.2022): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/, Zugriff 31.10.2022 Crisis24 (o.D.): Mongolia Country Report, War Risks, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/mongolia?origin=gwc24, Zugriff 31.11.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074100.html, Zugriff 31.10.2022) Allgemeine Menschenrechtslage Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträgen und deren Zusatzprotokollen hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2021). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2021). Es gab eine gewisse Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft bei der Erörterung von Menschenrechtsproblemen (USDOS 12.4.2022). Die Zivilgesellschaft hat sich zu einem wichtigen Partner für die Regierung entwickelt und spielt eine entscheidende Rolle bei der Förderung demokratischer Reformen, der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter sowie bei der Bereitstellung dringend benötigter Dienstleistungen für benachteiligte Gruppen. Die politische Führung lässt die Beteiligung der Zivilgesellschaft am politischen Entscheidungsprozess zu (BS 23.2.2022). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsgesetze, schwere Regierungskorruption, Gewaltverbrechen oder die Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle, queere oder intersexuelle Personen sowie Kinderzwangsarbeit dar (USDOS 12.4.2022). (BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 31.10.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 21.10.2022) Meinungs- und Pressefreiheit In der Mongolei besteht eine große Pressevielfalt und generelle Meinungsfreiheit (ÖB 12.2021; vgl. FH 24.2.2022). Die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, reguliert digitalen Inhalt. Von Zensur betroffen sind beispielsweise Darstellungen exzessiver Gewalt (USDOS 12.4.2022).In der Mongolei besteht eine große Pressevielfalt und generelle Meinungsfreiheit (ÖB 12.2021; vergleiche FH 24.2.2022). Die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, reguliert digitalen Inhalt. Von Zensur betroffen sind beispielsweise Darstellungen exzessiver Gewalt (USDOS 12.4.2022). Im März 2020 verhängten die Behörden strafrechtliche Sanktionen für die Verbreitung von angeblichen Desinformationen. Berichten zufolge üben Journalisten Selbstzensur, wenn sie über die Pandemie berichten (FH 24.2.2022). Viele Journalisten zensieren sich selbst, um politische oder geschäftliche Interessen nicht zu verletzen und keine kostspieligen Verleumdungsklagen zu riskieren (FH 24.2.2022; vgl. RSF 2022b). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2021). Es gibt Berichte von Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 12.4.2022; vgl. RSF 2022b). Fälle von Internetzensur etwa im Vorfeld von Wahlen und die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Journalisten und Verleumdungsklagen gegen Blogger seitens einflussreicher Persönlichkeiten geben Anlass zur Sorge (ÖB Peking 12.2021).Viele Journalisten zensieren sich selbst, um politische oder geschäftliche Interessen nicht zu verletzen und keine kostspieligen Verleumdungsklagen zu riskieren (FH 24.2.2022; vergleiche RSF 2022b). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2021). Es gibt Berichte von Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 12.4.2022; vergleiche RSF 2022b). Fälle von Internetzensur etwa im Vorfeld von Wahlen und die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Journalisten und Verleumdungsklagen gegen Blogger seitens einflussreicher Persönlichkeiten geben Anlass zur Sorge (ÖB Peking 12.2021). Da das Gesetz Strafanzeigen für Personen vorsieht, die sich Staatsgeheimnisse verschaffen und diese aufbewahren, wird der breite Geltungsbereich des Gesetzes den Zugang der Öffentlichkeit und der Medien zu Informationen wahrscheinlich erschweren (BS 23.2.2022). Angelegenheiten von öffentlichem Interesse können zur Geheimsache erklärt und somit unter Verschluss gehalten werden (RSF 2022a). Im World Press Freedom Index der NGO Reporter ohne Grenzen liegt die Mongolei auf Rang 90 von 180 untersuchten Staaten (RSF 2022a). Die Eigentumsverhältnisse bei Medienunternehmen sind nach wie vor intransparent (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Unabhängig davon, ob die Medien in privater oder staatlicher Hand sind, zeigen die meisten mongolischen Medien offen ihre Zugehörigkeit zur Regierung oder zu politischen Parteien. Die Fähigkeit der Medien, als Kontrollinstanz zu fungieren, wird durch den Druck der Politiker eingeschränkt (RSF 2022b). Vor allem in kleineren Städten üben Politiker direkten Druck auf die Medien aus (RSF 2022a).Im World Press Freedom Index der NGO Reporter ohne Grenzen liegt die Mongolei auf Rang 90 von 180 untersuchten Staaten (RSF 2022a). Die Eigentumsverhältnisse bei Medienunternehmen sind nach wie vor intransparent (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Unabhängig davon, ob die Medien in privater oder staatlicher Hand sind, zeigen die meisten mongolischen Medien offen ihre Zugehörigkeit zur Regierung oder zu politischen Parteien. Die Fähigkeit der Medien, als Kontrollinstanz zu fungieren, wird durch den Druck der Politiker eingeschränkt (RSF 2022b). Vor allem in kleineren Städten üben Politiker direkten Druck auf die Medien aus (RSF 2022a). (BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 31.10.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 31.10.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei RSF - Reporter ohne Grenzen
(2022a): Mongolei, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/mongolei, Zugriff 31.10.2022 RSF - Reporter ohne Grenzen
(2022b): Mongolia, https://rsf.org/en/country/mongolia, Zugriff 31.10.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 31.10.2022) Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung der Mongolei garantiert die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Versammlungsfreiheit wird in der Praxis gewährleistet (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Gewerkschaften sind unabhängig und ihre Rechte werden von der Regierung respektiert (FH 24.2.2022).Die Verfassung der Mongolei garantiert die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit (BS 23.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Versammlungsfreiheit wird in der Praxis gewährleistet (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Gewerkschaften sind unabhängig und ihre Rechte werden von der Regierung respektiert (FH 24.2.2022). Politische Parteien sind vorwiegend auf Interessennetzwerken statt auf politischen Ideologien aufgebaut (FH 24.2.2022). Die Wahlsysteme stellen für kleinere und neue Parteien eine Herausforderung dar, da sie erhebliche Unterstützungsnetzwerke und eine breite Mobilisierung von Menschen und Ressourcen vor Ort voraussetzen (BS 23.2.2022). Es gab in der Mongolei bereits zahlreiche friedliche Regierungswechsel (BS 23.2.2022). Es gibt keine unangemessenen Hindernisse für Oppositionsparteien, um durch Wahlen Macht zu gewinnen, allerdings gibt es praktische Hürden (FH 24.2.2022). Beschränkungen, die eingeführt wurden, um die Ausbreitung von Covid-19 zu kontrollieren, welche Demonstrationen verboten, wurden als Vorwand benutzt, um friedliche Proteste willkürlich und manchmal gewaltsam aufzulösen. Einige Organisatoren von Protesten wurden festgenommen, inhaftiert und mit Geldstrafen belegt (Al 29.3.2022). (AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Mongolia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070340.html, Zugriff 31.10.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 31.11.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 21.10.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 21.10.2022) Haftbedingungen Die Haftbedingungen in der Mongolei sind harsch (USDOS 30.3.2021), die Haftbedingungen liegen trotz Verbesserungen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2021). Es sind 50 Haftanstalten im Land existent. Davon sind 21 als Gefängnisse ausgewiesen, 29 werden als Untersuchungshaftanstalten geführt (WPB 2020; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Gefängnisse sind in der Regel nicht überfüllt (USDOS 12.4.2022) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Nahrung (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 24.2.2022), Heizung (FH 24.2.2022) und Sanitäranlagen (USDOS 30.3.2021). Besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land existieren schlechte hygienische Bedingungen (ÖB 12.2021). NGOs und Regierungsbeamte berichten, dass in den fünf älteren Untersuchungshaftanstalten in ländlichen Gebieten die medizinische Versorgung, Kleidung, Bettzeug, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, sanitäre Einrichtungen und die Unterbringung von Menschen mit Behinderungen häufig ein Problem darstellen (USDOS 30.3.2021). In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt, aber die Behörden beschränken manchmal die Bereiche, die Beobachter besuchen können (USDOS 12.4.2022).Die Haftbedingungen in der Mongolei sind harsch (USDOS 30.3.2021), die Haftbedingungen liegen trotz Verbesserungen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2021). Es sind 50 Haftanstalten im Land existent. Davon sind 21 als Gefängnisse ausgewiesen, 29 werden als Untersuchungshaftanstalten geführt (WPB 2020; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Gefängnisse sind in der Regel nicht überfüllt (USDOS 12.4.2022) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Nahrung (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 24.2.2022), Heizung (FH 24.2.2022) und Sanitäranlagen (USDOS 30.3.2021). Besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land existieren schlechte hygienische Bedingungen (ÖB 12.2021). NGOs und Regierungsbeamte berichten, dass in den fünf älteren Untersuchungshaftanstalten in ländlichen Gebieten die medizinische Versorgung, Kleidung, Bettzeug, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, sanitäre Einrichtungen und die Unterbringung von Menschen mit Behinderungen häufig ein Problem darstellen (USDOS 30.3.2021). In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt, aber die Behörden beschränken manchmal die Bereiche, die Beobachter besuchen können (USDOS 12.4.2022). Männer werden je nach der ihnen zugewiesenen Sicherheitsstufe ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht. Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis (USDOS 12.4.2022). Jugendliche werden oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 12.2021). Im Zeitraum Jänner bis September 2021 wurden drei Todesfälle in Haftanstalten gemeldet. Jedoch werden Häftlinge mit Krankheiten im Endstadium regelmäßig aus der Haft entlassen, was die irreführend niedrige Mortalitätsrate in Gefängnissen erklärt.
Regierungsangaben waren Stand September 2021 30 Häftlinge mit TBC infiziert (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz verbietet, dass Personen verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden, außer in einem bestimmten Verfahren. Die Regierungsbehörden halten sich im Allgemeinen an dieses Verbot. Der Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) nimmt gelegentlich Verdächtige ohne Anklage zum Verhör in Gewahrsam, aber das Strafgesetzbuch schreibt vor, dass alle Festnahmen von einem Staatsanwalt überwacht werden müssen (USDOS 12.4.2022). Es wurden Fälle von willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen gemeldet. Die Polizei setzt illegal physische Misshandlungen ein, um Geständnisse zu erlangen (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Das Gesetz verbietet, dass Personen verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden, außer in einem bestimmten Verfahren. Die Regierungsbehörden halten sich im Allgemeinen an dieses Verbot. Der Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) nimmt gelegentlich Verdächtige ohne Anklage zum Verhör in Gewahrsam, aber das Strafgesetzbuch schreibt vor, dass alle Festnahmen von einem Staatsanwalt überwacht werden müssen (USDOS 12.4.2022). Es wurden Fälle von willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen gemeldet. Die Polizei setzt illegal physische Misshandlungen ein, um Geständnisse zu erlangen (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Instrument der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung besteht, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2021). (FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 3.11.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 3.11.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048141.html, Zugriff 3.11.2022 WPB - World Prison Brief
(2020): Mongolia, https://www.prisonstudies.org/country/mongolia, Zugriff 31.10.2022) Todesstrafe Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das
- Zusatzprotokoll des ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights) (ÖB Peking 12.2021). Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs wurde mit 1.7.2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 12.2021; vgl. AI 30.1.2020).Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das
- Zusatzprotokoll des ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights) (ÖB Peking 12.2021). Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs wurde mit 1.7.2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 12.2021; vergleiche AI 30.1.2020). Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2021; vgl. AI 30.1.2020, KAS 6.2020). Auch wenn sich Präsident Battulga weiterhin für die Wiedereinführung der Todesstrafe einsetzt (AI 30.1.2020), wird die Wiedereinführung von der Bevölkerung und auch von Menschenrechtsorganisationen weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018). Auch ist
dem mongolischen Außenministerium eine Wiedereinführung der Todesstrafe nicht zu erwarten (ÖB Peking 12.2021).Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2021; vergleiche AI 30.1.2020, KAS 6.2020). Auch wenn sich Präsident Battulga weiterhin für die Wiedereinführung der Todesstrafe einsetzt (AI 30.1.2020), wird die Wiedereinführung von der Bevölkerung und auch von Menschenrechtsorganisationen weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018). Auch ist
dem mongolischen Außenministerium eine Wiedereinführung der Todesstrafe nicht zu erwarten (ÖB Peking 12.2021). (AI - Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023874.html, Zugriff 3.11.2022 KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 3.11.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei UB Post (9.7.2018): A Year since ‚Mongolia won‘, https://www.pressreader.com/mongolia/the-ub-post/20180709/281526521814186, Zugriff 3.11.2022) Religionsfreiheit Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor und verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion (USDOS 2.6.2022). Die mongolische Verfassung erkennt ausdrücklich die Trennung von Kirche und Staat an (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor und verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion (USDOS 2.6.2022). Die mongolische Verfassung erkennt ausdrücklich die Trennung von Kirche und Staat an (BS 23.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität, insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus. Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus, dem 53 % der Bevölkerung anhängen. 3,9 % sind Muslime, 2,9 % Anhänger des Schamanismus und 2,1 % Christen; 38,6 % der Bevölkerung sind konfessionslos (BS 23.2.2022). Die Mehrheit der Buddhisten gehört dem Mahayana-Zweig an. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit anderen Religionen, insbesondere dem Buddhismus. Die Mehrheit der Christen gehört den Protestanten an, wobei auch andere christliche Gruppen wie Kirche Jesu Christi, Katholiken, Zeugen Jehovas und der Russischen Orthodoxie in der Mongolei vertreten sind. Auch andere religiöse Gruppen, darunter der Baha'i-Glaube, sind ebenso vertreten. Die ethnische Gruppe der Kasachen im Nordwesten des Landes ist vorwiegend muslimisch (USDOS 2.6.2022). Religiöse Gruppen müssen sich bei der Regierung registrieren lassen (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden (USDOS 2.6.2022). Dabei ist das Registrierungsverfahren je nach Region und Ort unterschiedlich (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Einige christliche und buddhistische Gruppen melden daher Schwierigkeiten oder längere Verzögerungen, sich zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Einige nicht registrierte religiöse Gruppen berichten über häufige Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder von anderen Behörden (USDOS 2.6.2022).Religiöse Gruppen müssen sich bei der Regierung registrieren lassen (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden (USDOS 2.6.2022). Dabei ist das Registrierungsverfahren je nach Region und Ort unterschiedlich (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Einige christliche und buddhistische Gruppen melden daher Schwierigkeiten oder längere Verzögerungen, sich zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Einige nicht registrierte religiöse Gruppen berichten über häufige Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder von anderen Behörden (USDOS 2.6.2022). Das Religionsgesetz verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor „Gehirnwäsche“ die Teilnahme an christlichen Gottesdiensten verboten. Kinder unter 16 Jahren benötigen in einigen Gebieten eine schriftliche Erlaubnis der Eltern, um an kirchlichen Aktivitäten teilzunehmen (USDOS 2.6.2022). Die verschiedenen religiösen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Ämtern. Gesetzliche Bestimmungen gegen Diskriminierung sind weitgehend in Gesetze und Politiken integriert, ihre Umsetzung ist jedoch manchmal mangelhaft (BS 23.2.2022). (BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 3.11.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 3.11.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074100.html, Zugriff 3.11.2022) Ethnische Minderheiten Die Mehrheit der 3,2 Mio. Einwohner der Mongolei (Stand 2022) bilden Angehörige der Khalkh mit 83,8%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,8%, Durbet mit 2,6%, Bayad mit 2%, Burjaten mit 1,4%, Zakhchin mit 1,2%, Dariganga mit 1.1% und 4,1% sonstige Minderheiten (2020, geschätzt) (CIA 1.11.2022). Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land (GIZ 12.2020a; vgl. BS 23.2.2022), demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte. Die Mehrheit der Bevölkerung bekennt sich zum tibetischen Buddhismus (GIZ 12.2020a). Es gibt keine gewalttätigen Vorfälle, die auf sozialen, ethnischen oder religiösen Unterschieden beruhen (BS 23.2.2022).Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land (GIZ 12.2020a; vergleiche BS 23.2.2022), demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte. Die Mehrheit der Bevölkerung bekennt sich zum tibetischen Buddhismus (GIZ 12.2020a). Es gibt keine gewalttätigen Vorfälle, die auf sozialen, ethnischen oder religiösen Unterschieden beruhen (BS 23.2.2022). Alle volljährigen Bürger der Mongolei, mit Ausnahme der Inhaftierten, haben Anspruch auf volle politische Rechte, und diese werden in der Praxis im Allgemeinen gewährt (FH 24.2.2022). Die Regierung bietet zweisprachige Bildungsprogramme für die ethnischen Minderheiten der Kasachen und der Tuwa an (BS 23.2.2022). Die Verfassung anerkennt die Rechte von nationalen ethnischen Minderheiten (v.a. turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es gibt kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen (ÖB Peking 12.2021). Mitunter kommt es zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen koreanische und chinesische Staatsbürger (ÖB Peking 12.2021). (BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 3.11.2022 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.11.2022): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/, Zugriff 3.11.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 3.11.2022 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020a): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://web.archive.org/web/20210623030526/https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 3.11.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei) Frauen Die Verfassung bestimmt, dass keine Person aufgrund von Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Status diskriminiert werden darf und dass
Art. 16Abs. 11 Verf
G Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleichbehandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 12.2021). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (GIZ 12.2020b). So sind Frauen weiterhin gesellschaftlicher Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (FH 24.2.2022).Die Verfassung bestimmt, dass keine Person aufgrund von Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Status diskriminiert werden darf und dass
, Artikel 16, Absatz 11, VerfG