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{'item': 'W228 2253145-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 8a§ 14§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 99§ 58§ 3a§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlW228 2253145-1 Spruch, W228 2253145-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 10.12.2021, Zl: XXXX , festgestellt, dass Gruppeninspektor i.R. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.04.2021 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 2.096,31 gebührt. Diese ergibt sich aus einem Ruhegenuss von € 1.086,51, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von € 97,90, einer Nebengebührenzulage von € 365,50 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von € 546,

  1. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Pension des Beschwerdeführers dargestellt.Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 10.12.2021, Zl: römisch 40 , festgestellt, dass Gruppeninspektor i.R. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.04.2021 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 2.096,31 gebührt. Diese ergibt sich aus einem Ruhegenuss von € 1.086,51, einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von € 97,90, einer Nebengebührenzulage von € 365,50 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von € 546,
  2. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Pension des Beschwerdeführers dargestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.02.2022 fristgerecht eine mit Mängeln behaftete Beschwerde und gab seine rechtsfreundliche Vertretung bekannt. Am 17.02.2022 richtete die BVAEB ein Schreiben an den Beschwerdeführer, mit dem Inhalt, dass laut fernmündlicher Auskunft der genannte Rechtsanwalt die rechtsfreundliche Vertretung nicht übernommen habe. Die Frist zur Beibringung von Beschwerdegründen wurde um zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens „verlängert“. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde einer eigenhändigen Unterschrift bedürfe. Eine Rechtsfolgenbelehrung gem. § 13 Abs. 3 AVG war in diesem Schreiben nicht enthalten.Am 17.02.2022 richtete die BVAEB ein Schreiben an den Beschwerdeführer, mit dem Inhalt, dass laut fernmündlicher Auskunft der genannte Rechtsanwalt die rechtsfreundliche Vertretung nicht übernommen habe. Die Frist zur Beibringung von Beschwerdegründen wurde um zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens „verlängert“. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde einer eigenhändigen Unterschrift bedürfe. Eine Rechtsfolgenbelehrung gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG war in diesem Schreiben nicht enthalten. Mit Schreiben vom 09.03.2022 begehrte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Ein befülltes Verfahrenshilfeformular war diesem Begehren nicht beigelegt. Die Verfahrenshilfesache wurde

§ 8aAbs. 6 erster Satz Vw

GVG am 23.03.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Verfahrenshilfesache wurde

Paragraph 8 a, Absatz 6, erster Satz VwGVG am 23.03.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 06.04.2022 dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag dahingehend erteilt, das Verfahrenshilfeantragsformular auszufüllen und dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Am 06.04.2022 langte ein Schreiben der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 06.04.2022 das Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, um Übermittlung einer Kopie des Bescheides vom 09.03.2021, OB: XXXX , ersucht.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 06.04.2022 das Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, um Übermittlung einer Kopie des Bescheides vom 09.03.2021, OB: römisch 40 , ersucht. Am 14.04.2022 übermittelte das Sozialministeriumsservice den Bescheid vom 09.03.2021, OB: XXXX , an das Bundesverwaltungsgericht.Am 14.04.2022 übermittelte das Sozialministeriumsservice den Bescheid vom 09.03.2021, OB: römisch 40 , an das Bundesverwaltungsgericht. Am 19.04.2022 übermittelte die BVAEB ein mit 14.04.2022 datiertes Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht, in mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer keine Leistung (Versehrtenrente) aus der Unfallversicherung beziehe. Aufgrund der Bekanntgabe des Beschwerdeführers, bis 28.04.2022 ortsabwesend zu sein, erfolgte die Verbesserung durch Einbringung des ausgefüllten Verfahrenshilfeantragsformulars fristgerecht am 04.05.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2022. Es wurde ein Verfahrenshilfeantrag zur Abfassung und Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zur Vertretung bei der Verhandlung gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 06.05.2022, Zl. W228 2253145-1/11E, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

§ 8aVw

GVG abgewiesen und die Verfahrenshilfe nicht bewilligt. Begründend wurde ausgeführt, dass, da der Beschwerdeführer eine Beschwerde, wenn auch mit Mängeln behaftet, rechtzeitig bei der BVAEB eingebracht hat und die BVAEB am 17.02.2022 keinen den Kriterien des § 13 Abs. 3 AVG entsprechenden Mängelbehebungsauftrag erteilte, die BVAEB noch immer verpflichtet sei, einen solchen einwandfreien Mängelbehebungsauftrag dem Beschwerdeführer zuzustellen. Daher könne der gegenständliche, verbesserte Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers nur als offenbar aussichtslos gewertet werden, da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (und eine allfällige Verhandlung dazu) mangels Versäumung einer Frist bis dato nicht geboten ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 06.05.2022, Zl. W228 2253145-1/11E, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen und die Verfahrenshilfe nicht bewilligt. Begründend wurde ausgeführt, dass, da der Beschwerdeführer eine Beschwerde, wenn auch mit Mängeln behaftet, rechtzeitig bei der BVAEB eingebracht hat und die BVAEB am 17.02.2022 keinen den Kriterien des Paragraph 13, Absatz 3, AVG entsprechenden Mängelbehebungsauftrag erteilte, die BVAEB noch immer verpflichtet sei, einen solchen einwandfreien Mängelbehebungsauftrag dem Beschwerdeführer zuzustellen. Daher könne der gegenständliche, verbesserte Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers nur als offenbar aussichtslos gewertet werden, da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (und eine allfällige Verhandlung dazu) mangels Versäumung einer Frist bis dato nicht geboten ist. In weiterer Folge hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.05.2022 einen Verbesserungsauftrag erteilt. Die verbesserte Beschwerde langte am 24.05.2022 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdesache wurde mit Beschwerdevorlageschreiben vom 07.06.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 23.06.2022 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben der BVAEB vom 08.05.2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben von 06.09.2022 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde vom 07.06.2022 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer wurde

§ 14Abs.

1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des 31.03.2021 aufgrund des Vorliegens dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.Der Beschwerdeführer wurde

Paragraph 14, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des 31.03.2021 aufgrund des Vorliegens dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der Beschwerdeführer hat zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 31.03.2021 keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem B-KUVG bezogen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 10.12.2021 wurde die Gesamtpension des Beschwerdeführers bemessen.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich des Ruhestandsversetzungszeitpunktes 31.03.2021 ergibt sich aus dem Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 23.02.
  2. Der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ist nicht strittig. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem B-KUVG bezogen hat, ergibt sich aus dem Schreiben der BVAEB vom 14.04.2022, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer keine Leistung (Versehrtenrente) aus der Unfallversicherung bezieht, in Zusammenschau mit dem Schreiben der BVAEB vom 08.05.
  3. In diesem Schreiben vom 08.05.2020 wurden 20 Unfälle genannt, welche als Dienstunfälle anerkannt wurden, bei welchen jedoch aufgrund der Geringfügigkeit der Verletzungen kein weiteres Verfahren eingeleitet wurde. Bei einem weiteren als Dienstunfall anerkannten Unfall wurde laut Schreiben vom 08.05.2020 im folgenden Rentenfeststellungverfahren eine Rentenleistung abgelehnt; weitere drei Vorfälle wurde als Dienstunfälle abgelehnt.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem , B-KUVG bezogen hat, ergibt sich aus dem Schreiben der BVAEB vom 14.04.2022, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer keine Leistung (Versehrtenrente) aus der Unfallversicherung bezieht, in Zusammenschau mit dem Schreiben der BVAEB vom 08.05.
  4. In diesem Schreiben vom 08.05.2020 wurden 20 Unfälle genannt, welche als Dienstunfälle anerkannt wurden, bei welchen jedoch aufgrund der Geringfügigkeit der Verletzungen kein weiteres Verfahren eingeleitet wurde. Bei einem weiteren als Dienstunfall anerkannten Unfall wurde laut Schreiben vom 08.05.2020 im folgenden Rentenfeststellungverfahren eine Rentenleistung abgelehnt; weitere drei Vorfälle wurde als Dienstunfälle abgelehnt. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren den Bezug einer Versehrtenrente nicht behauptet hat. Somit war festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 31.03.2021 kein Anspruch auf Versehrtenrente gegeben war.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 99Abs.

1 PG 1965 ist für Beamte, die nach dem

  1. Dezember 1954 geboren sind, vor dem
  2. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am
  3. Dezember 2004 im Dienststand befinden, eine Parallelrechnung durchzuführen. Nach § 3 Abs. 1 PG 1965 in Verbindung mit § 88 PG 1965 gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss sowie

§ 58PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach § 99 Abs. 2 PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach § 99 Abs. 3 PG 1965 zusammen.

Paragraph 99, Absatz eins, PG 1965 ist für Beamte, die nach dem

  1. Dezember 1954 geboren sind, vor dem
  2. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am
  3. Dezember 2004 im Dienststand befinden, eine Parallelrechnung durchzuführen. Nach Paragraph 3, Absatz eins, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 88, PG 1965 gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss sowie

Paragraph 58, PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach Paragraph 99, Absatz 3, PG 1965 zusammen.

§ 3a

PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Paragraph 3 a, PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

§ 5Abs.

2 PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,28 Prozentpunkte, jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Nach Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,28 Prozentpunkte, jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

§ 5Abs.

4 Z 2 PG 1965 findet eine Kürzung nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen.

Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 findet eine Kürzung nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 ist sohin an die rechtskräftige Feststellung eines Anspruchs auf Versehrtenrente gebunden.Die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 ist sohin an die rechtskräftige Feststellung eines Anspruchs auf Versehrtenrente gebunden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 bereits ausgesprochen, wie sich aus dem klaren Wortlaut des ersten Satzes dieser Bestimmung ergebe, seien die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Kürzung nicht schon dann erfüllt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf Dienstunfälle oder Berufskrankheiten zurückzuführen sei, für die eine Versehrtenrente gebührt; vielmehr ist es erforderlich, dass für diese Unfälle/Berufskrankheiten eine Versehrtenrente oder eine Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig zugesprochen wurde (vgl. VwGH vom 27.04.2020, Ra2019/12/0034).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 bereits ausgesprochen, wie sich aus dem klaren Wortlaut des ersten Satzes dieser Bestimmung ergebe, seien die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Kürzung nicht schon dann erfüllt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf Dienstunfälle oder Berufskrankheiten zurückzuführen sei, für die eine Versehrtenrente gebührt; vielmehr ist es erforderlich, dass für diese Unfälle/Berufskrankheiten eine Versehrtenrente oder eine Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig zugesprochen wurde vergleiche VwGH vom 27.04.2020, Ra2019/12/0034). Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 31.03.2021 keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem B-KUVG bezogen. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 sohin nicht gegeben. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage war daher entsprechend dem Lebensalter des Beschwerdeführers zu kürzen.Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 31.03.2021 keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem B-KUVG bezogen. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 sohin nicht gegeben. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage war daher entsprechend dem Lebensalter des Beschwerdeführers zu kürzen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass die Rechtsprechung zu § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 eindeutig ist.Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass die Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 eindeutig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2253145.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.