GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) hat mit Bescheid vom 17.03.2022, VSNR: XXXX ,
Vm §§ 409 und 410 ASVG festgestellt, dass der Antrag des DI (FH) XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 03.01.2022 auf Rückerstattung der am 24.09.2021 in Höhe von € 6.387,38 bzw. am 29.10.2021 in Höhe von € 14,63 unter Anwendung der Bestimmung des § 71 GSVG bezahlten Beiträge abgewiesen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Nachweise über die vorgebrachte Bezahlung der Beiträge vorgewiesen habe. Die offenen Beiträge seien schließlich im Wege der Aufrechnung bezahlt worden. Die SVS habe das Exekutionsverfahren nicht wegen der Zahlung der Beiträge durch den Beschwerdeführer, sondern wegen des damals anhängigen Verwaltungsverfahrens beendet. Der Einstellung der Exekution sei keine tatsächliche Zahlung zugrunde gelegen. Es würden somit keine zu Unrecht entrichteten Beiträge in Form einer doppelten Zahlung der der SVS geschuldeten Beiträge vorliegen.Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) hat mit Bescheid vom 17.03.2022, VSNR: römisch 40 ,
Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 ASVG festgestellt, dass der Antrag des DI (FH) römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 03.01.2022 auf Rückerstattung der am 24.09.2021 in Höhe von € 6.387,38 bzw. am 29.10.2021 in Höhe von € 14,63 unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 71, GSVG bezahlten Beiträge abgewiesen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Nachweise über die vorgebrachte Bezahlung der Beiträge vorgewiesen habe. Die offenen Beiträge seien schließlich im Wege der Aufrechnung bezahlt worden. Die SVS habe das Exekutionsverfahren nicht wegen der Zahlung der Beiträge durch den Beschwerdeführer, sondern wegen des damals anhängigen Verwaltungsverfahrens beendet. Der Einstellung der Exekution sei keine tatsächliche Zahlung zugrunde gelegen. Es würden somit keine zu Unrecht entrichteten Beiträge in Form einer doppelten Zahlung der der SVS geschuldeten Beiträge vorliegen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14.04.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er für den Beitragszeitraum Mai bis August 2008 die Beiträge doppelt und daher ungebührlich entrichtet habe. Die Behauptung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Nachweise über die Bezahlung der Beiträge vorgelegt habe, sei unwahr. Er habe mehrfach die ihm von der damaligen SVA zugestellte Quittung vom 15.08.2015 und die erfolgte und mit dieser Quittung bestätigte Vollzahlung aller im Exekutionsverfahren aufgelaufenen Beitragsschulden, die ihm für den Zeitraum Mai 2008 bis August 2008 vorgeschrieben worden seien, im Aufrechnungsverfahren vorgelegt. Der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers, der vom OGH mit dessen Entscheidung vom 29.07.2021 bestätigt worden sei, sei unverändert jener, dass der Antrag auf Einstellung der Exekution vom 15.08.2015 wegen Vollzahlung der mit der Exekution betriebenen Schuld gleichzeitig (auch) eine ordnungsgemäße Quittung iSd § 1426 ABGB darstelle, die als Beweisurkunde vollen Beweis über die erfolgte Zahlung liefert. Eine ordnungsgemäße Quittung beweist die Erfüllung der Verbindlichkeit, was nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden könne. Die durch eine daher rechtswidrig vorgenommene Aufrechnung nochmals und doppelt eingehobenen Beiträge für den Zeitraum 05/2008 bis 08/2008 seien daher ungebührlich entrichtet und daher
GSVG rückzuerstatten.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14.04.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er für den Beitragszeitraum Mai bis August 2008 die Beiträge doppelt und daher ungebührlich entrichtet habe. Die Behauptung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Nachweise über die Bezahlung der Beiträge vorgelegt habe, sei unwahr. Er habe mehrfach die ihm von der damaligen SVA zugestellte Quittung vom 15.08.2015 und die erfolgte und mit dieser Quittung bestätigte Vollzahlung aller im Exekutionsverfahren aufgelaufenen Beitragsschulden, die ihm für den Zeitraum Mai 2008 bis August 2008 vorgeschrieben worden seien, im Aufrechnungsverfahren vorgelegt. Der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers, der vom OGH mit dessen Entscheidung vom 29.07.2021 bestätigt worden sei, sei unverändert jener, dass der Antrag auf Einstellung der Exekution vom 15.08.2015 wegen Vollzahlung der mit der Exekution betriebenen Schuld gleichzeitig (auch) eine ordnungsgemäße Quittung iSd Paragraph 1426, ABGB darstelle, die als Beweisurkunde vollen Beweis über die erfolgte Zahlung liefert. Eine ordnungsgemäße Quittung beweist die Erfüllung der Verbindlichkeit, was nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden könne. Die durch eine daher rechtswidrig vorgenommene Aufrechnung nochmals und doppelt eingehobenen Beiträge für den Zeitraum 05 aus 2008, bis 08 aus 2008, seien daher ungebührlich entrichtet und daher
Paragraph 41, GSVG rückzuerstatten. Die Beschwerdesache wurden unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.04.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 10.05.2022 dem Beschwerdeführer den Auftrag erteilt, im Rahmen der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht wie auch im Sinne der Auskunftspflicht
GSVG den entsprechenden Überweisungsbeleg für den angeblich im August 2015 an die SVS überwiesenen Betrag in Höhe von € 6.000 auszuheben und zu übermitteln.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 10.05.2022 dem Beschwerdeführer den Auftrag erteilt, im Rahmen der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht wie auch im Sinne der Auskunftspflicht
Paragraph 22, GSVG den entsprechenden Überweisungsbeleg für den angeblich im August 2015 an die SVS überwiesenen Betrag in Höhe von € 6.000 auszuheben und zu übermitteln. Am 30.05.2022 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher er unter weitwendiger Begründung ausführte, dass er den aufgetragenen Überweisungsbeleg nicht vorlegen könne. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2022 wurde der Beschwerdeführer angeleitet, dass er einen Verfahrenshilfeantrag stellen könne und dass sein Vorbringen der „Vollzahlung“ mangels urkundlichem Nachweis bereits einmal vor den Zivilgerichten scheiterte. Dem Beschwerdeführer wurde der beigeschaffte Akt des LG Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht, 59 Cgs 7/20y, übermittelt und wurde er erneut aufgefordert, den Überweisungsbeleg zu übermitteln. Am 13.06.2022 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Damit wurde unter anderem ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 13.06.2022 dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
GVG stattgegeben.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 13.06.2022 dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattgegeben. Am 16.08.2022 langte eine Bekanntgabe der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.08.2022 der SVS den bisherigen Schriftverkehr zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter übermittelt. Am 07.09.2022 langte eine Bekanntgabe der SVS beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 04.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer ist entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurde Mag. XXXX als Zeuge einvernommen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 04.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer ist entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurde Mag. römisch 40 als Zeuge einvernommen. Am 21.10.2022 langte eine mit 13.10.2022 datierte Bekanntgabe der SVS beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.10.2022 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Bekanntgabe der SVS vom 13.10.2022 übermittelt. Am 28.10.2022 langte eine mit 27.10.2022 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 25.11.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.) Abweisung der Beschwerde:
Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung.
Paragraph 41, GSVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Entsprechend der Entscheidung des OGH vom 29.07.2021, 10ObS96/21x, welche die Rechtssache des Beschwerdeführers betraf, beweist „Eine ordnungsgemäße Quittung […] die Erfüllung der Verbindlichkeit, was durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden kann (RS0016315 [T4]; Reischauer in Rummel/Lukas4 § 1426 ABGB Rz 67 mwN). Auf Tatsachenebene ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass keine Zahlung erfolgt ist. Soweit der Kläger gegenteilig argumentiert, ist sein Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312).“Entsprechend der Entscheidung des OGH vom 29.07.2021, 10ObS96/21x, welche die Rechtssache des Beschwerdeführers betraf, beweist „Eine ordnungsgemäße Quittung […] die Erfüllung der Verbindlichkeit, was durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden kann (RS0016315 [T4]; Reischauer in Rummel/Lukas4 Paragraph 1426, ABGB Rz 67 mwN). Auf Tatsachenebene ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass keine Zahlung erfolgt ist. Soweit der Kläger gegenteilig argumentiert, ist sein Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312).“ Wie festgestellt, war der Grund für die Einstellung des Exekutionsverfahrens 19 E 3291/14f ausschließlich das zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren und nicht die Zahlung der Beiträge durch den Beschwerdeführer. Es lag der Einstellung des Exekutionsverfahrens keine tatsächlich erfolgte Zahlung durch den Beschwerdeführer zugrunde. Dies wurde durch den erfolgreich geführten Gegenbeweis der SVS nachgewiesen. Die SVS hat die geschuldeten Beiträge schließlich durch Aufrechnung mit der vom Beschwerdeführer von der PVA bezogenen Pension
Der Ausgleich des Beitragskontos erfolgte durch die Überweisungen der PVA am 24.09.2021 und 29.10.2021. Die SVS hat die geschuldeten Beiträge schließlich durch Aufrechnung mit der vom Beschwerdeführer von der PVA bezogenen Pension
Paragraph 71, GSVG einbringlich gemacht. Der Ausgleich des Beitragskontos erfolgte durch die Überweisungen der PVA am 24.09.2021 und 29.10.2021. Es liegen somit keine zu Unrecht entrichteten Beiträge in Form einer doppelten (bzw. mehrfachen) Zahlung der der SVS geschuldeten Beiträge vor. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass wegen Ablauf seines Pensionsstichtages die Beiträge unwirksamen seien, so ist ihm zu entgegnen, dass nach derzeitiger Rechtslage eine mögliche Neubrechung durch einen neuen Stichtag (zB Versicherungsfall - Tod des Versicherten und Anfall einer Witwen- oder Waisenpension) ausgelöst werden kann, bei dem sodann die Zeiten zu berücksichtigen sind. Diese Argumentation entfaltet daher keine Relevanz für die Entscheidung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage klar ist. Zudem weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage klar ist. Zudem weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2254465.1.00
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