← Österreich

{'item': 'W228 2254465-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 194§ 41§ 22§ 8a§ 6§ 414§ 59§ 17Art. 130§ 71§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlW228 2254465-1 Spruch, W228 2254465-1/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) hat mit Bescheid vom 17.03.2022, VSNR: XXXX ,

§ 194GSVG i

Vm §§ 409 und 410 ASVG festgestellt, dass der Antrag des DI (FH) XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 03.01.2022 auf Rückerstattung der am 24.09.2021 in Höhe von € 6.387,38 bzw. am 29.10.2021 in Höhe von € 14,63 unter Anwendung der Bestimmung des § 71 GSVG bezahlten Beiträge abgewiesen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Nachweise über die vorgebrachte Bezahlung der Beiträge vorgewiesen habe. Die offenen Beiträge seien schließlich im Wege der Aufrechnung bezahlt worden. Die SVS habe das Exekutionsverfahren nicht wegen der Zahlung der Beiträge durch den Beschwerdeführer, sondern wegen des damals anhängigen Verwaltungsverfahrens beendet. Der Einstellung der Exekution sei keine tatsächliche Zahlung zugrunde gelegen. Es würden somit keine zu Unrecht entrichteten Beiträge in Form einer doppelten Zahlung der der SVS geschuldeten Beiträge vorliegen.Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) hat mit Bescheid vom 17.03.2022, VSNR: römisch 40 ,

Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 ASVG festgestellt, dass der Antrag des DI (FH) römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 03.01.2022 auf Rückerstattung der am 24.09.2021 in Höhe von € 6.387,38 bzw. am 29.10.2021 in Höhe von € 14,63 unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 71, GSVG bezahlten Beiträge abgewiesen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Nachweise über die vorgebrachte Bezahlung der Beiträge vorgewiesen habe. Die offenen Beiträge seien schließlich im Wege der Aufrechnung bezahlt worden. Die SVS habe das Exekutionsverfahren nicht wegen der Zahlung der Beiträge durch den Beschwerdeführer, sondern wegen des damals anhängigen Verwaltungsverfahrens beendet. Der Einstellung der Exekution sei keine tatsächliche Zahlung zugrunde gelegen. Es würden somit keine zu Unrecht entrichteten Beiträge in Form einer doppelten Zahlung der der SVS geschuldeten Beiträge vorliegen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14.04.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er für den Beitragszeitraum Mai bis August 2008 die Beiträge doppelt und daher ungebührlich entrichtet habe. Die Behauptung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Nachweise über die Bezahlung der Beiträge vorgelegt habe, sei unwahr. Er habe mehrfach die ihm von der damaligen SVA zugestellte Quittung vom 15.08.2015 und die erfolgte und mit dieser Quittung bestätigte Vollzahlung aller im Exekutionsverfahren aufgelaufenen Beitragsschulden, die ihm für den Zeitraum Mai 2008 bis August 2008 vorgeschrieben worden seien, im Aufrechnungsverfahren vorgelegt. Der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers, der vom OGH mit dessen Entscheidung vom 29.07.2021 bestätigt worden sei, sei unverändert jener, dass der Antrag auf Einstellung der Exekution vom 15.08.2015 wegen Vollzahlung der mit der Exekution betriebenen Schuld gleichzeitig (auch) eine ordnungsgemäße Quittung iSd § 1426 ABGB darstelle, die als Beweisurkunde vollen Beweis über die erfolgte Zahlung liefert. Eine ordnungsgemäße Quittung beweist die Erfüllung der Verbindlichkeit, was nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden könne. Die durch eine daher rechtswidrig vorgenommene Aufrechnung nochmals und doppelt eingehobenen Beiträge für den Zeitraum 05/2008 bis 08/2008 seien daher ungebührlich entrichtet und daher

§ 41

GSVG rückzuerstatten.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14.04.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er für den Beitragszeitraum Mai bis August 2008 die Beiträge doppelt und daher ungebührlich entrichtet habe. Die Behauptung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Nachweise über die Bezahlung der Beiträge vorgelegt habe, sei unwahr. Er habe mehrfach die ihm von der damaligen SVA zugestellte Quittung vom 15.08.2015 und die erfolgte und mit dieser Quittung bestätigte Vollzahlung aller im Exekutionsverfahren aufgelaufenen Beitragsschulden, die ihm für den Zeitraum Mai 2008 bis August 2008 vorgeschrieben worden seien, im Aufrechnungsverfahren vorgelegt. Der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers, der vom OGH mit dessen Entscheidung vom 29.07.2021 bestätigt worden sei, sei unverändert jener, dass der Antrag auf Einstellung der Exekution vom 15.08.2015 wegen Vollzahlung der mit der Exekution betriebenen Schuld gleichzeitig (auch) eine ordnungsgemäße Quittung iSd Paragraph 1426, ABGB darstelle, die als Beweisurkunde vollen Beweis über die erfolgte Zahlung liefert. Eine ordnungsgemäße Quittung beweist die Erfüllung der Verbindlichkeit, was nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden könne. Die durch eine daher rechtswidrig vorgenommene Aufrechnung nochmals und doppelt eingehobenen Beiträge für den Zeitraum 05 aus 2008, bis 08 aus 2008, seien daher ungebührlich entrichtet und daher

Paragraph 41, GSVG rückzuerstatten. Die Beschwerdesache wurden unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.04.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 10.05.2022 dem Beschwerdeführer den Auftrag erteilt, im Rahmen der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht wie auch im Sinne der Auskunftspflicht

§ 22

GSVG den entsprechenden Überweisungsbeleg für den angeblich im August 2015 an die SVS überwiesenen Betrag in Höhe von € 6.000 auszuheben und zu übermitteln.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 10.05.2022 dem Beschwerdeführer den Auftrag erteilt, im Rahmen der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht wie auch im Sinne der Auskunftspflicht

Paragraph 22, GSVG den entsprechenden Überweisungsbeleg für den angeblich im August 2015 an die SVS überwiesenen Betrag in Höhe von € 6.000 auszuheben und zu übermitteln. Am 30.05.2022 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher er unter weitwendiger Begründung ausführte, dass er den aufgetragenen Überweisungsbeleg nicht vorlegen könne. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2022 wurde der Beschwerdeführer angeleitet, dass er einen Verfahrenshilfeantrag stellen könne und dass sein Vorbringen der „Vollzahlung“ mangels urkundlichem Nachweis bereits einmal vor den Zivilgerichten scheiterte. Dem Beschwerdeführer wurde der beigeschaffte Akt des LG Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht, 59 Cgs 7/20y, übermittelt und wurde er erneut aufgefordert, den Überweisungsbeleg zu übermitteln. Am 13.06.2022 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Damit wurde unter anderem ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 13.06.2022 dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG stattgegeben.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 13.06.2022 dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattgegeben. Am 16.08.2022 langte eine Bekanntgabe der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.08.2022 der SVS den bisherigen Schriftverkehr zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter übermittelt. Am 07.09.2022 langte eine Bekanntgabe der SVS beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 04.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer ist entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurde Mag. XXXX als Zeuge einvernommen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 04.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer ist entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurde Mag. römisch 40 als Zeuge einvernommen. Am 21.10.2022 langte eine mit 13.10.2022 datierte Bekanntgabe der SVS beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.10.2022 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Bekanntgabe der SVS vom 13.10.2022 übermittelt. Am 28.10.2022 langte eine mit 27.10.2022 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 25.11.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2014, Zl. Ro 2014/08/0011, wurde das Verfahren betreffend die Feststellung der Höhe der Beitragsgrundlagen/Höhe der Beiträge im Jahr 2008 beendet. Der Beschwerdeführer hat am 26.03.2014 eine Mahnung betreffend den Beitragsrückstand erhalten. Am 26.07.2014 wurde die Exekution im Verfahren 19 E 3291/14f bewilligt. Am 01.08.2014 hat der Beschwerdeführer Einspruch gegen den Rückstandsausweis erhoben. Am 09.04.2015 hat der Beschwerdeführer eine Aufforderung nach § 8 Amtshaftungsgesetz eingebracht, da das von der SVS eingeleitete Exekutionsverfahren rechtsmissbräuchlich sei.Am 09.04.2015 hat der Beschwerdeführer eine Aufforderung nach Paragraph 8, Amtshaftungsgesetz eingebracht, da das von der SVS eingeleitete Exekutionsverfahren rechtsmissbräuchlich sei. Gegen die Exekutionsbewilligung hat der Beschwerdeführer am 06.05.2015 Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2015, W167 2107144-1, wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Am 23.08.2015 hat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben, da die SVS bis zu diesem Zeitpunkt keinen Abrechnungsbescheid erlassen hatte. In weiterer Folge erfolgte die Einstellung des Exekutionsverfahrens 19 E 3291/14f mit 15.09.
  2. Zum Zeitpunkt der Einstellung des Exekutionsverfahrens 19 E 3291/14f am 15.09.2015 war sohin ein Verwaltungsverfahren anhängig. Der Grund für die Einstellung des Exekutionsverfahrens war ausschließlich dieses Verwaltungsverfahren und nicht die Zahlung der Beiträge durch den Beschwerdeführer. Festzustellen ist, dass – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – im August 2015 keine Zahlung an die SVS (bzw. deren Rechtsvertreter) geleistet wurde. Auch davor wurde die offene Forderung nicht bedient. Die SVS hat die geschuldeten Beiträge schließlich durch Aufrechnung mit der vom Beschwerdeführer von der PVA bezogenen Pension einbringlich gemacht. Der Ausgleich des Beitragskontos erfolgte durch die Überweisungen der PVA am 24.09.2021 und 29.10.
  3. Beweiswürdigung: Die Vorgänge, die im Vorfeld der Einstellung des Exekutionsverfahrens 19 E 3291/14f am 15.09.2015 stattgefunden haben, ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind nicht strittig. Zur Feststellung, wonach der Grund für die Einstellung des Exekutionsverfahrens ausschließlich das anhängige Verwaltungsverfahren und nicht die Zahlung der Beiträge durch den Beschwerdeführer war, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer am 23.08.2015 eine Säumnisbeschwerde „wegen Verletzung der Entscheidungsfrist zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis“ erhoben hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach zum Zeitpunkt der Einstellung der Exekution am 15.09.2015 kein Verwaltungsverfahren betreffend die Zahlungspflicht der Beiträge anhängig war, geht daher ins Leere. Die SVS führte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2022 nachvollziehbar aus, dass normalerweise aufgrund einer Beschwerdeerhebung eine Exekutionssperre gesetzt werde und es zu keinen Exekutionen komme. Beim Beschwerdeführer habe es sich um eine andere Verfahrenskonstellation gehandelt, zumal zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits eine Exekution anhängig war, sodass infolge der Beschwerdeerhebung diese Exekution eingestellt wurde. Den Umstand, dass im Antrag der SVS auf Einstellung der Exekution vom 15.09.2015 ausgeführt wird, dass die betreibende Partei wegen Vollzahlung die Einstellung der bewilligten Exekution beantragt hat, erklärte die SVS in der Verhandlung plausibel und nachvollziehbar damit, dass es sich hierbei um einen vorgefertigten Textbaustein handelt, welcher irrtümlich stehen geblieben sei. Die SVS führte glaubwürdig aus, dass im gegenständlichen Fall das Exekutionsverfahren nicht wegen einer geleisteten Zahlung, sondern wegen des anhängigen Verwaltungsverfahrens eingestellt wurde. Zur Feststellung, wonach im August 2015 keine Zahlung an die SVS geleistet wurde, ist wie folgt auszuführen: Im Schreiben vom 07.02.2022 behauptet der Beschwerdeführer, dass er Anfang August 2015 einen Betrag in Höhe von € 6.000 auf das Anwaltskonto der Kanzlei XXXX (Rechtsvertretung der SVS) überwiesen habe. Es liegt jedoch der Gegenbeweis vor, dass keine Zahlung eingelangt ist. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.10.2022 hat Mag. XXXX , informierter Vertreter der Kanzlei XXXX , glaubwürdig angegeben, dass es im August 2015 keinen Zahlungseingang vom Beschwerdeführer gibt. Ein Ausdruck des entsprechenden Kontos wurde in Kopie vorgelegt und ist daraus eindeutig ersichtlich, dass kein Zahlungseingang vom Beschwerdeführer vorliegt.Zur Feststellung, wonach im August 2015 keine Zahlung an die SVS geleistet wurde, ist wie folgt auszuführen: Im Schreiben vom 07.02.2022 behauptet der Beschwerdeführer, dass er Anfang August 2015 einen Betrag in Höhe von € 6.000 auf das Anwaltskonto der Kanzlei römisch 40 (Rechtsvertretung der SVS) überwiesen habe. Es liegt jedoch der Gegenbeweis vor, dass keine Zahlung eingelangt ist. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.10.2022 hat Mag. römisch 40 , informierter Vertreter der Kanzlei römisch 40 , glaubwürdig angegeben, dass es im August 2015 keinen Zahlungseingang vom Beschwerdeführer gibt. Ein Ausdruck des entsprechenden Kontos wurde in Kopie vorgelegt und ist daraus eindeutig ersichtlich, dass kein Zahlungseingang vom Beschwerdeführer vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer schließlich in der Verhandlung erstmals vorgebracht hat, dass die Zahlung schon durch die Ratenzahlungen erbracht wurden, entfernt er sich von den Ergebnissen des rechtskräftig abgeschlossene Verfahren W167 2107144-1/2E vom 22.05.2015 und wird dies als unglaubwürdige Steigerung seines Vorbringens bewertet. Dies zumal der Beschwerdeführer auch bezüglich einer behaupteten Vollzahlung im August 2015 ursprünglich eine Überweisung behauptete und sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens herausstellte, dass das Konto der Firma bereits geschlossen war und der Beschwerdeführer in der Folge auf die Behauptung einer Barüberweisung umschwenkte. Die ziffernmäßigen Beträge, welche er in unterschiedlicher Höhe (6.000 € und 5.220€) angab, stellten sich auch als fehlerbehaftete Angaben des Beschwerdeführers heraus. Den Betrag konnte der Beschwerdeführer nicht benennen, schlussendlich lief die Betragsnennung von € 2.000 auf eine Vermutung hinaus.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.) Abweisung der Beschwerde:

§ 41GSVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge zurückgefordert werden.

Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung.

Paragraph 41, GSVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Entsprechend der Entscheidung des OGH vom 29.07.2021, 10ObS96/21x, welche die Rechtssache des Beschwerdeführers betraf, beweist „Eine ordnungsgemäße Quittung […] die Erfüllung der Verbindlichkeit, was durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden kann (RS0016315 [T4]; Reischauer in Rummel/Lukas4 § 1426 ABGB Rz 67 mwN). Auf Tatsachenebene ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass keine Zahlung erfolgt ist. Soweit der Kläger gegenteilig argumentiert, ist sein Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312).“Entsprechend der Entscheidung des OGH vom 29.07.2021, 10ObS96/21x, welche die Rechtssache des Beschwerdeführers betraf, beweist „Eine ordnungsgemäße Quittung […] die Erfüllung der Verbindlichkeit, was durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden kann (RS0016315 [T4]; Reischauer in Rummel/Lukas4 Paragraph 1426, ABGB Rz 67 mwN). Auf Tatsachenebene ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass keine Zahlung erfolgt ist. Soweit der Kläger gegenteilig argumentiert, ist sein Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312).“ Wie festgestellt, war der Grund für die Einstellung des Exekutionsverfahrens 19 E 3291/14f ausschließlich das zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren und nicht die Zahlung der Beiträge durch den Beschwerdeführer. Es lag der Einstellung des Exekutionsverfahrens keine tatsächlich erfolgte Zahlung durch den Beschwerdeführer zugrunde. Dies wurde durch den erfolgreich geführten Gegenbeweis der SVS nachgewiesen. Die SVS hat die geschuldeten Beiträge schließlich durch Aufrechnung mit der vom Beschwerdeführer von der PVA bezogenen Pension

§ 71GSVG einbringlich gemacht.

Der Ausgleich des Beitragskontos erfolgte durch die Überweisungen der PVA am 24.09.2021 und 29.10.2021. Die SVS hat die geschuldeten Beiträge schließlich durch Aufrechnung mit der vom Beschwerdeführer von der PVA bezogenen Pension

Paragraph 71, GSVG einbringlich gemacht. Der Ausgleich des Beitragskontos erfolgte durch die Überweisungen der PVA am 24.09.2021 und 29.10.2021. Es liegen somit keine zu Unrecht entrichteten Beiträge in Form einer doppelten (bzw. mehrfachen) Zahlung der der SVS geschuldeten Beiträge vor. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass wegen Ablauf seines Pensionsstichtages die Beiträge unwirksamen seien, so ist ihm zu entgegnen, dass nach derzeitiger Rechtslage eine mögliche Neubrechung durch einen neuen Stichtag (zB Versicherungsfall - Tod des Versicherten und Anfall einer Witwen- oder Waisenpension) ausgelöst werden kann, bei dem sodann die Zeiten zu berücksichtigen sind. Diese Argumentation entfaltet daher keine Relevanz für die Entscheidung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage klar ist. Zudem weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage klar ist. Zudem weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2254465.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.