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{'item': 'W228 2259568-1'}

Obsah (11)§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 9§ 6§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlW228 2259568-1 Spruch, W228 2259568-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40

, Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 15.11.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 16.11.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Syrien aufgrund des Krieges und der menschenunwürdigen Umstände verlassen habe. Er wolle mit seiner Familie in einem sicheren Land leben. Am 10.06.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus Aleppo Stadt stamme. Er habe bis zur 6. Klasse die Schule besucht, könne aber dennoch weder lesen noch schreiben. Im Jahr 2008 habe er sich einen Behindertenausweis ausstellen lassen, weil er seine rechte Hand nicht heben könne. Im selben Jahr habe er eine Verständigung von der syrischen Regierung bekommen, dass er zur Musterung einberufen werde. Er sei jedoch nicht zur Musterung erschienen. Im Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer geheiratet. Im Jahr 2011 habe der Krieg begonnen. Die Heimatregion des Beschwerdeführers sei von der freien syrischen Armee eingenommen worden. Im Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer seine Frau und seine Kinder in eine sichere Ortschaft in Afrin gebracht und habe sodann Syrien verlassen. Er habe ein Jahr lang in Istanbul gelebt und habe dann seine Frau und seine Kinder in die Türkei nachgeholt. Weil er ein Kurde sei, habe er die Türkei schließlich verlassen müssen. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich vor dem Militär fürchte. Zudem sei der Beschwerdeführer Kurde und gebe es eine Feindschaft zwischen Kurden und Arabern. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.11.2021

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.11.2021

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer habe eine Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Behörden bzw. Probleme aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit nicht glaubhaft machen können. Eine Einberufung zur Musterung im Jahr 2008 sei nicht glaubhaft nachvollziehbar. Aufgrund der instabilen Lage in Syrien sei dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 02.09.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Behindertenausweises für den Militärdienst untauglich sei, eine rein spekulative Annahme darstelle und fehle der belangten Behörde schlichtweg die Expertise, dies zu beurteilen. Diese Feststellung stehe in evidentem Widerspruch zu den Länderberichten. In weiterer Folge wurde auf diverse Berichte zur Situation in Syrien verwiesen und wurde ausgeführt, dass die Schwelle, als wehruntauglich eingestuft zu werden, sehr hoch sei. Die Behinderung des Beschwerdeführers sei keinesfalls so schwerwiegend, um die Annahme zu rechtfertigen, dass er vom Militärdienst befreit wäre. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer nur in sehr geringem Ausmaß in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Er sei auch in der Lage ohne Weiteres eine Waffe zu bedienen. Selbst wenn man unterstellt, dass der Beschwerdeführer wehruntauglich wäre, müsste er erst um eine Befreiung ansuchen, um nicht eingezogen zu werden. Dem Beschwerdeführer könne jedoch nicht zugemutet werden, sich dieser Willkür des syrischen Regimes auszusetzen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 02.09.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Behindertenausweises für den Militärdienst untauglich sei, eine rein spekulative Annahme darstelle und fehle der belangten Behörde schlichtweg die Expertise, dies zu beurteilen. Diese Feststellung stehe in evidentem Widerspruch zu den Länderberichten. In weiterer Folge wurde auf diverse Berichte zur Situation in Syrien verwiesen und wurde ausgeführt, dass die Schwelle, als wehruntauglich eingestuft zu werden, sehr hoch sei. Die Behinderung des Beschwerdeführers sei keinesfalls so schwerwiegend, um die Annahme zu rechtfertigen, dass er vom Militärdienst befreit wäre. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer nur in sehr geringem Ausmaß in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Er sei auch in der Lage ohne Weiteres eine Waffe zu bedienen. Selbst wenn man unterstellt, dass der Beschwerdeführer wehruntauglich wäre, müsste er erst um eine Befreiung ansuchen, um nicht eingezogen zu werden. Dem Beschwerdeführer könne jedoch nicht zugemutet werden, sich dieser Willkür des syrischen Regimes auszusetzen. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 14.09.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 30.11.2022 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer heißt XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX 1990 in Aleppo Stadt geboren und hat in weiterer Folge dort gelebt. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Kurdisch; er spricht auch Arabisch.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , ist syrischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 1990 in Aleppo Stadt geboren und hat in weiterer Folge dort gelebt. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Kurdisch; er spricht auch Arabisch. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat sechs Jahre lang die Grundschule besucht; er kann jedoch weder lesen noch schreiben. Danach hat er in einer Büglerei gearbeitet. Während seines Aufenthalts in der Türkei hat der Beschwerdeführer ebenfalls als Bügler sowie als Nachtwächter gearbeitet und hat zudem diverse Hilfstätigkeiten verrichtet. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2010 in Aleppo Stadt geheiratet. Er hat drei Kinder. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2014 mit seiner Familie von Aleppo Stadt nach Afrin gereist; er selbst hat in weiterer Folge Syrien verlassen und ist in die Türkei gereist. Seine Frau und seine Kinder sind in Afrin geblieben. Ein Jahr später hat der Beschwerdeführer seine Familie in die Türkei nachgeholt. Die Ehefrau und die drei Kinder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Türkei. Zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben ebenfalls in der Türkei. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Afrin. Der Beschwerdeführer hat die Türkei im September 2021 verlassen. Am 15.11.2021 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Dem Beschwerdeführer wurde in Syrien am 22.06.2008 aufgrund einer Bewegungseinschränkung der rechten Hand ein Behindertenausweis ausgestellt. Zum Fluchtgrund: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetz werden junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Die Ausnahmen können teils schwieriger in Anspruch genommen werden und werden fallweise nicht angewendet. Die Verpflichtung zum Wehrdienst blieb von den verschiedenen Amnestien betreffen Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch unberührt und müssen auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, mit Zwangsrekrutierung rechnen (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen). Die Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung oder eines (zivilen) Ersatzdienstes besteht in Syrien nicht. Wehrdienstverweigerung kann seitens der Regierung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen, angesehen werden. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen). Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (LIB, Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen – Streitkräfte). Der Beschwerdeführer befindet sich im wehrpflichtigen Alter, ist vom Wehrdienst weder befreit noch hat er Wehrdienst geleistet. Der Beschwerdeführer lehnt es ab, im Bürgerkrieg für das Regime zu kämpfen. Im Falle der Rekrutierung wäre er mangels Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung gezwungen zu kämpfen oder liefe Gefahr, inhaftiert und in der Folge auch gefoltert zu werden. Grundsätzlich ist die Möglichkeit vorgesehen, sich durch Zahlung einer Befreiungsgebühr vom Ableisten des Militärdienstes freizukaufen. Hierbei ist zwischen dem Freikauf vom Wehrdienst durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern und der (gesetzlich vorgesehenen) Möglichkeit der Zahlung einer Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland zu unterscheiden. Betreffend die etwaige Bezahlung von Bestechungsgeldern ist anzumerken, dass dies den Länderberichten zufolge nicht als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. Zwar war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen; dies schützt jedoch nicht davor – manchmal auch noch Jahre später – trotzdem zum Wehrdienst eingezogen zu werden (LIB, Wehr-, Reservedienst und Rekrutierungen). Die Heimatregion des Beschwerdeführers, Aleppo Stadt, ist unter Kontrolle des syrischen Regimes. (LIB, Sicherheitslage; Liveuamaps). Es ist davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien als junger, männlicher syrischer Staatsangehöriger von Seiten der syrischen Militärbehörde aufgefordert wird, den Militärdienst anzutreten bzw. sich bei der Rekrutierungsbehörde zu melden, wo er der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Im Falle einer Weigerung würde er zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden. Die Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischen Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen.
  2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt sowie die folgenden Quellen zur Lage im Herkunftsstaat: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 16.09.2022 zu syrischen Wehrdienstgesetzen (AB 16.09.2022a). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 16.09.2022 zu syrischen Wehrdienstgesetzen Ausschussbericht 16.09.2022a). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 16.09.2022 zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion (AB 16.09.2022b). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 16.09.2022 zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion Ausschussbericht 16.09.2022b). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 14.10.2022 zu Rückkehrern nach Syrien (AB 14.10.2022b). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien vom 14.10.2022 zu Rückkehrern nach Syrien Ausschussbericht 14.10.2022b). Live Universal Awareness Map Syrien, Stand 07.12.2022, https://syria.liveuamap.com/ (Li-veuamap) Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, der Herkunft, der Volksgruppe, der Religion sowie die Feststellungen zu seinen Lebensumständen beruhen auf seine diesbezüglich glaubwürdigen und im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben sowie auf den vorgelegten syrischen Dokumenten (Personalausweis, Behindertenausweis). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburts- und Aufenthaltsort, seinen Familienangehörigen sowie zu seinem schulischen Werdegang und seiner Berufserfahrung, sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Überdies legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde und ein Familienbuch vor. Die Feststellung zum Behindertenausweis ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den Ausführungen des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. Zum Fluchtgrund: Die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren getroffenen Aussagen. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenhang mit dem von ihm befürchteten Einzug zum Wehrdienst bei der syrischen Armee im Falle einer Rückkehr, für glaubwürdig. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis dato in Syrien keinen Wehrdienst geleistet hat, ergibt sich aus dessen übereinstimmenden Angaben im Verfahren vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer hat sich sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Beschwerdeverfahren wiederholt gegen den Wehrdienst ausgesprochen und deutlich gemacht, dass er es ablehnt, den Wehrdienst zu leisten. Er hat damit deutlich zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, den gesetzlich verpflichtenden Wehrdienst in seiner Heimat zu leisten und gegen sein eigenes Volk vorzugehen bzw. an Menschenrechtsverletzungen teilzunehmen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes von der Wehrpflicht liegen nicht vor: Aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere, dass dieser nicht der einzige Sohn ist. Da der Beschwerdeführer die Grundschule in Syrien nicht abgeschlossen hat und daher auch die Voraussetzungen für den Besuch einer Universität nicht erfüllt, ist auch aus diesem Grund nicht von einem möglichen Aufschub bzw. einer Befreiung auszugehen. Zum Behindertenausweis, welcher dem Beschwerdeführer im Jahr 2008 aufgrund einer Bewegungseinschränkung der rechten Hand ausgestellt wurde, ist wie folgt auszuführen: Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des ausgestellten Behindertenausweises für den Militärdienst untauglich sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig darlegen konnte, dass er seine rechte Hand fast uneingeschränkt nützen kann. Es zeigte sich zwar, dass er beim Hochheben beider Hände die rechte Hand nicht ganz so hoch heben konnte wie die linke; er demonstrierte jedoch glaubwürdig, dass keine relevante Bewegungseinschränkung der rechten Hand vorliegt. So wurde er in der Verhandlung aufgefordert, mit einer ca. 1,5-Kilo schweren XXXX auf einen auf ein Blatt Papier gezeichneten Kreis zu spritzen. Der Beschwerdeführer hat sowohl im Liegen auf dem Bauch als auch im Stehen aus ca. 1,5 Meter Entfernung problemlos das Papier mit dem Kreis getroffen. Es gab weder beim Stellungswechsel noch beim Halten der XXXX Probleme bei der Handhabung. Es kann daher keineswegs - insbesondere auch in Hinblick auf den schweren Soldatenmangel der syrischen Regierung - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr vom Wehrdienst befreit wäre.Zum Behindertenausweis, welcher dem Beschwerdeführer im Jahr 2008 aufgrund einer Bewegungseinschränkung der rechten Hand ausgestellt wurde, ist wie folgt auszuführen: Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des ausgestellten Behindertenausweises für den Militärdienst untauglich sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig darlegen konnte, dass er seine rechte Hand fast uneingeschränkt nützen kann. Es zeigte sich zwar, dass er beim Hochheben beider Hände die rechte Hand nicht ganz so hoch heben konnte wie die linke; er demonstrierte jedoch glaubwürdig, dass keine relevante Bewegungseinschränkung der rechten Hand vorliegt. So wurde er in der Verhandlung aufgefordert, mit einer ca. 1,5-Kilo schweren römisch 40 auf einen auf ein Blatt Papier gezeichneten Kreis zu spritzen. Der Beschwerdeführer hat sowohl im Liegen auf dem Bauch als auch im Stehen aus ca. 1,5 Meter Entfernung problemlos das Papier mit dem Kreis getroffen. Es gab weder beim Stellungswechsel noch beim Halten der römisch 40 Probleme bei der Handhabung. Es kann daher keineswegs - insbesondere auch in Hinblick auf den schweren Soldatenmangel der syrischen Regierung - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr vom Wehrdienst befreit wäre. Für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime kommt es nicht (unbedingt) darauf an, ob eine Einberufung zum Militärdienst vor der Ausreise bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche wegen des Militärdienstes bereits vor der Ausreise stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat auszugehen ist. Die Feststellungen zur Wehrpflicht und ihrer Durchsetzung bzw. den Konsequenzen einer Entziehung, zur Verwicklung der Streitkräfte in Kriegsverbrechen sowie der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Herkunftsgebiet ohne die Gefahr der Inhaftierung und Rekrutierung durch das syrische Regime nicht möglich ist, ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den u.a. in Klammer zitierten Länderinformationen. Da die darin enthaltenen Informationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Durch die Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt, die ergänzende Beiziehung der zitierten themenspezifischen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation sowie weiterer – auch von der Staatendokumentation herangezogenen – Quellen (Liveuamaps) hat sich das Bundesverwaltungsgericht davon vergewissert, dass die Feststellungen bezogen auf den Herkunftsstaat dem derzeitig verfügbaren Informationsstand entsprechen. Die Machtverhältnisse im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers werden im Länderinformationsblatt sowie der aktuellen Karte von Liveuamaps im Wesentlichen übereinstimmend dargestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit von den syrischen Behörden zum Antritt des Wehrdienstes aufgefordert wird und wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt, aus Sicht des syrischen Regimes als „fahnenflüchtig“ gilt. Der Beschwerdeführer befürchtet daher zu Recht, im Zuge des Bürgerkrieges im Falle einer Rückkehr nach Syrien einen Einberufungsbefehl zu erhalten bzw. unmittelbar rekrutiert zu werden, und hat er sich durch seinen Auslandsaufenthalt aus Sicht der syrischen Behörden daher dem Wehrdienst entzogen. Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers erweisen sich vor diesem Hintergrund als plausibel. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte. Aus den auf Basis der zitierten Länderberichte getroffenen Feststellungen war sohin zu schließen, dass die Wehrpflichtverletzung erkannt und der Beschwerdeführer inhaftiert bzw. eingezogen würde. Abschließend ist anzumerken, dass den Länderberichten entnommen werden kann, dass selbst die Zahlung einer Befreiungsgebühr – so diese überhaupt leistbar wäre – kein hinreichender Schutz vor der Rekrutierung bzw. Inhaftierung ist.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeit-punkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeit-punkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm im Herkunftsstaat die Einziehung zum verpflichtenden Wehrdienst drohe, er lehne es jedoch ab, sich am Kampf zu beteiligen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch einer Wehrdienstverweigerung Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon eine Bestrafung mit einer „bloßen“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, mwN; vgl. auch VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch einer Wehrdienstverweigerung Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon eine Bestrafung mit einer „bloßen“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, mwN; vergleiche auch VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330). Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er die Ableistung des Militärdienstes in Syrien ablehnt. Wie sich aus den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, droht dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung in den Militärdienst. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien besteht daher im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich durch seine Ausreise dem syrischen Militärdienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht werden würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes angesehen werden würde (vgl. VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Zudem ist die den Wehrdienstverweigerern angedrohte Haftstrafe in der Regel mit Folter verbunden, was eindeutig über das hinausgeht, „was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann“ (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330, mit Verweis EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd).Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er die Ableistung des Militärdienstes in Syrien ablehnt. Wie sich aus den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, droht dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung in den Militärdienst. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien besteht daher im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich durch seine Ausreise dem syrischen Militärdienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht werden würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes angesehen werden würde vergleiche VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Zudem ist die den Wehrdienstverweigerern angedrohte Haftstrafe in der Regel mit Folter verbunden, was eindeutig über das hinausgeht, „was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann“ (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330, mit Verweis EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer gelungen, eine drohende Verfolgung durch das Regime in seinem Herkunftsstaat aufgrund der Wehrpflichtverweigerung und damit seiner politischen Überzeugung glaubhaft zu machen. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2). Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,). Mit Bescheid vom 22.07.2022 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Anhaltspunkte für eine seither erfolgte wesentliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich aus den zwischenzeitlich teilweise aktualisierten Länderberichten nicht ergeben. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN). Mit Bescheid vom 22.07.2022 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Anhaltspunkte für eine seither erfolgte wesentliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich aus den zwischenzeitlich teilweise aktualisierten Länderberichten nicht ergeben. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN). Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer ist daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlings-eigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer ist daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlings-eigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2259568.1.00

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