Rz 57).Dazu wird in der Literatur unter anderem ausgeführt, dass eine offenkundige Unbegründetheit regelmäßig nur dann gegeben ist, wenn die Beschwerde gar keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen beziehungsweise Verstößen aufweist (Polenz in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht,
Zudem ist zu beachten, dass Art 57 Abs 4 DSGVO eine fast wortidente an den Verantwortlichen gerichtete Bestimmung des Art 12 Abs 5 DSGVO enthält. Daher kann in diesem Zusammenhang auch auf die einschlägige Literatur zu Art 12 Abs 5 DSGVO verwiesen werden: Ein offenkundig unbegründeter Antrag liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Antrags offensichtlich nicht erfüllt sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine unberechtigte Person, d.h. nicht der Betroffene oder sein Vertreter, die Betroffenenrechte geltend machen will. Auch ein Löschungsverlangen gegenüber einem Verantwortlichen, der keine Daten des Betroffenen gespeichert hat und den Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt hat, kann als offenkundig unbegründeter Antrag eingestuft werden (Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung2 Art 12 Rz 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Antrag nur dann, wenn er auch für den verständigen Laien den Rahmen der garantierten Betroffenenrechte evident überschreitet. Ein solcher Fall kann z.B. gegeben sein, wenn ein unberechtigter Dritter Rechte der betroffenen Person geltend macht oder diese Löschung ihrer Daten von einem Verantwortlichen verlangt, der ihr bereits mitgeteilt oder nachgewiesen hat, dass er keine Daten zu ihrer Person verarbeitet (Dix in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht,
Rz 32).Zudem ist zu beachten, dass Artikel 57, Absatz 4, DSGVO eine fast wortidente an den Verantwortlichen gerichtete Bestimmung des Artikel 12, Absatz 5, DSGVO enthält. Daher kann in diesem Zusammenhang auch auf die einschlägige Literatur zu Artikel 12, Absatz 5, DSGVO verwiesen werden: Ein offenkundig unbegründeter Antrag liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Antrags offensichtlich nicht erfüllt sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine unberechtigte Person, d.h. nicht der Betroffene oder sein Vertreter, die Betroffenenrechte geltend machen will. Auch ein Löschungsverlangen gegenüber einem Verantwortlichen, der keine Daten des Betroffenen gespeichert hat und den Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt hat, kann als offenkundig unbegründeter Antrag eingestuft werden (Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung2 Artikel 12, Rz 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Antrag nur dann, wenn er auch für den verständigen Laien den Rahmen der garantierten Betroffenenrechte evident überschreitet. Ein solcher Fall kann z.B. gegeben sein, wenn ein unberechtigter Dritter Rechte der betroffenen Person geltend macht oder diese Löschung ihrer Daten von einem Verantwortlichen verlangt, der ihr bereits mitgeteilt oder nachgewiesen hat, dass er keine Daten zu ihrer Person verarbeitet (Dix in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht,
Im Antrag auf Richtigstellung vom 05. September 2021 an die mitbeteiligte Partei ist ausschließlich der minderjährigen Sohn als „Antragsteller“ bezeichnet. Der Beschwerdeführer ist dort lediglich als Vertreter des minderjährigen Sohnes angeführt. Auch aus dem übrigen Schreiben ergibt sich, dass der Antrag auf Richtigstellung nur Daten des minderjährigen Sohnes und nicht des Beschwerdeführers betrifft. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer eine Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde sowohl in seinem als auch im Namen des minderjährigen Sohnes ein. Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer nicht für den minderjährigen Sohn obsorgeberechtigt und daher auch nicht zu dessen Vertretung befugt. Dennoch machte der Beschwerdeführer als „Dritter“ Rechte des minderjährigen Sohnes geltend, womit ein offenkundig unbegründeter Antrag vorliegt. Im Übrigen liegt auch kein Bezug zu einer datenschutzrechtlichen Fragestellung vor, da der Beschwerdeführer nicht einmal einen Antrag auf Berichtigung in seinem Namen an die mitbeteiligte Partei gestellt hat, geschweige denn aufgezeigt hat, inwiefern diese überhaupt ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeiten würde bzw. diese unrichtig seien. Es liegt somit bereits deshalb eine offenbar unbegründete Datenschutzbeschwerde hinsichtlich des Beschwerdeführers vor. Auf die Argumentation der belangten Behörde war in weiterer Folge nicht näher einzugehen. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. zu A.II.: Sofern der Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde auch im Namen des minderjährigen Sohnes erhebt, war diese mangels Vertretungsbefugnis zurückzuweisen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 und Abs 2 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 2, VwGVG abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat erkennbar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Eine solche war gemäß § 24 VwGVG allerdings nicht erforderlich: Jene Umstände, die die Anwendung des Art 57 Abs 4 DSGVO rechtfertigen, stehen fest. Im Übrigen ist in einem solchen Fall schon begrifflich eine mündliche Verhandlung ausgeschlossen, weil eine solche eine inhaltliche Behandlung der Beschwerde voraussetzt.Der Beschwerdeführer hat erkennbar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Eine solche war gemäß Paragraph 24, VwGVG allerdings nicht erforderlich: Jene Umstände, die die Anwendung des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO rechtfertigen, stehen fest. Im Übrigen ist in einem solchen Fall schon begrifflich eine mündliche Verhandlung ausgeschlossen, weil eine solche eine inhaltliche Behandlung der Beschwerde voraussetzt. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommen. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass ausgehend von Art 57 Abs 4 DSGVO eine Einzelfallbeurteilung zu erfolgen hatte.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass ausgehend von Artikel 57, Absatz 4, DSGVO eine Einzelfallbeurteilung zu erfolgen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W256.2259216.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.