RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlW257 2263525-1 Spruch, , W257 2263525-1/11E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.01.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA und die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin SAUSENG und MR iR Olt. aD Mag. Dr. Rüdiger STIX PhD als Beisitzer über die Beschwerde des BezInsp XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Vinzenz Fröhlich, Sackstraße 15/I, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für Steiermark vom 27.02.2022, Zahl: XXXX hinsichtlich einer Versetzung von Amts wegen, nach Durchführung einer Verhandlung am heutigen Tag zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA und die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin SAUSENG und MR iR Olt. aD Mag. Dr. Rüdiger STIX PhD als Beisitzer über die Beschwerde des BezInsp römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Vinzenz Fröhlich, Sackstraße 15/I, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für Steiermark vom 27.02.2022, Zahl: römisch 40 hinsichtlich einer Versetzung von Amts wegen, nach Durchführung einer Verhandlung am heutigen Tag zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Beschlüsse (§ 31 Abs. 3 VwGVG).Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Beschlüsse (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG). Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die hiezu berechtigten am 12.01.2023 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die hiezu berechtigten am 12.01.2023 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2263525.1.00
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