1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Dr. Mario Züger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 10.09.2021 Folgendes beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Dr. Mario Züger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 10.09.2021 Folgendes beschlossen: A) Die Säumnisbeschwerde wird
GVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zurückgewiesen. A) , Die Säumnisbeschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zurückgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) , Die ordentliche Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G iVm § 9 BFA-VG wurde vielmehr eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).5. Mit Bescheid des BFA vom 28.10.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde vielmehr eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier).
Abs.1 Z 3 B-VG ein, wobei sein Begehren lautete, „dieses Verwaltungsgericht wolle – nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung – dem Einbürgerungswerber die österreichische Staatsbürgerschaft verleihen“.8. Mit E-Mail vom 22.11.2022 brachte der Beschwerdeführer beim BFA eine Säumnisbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein, wobei sein Begehren lautete, „dieses Verwaltungsgericht wolle – nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung – dem Einbürgerungswerber die österreichische Staatsbürgerschaft verleihen“.
G iVm § 9 BFA-VG wurde vielmehr eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).3. Mit Bescheid des BFA vom 28.10.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde vielmehr eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier).
Abs.1 Z 3 B-VG ein, wobei sein Begehren lautete, „dieses Verwaltungsgericht wolle – nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung – dem Einbürgerungswerber die österreichische Staatsbürgerschaft verleihen“.6. Mit E-Mail vom 22.11.2022 brachte der Beschwerdeführer beim BFA eine Säumnisbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein, wobei sein Begehren lautete, „dieses Verwaltungsgericht wolle – nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung – dem Einbürgerungswerber die österreichische Staatsbürgerschaft verleihen“.
Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (sogenannte Säumnisbeschwerde).
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (sogenannte Säumnisbeschwerde).
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Es liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Es liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.
Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.
Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht eine Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen.
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn eine Behörde eine Sache nicht innerhalb dieser sechs Monate, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn eine Behörde eine Sache nicht innerhalb dieser sechs Monate, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Wie sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die belangte Behörde im Verfahren den Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2021 betreffend seit der Erstbefragung nach dem AsylG vom selben Tage keine Ermittlungs- bzw. Verfahrensschritte gesetzt. Nach der Judikatur des VwGH ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).Nach der Judikatur des VwGH ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich nicht, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht worden wäre. Das Gericht geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, welche die Kriterien des „überwiegenden Verschuldens“ erfüllt. Aus all dem folgt, dass die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde daher grundsätzlich zulässig und berechtigt wäre. Allerdings hat ein Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, einen (angefochtenen) Bescheid, und sohin auch eine (Säumnis)Beschwerde
GVG auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.Allerdings hat ein Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, einen (angefochtenen) Bescheid, und sohin auch eine (Säumnis)Beschwerde
Paragraph 27, VwGVG auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Nach § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
GVG entfallen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5, sodass eine solche Beschwerde neben der Glaubhaftmachung, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
GVG hat eine Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG entfallen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, sodass eine solche Beschwerde neben der Glaubhaftmachung, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist, lediglich ein konkretes Begehren zu enthalten hat. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen seiner mit E-Mail vom 22.11.2022 eingebrachten Säumnisbeschwerde
G begehrt, „dieses Verwaltungsgericht wolle – nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung – dem Einbürgerungswerber die österreichische Staatsbürgerschaft verleihen“.Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen seiner mit E-Mail vom 22.11.2022 eingebrachten Säumnisbeschwerde
G begehrt, „dieses Verwaltungsgericht wolle – nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung – dem Einbürgerungswerber die österreichische Staatsbürgerschaft verleihen“. Die österreichische Staatsbürgerschaft kann primär durch Abstammung, aber auch durch Verleihung erworben werden (siehe § 6 StbG). Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist
G unbeschadet des § 41 leg. cit. jene Landesregierung zuständig, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) liegt. Im Falle des Beschwerdeführers wäre das Wien.Die österreichische Staatsbürgerschaft kann primär durch Abstammung, aber auch durch Verleihung erworben werden (siehe Paragraph 6, StbG). Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist
Paragraph 39, StbG unbeschadet des Paragraph 41, leg. cit. jene Landesregierung zuständig, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (Paragraph 49, Absatz 2,) liegt. Im Falle des Beschwerdeführers wäre das Wien.
GVG ist, sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Da Staatsbürgerschaftsangelegenheiten in der Vollziehung Landessache sind, und keine Eigenzuständigkeit des BVwG gegeben ist, wäre für solche Angelegenheiten daher grundsätzlich das Verwaltungsgericht Wien örtlich und sachlich zuständig. Allerdings ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass der verfahrenseinleitende (Folge)Antrag des Beschwerdeführers wie auch der gesamte Akteninhalt nicht die Verleihung der Staatsbürgerschaft, sondern die Zuerkennung internationalen Schutzes zum Ziel hat. Sein in der Säumnisbeschwerde enthaltenes, sprachlich eindeutiges Begehren ist daher von vornherein verfehlt.
Paragraph 3, Absatz eins, VwGVG ist, sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Da Staatsbürgerschaftsangelegenheiten in der Vollziehung Landessache sind, und keine Eigenzuständigkeit des BVwG gegeben ist, wäre für solche Angelegenheiten daher grundsätzlich das Verwaltungsgericht Wien örtlich und sachlich zuständig. Allerdings ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass der verfahrenseinleitende (Folge)Antrag des Beschwerdeführers wie auch der gesamte Akteninhalt nicht die Verleihung der Staatsbürgerschaft, sondern die Zuerkennung internationalen Schutzes zum Ziel hat. Sein in der Säumnisbeschwerde enthaltenes, sprachlich eindeutiges Begehren ist daher von vornherein verfehlt. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei deren Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2016/10/0121, Rn. 16, mwN). Zudem lässt sich weder aus den Bestimmungen des B-VG noch jenen des VwGVG oder gar des AsylG eine rechtliche Grundlage für ein Umdeuten eines von vornherein verfehlten Begehrens ableiten. Ein amtswegiges Umdeuten des klar formulierten, jedoch verfehlten Begehrens in ein zur Erlangung einer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zulässiges und taugliches Begehren kommt somit nicht in Betracht.Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei deren Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein vergleiche VwGH 31.1.2018, Ra 2016/10/0121, Rn. 16, mwN). Zudem lässt sich weder aus den Bestimmungen des B-VG noch jenen des VwGVG oder gar des AsylG eine rechtliche Grundlage für ein Umdeuten eines von vornherein verfehlten Begehrens ableiten. Ein amtswegiges Umdeuten des klar formulierten, jedoch verfehlten Begehrens in ein zur Erlangung einer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zulässiges und taugliches Begehren kommt somit nicht in Betracht. Das im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde einzig enthaltene Begehren ist zudem mit einem nicht verbesserungsfähigen Mangel behaftet. Nicht verbesserungsfähig iSd § 13 Abs. 3 AVG sind Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen. Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht dessen Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind somit keine Mängel iSd § 13 Abs. 3 AVG (vgl. VwGH 26.4.2017, Ra 2016/05/0040, Rn. 18, mwN). Das erkennende Gericht wird daher durch § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl. dazu etwa VwGH 22.6.2011, 2007/04/0080). Das im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde einzig enthaltene Begehren ist zudem mit einem nicht verbesserungsfähigen Mangel behaftet. Nicht verbesserungsfähig iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen. Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht dessen Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind somit keine Mängel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vergleiche VwGH 26.4.2017, Ra 2016/05/0040, Rn. 18, mwN). Das erkennende Gericht wird daher durch Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht vergleiche dazu etwa VwGH 22.6.2011, 2007/04/0080). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann
GVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Aufgrund der eindeutigen Aktenlage und mangels der Möglichkeit der Änderung des in der Beschwerde angeführten einzigen Begehrens des Beschwerdeführers wäre durch eine mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten gewesen, sodass deren Abhaltung unterbleiben konnte.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Aufgrund der eindeutigen Aktenlage und mangels der Möglichkeit der Änderung des in der Beschwerde angeführten einzigen Begehrens des Beschwerdeführers wäre durch eine mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten gewesen, sodass deren Abhaltung unterbleiben konnte. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob eine Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob eine Revision
Vm Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz in Verbindung mit Absatz 9, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Vm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W267.2265122.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.