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{'item': 'W267 2265122-1'}

Obsah (19)Art. 103§ 28Art. 133§ 10§ 55Art. 130Art. 129§ 6§ 58§ 17§ 31§ 73§ 8§ 27§ 9§ 39§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlW267 2265122-1 Spruch, W267 2265122-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL a

Art. 103Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Dr. Mario Züger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 10.09.2021 Folgendes beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 103, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) des römisch 40 , geb.

römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Dr. Mario Züger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 10.09.2021 Folgendes beschlossen: A) Die Säumnisbeschwerde wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zurückgewiesen. A) , Die Säumnisbeschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zurückgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) , Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.11.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG) ein.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.11.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG) ein.
  3. Am 29.11.2015 erfolgte eine Erstbefragung nach dem Asylgesetz bei der PI Traiskirchen EASt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, afghanischer Staatsbürger und ledig zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei sunnitischer Moslem und beherrsche die Sprachen Dari und Pashtu.
  4. Am 25.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) befragt, wobei er die oben zu seiner Person gemachten Angaben wiederholte und als Fluchtgrund den Krieg und Furcht vor den Taliban angab, ohne jedoch eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung zu behaupten.
  5. Eine vom BFA beauftragte Altersbestimmung ergab beim Beschwerdeführer, der zuvor den XXXX als Geburtsdatum angegeben hatte, ein tatsächliches Alter, das zur Festlegung seines Geburtsdatums auf den XXXX führte.
  6. Eine vom BFA beauftragte Altersbestimmung ergab beim Beschwerdeführer, der zuvor den römisch 40 als Geburtsdatum angegeben hatte, ein tatsächliches Alter, das zur Festlegung seines Geburtsdatums auf den römisch 40 führte.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 28.10.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde vielmehr eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).5. Mit Bescheid des BFA vom 28.10.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde vielmehr eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das BVwG, das diese mit Erkenntnis vom 14.12.2020 zu W201 2179642-1/9E als unbegründet abwies. Die Behandlung einer vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom VfGH mit Beschluss vom 25.02.2021, E 361-362/2021-7, abgelehnt, eine gegen das oben erwähnte Erkenntnis beim VwGH erhobene Revision wurde mit Beschluss jenes Gerichtshofes vom 04.06.2021, Ra 2021/20/0178 bis 0179-7, zurückgewiesen.
  2. Am 10.09.2021 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Als Fluchtgrund gab er erneut die Sicherheitslage in Afghanistan und die Herrschaft der Taliban an. Eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung wurde vom Beschwerdeführer wiederum nicht behauptet.
  3. Mit E-Mail vom 22.11.2022 brachte der Beschwerdeführer beim BFA eine Säumnisbeschwerde

Art. 130

Abs.1 Z 3 B-VG ein, wobei sein Begehren lautete, „dieses Verwaltungsgericht wolle – nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung – dem Einbürgerungswerber die österreichische Staatsbürgerschaft verleihen“.8. Mit E-Mail vom 22.11.2022 brachte der Beschwerdeführer beim BFA eine Säumnisbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein, wobei sein Begehren lautete, „dieses Verwaltungsgericht wolle – nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung – dem Einbürgerungswerber die österreichische Staatsbürgerschaft verleihen“.

  1. Am 04.01.1023 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde samt dem bezughabenden Verfahrensakt vor. II: Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die dem erkennenden Gericht vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG, insbesondere in die Niederschriften der Erstbefragungen vom 29.11.2015 und vom 10.09.2021, die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA vom 25.10.2017, den Bescheid des BFA vom 28.10.2017, Zl. XXXX , das Erkenntnis des BVwG vom 14.12.2020 zu W201 2179642-1/9E, sowie in die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde vom 22.11.2022.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die dem erkennenden Gericht vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG, insbesondere in die Niederschriften der Erstbefragungen vom 29.11.2015 und vom 10.09.2021, die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA vom 25.10.2017, den Bescheid des BFA vom 28.10.2017, Zl. römisch 40 , das Erkenntnis des BVwG vom 14.12.2020 zu W201 2179642-1/9E, sowie in die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde vom 22.11.
  2. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen:
  4. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und führt in Österreich den Namen XXXX . Er ist afghanischer Staatsbürger, ledig, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Dari und Pashtu.
  5. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und führt in Österreich den Namen römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsbürger, ledig, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Dari und Pashtu.
  6. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 28.11.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz nach § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.
  7. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 28.11.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
  8. Mit Bescheid des BFA vom 28.10.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde vielmehr eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).3. Mit Bescheid des BFA vom 28.10.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde vielmehr eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das BVwG, das diese mit Erkenntnis vom 14.12.2020 zu W201 2179642-1/9E als unbegründet abwies. Die Behandlung einer vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom VfGH mit Beschluss vom 25.02.2021, E 361-362/2021-7, abgelehnt, eine gegen das oben erwähnte Erkenntnis beim VwGH erhobene Revision wurde mit Beschluss jenes Gerichtshofes vom 04.06.2021, Ra 2021/20/0178 bis 0179-7, zurückgewiesen.
  2. Am 10.09.2021 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Als Fluchtgrund gab er erneut die Sicherheitslage in Afghanistan und die Herrschaft der Taliban an. Eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung wurde vom Beschwerdeführer wiederum nicht behauptet.
  3. Mit E-Mail vom 22.11.2022 brachte der Beschwerdeführer beim BFA eine Säumnisbeschwerde

Art. 130

Abs.1 Z 3 B-VG ein, wobei sein Begehren lautete, „dieses Verwaltungsgericht wolle – nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung – dem Einbürgerungswerber die österreichische Staatsbürgerschaft verleihen“.6. Mit E-Mail vom 22.11.2022 brachte der Beschwerdeführer beim BFA eine Säumnisbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein, wobei sein Begehren lautete, „dieses Verwaltungsgericht wolle – nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung – dem Einbürgerungswerber die österreichische Staatsbürgerschaft verleihen“.

  1. Am 04.01.1023 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde samt dem bezughabenden Verfahrensakt vor.
  2. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten des BFA und jenen des BVwG, deren Inhalt jeweils unstrittig und für das erkennende Gericht nicht zu beanstanden ist.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 129B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes.

Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129, B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes.

Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (sogenannte Säumnisbeschwerde).

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (sogenannte Säumnisbeschwerde).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Es liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Es liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 1 Vw

GVG trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.

Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.

Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht eine Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

§ 73Abs.

1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn eine Behörde eine Sache nicht innerhalb dieser sechs Monate, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn eine Behörde eine Sache nicht innerhalb dieser sechs Monate, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Wie sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die belangte Behörde im Verfahren den Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2021 betreffend seit der Erstbefragung nach dem AsylG vom selben Tage keine Ermittlungs- bzw. Verfahrensschritte gesetzt. Nach der Judikatur des VwGH ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).Nach der Judikatur des VwGH ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich nicht, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht worden wäre. Das Gericht geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, welche die Kriterien des „überwiegenden Verschuldens“ erfüllt. Aus all dem folgt, dass die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde daher grundsätzlich zulässig und berechtigt wäre. Allerdings hat ein Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, einen (angefochtenen) Bescheid, und sohin auch eine (Säumnis)Beschwerde

§ 27Vw

GVG auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.Allerdings hat ein Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, einen (angefochtenen) Bescheid, und sohin auch eine (Säumnis)Beschwerde

Paragraph 27, VwGVG auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Nach § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

§ 9Abs. 5 Vw

GVG entfallen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5, sodass eine solche Beschwerde neben der Glaubhaftmachung, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8Abs. 1 abgelaufen ist, lediglich ein konkretes Begehren zu enthalten hat.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Vw

GVG hat eine Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG entfallen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, sodass eine solche Beschwerde neben der Glaubhaftmachung, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist, lediglich ein konkretes Begehren zu enthalten hat. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen seiner mit E-Mail vom 22.11.2022 eingebrachten Säumnisbeschwerde

Art. 130Abs.1 Z 3 B-VG vom BVw

G begehrt, „dieses Verwaltungsgericht wolle – nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung – dem Einbürgerungswerber die österreichische Staatsbürgerschaft verleihen“.Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen seiner mit E-Mail vom 22.11.2022 eingebrachten Säumnisbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG vom BVw

G begehrt, „dieses Verwaltungsgericht wolle – nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung – dem Einbürgerungswerber die österreichische Staatsbürgerschaft verleihen“. Die österreichische Staatsbürgerschaft kann primär durch Abstammung, aber auch durch Verleihung erworben werden (siehe § 6 StbG). Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist

§ 39Stb

G unbeschadet des § 41 leg. cit. jene Landesregierung zuständig, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) liegt. Im Falle des Beschwerdeführers wäre das Wien.Die österreichische Staatsbürgerschaft kann primär durch Abstammung, aber auch durch Verleihung erworben werden (siehe Paragraph 6, StbG). Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist

Paragraph 39, StbG unbeschadet des Paragraph 41, leg. cit. jene Landesregierung zuständig, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (Paragraph 49, Absatz 2,) liegt. Im Falle des Beschwerdeführers wäre das Wien.

§ 3Abs. 1 Vw

GVG ist, sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Da Staatsbürgerschaftsangelegenheiten in der Vollziehung Landessache sind, und keine Eigenzuständigkeit des BVwG gegeben ist, wäre für solche Angelegenheiten daher grundsätzlich das Verwaltungsgericht Wien örtlich und sachlich zuständig. Allerdings ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass der verfahrenseinleitende (Folge)Antrag des Beschwerdeführers wie auch der gesamte Akteninhalt nicht die Verleihung der Staatsbürgerschaft, sondern die Zuerkennung internationalen Schutzes zum Ziel hat. Sein in der Säumnisbeschwerde enthaltenes, sprachlich eindeutiges Begehren ist daher von vornherein verfehlt.

Paragraph 3, Absatz eins, VwGVG ist, sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Da Staatsbürgerschaftsangelegenheiten in der Vollziehung Landessache sind, und keine Eigenzuständigkeit des BVwG gegeben ist, wäre für solche Angelegenheiten daher grundsätzlich das Verwaltungsgericht Wien örtlich und sachlich zuständig. Allerdings ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass der verfahrenseinleitende (Folge)Antrag des Beschwerdeführers wie auch der gesamte Akteninhalt nicht die Verleihung der Staatsbürgerschaft, sondern die Zuerkennung internationalen Schutzes zum Ziel hat. Sein in der Säumnisbeschwerde enthaltenes, sprachlich eindeutiges Begehren ist daher von vornherein verfehlt. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei deren Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2016/10/0121, Rn. 16, mwN). Zudem lässt sich weder aus den Bestimmungen des B-VG noch jenen des VwGVG oder gar des AsylG eine rechtliche Grundlage für ein Umdeuten eines von vornherein verfehlten Begehrens ableiten. Ein amtswegiges Umdeuten des klar formulierten, jedoch verfehlten Begehrens in ein zur Erlangung einer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zulässiges und taugliches Begehren kommt somit nicht in Betracht.Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei deren Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein vergleiche VwGH 31.1.2018, Ra 2016/10/0121, Rn. 16, mwN). Zudem lässt sich weder aus den Bestimmungen des B-VG noch jenen des VwGVG oder gar des AsylG eine rechtliche Grundlage für ein Umdeuten eines von vornherein verfehlten Begehrens ableiten. Ein amtswegiges Umdeuten des klar formulierten, jedoch verfehlten Begehrens in ein zur Erlangung einer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zulässiges und taugliches Begehren kommt somit nicht in Betracht. Das im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde einzig enthaltene Begehren ist zudem mit einem nicht verbesserungsfähigen Mangel behaftet. Nicht verbesserungsfähig iSd § 13 Abs. 3 AVG sind Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen. Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht dessen Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind somit keine Mängel iSd § 13 Abs. 3 AVG (vgl. VwGH 26.4.2017, Ra 2016/05/0040, Rn. 18, mwN). Das erkennende Gericht wird daher durch § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl. dazu etwa VwGH 22.6.2011, 2007/04/0080). Das im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde einzig enthaltene Begehren ist zudem mit einem nicht verbesserungsfähigen Mangel behaftet. Nicht verbesserungsfähig iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen. Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht dessen Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind somit keine Mängel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vergleiche VwGH 26.4.2017, Ra 2016/05/0040, Rn. 18, mwN). Das erkennende Gericht wird daher durch Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht vergleiche dazu etwa VwGH 22.6.2011, 2007/04/0080). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann

§ 24Abs. 4 Vw

GVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Aufgrund der eindeutigen Aktenlage und mangels der Möglichkeit der Änderung des in der Beschwerde angeführten einzigen Begehrens des Beschwerdeführers wäre durch eine mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten gewesen, sodass deren Abhaltung unterbleiben konnte.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Aufgrund der eindeutigen Aktenlage und mangels der Möglichkeit der Änderung des in der Beschwerde angeführten einzigen Begehrens des Beschwerdeführers wäre durch eine mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten gewesen, sodass deren Abhaltung unterbleiben konnte. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob eine Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz i

Vm Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz in Verbindung mit Absatz 9, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 i

Vm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W267.2265122.1.00

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