← Österreich

{'item': 'W285 1308972-2'}

Obsah (27)Art 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 43§ 43a§ 494a§ 19§ 34§ 1§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 67§ 21§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 2§ 11Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlW285 1308972-2 Spruch, W285 1308972-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 14.05.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, binnen fünf Tagen eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen abzugeben. Mit Schreiben vom 24.02.2022 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen ab. Mit beim Bundesamt am 04.03.2022 eingelangtem Schriftsatz gab der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine ergänzende Stellungnahme ab. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Montenegro

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Montenegro

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den am 23.03.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit beim Bundesamt am 19.04.2022 eingelangtem Schriftsatz im Wege seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung, der BBU GmbH, vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des Beschwerdeführers anberaumen, den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte I. bis III. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, diese für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes III. beheben und aussprechen, dass das Einreiseverbot ersatzlos behoben wird bzw. dahingehend abändern, dass das Einreiseverbot mit einer geringeren Dauer bemessen wird. Gegen den am 23.03.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit beim Bundesamt am 19.04.2022 eingelangtem Schriftsatz im Wege seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung, der BBU GmbH, vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des Beschwerdeführers anberaumen, den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, diese für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch drei. beheben und aussprechen, dass das Einreiseverbot ersatzlos behoben wird bzw. dahingehend abändern, dass das Einreiseverbot mit einer geringeren Dauer bemessen wird. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 25.04.2022 einlangte. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2022 wurde dem Bundesamt sowie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der gegenständlichen Rechtssache das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Montenegro vom 09.02.2021 zugrunde gelegt wird und dieses Gegenstand der Verhandlung ist. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.09.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine rechtsfreundliche Vertretung, sein Arbeitgeber als Zeuge sowie seine Mutter und sein Bruder teilnahmen. Ein Behördenvertreter war bei der Verhandlung nicht anwesend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Montenegro. Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) steht fest. Er wurde in XXXX (Montenegro) geboren, übersiedelte jedoch mit etwa zwei oder drei Monaten im Familienverband nach Luxemburg, wo er etwa sieben Jahre lang aufhältig war. Sodann verbrachte die Familie ein Jahr in der Heimatstadt in Montenegro, bevor sie nach Österreich zog. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich montegrinisch/serbisch.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Montenegro. Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) steht fest. Er wurde in römisch 40 (Montenegro) geboren, übersiedelte jedoch mit etwa zwei oder drei Monaten im Familienverband nach Luxemburg, wo er etwa sieben Jahre lang aufhältig war. Sodann verbrachte die Familie ein Jahr in der Heimatstadt in Montenegro, bevor sie nach Österreich zog. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich montegrinisch/serbisch. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Oktober 2005 nach Österreich ein und hält sich seitdem beinahe durchgehend im Bundesgebiet auf. Er stellte am 26.09.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 02.07.2012 zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen wurde. Nachdem er am 10.07.2012 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte, wurde ihm erstmals am 16.07.2012 ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus erteilt, der zuletzt am 19.07.2015 verlängert wurde und bis 19.07.2018 gültig war. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig am 10.07.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Verlängerungsantrag und wurde der Akt von der Bezirkshauptmannschaft am 14.03.2022 abgetreten, weshalb er am 15.03.2022 beim Magistrat XXXX erneut einen Verlängerungsantrag stellte. Das diesbezügliche Verfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt noch anhängig, weshalb sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (vgl. Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 05.01.2023; Verhandlungsniederschrift 19.09.2022). Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Oktober 2005 nach Österreich ein und hält sich seitdem beinahe durchgehend im Bundesgebiet auf. Er stellte am 26.09.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 02.07.2012 zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen wurde. Nachdem er am 10.07.2012 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte, wurde ihm erstmals am 16.07.2012 ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus erteilt, der zuletzt am 19.07.2015 verlängert wurde und bis 19.07.2018 gültig war. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig am 10.07.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Verlängerungsantrag und wurde der Akt von der Bezirkshauptmannschaft am 14.03.2022 abgetreten, weshalb er am 15.03.2022 beim Magistrat römisch 40 erneut einen Verlängerungsantrag stellte. Das diesbezügliche Verfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt noch anhängig, weshalb sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält vergleiche Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 05.01.2023; Verhandlungsniederschrift 19.09.2022). Der Beschwerdeführer ist seit 07.10.2005 durchgehend in Österreich hauptwohnsitzgemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 05.01.2023).Der Beschwerdeführer ist seit 07.10.2005 durchgehend in Österreich hauptwohnsitzgemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 05.01.2023). Bei ihm liegen nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 19.09.2022):Bei ihm liegen nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 19.09.2022): - 07.12.2012-31.01.2013 geringfügig beschäftigter Angestellter - 15.05.2013-31.12.2013 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 11.12.2014-31.12.2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 28.01.2013-03.02.2013 Arbeitslosengeldbezug - 05.02.2013-10.02.2013 Arbeitslosengeldbezug - 12.02.2013-16.02.2013 Arbeitslosengeldbezug - 22.02.2013-22.02.2013 Arbeitslosengeldbezug - 15.05.2013-31.12.2013 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 01.01.2014-10.10.2014 Arbeiter - 11.12.2014-31.12.2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 01.01.2015-30.01.2015 Arbeiter - 17.08.2015-17.05.2016 Arbeiter - 05.10.2016-19.10.2016 Arbeiter - 23.06.2016-26.07.2016 Arbeiter - 12.01.2017-04.02.2017 Arbeitslosengeldbezug - 24.02.2017-27.02.2017 Arbeitslosengeldbezug - 03.03.2022-23.03.2022 Arbeitslosengeldbezug - 24.03.2022-laufend Angestellter Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bereits fünf Mal strafgerichtlich verurteilt (vgl. Auszug aus dem Strafregister vom 05.01.2023).Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bereits fünf Mal strafgerichtlich verurteilt vergleiche Auszug aus dem Strafregister vom 05.01.2023). Erstmals wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , AZ XXXX wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB nach § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, die

§ 43Abs. 1 St

GB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (vgl. aktenkundige gekürzte Urteilsausfertigung). Erstmals wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , AZ römisch 40 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, die

Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt vergleiche aktenkundige gekürzte Urteilsausfertigung). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 23.12.2012 eine andere Person durch das Versetzen eines Kopfstoßes, der eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen Nasenbeinbruch mit Verschiebung der Bruchstücke zur Folge hatte, vorsätzlich schwer am Körper verletzt hat. Als strafmildernd wurde das jugendliche Alter, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie der Alkoholeinfluss, als erschwerend kein Umstand gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 5 JGG nach dem Strafsatz des § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, die

§ 43Abs. 1 St

GB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (vgl. aktenkundige gekürzte Urteilsausfertigung). Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, die

Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt vergleiche aktenkundige gekürzte Urteilsausfertigung). Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am 19.10.2013 auf einer Autobahn einen anderen Fahrer und dessen Beifahrer zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er, als sein Mittäter den anderen Fahrer zum abrupten Abbremsen nötigte, eine Waffe (silber/schwarzfarbene Pistole) aus dem Beifahrerfenster des Pkw hielt, sich anschließend aus dem Fenster beugte und auf das andere Fahrzeug zielte. Als strafmildernd wurde kein Umstand, als straferschwerend eine einschlägige Vorstrafe gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, den Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB unter Anwendung der § 28 Abs. 1 StGB, § 5 Z 4 JGG nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, die

§ 43Abs. 1 St

GB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (vgl. aktenkundige gekürzte Urteilsausfertigung). Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, den Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB unter Anwendung der Paragraph 28, Absatz eins, StGB, Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, die

Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt vergleiche aktenkundige gekürzte Urteilsausfertigung). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 19.11.2014 eine andere Person durch die Äußerung, wenn sie nicht aus dem Haus herauskomme, zünde er dieses an und werde sie umbringen, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Wohnhauses zu nötigen versucht und durch die wiederholten Äußerungen, er werde ihr alle Knochen brechen und ihr die Zähne ausschlagen sowie sie umbringen, mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Er hat am selben Tag fremde Sachen beschädigt, nämlich die Eingangstüre sowie die Fliegengittertüre am Wohnhaus der oben genannten Person, indem er diese eintrat bzw. einriss, wodurch ein nicht mehr festzustellender Schaden entstand, sowie deren Mobiltelefon, indem er dieses zwei Mal auf den Boden warf und in der Mitte auseinanderbrach, wodurch ein Schaden im Wert von EUR 480,- entstand. Als strafmildernd wurde das reumütige Geständnis, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise Schadensgutmachung beim Mobiltelefon, als erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und zwei einschlägige Vorstrafen gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 (am 16.03.2015 auch Abs. 2) StGB, des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 (Abs. 2 Z 2) StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 107 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, von der

§ 43aAbs. 3 St

GB ein Teil von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die mit Urteil vom XXXX , AZ XXXX , gewährte bedingte Strafnachsicht wurde

§ 494aAbs. 1 Z 4 und Abs. 4 St

PO iVm § 53 Abs. 1 StGB widerrufen (vgl. aktenkundige gekürzte Urteilsausfertigung). Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, (am 16.03.2015 auch Absatz 2,) StGB, des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins, (Absatz 2, Ziffer 2,) StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, von der

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die mit Urteil vom römisch 40 , AZ römisch 40 , gewährte bedingte Strafnachsicht wurde

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, StGB widerrufen vergleiche aktenkundige gekürzte Urteilsausfertigung). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Mitte November bis 16.03.2015 seine Ex-Freundin gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er wiederholt telefonische Drohungen ausstieß und sie am 16.03.2015 auch mit dem Tod bedrohte, indem er ihr eine SMS mit folgendem Inhalt schickte: „Ich schwöre, ich schlachte euch ab und zwar mitten auf der Straße, der Beweis für zwei tote Menschen, wenn die Ballistiker kommen, um eure Leichen zu entfernen, werde ich die persönlich in den Leichenwagen transportieren, nur keine Sorge“. Er hat im selben Zeitraum seine Ex-Freundin widerrechtlich in einer Weise beharrlich verfolgt, die geeignet ist, ihre Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, indem er sie längere Zeit hindurch täglich bis zu 40 Mal in der Nacht anrief und ihr eine Vielzahl an SMS übermittelte. Am 12.03.2015 hat er fremde Sachen, nämlich die Türverglasung an der Wohnzimmertür einer anderen Person und die Verglasung zur Eingangstür der Wohnung seiner Familie, die im Eigentum dieser Person steht, beschädigt, indem er sie mit einem Küchensessel bzw. auch mit den Händen einschlug. Er hat weiters eine andere Person vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr mehrmals mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch die Genannte eine Prellung des Kopfes mit Hämatomen und Rissquetschwunden im Bereich des Gesichtes und im Bereich des Ellenhakens beidseits erlitt. Der Beschwerdeführer hat am 11.03.2015 aus der unversperrten Wohnung einer anderen Person EUR 300,- mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und am 12.03.2015 eine Person mit Gewalt, nämlich durch das Schlagen auf das Telefon mit der Faust und wegdrücken derselben, diese zu einer Unterlassung, und zwar der Abstandnahme von der Verständigung der Polizei genötigt. Als strafmildernd wurde die Tatbegehung im Alter von unter einundzwanzig Jahren bzw. als teilweise noch Jugendlicher sowie das reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und das einschlägig getrübte Vorleben gewertet. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Jugendgeschworenengericht vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , AZ XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des versuchten Totschlags nach §§ 15, 76 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und der § 19 Abs. 1 JGG iVm § 5 Z 4 JGG nach § 76 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren (mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , AZ XXXX , abgeändert) verurteilt.

§ 53Abs. 1 i

Vm § 494a Abs. 1 Z 4 StPO wurde die mit Urteil vom XXXX , AZ XXXX , gewährte (teil)bedingte Strafnachsicht als auch die mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , AZ XXXX , gewährte bedingte Entlassung aus der Strafhaft widerrufen (vgl. aktenkundige Urteilsausfertigung).Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Jugendgeschworenengericht vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , AZ römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des versuchten Totschlags nach Paragraphen 15, 76, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und der Paragraph 19, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 76, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren (mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , AZ römisch 40 , abgeändert) verurteilt.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wurde die mit Urteil vom römisch 40 , AZ römisch 40 , gewährte (teil)bedingte Strafnachsicht als auch die mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , AZ römisch 40 , gewährte bedingte Entlassung aus der Strafhaft widerrufen vergleiche aktenkundige Urteilsausfertigung). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 01.03.2017 einen Mann vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihm einen Biss in die Wange versetzte, wodurch dieser eine blutende Bisswunde an der linken Wange erlitt. Am selben Tag hat er sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung, und zwar weil er aufgrund von rasender Eifersucht, nachdem er seine Ex-Freundin und deren neuen Freund gemeinsam überraschend im Bett vorfand, im Zuge der aktuellen Auseinandersetzung derart in Wut geriet, dazu hinreißen lassen, dadurch dass er dem neuen Freund seiner Ex-Freundin mit einem Fleischmesser mit einer Gesamtlänge von 42,5 cm insgesamt fünf Stiche gegen dessen Rücken- und Schulterbereich sowie gegen den Kopf versetzte, wodurch dieser lebensgefährliche Verletzungen, nämlich drei Stichverletzungen im Bereich des rechten Schulterblattes mit einer Durchtrennung eines Seitenastes der inneren Brustschlagader, eine Stichverletzung im rechten Schulterbereich verbunden mit einem abgesplitterten Knorpelstück, eine Prellung der rechten Lunge verbunden mit einer Blutansammlung im Bereich der rechten Brustkorbhöhle und eine Stichverletzung im rechten Stirn-/Scheitelbeinbereich mit einem dreieckigen Bruchfragment, erlitt, zu versuchen, diesen vorsätzlich zu töten. Bei der Strafzumessung war von der Strafdrohung des § 76 StGB auszugehen, wobei

§ 19Abs. 1 JGG i

Vm § 5 Z 4 JGG das Mindestmaß entfiel, weil der Beschwerdeführer zur Tatzeit das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die Strafdrohung betrug somit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Als erschwerend wurde dabei das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen sowie die vier einschlägigen Vorstrafen, als mildernd das Tatsachengeständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das Alter unter einundzwanzig Jahren berücksichtigt. Der Widerruf der mit Urteil vom XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sowie der mit Beschluss vom XXXX gewährten bedingten Entlassung erschien dringend geboten, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und ihm das massive Unrecht seiner Tat eindringlich vor Augen zu führen, zumal dieser ungeachtet seines getrübten Vorlebens kein Verhalten zeigte, aus dem auf ein Bemühen, sich wieder sozial zu integrieren, geschlossen werden konnte. Trotz gewährter Resozialisierungschance hat er mit deutlich gesteigerter krimineller Energie gegen Leib und Leben während offener Probezeit neuerlich delinquiert.Bei der Strafzumessung war von der Strafdrohung des Paragraph 76, StGB auszugehen, wobei

Paragraph 19, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG das Mindestmaß entfiel, weil der Beschwerdeführer zur Tatzeit das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die Strafdrohung betrug somit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Als erschwerend wurde dabei das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen sowie die vier einschlägigen Vorstrafen, als mildernd das Tatsachengeständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das Alter unter einundzwanzig Jahren berücksichtigt. Der Widerruf der mit Urteil vom römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht sowie der mit Beschluss vom römisch 40 gewährten bedingten Entlassung erschien dringend geboten, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und ihm das massive Unrecht seiner Tat eindringlich vor Augen zu führen, zumal dieser ungeachtet seines getrübten Vorlebens kein Verhalten zeigte, aus dem auf ein Bemühen, sich wieder sozial zu integrieren, geschlossen werden konnte. Trotz gewährter Resozialisierungschance hat er mit deutlich gesteigerter krimineller Energie gegen Leib und Leben während offener Probezeit neuerlich delinquiert. Der von der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes vom XXXX , AZ XXXX , Folge gegeben und die Freiheitsstrafe von vier Jahren auf sechs Jahre erhöht. Das Berufungsgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass es, ausgehend vom sehr massiv geführten Angriff – dessen Schuldgehalt aufgrund allgemein begreiflicher heftiger Gemütsbewegung der Gesetzgeber ohnehin mit einem entsprechend herabgesetzten Strafrahmen bewertet – zu einem gravierenden und mit konkreter Lebensgefahr verbundenen Verletzungseintritt kam. Insofern wird der Milderungsgrund des Versuchs

§ 34Abs. 1 Z 13 St

GB entsprechend abgeschwächt. Bei Vorliegen einer derart schwerwiegenden Gewalttat, der bereits vier durchwegs einschlägige Vorstrafen vorangingen, wobei der Beschwerdeführer bereits einmal das Haftübel bis zur Gewährung bedingter Entlassung verspürte, kommt dem solcherart getrübten Vorleben bei deutlich gesteigerter krimineller und aggressiver Energie mehr Gewicht zu als vom Landesgericht beigemessen. Insbesondere im Falle nicht erfolgten Widerrufs ist die Tatbegehung während offener Probezeit zusätzlich als erschwerend zu werten. Die bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu zehn Jahren verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren entsprach weder dem Schuld- und Unrechtsgehalt der konkreten Tat noch dem bereits nachhaltig, mehrfach und einschlägig getrübten Vorleben, sodass die Freiheitsstrafe auf sechs Jahre zu erhöhen war. Der von der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes vom römisch 40 , AZ römisch 40 , Folge gegeben und die Freiheitsstrafe von vier Jahren auf sechs Jahre erhöht. Das Berufungsgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass es, ausgehend vom sehr massiv geführten Angriff – dessen Schuldgehalt aufgrund allgemein begreiflicher heftiger Gemütsbewegung der Gesetzgeber ohnehin mit einem entsprechend herabgesetzten Strafrahmen bewertet – zu einem gravierenden und mit konkreter Lebensgefahr verbundenen Verletzungseintritt kam. Insofern wird der Milderungsgrund des Versuchs

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB entsprechend abgeschwächt. Bei Vorliegen einer derart schwerwiegenden Gewalttat, der bereits vier durchwegs einschlägige Vorstrafen vorangingen, wobei der Beschwerdeführer bereits einmal das Haftübel bis zur Gewährung bedingter Entlassung verspürte, kommt dem solcherart getrübten Vorleben bei deutlich gesteigerter krimineller und aggressiver Energie mehr Gewicht zu als vom Landesgericht beigemessen. Insbesondere im Falle nicht erfolgten Widerrufs ist die Tatbegehung während offener Probezeit zusätzlich als erschwerend zu werten. Die bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu zehn Jahren verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren entsprach weder dem Schuld- und Unrechtsgehalt der konkreten Tat noch dem bereits nachhaltig, mehrfach und einschlägig getrübten Vorleben, sodass die Freiheitsstrafe auf sechs Jahre zu erhöhen war. Der Beschwerdeführer wurde hinsichtlich seiner letzten Verurteilung unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren am 03.03.2022 bedingt aus der Strafhaft entlassen. Während des Strafvollzugs absolvierte er wegen seines hohen Aggressionspotentials eine Therapie, geriet in keine körperlichen Auseinandersetzungen mit anderen Insassen und arbeitete in der Küche. Die Therapie setzte er nach der Entlassung aus der Strafhaft bisher nicht fort (vgl. Auszug aus dem Strafregister vom 05.01.2023; Verhandlungsniederschrift 19.09.2022).Der Beschwerdeführer wurde hinsichtlich seiner letzten Verurteilung unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren am 03.03.2022 bedingt aus der Strafhaft entlassen. Während des Strafvollzugs absolvierte er wegen seines hohen Aggressionspotentials eine Therapie, geriet in keine körperlichen Auseinandersetzungen mit anderen Insassen und arbeitete in der Küche. Die Therapie setzte er nach der Entlassung aus der Strafhaft bisher nicht fort vergleiche Auszug aus dem Strafregister vom 05.01.2023; Verhandlungsniederschrift 19.09.2022). Es liegen im Bundesgebiet keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor (vgl. Mitteilungen des zuständigen Magistrats und der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 11.07.2022).Es liegen im Bundesgebiet keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor vergleiche Mitteilungen des zuständigen Magistrats und der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 11.07.2022). Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Er ist ledig und hat keine Kinder. Sämtliche seiner nahen Verwandten, nämlich seine Eltern und seine Geschwister, sind in Österreich wohnhaft und hat er zu diesen ein enges Verhältnis. Seit seiner Haftentlassung lebt der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt (vgl. Verhandlungsniederschrift 19.09.2022). Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Er ist ledig und hat keine Kinder. Sämtliche seiner nahen Verwandten, nämlich seine Eltern und seine Geschwister, sind in Österreich wohnhaft und hat er zu diesen ein enges Verhältnis. Seit seiner Haftentlassung lebt der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt vergleiche Verhandlungsniederschrift 19.09.2022). Er absolvierte im Bundesgebiet die Pflichtschule, die er mit dem Polytechnikum abschloss und besuchte im Anschluss vier Monate eine Handelsakademie. Diese brach er jedoch ab, da er arbeiten wollte. Seit März 2022 ist er in einem Unternehmen für Onlinemarketing Vollzeit beschäftigt und verfügt diesbezüglich über einen unbefristeten Dienstvertrag. Er wird von seinem Vorgesetzten ausgebildet und eignete sich die für diesen Beruf notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten während des Arbeitens an. Von seinem Arbeitgeber, der in der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich einvernommen wurde, wurde er als fleißig und sympathisch beschrieben. Aufgrund der zuletzt gegen ihn ergangenen Verurteilung hat er Schulden in Höhe von EUR 20.000,-, die er selbst abbezahlen will (vgl. Verhandlungsniederschrift 19.09.2022; Sozialversicherungsdatenauszug vom 19.09.2022).Er absolvierte im Bundesgebiet die Pflichtschule, die er mit dem Polytechnikum abschloss und besuchte im Anschluss vier Monate eine Handelsakademie. Diese brach er jedoch ab, da er arbeiten wollte. Seit März 2022 ist er in einem Unternehmen für Onlinemarketing Vollzeit beschäftigt und verfügt diesbezüglich über einen unbefristeten Dienstvertrag. Er wird von seinem Vorgesetzten ausgebildet und eignete sich die für diesen Beruf notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten während des Arbeitens an. Von seinem Arbeitgeber, der in der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich einvernommen wurde, wurde er als fleißig und sympathisch beschrieben. Aufgrund der zuletzt gegen ihn ergangenen Verurteilung hat er Schulden in Höhe von EUR 20.000,-, die er selbst abbezahlen will vergleiche Verhandlungsniederschrift 19.09.2022; Sozialversicherungsdatenauszug vom 19.09.2022). Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch. Er hat zwar keine im Herkunftsstaat aufhältigen nahen Verwandten mehr, jedoch leben noch seine Großeltern sowie Onkeln und Tanten in Montenegro. Bis zu seinem achtzehnten Lebensjahr reiste er gemeinsamen mit seinen Eltern regelmäßig ins Heimatland und war er erst vor kurzem dort, um sich neue Dokumente ausstellen zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder in die montenegrinische Gesellschaft eingliedern und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann (vgl. Niederschrift Bundesamt 14.05.2018; Verhandlungsniederschrift 19.09.2022).Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch. Er hat zwar keine im Herkunftsstaat aufhältigen nahen Verwandten mehr, jedoch leben noch seine Großeltern sowie Onkeln und Tanten in Montenegro. Bis zu seinem achtzehnten Lebensjahr reiste er gemeinsamen mit seinen Eltern regelmäßig ins Heimatland und war er erst vor kurzem dort, um sich neue Dokumente ausstellen zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder in die montenegrinische Gesellschaft eingliedern und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann vergleiche Niederschrift Bundesamt 14.05.2018; Verhandlungsniederschrift 19.09.2022). Zur entscheidungsrelevanten Lage in Montenegro: Zur allgemeinen Lage in Montenegro werden die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderberichte, nämlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Montenegro, Stand 09.02.2021 als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben. Daraus ergibt sich: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: COVID-19 Es gelten eine generelle Maskenpflicht und Abstandsregelungen. Geschäfte, Lebensmittelmärkte, Gastronomiebetriebe sowie andere Dienstleistungsunternehmen dürfen von 7 Uhr bis 20 Uhr geöffnet sein. Es gilt generell eine landesweite Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr (AA 26.1.2021; vgl. WKO 12.1.2021). Besuche in Privathaushalten sind untersagt, ebenso Feierlichkeiten unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen (AA 26.1.2021). Hotels sind geöffnet. Massenansammlungen sind verboten, ebenso Besuche in Krankenhäusern und Gefängnissen. Fernarbeit wird dringend empfohlen (WKO 12.1.2021).Es gelten eine generelle Maskenpflicht und Abstandsregelungen. Geschäfte, Lebensmittelmärkte, Gastronomiebetriebe sowie andere Dienstleistungsunternehmen dürfen von 7 Uhr bis 20 Uhr geöffnet sein. Es gilt generell eine landesweite Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr (AA 26.1.2021; vergleiche WKO 12.1.2021). Besuche in Privathaushalten sind untersagt, ebenso Feierlichkeiten unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen (AA 26.1.2021). Hotels sind geöffnet. Massenansammlungen sind verboten, ebenso Besuche in Krankenhäusern und Gefängnissen. Fernarbeit wird dringend empfohlen (WKO 12.1.2021). Die montenegrinische Regierung verhandelt derzeit mit pharmazeutischen Unternehmen über den Kauf von Covid-19-Impfstoffen. Montenegro stützte sich in Bezug auf Impfungen auf die globale COVAX-Initiative. Im Oktober 2020 vereinbarte Montenegro den Kauf von ca. 250.000 Impfstoffdosen um 646.000 Euro (BI 12.1.2021; vgl. Gavi 15.12.2020). Die montenegrinische Regierung verhandelt derzeit mit pharmazeutischen Unternehmen über den Kauf von Covid-19-Impfstoffen. Montenegro stützte sich in Bezug auf Impfungen auf die globale COVAX-Initiative. Im Oktober 2020 vereinbarte Montenegro den Kauf von ca. 250.000 Impfstoffdosen um 646.000 Euro (BI 12.1.2021; vergleiche Gavi 15.12.2020). Regelmäßiger Flugverkehr besteht, jedoch teilweise reduziert. Grundsätzlich sind alle Grenzübergänge geöffnet. Internationaler Zugverkehr zwischen Belgrad und Bar findet statt [Bar ist eine Stadt in Montenegro; Anm. der Staatendokumentation] (AA 26.1.2021). Seit 12.1.2021 können montenegrinische und ausländische Staatsbürger ohne Einschränkungen einreisen, d.h. ein negativer PCR-Test ist nicht mehr notwendig (WKO 12.1.2021).Regelmäßiger Flugverkehr besteht, jedoch teilweise reduziert. Grundsätzlich sind alle Grenzübergänge geöffnet. Internationaler Zugverkehr zwischen Belgrad und Bar findet statt [Bar ist eine Stadt in Montenegro; Anmerkung der Staatendokumentation] (AA 26.1.2021). Seit 12.1.2021 können montenegrinische und ausländische Staatsbürger ohne Einschränkungen einreisen, d.h. ein negativer PCR-Test ist nicht mehr notwendig (WKO 12.1.2021). Die montenegrinische Regierung hat am 23.7.2020 das dritte Wirtschaftspaket im Wert von 1,22 Milliarden Euro für einen Zeitraum von vier Jahren verabschiedet, um die Folgen der Covid-Pandemie abzufedern. Das erste Maßnahmenpaket belief sich auf 280 Millionen Euro und bezog sich hauptsächlich auf Aufrechterhaltung der Liquidität und Unterstützung der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen. Das zweite Maßnahmenpaket im Wert von ca. 40 Millionen Euro zielte vor allem auf die Erhaltung der Arbeitsplätze ab (WKO 12.1.2021; vgl. EBRD o.D.).Die montenegrinische Regierung hat am 23.7.2020 das dritte Wirtschaftspaket im Wert von 1,22 Milliarden Euro für einen Zeitraum von vier Jahren verabschiedet, um die Folgen der Covid-Pandemie abzufedern. Das erste Maßnahmenpaket belief sich auf 280 Millionen Euro und bezog sich hauptsächlich auf Aufrechterhaltung der Liquidität und Unterstützung der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen. Das zweite Maßnahmenpaket im Wert von ca. 40 Millionen Euro zielte vor allem auf die Erhaltung der Arbeitsplätze ab (WKO 12.1.2021; vergleiche EBRD o.D.). Sicherheitslage Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig (AA 26.1.2021). Das staatliche Gewaltmonopol ist auf das gesamte Staatsgebiet ausgedehnt. Polizei und Militär sorgen für Sicherheit in allen Landesteilen. Es gibt keine Organisationen wie Milizen oder Guerillas (BTI 2020). Es kann jedoch vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Podgorica und in deren Folge zu Verkehrsbehinderungen kommen (AA 26.1.2021). Seit 2012 ereigneten sich ca. 44 Morde im Bandenmilieu, davon sechs im Jahr 2019 und zwei zwischen Jänner und März

  1. Auch außerhalb von Montenegro geschahen Morde im Milieu montenegrinischer krimineller Gruppierungen, so in Spanien, Deutschland, Österreich und Griechenland. Diesbezüglich sind 9 Fälle seit dem Jahr 2018 bekannt (EC 6.10.2020). Zahlenangaben in Bezug auf die Morde variieren. Laut einer anderen Quelle sollen allein rund um Kotor [Stadt in Montenegro; Anm. der Staatendokumentation] seit 2013 mehr als 30 Personen liquidiert worden sein, und es ist von 143 Mafiamorden in der Region die Rede (DS 10.1.2019).Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig (AA 26.1.2021). Das staatliche Gewaltmonopol ist auf das gesamte Staatsgebiet ausgedehnt. Polizei und Militär sorgen für Sicherheit in allen Landesteilen. Es gibt keine Organisationen wie Milizen oder Guerillas (BTI 2020). Es kann jedoch vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Podgorica und in deren Folge zu Verkehrsbehinderungen kommen (AA 26.1.2021). Seit 2012 ereigneten sich ca. 44 Morde im Bandenmilieu, davon sechs im Jahr 2019 und zwei zwischen Jänner und März
  2. Auch außerhalb von Montenegro geschahen Morde im Milieu montenegrinischer krimineller Gruppierungen, so in Spanien, Deutschland, Österreich und Griechenland. Diesbezüglich sind 9 Fälle seit dem Jahr 2018 bekannt (EC 6.10.2020). Zahlenangaben in Bezug auf die Morde variieren. Laut einer anderen Quelle sollen allein rund um Kotor [Stadt in Montenegro; Anmerkung der Staatendokumentation] seit 2013 mehr als 30 Personen liquidiert worden sein, und es ist von 143 Mafiamorden in der Region die Rede (DS 10.1.2019). Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung Montenegros vom
  3. Oktober 2007 enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog, der neben allgemeinen Bestimmungen und Verfahrensrechten die politischen Rechte und Freiheiten und umfangreiche wirtschaftliche, soziale und kulturelle Grundrechte festschreibt (AA 14.6.2019). Die wichtigsten Menschenrechtsthemen betreffen Korruption, Menschenhandel, ungeklärte Angriffe auf Journalisten und Gewaltausübung gegen LGBTI-Personen. Ein weiteres Problem stellt, wie auch in der Vergangenheit, Straflosigkeit dar (USDOS 11.3.2020). Für die Verbesserung des Menschenrechtsrechtsschutzes wurde das Büro der Ombudsperson eingerichtet (AA 14.6.2019), das Fortschritte aufweist, aber mit ungenügenden Geldmitteln und Personalkapazitäten ausgestattet ist (EC 6.10.2020; vgl. BTI 2020). Die Empfehlungen der Ombudsperson werden von der Regierung und von Gerichten im Allgemeinen umgesetzt, wenn auch oft mit Verzögerungen. Die Ombudsperson ist ohne Einmischung der Regierung oder von Parteien tätig und kooperiert mit NGOs. Das Parlament verfügt über einen sechsköpfigen Ständigen Ausschuss für Menschenrechte und Freiheitsrechte. Viele Beobachter empfinden seinen Beitrag jedoch weiterhin als unbedeutend und kritisieren seinen offensichtlichen Fokus auf die Bewertung des Landes durch internationale und europäische Institutionen (USDOS 11.3.2020).Für die Verbesserung des Menschenrechtsrechtsschutzes wurde das Büro der Ombudsperson eingerichtet (AA 14.6.2019), das Fortschritte aufweist, aber mit ungenügenden Geldmitteln und Personalkapazitäten ausgestattet ist (EC 6.10.2020; vergleiche BTI 2020). Die Empfehlungen der Ombudsperson werden von der Regierung und von Gerichten im Allgemeinen umgesetzt, wenn auch oft mit Verzögerungen. Die Ombudsperson ist ohne Einmischung der Regierung oder von Parteien tätig und kooperiert mit NGOs. Das Parlament verfügt über einen sechsköpfigen Ständigen Ausschuss für Menschenrechte und Freiheitsrechte. Viele Beobachter empfinden seinen Beitrag jedoch weiterhin als unbedeutend und kritisieren seinen offensichtlichen Fokus auf die Bewertung des Landes durch internationale und europäische Institutionen (USDOS 11.3.2020). Die Effektivität des Rechtssystems wird zudem von mehreren nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen aufmerksam und kritisch beobachtet, die insbesondere über Einzelfälle von Menschenrechtsverletzungen berichten (AA 14.6.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Regierungsbeamte sind in der Regel kooperativ und reagieren auf die Ansichten internationaler Gruppen, aber mehrere inländische NGOs bewerten die Zusammenarbeit als nicht auf Augenhöhe (USDOS 11.3.2020).Die Effektivität des Rechtssystems wird zudem von mehreren nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen aufmerksam und kritisch beobachtet, die insbesondere über Einzelfälle von Menschenrechtsverletzungen berichten (AA 14.6.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Regierungsbeamte sind in der Regel kooperativ und reagieren auf die Ansichten internationaler Gruppen, aber mehrere inländische NGOs bewerten die Zusammenarbeit als nicht auf Augenhöhe (USDOS 11.3.2020). Meinungsfreiheit, Verbot der Zensur und Zugang zu Information sind gesetzlich gewährleistet. Es steht den Medien im Allgemeinen frei, an Behörden Kritik zu üben. Diese Freiheiten sind in der Praxis jedoch eingeschränkt (BTI 2020). In Montenegro gibt es eine Vielzahl unabhängiger Medien. Die Medienlandschaft ist pluralistisch und stark polarisiert (AA 14.6.2019; vgl. FH 4.3.2020, EC 6.10.2020). Die Medien arbeiten im Allgemeinen mit bestimmten politischen Parteien zusammen, was vor allem im Wahlkampf deutlich wird. Diese Tendenz hat oft Vorrang vor professionellen Standards und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Darüber hinaus sind bestimmte Medien eng mit einflussreichen politischen Akteuren verbunden, und dies führt zu erheblichen Unterschieden in der Medienberichterstattung über dieselben Ereignisse (BTI 2020). Journalisten üben Selbstzensur, um Drohungen, politischen Druck, kostspielige Diffamierungsprozesse oder den Verlust des Arbeitsplatzes zu vermeiden. Reporter, welche sich mit Korruption und organisierter Kriminalität befassen, riskieren Gewalt (FH 4.3.2020). In der Vergangenheit hat es wiederholt körperliche Angriffe auf Journalisten gegeben, deren polizeiliche und juristische Aufarbeitung nur teilweise erfolgreich war. Die Kommission zur Aufklärung der Angriffe auf Medien und Journalisten, welche ihre Arbeit Anfang 2014 aufnahm, hat ihre Tätigkeit seit Ende 2015 nach Ablauf des Mandates nicht völlig eingestellt, sondern arbeitet mit verminderter Kapazität weiter an der Aufklärung derartiger Fälle. Mehrfach warf die Arbeitsgruppe der Regierung öffentlich vor, ihre Tätigkeiten nicht ausreichend zu unterstützen; beispielsweise verweigere die Polizei die Herausgabe der entsprechenden Akten (AA 14.6.2019; vgl. BTI 2020).Meinungsfreiheit, Verbot der Zensur und Zugang zu Information sind gesetzlich gewährleistet. Es steht den Medien im Allgemeinen frei, an Behörden Kritik zu üben. Diese Freiheiten sind in der Praxis jedoch eingeschränkt (BTI 2020). In Montenegro gibt es eine Vielzahl unabhängiger Medien. Die Medienlandschaft ist pluralistisch und stark polarisiert (AA 14.6.2019; vergleiche FH 4.3.2020, EC 6.10.2020). Die Medien arbeiten im Allgemeinen mit bestimmten politischen Parteien zusammen, was vor allem im Wahlkampf deutlich wird. Diese Tendenz hat oft Vorrang vor professionellen Standards und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Darüber hinaus sind bestimmte Medien eng mit einflussreichen politischen Akteuren verbunden, und dies führt zu erheblichen Unterschieden in der Medienberichterstattung über dieselben Ereignisse (BTI 2020). Journalisten üben Selbstzensur, um Drohungen, politischen Druck, kostspielige Diffamierungsprozesse oder den Verlust des Arbeitsplatzes zu vermeiden. Reporter, welche sich mit Korruption und organisierter Kriminalität befassen, riskieren Gewalt (FH 4.3.2020). In der Vergangenheit hat es wiederholt körperliche Angriffe auf Journalisten gegeben, deren polizeiliche und juristische Aufarbeitung nur teilweise erfolgreich war. Die Kommission zur Aufklärung der Angriffe auf Medien und Journalisten, welche ihre Arbeit Anfang 2014 aufnahm, hat ihre Tätigkeit seit Ende 2015 nach Ablauf des Mandates nicht völlig eingestellt, sondern arbeitet mit verminderter Kapazität weiter an der Aufklärung derartiger Fälle. Mehrfach warf die Arbeitsgruppe der Regierung öffentlich vor, ihre Tätigkeiten nicht ausreichend zu unterstützen; beispielsweise verweigere die Polizei die Herausgabe der entsprechenden Akten (AA 14.6.2019; vergleiche BTI 2020). Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und in der Praxis im Prinzip geschützt (AA 14.6.2019). Gelegentlich kommt es zu Gewalttaten bei Demonstrationen (FH 4.3.2020). Grundversorgung/Wirtschaft Montenegro kämpft mit strukturellen Problemen, wie De-Industrialisierung, Migration, einem aufgeblähten Staatssektor, zögerlichen Privatisierungen und einem rigiden Arbeitsmarkt. Problematisch bleiben Arbeitslosigkeit und die hohe Staatsverschuldung, welche von internationalen Geldgebern mit Sorge betrachtet wird. Montenegro hat 2002 den Euro als Währung eingeführt, ohne Teil der Eurozone zu sein. Damit ist das Land bei der Regulierung seiner Kapitalflüsse auf ausländische Investitionen und Einnahmen aus dem Tourismus sowie Überweisungen der montenegrinischen Diaspora angewiesen. Die Diaspora erwirtschaftet etwa 10% des Bruttonationalprodukts. Montenegros Straßennetz und die Eisenbahnverbindung Belgrad-Podgorica-Bar sind nicht gut ausgebaut. Der Tourismus ist mit einem Anteil von etwa 22% das wichtigste Standbein der Wirtschaft (WKO 4.2020). Wirtschaftlich ist Montenegro vom Tourismus stark abhängig. Der Tourismussektor macht 25% des Bruttoinlandsprodukts aus. In der ersten Hälfte 2020 brach der Zustrom ausländischer Touristen um mehr als 80% ein, verglichen mit dem Vorjahreswert. Das Bruttoinlandsprodukt sank in Folge erheblich (zwischen -12% und -14,9%). 2020 erlebte die Wirtschaft Montenegros eine starke Rezession. Das Budgetdefizit wird auf 7,3-10% des Bruttoinlandsprodukts geschätzt. Die Staatsschulden wuchsen von 76,5%

(2019)auf 87,3% des Bruttoinlandsprodukts im Jahr 2020 an (OECD 31.1.2021, EBRD 13.11.2020, EBRD o.D.). Sozialbeihilfen Die Grundversorgung findet in Montenegro oft durch die Großfamilie statt. Die staatliche Versorgung durch Sozialhilfe ist dem Umfang nach nicht ausreichend, um ein Überleben zu sichern. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, wenn das durchschnittliche Monatseinkommen des vergangenen Quartals einen bestimmten Betrag unterschreitet: Für Alleinstehende liegt die Schwelle bei 63,50 Euro, für eine Familie mit fünf oder mehr Mitgliedern bei 120,70 Euro. Die Auszahlung der Sozialhilfe erfolgt zur Hälfte in Geld, zur anderen Hälfte als Sozialleistungen wie kostenlose Mahlzeiten, einmalige Beihilfen zur Behebung einer aktuellen Notlage, Übernahme der Beerdigungskosten oder Zuschläge im Falle besonderer Pflegebedürftigkeit (AA 14.6.2019). Rückkehr Rückkehrer treffen täglich in Montenegro ein, zumeist als normale Reisende, in geringeren Zahlen, aber dennoch regelmäßig aufgrund von Abschiebungen. Es gibt keine Repressalien oder Schikanen seitens der Behörden bei der Einreise. In Montenegro gilt seit 1.1.2008 ein Rückübernahme-Abkommen mit der EU, dessen Verpflichtungen eingehalten werden. Die Ausstellung von Passersatzpapieren an ausreisepflichtige Montenegriner ohne Reisepass erfolgt nach Kenntnis der deutschen Botschaft Podgorica ohne Probleme. Rückkehrer kommen nach Mitteilung des montenegrinischen Außenministeriums, bestätigt durch eine Anfrage beim staatlichen Versicherungsamt, nur nach einer Anmeldung beim Arbeitsamt als arbeitslos/arbeitssuchend in den Genuss staatlicher Krankenversicherungsleistungen. In einem zweiten Schritt muss die Anmeldung bei der staatlichen Krankenversicherung erfolgen. Schwierigkeiten gibt es derzeit aufgrund der großen Zahl der Rückkehrer bei der Wiederaufnahme der Sozialhilfe und der Wiedereingliederung der Kinder in die Schule (AA 14.6.2019). Es gibt zurzeit keine Programme oder finanzielle Zuwendungen speziell für Rückkehrende abgesehen von den Angeboten der IOM Montenegro. Rückkehrende werden generell wie montenegrinische Staatsbürger behandelt und haben dieselben Rechte und Pflichten wie diese (IOM 2019). Es wird festgestellt, dass Montenegro aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass Montenegro aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit Gründe oder Umstände vorgebracht, weshalb eine Abschiebung nach Montenegro aufgrund der allgemeinen Lage in Montenegro unzulässig sein sollte. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Überdies ist die montenegrinische Identity Card des Beschwerdeführers aktenkundig. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Zentrale Melderegister sowie das Strafregister und holte einen Sozialversicherungsdatenauszug ein. Die genannten strafgerichtlichen Urteile wurden vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt und werden der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Es war festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund ist und an keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet, weil im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist bzw. nichts Anderes vorgebracht wurde. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass er ledig ist und keine Kinder hat. Es ist unstrittig, dass er arbeitsfähig ist, zumal er zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Dass er ein enges Verhältnis zu seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten pflegt, gab er in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft an und war auch insofern anzunehmen, als seine Mutter und sein Bruder während der Verhandlung anwesend waren. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Familie ihn auch während des Strafvollzugs regelmäßig besucht und finanziell unterstützt habe. Es ist anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Montenegro wieder in dortige Gesellschaft eingliedern kann, weil er in einem montenegrinischen Familienverband aufgewachsen ist, seine Großeltern bzw. Onkeln und Tanten nach wie vor dort aufhältig sind, er muttersprachlich Montenegrinisch/Serbisch spricht und zumindest bis zu seinem achtzehnten Lebensjahr regelmäßig in den Herkunftsstaat reiste. Demnach ist davon auszugehen ist, dass er zumindest über ein Grundwissen über die dortigen Gebräuche und Gegebenheiten verfügt. Zudem befand er sich eigenen Angaben zufolge erst vor kurzem im Herkunftsstaat und ist aufgrund seiner Sprachkenntnisse, Schuldbildung sowie Arbeitserfahrung damit zu rechnen, dass er in Montenegro eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und zu keiner Zeit bestritten wurden. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.07.2022 in das Verfahren eingebrachten und oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Dabei wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Die ins Verfahren eingeführten Länderberichte sind aktuell und blieben schlussendlich unbestritten bzw. wurden nicht substantiiert bestritten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Montenegro ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

§ 1

Z 5 der Herkunftsstaaten-Verordnung gilt Montenegro als sicherer Herkunftsstaat, weshalb dies festzustellen war.

Paragraph eins, Ziffer 5, der Herkunftsstaaten-Verordnung gilt Montenegro als sicherer Herkunftsstaat, weshalb dies festzustellen war. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zur Rückkehrentscheidung: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, NAG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 11.

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; […]
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn 1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder […]“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idgF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet wie folgt: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Fallbezogen ergibt sich daraus: Vorweg ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde auch gegen die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung richtet, obwohl in der Beschwerde ausdrücklich nur Spruchpunkte II. bis VI. angefochten wurden. Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter unterlag bei der Bezeichnung der in Beschwerde gezogenen Spruchteile offenbar einem Irrtum, zumal der Bescheid keinen Spruchpunkt VI. enthält und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift unstrittig zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerde auch gegen die erlassene Rückkehrentscheidung richtet.Vorweg ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde auch gegen die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung richtet, obwohl in der Beschwerde ausdrücklich nur Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. angefochten wurden. Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter unterlag bei der Bezeichnung der in Beschwerde gezogenen Spruchteile offenbar einem Irrtum, zumal der Bescheid keinen Spruchpunkt römisch sechs. enthält und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift unstrittig zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerde auch gegen die erlassene Rückkehrentscheidung richtet.

§ 2Abs.

1 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Montenegro und sohin Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Montenegro und sohin Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über einen bis 19.07.2018 gültigen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus und stellte rechtzeitig am 10.07.2018 einen Verlängerungsantrag. Da das diesbezügliche Verfahren vor der Niederlassungsbehörde noch anhängig ist, hält sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt

§ 24Abs.

1 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über einen bis 19.07.2018 gültigen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus und stellte rechtzeitig am 10.07.2018 einen Verlängerungsantrag. Da das diesbezügliche Verfahren vor der Niederlassungsbehörde noch anhängig ist, hält sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt

Paragraph 24, Absatz eins, NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

§ 52Abs.

4 Z 4 FPG ist gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung (nur) zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist

§ 11Abs.

4 Z 1 NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG ist gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung (nur) zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG entgegensteht. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist

Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 unter Hinweis auf VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257).Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 unter Hinweis auf VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257). In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0068 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Als bestimmte Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, hat im konkreten Fall

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG die rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bzw.

Abs. 3 Z 1 leg cit. auch die Tatsache, dass er mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, zu gelten. Auch wenn der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 5 FPG gegenständlich erfüllt ist, bedarf es für die Annahme, ob tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht, einer Prüfung im Einzelfall. Als bestimmte Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, hat im konkreten Fall

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG die rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bzw.

Absatz 3, Ziffer eins, leg cit. auch die Tatsache, dass er mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, zu gelten. Auch wenn der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG gegenständlich erfüllt ist, bedarf es für die Annahme, ob tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht, einer Prüfung im Einzelfall. Der Beschwerdeführer wurde, wie festgestellt, im Bundesgebiet bereits fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Sämtliche Verurteilungen ergingen dabei aufgrund von strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit anderer Personen, zwei der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten richteten sich auch gegen fremdes Vermögen. Zu berücksichtigen ist dabei die ständige Judikatur des VwGH, wonach der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), ein hoher Stellenwert zukommt. Der Beschwerdeführer wurde, wie festgestellt, im Bundesgebiet bereits fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Sämtliche Verurteilungen ergingen dabei aufgrund von strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit anderer Personen, zwei der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten richteten sich auch gegen fremdes Vermögen. Zu berücksichtigen ist dabei die ständige Judikatur des VwGH, wonach der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), ein hoher Stellenwert zukommt. Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB nach § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, die

§ 43Abs. 1 St

GB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Weiters wurde er mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 5 JGG nach dem Strafsatz des § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, die

§ 43Abs. 1 St

GB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Sodann erging eine Verurteilung des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, den Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, wobei der Beschwerdeführer unter Anwendung der § 28 Abs. 1 StGB, § 5 Z 4 JGG nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, die

§ 43Abs. 1 St

GB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt wurde. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wurde er wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 (am 16.03.2015 auch Abs. 2) StGB, des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach dem § 107a Abs. 1 (Abs. 2 Z 2) StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 107 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, von der

§ 43aAbs. 3 St

GB ein Teil von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des versuchten Totschlags nach §§ 15, 76 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und der § 19 Abs. 1 JGG iVm § 5 Z 4 JGG nach § 76 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, die

Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Weiters wurde er mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, die

Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Sodann erging eine Verurteilung des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, den Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, wobei der Beschwerdeführer unter Anwendung der Paragraph 28, Absatz eins, StGB, Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, die

Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt wurde. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 wurde er wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, (am 16.03.2015 auch Absatz 2,) StGB, des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach dem Paragraph 107 a, Absatz eins, (Absatz 2, Ziffer 2,) StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, von der

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des versuchten Totschlags nach Paragraphen 15, 76, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und der Paragraph 19, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 76, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Zugunsten des Beschwerdeführers ist zunächst zu beachten, dass er sämtliche der den Straftaten zugrundeliegende Tatbestände im Alter von unter einundzwanzig Jahren, somit als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener, verwirklichte, was bei der jeweiligen Strafzumessung auch berücksichtigt wurde. Weiters erfolgten die ersten vier Verurteilungen ausschließlich aufgrund von Vergehen und wurde die Freiheitsstrafe hinsichtlich der ersten drei gegen ihn ergangenen Verurteilungen jeweils zur Gänze bedingt nachgesehen. Das bloße Androhen von Freiheitsstrafen reichte jedoch nicht aus, um eine weitere Delinquenz des Beschwerdeführers zu verhindern, zumal er binnen kürzester Zeit, nämlich einem Monat nach seiner dritten Verurteilung weitere Straftaten beging. Auch das erstmalige Verspüren des Haftübels im Jahr 2015, wo er mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe, wobei der unbedingte Strafteil vier Monate betrug, verurteilt wurde und die mit Urteil vom XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, konnte den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten, zumal er im März 2017 erneut straffällig wurde. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist überdies zu werten, dass sämtliche seiner Straftaten zumindest zum Teil auf derselben schädlichen Neigung beruhten und er wiederholt während offener Probezeit rückfällig wurde. Zugunsten des Beschwerdeführers ist zunächst zu beachten, dass er sämtliche der den Straftaten zugrundeliegende Tatbestände im Alter von unter einundzwanzig Jahren, somit als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener, verwirklichte, was bei der jeweiligen Strafzumessung auch berücksichtigt wurde. Weiters erfolgten die ersten vier Verurteilungen ausschließlich aufgrund von Vergehen und wurde die Freiheitsstrafe hinsichtlich der ersten drei gegen ihn ergangenen Verurteilungen jeweils zur Gänze bedingt nachgesehen. Das bloße Androhen von Freiheitsstrafen reichte jedoch nicht aus, um eine weitere Delinquenz des Beschwerdeführers zu verhindern, zumal er binnen kürzester Zeit, nämlich einem Monat nach seiner dritten Verurteilung weitere Straftaten beging. Auch das erstmalige Verspüren des Haftübels im Jahr 2015, wo er mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe, wobei der unbedingte Strafteil vier Monate betrug, verurteilt wurde und die mit Urteil vom römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, konnte den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten, zumal er im März 2017 erneut straffällig wurde. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist überdies zu werten, dass sämtliche seiner Straftaten zumindest zum Teil auf derselben schädlichen Neigung beruhten und er wiederholt während offener Probezeit rückfällig wurde. Hinsichtlich seiner vorerst letzten und gravierendsten Verurteilung ist festzuhalten, dass der Strafrahmen nach § 76 StGB iVm §§ 19 Abs. 1 und 5 Z 4 JGG von bis zu zehn Jahren mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren zwar nicht ausgeschöpft, jedoch zu mehr als der Hälfte ausgenützt wurde. Seine letzte strafbare Handlung, mit der er den Tatbestand des § 76 StGB erfüllte, erfolgte zwar im März 2017, somit vor beinahe fünf Jahren, jedoch beging er das Delikt des Totschlags während offener Probezeit und gingen diesem vier einschlägige Vorstrafen, bei denen der Beschwerdeführer stets seine hohe Gewaltbereitschaft unter Beweis stellte, voran. Der Beschwerdeführer wendete bei der Begehung der letzten Straftat massive Gewalt an, zumal er einer anderen Person mit einem 42,5 cm langen Fleischmesser mehrere Stichwunden zufügte, was bei diesem lebensbedrohliche Verletzungen verursachte. Dass es bei einem Versuch geblieben ist, liegt nicht am Verhalten des Beschwerdeführers selbst, sondern wohl eher daran, dass das Opfer seinen Verletzungen glücklicherweise nicht erlegen ist. Demnach wurde auch in der Berufungsentscheidung des zuständigen Oberlandesgerichtes der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 13 StGB als abgeschwächt gewertet. Hinsichtlich seiner vorerst letzten und gravierendsten Verurteilung ist festzuhalten, dass der Strafrahmen nach Paragraph 76, StGB in Verbindung mit Paragraphen 19, Absatz eins und 5 Ziffer 4, JGG von bis zu zehn Jahren mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren zwar nicht ausgeschöpft, jedoch zu mehr als der Hälfte ausgenützt wurde. Seine letzte strafbare Handlung, mit der er den Tatbestand des Paragraph 76, StGB erfüllte, erfolgte zwar im März 2017, somit vor beinahe fünf Jahren, jedoch beging er das Delikt des Totschlags während offener Probezeit und gingen diesem vier einschlägige Vorstrafen, bei denen der Beschwerdeführer stets seine hohe Gewaltbereitschaft unter Beweis stellte, voran. Der Beschwerdeführer wendete bei der Begehung der letzten Straftat massive Gewalt an, zumal er einer anderen Person mit einem 42,5 cm langen Fleischmesser mehrere Stichwunden zufügte, was bei diesem lebensbedrohliche Verletzungen verursachte. Dass es bei einem Versuch geblieben ist, liegt nicht am Verhalten des Beschwerdeführers selbst, sondern wohl eher daran, dass das Opfer seinen Verletzungen glücklicherweise nicht erlegen ist. Demnach wurde auch in der Berufungsentscheidung des zuständigen Oberlandesgerichtes der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB als abgeschwächt gewertet. Anhand der wiederholten Angriffe gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Personen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine kriminelle und aggressive Energie letztlich steigerte und einer anderen Person lebensgefährliche Verletzungen zufügte, war von einer erheblichen Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers auszugehen. Auch wenn er sich während des Strafvollzugs wohlverhalten hat und eine Anti-Aggressionstherapie absolvierte, sich seit seiner Haftentlassung sichtlich darum bemüht, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken, indem er einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, sich in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich seines Aggressionspotentials einsichtig zeigte und den glaubhaften Eindruck vermittelte, seine Straftaten zu bereuen, kann angesichts seiner insbesondere bezüglich der zuletzt gegen ihn ergangenen Verurteilung anzunehmenden nachdrücklichen Gefährlichkeit sowie der Tatsache, dass er sich noch nicht einmal ein Jahr in Freiheit befindet und den wiederholten (teils in der Probezeit erfolgten) Rückfällen noch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Dem Bundesamt ist daher gegenständlich nicht entgegenzutreten, wenn dieses ausführt, dass angesichts der Verurteilungen bzw. des diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 5 FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bzw. zumindest einmalige rechtskräftige Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen) erfüllt sind und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten rechtfertigen jedenfalls die Annahme, dass sein Verbleib im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und konnte keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.Dem Bundesamt ist daher gegenständlich nicht entgegenzutreten, wenn dieses ausführt, dass angesichts der Verurteilungen bzw. des diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5, FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bzw. zumindest einmalige rechtskräftige Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen) erfüllt sind und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten rechtfertigen jedenfalls die Annahme, dass sein Verbleib im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und konnte keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels steht somit ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegen, weshalb

§ 52Abs.

4 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist.Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels steht somit ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG entgegen, weshalb

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Auch die

§ 9

BFA-VG vorzunehmende Interessensabwägung konnte eine Abstandnahme von der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht rechtfertigen:Auch die

Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Interessensabwägung konnte eine Abstandnahme von der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht rechtfertigen:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist

Abs. 2 leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist

Absatz 2, leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Zum Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt) (VfGH 28.01.2010, U 2839-09).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt) (VfGH 28.01.2010, U 2839-09). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soz

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.