4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 14.05.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, binnen fünf Tagen eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen abzugeben. Mit Schreiben vom 24.02.2022 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen ab. Mit beim Bundesamt am 04.03.2022 eingelangtem Schriftsatz gab der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine ergänzende Stellungnahme ab. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Montenegro
FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und
1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Montenegro
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den am 23.03.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit beim Bundesamt am 19.04.2022 eingelangtem Schriftsatz im Wege seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung, der BBU GmbH, vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des Beschwerdeführers anberaumen, den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte I. bis III. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, diese für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes III. beheben und aussprechen, dass das Einreiseverbot ersatzlos behoben wird bzw. dahingehend abändern, dass das Einreiseverbot mit einer geringeren Dauer bemessen wird. Gegen den am 23.03.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit beim Bundesamt am 19.04.2022 eingelangtem Schriftsatz im Wege seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung, der BBU GmbH, vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des Beschwerdeführers anberaumen, den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, diese für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch drei. beheben und aussprechen, dass das Einreiseverbot ersatzlos behoben wird bzw. dahingehend abändern, dass das Einreiseverbot mit einer geringeren Dauer bemessen wird. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 25.04.2022 einlangte. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2022 wurde dem Bundesamt sowie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der gegenständlichen Rechtssache das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Montenegro vom 09.02.2021 zugrunde gelegt wird und dieses Gegenstand der Verhandlung ist. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.09.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine rechtsfreundliche Vertretung, sein Arbeitgeber als Zeuge sowie seine Mutter und sein Bruder teilnahmen. Ein Behördenvertreter war bei der Verhandlung nicht anwesend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Montenegro. Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) steht fest. Er wurde in XXXX (Montenegro) geboren, übersiedelte jedoch mit etwa zwei oder drei Monaten im Familienverband nach Luxemburg, wo er etwa sieben Jahre lang aufhältig war. Sodann verbrachte die Familie ein Jahr in der Heimatstadt in Montenegro, bevor sie nach Österreich zog. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich montegrinisch/serbisch.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Montenegro. Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) steht fest. Er wurde in römisch 40 (Montenegro) geboren, übersiedelte jedoch mit etwa zwei oder drei Monaten im Familienverband nach Luxemburg, wo er etwa sieben Jahre lang aufhältig war. Sodann verbrachte die Familie ein Jahr in der Heimatstadt in Montenegro, bevor sie nach Österreich zog. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich montegrinisch/serbisch. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Oktober 2005 nach Österreich ein und hält sich seitdem beinahe durchgehend im Bundesgebiet auf. Er stellte am 26.09.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 02.07.2012 zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen wurde. Nachdem er am 10.07.2012 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte, wurde ihm erstmals am 16.07.2012 ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus erteilt, der zuletzt am 19.07.2015 verlängert wurde und bis 19.07.2018 gültig war. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig am 10.07.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Verlängerungsantrag und wurde der Akt von der Bezirkshauptmannschaft am 14.03.2022 abgetreten, weshalb er am 15.03.2022 beim Magistrat XXXX erneut einen Verlängerungsantrag stellte. Das diesbezügliche Verfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt noch anhängig, weshalb sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (vgl. Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 05.01.2023; Verhandlungsniederschrift 19.09.2022). Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Oktober 2005 nach Österreich ein und hält sich seitdem beinahe durchgehend im Bundesgebiet auf. Er stellte am 26.09.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 02.07.2012 zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen wurde. Nachdem er am 10.07.2012 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte, wurde ihm erstmals am 16.07.2012 ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus erteilt, der zuletzt am 19.07.2015 verlängert wurde und bis 19.07.2018 gültig war. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig am 10.07.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Verlängerungsantrag und wurde der Akt von der Bezirkshauptmannschaft am 14.03.2022 abgetreten, weshalb er am 15.03.2022 beim Magistrat römisch 40 erneut einen Verlängerungsantrag stellte. Das diesbezügliche Verfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt noch anhängig, weshalb sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält vergleiche Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 05.01.2023; Verhandlungsniederschrift 19.09.2022). Der Beschwerdeführer ist seit 07.10.2005 durchgehend in Österreich hauptwohnsitzgemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 05.01.2023).Der Beschwerdeführer ist seit 07.10.2005 durchgehend in Österreich hauptwohnsitzgemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 05.01.2023). Bei ihm liegen nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 19.09.2022):Bei ihm liegen nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 19.09.2022): - 07.12.2012-31.01.2013 geringfügig beschäftigter Angestellter - 15.05.2013-31.12.2013 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 11.12.2014-31.12.2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 28.01.2013-03.02.2013 Arbeitslosengeldbezug - 05.02.2013-10.02.2013 Arbeitslosengeldbezug - 12.02.2013-16.02.2013 Arbeitslosengeldbezug - 22.02.2013-22.02.2013 Arbeitslosengeldbezug - 15.05.2013-31.12.2013 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 01.01.2014-10.10.2014 Arbeiter - 11.12.2014-31.12.2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 01.01.2015-30.01.2015 Arbeiter - 17.08.2015-17.05.2016 Arbeiter - 05.10.2016-19.10.2016 Arbeiter - 23.06.2016-26.07.2016 Arbeiter - 12.01.2017-04.02.2017 Arbeitslosengeldbezug - 24.02.2017-27.02.2017 Arbeitslosengeldbezug - 03.03.2022-23.03.2022 Arbeitslosengeldbezug - 24.03.2022-laufend Angestellter Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bereits fünf Mal strafgerichtlich verurteilt (vgl. Auszug aus dem Strafregister vom 05.01.2023).Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bereits fünf Mal strafgerichtlich verurteilt vergleiche Auszug aus dem Strafregister vom 05.01.2023). Erstmals wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , AZ XXXX wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB nach § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, die
GB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (vgl. aktenkundige gekürzte Urteilsausfertigung). Erstmals wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , AZ römisch 40 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, die
Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt vergleiche aktenkundige gekürzte Urteilsausfertigung). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 23.12.2012 eine andere Person durch das Versetzen eines Kopfstoßes, der eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen Nasenbeinbruch mit Verschiebung der Bruchstücke zur Folge hatte, vorsätzlich schwer am Körper verletzt hat. Als strafmildernd wurde das jugendliche Alter, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie der Alkoholeinfluss, als erschwerend kein Umstand gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 5 JGG nach dem Strafsatz des § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, die
GB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (vgl. aktenkundige gekürzte Urteilsausfertigung). Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, die
Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt vergleiche aktenkundige gekürzte Urteilsausfertigung). Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am 19.10.2013 auf einer Autobahn einen anderen Fahrer und dessen Beifahrer zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er, als sein Mittäter den anderen Fahrer zum abrupten Abbremsen nötigte, eine Waffe (silber/schwarzfarbene Pistole) aus dem Beifahrerfenster des Pkw hielt, sich anschließend aus dem Fenster beugte und auf das andere Fahrzeug zielte. Als strafmildernd wurde kein Umstand, als straferschwerend eine einschlägige Vorstrafe gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, den Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB unter Anwendung der § 28 Abs. 1 StGB, § 5 Z 4 JGG nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, die
GB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (vgl. aktenkundige gekürzte Urteilsausfertigung). Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, den Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB unter Anwendung der Paragraph 28, Absatz eins, StGB, Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, die
Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt vergleiche aktenkundige gekürzte Urteilsausfertigung). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 19.11.2014 eine andere Person durch die Äußerung, wenn sie nicht aus dem Haus herauskomme, zünde er dieses an und werde sie umbringen, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Wohnhauses zu nötigen versucht und durch die wiederholten Äußerungen, er werde ihr alle Knochen brechen und ihr die Zähne ausschlagen sowie sie umbringen, mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Er hat am selben Tag fremde Sachen beschädigt, nämlich die Eingangstüre sowie die Fliegengittertüre am Wohnhaus der oben genannten Person, indem er diese eintrat bzw. einriss, wodurch ein nicht mehr festzustellender Schaden entstand, sowie deren Mobiltelefon, indem er dieses zwei Mal auf den Boden warf und in der Mitte auseinanderbrach, wodurch ein Schaden im Wert von EUR 480,- entstand. Als strafmildernd wurde das reumütige Geständnis, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise Schadensgutmachung beim Mobiltelefon, als erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und zwei einschlägige Vorstrafen gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 (am 16.03.2015 auch Abs. 2) StGB, des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 (Abs. 2 Z 2) StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 107 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, von der
GB ein Teil von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die mit Urteil vom XXXX , AZ XXXX , gewährte bedingte Strafnachsicht wurde
PO iVm § 53 Abs. 1 StGB widerrufen (vgl. aktenkundige gekürzte Urteilsausfertigung). Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, (am 16.03.2015 auch Absatz 2,) StGB, des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins, (Absatz 2, Ziffer 2,) StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, von der
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die mit Urteil vom römisch 40 , AZ römisch 40 , gewährte bedingte Strafnachsicht wurde
Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, StGB widerrufen vergleiche aktenkundige gekürzte Urteilsausfertigung). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Mitte November bis 16.03.2015 seine Ex-Freundin gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er wiederholt telefonische Drohungen ausstieß und sie am 16.03.2015 auch mit dem Tod bedrohte, indem er ihr eine SMS mit folgendem Inhalt schickte: „Ich schwöre, ich schlachte euch ab und zwar mitten auf der Straße, der Beweis für zwei tote Menschen, wenn die Ballistiker kommen, um eure Leichen zu entfernen, werde ich die persönlich in den Leichenwagen transportieren, nur keine Sorge“. Er hat im selben Zeitraum seine Ex-Freundin widerrechtlich in einer Weise beharrlich verfolgt, die geeignet ist, ihre Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, indem er sie längere Zeit hindurch täglich bis zu 40 Mal in der Nacht anrief und ihr eine Vielzahl an SMS übermittelte. Am 12.03.2015 hat er fremde Sachen, nämlich die Türverglasung an der Wohnzimmertür einer anderen Person und die Verglasung zur Eingangstür der Wohnung seiner Familie, die im Eigentum dieser Person steht, beschädigt, indem er sie mit einem Küchensessel bzw. auch mit den Händen einschlug. Er hat weiters eine andere Person vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr mehrmals mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch die Genannte eine Prellung des Kopfes mit Hämatomen und Rissquetschwunden im Bereich des Gesichtes und im Bereich des Ellenhakens beidseits erlitt. Der Beschwerdeführer hat am 11.03.2015 aus der unversperrten Wohnung einer anderen Person EUR 300,- mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und am 12.03.2015 eine Person mit Gewalt, nämlich durch das Schlagen auf das Telefon mit der Faust und wegdrücken derselben, diese zu einer Unterlassung, und zwar der Abstandnahme von der Verständigung der Polizei genötigt. Als strafmildernd wurde die Tatbegehung im Alter von unter einundzwanzig Jahren bzw. als teilweise noch Jugendlicher sowie das reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und das einschlägig getrübte Vorleben gewertet. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Jugendgeschworenengericht vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , AZ XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des versuchten Totschlags nach §§ 15, 76 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und der § 19 Abs. 1 JGG iVm § 5 Z 4 JGG nach § 76 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren (mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , AZ XXXX , abgeändert) verurteilt.
Vm § 494a Abs. 1 Z 4 StPO wurde die mit Urteil vom XXXX , AZ XXXX , gewährte (teil)bedingte Strafnachsicht als auch die mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , AZ XXXX , gewährte bedingte Entlassung aus der Strafhaft widerrufen (vgl. aktenkundige Urteilsausfertigung).Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Jugendgeschworenengericht vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , AZ römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des versuchten Totschlags nach Paragraphen 15, 76, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und der Paragraph 19, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 76, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren (mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , AZ römisch 40 , abgeändert) verurteilt.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wurde die mit Urteil vom römisch 40 , AZ römisch 40 , gewährte (teil)bedingte Strafnachsicht als auch die mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , AZ römisch 40 , gewährte bedingte Entlassung aus der Strafhaft widerrufen vergleiche aktenkundige Urteilsausfertigung). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 01.03.2017 einen Mann vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihm einen Biss in die Wange versetzte, wodurch dieser eine blutende Bisswunde an der linken Wange erlitt. Am selben Tag hat er sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung, und zwar weil er aufgrund von rasender Eifersucht, nachdem er seine Ex-Freundin und deren neuen Freund gemeinsam überraschend im Bett vorfand, im Zuge der aktuellen Auseinandersetzung derart in Wut geriet, dazu hinreißen lassen, dadurch dass er dem neuen Freund seiner Ex-Freundin mit einem Fleischmesser mit einer Gesamtlänge von 42,5 cm insgesamt fünf Stiche gegen dessen Rücken- und Schulterbereich sowie gegen den Kopf versetzte, wodurch dieser lebensgefährliche Verletzungen, nämlich drei Stichverletzungen im Bereich des rechten Schulterblattes mit einer Durchtrennung eines Seitenastes der inneren Brustschlagader, eine Stichverletzung im rechten Schulterbereich verbunden mit einem abgesplitterten Knorpelstück, eine Prellung der rechten Lunge verbunden mit einer Blutansammlung im Bereich der rechten Brustkorbhöhle und eine Stichverletzung im rechten Stirn-/Scheitelbeinbereich mit einem dreieckigen Bruchfragment, erlitt, zu versuchen, diesen vorsätzlich zu töten. Bei der Strafzumessung war von der Strafdrohung des § 76 StGB auszugehen, wobei
Vm § 5 Z 4 JGG das Mindestmaß entfiel, weil der Beschwerdeführer zur Tatzeit das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die Strafdrohung betrug somit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Als erschwerend wurde dabei das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen sowie die vier einschlägigen Vorstrafen, als mildernd das Tatsachengeständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das Alter unter einundzwanzig Jahren berücksichtigt. Der Widerruf der mit Urteil vom XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sowie der mit Beschluss vom XXXX gewährten bedingten Entlassung erschien dringend geboten, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und ihm das massive Unrecht seiner Tat eindringlich vor Augen zu führen, zumal dieser ungeachtet seines getrübten Vorlebens kein Verhalten zeigte, aus dem auf ein Bemühen, sich wieder sozial zu integrieren, geschlossen werden konnte. Trotz gewährter Resozialisierungschance hat er mit deutlich gesteigerter krimineller Energie gegen Leib und Leben während offener Probezeit neuerlich delinquiert.Bei der Strafzumessung war von der Strafdrohung des Paragraph 76, StGB auszugehen, wobei
Paragraph 19, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG das Mindestmaß entfiel, weil der Beschwerdeführer zur Tatzeit das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die Strafdrohung betrug somit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Als erschwerend wurde dabei das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen sowie die vier einschlägigen Vorstrafen, als mildernd das Tatsachengeständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das Alter unter einundzwanzig Jahren berücksichtigt. Der Widerruf der mit Urteil vom römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht sowie der mit Beschluss vom römisch 40 gewährten bedingten Entlassung erschien dringend geboten, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und ihm das massive Unrecht seiner Tat eindringlich vor Augen zu führen, zumal dieser ungeachtet seines getrübten Vorlebens kein Verhalten zeigte, aus dem auf ein Bemühen, sich wieder sozial zu integrieren, geschlossen werden konnte. Trotz gewährter Resozialisierungschance hat er mit deutlich gesteigerter krimineller Energie gegen Leib und Leben während offener Probezeit neuerlich delinquiert. Der von der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes vom XXXX , AZ XXXX , Folge gegeben und die Freiheitsstrafe von vier Jahren auf sechs Jahre erhöht. Das Berufungsgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass es, ausgehend vom sehr massiv geführten Angriff – dessen Schuldgehalt aufgrund allgemein begreiflicher heftiger Gemütsbewegung der Gesetzgeber ohnehin mit einem entsprechend herabgesetzten Strafrahmen bewertet – zu einem gravierenden und mit konkreter Lebensgefahr verbundenen Verletzungseintritt kam. Insofern wird der Milderungsgrund des Versuchs
GB entsprechend abgeschwächt. Bei Vorliegen einer derart schwerwiegenden Gewalttat, der bereits vier durchwegs einschlägige Vorstrafen vorangingen, wobei der Beschwerdeführer bereits einmal das Haftübel bis zur Gewährung bedingter Entlassung verspürte, kommt dem solcherart getrübten Vorleben bei deutlich gesteigerter krimineller und aggressiver Energie mehr Gewicht zu als vom Landesgericht beigemessen. Insbesondere im Falle nicht erfolgten Widerrufs ist die Tatbegehung während offener Probezeit zusätzlich als erschwerend zu werten. Die bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu zehn Jahren verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren entsprach weder dem Schuld- und Unrechtsgehalt der konkreten Tat noch dem bereits nachhaltig, mehrfach und einschlägig getrübten Vorleben, sodass die Freiheitsstrafe auf sechs Jahre zu erhöhen war. Der von der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes vom römisch 40 , AZ römisch 40 , Folge gegeben und die Freiheitsstrafe von vier Jahren auf sechs Jahre erhöht. Das Berufungsgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass es, ausgehend vom sehr massiv geführten Angriff – dessen Schuldgehalt aufgrund allgemein begreiflicher heftiger Gemütsbewegung der Gesetzgeber ohnehin mit einem entsprechend herabgesetzten Strafrahmen bewertet – zu einem gravierenden und mit konkreter Lebensgefahr verbundenen Verletzungseintritt kam. Insofern wird der Milderungsgrund des Versuchs
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB entsprechend abgeschwächt. Bei Vorliegen einer derart schwerwiegenden Gewalttat, der bereits vier durchwegs einschlägige Vorstrafen vorangingen, wobei der Beschwerdeführer bereits einmal das Haftübel bis zur Gewährung bedingter Entlassung verspürte, kommt dem solcherart getrübten Vorleben bei deutlich gesteigerter krimineller und aggressiver Energie mehr Gewicht zu als vom Landesgericht beigemessen. Insbesondere im Falle nicht erfolgten Widerrufs ist die Tatbegehung während offener Probezeit zusätzlich als erschwerend zu werten. Die bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu zehn Jahren verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren entsprach weder dem Schuld- und Unrechtsgehalt der konkreten Tat noch dem bereits nachhaltig, mehrfach und einschlägig getrübten Vorleben, sodass die Freiheitsstrafe auf sechs Jahre zu erhöhen war. Der Beschwerdeführer wurde hinsichtlich seiner letzten Verurteilung unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren am 03.03.2022 bedingt aus der Strafhaft entlassen. Während des Strafvollzugs absolvierte er wegen seines hohen Aggressionspotentials eine Therapie, geriet in keine körperlichen Auseinandersetzungen mit anderen Insassen und arbeitete in der Küche. Die Therapie setzte er nach der Entlassung aus der Strafhaft bisher nicht fort (vgl. Auszug aus dem Strafregister vom 05.01.2023; Verhandlungsniederschrift 19.09.2022).Der Beschwerdeführer wurde hinsichtlich seiner letzten Verurteilung unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren am 03.03.2022 bedingt aus der Strafhaft entlassen. Während des Strafvollzugs absolvierte er wegen seines hohen Aggressionspotentials eine Therapie, geriet in keine körperlichen Auseinandersetzungen mit anderen Insassen und arbeitete in der Küche. Die Therapie setzte er nach der Entlassung aus der Strafhaft bisher nicht fort vergleiche Auszug aus dem Strafregister vom 05.01.2023; Verhandlungsniederschrift 19.09.2022). Es liegen im Bundesgebiet keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor (vgl. Mitteilungen des zuständigen Magistrats und der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 11.07.2022).Es liegen im Bundesgebiet keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor vergleiche Mitteilungen des zuständigen Magistrats und der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 11.07.2022). Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Er ist ledig und hat keine Kinder. Sämtliche seiner nahen Verwandten, nämlich seine Eltern und seine Geschwister, sind in Österreich wohnhaft und hat er zu diesen ein enges Verhältnis. Seit seiner Haftentlassung lebt der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt (vgl. Verhandlungsniederschrift 19.09.2022). Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Er ist ledig und hat keine Kinder. Sämtliche seiner nahen Verwandten, nämlich seine Eltern und seine Geschwister, sind in Österreich wohnhaft und hat er zu diesen ein enges Verhältnis. Seit seiner Haftentlassung lebt der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt vergleiche Verhandlungsniederschrift 19.09.2022). Er absolvierte im Bundesgebiet die Pflichtschule, die er mit dem Polytechnikum abschloss und besuchte im Anschluss vier Monate eine Handelsakademie. Diese brach er jedoch ab, da er arbeiten wollte. Seit März 2022 ist er in einem Unternehmen für Onlinemarketing Vollzeit beschäftigt und verfügt diesbezüglich über einen unbefristeten Dienstvertrag. Er wird von seinem Vorgesetzten ausgebildet und eignete sich die für diesen Beruf notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten während des Arbeitens an. Von seinem Arbeitgeber, der in der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich einvernommen wurde, wurde er als fleißig und sympathisch beschrieben. Aufgrund der zuletzt gegen ihn ergangenen Verurteilung hat er Schulden in Höhe von EUR 20.000,-, die er selbst abbezahlen will (vgl. Verhandlungsniederschrift 19.09.2022; Sozialversicherungsdatenauszug vom 19.09.2022).Er absolvierte im Bundesgebiet die Pflichtschule, die er mit dem Polytechnikum abschloss und besuchte im Anschluss vier Monate eine Handelsakademie. Diese brach er jedoch ab, da er arbeiten wollte. Seit März 2022 ist er in einem Unternehmen für Onlinemarketing Vollzeit beschäftigt und verfügt diesbezüglich über einen unbefristeten Dienstvertrag. Er wird von seinem Vorgesetzten ausgebildet und eignete sich die für diesen Beruf notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten während des Arbeitens an. Von seinem Arbeitgeber, der in der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich einvernommen wurde, wurde er als fleißig und sympathisch beschrieben. Aufgrund der zuletzt gegen ihn ergangenen Verurteilung hat er Schulden in Höhe von EUR 20.000,-, die er selbst abbezahlen will vergleiche Verhandlungsniederschrift 19.09.2022; Sozialversicherungsdatenauszug vom 19.09.2022). Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch. Er hat zwar keine im Herkunftsstaat aufhältigen nahen Verwandten mehr, jedoch leben noch seine Großeltern sowie Onkeln und Tanten in Montenegro. Bis zu seinem achtzehnten Lebensjahr reiste er gemeinsamen mit seinen Eltern regelmäßig ins Heimatland und war er erst vor kurzem dort, um sich neue Dokumente ausstellen zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder in die montenegrinische Gesellschaft eingliedern und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann (vgl. Niederschrift Bundesamt 14.05.2018; Verhandlungsniederschrift 19.09.2022).Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch. Er hat zwar keine im Herkunftsstaat aufhältigen nahen Verwandten mehr, jedoch leben noch seine Großeltern sowie Onkeln und Tanten in Montenegro. Bis zu seinem achtzehnten Lebensjahr reiste er gemeinsamen mit seinen Eltern regelmäßig ins Heimatland und war er erst vor kurzem dort, um sich neue Dokumente ausstellen zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder in die montenegrinische Gesellschaft eingliedern und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann vergleiche Niederschrift Bundesamt 14.05.2018; Verhandlungsniederschrift 19.09.2022). Zur entscheidungsrelevanten Lage in Montenegro: Zur allgemeinen Lage in Montenegro werden die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderberichte, nämlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Montenegro, Stand 09.02.2021 als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben. Daraus ergibt sich: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: COVID-19 Es gelten eine generelle Maskenpflicht und Abstandsregelungen. Geschäfte, Lebensmittelmärkte, Gastronomiebetriebe sowie andere Dienstleistungsunternehmen dürfen von 7 Uhr bis 20 Uhr geöffnet sein. Es gilt generell eine landesweite Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr (AA 26.1.2021; vgl. WKO 12.1.2021). Besuche in Privathaushalten sind untersagt, ebenso Feierlichkeiten unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen (AA 26.1.2021). Hotels sind geöffnet. Massenansammlungen sind verboten, ebenso Besuche in Krankenhäusern und Gefängnissen. Fernarbeit wird dringend empfohlen (WKO 12.1.2021).Es gelten eine generelle Maskenpflicht und Abstandsregelungen. Geschäfte, Lebensmittelmärkte, Gastronomiebetriebe sowie andere Dienstleistungsunternehmen dürfen von 7 Uhr bis 20 Uhr geöffnet sein. Es gilt generell eine landesweite Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr (AA 26.1.2021; vergleiche WKO 12.1.2021). Besuche in Privathaushalten sind untersagt, ebenso Feierlichkeiten unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen (AA 26.1.2021). Hotels sind geöffnet. Massenansammlungen sind verboten, ebenso Besuche in Krankenhäusern und Gefängnissen. Fernarbeit wird dringend empfohlen (WKO 12.1.2021). Die montenegrinische Regierung verhandelt derzeit mit pharmazeutischen Unternehmen über den Kauf von Covid-19-Impfstoffen. Montenegro stützte sich in Bezug auf Impfungen auf die globale COVAX-Initiative. Im Oktober 2020 vereinbarte Montenegro den Kauf von ca. 250.000 Impfstoffdosen um 646.000 Euro (BI 12.1.2021; vgl. Gavi 15.12.2020). Die montenegrinische Regierung verhandelt derzeit mit pharmazeutischen Unternehmen über den Kauf von Covid-19-Impfstoffen. Montenegro stützte sich in Bezug auf Impfungen auf die globale COVAX-Initiative. Im Oktober 2020 vereinbarte Montenegro den Kauf von ca. 250.000 Impfstoffdosen um 646.000 Euro (BI 12.1.2021; vergleiche Gavi 15.12.2020). Regelmäßiger Flugverkehr besteht, jedoch teilweise reduziert. Grundsätzlich sind alle Grenzübergänge geöffnet. Internationaler Zugverkehr zwischen Belgrad und Bar findet statt [Bar ist eine Stadt in Montenegro; Anm. der Staatendokumentation] (AA 26.1.2021). Seit 12.1.2021 können montenegrinische und ausländische Staatsbürger ohne Einschränkungen einreisen, d.h. ein negativer PCR-Test ist nicht mehr notwendig (WKO 12.1.2021).Regelmäßiger Flugverkehr besteht, jedoch teilweise reduziert. Grundsätzlich sind alle Grenzübergänge geöffnet. Internationaler Zugverkehr zwischen Belgrad und Bar findet statt [Bar ist eine Stadt in Montenegro; Anmerkung der Staatendokumentation] (AA 26.1.2021). Seit 12.1.2021 können montenegrinische und ausländische Staatsbürger ohne Einschränkungen einreisen, d.h. ein negativer PCR-Test ist nicht mehr notwendig (WKO 12.1.2021). Die montenegrinische Regierung hat am 23.7.2020 das dritte Wirtschaftspaket im Wert von 1,22 Milliarden Euro für einen Zeitraum von vier Jahren verabschiedet, um die Folgen der Covid-Pandemie abzufedern. Das erste Maßnahmenpaket belief sich auf 280 Millionen Euro und bezog sich hauptsächlich auf Aufrechterhaltung der Liquidität und Unterstützung der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen. Das zweite Maßnahmenpaket im Wert von ca. 40 Millionen Euro zielte vor allem auf die Erhaltung der Arbeitsplätze ab (WKO 12.1.2021; vgl. EBRD o.D.).Die montenegrinische Regierung hat am 23.7.2020 das dritte Wirtschaftspaket im Wert von 1,22 Milliarden Euro für einen Zeitraum von vier Jahren verabschiedet, um die Folgen der Covid-Pandemie abzufedern. Das erste Maßnahmenpaket belief sich auf 280 Millionen Euro und bezog sich hauptsächlich auf Aufrechterhaltung der Liquidität und Unterstützung der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen. Das zweite Maßnahmenpaket im Wert von ca. 40 Millionen Euro zielte vor allem auf die Erhaltung der Arbeitsplätze ab (WKO 12.1.2021; vergleiche EBRD o.D.). Sicherheitslage Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig (AA 26.1.2021). Das staatliche Gewaltmonopol ist auf das gesamte Staatsgebiet ausgedehnt. Polizei und Militär sorgen für Sicherheit in allen Landesteilen. Es gibt keine Organisationen wie Milizen oder Guerillas (BTI 2020). Es kann jedoch vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Podgorica und in deren Folge zu Verkehrsbehinderungen kommen (AA 26.1.2021). Seit 2012 ereigneten sich ca. 44 Morde im Bandenmilieu, davon sechs im Jahr 2019 und zwei zwischen Jänner und März
Z 5 der Herkunftsstaaten-Verordnung gilt Montenegro als sicherer Herkunftsstaat, weshalb dies festzustellen war.
Paragraph eins, Ziffer 5, der Herkunftsstaaten-Verordnung gilt Montenegro als sicherer Herkunftsstaat, weshalb dies festzustellen war. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zur Rückkehrentscheidung: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, NAG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 11.
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Fallbezogen ergibt sich daraus: Vorweg ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde auch gegen die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung richtet, obwohl in der Beschwerde ausdrücklich nur Spruchpunkte II. bis VI. angefochten wurden. Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter unterlag bei der Bezeichnung der in Beschwerde gezogenen Spruchteile offenbar einem Irrtum, zumal der Bescheid keinen Spruchpunkt VI. enthält und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift unstrittig zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerde auch gegen die erlassene Rückkehrentscheidung richtet.Vorweg ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde auch gegen die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung richtet, obwohl in der Beschwerde ausdrücklich nur Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. angefochten wurden. Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter unterlag bei der Bezeichnung der in Beschwerde gezogenen Spruchteile offenbar einem Irrtum, zumal der Bescheid keinen Spruchpunkt römisch sechs. enthält und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift unstrittig zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerde auch gegen die erlassene Rückkehrentscheidung richtet.
1 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Montenegro und sohin Drittstaatsangehöriger
4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Montenegro und sohin Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über einen bis 19.07.2018 gültigen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus und stellte rechtzeitig am 10.07.2018 einen Verlängerungsantrag. Da das diesbezügliche Verfahren vor der Niederlassungsbehörde noch anhängig ist, hält sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt
1 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über einen bis 19.07.2018 gültigen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus und stellte rechtzeitig am 10.07.2018 einen Verlängerungsantrag. Da das diesbezügliche Verfahren vor der Niederlassungsbehörde noch anhängig ist, hält sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt
Paragraph 24, Absatz eins, NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
4 Z 4 FPG ist gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung (nur) zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist
4 Z 1 NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG ist gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung (nur) zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG entgegensteht. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist
Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 unter Hinweis auf VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257).Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 unter Hinweis auf VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257). In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0068 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Als bestimmte Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, hat im konkreten Fall
Vm Abs. 3 Z 5 FPG die rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bzw.
Abs. 3 Z 1 leg cit. auch die Tatsache, dass er mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, zu gelten. Auch wenn der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 5 FPG gegenständlich erfüllt ist, bedarf es für die Annahme, ob tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht, einer Prüfung im Einzelfall. Als bestimmte Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, hat im konkreten Fall
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG die rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bzw.
Absatz 3, Ziffer eins, leg cit. auch die Tatsache, dass er mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, zu gelten. Auch wenn der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG gegenständlich erfüllt ist, bedarf es für die Annahme, ob tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht, einer Prüfung im Einzelfall. Der Beschwerdeführer wurde, wie festgestellt, im Bundesgebiet bereits fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Sämtliche Verurteilungen ergingen dabei aufgrund von strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit anderer Personen, zwei der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten richteten sich auch gegen fremdes Vermögen. Zu berücksichtigen ist dabei die ständige Judikatur des VwGH, wonach der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), ein hoher Stellenwert zukommt. Der Beschwerdeführer wurde, wie festgestellt, im Bundesgebiet bereits fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Sämtliche Verurteilungen ergingen dabei aufgrund von strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit anderer Personen, zwei der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten richteten sich auch gegen fremdes Vermögen. Zu berücksichtigen ist dabei die ständige Judikatur des VwGH, wonach der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), ein hoher Stellenwert zukommt. Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB nach § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, die
GB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Weiters wurde er mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 5 JGG nach dem Strafsatz des § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, die
GB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Sodann erging eine Verurteilung des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, den Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, wobei der Beschwerdeführer unter Anwendung der § 28 Abs. 1 StGB, § 5 Z 4 JGG nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, die
GB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt wurde. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wurde er wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 (am 16.03.2015 auch Abs. 2) StGB, des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach dem § 107a Abs. 1 (Abs. 2 Z 2) StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 107 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, von der
GB ein Teil von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des versuchten Totschlags nach §§ 15, 76 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und der § 19 Abs. 1 JGG iVm § 5 Z 4 JGG nach § 76 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, die
Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Weiters wurde er mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, die
Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Sodann erging eine Verurteilung des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, den Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, wobei der Beschwerdeführer unter Anwendung der Paragraph 28, Absatz eins, StGB, Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, die
Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt wurde. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 wurde er wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, (am 16.03.2015 auch Absatz 2,) StGB, des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach dem Paragraph 107 a, Absatz eins, (Absatz 2, Ziffer 2,) StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, von der
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des versuchten Totschlags nach Paragraphen 15, 76, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und der Paragraph 19, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 76, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Zugunsten des Beschwerdeführers ist zunächst zu beachten, dass er sämtliche der den Straftaten zugrundeliegende Tatbestände im Alter von unter einundzwanzig Jahren, somit als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener, verwirklichte, was bei der jeweiligen Strafzumessung auch berücksichtigt wurde. Weiters erfolgten die ersten vier Verurteilungen ausschließlich aufgrund von Vergehen und wurde die Freiheitsstrafe hinsichtlich der ersten drei gegen ihn ergangenen Verurteilungen jeweils zur Gänze bedingt nachgesehen. Das bloße Androhen von Freiheitsstrafen reichte jedoch nicht aus, um eine weitere Delinquenz des Beschwerdeführers zu verhindern, zumal er binnen kürzester Zeit, nämlich einem Monat nach seiner dritten Verurteilung weitere Straftaten beging. Auch das erstmalige Verspüren des Haftübels im Jahr 2015, wo er mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe, wobei der unbedingte Strafteil vier Monate betrug, verurteilt wurde und die mit Urteil vom XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, konnte den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten, zumal er im März 2017 erneut straffällig wurde. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist überdies zu werten, dass sämtliche seiner Straftaten zumindest zum Teil auf derselben schädlichen Neigung beruhten und er wiederholt während offener Probezeit rückfällig wurde. Zugunsten des Beschwerdeführers ist zunächst zu beachten, dass er sämtliche der den Straftaten zugrundeliegende Tatbestände im Alter von unter einundzwanzig Jahren, somit als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener, verwirklichte, was bei der jeweiligen Strafzumessung auch berücksichtigt wurde. Weiters erfolgten die ersten vier Verurteilungen ausschließlich aufgrund von Vergehen und wurde die Freiheitsstrafe hinsichtlich der ersten drei gegen ihn ergangenen Verurteilungen jeweils zur Gänze bedingt nachgesehen. Das bloße Androhen von Freiheitsstrafen reichte jedoch nicht aus, um eine weitere Delinquenz des Beschwerdeführers zu verhindern, zumal er binnen kürzester Zeit, nämlich einem Monat nach seiner dritten Verurteilung weitere Straftaten beging. Auch das erstmalige Verspüren des Haftübels im Jahr 2015, wo er mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe, wobei der unbedingte Strafteil vier Monate betrug, verurteilt wurde und die mit Urteil vom römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, konnte den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten, zumal er im März 2017 erneut straffällig wurde. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist überdies zu werten, dass sämtliche seiner Straftaten zumindest zum Teil auf derselben schädlichen Neigung beruhten und er wiederholt während offener Probezeit rückfällig wurde. Hinsichtlich seiner vorerst letzten und gravierendsten Verurteilung ist festzuhalten, dass der Strafrahmen nach § 76 StGB iVm §§ 19 Abs. 1 und 5 Z 4 JGG von bis zu zehn Jahren mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren zwar nicht ausgeschöpft, jedoch zu mehr als der Hälfte ausgenützt wurde. Seine letzte strafbare Handlung, mit der er den Tatbestand des § 76 StGB erfüllte, erfolgte zwar im März 2017, somit vor beinahe fünf Jahren, jedoch beging er das Delikt des Totschlags während offener Probezeit und gingen diesem vier einschlägige Vorstrafen, bei denen der Beschwerdeführer stets seine hohe Gewaltbereitschaft unter Beweis stellte, voran. Der Beschwerdeführer wendete bei der Begehung der letzten Straftat massive Gewalt an, zumal er einer anderen Person mit einem 42,5 cm langen Fleischmesser mehrere Stichwunden zufügte, was bei diesem lebensbedrohliche Verletzungen verursachte. Dass es bei einem Versuch geblieben ist, liegt nicht am Verhalten des Beschwerdeführers selbst, sondern wohl eher daran, dass das Opfer seinen Verletzungen glücklicherweise nicht erlegen ist. Demnach wurde auch in der Berufungsentscheidung des zuständigen Oberlandesgerichtes der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 13 StGB als abgeschwächt gewertet. Hinsichtlich seiner vorerst letzten und gravierendsten Verurteilung ist festzuhalten, dass der Strafrahmen nach Paragraph 76, StGB in Verbindung mit Paragraphen 19, Absatz eins und 5 Ziffer 4, JGG von bis zu zehn Jahren mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren zwar nicht ausgeschöpft, jedoch zu mehr als der Hälfte ausgenützt wurde. Seine letzte strafbare Handlung, mit der er den Tatbestand des Paragraph 76, StGB erfüllte, erfolgte zwar im März 2017, somit vor beinahe fünf Jahren, jedoch beging er das Delikt des Totschlags während offener Probezeit und gingen diesem vier einschlägige Vorstrafen, bei denen der Beschwerdeführer stets seine hohe Gewaltbereitschaft unter Beweis stellte, voran. Der Beschwerdeführer wendete bei der Begehung der letzten Straftat massive Gewalt an, zumal er einer anderen Person mit einem 42,5 cm langen Fleischmesser mehrere Stichwunden zufügte, was bei diesem lebensbedrohliche Verletzungen verursachte. Dass es bei einem Versuch geblieben ist, liegt nicht am Verhalten des Beschwerdeführers selbst, sondern wohl eher daran, dass das Opfer seinen Verletzungen glücklicherweise nicht erlegen ist. Demnach wurde auch in der Berufungsentscheidung des zuständigen Oberlandesgerichtes der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB als abgeschwächt gewertet. Anhand der wiederholten Angriffe gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Personen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine kriminelle und aggressive Energie letztlich steigerte und einer anderen Person lebensgefährliche Verletzungen zufügte, war von einer erheblichen Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers auszugehen. Auch wenn er sich während des Strafvollzugs wohlverhalten hat und eine Anti-Aggressionstherapie absolvierte, sich seit seiner Haftentlassung sichtlich darum bemüht, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken, indem er einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, sich in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich seines Aggressionspotentials einsichtig zeigte und den glaubhaften Eindruck vermittelte, seine Straftaten zu bereuen, kann angesichts seiner insbesondere bezüglich der zuletzt gegen ihn ergangenen Verurteilung anzunehmenden nachdrücklichen Gefährlichkeit sowie der Tatsache, dass er sich noch nicht einmal ein Jahr in Freiheit befindet und den wiederholten (teils in der Probezeit erfolgten) Rückfällen noch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Dem Bundesamt ist daher gegenständlich nicht entgegenzutreten, wenn dieses ausführt, dass angesichts der Verurteilungen bzw. des diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 5 FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bzw. zumindest einmalige rechtskräftige Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen) erfüllt sind und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten rechtfertigen jedenfalls die Annahme, dass sein Verbleib im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und konnte keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.Dem Bundesamt ist daher gegenständlich nicht entgegenzutreten, wenn dieses ausführt, dass angesichts der Verurteilungen bzw. des diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5, FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bzw. zumindest einmalige rechtskräftige Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen) erfüllt sind und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten rechtfertigen jedenfalls die Annahme, dass sein Verbleib im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und konnte keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels steht somit ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegen, weshalb
4 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist.Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels steht somit ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG entgegen, weshalb
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Auch die
BFA-VG vorzunehmende Interessensabwägung konnte eine Abstandnahme von der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht rechtfertigen:Auch die
Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Interessensabwägung konnte eine Abstandnahme von der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht rechtfertigen:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist
Abs. 2 leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist
Absatz 2, leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Zum Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.