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{'item': 'W285 2124875-2'}

Obsah (28)§ 57§ 55Art 133§ 52§ 53§ 18§ 2§ 12§ 3§§ 31§ 43a§ 46§ 60§ 8§ 9§ 24§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67§ 46a§ 59Art. 8§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlW285 2124875-2 Spruch, W285 2124875-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird und

§ 55Abs.

2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes mit vier

(4)Jahren befristet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG anzuwenden ist, ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird und

Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo nach § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo nach Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit beim Bundesamt am 11.05.2022 eingelangtem Schriftsatz vom 09.05.2022 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung gegen den am 19.04.2022 zugestellten Bescheid vollumfänglich Beschwerde und beantragte dabei, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid aufheben und die Sache zur Neudurchführung des Verfahrens an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und die Rückkehrentscheidung aufheben, allenfalls das Einreiseverbot auf ein Minimum reduzieren. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 16.05.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2022 wurde der gegenständlichen Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2022 wurde der gegenständlichen Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.06.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine rechtsfreundliche Vertretung sowie eine Zeugin, nämlich die Ehegattin des Beschwerdeführers, teilnahmen. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, heißt XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist kosovarischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG. Er wuchs im Kosovo im Familienverband auf, besuchte im Herkunftsstaat acht Jahre die Grundschule und war zuletzt vor etwa fünf Jahren dort (vgl. Kopie kosovarischer Reisepass, AS 49; Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2022).Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er ist kosovarischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er wuchs im Kosovo im Familienverband auf, besuchte im Herkunftsstaat acht Jahre die Grundschule und war zuletzt vor etwa fünf Jahren dort vergleiche Kopie kosovarischer Reisepass, AS 49; Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2022). Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 1998 ins Bundesgebiet ein und hält seither beinahe durchgehend in Österreich auf. Er verfügte von 25.09.2011 bis 30.07.2022 über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus und hält sich seit Juli 2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2022; Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 11.01.2023). Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 1998 ins Bundesgebiet ein und hält seither beinahe durchgehend in Österreich auf. Er verfügte von 25.09.2011 bis 30.07.2022 über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus und hält sich seit Juli 2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2022; Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 11.01.2023). Er spricht fließend Deutsch, war im Bundesgebiet von Mai 1999 bis Dezember 2021 größtenteils als Arbeiter beschäftigt und ist seit dem 03.02.1999 bis zum Entscheidungszeitpunkt durchgehend im Bundesgebiet hauptwohnsitzgemeldet (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 16.05.2022; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.11.2022). Er spricht fließend Deutsch, war im Bundesgebiet von Mai 1999 bis Dezember 2021 größtenteils als Arbeiter beschäftigt und ist seit dem 03.02.1999 bis zum Entscheidungszeitpunkt durchgehend im Bundesgebiet hauptwohnsitzgemeldet vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 16.05.2022; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.11.2022). Bei ihm liegend folgende Beschäftigungszeiten vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 16.05.2022):Bei ihm liegend folgende Beschäftigungszeiten vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 16.05.2022): - 17.05.1999 – 09.08.1999 Arbeiter - 31.08.1999 – 30.09.1999 Arbeiter - 04.10.1999 – 31.01.2000 Arbeiter - 01.02.2000 – 09.12.2000 Arbeiter - 02.04.2001 – 05.04.2001 Arbeiter - 17.04.2001 – 16.07.2001 Arbeiter - 08.10.2001 – 16.11.2001 Arbeiter - 02.04.2002 – 30.06.2002 Arbeiter - 01.07.2002 – 06.02.2004 Arbeiter - 04.10.2004 – 20.11.2004 Arbeiter - 06.12.2004 – 19.06.2010 Arbeiter - 17.08.2010 – 18.01.2011 Arbeiter - 20.01.2011 – 30.06.2011 Arbeiter - 09.08.2011 – 01.03.2012 Arbeiter - 25.09.2012 – 23.10.2012 Arbeiter - 24.10.2012 – 01.02.2013 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 02.01.2014 – 31.01.2014 Arbeiter - 23.03.2015 – 30.09.2015 Arbeiter - 01.10.2015 – 20.07.2017 Arbeiter - 28.08.2017 – 27.07.2018 Arbeiter - 01.08.2018 – 31.10.2020 Arbeiter - 01.03.2021 – 12.11.2021 Arbeiter Dazwischen liegen Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe vor. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Im Bundesgebiet leben sein Onkel und seine Brüder, seine Ehefrau sowie die drei gemeinsamen Kinder im Alter von drei, fünf und elf Jahren. Während die älteste Tochter bereits die Schule besucht, geht das fünfjährige Kind in den Kindergarten und das dreijährige Kind in die Krabbelstube. Seine Ehegattin verfügt über einen bis zum 02.02.2025 gültigen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus und arbeitet in einem Krankenhaus in der Küche. Die Beziehung zur Ehegattin ist aufrecht und besteht zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und den Kindern –soweit dies der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Haft ist, zulässt - ein aufrechtes Familienleben. Vor seiner Inhaftierung hat der Beschwerdeführer seine Gattin bei der Kinderbetreuung unterstützt (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2022; Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister seiner Ehefrau vom 29.11.2022). Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Im Bundesgebiet leben sein Onkel und seine Brüder, seine Ehefrau sowie die drei gemeinsamen Kinder im Alter von drei, fünf und elf Jahren. Während die älteste Tochter bereits die Schule besucht, geht das fünfjährige Kind in den Kindergarten und das dreijährige Kind in die Krabbelstube. Seine Ehegattin verfügt über einen bis zum 02.02.2025 gültigen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus und arbeitet in einem Krankenhaus in der Küche. Die Beziehung zur Ehegattin ist aufrecht und besteht zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und den Kindern –soweit dies der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Haft ist, zulässt - ein aufrechtes Familienleben. Vor seiner Inhaftierung hat der Beschwerdeführer seine Gattin bei der Kinderbetreuung unterstützt vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2022; Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister seiner Ehefrau vom 29.11.2022). Sowohl der Vater des Beschwerdeführers, zu dem er seit dem Tod seiner Mutter wenig Kontakt hat, als auch die gesamte Familie seiner Ehefrau leben noch im Kosovo (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2022). Sowohl der Vater des Beschwerdeführers, zu dem er seit dem Tod seiner Mutter wenig Kontakt hat, als auch die gesamte Familie seiner Ehefrau leben noch im Kosovo vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2022). Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bereits acht Mal straffällig und befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich der zuletzt gegen ihn ergangenen Verurteilung im Strafvollzug, aus dem er frühestens am 27.08.2024 entlassen wird (Auszug aus dem Strafregister vom 29.11.2022; Vollzugsinformation vom 14.03.2022; Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2022). Erstmals wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wegen des Verbrechens der versuchten Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 15 Abs. 1 StGB, 28 Abs. 2, vierter Fall SMG, als Beteiligter

§ 12dritte Alternative St

GB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1, erster und zweiter Fall SMG sowie des Vergehens des unbefugten Besitzes von Waffen nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffenG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei ein Teil von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Erstmals wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wegen des Verbrechens der versuchten Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraphen 15, Absatz eins, StGB, 28 Absatz 2,, vierter Fall SMG, als Beteiligter

Paragraph 12, dritte Alternative StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins,, erster und zweiter Fall SMG sowie des Vergehens des unbefugten Besitzes von Waffen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 28, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei ein Teil von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer seinen Mittäter zur Suchtgiftübergabe von 338.7 g Kokain begleitete, um für den reibungslosen Ablauf zu sorgen, er hat weiters bis 16.11.2001 eine Ecstasy-Tablette erworben und besessen und fahrlässig eine genehmigungspflichtige Schusswaffe besessen. Hinsichtlich dieser Verurteilung ist

§ 3Abs. 1 Z 2 Tilg

G bereits die Tilgung eingetreten (siehe aktenkundiges Urteil; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes XXXX )Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer seinen Mittäter zur Suchtgiftübergabe von 338.7 g Kokain begleitete, um für den reibungslosen Ablauf zu sorgen, er hat weiters bis 16.11.2001 eine Ecstasy-Tablette erworben und besessen und fahrlässig eine genehmigungspflichtige Schusswaffe besessen. Hinsichtlich dieser Verurteilung ist

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, TilgG bereits die Tilgung eingetreten (siehe aktenkundiges Urteil; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes römisch 40 ) Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1 und 37 Abs. 1 StGB nach § 84 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 10,- verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins und 37 Absatz eins, StGB nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 10,- verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2008 einen Mann durch das Versetzen eines Faustschlages gegen das rechte Auge, wobei er in der Faust einen Autoschlüssel hielt, wodurch dieser einen Tränenwegausriss rechts mit Rissquetschwunde im Bereich des rechten Unterliedes erlitt, am Körper an sich schwer verletzt hat. Weiters hat er im Februar 2008 einen Mann dadurch, dass er mit seiner rechten Hand die Bewegung des „Halsabschneidens“ signalisierte, zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und dadurch, dass er mit seiner rechten Faust gegen die linke Seitenscheibe des PKW derselben Person schlug, wodurch diese zu Bruch ging, eine fremde Sache zerstört. Bei der Strafbemessung wurde als straferschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen und als mildernd der bisher untadelige Lebenswandel sowie bei der Drohung und Sachbeschädigung die Provokation durch das Opfer gewertet. Einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des zuständigen Oberlandesgerichtes vom XXXX nicht Folge gegeben.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2008 einen Mann durch das Versetzen eines Faustschlages gegen das rechte Auge, wobei er in der Faust einen Autoschlüssel hielt, wodurch dieser einen Tränenwegausriss rechts mit Rissquetschwunde im Bereich des rechten Unterliedes erlitt, am Körper an sich schwer verletzt hat. Weiters hat er im Februar 2008 einen Mann dadurch, dass er mit seiner rechten Hand die Bewegung des „Halsabschneidens“ signalisierte, zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und dadurch, dass er mit seiner rechten Faust gegen die linke Seitenscheibe des PKW derselben Person schlug, wodurch diese zu Bruch ging, eine fremde Sache zerstört. Bei der Strafbemessung wurde als straferschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen und als mildernd der bisher untadelige Lebenswandel sowie bei der Drohung und Sachbeschädigung die Provokation durch das Opfer gewertet. Einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des zuständigen Oberlandesgerichtes vom römisch 40 nicht Folge gegeben. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu jeweils EUR 12,-, insgesamt sohin EUR 960,- verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu jeweils EUR 12,-, insgesamt sohin EUR 960,- verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Juni 2010 bis März 2011 eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch das Gesetz (§ 1 Abs. 4 FSG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, und zwar einen totalgefälschten slowakischen Führerschein für die Klassen A und B, lautend auf seinen Namen, mit dem Vorsatz, dass er im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich des Vorliegens einer Lenkerberechtigung, gebraucht werde, gegen Bezahlung eines Entgeltes von insgesamt EUR 2.000,- übernommen und besessen hat. Als strafmildernd wurde das Geständnis, als erschwerend die Vorstrafe gewertet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Juni 2010 bis März 2011 eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch das Gesetz (Paragraph eins, Absatz 4, FSG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, und zwar einen totalgefälschten slowakischen Führerschein für die Klassen A und B, lautend auf seinen Namen, mit dem Vorsatz, dass er im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich des Vorliegens einer Lenkerberechtigung, gebraucht werde, gegen Bezahlung eines Entgeltes von insgesamt EUR 2.000,- übernommen und besessen hat. Als strafmildernd wurde das Geständnis, als erschwerend die Vorstrafe gewertet. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2011 einem Mann in einem Restaurant durch das Versetzen eines Schlages, was eine Prellung des linken Jochbogenbereiches zur Folge hatte, am Körper verletzt hat. Als strafmildernd wurde kein Umstand, als straferschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2011 einem Mann in einem Restaurant durch das Versetzen eines Schlages, was eine Prellung des linken Jochbogenbereiches zur Folge hatte, am Körper verletzt hat. Als strafmildernd wurde kein Umstand, als straferschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB

§§ 31, 40 St

GB unter Bedachtnahme auf das Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB

Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 13.06.2012 seine Ehegattin durch das Versetzen von Schlägen gegen den Kopf und das Gesicht sowie dadurch, dass er ihr einen Stoß versetzte, am Körper verletzt hat, wodurch sie zu Sturz kam und eine Schädelprellung mit Prellung des Nasenbeines, eine Prellung der Halswirbelsäule, eine Prellung der linken Schulter, des rechten Handgrundgelenks mit Abschürfung, Prellungen der Oberschenkel beidseits sowie der Gesäßregion beidseits, eine Prellung des Unterschenkels rechts sowie eine Prellung des Unterarmes erlitt. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und die Wiederholung der Körperverletzungen gewertet. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB

§§ 31, 40 St

GB unter Bedachtnahme auf die Urteile des Landesgerichtes vom 24.12.2012 und des Bezirksgerichtes vom XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB

Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile des Landesgerichtes vom 24.12.2012 und des Bezirksgerichtes vom römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er im Juni 2012 einen Mann dadurch am Körper verletzt hat, dass er ihm zwei bis drei Faustschläge gegen den Kopf versetzte, wodurch dieser eine Platzwunde am linken Auge erlitt. Als strafmildernd wurden keine Umstände, als straferschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung jeweils nach § 83 Abs. 1 StGB unter der Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

§ 43aAbs. 3 St

GB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung jeweils nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter der Anwendung des Paragraph 28, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass es im März 2013 anlässlich einer gemeinsamen Besichtigung eines zum Verkauf angebotenen, fremden Autos zunächst zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und zwei anderen Personen gekommen ist. In der Folge ging der unbeherrschte Beschwerdeführer auf diese los und verletzte sie vorsätzlich am Körper, indem er ihnen Schläge und Tritte versetzte, wodurch eine Person eine Prellung im Gesichtsbereich, die andere Person Prellungen im Gesichtsbereich und eines Daumens sowie eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitten. Bei der Strafbemessung wurde als strafmildernd kein Umstand, als straferschwerend die vorausgegangenen, gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten Verurteilungen sowie das Zusammentreffen von zwei gleichartigen Vergehen, ferner auch die Begehung der Taten ungeachtet eines offenen Verfahrens vor einem Landesgericht gewertet. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme

§§ 31, 40 St

GB auf das Urteil des Landesgerichtes vom XXXX unter Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 143 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme

Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes vom römisch 40 unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 143, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt bzw. Zeitpunkten vor Juni 2013 dadurch, dass er die unmittelbaren Täter über die örtlichen Verhältnisse und Gegebenheiten im Wohnhaus eines Ehepaars informierte, insbesondere die Situierung des Safes im Übergang vom Schlaf- zum Badezimmer benannte, zur Ausführung eines schweren Raubes sowie einer Freiheitsentziehung durch seine Mittäter mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch Zueignung der Beutestücke unrechtmäßig zu bereichern, im Wissen, dass seine Mittäter dem Ehepaar durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnehmen bzw. abnötigen werden, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und den Raub unter Verwendung einer Waffe verüben werden, beigetragen hat. Der Beschwerdeführer war von einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt bis Juni 2010, jedenfalls eine geraume Zeit von mehr als sechs Monaten lang, bei der Firma des Ehepaares beschäftigt und hat in dieser Zeit auch Arbeiten im und um das private Wohnhaus der Familie durchgeführt. Einmal hat er dabei geholfen, einen Safe in den ersten Stock des Hauses zu tragen und in einem Kasten im Übergang von Schlaf- und Badezimmer versteckt aufzustellen. Er wusste somit, wo sich der Safe befindet und auf welchem Weg man dort hinkommt. Er entschied sich sodann, sein Wissen um den Safe und dessen Situierung für einen Raub zum Nachteil der – wie er wusste wohlhabenden – Ehegatten zu nutzen und sich an einem solchen zumindest durch Zurverfügungstellung seines Insiderwissens zu beteiligen. Da es sich um einen Safe handelte, war klar, dass zur Öffnung die Mithilfe des Ehepaars zweckmäßig sein wird, um an den Inhalt des Safes zu gelangen, sodass anstatt eines bloßen Einbruchsdiebstahls ein Raubdelikt geplant wurde. Es konnte zwar nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Bestimmungstäter agierte, jedenfalls aber entschied er sich, sein Wissen um den Safe und dessen Situierung für einen Raub zum Nachteil der wohlhabenden Ehegatten zu nutzen und sich an einem solchen zumindest durch Zurverfügungstellung seines Insiderwissens zu beteiligen, sodass er jedenfalls Beitragstäter war. Ihm war, als er sein Insiderwissen preisgab, auch bewusst, dass dieses für die Begehung eines Raubes mit Waffen zum Nachteil des Ehepaars genutzt werden wird und die Tatausführung wesentlich erleichtern und fördern wird. Er hat sein Insiderwissen nicht versehentlich preisgegeben, sondern bewusst und gewollt um einen Anteil aus der erwarteten Beute zu erhalten. Er hat auch die Wohnung seiner Geliebten, ohne deren Wissen, als gemeinsamen Treffpunkt der Tätergruppe zur Verfügung gestellt, wo diese sich am Abend vor der Tatausführung traf, bevor die unmittelbaren Täter zur Tatausführung aufbrachen und der Beschwerdeführer in der Wohnung zurückblieb. In derselben Wohnung trafen seine Mittäter unmittelbar nach der Tatbegehung wieder ein. Bei der Strafbemessung wurde als strafmildernd der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit mehreren Jahren wohlverhalten hat und er lediglich Beitragstäter war, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mit dem Vergehen aus der Bedachtnahmeverurteilung. Einer gegen das Urteil vom XXXX erhobenen Berufung wurde mit Urteil des zuständigen Oberlandesgerichtes vom XXXX insoweit Folge gegeben, als die Zusatzfreiheitsstrafe auf sechs Jahre herabgesetzt wurde. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom XXXX wurde die gegen das Urteil vom XXXX erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen (vgl. aktenkundige Urteile; aktenkundiger Beschluss). Einer gegen das Urteil vom römisch 40 erhobenen Berufung wurde mit Urteil des zuständigen Oberlandesgerichtes vom römisch 40 insoweit Folge gegeben, als die Zusatzfreiheitsstrafe auf sechs Jahre herabgesetzt wurde. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom römisch 40 wurde die gegen das Urteil vom römisch 40 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen vergleiche aktenkundige Urteile; aktenkundiger Beschluss). Der Beschwerdeführer beging seine letzte strafbare Handlung im Juni 2013, absolvierte bereits ein Antiaggressionstraining und zeigte sich in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich seiner Verurteilungen strafeinsichtig (vgl. Strafregisterauszug vom 25.11.2022; Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2022).Der Beschwerdeführer beging seine letzte strafbare Handlung im Juni 2013, absolvierte bereits ein Antiaggressionstraining und zeigte sich in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich seiner Verurteilungen strafeinsichtig vergleiche Strafregisterauszug vom 25.11.2022; Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2022). Laut Mitteilung der Justizanstalt XXXX vom 14.03.2022 ist das errechnete Strafende der 27.09.2027, die Termine für eine allfällige bedingte Entlassung sind

§ 46St

GB der 27.08.2024 oder der 06.09.2025.Laut Mitteilung der Justizanstalt römisch 40 vom 14.03.2022 ist das errechnete Strafende der 27.09.2027, die Termine für eine allfällige bedingte Entlassung sind

Paragraph 46, StGB der 27.08.2024 oder der 06.09.2025. Anhaltspunkte dafür, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen wäre, sind nicht hervorgekommen.Anhaltspunkte dafür, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen wäre, sind nicht hervorgekommen. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Kosovo: Es wird festgestellt, dass der Kosovo aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Es wird festgestellt, dass der Kosovo aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo

§ 46

FPG unzulässig wäre.Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Weiters ist die Kopie seines kosovarischen Reisepasses aktenkundig. Das Bundesverwaltungsgericht holte hinsichtlich des Beschwerdeführers Auszüge aus dem Zentralen Melde- und Fremdenregister, dem Schengener Informationssystem, dem Strafregister sowie seinen Sozialversicherungsdaten ein. Dass sein Aufenthalt bis Juli 2022 zu einem bestimmten Zeitpunkt unrechtmäßig war, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Da dem aktuellen Auszug aus dem internationalen Fremdenregister nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf seines bis zum 30.07.2022 gültigen Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag stellte, war festzustellen, dass er sich seit Juli 2022 illegal in Österreich aufhält. Dass der Beschwerdeführer fließend Deutsch spricht, war festzustellen, weil die Beschwerdeverhandlung ohne Dolmetsch durchgeführt werden konnte. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass er an gesundheitlichen Problemen leidet und hat er dies auch nicht substantiiert vorgebracht. Es war festzustellen, dass er arbeitsfähig ist, weil der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges behauptete und vor seiner Inhaftierung größtenteils erwerbstätig war. Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig und wurden, soweit sie nicht im Verwaltungsakt einlagen, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholt. Sie werden der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Es war festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in Hinblick auf seine Straftaten einsichtig zeigte, da er sie in der Beschwerdeverhandlung nicht abstritt und zugab, dass er damals viel unterwegs gewesen sei und getrunken, was zu seinen Aggressionen geführt habe. Er gab glaubhaft an, diesbezüglich keine Probleme mehr zu haben, zumal er ein Antiaggressionstraining absolviert habe. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche in der jeweiligen Klammer konkret angeführt und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden. Zur Lage im Herkunftsstaat: Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die entsprechenden Länderberichte zur allgemeinen Lage im Kosovo vor und decken sich diese mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit Gründe oder Umstände vorgebracht, weshalb eine Abschiebung in den Kosovo aufgrund der allgemeinen Lage unzulässig sein sollte.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zur Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.„§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder,
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, 1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder, 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idgF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;,
  8. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  9. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  10. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  11. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  12. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Fallbezogen ergibt sich daraus:

§ 2Abs.

1 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und sohin Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und sohin Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist seit 1998 in Österreich aufhältig und war bis 30.07.2022, also zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgrund eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte Plus rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen. Das Bundesamt stützte daher die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zutreffenderweise auf § 52 Abs. 4 FPG.Er ist seit 1998 in Österreich aufhältig und war bis 30.07.2022, also zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgrund eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte Plus rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen. Das Bundesamt stützte daher die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zutreffenderweise auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG. Es wurde jedoch kein Verlängerungsantrag gestellt, der Beschwerdeführer hält sich daher seit 30.07.2022 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb gegenständlich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu stützen ist.Es wurde jedoch kein Verlängerungsantrag gestellt, der Beschwerdeführer hält sich daher seit 30.07.2022 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb gegenständlich die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu stützen ist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG nicht geduldet, es sind auch keine Umstände hervorgekommen, dass allenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG vorliegen könnten.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG nicht geduldet, es sind auch keine Umstände hervorgekommen, dass allenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG vorliegen könnten. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Der Beschwerdeführer wurde, wie festgestellt, im Bundesgebiet bereits acht Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei hinsichtlich der ersten Verurteilung aus dem Jahr 2002 bereits die Tilgung eingetreten ist. Seine strafbaren Handlungen richteten sich dabei vorwiegend gegen zwei absolut geschützte Rechtsgüter, nämlich die körperliche Unversehrtheit anderer Personen sowie fremdes Vermögen. Diesbezüglich zu beachten ist die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), ein hoher Stellenwert zukommt.Der Beschwerdeführer wurde, wie festgestellt, im Bundesgebiet bereits acht Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei hinsichtlich der ersten Verurteilung aus dem Jahr 2002 bereits die Tilgung eingetreten ist. Seine strafbaren Handlungen richteten sich dabei vorwiegend gegen zwei absolut geschützte Rechtsgüter, nämlich die körperliche Unversehrtheit anderer Personen sowie fremdes Vermögen. Diesbezüglich zu beachten ist die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), ein hoher Stellenwert zukommt. Während die von der zweiten bis zur sechsten Verurteilung verhängte Strafe jeweils bedingt und jene hinsichtlich der siebten Verurteilung zumindest teilbedingt nachgesehen wurde, erfolgte die zuletzt gegen ihn ergangene Zusatzstrafe von sechs Jahren zur Gänze unbedingt. Dabei wurde der in § 143 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren beinahe zur Hälfte ausgenutzt, wobei bei der Strafbemessung als erschwerend vor allem die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mit einem Vergehen aus der Bedachtnahmeverurteilung gewertet wurde.Während die von der zweiten bis zur sechsten Verurteilung verhängte Strafe jeweils bedingt und jene hinsichtlich der siebten Verurteilung zumindest teilbedingt nachgesehen wurde, erfolgte die zuletzt gegen ihn ergangene Zusatzstrafe von sechs Jahren zur Gänze unbedingt. Dabei wurde der in Paragraph 143, Absatz eins, StGB vorgesehene Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren beinahe zur Hälfte ausgenutzt, wobei bei der Strafbemessung als erschwerend vor allem die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mit einem Vergehen aus der Bedachtnahmeverurteilung gewertet wurde. In Bezug auf seine achte Verurteilung ist zunächst festzuhalten, dass das Verbrechen des schweren (bewaffneten) Raubes vom Verwaltungsgerichtshof typischerweise als besonders schwerwiegend qualifiziert wird (vgl. etwa VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Hervorzuheben ist in diesem Fall die besondere Verwerflichkeit der Tatbegehung des Beschwerdeführers, zumal der Raubüberfall anhand der Weitergabe des Insiderwissens, welches er nur deswegen erworben hat, weil er über Monate hinweg in der Firma des betroffenen Ehepaars beschäftigt war und im Zuge dessen auch Tätigkeiten im und um deren privaten Wohnhaus durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer wirkte zwar an der Tatausführung nicht als unmittelbarer Täter mit, wusste jedoch genau darüber Bescheid, dass seine Mittäter den Raub durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sowie unter Verwendung einer Waffe verüben werden. Auch wenn der Urteilsausfertigung zufolge nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer als Bestimmungstäter agierte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass er durch die Weitergabe seines Insiderwissens bei der Planung der Tat eine maßgebliche Rolle spielte. In Bezug auf seine achte Verurteilung ist zunächst festzuhalten, dass das Verbrechen des schweren (bewaffneten) Raubes vom Verwaltungsgerichtshof typischerweise als besonders schwerwiegend qualifiziert wird vergleiche etwa VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Hervorzuheben ist in diesem Fall die besondere Verwerflichkeit der Tatbegehung des Beschwerdeführers, zumal der Raubüberfall anhand der Weitergabe des Insiderwissens, welches er nur deswegen erworben hat, weil er über Monate hinweg in der Firma des betroffenen Ehepaars beschäftigt war und im Zuge dessen auch Tätigkeiten im und um deren privaten Wohnhaus durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer wirkte zwar an der Tatausführung nicht als unmittelbarer Täter mit, wusste jedoch genau darüber Bescheid, dass seine Mittäter den Raub durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sowie unter Verwendung einer Waffe verüben werden. Auch wenn der Urteilsausfertigung zufolge nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer als Bestimmungstäter agierte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass er durch die Weitergabe seines Insiderwissens bei der Planung der Tat eine maßgebliche Rolle spielte. Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Körperverletzungen zeigte er, dass er nicht davor zurückschreckt, ein nicht unerhebliches Maß an Gewalt gegen Leib und Leben anderer Personen anzuwenden. Hinsichtlich der Gewaltverbrechen ist ihm jedoch zugute zu halten, dass er mittlerweile ein Antiaggressionstraining absolvierte und in der Beschwerdeverhandlung den glaubhaften Eindruck vermittelte, er habe seine Aggressionsprobleme nunmehr unter Kontrolle. Generell ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seine letzte Straftat im Jahr 2013, also vor beinahe zehn Jahren beging und er sich in der Beschwerdeverhandlung einsichtig zeigte. Dennoch kann noch nicht von einem Wohlverhalten ausgegangen werden, zumal er sich zum Entscheidungszeitpunkt noch in Strafhaft befindet und der oben zitierten Judikatur zufolge der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Da der Beschwerdeführer in Österreich eine derartige Vielzahl an verschiedener Straftaten beging und sich seine kriminelle Energie steigerte, was sich darin manifestierte, dass er zuletzt wegen des Verbrechens des schweren bewaffneten Raubes verurteilt wurde, wird für die Ermittlung, ob er sich auch in Zukunft wohlverhalten wird, nach seiner Haftentlassung ein längerer Beobachtungszeitraum anzusetzen sein. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls massiv insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Delikten gegen Leib und Leben bzw. fremdes Vermögen zuwidergelaufen und resultiert aus seinem den Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings

§ 59Abs. 4 Fr

PolG 2005 aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose hat daher das VwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238).Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings

Paragraph 59, Absatz 4, FrPolG 2005 aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose hat daher das VwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Das errechnete Strafende liegt am 27.09.2027 vor, bedingte Entlassungen aus der Strafhaft kommen allenfalls am 27.08.2024 oder 06.09.2025 in Betracht. In Anbetracht der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer verwirklichten Delikte und der Tatsache, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt sind und ein Wohlverhalten nur in Freiheit Berücksichtigung finden kann, ist auch zu den jeweilig möglichen Strafenden nach wie vor eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzunehmen.In Anbetracht der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer verwirklichten Delikte und der Tatsache, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt sind und ein Wohlverhalten nur in Freiheit Berücksichtigung finden kann, ist auch zu den jeweilig möglichen Strafenden nach wie vor eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzunehmen. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

§ 67FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot i

Sd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; 22.08.2019, Ra 2019/21/0062, jeweils mwN).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; 22.08.2019, Ra 2019/21/0062, jeweils mwN).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist

Abs. 2 leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist

Absatz 2, leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zum Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt) (VfGH 28.01.2010, U 2839-09).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt) (VfGH 28.01.2010, U 2839-09). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn 20). Die Annahme, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne, ist lebensfremd (vgl. dazu VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 19.6.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 11.6.2018, E 343/2018, E 345/2018).Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn 20). Die Annahme, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne, ist lebensfremd vergleiche dazu VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 19.6.2015, E 426 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 11.6.2018, E 343 aus 2018,, E 345 aus 2018,). Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. etwa VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 mwN).Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen vergleiche etwa VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen (vgl. etwa VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0012).Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht vergleiche VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen vergleiche etwa VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0012). Im Fall eines seit fast achtzehn Jahren bestehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet ist eine Aufenthaltsbeendigung nur ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Gründe im Lichte des Art. 8 EMRK gerechtfertigt (vgl. VfGH 25.2.2020, E 4087/2019).Im Fall eines seit fast achtzehn Jahren bestehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet ist eine Aufenthaltsbeendigung nur ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Gründe im Lichte des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt vergleiche VfGH 25.2.2020, E 4087 aus 2019,). Der Beschwerdeführer ist mit einer im Bundesgebiet lebenden kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser drei gemeinsame minderjährige Kinder, die in Österreich in die Schule, in den Kindergarten bzw. in die Krabbelstube gehen. Da sich seine Ehefrau seit zwölf Jahren im Bundesgebiet aufhält, über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus verfügt und seine Kinder bisher ihr gesamtes Leben in Österreich verbracht haben, erscheint es nicht zumutbar, dass diese mit dem Beschwerdeführer in Herkunftsstaat zurückkehren. Jedenfalls hinsichtlich seines drei- und fünfjährigen Sohnes ist die oben zitierte Judikatur beachtlich, derzufolge es lebensfremd ist, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden kann. Seiner berufstätigen Ehefrau würde zwar die Kinderbetreuung mit der Hilfe ihres Ehemannes leichter fallen, jedoch ist sie darauf nicht angewiesen, zumal er sich seit März 2022 in Strafhaft befindet und sie auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht unterstützen kann. Da zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau sowie den Kindern trotz derzeitiger Verbüßung seiner Strafhaft ein aufrechtes Familienleben besteht, würde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK darstellen. Der Beschwerdeführer ist mit einer im Bundesgebiet lebenden kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser drei gemeinsame minderjährige Kinder, die in Österreich in die Schule, in den Kindergarten bzw. in die Krabbelstube gehen. Da sich seine Ehefrau seit zwölf Jahren im Bundesgebiet aufhält, über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus verfügt und seine Kinder bisher ihr gesamtes Leben in Österreich verbracht haben, erscheint es nicht zumutbar, dass diese mit dem Beschwerdeführer in Herkunftsstaat zurückkehren. Jedenfalls hinsichtlich seines drei- und fünfjährigen Sohnes ist die oben zitierte Judikatur beachtlich, derzufolge es lebensfremd ist, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden kann. Seiner berufstätigen Ehefrau würde zwar die Kinderbetreuung mit der Hilfe ihres Ehemannes leichter fallen, jedoch ist sie darauf nicht angewiesen, zumal er sich seit März 2022 in Strafhaft befindet und sie auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht unterstützen kann. Da zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau sowie den Kindern trotz derzeitiger Verbüßung seiner Strafhaft ein aufrechtes Familienleben besteht, würde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK darstellen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1998, also seit er achtzehn Jahre alt ist, beinahe durchgehend im Bundesgebiet und ist aufgrund seiner vierundzwanzigjährigen Aufenthaltsdauer naturgemäß von einer hinreichenden Integration auszugehen. Er war während seines Aufenthaltes größtenteils erwerbstätig und war bis Juli 2022 rechtmäßig in Österreich aufhältig. Obwohl er nunmehr seit vierundzwanzig Jahren in Österreich lebt und somit den größeren Teil seines Lebens hier aufhältig war, verbrachte er die prägendste Zeit im Herkunftsstaat, da er, bis er etwa achtzehn Jahre alt war, im Kosovo wohnte. Er wuchs dort im Familienverband auf, besuchte die Schule und ist somit mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Sowohl sein Vater, zu dem er noch ein wenig Kontakt hat, als auch die gesamte Familie seiner Ehefrau befinden sich noch im Kosovo. Er spricht zwar fließend Deutsch, jedoch ist nicht hervorgekommen, dass er abgesehen von seinen Familienangehörigen, im Bundesgebiet über enge soziale Bindungen verfügt. Angesichts dessen sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen in Österreich. Durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot wird auch kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu seinen Angehörigen bewirkt, sondern es steht seinen Angehörigen einerseits offen, den Beschwerdeführer im gemeinsamen Herkunftsstaat Kosovo zu besuchen, andererseits wird diesen eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein, auch sieht das FPG Möglichkeiten der Wiedereinreise in das Bundesgebiet bei bestehendem Einreiseverbot vor. Zudem war er zuletzt vor fünf Jahren im Herkunftsstaat und kann angenommen werden, dass er sich ohne Probleme wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern kann, zumal er etwa die Hälfte und jedenfalls den prägendsten Teil seines Lebens im Kosovo verbrachte. Hinzu kommt, dass die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seine lange Aufenthaltsdauer und dadurch bedingt auch privaten Bindungen im Bundesgebiet, den Beschwerdeführer nicht von der wiederholten Begehung der oben angeführten - teils schwerwiegenden - Straftaten abhalten konnten. Vollständigkeitshalber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer der bereits aufgehobene Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. Nr. 70/2015 gegenständlich nicht zur Anwendung kommt. Diesem zufolge darf eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor (Z 1), oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist (Z 2). Vollständigkeitshalber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer der bereits aufgehobene Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015, gegenständlich nicht zur Anwendung kommt. Diesem zufolge darf eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor (Ziffer eins,), oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist (Ziffer 2,). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Der Beschwerdeführer verfügt jedoch zum Entscheidungszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel und hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Weiters hätte ihm iSd § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, zumal er aufgrund seiner Verurteilung vom XXXX bereits straffällig wurde, bevor er sich iSd § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 StbG zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Er ist auch nicht „von klein auf“ in Österreich aufgewachsen, weil diese Wendung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so zu deuten sei, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist sei, nicht zum Tragen kommen könne (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458). Da der Beschwerdeführer erstmals mit etwa achtzehn Jahren ins Bundesgebiet einreiste, ist er hier nicht „von klein auf“ aufgewachsen und kommt auch § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG nicht zur Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich seien vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Der Beschwerdeführer verfügt jedoch zum Entscheidungszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel und hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Weiters hätte ihm iSd Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, zumal er aufgrund seiner Verurteilung vom römisch 40 bereits straffällig wurde, bevor er sich iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StbG zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Er ist auch nicht „von klein auf“ in Österreich aufgewachsen, weil diese Wendung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so zu deuten sei, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist sei, nicht zum Tragen kommen könne (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458). Da der Beschwerdeführer erstmals mit etwa achtzehn Jahren ins Bundesgebiet einreiste, ist er hier nicht „von klein auf“ aufgewachsen und kommt auch Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG nicht zur Anwendung. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0181). Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes erscheint jedoch angesichts der langen Aufenthaltsdauer und insbesondere aufgrund der maßgeglichen privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich nicht geboten. Das Einreiseverbot wurde daher in Hinblick auf die starken familiären und privaten Bezugspunkte zu Österreich und den Umstand, dass der Raub bereits 2013 begangen wurde und die Ausreise aufgrund des andauernden Strafvollzuges frühestens in 1,5 Jahren erfolgen wird, spruchgemäß herabgesetzt. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise nicht in Betracht. Zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo: Es sind

§ 52Abs. 9 i

Vm § 46 FPG keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Es sind

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Bei diesem handelt es sich um einen volljährigen, gesunden Mann, welcher mit den Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat angesichts seines Aufwachsens in einem kosovarischen Familienverband bzw. in diesem Land vertraut ist und im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Bei diesem handelt es sich um einen volljährigen, gesunden Mann, welcher mit den Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat angesichts seines Aufwachsens in einem kosovarischen Familienverband bzw. in diesem Land vertraut ist und im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des Covid-19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt, zumal beim Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Alter sowie seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach er bei einer allfälligen Covid-19-Infektion einer Hoch-Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des Covid-19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt, zumal beim Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Alter sowie seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach er bei einer allfälligen Covid-19-Infektion einer Hoch-Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Der auf § 52 Abs. 9 FPG gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. Zur Frist für die freiwillige Ausreise: In Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt, zumal das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt hat. Da das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Beschluss vom 17.05.2022 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. stattzugeben und festzustellen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.In Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt, zumal das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt hat. Da das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Beschluss vom 17.05.2022 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. stattzugeben und festzustellen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vorDie ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W285.2124875.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.