← Österreich

{'item': 'W291 2265186-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlW291 2265186-1 Spruch, W291 2265186-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2023, Zl. XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 02.01.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2023, Zl. römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 02.01.2023, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 03.01.2023, 07:30 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 03.01.2023, 07:30 Uhr, wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 02.01.2023 bis 03.01.2023, 07:30 Uhr, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 02.01.2023 bis 03.01.2023, 07:30 Uhr, wird als unzulässig zurückgewiesen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 03.01.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 03.01.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt.
  3. Am 05.01.2023, 16:27 Uhr (außerhalb der Amtsstunden), brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde ein.
  4. Nach Wiederbeginn der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG), am 09.01.2023, wurde dem BFA die Beschwerde übermittelt.
  5. Das BFA übermittelte in weiterer Folge, am 09.01.2023, den Verwaltungsakt sowie weitere Unterlagen und gab eine Stellungnahme ab.
  6. Die Stellungnahme des BFA sowie medizinische Unterlagen wurden am 09.01.2023 dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs weitergeleitet.
  7. Der BF gab am 10.01.2023 eine Stellungnahme ab.
  8. Am 11.01.2023 wurde eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, des BFV und des BFA durchgeführt. Nach einer teilweisen Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls wurde die Rettung gerufen, da der BF beim Aufstehen vom Sessel das Gleichgewicht verlor. Eine mündliche Verkündung unterblieb daher.
  9. Der BF wurde wieder ins PAZ gebracht. Am 12.01.2023 wurde abermals die Haftfähigkeit, wie bereits am 09.01.2023 und 11.01.2023 bestätigt.
  10. Die Entscheidungsfrist des BVwG endet am 12.01.
  11. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen:
  13. bisheriges Verfahren: 1.
  14. Der BF reiste am 16.12.2011 illegal von unbekannt kommend in das Bundesgebiet ein. Er stellte am gleichen Tag einen Asylantrag, welcher mit Entscheidung vom 18.04.2013 des AsylGH gemäß § 3 AsylG und § 8 AsylG in zweiter Instanz abgewiesen wurde; gleichzeitig erfolgte die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG. 1.
  15. Der BF reiste am 16.12.2011 illegal von unbekannt kommend in das Bundesgebiet ein. Er stellte am gleichen Tag einen Asylantrag, welcher mit Entscheidung vom 18.04.2013 des AsylGH gemäß Paragraph 3, AsylG und Paragraph 8, AsylG in zweiter Instanz abgewiesen wurde; gleichzeitig erfolgte die Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG. 1.
  16. Am 02.07.2012 stellte der BF neuerlich einen Asylantrag, welcher mit Entscheidung des AsylGH vom 03.02.2013 gemäß § 68 AVG wegen bereits entschiedener Sache in zweiter Instanz zurückgewiesen wurde. Neuerlich erfolgte die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG. 1.
  17. Am 02.07.2012 stellte der BF neuerlich einen Asylantrag, welcher mit Entscheidung des AsylGH vom 03.02.2013 gemäß Paragraph 68, AVG wegen bereits entschiedener Sache in zweiter Instanz zurückgewiesen wurde. Neuerlich erfolgte die Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG. 1.
  18. Der BF kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und blieb weiterhin und daher unerlaubt in Österreich. 1.
  19. Der BF wurde am 02.01.2023 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. 1.
  20. Mit Bescheid vom 03.01.2023 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.
  21. Mit Bescheid vom 03.01.2023 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde vom BF am 03.01.2023, 07:30 Uhr, übernommen. 1.
  22. Der BF befand sich von 01.01.2023, 21:40 Uhr, bis 03.01.2023 in Verwaltungsverfahrungshaft, seit 03.01.2023, 07:30 Uhr, befindet sich der BF in Schubhaft.
  23. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.
  24. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist pakistanischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig. 2.2.1 Der BF gab am 02.01.2023 an, gesund zu sein. Der BF wollte am 02.01.2023 im Zuge der Gesundheitsbefragung nichts angeben. Der BF wurde am 02.01.2023 als haftfähig befunden und war auch im gesamten hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig. 2.2.
  25. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 2.2.
  26. Dem Entlassungsbrief vom 09.08.2018 ist zu entnehmen, dass der BF vom 03.
  27. bis 09.08.2018 stationär auf der Neurologie-Abteilung in einem näher angeführten Krankenhaus war. Der Grund der Aufnahme war ein subakutes maximal 2,8 cm messendes ischämisches Insultareal in der Capsula interna links mit einer unvollständigen Einseitenlähmung, bzw. Schwäche der rechten Gesichtshälfte und im rechten Arm. Blutungen oder suspekte intrazerebrale Läsionen im Sinne eines Tumors wurden nicht nachgewiesen. Der damals vorbekannte Bluthochdruck wurde niemals therapiert. Seit der Aufnahme ins PAZ bekommt der BF blutdrucksenkende Medikamente und die Therapieeinstellung ist momentan gut. 2.2.
  28. Die art. Hypertonie ist dzt gut eingestellt. 2.2.
  29. Dem Entlassungsbrief vom 09.08.2018 kann bei weitere empfohlene Maßnahmen entnommen werden: „keine“. 2.2.
  30. Der BF gab bereits bei einer Einvernahme am 16.07.2012 an: „Ich bin derzeit krank irgendwie, habe einen hohen Blutdruck.“ 2.2.
  31. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung am 11.01.2023 mehrmals an, dass gesundheitlich alles in Ordnung ist (VH-Protokoll S. 5, 14, 17, 19). Der BF wirkte in der mündlichen Verhandlung am 11.01.2023 konzentriert und folgte der Verhandlung aufmerksam (VH- Protokoll S. 15). 2.2.
  32. Das Verhandlungsprotokoll vom 11.01.2023 lautet auszugsweise, wie folgt: „Ohne Dolmetscher: R an BF: Wo haben Sie Schmerzen? BF (auf Deutsch): Hier (BF streift mit der Hand auf den linken Kopfbereich) und sagt ‚linke Seite‘. R: Können Sie mir sehr dazu sagen. Wo tut es weh? Wo haben Sie Schmerzen? BF (auf Deutsch): Schmerzen hier (Kopf), linke Seite. R: Tut noch was weh? BF (auf Deutsch): Wie bitte. R: Was sagen Sie Ihrem Arzt? BF (auf Deutsch): Medizin? R ersucht den D, dass der BF auf Deutsch oder Englisch seine Beschwerden der Richterin schildern soll, als wäre er beim Arzt. BF (auf Englisch): My head of left side of pain. I’m round about, I see blind. Sometimes I see blind. BF (auf Englisch): My head of left side of pain. I’m round about, römisch eins see blind. Sometimes römisch eins see blind. (auf Deutsch): Das ist alles.“ Sowohl das BFA als auch das BVwG haben vor den amtsärztlichen Untersuchungen im Auftrag an den Amtsarzt auf das Beschwerdevorbringen hingewiesen. 2.2.
  33. Aus den Unterlagen der Klinik XXXX ergibt sich, dass der BF nach einer teilweisen Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls einen Präkollaps, ein Druckgefühl auf der Brust, keine Dyspnoe und keine Synkope hatte. Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung von der Rettung geholt. 2.2.
  34. Aus den Unterlagen der Klinik römisch 40 ergibt sich, dass der BF nach einer teilweisen Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls einen Präkollaps, ein Druckgefühl auf der Brust, keine Dyspnoe und keine Synkope hatte. Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung von der Rettung geholt. Die Unterlagen von der Klinik XXXX wurden heute von der XXXX übermittelt. Der BF wurde wieder ins PAZ gebracht.Die Unterlagen von der Klinik römisch 40 wurden heute von der römisch 40 übermittelt. Der BF wurde wieder ins PAZ gebracht. Auch im am 12.01.2023 erstellten amtsärztlichen Gutachten wird ein zufriedenstellender Allgemeinzustand ausgeführt und die Haftfähigkeit des BF bestätigt. Der BF ist aktuell weiterhin haftfähig. 2.
  35. Dem BF wurde am 09.04.2019 ein Mitwirkungsbescheid vom 01.04.2019 betreffend die Wahrnehmung eines Interviewtermins durch eine Experten-Delegation Afghanistan am 12.04.2019 unter Angabe des Termins und es Orts zugestellt. Der BF ist zu diesem Interviewtermin am 12.04.2019 unentschuldigt nicht erschienen. Dem BF wurde in weiterer Folge am 22.07.2019 der Bescheid über die diesbezügliche Zwangsstrafe zugestellt. 2.
  36. Am 01.01.2023 wies sich der BF bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle mit einem pakistanischen Führerschein aus. Dem Bericht vom 01.01.2023 kann unter anderem entnommen werden, dass eine Nachschau ergab, dass es sich bei dem Führerschein um eine Totalfälschung handelte und wurde dieser gemäß StPO sichergestellt. Der BF wurde im Jahr 2017 schuldig gesprochen: „er hat am XXXX eine falsche Urkunde, nämlich einen pakistanischen Fuhrerschein, bei welchem eine Totalfälschung festgestellt wurde, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er sich im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle damit auswies.“„er hat am römisch 40 eine falsche Urkunde, nämlich einen pakistanischen Fuhrerschein, bei welchem eine Totalfälschung festgestellt wurde, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er sich im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle damit auswies.“ 2.
  37. Er verfügt in Österreich über kein gültiges Reisedokument. 2.
  38. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Seine Familie lebt in Pakistan. Der BF arbeitete zuletzt als Reklameverteiler und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Er verfügt über EUR 111,
  39. Der BF verfügt nach seinen Angaben über ein Auto. Der BF war seit dem Jahr 2015 immer wieder aufrecht gemeldet und dann wieder abgemeldet, so verfügte der BF vom 09.04.2015 bis 05.11.2015, 11.05.2016 bis 02.02.2017 über keine Meldung im Bundesgebiet. Der BF verfügt seit 21.02.2022 über keine aufrechte Meldung in Österreich. Der BF hat in den letzten Monaten an verschiedenen Orten geschlafen. Der BF war unbekannten Aufenthalts und für die Behörde nicht greifbar. Der BF wurde am 01.01.2023 im Zuge einer Fahrzeugkontrolle zufälligerweise festgenommen. Der BF gab am 02.01.2023 auf die Frage, ob er in Österreich einen festen Wohnsitz habe bzw. wo er vor seiner Festnahme Unterkunft genommen habe, an: „Einen festen Wohnsitz in Österreich habe ich nicht, ich wohnte bei Freunden, die Adressen weiß ich nicht, zuletzt war es in der Nähe des XXXX .“ In der Beschwerde führte der BF eine Wohnmöglichkeit bei einem näher genannten ehemaligen Mitbewohner an. Der BF hat die Möglichkeit bei XXXX zu wohnen. Weiters gab er im Zuge der Einvernahme am 02.01.2023 an, dass er in Pakistan weder politisch noch strafrechtlich verfolgt wird. 2.
  40. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Seine Familie lebt in Pakistan. Der BF arbeitete zuletzt als Reklameverteiler und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Er verfügt über EUR 111,
  41. Der BF verfügt nach seinen Angaben über ein Auto. Der BF war seit dem Jahr 2015 immer wieder aufrecht gemeldet und dann wieder abgemeldet, so verfügte der BF vom 09.04.2015 bis 05.11.2015, 11.05.2016 bis 02.02.2017 über keine Meldung im Bundesgebiet. Der BF verfügt seit 21.02.2022 über keine aufrechte Meldung in Österreich. Der BF hat in den letzten Monaten an verschiedenen Orten geschlafen. Der BF war unbekannten Aufenthalts und für die Behörde nicht greifbar. Der BF wurde am 01.01.2023 im Zuge einer Fahrzeugkontrolle zufälligerweise festgenommen. Der BF gab am 02.01.2023 auf die Frage, ob er in Österreich einen festen Wohnsitz habe bzw. wo er vor seiner Festnahme Unterkunft genommen habe, an: „Einen festen Wohnsitz in Österreich habe ich nicht, ich wohnte bei Freunden, die Adressen weiß ich nicht, zuletzt war es in der Nähe des römisch 40 .“ In der Beschwerde führte der BF eine Wohnmöglichkeit bei einem näher genannten ehemaligen Mitbewohner an. Der BF hat die Möglichkeit bei römisch 40 zu wohnen. Weiters gab er im Zuge der Einvernahme am 02.01.2023 an, dass er in Pakistan weder politisch noch strafrechtlich verfolgt wird. 2.
  42. Das BFA hat mehrmals versucht, ein HRZ für den BF zu erlangen. Zuletzt wurde im Mai 2022 um ein Heimreisezertifikat für Pakistan angesucht und mit 16.09.2022 langte bei der Behörde die positive Identifizierung und somit Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein. Es wurde bereits der Charter für den 15.02.2023 gebucht, da eine Zustimmung für die HRZ-Ausstellung besteht.
  43. Beweiswürdigung 2.
  44. Zum bisherigen Verfahren:
  45. bisheriges Verfahren: Die Feststellungen zu 1.1., 1.
  46. und 1.
  47. ergeben sich aus dem unbedenklichen Bescheid. Die Feststellungen 1.
  48. und 1.
  49. ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung betreffend die Verwaltungsverfahrungshaft (1.6.) sowie die Schubhaft konnte dem eingeholten Auszug entnommen werden. 2.
  50. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.2.
  51. Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Die Feststellung, dass er pakistanischer Staatsbürger und volljährig ist, gründen sich auf den Akteninhalt. 2.2.2.
  52. Die Feststellungen zur Angabe des BF am 02.01.2023 ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Einvernahme von jenem Tag. Die Feststellung, das der BF am 02.01.2023 keine Angaben im Zuge der Gesundheitsbefragung machen wollte, gründet sich auf eine Einsichtnahme in diese. Dass der BF am 02.01.2023 als haftfähig befunden wurde, gründet sich auf das diesbezügliche Anhalteprotokoll. Es sind keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF im hier maßgeblichen Zeitraum nicht haftfähig hätte sein sollen. 2.2.2.
  53. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft. 2.2.2.
  54. Die Feststellungen zu 2.2.
  55. ergeben sich aus dem im Akt einliegenden, unbedenklichen amtsärztlichen Gutachten vom 09.01.
  56. 2.2.2.
  57. Die Feststellung zu 2.2.
  58. gründet sich auf den im Akt einliegenden unbedenklichen amtsärztlichen Gutachten vom 11.01.
  59. Angemerkt wird zum Gutachten vom 11.01.2023, dass sich aus der unbedenklichen E-Mail vom 11.01.2023 ergibt, dass der BF am 11.01.2023 untersucht wurde. 2.2.2.
  60. Die Feststellung, dass keine weiteren Maßnahmen empfohlen wurden, gründet sich auf den Entlassungsbrief vom 09.08.
  61. 2.2.2.
  62. Die Angabe im Zuge der Einvernahme vom 16.07.2012 ergibt sich aus einer Einsichtnahme in diese (Teil 2 der Beschwerdevorlage). 2.2.2.
  63. Die Angaben in der mündlichen Verhandlung bzw. der persönliche Eindruck des Gerichts ergeben sich aus dem Verhandlungsprotokoll. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung mehrmals an, dass gesundheitlich alles in Ordnung ist (VH-Protokoll S. 5, 14, 17, 19). Der BF wirkte in der mündlichen Verhandlung konzentriert und folgte der Verhandlung aufmerksam (VH- Protokoll S. 15). 2.2.2.
  64. Die Feststellung zu 2.2.
  65. ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll. 2.2.2.
  66. Die Feststellungen zu 2.2.
  67. ergeben sich aus den Krankenhausunterlagen, dem Verhandlungsprotokoll vom 11.01.2023, einem Auszug der Anhaltedatei und dem amtsärztlichen Gutachten vom 12.01.
  68. Die Feststellung der Haftfähigkeit gründet sich auf die unbedenklichen amtsärztlichen Gutachten vom 09.01.2023, 11.01.2023 und 12.01.
  69. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der BF in der mündlichen Verhandlung mehrmals angab, dass gesundheitlich alles in Ordnung sei. Auch nach dem Präkollaps in der mündlichen Verhandlung wurde vom Amtsarzt die Haftfähigkeit bestätigt. Insgesamt sind keine substantiierten Hinweise auf eine die Haftfähigkeit ausschließende Erkrankung hervorgekommen. Festgehalten wird, dass der BF trotz Aufforderung des Gerichtes keine medizinischen Unterlagen vorgelegt hat. Zu berücksichtigen ist, dass der Entlassungsbrief aus dem Jahr 2018 bei der amtsärztlichen Untersuchung berücksichtigt wurde und aus amtsärztlicher, unbedenklicher Sicht, die Haft- und Verhandlungsfähigkeit festgestellt wurde. Festgehalten wird, dass sowohl vor den amtsärztlichen Untersuchungen am 09.01.2023 als auch 11.01.2023 auf das Vorbringen des BF hingewiesen wurde. Soweit der BFV einen Mangel der amtsärztlichen Untersuchung dadurch aufzeigen will, dass im Befund vom 09.01.2023 steht, dass der BF gelegentliche Kopfschmerzen in seiner linken Kopfhälfte angab, ist darauf hinzuweisen, dass der BF - entgegen dem Vorbringen des BFV - diese Schmerzen sehr wohl auch in der mündlichen Verhandlung angab (S. 14). Die Feststelllungen zum Krankenhausbericht von der Klink XXXX ergeben sich aus dem von XXXX übermittelten Unterlagen. Das BVwG hat in Ihrem Auftrag an den Amtsarzt um Überprüfung der Haftfähigkeit auf Unterlagen vom Krankenhaus Bezug genommen. Der BF verblieb nicht im Krankenhaus, sondern wurde wieder ins PAZ gebracht. Die Feststelllungen zum Krankenhausbericht von der Klink römisch 40 ergeben sich aus dem von römisch 40 übermittelten Unterlagen. Das BVwG hat in Ihrem Auftrag an den Amtsarzt um Überprüfung der Haftfähigkeit auf Unterlagen vom Krankenhaus Bezug genommen. Der BF verblieb nicht im Krankenhaus, sondern wurde wieder ins PAZ gebracht. 2.2.
  70. Die Feststellungen zu 2.
  71. gründen sich auf die im Teil 4 der Beschwerdevorlage aufliegenden, unbedenklichen Unterlagen. Insbesondere ergibt sich aus dem Bescheid über die Zwangsstrafe, dass der BF zum Interviewtermin am 12.04.2019 unentschuldigt nicht erschienen ist. Die Angabe in der mündlichen Verhandlung, wonach er erschienen sei; man ihm nicht erklärt habe, wohin er kommen solle und weshalb, aber man habe ihn dann gleich eingesperrt, überzeugt nicht und wird als Schutzbehauptung qualifiziert, zumal im Bescheid der Termin als auch der Ort angeführt sind. 2.2.4.Die Feststellungen zu 2.
  72. gründen sich auf einer Einsichtnahme in die entsprechende, unbedenkliche Meldung vom 01.01.2023 (Teil 11 der Beschwerdevorlage) und dem im Akt einliegenden Urteil. 2.2.
  73. Dass der BF über kein gültiges Reisedokument in Österreich verfügt, entspricht seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.01.
  74. 2.2.
  75. Die Feststellung zu seiner familiären sowie beruflichen Situation gründen sich auf seine Angaben in der Einvernahme vom 02.01.
  76. Hinweise dahingehend, dass der BF einer legalen Beschäftigung nachgehen sollte, sind nicht hervorgegangen. Sein Barvermögen ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die ADVW-Portalabfrage. Die Feststellung zum Auto gründen sich auf seine Angaben. Die Feststellungen zur Meldung bzw. Nichtmeldung in Österreich konnten dem ZMR-Auszug entnommen werden. Dass er an verschiedenen Orten die letzten Monate geschlafen hat, entspricht seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass der BF unbekannten Aufenthalts und für die Behörde nicht greifbar war, ergibt sich aus der unbedenklichen Stellungnahme des BFA. Ebenso ergibt sich aus dieser, dass der BF am 01.01.2023 im Zuge einer Fahrzeugkontrolle zufälligerweise festgenommen wurde. Die Angaben im Zuge seiner Einvernahme vom 02.01.2023 ergibt sich aus einer Einsichtnahme in diese. Die Feststellungen betreffend die Beschwerde aus eben dieser. Die Wohnmöglichkeit ergibt sich aus der Zeugenaussage. 2.2.
  77. Die Feststellungen zu 2.
  78. gründen sich auf die unbedenkliche Stellungnahme.
  79. Rechtliche Beurteilung 3.
  80. Zu Spruchteil A. – Spruchteil I. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung in Schubhaft3.
  81. Zu Spruchteil A. – Spruchteil römisch eins. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  82. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:3.1.
  83. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF ist haftfähig, volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF ist haftfähig, volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. Das Gericht verkennt auch nicht, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme vom Frühjahr 2013 stammt und, dass eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (nunmehr iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (vgl. dazu VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0251 mit weiteren Hinweisen; siehe auch VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007). In der vorliegenden Konstellation lag eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen aber nicht derart auf der Hand, dass sie schon im Rahmen eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens einer näheren Untersuchung hätte unterzogen werden müssen. Zwar liegt die der Schubhaftverhängung zu Grunde liegende aufenthaltsbeendende Maßnahme nunmehr bereits mehr als neun Jahre zurück, ins Gewicht fallende Integrationsschritte sind aber nicht hervorgekommen und war der BF seit dem Jahr 2015 immer wieder aufrecht gemeldet und dann wieder abgemeldet, so verfügte der BF vom 09.04.2015 bis 05.11.2015, 11.05.2016 bis 02.02.2017 über keine Meldung im Bundesgebiet und ist seit dem 21.02.2022 nicht mehr gemeldet. Auch ist keine Änderung in Hinblick auf die Beurteilung nach Art. 3 EMRK evident (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0065). Festgehalten wird, dass der BF bereits im Jahr 2012 einen Bluthochdruck angab und im Entlassungsbrief vom 09.08.2018 keine Maßnahmen empfohlen wurden. Im Übrigen gab der BF am 02.01.2023 ausdrücklich an, in Pakistan weder politisch noch strafrechtlich verfolgt zu werden. Das Gericht geht auch von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum aus: Das Gericht verkennt auch nicht, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme vom Frühjahr 2013 stammt und, dass eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig vergleiche dazu VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0251 mit weiteren Hinweisen; siehe auch VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007). In der vorliegenden Konstellation lag eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen aber nicht derart auf der Hand, dass sie schon im Rahmen eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens einer näheren Untersuchung hätte unterzogen werden müssen. Zwar liegt die der Schubhaftverhängung zu Grunde liegende aufenthaltsbeendende Maßnahme nunmehr bereits mehr als neun Jahre zurück, ins Gewicht fallende Integrationsschritte sind aber nicht hervorgekommen und war der BF seit dem Jahr 2015 immer wieder aufrecht gemeldet und dann wieder abgemeldet, so verfügte der BF vom 09.04.2015 bis 05.11.2015, 11.05.2016 bis 02.02.2017 über keine Meldung im Bundesgebiet und ist seit dem 21.02.2022 nicht mehr gemeldet. Auch ist keine Änderung in Hinblick auf die Beurteilung nach Artikel 3, EMRK evident (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0065). Festgehalten wird, dass der BF bereits im Jahr 2012 einen Bluthochdruck angab und im Entlassungsbrief vom 09.08.2018 keine Maßnahmen empfohlen wurden. Im Übrigen gab der BF am 02.01.2023 ausdrücklich an, in Pakistan weder politisch noch strafrechtlich verfolgt zu werden. , Das Gericht geht auch von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum aus: Das BFA legte dem Bescheid zu Recht zugrunde, dass der BF sich unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten hat, damit hat sich der BF einem behördlichen Zugriff entzogen (Z 1). Zudem führte das BFA aus, eine soziale Verankerung des BF in Österreich in keiner Form gegeben sei, es würden weder familiäre, berufliche oder sonstige Beziehungen und Bindungen im Bundesgebiet bestehen. Eine legale Beschäftigung habe er zu keinem Zeitpunkt in Österreich ausgeübt. Er habe laut eigenen Angaben eine unerlaubte Tätigkeit ausgeübt, um seinen Aufenthalt in Österreich finanzieren zu können. Dem BFA ist auch diesbezüglich beizupflichten, dass die Z 9 erfüllt ist. Das BFA legte dem Bescheid zu Recht zugrunde, dass der BF sich unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten hat, damit hat sich der BF einem behördlichen Zugriff entzogen (Ziffer eins,). Zudem führte das BFA aus, eine soziale Verankerung des BF in Österreich in keiner Form gegeben sei, es würden weder familiäre, berufliche oder sonstige Beziehungen und Bindungen im Bundesgebiet bestehen. Eine legale Beschäftigung habe er zu keinem Zeitpunkt in Österreich ausgeübt. Er habe laut eigenen Angaben eine unerlaubte Tätigkeit ausgeübt, um seinen Aufenthalt in Österreich finanzieren zu können. Dem BFA ist auch diesbezüglich beizupflichten, dass die Ziffer 9, erfüllt ist. Das BFA legte dem Bescheid zugrunde, dass nach nunmehriger Zusage der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die pakistanische Botschaft seine Abschiebung vorgesehen sei (S. 2 des Bescheides). Dem BFA kann vor dem Hintergrund dieser Ausführung nicht entgegengetreten werden, wenn es ihrem Bescheid zugrunde legte, dass die Entscheidung auch verhältnismäßig sei, da seine Abschiebung nun zeitnah möglich sei. Dem BFA ist daher zuzustimmen, dass auch die Verhältnismäßigkeit vorlag. Dies wird durch die nunmehr geplante Abschiebung am 15.02.2023 bestätigt. Verzögerungen durch das BFA sind nicht zu erkennen. Im Übrigen ist zu bedenken, dass der BF im Bundesgebiet zuletzt nicht gemeldet war, zu Österreich keinerlei relevante Bindungen bestehen, seine Familienangehörigen in Pakistan leben und er auch nicht über relevante Barmittel verfügt. Auch sind keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Anhaltung aufgrund des Gesundheitszustandes im maßgeblichen Zeitraum unverhältnismäßig sein hätte sollen. Insbesondere findet sich im Bescheid auch die Angaben der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.01.2023, der entnommen werden kann, dass der BF angab, gesund zu sein. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA ist beizupflichten, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht kam. Das BFA führte diesbezüglich zutreffend aus, dass der BF weder über ein geregeltes Einkommen noch über ausreichende Unterhalsmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes verfügt. Doch auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung konnte im Fall des BF nicht das Auslangen gefunden werden. Diesbezüglich führte das BFA ins Treffen, dass der BF zuletzt an einer ihm unbekannten Adresse wohnhaft war. Das BFA führt auch an, dass keine Anbindung seiner Person zu Österreich in irgendeiner (relevanten) Form bestehe. Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es zum Schluss kommt, dass eine behördliche Erreichbarkeit seiner Person zum Zwecke der Führung der fremdenrechtlichen Verfahren nicht gegeben ist.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA ist beizupflichten, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht kam. Das BFA führte diesbezüglich zutreffend aus, dass der BF weder über ein geregeltes Einkommen noch über ausreichende Unterhalsmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes verfügt. Doch auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung konnte im Fall des BF nicht das Auslangen gefunden werden. Diesbezüglich führte das BFA ins Treffen, dass der BF zuletzt an einer ihm unbekannten Adresse wohnhaft war. Das BFA führt auch an, dass keine Anbindung seiner Person zu Österreich in irgendeiner (relevanten) Form bestehe. Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es zum Schluss kommt, dass eine behördliche Erreichbarkeit seiner Person zum Zwecke der Führung der fremdenrechtlichen Verfahren nicht gegeben ist. Dem BFA kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass im Fall des BF aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens besteht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorgelegen sind und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. 3.
  5. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch3.
  6. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch §§ 22a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise:Paragraphen 22 a, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Paragraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder,
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. (…)
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF ist weithin haftfähig. Gegenständlich liegt auch weiterhin Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF hielt sich unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich auf und entzog sich dadurch einem behördlichen Zugriff (Z 1). Zudem verfügt der BF im Bundesgebiet nicht über familiäre Beziehungen. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Der BF war seit dem Jahr 2015 immer wieder aufrecht gemeldet und dann wieder abgemeldet, so verfügte der BF vom 09.04.2015 bis 05.11.2015, 11.05.2016 bis 02.02.2017 über keine Meldung im Bundesgebiet und ist seit dem 21.02.2022 nicht mehr gemeldet und verfügt über keinen festen Wohnsitz (Z 9). An der Erfüllung der Z 9 ändert auch das Vorbringen nichts, demnach der BF in Österreich Freunde habe. Auch unter Berücksichtigung der Wohnmöglichkeit ist auszuführen, dass dennoch in einer Gesamtschau von einer Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 auszugehen ist. Zudem ist gegenständlich, wie sich aus den Feststelllungen zu 2.
  1. ergibt, auch § 76 Abs. 3 Z 1a FPG erfüllt. Zusätzlich ist auch noch § 76 Abs. 3 Z 3 FPG iVm den bereits angeführten Ziffern Z 1, Z 9 und Z 1a gegeben, wie sich aus den Feststellungen zu 1.1 und 1.2 ergibt.Der BF ist weithin haftfähig. Gegenständlich liegt auch weiterhin Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF hielt sich unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich auf und entzog sich dadurch einem behördlichen Zugriff (Ziffer eins,). Zudem verfügt der BF im Bundesgebiet nicht über familiäre Beziehungen. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Der BF war seit dem Jahr 2015 immer wieder aufrecht gemeldet und dann wieder abgemeldet, so verfügte der BF vom 09.04.2015 bis 05.11.2015, 11.05.2016 bis 02.02.2017 über keine Meldung im Bundesgebiet und ist seit dem 21.02.2022 nicht mehr gemeldet und verfügt über keinen festen Wohnsitz (Ziffer 9,). An der Erfüllung der Ziffer 9, ändert auch das Vorbringen nichts, demnach der BF in Österreich Freunde habe. Auch unter Berücksichtigung der Wohnmöglichkeit ist auszuführen, dass dennoch in einer Gesamtschau von einer Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, auszugehen ist. Zudem ist gegenständlich, wie sich aus den Feststelllungen zu 2.
  2. ergibt, auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG erfüllt. Zusätzlich ist auch noch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit den bereits angeführten Ziffern Ziffer eins,, Ziffer 9 und Ziffer eins a, gegeben, wie sich aus den Feststellungen zu 1.1 und 1.2 ergibt. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF weist keine familiäre und keine berufliche Verwurzelung in Österreich auf. Das BFA hat bereits einen Charter für den 15.02.2023 gebucht; eine Zustimmung für die HRZ-Ausstellung besteht. Eine Abschiebung ist daher in naher Zukunft, und zwar Mitte Februar im Entscheidungszeitpunkt ausreichend wahrscheinlich. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der BF keine ärztlichen Unterlagen trotz ausdrücklichen Auftrag vorlegte. Soweit der BF in der Beschwerde unsubstantiiert vorbringt, dass ein Gehirntumor in einem näher genannten Krankenhaus diagnostiziert wurde und dies operiert werden müsste, er sich aber diese Operation nicht leisten könne, ist festzuhalten, dass sich dieser Umstand nicht aus dem vom BFA eingeholten Entlassungsbrief aus dem Jahr 2018 ergibt, weitere Unterlagen wurden vom BF trotz ausdrücklichem Auftrag nicht vorgelegt. Es haben sich daher insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben, die auf das Vorliegen eines Gehirntumors substantiiert hinweisen würden. Vielmehr ergibt sich aus dem Entlassungsbrief aus dem Jahr 2018, dass keine weiteren Maßnahmen empfohlen werden. Auch wird im amtsärztlichen Befund und Gutachten darauf hingewiesen, dass im Entlassungsbrief des Krankenhauses aus dem Jahr 2018 keine Blutungen oder suspekte intrazerebrale Läsionen im Sinne eines Tumors nachgewiesen wurden. Zur Beantragung einer Untersuchung durch einen Onkologen, zum Beweis dafür, dass seine Haft aufgrund seines Gesundheitszustandes unverhältnismäßig sei, ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Frage, um eine Rechtsfrage handelt. Soweit der BF weiter ausführt, dass nur eine weitere Untersuchung als Beweismittel geeignet sei, um festzustellen, wie sich sein Gehirntumor seit 2018 verändert habe oder, ob tatsächlich kein Gehirntumor vorliege, ist festzuhalten, dass dem Beweisantrag nicht nachgegangen werden musste, weil es sich dabei um einen Erkundungsbeweis handelt. Dies gilt gleichermaßen für den in der Verhandlung gestellten Antrag (S. 15, 22) betreffend den Fachbereich Neurologie. Soweit der BFV vorbrachte, dass eine Verständigung zwischen Amtsarzt und BF ohne Dolmetscher nicht möglich sei, wird darauf hingewiesen, dass der BF in englischen Wörtern seine Beschwerden in der mündlichen Verhandlung ausreichend ausdrücken konnte (siehe S. 19 VH-Protokoll). Raoundabout bedeutet ua Karussell, Kreisel (siehe dict.leo.org, aufgerufen 11.01.2023). Durch diese Bezeichnung durch den BF geht das Gericht davon aus, dass auch der Schwindel des BF ausreichend geschildert wurde. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das BVwG vor der Untersuchung das Vorbringen des BF mit dem Auftrag zur amtsärztlichen Untersuchung für den 11.01.2023 übermittelte, sodass die vorgebrachten Verständigungsschwierigkeiten insgesamt ins Leere gehen. Im Übrigen wurde auch bei der Untersuchung im Jahr 2018 im Krankenhaus, den Aussagen des BF folgend, kein Dolmetscher beigezogen (VH-Protokoll S. 17). Vom Amtsarzt wurde mehrmals, unbedenklich die Haftfähigkeit bestätigt. Der BF hat keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die auf eine die Haftfähigkeit ausschließende Erkrankungen hinweisen würden und liegen somit auch keine den Amtsgutachten entgegenstehenden Unterlagen vor. Es sind insgesamt keine substantiierten Hinweise auf eine die Haftfähigkeit ausschließende Erkrankungen hervorgekommen. Auch vor dem Präkollaps gab der BF in der Verhandlung mehrmals an, dass gesundheitlich alles in Ordnung sei und wurde die Haftfähigkeit mehrmals vom Amtsarzt, wie auch heute, nach dem Präkollaps, unbedenklich bestätigt. Zu den sonstigen gesundheitlichen Beschwerden ist auszuführen, dass der BF als haftfähig beurteilt wurde und sich dies auch mit den Angaben des BF in der Verhandlung, demnach sein gesundheitlicher Zustand in Ordnung sei, deckt und hegt das Gericht im Entscheidungszeitpunkt keine Zweifel an der Haftfähigkeit. Das Gericht kommt aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung vom BF iVm den aktuellen Befunden, des gezeigten unkooperativenen Verhaltens des BF (Leben im Verborgenen) und des baldigen Abschiebetermins auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes zum Schluss, dass die weitere Anhaltung verhältnismäßig ist. Das Gericht kommt aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung vom BF in Verbindung mit den aktuellen Befunden, des gezeigten unkooperativenen Verhaltens des BF (Leben im Verborgenen) und des baldigen Abschiebetermins auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes zum Schluss, dass die weitere Anhaltung verhältnismäßig ist. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Leben im Verborgenen ohne behördliche Meldung) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Wohnmöglichkeit bei einem näher angeführten Freund erweist sich daher auch nicht als entscheidungsrelevant. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Leben im Verborgenen ohne behördliche Meldung) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Wohnmöglichkeit bei einem näher angeführten Freund erweist sich daher auch nicht als entscheidungsrelevant. Soweit der BF in der Beschwerde bloß unsubstantiiert und nicht näher konkretisiert ausführt, dass er in der Zukunft kooperieren werde, ist auf sein erst kürzlich gesetztes, nicht vertrauenswürdiges und nicht kooperatives Verhalten (Leben im Verborgenen ohne behördliche Meldung) zu verweisen. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF unklar sei, woher die Annahme der belangten Behörde stammt, der BF hätte sich mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen, ist festzuhalten, dass diese Annahme des BFA aufgrund des im Akt aufliegenden Berichtes vom 01.01.2023 nachvollzogen werden konnte. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
  3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt III. (Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft am 02.01.2023 bis 03.01.2023, 07:30 Uhr):3.
  4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch drei. (Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft am 02.01.2023 bis 03.01.2023, 07:30 Uhr): Zurückweisung der Beschwerde: Festgehalten wird, dass sich der BF am 02.01.2023 bis 03.01.2023, 07:30 Uhr, nicht in Schubhaft, sondern in Verwaltungsverwahrungshaft befand. Die Beschwerde betreffend die Anhaltung des BF in Schubhaft in diesem Zeitraum war daher mangels Schubhaft als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  5. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt IV. und V. – Kostenersatz3.
  6. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. – Kostenersatz § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) § 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:,
  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) §
  1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
  2. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  3. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  4. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  5. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  6. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
  7. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
  8. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
  9. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
  10. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
  11. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…) Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV), Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand (§ 1 Z 5 VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 887,
  12. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV), Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand (Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 887,
  13. Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen.Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen. 3.
  14. Zu Spruchteil B. - Revision Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W291.2265186.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.