RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2023 GeschäftszahlG312 2258352-1 SpruchG312 2258352-1/4E, G312 2258352-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde festgestellt, dass Dr. XXXX (im Folgenden: BF) der Bezug auf Arbeitslosengeld ab dem XXXX gemäß § 17 Abs. 1 und § 46 AlVG 1977 gebührt.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde festgestellt, dass Dr. römisch 40 (im Folgenden: BF) der Bezug auf Arbeitslosengeld ab dem römisch 40 gemäß Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 46, AlVG 1977 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass das letzte Dienstverhältnis des BF mit XXXX geendet hätte. Die Antragstellung auf Arbeitslosengeld wäre jedoch erst mit XXXX erfolgt, weshalb die Leistung des BF erst ab dem XXXX gewährt werden könne. Begründend wurde ausgeführt, dass das letzte Dienstverhältnis des BF mit römisch 40 geendet hätte. Die Antragstellung auf Arbeitslosengeld wäre jedoch erst mit römisch 40 erfolgt, weshalb die Leistung des BF erst ab dem römisch 40 gewährt werden könne. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und ersuchte, aufgrund seiner Corona-Erkrankung ab XXXX und der damit einhergehenden behördlich verhängten Quarantäne seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit mit XXXX zu gewähren. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und ersuchte, aufgrund seiner Corona-Erkrankung ab römisch 40 und der damit einhergehenden behördlich verhängten Quarantäne seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit mit römisch 40 zu gewähren. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2021 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2021 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Der BF beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 17.08.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF war bis XXXX bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.1.
- Der BF war bis römisch 40 bei der Firma römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Mit Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde für den BF die Quarantäne bis einschließlich XXXX angeordnet.Mit Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 wurde für den BF die Quarantäne bis einschließlich römisch 40 angeordnet. 1.
- Auf der Homepage der belangten Behörde war im verfahrensrelevanten Zeitpunkt folgender Hinweis ersichtlich: „Keine Sorge: Wenn Sie unter Quarantäne stehen, brauchen Sie keine Termine beim AMS einhalten. Auch wenn Sie wegen der Quarantäne zu spät für einen Antrag auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sind, werden wir Ihnen rasch und unkompliziert zu Ihren Ansprüchen verhelfen. Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, müssen Sie jedoch innerhalb einer Woche nach Ende der Quarantäne den Antrag stellen“ (Quelle: Recherche im Webarchiv: Aktuelle Informationen zum Coronavirus (COVID-19) | AMS (archive.org), zuletzt gespeichert am 13.07.2022). 1.
- Am XXXX meldete sich der BF bei der belangten Behörde arbeitslos. 1.
- Am römisch 40 meldete sich der BF bei der belangten Behörde arbeitslos. Als berücksichtigungswürdige Gründe für die „verspätete Einbringung“ des Antrages auf Arbeitslosengeld nannte der BF seine Corona-Erkrankung mit Wirkung XXXX bis XXXX bzw. einer behördlich verhängten Quarantäne und ersuchte, seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit mit XXXX zu gewähren. Als berücksichtigungswürdige Gründe für die „verspätete Einbringung“ des Antrages auf Arbeitslosengeld nannte der BF seine Corona-Erkrankung mit Wirkung römisch 40 bis römisch 40 bzw. einer behördlich verhängten Quarantäne und ersuchte, seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit mit römisch 40 zu gewähren. Der Antrag auf Arbeitslosengeld wurde durch den BF innerhalb der gewährten Nachfrist nach Ende der behördlich verhängten Quarantäne von einer Woche bei der belangten Behörde eingebracht wurde.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Gegenständlich ist strittig, ob dem BF ab Eintritt seiner Arbeitslosigkeit ( XXXX ) das Arbeitslosengeld gebührt oder erst ab XXXX , der Beantragung des Arbeitslosengeldes.3.
- Gegenständlich ist strittig, ob dem BF ab Eintritt seiner Arbeitslosigkeit ( römisch 40 ) das Arbeitslosengeld gebührt oder erst ab römisch 40 , der Beantragung des Arbeitslosengeldes. Die belangte Behörde führte aus, dass die offensichtlich missverständliche Auffassung des BF wegen der ausgesprochenen Absonderung ( XXXX bis XXXX ) auf Grund der Covid-Erkrankung, persönlich bei der belangen Behörde zur Antragstellung vorsprechen zu müssen, nicht zu einer rückwirkenden Anweisung seines Arbeitslosengeldes führen könne. Die belangte Behörde führte aus, dass die offensichtlich missverständliche Auffassung des BF wegen der ausgesprochenen Absonderung ( römisch 40 bis römisch 40 ) auf Grund der Covid-Erkrankung, persönlich bei der belangen Behörde zur Antragstellung vorsprechen zu müssen, nicht zu einer rückwirkenden Anweisung seines Arbeitslosengeldes führen könne. Zum Vorbringen des BF wurde ausgeführt, dass der BF sich nicht sofort nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der belangten Behörde gemeldet hätte, welche ihm den Antrag zugeschickt hätte. Es wäre daher nicht erheblich gewesen, dass er in Quarantäne gewesen wäre, denn das Arbeitslosengeld hätte ihm dann auch gebührt. Der BF bringt vor, dass ihm zwar bewusst sei, seine Arbeitslosigkeit nicht persönlich bei der belangten Behörde melden hätte müssen, sondern auch telefonisch bzw. per e-AMS. Dies wäre ihm jedoch aufgrund seiner schweren Erkrankung nicht möglich gewesen. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist Arbeitslos, werGemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist Arbeitslos, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Gemäß § 17 Abs. 1 gebührt das Arbeitslosengeld, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitGemäß Paragraph 17, Absatz eins, gebührt das Arbeitslosengeld, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16, ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Gemäß § 46.
(1)AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Gemäß Paragraph 46,
(1)AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. § 46 AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als "Geltendmachung des Anspruches", an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezugs knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- September 2015, Ra 2015/08/0052). Im konkreten Fall kommt § 46 Abs. 5 AlVG zur Anwendung, zumal ein Ende der Unterbrechung wegen mangelnder Verfügbarkeit im Vorhinein nicht bekannt war. Nach der angeführten Bestimmung findet eine Rückwirkung dann statt, wenn die Wiedermeldung (diese genügt, wenn die Unterbrechung 62 Tage nicht überschreitet) binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungszeitraums erfolgt, sie wirkt dann auf das Ende der Unterbrechung zurück. Bei einer Wiedermeldung nach Ablauf der Wochenfrist gebührt indessen der Fortbezug erst ab dem Tag der Meldung. (VwGH 11.11.2015, Zl. Ro 2014/08/0053)Paragraph 46, AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als "Geltendmachung des Anspruches", an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezugs knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- September 2015, Ra 2015/08/0052). Im konkreten Fall kommt Paragraph 46, Absatz 5, AlVG zur Anwendung, zumal ein Ende der Unterbrechung wegen mangelnder Verfügbarkeit im Vorhinein nicht bekannt war. Nach der angeführten Bestimmung findet eine Rückwirkung dann statt, wenn die Wiedermeldung (diese genügt, wenn die Unterbrechung 62 Tage nicht überschreitet) binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungszeitraums erfolgt, sie wirkt dann auf das Ende der Unterbrechung zurück. Bei einer Wiedermeldung nach Ablauf der Wochenfrist gebührt indessen der Fortbezug erst ab dem Tag der Meldung. (VwGH 11.11.2015, Zl. Ro 2014/08/0053) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht. (VwGH 10.04.2013, Zl. 2011/08/0017)Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht. (VwGH 10.04.2013, Zl. 2011/08/0017) 3.
- Verfahrensgegenständlich steht fest, dass das letzte Dienstverhältnis des BF am XXXX endete, er den Antrag auf Arbeitslosengeld jedoch erst am XXXX einbrachte. 3.
- Verfahrensgegenständlich steht fest, dass das letzte Dienstverhältnis des BF am römisch 40 endete, er den Antrag auf Arbeitslosengeld jedoch erst am römisch 40 einbrachte. Wie beweiswürdigend festgestellt, wurde die Absonderung des BF mit Wirkung ab XXXX bis einschließlich XXXX durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft angeordnet, weshalb von einer persönlichen Vorsprache abzusehen war. Aufgrund der Isolierung des BF von XXXX bis einschließlich XXXX war es ihm objektiv nicht möglich, den Antrag bis XXXX zu stellen, zumal er jeden persönlichen Kontakt zu meiden hatte und insofern auch keine Möglichkeit bestand, den Antrag von einem Vertreter in seinem Auftrag der Post zu übergeben.Wie beweiswürdigend festgestellt, wurde die Absonderung des BF mit Wirkung ab römisch 40 bis einschließlich römisch 40 durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft angeordnet, weshalb von einer persönlichen Vorsprache abzusehen war. Aufgrund der Isolierung des BF von römisch 40 bis einschließlich römisch 40 war es ihm objektiv nicht möglich, den Antrag bis römisch 40 zu stellen, zumal er jeden persönlichen Kontakt zu meiden hatte und insofern auch keine Möglichkeit bestand, den Antrag von einem Vertreter in seinem Auftrag der Post zu übergeben. Demnach liegt im vorliegenden Fall ein zwingender Grund iSd § 46 Abs. 1
- Satz AlVG, nämlich eine Erkrankung bzw. Infektion mit einer ansteckenden Krankheit vor, welcher den BF daran hinderte, persönlich beim Arbeitsmarktservice vorzusprechen sowie ein triftiger Grund iSd § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG, der ihn daran hinderte, fristgerecht bis zum 30.06.2022 den Antrag auf Arbeitslosengeld mit der Post zum AMS zu senden. Demnach liegt im vorliegenden Fall ein zwingender Grund iSd Paragraph 46, Absatz eins,
- Satz AlVG, nämlich eine Erkrankung bzw. Infektion mit einer ansteckenden Krankheit vor, welcher den BF daran hinderte, persönlich beim Arbeitsmarktservice vorzusprechen sowie ein triftiger Grund iSd Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG, der ihn daran hinderte, fristgerecht bis zum 30.06.2022 den Antrag auf Arbeitslosengeld mit der Post zum AMS zu senden. Hierzu wurde durch das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend aus gegebenem Anlass die bei Hinweisen auf den konkreten Verdacht des Vorliegens einer Infektion mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“ (SARS-CoV-2) einzuhaltende Vorgangsweise für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) bekanntgegeben: Für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen ist aus § 17 Abs. 1 Z 1 AlVG abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine rückwirkende Geltendmachung dann vorsieht, wenn eine rechtzeitige Geltendmachung ohne Verschulden der Betroffenen objektiv nicht möglich ist. Eine ähnliche Intention liegt der in § 46 Abs. 1 AlVG enthaltenen Sonderregelung zu Grunde, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen (wie z.B. Krankheit) verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Wird als Grund für die Nichteinhaltung von Terminen der Verdacht des Vorliegens einer Coronavirus-Infektion eingewendet, sind die konkreten Umstände zu prüfen. Ein triftiger Grund für eine Nachsicht (insbesondere von einer Sanktion gemäß § 10 AlVG oder einer versäumten Kontrollmeldung gemäß § 49 AlVG) liegt jedenfalls vor für Personen mit bestätigtem Nachweis von SARS-CoV-2 sowie für Krankheitsverdächtige und deren Kontaktpersonen, die unter angeordneter Quarantäne (Quarantänestation oder Wohnung) stehen. Eine Nachsicht kann auch ohne angeordnete Quarantäne in Betracht kommen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass nach Kontakt mit einem Covid-19-Fall-Patienten oder nach einem Aufenthalt in einer Region, in der die Übertragung von SARS-CoV-2 erfolgt sein kann, entsprechende Krankheitssymptome vorliegen. Bei Versäumnis einer rechtzeitigen Antragstellung ist eine rückwirkende Geltendmachung zulässig, wenn die versäumte Handlung spätestens binnen einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes (analog zu § 50 Abs. 1 AlVG) nachgeholt wird. (vgl. Leissler/Lopatka, COVID-19-Recht1.01 Arbeitslosenversicherung; Geltendmachung von Leistungsansprüchen sowie Einhaltung bestimmter Termine; Vorgangsweise bei Verdacht des Vorliegens einer Coronavirus-Infektion (SARS-CoV-2) (GZ 2020-0.147.111), rdb.at, 31.12.2020).Für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen ist aus Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine rückwirkende Geltendmachung dann vorsieht, wenn eine rechtzeitige Geltendmachung ohne Verschulden der Betroffenen objektiv nicht möglich ist. Eine ähnliche Intention liegt der in Paragraph 46, Absatz eins, AlVG enthaltenen Sonderregelung zu Grunde, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen (wie z.B. Krankheit) verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Wird als Grund für die Nichteinhaltung von Terminen der Verdacht des Vorliegens einer Coronavirus-Infektion eingewendet, sind die konkreten Umstände zu prüfen. Ein triftiger Grund für eine Nachsicht (insbesondere von einer Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG oder einer versäumten Kontrollmeldung gemäß Paragraph 49, AlVG) liegt jedenfalls vor für Personen mit bestätigtem Nachweis von SARS-CoV-2 sowie für Krankheitsverdächtige und deren Kontaktpersonen, die unter angeordneter Quarantäne (Quarantänestation oder Wohnung) stehen. Eine Nachsicht kann auch ohne angeordnete Quarantäne in Betracht kommen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass nach Kontakt mit einem Covid-19-Fall-Patienten oder nach einem Aufenthalt in einer Region, in der die Übertragung von SARS-CoV-2 erfolgt sein kann, entsprechende Krankheitssymptome vorliegen. Bei Versäumnis einer rechtzeitigen Antragstellung ist eine rückwirkende Geltendmachung zulässig, wenn die versäumte Handlung spätestens binnen einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes (analog zu Paragraph 50, Absatz eins, AlVG) nachgeholt wird. vergleiche Leissler/Lopatka, COVID-19-Recht1.01 Arbeitslosenversicherung; Geltendmachung von Leistungsansprüchen sowie Einhaltung bestimmter Termine; Vorgangsweise bei Verdacht des Vorliegens einer Coronavirus-Infektion (SARS-CoV-2) (GZ 2020-0.147.111), rdb.at, 31.12.2020). Somit ist die Antragstellung des BF am XXXX entsprechend den eigenen AMS-Vorgaben hinsichtlich Antragstellung bei Vorliegen einer behördlich verhängten Quarantäne nicht als verspätet anzusehen, sondern firstgerecht entsprechend der Vorgaben. Somit ist die Antragstellung des BF am römisch 40 entsprechend den eigenen AMS-Vorgaben hinsichtlich Antragstellung bei Vorliegen einer behördlich verhängten Quarantäne nicht als verspätet anzusehen, sondern firstgerecht entsprechend der Vorgaben. Wie oben ausgeführt wurde auf der Homepage des AMS darauf hingewiesen, dass die Quarantäne einen triftigen Grund iSd § 46 Abs. 1 AlVG darstellt: Wie oben ausgeführt wurde auf der Homepage des AMS darauf hingewiesen, dass die Quarantäne einen triftigen Grund iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG darstellt: „Keine Sorge: Wenn Sie unter Quarantäne stehen, brauchen Sie keine Termine beim AMS einhalten. Auch wenn Sie wegen der Quarantäne zu spät für einen Antrag auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sind, werden wir Ihnen rasch und unkompliziert zu Ihren Ansprüchen verhelfen. Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, müssen Sie jedoch innerhalb einer Woche nach Ende der Quarantäne den Antrag stellen“ (Quelle: Recherche im Webarchiv: Aktuelle Informationen zum Coronavirus (COVID-19) | AMS (archive.org), zuletzt gespeichert am 13.07.2022). Der BF hatte somit nach Wegfall des Hinderungsgrundes (Ende der Quarantäne am XXXX ) eine Woche Zeit, sohin bis zum XXXX , einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde zu stellen. Nachdem der Antrag des BF auf Arbeitslosengeld unstrittig am XXXX eingebracht wurde, ist davon auszugehen, dass die Einbringung seines Antrags auf Arbeitslosengeld rechtzeitig war, da sie ohne unnötigen Aufschub unmittelbar nach dem Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes – innerhalb 1-Wochen-Frist nach Ende der Quarantäne – erfolgte.Der BF hatte somit nach Wegfall des Hinderungsgrundes (Ende der Quarantäne am römisch 40 ) eine Woche Zeit, sohin bis zum römisch 40 , einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde zu stellen. Nachdem der Antrag des BF auf Arbeitslosengeld unstrittig am römisch 40 eingebracht wurde, ist davon auszugehen, dass die Einbringung seines Antrags auf Arbeitslosengeld rechtzeitig war, da sie ohne unnötigen Aufschub unmittelbar nach dem Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes – innerhalb 1-Wochen-Frist nach Ende der Quarantäne – erfolgte. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht darin gefolgt werden, dass der BF die Abgabe des Antrags auf Arbeitslosengeld verspätet eingebracht hätte. Der Beschwerde war daher stattzugeben und festzustellen, dass dem BF das Arbeitslosengeld ab dem XXXX gewährt wird.Der Beschwerde war daher stattzugeben und festzustellen, dass dem BF das Arbeitslosengeld ab dem römisch 40 gewährt wird. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G312.2258352.1.00