Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.
B)
Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.
C), C)
Abs 4 B-VG zulässig.2.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Im Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX fordern die in XXXX wohnhafte Beschwerdeführerin (BF) und ihr Sohn XXXX als Kläger EUR 2.926.100,37 s.A. von einer beklagten Partei. Im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 fordern die in römisch 40 wohnhafte Beschwerdeführerin (BF) und ihr Sohn römisch 40 als Kläger EUR 2.926.100,37 s.A. von einer beklagten Partei. Mit Beschluss vom XXXX .2020 wurde der BF in diesem Verfahren die Verfahrenshilfe im Umfang von § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b und c sowie Z 5 ZPO bewilligt. XXXX wurde die Verfahrenshilfe im Umfang von § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b und c ZPO bewilligt.Mit Beschluss vom römisch 40 .2020 wurde der BF in diesem Verfahren die Verfahrenshilfe im Umfang von Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b und c sowie Ziffer 5, ZPO bewilligt. römisch 40 wurde die Verfahrenshilfe im Umfang von Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b und c ZPO bewilligt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2020, XXXX , wurde über das Vermögen von XXXX das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, die Eigenverwaltung entzogen und ein Masseverwalter bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2020, römisch 40 , wurde über das Vermögen von römisch 40 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, die Eigenverwaltung entzogen und ein Masseverwalter bestellt. Am XXXX .2022 wurde die BF an der Adresse XXXX Aussee, zur Vernehmung als Partei für die am XXXX .2022 von 10 bis 15 Uhr am Sitz des Bezirksgerichts XXXX anberaumte Verhandlung geladen. Die Ladung wurde ihrem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigtem am XXXX .2022 zugestellt. Unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ findet sich darin unter anderem folgender Text: „Ihre Anwesenheit bei dieser Tagsatzung ist für ihre Vernehmung als Partei jedenfalls erforderlich. … ACHTUNG: Eine Vertretung bei Ihrer Vernehmung als Partei ist nicht möglich.“ Die BF wurde nicht auf eine Frist für die Geltendmachung von Kosten gemäß § 64 Abs 1 Z 5 ZPO hingewiesen. Am römisch 40 .2022 wurde die BF an der Adresse römisch 40 Aussee, zur Vernehmung als Partei für die am römisch 40 .2022 von 10 bis 15 Uhr am Sitz des Bezirksgerichts römisch 40 anberaumte Verhandlung geladen. Die Ladung wurde ihrem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigtem am römisch 40 .2022 zugestellt. Unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ findet sich darin unter anderem folgender Text: „Ihre Anwesenheit bei dieser Tagsatzung ist für ihre Vernehmung als Partei jedenfalls erforderlich. … ACHTUNG: Eine Vertretung bei Ihrer Vernehmung als Partei ist nicht möglich.“ Die BF wurde nicht auf eine Frist für die Geltendmachung von Kosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO hingewiesen. Am XXXX .2022 wurde die ladungsgemäß erschienene BF bei der am Sitz des Bezirksgerichts XXXX durchgeführten Verhandlung als Partei vernommen. Am römisch 40 .2022 wurde die ladungsgemäß erschienene BF bei der am Sitz des Bezirksgerichts römisch 40 durchgeführten Verhandlung als Partei vernommen. Mit der am XXXX .2022 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Eingabe ihres Rechtsanwalts beantragte die BF, im Rahmen der Verfahrenshilfe EUR 111,93 an Barauslagenersatz für sie sowie EUR 111,93 an Barauslagenersatz für XXXX , sohin einen Gesamtbetrag von EUR 223,86, an das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband XXXX , zu zahlen. Sie sei am XXXX .2022 (gemeint offenbar: XXXX .2022) gemeinsam mit XXXX mit der Rettung von XXXX zum Bezirksgericht XXXX transportiert worden, weil ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund ihres hohes Alters und schlechten Gesundheitszustands nicht möglich sei und sie kein Auto habe. Für den Rettungstransport seien Kosten von EUR 223,86 angefallen, wovon die Hälfte auf sie entfalle. Gleichzeitig legte die BF die Rechnung des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband XXXX , vom XXXX 2022 über EUR 223,86 für den Transport von zwei Personen von XXXX nach XXXX und retour am XXXX .2022 vor.Mit der am römisch 40 .2022 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Eingabe ihres Rechtsanwalts beantragte die BF, im Rahmen der Verfahrenshilfe EUR 111,93 an Barauslagenersatz für sie sowie EUR 111,93 an Barauslagenersatz für römisch 40 , sohin einen Gesamtbetrag von EUR 223,86, an das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband römisch 40 , zu zahlen. Sie sei am römisch 40 .2022 (gemeint offenbar: römisch 40 .2022) gemeinsam mit römisch 40 mit der Rettung von römisch 40 zum Bezirksgericht römisch 40 transportiert worden, weil ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund ihres hohes Alters und schlechten Gesundheitszustands nicht möglich sei und sie kein Auto habe. Für den Rettungstransport seien Kosten von EUR 223,86 angefallen, wovon die Hälfte auf sie entfalle. Gleichzeitig legte die BF die Rechnung des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband römisch 40 , vom römisch 40 2022 über EUR 223,86 für den Transport von zwei Personen von römisch 40 nach römisch 40 und retour am römisch 40 .2022 vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Präsidentin des Landesgerichts XXXX diesen Antrag ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den von der BF geltend gemachten Ansprüchen als verspätet zurück. Dies wurde damit begründet, dass für den Reisekostenersatz nach § 64 Abs 1 Z 5 ZPO die Bestimmungen des GebAG anzuwenden seien. Nach § 19 GebAG hätte die BF den Anspruch binnen 14 Tagen nach Abschluss der Vernehmung geltend machen müssen. Diese Frist habe am Folgetag der Einvernahme, also am XXXX .2022, begonnen. Der erst am XXXX .2022 eingebrachte Antrag sei daher verspätet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 diesen Antrag ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den von der BF geltend gemachten Ansprüchen als verspätet zurück. Dies wurde damit begründet, dass für den Reisekostenersatz nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO die Bestimmungen des GebAG anzuwenden seien. Nach Paragraph 19, GebAG hätte die BF den Anspruch binnen 14 Tagen nach Abschluss der Vernehmung geltend machen müssen. Diese Frist habe am Folgetag der Einvernahme, also am römisch 40 .2022, begonnen. Der erst am römisch 40 .2022 eingebrachte Antrag sei daher verspätet. Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie den Zuspruch der begehrten Reisekosten für den Krankentransport anstrebt. Außerdem beantragt sie ohne nähere Begründung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, eine Senatsentscheidung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerde wurde damit begründet, dass sie die Rechnung für die Reisekosten erst am XXXX .2022 erhalten habe, sodass die Eingabe vom XXXX .2022 fristgerecht innerhalb von 14 Tagen eingebracht worden sei. Die Behörde habe pflichtwidrig einen Verspätungsvorhalt unterlassen. Wäre dies erfolgt, hätte sie darlegen können, dass sie den Reisekostenersatz nicht vor Zustellung der Rechnung hätte geltend machen können. Die von der Behörde angenommene Verkürzung der Frist sei gleichheitswidrig, weil es nicht zu Lasten der BF gehen könne, wenn die Rechnungslegung erst Tage nach dem Krankentransport erfolge. Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie den Zuspruch der begehrten Reisekosten für den Krankentransport anstrebt. Außerdem beantragt sie ohne nähere Begründung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, eine Senatsentscheidung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerde wurde damit begründet, dass sie die Rechnung für die Reisekosten erst am römisch 40 .2022 erhalten habe, sodass die Eingabe vom römisch 40 .2022 fristgerecht innerhalb von 14 Tagen eingebracht worden sei. Die Behörde habe pflichtwidrig einen Verspätungsvorhalt unterlassen. Wäre dies erfolgt, hätte sie darlegen können, dass sie den Reisekostenersatz nicht vor Zustellung der Rechnung hätte geltend machen können. Die von der Behörde angenommene Verkürzung der Frist sei gleichheitswidrig, weil es nicht zu Lasten der BF gehen könne, wenn die Rechnungslegung erst Tage nach dem Krankentransport erfolge. Die Präsidentin des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor. Die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. Die Daten des Grundverfahrens (klagende Parteien, beklagte Partei, Streitgegenstand) ergeben sich aus dem Kopf der vorgelegten Entscheidungen im Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX .Die Daten des Grundverfahrens (klagende Parteien, beklagte Partei, Streitgegenstand) ergeben sich aus dem Kopf der vorgelegten Entscheidungen im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 . Aus dem Aktenvermerk des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022, XXXX , geht hervor, dass der BF und XXXX Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c, der BF darüber hinaus auch im Umfang des § 64 Abs 1 Z 5 ZPO bewilligt wurde. Aus dem Aktenvermerk des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , geht hervor, dass der BF und römisch 40 Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c, der BF darüber hinaus auch im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bewilligt wurde. Die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen von XXXX , der Entzug der Eigenverwaltung und die Bestellung eines Masseverwalters gehen aus der Parteibezeichnung im Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX in Übereinstimmung mit der Insolvenzdatei hervor. Die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen von römisch 40 , der Entzug der Eigenverwaltung und die Bestellung eines Masseverwalters gehen aus der Parteibezeichnung im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 in Übereinstimmung mit der Insolvenzdatei hervor. Aus der nach dem Akteninhalt an den Rechtsanwalt der BF zugestellten Ladung des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022, XXXX – XXXX , ergibt sich, dass die BF als Zweitklägerin für den XXXX 2022 zur mündlichen Verhandlung am Bezirksgericht XXXX im Zeitraum von 10:00 bis 15:00 Uhr geladen war. Aus dem Verhandlungsprotokoll des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022, XXXX ergibt sich, dass sie dieser Ladung nachgekommen ist und an diesem Tag als Partei vernommen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass sie darüber informiert worden wäre, dass die Reisekosten gemäß § 64 Abs 1 Z 5 ZPO innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen seien, sind nicht aktenkundig.Aus der nach dem Akteninhalt an den Rechtsanwalt der BF zugestellten Ladung des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 – römisch 40 , ergibt sich, dass die BF als Zweitklägerin für den römisch 40 2022 zur mündlichen Verhandlung am Bezirksgericht römisch 40 im Zeitraum von 10:00 bis 15:00 Uhr geladen war. Aus dem Verhandlungsprotokoll des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 ergibt sich, dass sie dieser Ladung nachgekommen ist und an diesem Tag als Partei vernommen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass sie darüber informiert worden wäre, dass die Reisekosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen seien, sind nicht aktenkundig. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag der BF ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag der BF ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den hier anzuwendenden Gesetzen (konkret im GebAG) nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Der Antrag der BF auf Senatsentscheidung ist daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den hier anzuwendenden Gesetzen (konkret im GebAG) nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Der Antrag der BF auf Senatsentscheidung ist daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, weil das BVwG angesichts des eindeutigen Wortlauts der anzuwendenden Bestimmungen grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, weil das BVwG angesichts des eindeutigen Wortlauts der anzuwendenden Bestimmungen grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. Zu Spruchteil B): Laut BF entfällt die Hälfte der Reisekosten, deren Ersatz sie unter Berufung auf die ihr bewilligte Verfahrenshilfe fordert, nicht auf sie, sondern auf Johannes WASNER. Die BF ist zur Geltendmachung dieser Kosten nicht legitimiert, weil sie nur die für ihre eigene Anreise notwendigen Reisekosten geltend machen kann. Dazu kommt, dass Johannes WASNER die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 5 ZPO (Ersatz der Reisekosten als Partei) gar nicht bewilligt wurde. Laut BF entfällt die Hälfte der Reisekosten, deren Ersatz sie unter Berufung auf die ihr bewilligte Verfahrenshilfe fordert, nicht auf sie, sondern auf Johannes WASNER. Die BF ist zur Geltendmachung dieser Kosten nicht legitimiert, weil sie nur die für ihre eigene Anreise notwendigen Reisekosten geltend machen kann. Dazu kommt, dass Johannes WASNER die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO (Ersatz der Reisekosten als Partei) gar nicht bewilligt wurde. Die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der BF ist daher im Umfang der Erstattung des auf XXXX entfallenden Hälfteanteils der Kosten (EUR 111,93) nicht zu beanstanden und die Beschwerde insoweit abzuweisen, ohne dass dafür eine inhaltliche Befassung mit der Beschwerdebegründung notwendig wäre. Der Spruch des angefochtenen Bescheids ist in diesem Umfang im Rahmen einer Maßgabebestätigung dahingehend zu präzisieren, dass der Rettungstransport einerseits nicht (wie im Antrag vom XXXX 2022 und im angefochtenen Bescheid offenbar versehentlich angegeben) am XXXX .2022, sondern am XXXX .2022 stattfand und dass die Zurückweisung andererseits nicht als verspätet, sondern als unzulässig mangels Sachlegitimation der BF erfolgt. Die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der BF ist daher im Umfang der Erstattung des auf römisch 40 entfallenden Hälfteanteils der Kosten (EUR 111,93) nicht zu beanstanden und die Beschwerde insoweit abzuweisen, ohne dass dafür eine inhaltliche Befassung mit der Beschwerdebegründung notwendig wäre. Der Spruch des angefochtenen Bescheids ist in diesem Umfang im Rahmen einer Maßgabebestätigung dahingehend zu präzisieren, dass der Rettungstransport einerseits nicht (wie im Antrag vom römisch 40 2022 und im angefochtenen Bescheid offenbar versehentlich angegeben) am römisch 40 .2022, sondern am römisch 40 .2022 stattfand und dass die Zurückweisung andererseits nicht als verspätet, sondern als unzulässig mangels Sachlegitimation der BF erfolgt. Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt insoweit gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil der verfahrenseinleitende Antrag der BF in diesem Umfang zurückzuweisen ist.Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt insoweit gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil der verfahrenseinleitende Antrag der BF in diesem Umfang zurückzuweisen ist. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig, weil das BVwG auch in diesem Zusammenhang keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig, weil das BVwG auch in diesem Zusammenhang keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Zu Spruchteil C): Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die hier vorliegende Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann reformatorisch zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, kann das Gericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG). Diese ist dann an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Gericht ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die hier vorliegende Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann reformatorisch zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, kann das Gericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen (Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG). Diese ist dann an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Gericht ausgegangen ist. Von der Möglichkeit einer Zurückverweisung kann nur bei krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm 13; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 830 und 842). Solche qualifizierten Ermittlungsmängel liegen hier vor. Von der Möglichkeit einer Zurückverweisung kann nur bei krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 13; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 830 und 842). Solche qualifizierten Ermittlungsmängel liegen hier vor. Dabei ist von folgender rechtlicher Beurteilung auszugehen: Die der BF bewilligte Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 5 ZPO umfasst den Ersatz der notwendigen Reisekosten, sofern das Gericht ihre persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet, in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG; diese Kosten werden vorläufig aus Amtsgeldern ersetzt. Die der BF bewilligte Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO umfasst den Ersatz der notwendigen Reisekosten, sofern das Gericht ihre persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet, in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG; diese Kosten werden vorläufig aus Amtsgeldern ersetzt. Hier wurde die persönliche Anwesenheit der BF zur Einvernahme am XXXX .2022 vom Gericht angeordnet.Hier wurde die persönliche Anwesenheit der BF zur Einvernahme am römisch 40 .2022 vom Gericht angeordnet. Der Verweis auf die sinngemäße Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG wird vom Gesetzgeber dahin verstanden, dass sich nicht nur die Höhe, sondern auch die Art der Geltendmachung der Reisekosten nach diesen auf Zeugen anwendbaren Bestimmungen richtet (siehe 94 ErläutRV 613 BlgNR 22. GP 10). Daraus folgt, dass für die Entscheidung über den von der BF beantragten Ersatz des auf sie selbst entfallenden Anteils an den Reisekosten das in den §§ 20 ff GebAG geregelte Verfahren anzuwenden ist und über diese Kosten demnach im Justizverwaltungsweg abzusprechen ist (siehe z.B. LGZ Wien 05.05.2020, 43 R 162/20 x ÖRPfl 2020 H 2, 9). Der Verweis auf die sinngemäße Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG wird vom Gesetzgeber dahin verstanden, dass sich nicht nur die Höhe, sondern auch die Art der Geltendmachung der Reisekosten nach diesen auf Zeugen anwendbaren Bestimmungen richtet (siehe 94 ErläutRV 613 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 10). Daraus folgt, dass für die Entscheidung über den von der BF beantragten Ersatz des auf sie selbst entfallenden Anteils an den Reisekosten das in den Paragraphen 20, ff GebAG geregelte Verfahren anzuwenden ist und über diese Kosten demnach im Justizverwaltungsweg abzusprechen ist (siehe z.B. LGZ Wien 05.05.2020, 43 R 162/20 x ÖRPfl 2020 H 2, 9). Gemäß § 19 Abs 1 GebAG hat ein Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss der Vernehmung bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, geltend zu machen. Diese Frist beginnt mit dem Tag, der dem Abschluss der Vernehmung folgt (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 19 GebAG Anm 5). Der Verlust des Anspruchs bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung ist nur im Zusammenhang mit dem in § 19 Abs 3 GebAG enthaltenen Gebot zu rechtfertigen, den Zeugen in der Ladung auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung aufmerksam zu machen. Unterbleibt diese Belehrung, beginnt die Ausschlussfrist für die Geltendmachung nicht zu laufen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 19 GebAG Anm 7 und 18 sowie E 11; ähnlich VwGH 02.10.1975, 0920/75). Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat ein Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss der Vernehmung bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, geltend zu machen. Diese Frist beginnt mit dem Tag, der dem Abschluss der Vernehmung folgt (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 19, GebAG Anmerkung 5). Der Verlust des Anspruchs bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung ist nur im Zusammenhang mit dem in Paragraph 19, Absatz 3, GebAG enthaltenen Gebot zu rechtfertigen, den Zeugen in der Ladung auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung aufmerksam zu machen. Unterbleibt diese Belehrung, beginnt die Ausschlussfrist für die Geltendmachung nicht zu laufen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 19, GebAG Anmerkung 7 und 18 sowie E 11; ähnlich VwGH 02.10.1975, 0920/75). Die BF wurde nicht auf den an die Nichteinhaltung der 14-tägigen Frist gemäß § 19 Abs 1 GebAG geknüpften Anspruchsverlust hingewiesen. Der Verlust des Gebührenanspruchs wegen Fristversäumung tritt nur dann ein, wenn der Zeuge darauf hingewiesen wurde. Nichts Anderes kann für den Verlust des Anspruchs auf Ersatz der Reisekosten einer Partei gemäß § 64 Abs 1 Z 5 ZPO gelten. Die BF wurde nicht auf den an die Nichteinhaltung der 14-tägigen Frist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG geknüpften Anspruchsverlust hingewiesen. Der Verlust des Gebührenanspruchs wegen Fristversäumung tritt nur dann ein, wenn der Zeuge darauf hingewiesen wurde. Nichts Anderes kann für den Verlust des Anspruchs auf Ersatz der Reisekosten einer Partei gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO gelten. Da die BF nicht darüber belehrt wurde, dass sie den Anspruch auf Ersatz der Reisekosten binnen 14 Tagen geltend machen muss, ist ihr Begehren auf Ersatz des auf sie entfallenden Transportkostenanteils von EUR 111,93 nicht verspätet. Da die Präsidentin des Landesgerichts XXXX im angefochtenen Bescheid von der verspäteten Geltendmachung der Kosten ausging, hat sie sich inhaltlich nicht mit der entsprechenden Forderung der BF auseinandergesetzt und insoweit keine Ermittlungen durchgeführt. Daher liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, soweit er den auf die BF entfallenden Hälfteanteil an den geltend gemachten Reisekosten umfasst, und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Justizverwaltungsbehörde in diesem Umfang vor. Da die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 im angefochtenen Bescheid von der verspäteten Geltendmachung der Kosten ausging, hat sie sich inhaltlich nicht mit der entsprechenden Forderung der BF auseinandergesetzt und insoweit keine Ermittlungen durchgeführt. Daher liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, soweit er den auf die BF entfallenden Hälfteanteil an den geltend gemachten Reisekosten umfasst, und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Justizverwaltungsbehörde in diesem Umfang vor. Im fortgesetzten Verfahren wird insbesondere zu klären sein, ob es sich bei den geltend gemachten Rettungstransportkosten um notwendige Kosten iSd § 64 Abs 1 Z 5 ZPO handelt. Die Verfahrenshilfe hat nämlich nur den Zweck, der begünstigten Partei eine kostenfreie Prozessführung zu ermöglichen, nicht aber übermäßigen und unnötigen Aufwand zu finanzieren. Welche Art der Reisebewegung als zweckmäßig und welche Kosten somit als notwendig zu qualifizieren sind, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, wobei einerseits persönliche Kriterien (Alter, Gesundheitszustand usw.), andererseits aber auch objektive Umstände (Entfernung, Reisedauer, Tageszeit usw.) zu berücksichtigen sind. Angesichts des ausdrücklichen Verweises auf die sinngemäße Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG ist bei der Beurteilung der Notwendigkeit generell von den (typisierenden) Regelungen dieses Gesetzes auszugehen, wobei bei der Beurteilung des notwendigen Reisekostenaufwandes für die Partei kein großzügigerer Beurteilungsmaßstab angelegt werden kann als für Zeugen, zumal diese typischerweise nicht im eigenen Interesse bei Gericht erscheinen. Wendet die Partei höhere als die nach den Grundsätzen des GebAG notwendigen Reisekosten auf, ist ihr nur der notwendige Teil zu vergüten (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 64 ZPO Rz 30/1). Im fortgesetzten Verfahren wird insbesondere zu klären sein, ob es sich bei den geltend gemachten Rettungstransportkosten um notwendige Kosten iSd Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO handelt. Die Verfahrenshilfe hat nämlich nur den Zweck, der begünstigten Partei eine kostenfreie Prozessführung zu ermöglichen, nicht aber übermäßigen und unnötigen Aufwand zu finanzieren. Welche Art der Reisebewegung als zweckmäßig und welche Kosten somit als notwendig zu qualifizieren sind, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, wobei einerseits persönliche Kriterien (Alter, Gesundheitszustand usw.), andererseits aber auch objektive Umstände (Entfernung, Reisedauer, Tageszeit usw.) zu berücksichtigen sind. Angesichts des ausdrücklichen Verweises auf die sinngemäße Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG ist bei der Beurteilung der Notwendigkeit generell von den (typisierenden) Regelungen dieses Gesetzes auszugehen, wobei bei der Beurteilung des notwendigen Reisekostenaufwandes für die Partei kein großzügigerer Beurteilungsmaßstab angelegt werden kann als für Zeugen, zumal diese typischerweise nicht im eigenen Interesse bei Gericht erscheinen. Wendet die Partei höhere als die nach den Grundsätzen des GebAG notwendigen Reisekosten auf, ist ihr nur der notwendige Teil zu vergüten vergleiche M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 Paragraph 64, ZPO Rz 30/1). Im Ergebnis liegen somit die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das BVwG in Bezug auf den auf die BF entfallenden Hälfteanteil der geltend gemachten Kosten nicht vor, weil es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung führt, wenn es die notwendigen Erhebungen selbst vornimmt, zumal zu den tragenden Sachverhaltselementen (Grund und Höhe des Anspruchs auf Ersatz der Transportkosten) keine Ermittlungsergebnisse vorliegen. Die noch fehlenden Ermittlungen erreichen einen Umfang, der trotz der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungskompetenz des BVwG eine Aufhebung und Zurückverweisung erlaubt. Der angefochtene Bescheid ist daher in Bezug auf Reisekosten von EUR 111,93 in teilweiser Stattgebung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Präsidenten des Landesgerichts Leoben zurückzuverweisen. Im Ergebnis liegen somit die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das BVwG in Bezug auf den auf die BF entfallenden Hälfteanteil der geltend gemachten Kosten nicht vor, weil es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung führt, wenn es die notwendigen Erhebungen selbst vornimmt, zumal zu den tragenden Sachverhaltselementen (Grund und Höhe des Anspruchs auf Ersatz der Transportkosten) keine Ermittlungsergebnisse vorliegen. Die noch fehlenden Ermittlungen erreichen einen Umfang, der trotz der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungskompetenz des BVwG eine Aufhebung und Zurückverweisung erlaubt. Der angefochtene Bescheid ist daher in Bezug auf Reisekosten von EUR 111,93 in teilweiser Stattgebung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Präsidenten des Landesgerichts Leoben zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit ebenfalls gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit ebenfalls gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufzuheben ist. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss ist zuzulassen, weil Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von § 19 GebAG im Zusammenhang mit dem Ersatz der notwendigen Reisekosten einer Partei gemäß § 64 Abs 1 Z 5 ZPO fehlt und bejahendenfalls insbesondere zu klären ist, ob auch eine anwaltlich vertretene Partei auf den an die Nichteinhaltung der 14-tägigen Frist gemäß § 19 Abs 1 GebAG geknüpften Anspruchsverlust aufmerksam gemacht werden muss. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss ist zuzulassen, weil Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Paragraph 19, GebAG im Zusammenhang mit dem Ersatz der notwendigen Reisekosten einer Partei gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO fehlt und bejahendenfalls insbesondere zu klären ist, ob auch eine anwaltlich vertretene Partei auf den an die Nichteinhaltung der 14-tägigen Frist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG geknüpften Anspruchsverlust aufmerksam gemacht werden muss. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2259949.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.