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{'item': 'I422 2262153-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 60§ 78§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2023 GeschäftszahlI422 2262153-1 SpruchI422 2262153-1/3E, I422 2262153-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 20.10.2017 wurde über den Beschwerdeführer, einen zum damaligen Zeitpunkt nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldeten serbischen Staatsangehörigen, wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels die Untersuchungshaft verhängt.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 20.10.2017 wurde über den Beschwerdeführer, einen zum damaligen Zeitpunkt nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldeten serbischen Staatsangehörigen, wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels die Untersuchungshaft verhängt. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 03.11.2017 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet worden sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.04.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, hiervon sechzehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.04.2018, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, hiervon sechzehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Am 25.05.2018 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen, über ihn mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom selben Tag sogleich die Schubhaft verhängt und er niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 25.05.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 und erließ gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist.

§ 55Abs.

4 FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 2 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bereits im Zuge der Begehung einer Straftat – nämlich des Drogenschmuggels – in das Bundesgebiet eingereist und infolge dessen zu einer zweijährigen, teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Sein Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung, Volksgesundheit und Sicherheit dar und erweise sich die Erlassung eines Einreiseverbotes in der betreffenden Dauer daher als unabdingbar und verhältnismäßig. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 25.05.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 und erließ gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bereits im Zuge der Begehung einer Straftat – nämlich des Drogenschmuggels – in das Bundesgebiet eingereist und infolge dessen zu einer zweijährigen, teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Sein Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung, Volksgesundheit und Sicherheit dar und erweise sich die Erlassung eines Einreiseverbotes in der betreffenden Dauer daher als unabdingbar und verhältnismäßig. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 30.05.2018 reiste der Beschwerdeführer nach einem ihm zuvor seitens der belangten Behörde bewilligten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr auf dem Luftweg nach Serbien aus. Mit Schriftsatz vom 25.03.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag

§ 60Abs.

2 FPG auf Verkürzung des gegen ihn aufrecht bestehenden Einreiseverbotes. Inhaltlich wurde darin ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 30.05.2018 freiwillig ausgereist und halte sich seitdem in Serbien auf. Er habe bereits im vorangegangenen Verfahren seine fristgerechte Ausreise nachgewiesen und seither auch mehr als die Hälfte der Dauer des siebenjährigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht. Seit seiner Verurteilung im Jahr 2018 habe er sich gesetzestreu verhalten, arbeite in Serbien als Taxifahre und lebe dort mit seiner Frau und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Da davon auszugehen sei, dass die Umstände, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, nicht mehr vorlägen, ersuche er um dessen Verkürzung. Dem Schriftsatz angeschlossen waren Kopien mehrerer Seiten seines Reisepasses sowie eine serbische Taxifahrer-Lizenz.Mit Schriftsatz vom 25.03.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag

Paragraph 60, Absatz 2, FPG auf Verkürzung des gegen ihn aufrecht bestehenden Einreiseverbotes. Inhaltlich wurde darin ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 30.05.2018 freiwillig ausgereist und halte sich seitdem in Serbien auf. Er habe bereits im vorangegangenen Verfahren seine fristgerechte Ausreise nachgewiesen und seither auch mehr als die Hälfte der Dauer des siebenjährigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht. Seit seiner Verurteilung im Jahr 2018 habe er sich gesetzestreu verhalten, arbeite in Serbien als Taxifahre und lebe dort mit seiner Frau und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Da davon auszugehen sei, dass die Umstände, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, nicht mehr vorlägen, ersuche er um dessen Verkürzung. Dem Schriftsatz angeschlossen waren Kopien mehrerer Seiten seines Reisepasses sowie eine serbische Taxifahrer-Lizenz. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des mit Bescheid vom 25.05.2018 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes

§60Abs.

2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm zugleich

§ 78

AVG aufgetragen, binnen einer Zahlungsfrist von vier Wochen Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine maßgeblich geänderten Umstände seit der seinerzeitigen Erlassung des Einreiseverbotes, welche eine Verkürzung desselben rechtfertigen würden, dargelegt. Er habe sich unrechtmäßig in Österreich aufgehalten und sei infolge seiner Straffälligkeit rechtskräftig verurteilt worden, weswegen er auch im Bundesgebiet eine Freiheitsstrafe verbüßt habe. Er habe nicht nachgewiesen, nach seiner Ausreise einer legalen Beschäftigung nachgegangen zu sein, oder dass seine Lebensgrundlage gesichert wäre. Ebenso wenig habe er dargelegt, über ein maßgeblich schützenswertes Privat- oder Familienleben oder eine tiefergreifende Integration in Österreich zu verfügen, seine Kernfamilie lebe in Serbien.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des mit Bescheid vom 25.05.2018 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes

§60

Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm zugleich

Paragraph 78, AVG aufgetragen, binnen einer Zahlungsfrist von vier Wochen Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine maßgeblich geänderten Umstände seit der seinerzeitigen Erlassung des Einreiseverbotes, welche eine Verkürzung desselben rechtfertigen würden, dargelegt. Er habe sich unrechtmäßig in Österreich aufgehalten und sei infolge seiner Straffälligkeit rechtskräftig verurteilt worden, weswegen er auch im Bundesgebiet eine Freiheitsstrafe verbüßt habe. Er habe nicht nachgewiesen, nach seiner Ausreise einer legalen Beschäftigung nachgegangen zu sein, oder dass seine Lebensgrundlage gesichert wäre. Ebenso wenig habe er dargelegt, über ein maßgeblich schützenswertes Privat- oder Familienleben oder eine tiefergreifende Integration in Österreich zu verfügen, seine Kernfamilie lebe in Serbien. Gegen Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.11.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, die formellen Voraussetzungen für die beantragte Verkürzung des Einreiseverbotes lägen vor und habe der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Antragstellung angegeben, in Serbien als Taxifahrer zu arbeiten, sodass die seitens der belangten Behörde getroffene Feststellung, wonach er keiner legalen Beschäftigung in seinem Heimatland nachgehe, nicht nachvollziehbar sei. Überdies lebe der Vater des Beschwerdeführers seit Jahren in Deutschland und wolle er diesen „nach den vergangenen Jahren besuchen“, sodass das aufrechte Einreiseverbot auch in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreife. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Antrag des Beschwerdeführers stattgeben und den Rest des gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes aufheben; in eventu das bestehende Einreiseverbot verkürzen; eine mündliche Verhandlung anberaumen. Dem Schriftsatz angeschlossen war ein Konvolut an Dienstunterlagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Tätigkeit als Taxifahrer in Serbien.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.11.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, die formellen Voraussetzungen für die beantragte Verkürzung des Einreiseverbotes lägen vor und habe der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Antragstellung angegeben, in Serbien als Taxifahrer zu arbeiten, sodass die seitens der belangten Behörde getroffene Feststellung, wonach er keiner legalen Beschäftigung in seinem Heimatland nachgehe, nicht nachvollziehbar sei. Überdies lebe der Vater des Beschwerdeführers seit Jahren in Deutschland und wolle er diesen „nach den vergangenen Jahren besuchen“, sodass das aufrechte Einreiseverbot auch in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreife. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Antrag des Beschwerdeführers stattgeben und den Rest des gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes aufheben; in eventu das bestehende Einreiseverbot verkürzen; eine mündliche Verhandlung anberaumen. Dem Schriftsatz angeschlossen war ein Konvolut an Dienstunterlagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Tätigkeit als Taxifahrer in Serbien. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest. Er lebt in Novi Saad, wo er seinen Lebensunterhalt als Taxifahrer bestreitet, in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern. Der Beschwerdeführer war von 18.10.2017 bis 25.05.2018 in Justizanstalten und von 25.05.2018 bis 30.05.2018 in einem Polizeianhaltezentrum gemeldet. Ansonsten war er zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Er verfügt in Österreich über keine maßgeblichen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte und weist keine nennenswerten Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Sein Vater, zu welchem weder ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis besteht, lebt in Deutschland. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.04.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, hiervon sechzehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 17.10.2017 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§ 278 Abs. 2 StGB) und im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern (§ 12 StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabis (Marihuana) mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 1,35 % Delta-9-THC und 17,7 % THCA in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das 25-fache übersteigenden Menge, zumindest 19.372,3 Gramm (netto), beinhaltend 261,52 Gramm Delta-9-THC und 3.428,90 THCA, am Grenzübergang Spielfeld aus Slowenien aus und nach Österreich eingeführt und darüber hinaus mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, befördert hatte, indem er das Fahrzeug, in welchem in einem Hohlraum unter dem Fahrersitz das Suchtgift versteckt war, lenkte, zu seinen Mittätern, welche sich in einem Vorausfahrzeug befanden, telefonisch Kontakt hielt und sich mit ihnen an einem vereinbarten Ort zur Planung der weiteren Vorgehensweise traf. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das umfassende Geständnis des Beschwerdeführers, sein bisher ordentlicher Lebenswandel sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. Erschwerende Umstände kamen keine hervor.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.04.2018, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, hiervon sechzehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 17.10.2017 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, Absatz 2, StGB) und im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern (Paragraph 12, StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabis (Marihuana) mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 1,35 % Delta-9-THC und 17,7 % THCA in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um das 25-fache übersteigenden Menge, zumindest 19.372,3 Gramm (netto), beinhaltend 261,52 Gramm Delta-9-THC und 3.428,90 THCA, am Grenzübergang Spielfeld aus Slowenien aus und nach Österreich eingeführt und darüber hinaus mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, befördert hatte, indem er das Fahrzeug, in welchem in einem Hohlraum unter dem Fahrersitz das Suchtgift versteckt war, lenkte, zu seinen Mittätern, welche sich in einem Vorausfahrzeug befanden, telefonisch Kontakt hielt und sich mit ihnen an einem vereinbarten Ort zur Planung der weiteren Vorgehensweise traf. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das umfassende Geständnis des Beschwerdeführers, sein bisher ordentlicher Lebenswandel sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. Erschwerende Umstände kamen keine hervor. Mit Bescheid des BFA vom 25.05.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer infolge seiner Straffälligkeit eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 2 FPG erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 30.05.2018 reiste der Beschwerdeführer nach einem ihm zuvor seitens der belangten Behörde bewilligten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr aus dem Stande der Schubhaft auf dem Luftweg nach Serbien aus.Mit Bescheid des BFA vom 25.05.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer infolge seiner Straffälligkeit eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 30.05.2018 reiste der Beschwerdeführer nach einem ihm zuvor seitens der belangten Behörde bewilligten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr aus dem Stande der Schubhaft auf dem Luftweg nach Serbien aus. 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid, sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden sowie seines sich in Kopie im Akt befindlichen serbischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden sowie seines sich in Kopie im Akt befindlichen serbischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner beruflichen Tätigkeit, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, im Hinblick auf seine Arbeit als Taxifahrer zudem aus seinen vorgelegten Dienstunterlagen. Die festgestellten Zeiten der melderechtlichen Erfassung des Beschwerdeführers in Justizanstalten und einem Polizeianhaltezentrum gründen auf einer Abfrage im zentralen Melderegister. Dass er in Österreich über keine maßgeblichen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte verfügt und keine nennenswerten Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen vermochte. Dass er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, geht zudem aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger hervor. Das Bestehen eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses zu seinem in Deutschland lebenden Vater hat der Beschwerdeführer nie behauptet und insoweit in der Beschwerde lediglich ins Treffen geführt, dass sein Vater seit Jahren in Deutschland lebe und er diesen „nach den vergangenen Jahren besuchen“ wolle. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Die getroffenen Feststellungen bezüglich den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung fußen auf dem Inhalt der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX .Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Die getroffenen Feststellungen bezüglich den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung fußen auf dem Inhalt der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 . Die gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 25.05.2018 infolge seiner Straffälligkeit erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 2 FPG ergibt sich aus dem Inhalt dieses sich im Akt befindlichen Bescheides, in Zusammenschau mit einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister.Die gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 25.05.2018 infolge seiner Straffälligkeit erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG ergibt sich aus dem Inhalt dieses sich im Akt befindlichen Bescheides, in Zusammenschau mit einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Stande der Schubhaft nach einem ihm zuvor seitens der belangten Behörde bewilligten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr am 30.05.2018 geht aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus einer dem BFA seitens des "Verein Menschenrechte Österreich" übermittelten Ausreisebestätigung vom 01.06.2018, in Zusammenschau mit Abfragen im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister, hervor. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 106/2022 lautet:Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 60, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, lautet: „

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.“

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.“ 3.1.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall:

§ 60Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Verkürzung eines auf Grundlage von § 53 Abs. 3 Z 1 bis Z 4 leg. cit. verhängten Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und seither einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat, wobei er seine fristgerechte Ausreise auch nachzuweisen hat.

Paragraph 60, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Verkürzung eines auf Grundlage von Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 4, leg. cit. verhängten Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und seither einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat, wobei er seine fristgerechte Ausreise auch nachzuweisen hat. Diese Formalvoraussetzungen sind im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers gegeben. Seine fristgerechte, freiwillige Ausreise am 30.05.2018 hat er durch eine sich im Verwaltungsakt befindliche, seitens des "Verein Menschenrechte Österreich" in Vorlage gebrachte Ausreisebestätigung vom 01.06.2018 nachgewiesen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Frist eines Einreiseverbotes

§ 53Abs.

4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt, steht das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 25.05.2018 verhängte, für die Dauer von sieben Jahren befristete Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 2 FPG darüber hinaus noch bis zum 30.05.2025 in Geltung, sodass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 25.03.2022 seit seiner Ausreise auch bereits mehr als die Hälfte dieses siebenjährigen Zeitraumes im Ausland verbracht hat.Diese Formalvoraussetzungen sind im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers gegeben. Seine fristgerechte, freiwillige Ausreise am 30.05.2018 hat er durch eine sich im Verwaltungsakt befindliche, seitens des "Verein Menschenrechte Österreich" in Vorlage gebrachte Ausreisebestätigung vom 01.06.2018 nachgewiesen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Frist eines Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz 4, FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt, steht das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 25.05.2018 verhängte, für die Dauer von sieben Jahren befristete Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG darüber hinaus noch bis zum 30.05.2025 in Geltung, sodass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 25.03.2022 seit seiner Ausreise auch bereits mehr als die Hälfte dieses siebenjährigen Zeitraumes im Ausland verbracht hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der belangten Behörde jedoch insoweit beizutreten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Antragsverfahren keine maßgeblich geänderten Umstände darzulegen vermochte, welche eine Verkürzung des seinerzeit gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes rechtfertigen würden. So ist gerade vor dem Hintergrund der Delinquenz des Beschwerdeführers zu betonen, dass grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396, mwN).So ist gerade vor dem Hintergrund der Delinquenz des Beschwerdeführers zu betonen, dass grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht vergleiche VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396, mwN). Wenngleich gewürdigt wird, dass der Beschwerdeführer mittlerweile einer legalen Erwerbstätigkeit als Taxifahrer in Serbien nachgeht, was grundsätzlich eine Stabilisierung seiner Lebensumstände und eine Abkehr von seinem kriminellen Vorleben nahelegen könnte, erweist sich die noch bestehende Restgültigkeit des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes bis zum 30.05.2025 nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Anbetracht seines gravierenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens als durchaus angemessener Zeitraum der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen im Bereich der Suchtgiftkriminalität mehr begehen wird. Auch wurden im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers keine geänderten Umstände dargetan, die eine Verkürzung des aufrechten Einreiseverbotes nahelegen würden. In Österreich verfügt er nach wie vor über keine maßgeblichen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte und machte er als einzigen ergänzenden Umstand im Wesentlichen nunmehr geltend, dass sein Vater in Deutschland leben würde, ohne insoweit jedoch auch nur ansatzweise ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis darzulegen. Sein schlichtes Argument, wonach er seinen Vater „nach den vergangenen Jahren besuchen“ wolle, vermag seinen persönlichen Interessen an einer Verkürzung des gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes nicht zum Durchbruch zu verhelfen, zumal auch keinerlei Gründe dargetan wurden bzw. ersichtlich sind, weswegen ein derartiger Besuchsaufenthalt nicht auch außerhalb des Schengen-Raumes – etwa in Serbien – stattfinden kann. Da somit die Voraussetzungen für die beantragte Verkürzung des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Einreiseverbotes nicht vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die beantragte Verkürzung des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Einreiseverbotes nicht vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und seinem strafrechtswidrigen Fehlverhalten, sind unbestritten geblieben. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und seinem strafrechtswidrigen Fehlverhalten, sind unbestritten geblieben. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung betreffend die Aufhebung eines Einreiseverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung betreffend die Aufhebung eines Einreiseverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2262153.1.00

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