RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2023 GeschäftszahlI422 2263909-1 SpruchI422 2263909-1/5E, I422 2263909-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand ist der fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag eines ungarischen Staatsangehörigen (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 16.11.
- Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen ein über ihn mit Bescheid vom 09.09.2022 verhängtes dreieinhalbjähriges Aufenthaltsverbot und die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde in seiner Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen einen Bescheid erhoben habe, dem es an einem konstitutiven Bestandteil iSv § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG (Anm. Fehlen der Unterschrift und der Amtssignatur) gemangelt habe, weshalb dieser Bescheid als absolut nichtig erachtet worden sei. In Folge habe die belangte Behörde den Bescheidmangel korrigiert und dem Beschwerdeführer den Bescheid erneut zugestellt, wogegen der Beschwerdeführer jedoch kein Rechtsmittel mehr erhoben habe, weshalb der verfahrensgegenständliche Bescheid somit in Rechtskraft erwachsen sei.Begründend führte die belangte Behörde in seiner Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen einen Bescheid erhoben habe, dem es an einem konstitutiven Bestandteil iSv Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG Anmerkung Fehlen der Unterschrift und der Amtssignatur) gemangelt habe, weshalb dieser Bescheid als absolut nichtig erachtet worden sei. In Folge habe die belangte Behörde den Bescheidmangel korrigiert und dem Beschwerdeführer den Bescheid erneut zugestellt, wogegen der Beschwerdeführer jedoch kein Rechtsmittel mehr erhoben habe, weshalb der verfahrensgegenständliche Bescheid somit in Rechtskraft erwachsen sei. Demgegenüber wurde im Vorlageantrag moniert, dass die Beschwerde – entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde – wirksam sei, zumal sie gegen einen „bereits existierenden Bescheid des BFA“ erhoben und lediglich der Mangel der Amtssignatur durch die belangte Behörde nachträglich behoben worden sei. Während der Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid – auch gegen den amtssignierten – sei die Beschwerde, die sich eindeutig inhaltlich gegen die Entscheidung richte, beim BFA bereits eingebracht gewesen, weshalb sich die Beschwerde somit auch gegen den neuerlich zugestellten Bescheid richte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die belangte Behörde erließ über den Beschwerdeführer mit dem als „Bescheid“ titulierten Schreiben vom 09.09.2022 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von dreieinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) Zugleich erteilte sie ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.). Dieser „Bescheid“ war weder handschriftlich signiert noch enthielt er eine Amtssignatur der belangten Behörde. Der „Bescheid“ wurde am 13.09.2022 vom Beschwerdeführer übernommen und erhob dieser mit E-Mail seiner Rechtsvertretung vom 26.09.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Die belangte Behörde erließ über den Beschwerdeführer mit dem als „Bescheid“ titulierten Schreiben vom 09.09.2022 gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von dreieinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) Zugleich erteilte sie ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser „Bescheid“ war weder handschriftlich signiert noch enthielt er eine Amtssignatur der belangten Behörde. Der „Bescheid“ wurde am 13.09.2022 vom Beschwerdeführer übernommen und erhob dieser mit E-Mail seiner Rechtsvertretung vom 26.09.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 27.09.2022 erließ die belangte Behörde erneut den mit 09.09.2022 datierten und nunmehr handschriftlich unterfertigten sowie mit Amtssignatur vom 27.09.2022 versehenen Bescheid, mit dem sie über den Beschwerdeführer ein für die Dauer von dreieinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot aussprach (Spruchpunkt I.) und ihm keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilte (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde am 27.09.2022 vom Beschwerdeführer und am 29.09.2022 von seiner Rechtsvertretung übernommen. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung keine Beschwerde erhoben.Am 27.09.2022 erließ die belangte Behörde erneut den mit 09.09.2022 datierten und nunmehr handschriftlich unterfertigten sowie mit Amtssignatur vom 27.09.2022 versehenen Bescheid, mit dem sie über den Beschwerdeführer ein für die Dauer von dreieinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot aussprach (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm keinen Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilte (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde am 27.09.2022 vom Beschwerdeführer und am 29.09.2022 von seiner Rechtsvertretung übernommen. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung keine Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2022, zu Zl. XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.09.2022 als unzulässig zurück. Dagegen beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail seiner Rechtsvertretung vom 01.12.2022 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2022, zu Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.09.2022 als unzulässig zurück. Dagegen beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail seiner Rechtsvertretung vom 01.12.2022 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die belangte Behörde am 09.09.2022 zunächst ein als „Bescheid“ bezeichnetes Schreiben erließ, das weder handschriftlich signiert noch eine Amtssignatur enthielt, lässt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Urschrift des Bescheides entnehmen. Die Übernahme des Bescheides ist durch die im Verwaltungsakt einliegende und vom Beschwerdeführer unterfertigte Übernahmebestätigung belegt. Ebenso lässt sich die mit E-Mail seiner Rechtsvertretung vom 26.09.2022 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsakt entnehmen. Die Feststellungen zur neuerlichen Bescheiderlassung ergeben sich ebenfalls unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Darin befindet sich die mit 09.09.2022 datierte, handschriftlich unterfertigte und mit Amtssignatur vom 27.09.2022 versehene Urschrift des Bescheides. Die neuerliche Übernahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer und durch seine Rechtsvertretung sind den im Verwaltungsakt einliegenden beiden Kopien der Übernahmebestätigungen nachgewiesen. Dass gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben, ergibt sich ebenfalls unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellung zur Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2022 und zum fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag fußen auf der Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: § 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, lautet wie folgt:Paragraph 58, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, lautet wie folgt: „Inhalt und Form der Bescheide § 58.
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58,
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, Die ebenfalls heranzuziehenden Bestimmungen des § 18 Abs. 3 und 4 AVG 1991 lauten wie folgt:Die ebenfalls heranzuziehenden Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG 1991 lauten wie folgt: „§ 18 […]
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“ Zur Erzeugung eines bestimmten Rechtsaktes – hier eines Bescheides – müssen bestimmte, taxativ aufgezählte Voraussetzungen vorliegen. Die Grenze zwischen dem Vorliegen eines Rechtsaktes und eines Nicht-Rechtsaktes zieht das sogenannte Fehlerkalkül. Fehler außerhalb des Fehlerkalküls verhindern das Entstehen eines Rechtsaktes; „Bescheide“, die an einem derartigen Fehler leiden, sind absolut nichtig (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz 436).Zur Erzeugung eines bestimmten Rechtsaktes – hier eines Bescheides – müssen bestimmte, taxativ aufgezählte Voraussetzungen vorliegen. Die Grenze zwischen dem Vorliegen eines Rechtsaktes und eines Nicht-Rechtsaktes zieht das sogenannte Fehlerkalkül. Fehler außerhalb des Fehlerkalküls verhindern das Entstehen eines Rechtsaktes; „Bescheide“, die an einem derartigen Fehler leiden, sind absolut nichtig vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz 436). Als ein solcher wesentlicher Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) „Bescheids“ führt, ist auch das Fehlen der ordnungsgemäßen Fertigung iSd § 18 Abs. 4 AVG 1991 idgF anzusehen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, a.a.O., Rz 440). Fehlt einer behördlichen Erledigung, etwa einem schriftlichen Bescheid, eine den Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG 1991 entsprechende Fertigung, so ist diese absolut nichtig (VfSlg 14.857).Als ein solcher wesentlicher Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) „Bescheids“ führt, ist auch das Fehlen der ordnungsgemäßen Fertigung iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1991 idgF anzusehen vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, a.a.O., Rz 440). Fehlt einer behördlichen Erledigung, etwa einem schriftlichen Bescheid, eine den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1991 entsprechende Fertigung, so ist diese absolut nichtig (VfSlg 14.857). Gemäß § 18 Abs. 3 AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (vgl. VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0026). Somit sieht das Gesetz für eine korrekte Fertigung die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden/Genehmigungsberechtigten, die elektronische Fertigung durch Amtssignatur und die Beglaubigung vor. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt vergleiche VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0026). Somit sieht das Gesetz für eine korrekte Fertigung die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden/Genehmigungsberechtigten, die elektronische Fertigung durch Amtssignatur und die Beglaubigung vor. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor vergleiche VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018). Die belangte Behörde hat die als „Bescheid“ titulierte Erledigung vom 09.09.2022, Zl. XXXX durch das Fehlen einer Unterschrift des zur Approbation desselben Befugten bzw. durch das Fehlen der Amtssignatur mit einem Fehler belastet. Dies lässt die Erledigung zu einem nicht den Rechtsbestand angehörenden „Nichtbescheid“ erwachsen.Die belangte Behörde hat die als „Bescheid“ titulierte Erledigung vom 09.09.2022, Zl. römisch 40 durch das Fehlen einer Unterschrift des zur Approbation desselben Befugten bzw. durch das Fehlen der Amtssignatur mit einem Fehler belastet. Dies lässt die Erledigung zu einem nicht den Rechtsbestand angehörenden „Nichtbescheid“ erwachsen. Im Zusammenhang mit der weiteren Vorgehensweise bei einem „Nichtbescheid“ hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.11.2011, Zl. 2010/07/0223, dahingehend abgesprochen, dass die Berufungsbehörde die Berufung gegen einen „Nichtbescheid“ der Erstbehörde als unzulässig zurückzuweisen hat und diesen „Bescheid“ weder beheben noch feststellen darf, dass der Bescheid kein „Bescheid“ ist. Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel, dass Gleiches auch für eine gegen einen erstinstanzlichen Bescheid erhobene Beschwerde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu gelten hat. Ist der behördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125).Ist der behördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125). In Hinblick darauf, dass es sich bei der mit 09.09.2022 datierten, als „Bescheid“ titulierten Erledigung um einen „Nichtbescheid“ handelt, ist dieser nicht in Rechtsbestand und damit rechtlich inexistent und war die dagegen mit 26.09.2022 erhobene Beschwerde nicht zulässig, weshalb die belangte Behörde die gegen einen „Nichtbescheid“ gerichtete Beschwerde völlig zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber wird auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages hingewiesen, sollten der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung irrtümlich davon ausgegangen sein, dass sich die Beschwerde auch gegen den neuerlich mit 27. bzw. 29.09.2022 zugegangenen Bescheid richtet. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zur eingebrachten Beschwerde gegen einen Nichtbescheid, stehen fest. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).Der maßgebende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zur eingebrachten Beschwerde gegen einen Nichtbescheid, stehen fest. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2263909.1.00