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{'item': 'L515 2264257-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2023 GeschäftszahlL515 2264257-1 SpruchL515 2264257-1/33Z, L515 2264257-1/33Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter beschlossen: A) Das ho. am 22.12.2022 mündlich verkündete Erkenntnis gegen die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. des Königreichs Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 03.12.2022, Zl. XXXX gegen die angeordnete, verhängte und zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung andauernde Anhaltung in Schubhaft, wird von Amts wegen gem. § 62 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF dahingehend berichtigt, dass der in Spruchpunkt III genannte Geldbetrag zu lauten hat:€ 887,20A) Das ho. am 22.12.2022 mündlich verkündete Erkenntnis gegen die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. des Königreichs Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 03.12.2022, Zl. römisch 40 gegen die angeordnete, verhängte und zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung andauernde Anhaltung in Schubhaft, wird von Amts wegen gem. Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF dahingehend berichtigt, dass der in Spruchpunkt römisch drei genannte Geldbetrag zu lauten hat:, € 887,20 B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: In der genannten Rechtssache wurde am 22.12.2022 unter Teilnahme eines Behörden-vertreters die Beschwerde angewiesen und festgestellt, dass der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) obsiegende Partei ist. Die Kostenentscheidung betreffend Aufwandersatz zugunsten der belangten Behörde als obsiegende Partei und Abweisung des Antrages der unterlegenen beschwerdeführenden Partei beruhte auf § 35 VwGVG und der VwG-AufwErsV), demgemäß ist der Aufwandersatz wie folgt festzulegen:In der genannten Rechtssache wurde am 22.12.2022 unter Teilnahme eines Behörden-vertreters die Beschwerde angewiesen und festgestellt, dass der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) obsiegende Partei ist. Die Kostenentscheidung betreffend Aufwandersatz zugunsten der belangten Behörde als obsiegende Partei und Abweisung des Antrages der unterlegenen beschwerdeführenden Partei beruhte auf Paragraph 35, VwGVG und der VwG-AufwErsV), demgemäß ist der Aufwandersatz wie folgt festzulegen:
  2. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
  3. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
  4. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00 Dem ho. Gericht unterlief ein Rechenfehler, weshalb der Gesamtbetrag anstatt mit € 887,20 mit € 426,20 beziffert wurde.
  5. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Amtswegige Korrektur Gemäß dem im gegenständlichen Verfahren anwendbaren § 62 Abs. 4 AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß dem im gegenständlichen Verfahren anwendbaren Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen. Im genannten Erkenntnis befindet sich ein in § 62 Abs. 4 AVG genannter Fehler. Dieser wird hiermit amtswegig berichtigt. Im genannten Erkenntnis befindet sich ein in Paragraph 62, Absatz 4, AVG genannter Fehler. Dieser wird hiermit amtswegig berichtigt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des § 62 Abs. 4 AVG ab (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 40 ff mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur).Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ab vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 40 ff mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2264257.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.