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{'item': 'L529 2254340-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2023 GeschäftszahlL529 2254340-1 Spruch, L529 2254340-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch „BF“) ist türkischer Staatsbürger und als LKW-Fahrer bei einem türkischen Frachtunternehmen beschäftigt. Er versuchte am 01.02.2022 von Österreich kommend nach Deutschland zu reisen, doch wurde ihm von der deutschen Polizei die Einreise verweigert. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch „BF“) ist türkischer Staatsbürger und als LKW-Fahrer bei einem türkischen Frachtunternehmen beschäftigt. Er versuchte am 01.02.2022 von Österreich kommend nach Deutschland zu reisen, doch wurde ihm von der deutschen Polizei die Einreise verweigert. Bei einer Einvernahme am 02.02.2022 um 01.22 Uhr gab der BF an, bei einer türkischen Busfirma als Busfahrer zu arbeiten und er sei als Busfahrer mitgefahren. Am nächsten Tag hätte er zurückfahren wollen. Er habe bereits am 28.07.2021 in Deutschland ein Visum beantragen wollen, dies sei aber abgelehnt worden, weshalb er dann das Visum in Griechenland beantragt habe. Der BF verfügt über ein griechisches Visum C, gültig von 20.08.2021 – 19.08.
  3. Der BF wurde nach Österreich rücküberstellt, gem. § 39 FPG festgenommen und ins PAZ XXXX verbracht. Der BF wurde nach Österreich rücküberstellt, gem. Paragraph 39, FPG festgenommen und ins PAZ römisch 40 verbracht. I.
  4. Der BF wurde am 02.02.2022 von der Polizeiinspektion XXXX Fremdenpolizei niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, am 01.02.2022 über Ungarn nach Österreich gereist zu sein. Er sei beruflich für die Reiseroute Istanbul – Wien unterwegs und fahre jedes Wochenende hin und retour. römisch eins.
  5. Der BF wurde am 02.02.2022 von der Polizeiinspektion römisch 40 Fremdenpolizei niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, am 01.02.2022 über Ungarn nach Österreich gereist zu sein. Er sei beruflich für die Reiseroute Istanbul – Wien unterwegs und fahre jedes Wochenende hin und retour. I.
  6. Mit Mandatsbescheid vom 02.02.2022, Zl. XXXX , wurde gem. § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF zur Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Höhe von EUR 1.000,00 verpflichtet.römisch eins.
  7. Mit Mandatsbescheid vom 02.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde gem. Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF zur Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Höhe von EUR 1.000,00 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF unrechtmäßig in Österreich aufhalte, das Visum C missbräuchlich verwendet habe und das Risiko des Untertauchens bzw. des illegalen Grenzübertritts bestehe. Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung sei zur Sicherung des Verfahrens erforderlich. Zugleich wurde dem BF eine Bestätigung der Sicherheitsleistung ausgefolgt, in der darauf hingewiesen wurde, dass die finanzielle Sicherheit gem. § 13 Abs. 4 FPG-DV verfalle, wenn sich der BF dem Verfahren oder einer Maßnahme nach dem FPG entziehe. In dieser Bestätigung war auch die Aufforderung an den BF enthalten, binnen drei Tagen eine Zustelladresse und einen Aufenthaltsort im Inland bekannt zu geben, um seine persönliche Erreichbarkeit zu gewährleisten. Zugleich wurde dem BF eine Bestätigung der Sicherheitsleistung ausgefolgt, in der darauf hingewiesen wurde, dass die finanzielle Sicherheit gem. Paragraph 13, Absatz 4, FPG-DV verfalle, wenn sich der BF dem Verfahren oder einer Maßnahme nach dem FPG entziehe. In dieser Bestätigung war auch die Aufforderung an den BF enthalten, binnen drei Tagen eine Zustelladresse und einen Aufenthaltsort im Inland bekannt zu geben, um seine persönliche Erreichbarkeit zu gewährleisten. I.
  8. Mit Schreiben vom 16.02.2022 erhob der BF fristgerecht Vorstellung gegen den genannten Bescheid.römisch eins.
  9. Mit Schreiben vom 16.02.2022 erhob der BF fristgerecht Vorstellung gegen den genannten Bescheid. I.
  10. Das BFA verständigte den BF mit Schreiben vom 17.02.2022 von der Beweisaufnahme und fordert ihn zur Abgabe einer Stellungnahme auf. Darin wurde dem BF auch mitgeteilt, dass er dem Auftrag des BFA, eine Zustelladresse sowie einen Aufenthaltsort im Inland zur Gewährleistung der persönlichen Erreichbarkeit bekanntzugeben, nicht nachgekommen sei, weshalb die finanzielle Sicherheit von EUR 1.000,00 nunmehr verfallen sei.römisch eins.
  11. Das BFA verständigte den BF mit Schreiben vom 17.02.2022 von der Beweisaufnahme und fordert ihn zur Abgabe einer Stellungnahme auf. Darin wurde dem BF auch mitgeteilt, dass er dem Auftrag des BFA, eine Zustelladresse sowie einen Aufenthaltsort im Inland zur Gewährleistung der persönlichen Erreichbarkeit bekanntzugeben, nicht nachgekommen sei, weshalb die finanzielle Sicherheit von EUR 1.000,00 nunmehr verfallen sei. Aufgrund der Vorstellung des BF sei am 16.02.2022 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Da das BFA keine Kenntnis von der Ausreise des BF habe, stehe für sie weiterhin fest, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, sein Aufenthalt unbekannt sei und er sich offensichtlich dem laufenden Verfahren (Einleitung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme [EAM-Verfahren] entzogen habe, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung einer Sicherungsmaßnahme weiterhin vorliegen würden. I.
  12. Mit Aktenvermerk vom 17.02.2022 hielt das BFA fest, dass der Mandatsbescheid seit 16.02.2022 durchsetzbar sei, die finanzielle Sicherheit in voller Höhe hinterlegt worden sei, diese aber nunmehr ex lege als verfallen gelte, weil sich der BF dem Verfahren nach dem FPG entzogen habe.römisch eins.
  13. Mit Aktenvermerk vom 17.02.2022 hielt das BFA fest, dass der Mandatsbescheid seit 16.02.2022 durchsetzbar sei, die finanzielle Sicherheit in voller Höhe hinterlegt worden sei, diese aber nunmehr ex lege als verfallen gelte, weil sich der BF dem Verfahren nach dem FPG entzogen habe. I.
  14. Mit Stellungnahme vom 07.03.2022 führte der BF aus, dass er bereits am 03.02.2022 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei. Dies deshalb, weil er der Meinung gewesen sei, dass er Österreich umgehend verlassen müsse, nicht jedoch, um sich dem Verfahren zu entziehen. Hinsichtlich des für seine (beruflichen) Zwecke untauglichen Visums C berief sich der BF auf fahrlässige Unkenntnis der entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen; er habe sich diesbezüglich auf seinen Arbeitgeber verlassen. Der BF stellte einen Antrag auf Rückerstattung der Sicherheitsleistung. römisch eins.
  15. Mit Stellungnahme vom 07.03.2022 führte der BF aus, dass er bereits am 03.02.2022 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei. Dies deshalb, weil er der Meinung gewesen sei, dass er Österreich umgehend verlassen müsse, nicht jedoch, um sich dem Verfahren zu entziehen. Hinsichtlich des für seine (beruflichen) Zwecke untauglichen Visums C berief sich der BF auf fahrlässige Unkenntnis der entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen; er habe sich diesbezüglich auf seinen Arbeitgeber verlassen. Der BF stellte einen Antrag auf Rückerstattung der Sicherheitsleistung. I.
  16. Mit Vorstellungsbescheid vom 11.03.2022, Zl. XXXX , wurde gem. § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF zur Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Höhe von EUR 1.000,00 verpflichtet (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).römisch eins.
  17. Mit Vorstellungsbescheid vom 11.03.2022, Zl. römisch 40 , wurde gem. Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF zur Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Höhe von EUR 1.000,00 verpflichtet (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). I.
  18. Mit Schreiben vom 14.04.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid. römisch eins.
  19. Mit Schreiben vom 14.04.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF nicht mitgeteilt worden sei, dass er das Verfahren in Österreich abzuwarten habe. Darüber hinaus habe zum Zeitpunkt der Erlassung des Vorstellungsbescheides kein zu sichernder Anspruch mehr bestanden, zumal der staatliche Anspruch auf Abschiebung des BF von diesem bereits selbst durch seine Ausreise in die Türkei verwirklicht worden sei. Die Anordnung des gelinderen Mittels sei daher weder notwendig noch zulässig gewesen. I.
  20. Der Verwaltungsakt langte am 25.04.2022 samt ergänzender Stellungnahme des BFA bei der zuständigen Gerichtsabteilung in der Außenstelle Linz ein.römisch eins.
  21. Der Verwaltungsakt langte am 25.04.2022 samt ergänzender Stellungnahme des BFA bei der zuständigen Gerichtsabteilung in der Außenstelle Linz ein. I.
  22. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  23. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  24. Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei.
  25. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  26. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.
  27. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei; seine Identität steht fest. Der BF ist im Besitz eines türkischen Reisepasses. Ihm wurde von Griechenland ein Schengenvisum Kat. C (kurzfristiger Aufenthalt) mit Gültigkeit von 20.08.2021 - 19.08.2022 ausgestellt. Der BF ist als Busfahrer für ein türkisches Unternehmen tätig. Er reiste mittels Bus am 01.02.2022 von Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein und wollte weiter nach Deutschland reisen. Die Einreise nach Deutschland wurde dem BF am 01.02.2022 verwehrt. Er wurde am 02.02.2022 nach Österreich rücküberstellt, gem. § 39 FPG festgenommen und ins PAZ XXXX verbracht.Er wurde am 02.02.2022 nach Österreich rücküberstellt, gem. Paragraph 39, FPG festgenommen und ins PAZ römisch 40 verbracht. Der BF kehrte am 03.02.2022 mit dem Flugzeug in die Türkei zurück. Der BF hat sich zumindest ab dem Kontrollzeitpunkt bzw. ab dem Zeitpunkt der Rücküberstellung (01.02.2022/02.02.2022) bis zu seiner Ausreise (03.02.2022) unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Anhaltung über Bargeld in Höhe von EUR 2.626,20 und türkische Lira 90,
  28. Über den BF wurde mit Mandatsbescheid vom 02.02.2022, Zl. XXXX , eine Sicherungsmaßnahme gem. § 77 FPG erlassen und von ihm eine Sicherheitsleistung in der Höhe von EUR 1.000,00 eingehoben. Über den BF wurde mit Mandatsbescheid vom 02.02.2022, Zl. römisch 40 , eine Sicherungsmaßnahme gem. Paragraph 77, FPG erlassen und von ihm eine Sicherheitsleistung in der Höhe von EUR 1.000,00 eingehoben. Mit Aktenvermerk vom 17.02.2022 erklärte das BFA die hinterlegte Sicherheitsleistung ex lege für verfallen, da sich der BF dem Verfahren entzogen habe. Gegen den BF wurde wegen des gleichen Tatbestandes zugleich mit der Anordnung der gegenständlichen finanziellen Sicherheitsleistung ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot eingeleitet. Gegen den BF wurde wegen des gleichen Tatbestandes zugleich mit der Anordnung der gegenständlichen finanziellen Sicherheitsleistung ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2022, Zl. XXXX , wurde dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.) Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Absatz 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.05.2022, L519 2254444-1, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 16.03.2022 stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF kein derart gravierendes Fehlverhalten vorzuwerfen sei, welches die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit und damit die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen würde. Dass der BF sein Fehlverhalten offensichtlich eingesehen und bereut hat und sofort freiwillig und auf eigene Kosten zurück in die Türkei geflogen ist, anstatt eine zwangsweise Abschiebung auf Kosten der österr. Steuerzahler abzuwarten, zeige nach Ansicht der erkennenden Richterin klar, dass er das Unrecht seines Verhaltens erkannt habe. Da er eine österr. Rechtsanwaltskanzlei mit seiner Vertretung im Verfahren beauftragt habe, könne nach Ansicht der erkennenden Richterin auch nicht davon ausgegangen werden, dass er sich dem Verfahren entzogen hätte.Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.05.2022, L519 2254444-1, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides vom 16.03.2022 stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF kein derart gravierendes Fehlverhalten vorzuwerfen sei, welches die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit und damit die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen würde. Dass der BF sein Fehlverhalten offensichtlich eingesehen und bereut hat und sofort freiwillig und auf eigene Kosten zurück in die Türkei geflogen ist, anstatt eine zwangsweise Abschiebung auf Kosten der österr. Steuerzahler abzuwarten, zeige nach Ansicht der erkennenden Richterin klar, dass er das Unrecht seines Verhaltens erkannt habe. Da er eine österr. Rechtsanwaltskanzlei mit seiner Vertretung im Verfahren beauftragt habe, könne nach Ansicht der erkennenden Richterin auch nicht davon ausgegangen werden, dass er sich dem Verfahren entzogen hätte. Der BF stellte in Österreich weder einen Antrag auf internationalen Schutz noch beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz. II.
  29. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  30. Beweiswürdigung: II.2.
  31. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA, den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister und den vorliegenden Gerichtsakten des BVwG. römisch zwei.2.
  32. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA, den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister und den vorliegenden Gerichtsakten des BVwG. II.2.
  33. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinem in Vorlage gebrachten türkischen Reisepass in Zusammenschau mit den Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen am 02.02.
  34. Schon das BFA stellte die Identität des BF fest und der erkennende Richter hat keinen Grund, daran zu zweifeln. römisch zwei.2.
  35. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinem in Vorlage gebrachten türkischen Reisepass in Zusammenschau mit den Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen am 02.02.
  36. Schon das BFA stellte die Identität des BF fest und der erkennende Richter hat keinen Grund, daran zu zweifeln. Dass dem BF im Zuge seiner Erwerbstätigkeit am 01.02.2022 von Österreich kommend die Einreise nach Deutschland verweigert wurde, er nach Österreich rücküberstellt, festgenommen und ins PAZ XXXX verbracht wurde, ist unstrittig dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den niederschriftlichen Angaben des BF zu entnehmen. Dass dem BF im Zuge seiner Erwerbstätigkeit am 01.02.2022 von Österreich kommend die Einreise nach Deutschland verweigert wurde, er nach Österreich rücküberstellt, festgenommen und ins PAZ römisch 40 verbracht wurde, ist unstrittig dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den niederschriftlichen Angaben des BF zu entnehmen. Da der BF zum Anhaltezeitpunkt nur über ein Visum C verfügte, er aber für seine Erwerbstätigkeit als Busfahrer ein Visum D benötigt hätte, ist davon auszugehen, dass sich der BF zumindest ab dem Kontrollzeitpunkt bzw. ab dem Zeitpunkt der Rücküberstellung nach Österreich (01.02.2022/02.02.2022) bis zu seiner Ausreise (03.02.2022) unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Der BF befand sich im Rahmen einer Busfahrt im Auftrag seines Firmenchefs auf der Route von Istanbul nach München. Das österreichische Bundesgebiet liegt geographisch auf dieser Route, weswegen sich der BF im Bundesgebiet im Rahmen seiner Durchreise aufhielt. Der erkennende Richter geht davon aus, dass der Aufenthalt einzig dem Zweck, mit dem Bus bis München zu gelangen, diente und der unrechtmäßige Aufenthalt tatsächlich nur während der Durchreise durch Österreich bestand. Den Angaben des BF ist durchgehend zu entnehmen, dass dieser nie beabsichtigte, in Österreich zu bleiben, er stellte auch keinen Antrag auf internationalen Schutz und beantragte auch keinen Aufenthaltstitel. II.
  37. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  38. Rechtliche Beurteilung II.3.
  39. Rechtliche Grundlagenrömisch zwei.3.
  40. Rechtliche Grundlagen Gem. § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.Gem. Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Gem. Abs. 2 leg.cit. darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn Gem. Absatz 2, leg.cit. darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn
  41. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  42. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  43. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  44. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  45. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  46. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Gem. § 77 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gem. Paragraph 77, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gem. Abs. 3 leg.cit. sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,Gem. Absatz 3, leg.cit. sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,
  47. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  48. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  49. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Gemäß § 13 Abs. 3 FPG-DV ist die finanzielle Sicherheit dem Fremden zurückzustellen, sobald die Gründe für die Festsetzung dieser Auflage weggefallen sind.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, FPG-DV ist die finanzielle Sicherheit dem Fremden zurückzustellen, sobald die Gründe für die Festsetzung dieser Auflage weggefallen sind. Gem. § 13 Abs. 4 FPG-DV verfällt die finanzielle Sicherheit zugunsten des Bundes, wenn sich der Fremde dem Verfahren oder einer Maßnahme nach dem FPG entzieht. Der Fremde ist hierüber bei der Hinterlegung der finanziellen Sicherheit nachweislich zu informieren.Gem. Paragraph 13, Absatz 4, FPG-DV verfällt die finanzielle Sicherheit zugunsten des Bundes, wenn sich der Fremde dem Verfahren oder einer Maßnahme nach dem FPG entzieht. Der Fremde ist hierüber bei der Hinterlegung der finanziellen Sicherheit nachweislich zu informieren. II.3.
  50. Ähnlich dem Regime der Schubhaft hat auch die Anordnung eines gelinderen Mittels in Form eines Mandatsbescheides gem. § 57 AVG zu erfolgen. Demgegenüber ist die Anordnung des gelinderen Mittels jedoch nicht vom Ausschluss der Vorstellung gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG mitumfasst, zumal ebendort ausschließlich auf die Anordnung der Schubhaft Bezug genommen wird. Dies bedeutet somit, dass gegen die Anordnung eines gelinderen Mittels mittels eines Mandatsbescheides zuerst das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben werden kann. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist, welches (in der Regel) mit dem Bescheid endet, der gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht mittels Beschwerde bekämpfbar ist. Weiters bedeutet dies, dass diese Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist und ihr die aufschiebende Wirkung grundsätzlich zukommt (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer in Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu § 77 FPG).römisch zwei.3.
  51. Ähnlich dem Regime der Schubhaft hat auch die Anordnung eines gelinderen Mittels in Form eines Mandatsbescheides gem. Paragraph 57, AVG zu erfolgen. Demgegenüber ist die Anordnung des gelinderen Mittels jedoch nicht vom Ausschluss der Vorstellung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG mitumfasst, zumal ebendort ausschließlich auf die Anordnung der Schubhaft Bezug genommen wird. Dies bedeutet somit, dass gegen die Anordnung eines gelinderen Mittels mittels eines Mandatsbescheides zuerst das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben werden kann. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist, welches (in der Regel) mit dem Bescheid endet, der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht mittels Beschwerde bekämpfbar ist. Weiters bedeutet dies, dass diese Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist und ihr die aufschiebende Wirkung grundsätzlich zukommt (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer in Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu Paragraph 77, FPG). Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden (VwGH 24.10.2007, 2007/21/0370).Ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden (VwGH 24.10.2007, 2007/21/0370). Das Fehlen eines Sicherungsbedarfes im Sinne des § 76 Abs 1 FrPolG 2005 schließt auch die Anwendung gelinderer Mittel aus (VwGH 05.07.2011, 2010/21/0032 mHa VwGH 24.10.2007, 2007/21/0370).Das Fehlen eines Sicherungsbedarfes im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 schließt auch die Anwendung gelinderer Mittel aus (VwGH 05.07.2011, 2010/21/0032 mHa VwGH 24.10.2007, 2007/21/0370). Ein gelinderes Mittel ist von vornherein verfehlt, wenn eine dadurch zu sichernde Abschiebung der Fremden mangels Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch nicht in Betracht kommt (VwGH 18.04.2013, 2011/21/0247 mHa 31.03.2008, 2008/21/0123; 20.03.2012, 2011/21/0098). II.3.
  52. Zum Verfahrenrömisch zwei.3.
  53. Zum Verfahren II.3.3.
  54. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 16.03.2022 eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen. Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben wurde, erwuchs nur die Rückkehrentscheidung in Rechtskraft, und zwar mit Zustellung an die Rechtsvertretung des BF am 24.03.
  55. römisch zwei.3.3.
  56. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 16.03.2022 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben wurde, erwuchs nur die Rückkehrentscheidung in Rechtskraft, und zwar mit Zustellung an die Rechtsvertretung des BF am 24.03.
  57. II.3.3.
  58. Der Mandatsbescheid, mit dem die gegenständlich angefochtene finanzielle Sicherheit angeordnet wurde, wurde mit 02.02.2022 erlassen, der gegenständlich angefochtene Vorstellungsbescheid am 11.03.2022, zugestellt am 17.03.
  59. Es ist daher festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Sicherheitsleistung (weder am 02.02.2022 im Mandatsbescheid noch am 11.03.2022/17.03.2022 im Vorstellungsbescheid) eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF bestand. Die Anordnung der finanziellen Sicherheitsleistung als gelinderes Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung war daher insoweit verfehlt.römisch zwei.3.3.
  60. Der Mandatsbescheid, mit dem die gegenständlich angefochtene finanzielle Sicherheit angeordnet wurde, wurde mit 02.02.2022 erlassen, der gegenständlich angefochtene Vorstellungsbescheid am 11.03.2022, zugestellt am 17.03.
  61. Es ist daher festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Sicherheitsleistung (weder am 02.02.2022 im Mandatsbescheid noch am 11.03.2022/17.03.2022 im Vorstellungsbescheid) eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF bestand. Die Anordnung der finanziellen Sicherheitsleistung als gelinderes Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung war daher insoweit verfehlt. II.3.3.
  62. Gegen den Mandatsbescheid vom 02.02.2022 wurde Vorstellung erhoben, weshalb die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren einleitete und in der Folge den angefochtenen (Vorstellungs-)Bescheid erließ.römisch zwei.3.3.
  63. Gegen den Mandatsbescheid vom 02.02.2022 wurde Vorstellung erhoben, weshalb die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren einleitete und in der Folge den angefochtenen (Vorstellungs-)Bescheid erließ. Das BFA begründete die angeordnete Sicherheitsleistung im Mandatsbescheid vom 02.02.2022 mit dem Umstand, dass der BF angekündigt hat, in die Türkei zurückkehren zu wollen, weshalb davon auszugehen sei, dass sich der BF dem Verfahren entziehen wolle. Mit Eingabe vom 16.02.2022 erhob der Rechtsvertreter des BF das Rechtsmittel der Vorstellung und übermittelte zudem einen Fristerstreckungsantrag zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, sodass mit diesem Zeitpunkt – und somit ebenfalls vor dem gegenständlich angefochtenen Vorstellungsbescheid – dem BFA eine Zustelladresse des BF bekannt war (er hatte einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt), weshalb nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sich der BF dem Verfahren entzogen hätte.Mit Eingabe vom 16.02.2022 erhob der Rechtsvertreter des BF das Rechtsmittel der Vorstellung und übermittelte zudem einen Fristerstreckungsantrag zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, sodass mit diesem Zeitpunkt – und somit ebenfalls vor dem gegenständlich angefochtenen Vorstellungsbescheid – dem BFA eine Zustelladresse des BF bekannt war (er hatte einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt), weshalb nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sich der BF dem Verfahren entzogen hätte. Mit Eingabe vom 07.03.2022 (eingelangt am 07.03.2022) gab der BF bekannt, dass der BF am 03.02.2022 in die Türkei zurückgekehrt war und legte dazu Beweismittel (Flugticket, Stempel im Reisepass – vgl. AS 93, 95) vor. Mit Eingabe vom 07.03.2022 (eingelangt am 07.03.2022) gab der BF bekannt, dass der BF am 03.02.2022 in die Türkei zurückgekehrt war und legte dazu Beweismittel (Flugticket, Stempel im Reisepass – vergleiche AS 93, 95) vor. Eine Rückkehrentscheidung ist eine behördliche Maßnahme, mit der einem Fremden u.a. eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird; der Fremde hat zurückzureisen. Grundsätzlich ist dabei der freiwilligen Rückkehr der Vorrang zu geben (vgl. dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschofer, Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht, Seite 1112).Eine Rückkehrentscheidung ist eine behördliche Maßnahme, mit der einem Fremden u.a. eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird; der Fremde hat zurückzureisen. Grundsätzlich ist dabei der freiwilligen Rückkehr der Vorrang zu geben vergleiche dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschofer, Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht, Seite 1112). Ziel und Zweck einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist eben, diesen Zustand (Rückkehr des Fremden) herzustellen. Ab der Rückkehr des Fremden in sein Heimatland ist daher ein Sicherungsbedarf nicht mehr gegeben. Gegenständlich ist der BF am 03.02.2022 aus eigenen Stücken und auf eigene Kosten in die Türkei zurückgekehrt (statt eine zwangsweise Abschiebung zu Lasten des österr. Staates abzuwarten) und hat einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt. Gleichzeitig wurden Beweise für die Rückkehr in die Türkei vorgelegt. Der BF ist daher nicht „untergetaucht“; er hat sich dem Verfahren nicht entzogen. Zum selben Ergebnis war das BVwG schon im Beschwerdeverfahren über die Beschwerde gegen die Verhängung eines auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbotes gegen den BF (vgl. Erkenntnis vom 10.05.2022, Zl. L519 2254444-1) gelangt.Ziel und Zweck einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist eben, diesen Zustand (Rückkehr des Fremden) herzustellen. Ab der Rückkehr des Fremden in sein Heimatland ist daher ein Sicherungsbedarf nicht mehr gegeben. Gegenständlich ist der BF am 03.02.2022 aus eigenen Stücken und auf eigene Kosten in die Türkei zurückgekehrt (statt eine zwangsweise Abschiebung zu Lasten des österr. Staates abzuwarten) und hat einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt. Gleichzeitig wurden Beweise für die Rückkehr in die Türkei vorgelegt. Der BF ist daher nicht „untergetaucht“; er hat sich dem Verfahren nicht entzogen. Zum selben Ergebnis war das BVwG schon im Beschwerdeverfahren über die Beschwerde gegen die Verhängung eines auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbotes gegen den BF vergleiche Erkenntnis vom 10.05.2022, Zl. L519 2254444-1) gelangt. Eine Schubhaft zur Prolongierung des Aufenthaltes eines – wie hier – rückreisewilligen Fremden (der BF hatte schon bei der Einvernahme durch Organe der LPD Salzburg am 02.02.2022 angegeben, dass er sobald wie möglich nach Hause zurück möchte und im Falle einer Entlassung sich sofort zum Flughafen begeben werde, um zurück in die Türkei zu reisen – vgl. AS 3, 4), um den Fremden zu einem späteren Zeitpunkt zwangsweise in den Herkunftsstaat zu verbringen, wäre rechtswidrig; das gilt auch für das ersatzweise angeordnete gelindere Mittel. Eine Schubhaft zur Prolongierung des Aufenthaltes eines – wie hier – rückreisewilligen Fremden (der BF hatte schon bei der Einvernahme durch Organe der LPD Salzburg am 02.02.2022 angegeben, dass er sobald wie möglich nach Hause zurück möchte und im Falle einer Entlassung sich sofort zum Flughafen begeben werde, um zurück in die Türkei zu reisen – vergleiche AS 3, 4), um den Fremden zu einem späteren Zeitpunkt zwangsweise in den Herkunftsstaat zu verbringen, wäre rechtswidrig; das gilt auch für das ersatzweise angeordnete gelindere Mittel. Die angeführten Umstände waren dem BFA spätestens ab der Eingabe vom 07.03.2022 (vgl. AS 89 ff) vollständig bekannt und war daher ein Sicherungszweck weder für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (der BF hat sich wie angeführt dem Verfahren nicht entzogen) noch für die Sicherung der Abschiebung (der BF ist freiwillig auf eigene Kosten am 03.02.2022 selbständig in die Türkei zurückgekehrt) gegeben. Die Anordnung des gelinderen Mittels mit dem Vorstellungsbescheid vom 11.03.2022 (zugestellt am 17.03.2022) erweist sich demnach als nicht rechtskonform.Die angeführten Umstände waren dem BFA spätestens ab der Eingabe vom 07.03.2022 vergleiche AS 89 ff) vollständig bekannt und war daher ein Sicherungszweck weder für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (der BF hat sich wie angeführt dem Verfahren nicht entzogen) noch für die Sicherung der Abschiebung (der BF ist freiwillig auf eigene Kosten am 03.02.2022 selbständig in die Türkei zurückgekehrt) gegeben. Die Anordnung des gelinderen Mittels mit dem Vorstellungsbescheid vom 11.03.2022 (zugestellt am 17.03.2022) erweist sich demnach als nicht rechtskonform. Es war daher Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Es war daher Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. II.3.3.
  64. Weiters ist festzuhalten, dass das BFA im angefochtenen Bescheid ausführte, dass die Hinterlegung der Sicherheitsleistung am 17.02.2022 verfallen sei, da sich der BF nachweislich nicht im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Im Aktenvermerk vom 17.02.2022 wurde festgehalten, dass der Mandatsbescheid seit 16.02.2022 durchsetzbar sei (AS 83).römisch zwei.3.3.
  65. Weiters ist festzuhalten, dass das BFA im angefochtenen Bescheid ausführte, dass die Hinterlegung der Sicherheitsleistung am 17.02.2022 verfallen sei, da sich der BF nachweislich nicht im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Im Aktenvermerk vom 17.02.2022 wurde festgehalten, dass der Mandatsbescheid seit 16.02.2022 durchsetzbar sei (AS 83). Das BFA stützte seine Ansicht auf § 13 Abs. 4 FPG-DV, wonach eine finanzielle Sicherheit zugunsten des Bundes verfalle, wenn sich der Fremde dem Verfahren oder einer Maßnahme nach dem FPG entziehe. Da sich der BF aber weder dem Verfahren (vgl. oben) noch einer Maßnahme nach dem FPG entzog (er reiste am 03.02.2022 freiwillig auf eigene Kosten in die Türkei aus) erweist sich die Ansicht des BFA auch insoweit nicht als rechtskonform. Stattdessen wäre die finanzielle Sicherheit dem Fremden gemäß § 13 Abs. 3 FPG-DV zurückzustellen gewesen, sobald die Gründe für die Festsetzung dieser Auflage weggefallen sind. Das ist jedenfalls mit Kenntnis der Umstände durch das BFA mit 07.03.2022.Das BFA stützte seine Ansicht auf Paragraph 13, Absatz 4, FPG-DV, wonach eine finanzielle Sicherheit zugunsten des Bundes verfalle, wenn sich der Fremde dem Verfahren oder einer Maßnahme nach dem FPG entziehe. Da sich der BF aber weder dem Verfahren vergleiche oben) noch einer Maßnahme nach dem FPG entzog (er reiste am 03.02.2022 freiwillig auf eigene Kosten in die Türkei aus) erweist sich die Ansicht des BFA auch insoweit nicht als rechtskonform. Stattdessen wäre die finanzielle Sicherheit dem Fremden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, FPG-DV zurückzustellen gewesen, sobald die Gründe für die Festsetzung dieser Auflage weggefallen sind. Das ist jedenfalls mit Kenntnis der Umstände durch das BFA mit 07.03.
  66. II.3.3.
  67. Mit der Behebung des Spruchpunktes I. ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides der rechtliche Boden entzogen, weshalb auch Spruchpunkt II. zu beheben war.römisch zwei.3.3.
  68. Mit der Behebung des Spruchpunktes römisch eins. ist auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides der rechtliche Boden entzogen, weshalb auch Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben war. II.3.
  69. Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.römisch zwei.3.
  70. Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage war gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. II.3.
  71. Abschließend darf angemerkt werden, dass die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet einen Straftatbestand gem. § 120 FPG darstellt. Ob ein diesbezügliches Strafverfahren durchgeführt oder eingeleitet wurde, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Ebenso geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor, ob eine Sicherheitsleistung bzw. eine vorläufige Sicherheit (§ 37, 37a VStG) diesbezüglich eingehoben wurde.römisch zwei.3.
  72. Abschließend darf angemerkt werden, dass die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet einen Straftatbestand gem. Paragraph 120, FPG darstellt. Ob ein diesbezügliches Strafverfahren durchgeführt oder eingeleitet wurde, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Ebenso geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor, ob eine Sicherheitsleistung bzw. eine vorläufige Sicherheit (Paragraph 37, 37 a, VStG) diesbezüglich eingehoben wurde. II.
  73. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlungrömisch zwei.
  74. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L529.2254340.1.00

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