nicht möglich sei.Am 18.01.2021 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage betreffend den Beschwerdeführer, in der ausgeführt wird, der Vater des Beschwerdeführers habe am 01.09.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht die Geburtsdaten seiner Söhne richtigstellen wollen, sei jedoch leider missverstanden worden. Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 geboren. Mit Aktenvermerk vom 19.01.2021 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers darauf hingewiesen worden sei, dass das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen sei und auch eine Änderung nach Paragraph 62,
nicht möglich sei. Am 21.09.2022 ersuchte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Geburtsdatum des minderjährigen Beschwerdeführers mit XXXX und nicht wie bisher XXXX (alias XXXX ) anzugeben und dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine neue Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005 zu übermittelt. Unter einem brachte der Beschwerdeführer einen Befund vom 10.02.2021 der Radiologie Ried betreffend Knochenalterbestimmung, Röntgen der linken Hand in Vorlage, aus dem sich ein radiologisches Knochenalter von 12 Jahren und 3 Monaten ergibt. Das Ersuchen des Beschwerdeführers samt Befund leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo es am 06.10.2022 einlangte.Am 21.09.2022 ersuchte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Geburtsdatum des minderjährigen Beschwerdeführers mit römisch 40 und nicht wie bisher römisch 40 (alias römisch 40 ) anzugeben und dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine neue Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 52, AsylG 2005 zu übermittelt. Unter einem brachte der Beschwerdeführer einen Befund vom 10.02.2021 der Radiologie Ried betreffend Knochenalterbestimmung, Röntgen der linken Hand in Vorlage, aus dem sich ein radiologisches Knochenalter von 12 Jahren und 3 Monaten ergibt. Das Ersuchen des Beschwerdeführers samt Befund leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo es am 06.10.2022 einlangte. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unstrittig aus dem Akt. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG kann unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 VwGVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG stattfinden. Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG stattfinden. Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2020, W109 2195667-1/8Z, wurde dem Beschwerdeführer am 12.10.2020 zugestellt. Die in § 32 Abs. 3 VwGVG vorgesehene „objektive“ Frist von drei Jahren ist damit eingehalten. Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2020, W109 2195667-1/8Z, wurde dem Beschwerdeführer am 12.10.2020 zugestellt. Die in Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG vorgesehene „objektive“ Frist von drei Jahren ist damit eingehalten. 1. Zum Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ – d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen. Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, rechtfertigen hingegen keinen Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ist ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf Basis des geänderten Sachverhalts gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Entscheidungen nicht entgegensteht (zuletzt VwGH 20.03.2019, Ra 2019/20/0096).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ – d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen. Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, rechtfertigen hingegen keinen Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ist ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf Basis des geänderten Sachverhalts gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Entscheidungen nicht entgegensteht (zuletzt VwGH 20.03.2019, Ra 2019/20/0096). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können neue Befundergebnisse, die sich auf seinerzeit bestehende Tatsachen beziehen aber erst nach Rechtskraft der Entscheidung festgestellt werden, einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2
bzw. des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen der Bestimmung gegeben sind (VwGH 18.10.2022, Ra 2022/04/0108).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können neue Befundergebnisse, die sich auf seinerzeit bestehende Tatsachen beziehen aber erst nach Rechtskraft der Entscheidung festgestellt werden, einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,
bzw. des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen der Bestimmung gegeben sind (VwGH 18.10.2022, Ra 2022/04/0108). Beim Geburtsdatum einer Person handelt es sich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes um eine biologische Tatsache und nicht um ein Recht oder Rechtsverhältnis (RS 0043531; VwGH 09.01.2020, Ro 2019/19/0010). Gegenständlich wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde ein Befund vom 10.02.2021 der Radiologie Ried betreffend Knochenaltersbestimmung, Röntgen der linken Hand übermittelt, aus dem sich ein radiologisches Knochenalter von 12 Jahren und 3 Monaten (und damit etwa zweieinhalb Jahre jünger, als ursprünglich festgestellt) ergibt. Hierbei handelt es sich um neue Befundergebnisse, die sich auf seinerzeit bestehende Tatsachen – nämlich das Geburtsdatum bzw. die Identität des Beschwerdeführers – beziehen. Die vorgelegten neuen Befundergebnisse können daher einen Wiederaufnahmegrund darstellen (vgl. Hengstschläger/Leeb,
Gegenständlich wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde ein Befund vom 10.02.2021 der Radiologie Ried betreffend Knochenaltersbestimmung, Röntgen der linken Hand übermittelt, aus dem sich ein radiologisches Knochenalter von 12 Jahren und 3 Monaten (und damit etwa zweieinhalb Jahre jünger, als ursprünglich festgestellt) ergibt. Hierbei handelt es sich um neue Befundergebnisse, die sich auf seinerzeit bestehende Tatsachen – nämlich das Geburtsdatum bzw. die Identität des Beschwerdeführers – beziehen. Die vorgelegten neuen Befundergebnisse können daher einen Wiederaufnahmegrund darstellen vergleiche Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 70, Rz 33 [Stand 01.01.2020, rdb.at]). 2. Zum Verschulden Nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG kommt eine Wideraufnahme nur in Betracht, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweise ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.Nach dem Wortlaut des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG kommt eine Wideraufnahme nur in Betracht, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweise ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Im Fall der amtswegigen Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG ist das Verschuldenskriterium sinngemäß anzuwenden. Demnach ist die amtswegige Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nur zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise ohne Verschulden des Verwaltungsgerichts unbekannt geblieben sind und nicht berücksichtigt werden konnten (Hengstschläger/Leeb,
GH 24.05.2016, Ra 2016/07/0001). Beim auch bei der amtswegigen Wiederaufnahme beachtlichen Verschulden handelt es sich um ein Verschulden iSd § 1294 ABGB, das auch in einem Verfahrensmangel gelegen sein kann, der zur Folge hatte, dass die erst nachträglich hervorgekommenen Tatsachen nicht schon im abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnten (VwGH 24.02.2004, 2002/01/0458). Wenn kein Anlass für das Verwaltungsgericht ersichtlich war, an den Angaben der Partei zu zweifeln oder ihm nicht zugemutet werden konnte, über die Richtigkeit der Angaben der Partei von Amts wegen Erhebungen zu pflegen, stellt die Unterlassung einer weiteren Befragung sowie von weiteren Erhebungen kein Verschulden des Verwaltungsgerichts dar (Hengstschläger/Leeb,
GVG ist das Verschuldenskriterium sinngemäß anzuwenden. Demnach ist die amtswegige Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nur zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise ohne Verschulden des Verwaltungsgerichts unbekannt geblieben sind und nicht berücksichtigt werden konnten (Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 70, Rz 39 [Stand 01.01.2020, rdb.at]; VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0001). Beim auch bei der amtswegigen Wiederaufnahme beachtlichen Verschulden handelt es sich um ein Verschulden iSd Paragraph 1294, ABGB, das auch in einem Verfahrensmangel gelegen sein kann, der zur Folge hatte, dass die erst nachträglich hervorgekommenen Tatsachen nicht schon im abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnten (VwGH 24.02.2004, 2002/01/0458). Wenn kein Anlass für das Verwaltungsgericht ersichtlich war, an den Angaben der Partei zu zweifeln oder ihm nicht zugemutet werden konnte, über die Richtigkeit der Angaben der Partei von Amts wegen Erhebungen zu pflegen, stellt die Unterlassung einer weiteren Befragung sowie von weiteren Erhebungen kein Verschulden des Verwaltungsgerichts dar (Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 70, Rz 40 [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Gegenständlich wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2020 erörtert und den Angaben des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers, an denen zu Zweifeln kein Anlass ersichtlich war, folgend richtiggestellt. Hengstschläger/Leeb merken zudem zum Verschulden an, dass allenfalls eine Differenzierung dahingehend denkbar ist, dass das Verschulden nur bei einer Wiederaufnahme zum Nachteil der Partei eine Rolle spielen soll, weil das VwGVG keine dem § 68
vergleichbare Möglichkeit zur Durchbrechung der Rechtskraft enthält (Hengstschläger/Leeb,
Gegenständlich erfolgt die Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Beschwerdeführers, der bereits mehrfach um die Korrektur seines Geburtsdatums ersucht hat und auch selbst neue Befundergebnisse zu seinem Alter bei der belangten Behörde in Vorlage gebracht hat. Gegenständlich wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2020 erörtert und den Angaben des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers, an denen zu Zweifeln kein Anlass ersichtlich war, folgend richtiggestellt. Hengstschläger/Leeb merken zudem zum Verschulden an, dass allenfalls eine Differenzierung dahingehend denkbar ist, dass das Verschulden nur bei einer Wiederaufnahme zum Nachteil der Partei eine Rolle spielen soll, weil das VwGVG keine dem Paragraph 68,
vergleichbare Möglichkeit zur Durchbrechung der Rechtskraft enthält (Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 70, Rz 39 [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Gegenständlich erfolgt die Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Beschwerdeführers, der bereits mehrfach um die Korrektur seines Geburtsdatums ersucht hat und auch selbst neue Befundergebnisse zu seinem Alter bei der belangten Behörde in Vorlage gebracht hat. 3. Zur (abstrakten) Eignung, ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeizuführen Das dritte Tatbestandselement des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG bildet die Eignung der neuen Tatsache oder des neuen Beweismittels, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeizuführen.Das dritte Tatbestandselement des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG bildet die Eignung der neuen Tatsache oder des neuen Beweismittels, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeizuführen. Dieses Tatbestandsmerkmal hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass die Frage, ob diese Eignung vorliegt, eine Rechtsfrage ist, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären. Tauglich ist ein Beweismittel dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welchen das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits dargelegt, dass die rechtliche Bedeutung der Identitätsfeststellung im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz vom Gesetzgeber mehrfach hervorgehoben wird und erläutert, dass die Feststellung der Identität eines Asylwerbers bereits zu Beginn des Asylverfahrens wesentlicher Teil dieses Verfahrens ist (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0417). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels darum geht, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten. Insofern sei es nicht belanglos, für welche Identität ein Aufenthaltstitel erteilt werde (VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0076). Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt II. des das Verfahren abschließenden Erkenntnisses vom 09.10.2020, W109 2195667-1/8Z, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 mit Spruchpunkt II. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt, wobei das Bundesverwaltungsgericht betreffend den Beschwerdeführ das Geburtsdatum XXXX (alias XXXX ) im Kopf des Erkenntnisses anführt. Die neu vorgelegten Befundergebnisse sind – wie bereits ausgeführt – geeignet, das vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Geburtsdatum in Zweifel zu ziehen, das der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge neben Name und Staatsangehörigkeit zur Individualisierung der Person, der ein Aufenthaltstitel bzw. ein Schutzstatus erteilt wird, dient. Damit hätte ein anderes Geburtsdatum voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt.Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch zwei. des das Verfahren abschließenden Erkenntnisses vom 09.10.2020, W109 2195667-1/8Z, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 mit Spruchpunkt römisch zwei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt, wobei das Bundesverwaltungsgericht betreffend den Beschwerdeführ das Geburtsdatum römisch 40 (alias römisch 40 ) im Kopf des Erkenntnisses anführt. Die neu vorgelegten Befundergebnisse sind – wie bereits ausgeführt – geeignet, das vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Geburtsdatum in Zweifel zu ziehen, das der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge neben Name und Staatsangehörigkeit zur Individualisierung der Person, der ein Aufenthaltstitel bzw. ein Schutzstatus erteilt wird, dient. Damit hätte ein anderes Geburtsdatum voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt. Nach der Rechtsprechung liegt die Entscheidung, ob ein Verfahren amtswegig wiederaufgenommen wird, zudem im Ermessen des Verwaltungsgerichts (Hengstschläger/Leeb,
Rz 76 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Nach der Rechtsprechung liegt die Entscheidung, ob ein Verfahren amtswegig wiederaufgenommen wird, zudem im Ermessen des Verwaltungsgerichts (Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 70, Rz 76 [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Nach Art. 1 letzter Satz Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Der Schutz des Kindeswohls ist mit der Verankerung auf Verfassungsebene auch zu einem Prüfungsmaßstab und zu einer Auslegungsleitlinie für die Berücksichtigung der Interessen von Kindern und Jugendlichen in der Rechtsordnung geworden und bei Ermessens- und Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen (VfGH 11.12.2014, G 18/2014). Der besondere Schutz, den die österreichische Rechtsordnung Minderjährigen gewährt, knüpft an Altersgrenzen an (vgl. § 21 Abs. 2 ABGB), die damit die Grundlage für Schutzvorschriften bilden.Nach Artikel eins, letzter Satz Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Der Schutz des Kindeswohls ist mit der Verankerung auf Verfassungsebene auch zu einem Prüfungsmaßstab und zu einer Auslegungsleitlinie für die Berücksichtigung der Interessen von Kindern und Jugendlichen in der Rechtsordnung geworden und bei Ermessens- und Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen (VfGH 11.12.2014, G 18 aus 2014,). Der besondere Schutz, den die österreichische Rechtsordnung Minderjährigen gewährt, knüpft an Altersgrenzen an vergleiche Paragraph 21, Absatz 2, ABGB), die damit die Grundlage für Schutzvorschriften bilden. § 52 AsylG 2005 sieht vor, dass einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen ist. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 zufolge ist dies erforderlich, um Menschen, die oftmals keine Dokumente ihres Herkunftsstaates besitzen aber lange Zeit oder gar auf Dauer in Österreich sind, die Teilnahme am Rechtsleben zu ermöglichen (ErläutRV 952 BlgNR XXII. GP S. 69). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005 bloß deklarativen Charakter, während sich die Aufenthaltsberechtigung selbst aus der bescheidmäßigen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bzw. im Fall eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages von Gesetzes wegen gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.