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{'item': 'W109 2263362-1'}

Obsah (7)§ 3Art. 133§ 8§ 11§ 6§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2023 GeschäftszahlW109 2263362-1 Spruch, W109 2263362-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 10.11.2021 stellte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.11.2021 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsangehöriger und stamme aus Ar Raqqa und habe acht Jahre die Schule besucht. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, er sei 2019 zu Fuß in die Türkei ausgereist. Er müsse zum Militärdienst und fürchte eine Gefängnisstrafe, wenn er zurückkehre und nicht in den Militärdienst gehe. Am 25.05.2022 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, sie seien von einem Luftangriff getroffen worden, ihr Haus sei zerstört worden und er müsste den Militärdienst leisten. Er habe das Militärbuch nie abgeholt. Die freie syrische Armee habe die Kontrolle über ihr Gebiet. Er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten, sei aber im militärfähigen Alter. Er habe nicht daran gedacht, sich freizukaufen. Man werde trotzdem rekrutiert, wenn man sich freikaufe und er habe nicht genügend Geld dafür gehabt.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.10.2022, zugestellt am 27.10.2022, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr (Spruchpunkt III.) Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dem Beschwerdeführer drohe in Syrien keine asylrelevante, individuelle, ihn persönlich betreffende Verfolgung. Er werde nicht zum Militärdienst einberufen. Es bestehe keine Generalmobilmachung und man könne sich durch die Möglichkeit einer Ausgleichszahlung von der Ableistung des Militärdienstes befreien. Der Beschwerdeführer habe keinen Einberufungsbefehl erhalten und nicht versucht, sich vom Militärdienst freizukaufen, obwohl er seit 2019 nicht mehr in Syrien gelebt habe. Er sei stattdessen durch sämtliche sicheren Staaten gereist, um nach Österreich zu gelangen, obwohl er bereits in einem sicheren Staat aufhältig gewesen sei. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen des Militärdienstes individuell, persönlich bedroht worden sei. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.10.2022, zugestellt am 27.10.2022, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.) Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dem Beschwerdeführer drohe in Syrien keine asylrelevante, individuelle, ihn persönlich betreffende Verfolgung. Er werde nicht zum Militärdienst einberufen. Es bestehe keine Generalmobilmachung und man könne sich durch die Möglichkeit einer Ausgleichszahlung von der Ableistung des Militärdienstes befreien. Der Beschwerdeführer habe keinen Einberufungsbefehl erhalten und nicht versucht, sich vom Militärdienst freizukaufen, obwohl er seit 2019 nicht mehr in Syrien gelebt habe. Er sei stattdessen durch sämtliche sicheren Staaten gereist, um nach Österreich zu gelangen, obwohl er bereits in einem sicheren Staat aufhältig gewesen sei. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen des Militärdienstes individuell, persönlich bedroht worden sei. 3. Am 23.11.2022 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, die Beweiswürdigung unschlüssig. Ein Abgleich mit den Länderberichten habe nicht stattgefunden. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei im wehrfähigen Alter und würde bei einer Rückkehr wegen der Verweigerung des Militärdienstes verfolgt werden. Die Verweigerung des Militärdienstes werde als Ausdruck politischen Dissens verstanden. Durch eine Teilnahme am Krieg wäre er einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt und werde zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, gezwungen. Die Regierungstruppen hätten durch Luftangriffe den Bruder des Beschwerdeführers umgebracht, weswegen es für ihn nicht zumutbar sei, dass er den Militärdienst ableiste. Der Beschwerdeführer müsse auch eine Rekrutierung durch die kurdische Armee befürchten. Es komme nicht auf eine Vorverfolgung an. Dem Beschwerdeführer sei internationaler Schutz

§ 3Asyl

G 2005 zu gewähren gewesen. Beantragt wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 3. Am 23.11.2022 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, die Beweiswürdigung unschlüssig. Ein Abgleich mit den Länderberichten habe nicht stattgefunden. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei im wehrfähigen Alter und würde bei einer Rückkehr wegen der Verweigerung des Militärdienstes verfolgt werden. Die Verweigerung des Militärdienstes werde als Ausdruck politischen Dissens verstanden. Durch eine Teilnahme am Krieg wäre er einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt und werde zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, gezwungen. Die Regierungstruppen hätten durch Luftangriffe den Bruder des Beschwerdeführers umgebracht, weswegen es für ihn nicht zumutbar sei, dass er den Militärdienst ableiste. Der Beschwerdeführer müsse auch eine Rekrutierung durch die kurdische Armee befürchten. Es komme nicht auf eine Vorverfolgung an. Dem Beschwerdeführer sei internationaler Schutz

Paragraph 3, AsylG 2005 zu gewähren gewesen. Beantragt wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in Raqqa und hat in Syrien sechs Jahre die Schule besucht und anschließend als LKW-Mechaniker gearbeitet. Dieser Tätigkeit ist der Beschwerdeführer auch in der Türkei zweieinhalb Jahre nachgegangen. Die Eltern des Beschwerdeführers, ein minderjähriger Bruder und eine Schwester leben in Syrien. Eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers sind bereits verstorben, ein Bruder ist in der Türkei und einer in Österreich aufhältig. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer reiste Ende 2018 bzw. Anfang 2019 in die Türkei aus. Er hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Im Zeitpunkt der Ausreise stand das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der Opposition. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter von 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Der Beschwerdeführer möchte den Militärdienst nicht ableisten. Das Gouvernement ar-Raqqa befindet sich unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF. Präsent sind zudem Streitkräfte der Regierung und ihrer Verbündeten insbesondere entlang der Hauptstraßen und Frontlinien zu Türkisch kontrollierten Gebieten im Norden des Gouvernements. Auch iranisch unterstütze bewaffnete Gruppierungen sind präsent. Raqqa war das erste Regierungszentrum, das vollständig von oppositionellen Kräften übernommen wurde und gilt als Hauptschauplatz für den Aufstand des IS. Der Beschwerdeführer kann nur über einen unter der Kontrolle der Regierung befindlichen Grenzübergang bzw. Flughafen sicher und legal nach Syrien einreisen. Im Fall der Rückkehr nach Syrien besteht für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit, dem Wehrdienst zu entgehen. Er kann keine Befreiungsmöglichkeit in Anspruch nehmen. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer als junger sunnitischer Mann aus Raqqa im wehrfähigen Alter, der sich bisher dem Wehrdienst entzogen hat, mit unzureichender Ausbildung direkt an die Front geschickt wird, weil ihm eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird, ist hoch. Der Beschwerdeführer wäre als Angehöriger der syrischen Armee gezwungen, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen. Wenn der Beschwerdeführer den Wehrdienst verweigert, würde ihm von der syrischen Regierung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Ihm droht in diesem Fall die Verurteilung vor einem Feldgericht und die Exekution oder die Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Dort wäre der Beschwerdeführer von Folter, Misshandlung und unmenschlicher Behandlung betroffen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinem im Original vorgelegten Reisepass (AS 74), zu dem die Landespolizeidirektion Oberösterreich mitteilte, dass es sich um ein Originaldokument handle, an dem keine Abänderungen in den Ausfüllschriften bzw. keine Auswechslung des Lichtbildes habe festgestellt werden können (AS 73). Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, beruht auf dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen zum Lebenswandel des Beschwerdeführers und zum Verbleib seiner Angehörigen beruhen auf seinen plausiblen und umfassenden Angaben im Lauf des Verfahrens vor der belangten Behörde. 2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Feststellung zur Ausreise des Beschwerdeführers und dazu, dass er seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers, die auch die belangte Behörde nicht in Zweifel zog. Zur Gebietskontrolle im Zeitpunkt der Ausreise bzw. im Zeitraum davor ist der EASO Country Guidance: Syria von November 2021 zu entnehmen, dass Raqqa ab 2013 im Wesentlichen vom IS kontrolliert, ab 2016 von diesem im Zuge einer internationalen Koalition von Streitkräften zurückerobert wurde und in der Folge ab 2017 unter Kontrolle der SDF stand (Kapitel 3.3 Article 15 (

  1. c)QD, Abschnitt Raqqa, S. 177 ff.). Insofern ist auch vor dem Hintergrund der Länderberichte plausibel, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bis zur Ausreise noch nicht abgeleistet hat. Die Feststellungen zur allgemeinen Wehrpflicht für männliche syrische Staatsbürger beruht auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 8, Stand 29.12.2022 (in der Folge: Länderinformationsblatt), wo berichtet wird, für alle männlichen syrischen Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verblichtend ist (Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst). Dass er den Militärdienst nicht ableisten möchte, hat der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ausgeführt. Diese hat diese Angaben des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen, sondern führt lediglich aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst einberufen werde. Die Feststellungen zur Gebietskontrolle in der Herkunftsregion beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage, Unterkapitel Nordost-Syrien, sowie der EASO Country Guidance: Syria von November 2021, Kapitel 3.3 Article 15 (
  2. c)QD, Abschnitt Raqqa, S. 177 ff.). Die belangte Behörde führt beweiswürdigend aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, schlüssig und glaubhaft dazulegen, dass er den Militärdienst leisten müsse (AS 246). Gleichzeitig stellt die belangte Behörde jedoch fest, der Beschwerdeführer habe den Militärdienst noch nicht geleistet (AS 85) und führt ebenso – wie auch das Bundesverwaltungsgericht – aus, für männliche syrische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 42 Jahren sei die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (AS 246). Zur Umsetzung der Wehrpflicht ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben, aufgefordert werden, sich zum Militärdienst anzumelden. Ihre Namen würden in einer zentralen Datenbank erfasst. Es gebe Regierungskampagnen in allen Gebieten unter Regimekontrolle, besonders in wiedereroberten Gebieten. Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints sei weit verbreitet. Rekrutierungen würden auch an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer hätten, stattfinden (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst, Abschnitt Die Umsetzung). Demnach hätte der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise über einen unter Kontrolle der Regierung stehenden Grenzübergang damit zu rechnen, als Wehrdienstpflichtiger identifiziert und festgenommen bzw. eingezogen zu werden. Die Folgen der Wehrdienstentziehung bzw. der Ergreifung eines Wehrdienstentziehers sind dem Länderinformationsblatt zufolge nicht ganz klar. Einerseits wird berichtet, diese sei mit garantierter Folter und Todesurteil gleichzusetzen, andererseits, dass Betroffene sofort eingezogen oder zunächst inhaftiert und dann eingezogen würden. Die Konsequenzen würden vom Einzelfall abhängen. Auch die Einschätzung hinsichtlich wehrpflichtiger Rückkehrer ist widersprüchlich. Es seien jedoch Fälle dokumentiert, so Rückkehrer aufgrund ihrer Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen worden seien. Unklar sei, ob Wehrpflichtige zurzeit sofort eingezogen oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen würden. Wahrscheinlicher sei derzeit jedoch, dass diese – nachdem sich die aktivsten Kampfgebiete beruhigt hätten und es sich das Regime jetzt wieder leisten könne, Leute zu inhaftieren – zuerst verhaftet würden (Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Wehrdienstverweigerung/Desertion, Abschnitt Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung). Vor diesem Hintergrund sind die beweiswürdigenden Ausführungen, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst leisten müsse, nicht schlüssig. Viel mehr hätte er damit zu rechnen, bereits bei der Einreise als Wehrdienstpflichtiger und Wehrdienstentzieher identifiziert zu werden. Soweit die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Befreiung syrischer Männer im Wehrdienstalter mit Wohnsitz im Ausland verweist, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer diese nicht in Anspruch genommen hat, was die belangte Behörde auch nicht in Zweifel zieht (AS 247). Hierzu ist allerdings auszuführen, dass das Länderinformationsblatt explizit klarstellt, dass geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, mit Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst rechnen müssten. Im Hinblick auf die Möglichkeit, sich durch die Zahlung eines Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freizukaufen, ist anzumerken, dass diese Möglichkeit dem Länderinformationsblatt zufolge nur besteht, solange der betreffende Syrer außerhalb Syriens lebt (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Wehrdienstverweigerung/Desertion, Abschnitt Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern). Auch im Hinblick auf allfällige andere Befreiungsmöglichkeiten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diese in Anspruch nehmen könnte. So ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, dass diese nur für bestimmte Personengruppen bestehen, denen der Beschwerdeführer nicht angehört. Er ist weder der einzige Sohn seiner Familie, noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen untauglich wäre. Zudem ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass es für Studenten die Möglichkeit gibt, den Wehrdienst aufzuschieben. Auch dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Weiter geht aus dem Länderinformationsblatt hervor, dass es zwar Beispiele gibt, wo sich Männer durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben. Gleichzeitig wird allerdings berichtet, dies schütze nicht davor, trotzdem eingezogen zu werden (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts). Insofern ist für den Beschwerdeführer eine Möglichkeit, im Fall der Rückkehr dem Wehrdienst zu entgehen, nicht ersichtlich. Auch einen Wehrersatzdienst aus Gewissensgründen gibt es dem Länderinformationsblatt zufolge nicht, wie auch die belangte Behörde ausführt. Viel mehr besteht keine legale Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Wehrdienstverweigerung/Desertion). Zudem ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein sollen (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Wehrdienstverweigerung/Desertion, Abschnitt Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung), bzw. dass eingezogene Männer aus „versöhnten“ Gebieten disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für die Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt werden (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst, Abschnitt Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung). Hinsichtlich wehrpflichtiger Rückkehrer ist die Informationslage dem Länderinformationsblatt zufolge widersprüchlich. Unklar ist etwa, ob zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer sofort eingezogen oder zunächst inhaftiert und dann eingezogen würden. Auch berichtet wird, diese würden mit oder ohne mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt. Es sei aber wahnsinnig, ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Wehrdienstverweigerung/Desertion, Abschnitt Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der syrischen Armee gezwungen wäre, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, beruht auf dem Länderinformationsblatt. Dort wird berichtet, dass jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen beiträgt, weil das Regime in keiner Weise gezeigt hat, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen werde, auch wenn sie das nicht wolle und somit in einen „schmutzigen“ Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernstgenommen wird (Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen, Unterkapitel Streitkräfte). In der Praxis würde es nicht zu einer Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräfte hinsichtlich Misshandlungen kommen, es gebe keine Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern. Die Sicherheitskräfte würden im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens operieren, es bestehe in keinem Teil des Landes umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlichen Verhaftungen und Repressionen (Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen). Dem Länderinformationsblatt ist weiter zu entnehmen, dass die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung betrachtet, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen die „terroristische“ Bedrohung zu schützen. Die Meinungen zur Frage der Haltung des Regimes zur Wehrdienstverweigerung würden auseinandergehen. Betont wird allerdings, junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter stünden am stärksten im Verdacht der Behörden (Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Wehrdienstverweigerung/Desertion, Abschnitt Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern). Zudem geht aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung von März 2021 hervor, dass die Regierung in der Frage, was als abweichende politische Meinung betrachtet wird, sehr weite Kriterien anwendet. Betroffen seien unter anderem Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus oder in derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten und Wehrdienstentzieher (Abschnitt III. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel A. Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten, Unterkapitel 1) Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind, Buchstabe
  3. a)Umgang mit Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind, S. 101 ff.). Mit Blick auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers als junger sunnitischer Mann aus Raqqa – Hauptschauplatz des IS-Aufstandes und aktuell Gebiet unter Kontrolle der SDF – scheint die Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer, wenn er den Wehrdienst verweigert, eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt würde, vor dem Hintergrund der Länderberichte daher als sehr hoch.Dem Länderinformationsblatt ist weiter zu entnehmen, dass die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung betrachtet, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen die „terroristische“ Bedrohung zu schützen. Die Meinungen zur Frage der Haltung des Regimes zur Wehrdienstverweigerung würden auseinandergehen. Betont wird allerdings, junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter stünden am stärksten im Verdacht der Behörden (Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Wehrdienstverweigerung/Desertion, Abschnitt Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern). Zudem geht aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung von März 2021 hervor, dass die Regierung in der Frage, was als abweichende politische Meinung betrachtet wird, sehr weite Kriterien anwendet. Betroffen seien unter anderem Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus oder in derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten und Wehrdienstentzieher (Abschnitt römisch drei. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel A. Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten, Unterkapitel 1) Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind, Buchstabe
  4. a)Umgang mit Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind, S. 101 ff.). Mit Blick auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers als junger sunnitischer Mann aus Raqqa – Hauptschauplatz des IS-Aufstandes und aktuell Gebiet unter Kontrolle der SDF – scheint die Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer, wenn er den Wehrdienst verweigert, eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt würde, vor dem Hintergrund der Länderberichte daher als sehr hoch. Zu den Haftbedingungen ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlung zur Bestrafung vermeintlicher Oppositioneller einsetzen, auch bei Verhören. Dies wird als „systematische Praxis“ des Regimes während des gesamten Konfliktes aber auch bereits vor 2011 bezeichnet. Einzelpersonen würden häufig gefoltert, wobei Hauptzweck der Anwendung von Folter während Verhören darin bestehe, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen. Die Haftbedingungen in Syrien seien grausam und menschenverachtend. Die Zustände hätten sich seit Ausbruch des Konfliktes erheblich verschlechtert. Systematische Folter, Hinrichtungen und die Haftbedingungen würden zu einer hohen Sterblichkeitsrate von Gefangenen führen, die Gefängnisse seien stark überfüllt, es würde an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung fehlen. Folter, Verschwindenlassen und schlechte Bedingungen in den Gefängnissen seien jedoch keine Neuerung seit Ausbruch des Konfliktes, sondern bereits zuvor Routinepraxis. Von Familien der Häftlinge würde für Nahrung, damit nicht mehr gefoltert und für die Freilassung Geld verlangt, dies Stelle eine Einnahmequelle für Korruptes Gefängnispersonal und das Regime dar (Länderinformationsblatt, Kapitel Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung). Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Artikel 9, Absatz eins, Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl

G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl

G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung führt der Verwaltungsgerichtshof näher aus, auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohende Bestrafung könne Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (jüngst etwa VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den von UNHCR und EASO (nunmehr EUAA) herausgegebenen Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), was sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026). Dem EASO Leitfaden: Syrien von November 2021 zufolge ist grundsätzlich davon auszugehen, dass im Fall der Wehrdienstverweigerung eine begründete Verfolgung nachgewiesen werden kann und geht von einem möglichen Zusammenhang mit dem Konventions-Fluchtgrund der (zugeschriebenen) politischen Überzeugung aus (Kapitel 2.2.

  1. Militärdienstverweigerer, S. 20). UNHCR vertritt in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  2. aktualisierte Fassung von März 2021 die Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion (Abschnitt III. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel A. Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten, Unterkapitel 2) Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte, S. 138).Dem EASO Leitfaden: Syrien von November 2021 zufolge ist grundsätzlich davon auszugehen, dass im Fall der Wehrdienstverweigerung eine begründete Verfolgung nachgewiesen werden kann und geht von einem möglichen Zusammenhang mit dem Konventions-Fluchtgrund der (zugeschriebenen) politischen Überzeugung aus (Kapitel 2.2.
  3. Militärdienstverweigerer, S. 20). UNHCR vertritt in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  4. aktualisierte Fassung von März 2021 die Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion (Abschnitt römisch drei. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel A. Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten, Unterkapitel 2) Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte, S. 138). Gegenständlich besteht für den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr die Gefahr, zum Wehrdienst einberufen bzw. zunächst verhaftet (und dabei gefoltert und misshandelt) und dann einberufen und mit unzureichender Ausbildung an der Front eingesetzt zu werden. Als Mitglied der syrischen Streitkräfte wäre der Beschwerdeführer außerdem zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen. Der Beschwerdeführer konnte, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, glaubhaft machen, dass er die Ableistung des Militärdienstes ablehnt. Im Fall einer Wehrdienstverweigerung bzw. aufgrund der bereits erfolgten Wehrdienstentziehung wird dem Beschwerdeführer von Seiten des syrischen Regimes eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Ihm droht im Fall der Rückkehr als Folge seiner Wehrdienstentziehung bzw. Wehrdienstverweigerung Haft und damit verbunden Folter, Misshandlung und unmenschliche Behandlung. Der Beschwerdeführer konnte folglich glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Syrien asylrechtlich relevante Verfolgung aus dem Konventionsgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes droht. Nachdem die Verfolgung vom syrischen Staat selbst ausgeht, kann der Beschwerdeführer diesen nicht zu seinem Schutz in Anspruch nehmen. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach § 3 Abs. 1 Z 1 ivM § 11 AsylG 2005 ist für die Beschwerdeführer nicht verfügbar. Deren Annahme würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ivM Paragraph 11, AsylG 2005 ist für die Beschwerdeführer nicht verfügbar. Deren Annahme würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054). Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen

§ 3Abs. 3 Z 2 i

Vm § 6 AsylG 2005 sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG 2005 sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer kommt

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kraft Gesetzes eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Dem Beschwerdeführer kommt

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens vor der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die mündliche Erörterung der Rechtssache lässt eine weitere Klärung nicht erwarten, sodass die mündliche Verhandlung trotz des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages unterbleiben konnte. 4. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.).Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W109.2263362.1.00

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