Obsah (15)
Art. 39§ 19Art. 133§ 45Art. 131§ 1Artikel 93Artikel 91Artikel 92Artikel 38Artikel 17Artikel 97Artikel 99Art. 139§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2023 GeschäftszahlW113 2255250-1 Spruch, W113 2255250-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 39VO (EU) 640/2014 ein Kürzungsprozentsatz von 1 % verhängt wird.
römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass anstelle des ausgesprochenen Kürzungsprozentsatzes von 3 % aufgrund von Cross Compliance-Verstößen
Artikel 39, VO (EU) 640 aus 2014, ein Kürzungsprozentsatz von 1 % verhängt wird.
II.
§ 19Abs.
3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. römisch zwei.
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr einen Mehrfachantrag-Flächen, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
- Am 3.,
- und 6.11.2020 fand auf dem Heimbetrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Auffälligkeiten bei der Anforderung „Regeln für Feldmieten“ festgestellt wurden. Im Vor-Ort-Kontrollbericht wird ausgeführt, dass die Feldmiete nicht nach 8 Monaten (bzw. bei Schaf-, Ziegen-, Lama- und Alpaca sowie bei Pferdemist nach 12 Monaten) geräumt worden bzw. innerhalb eines Jahres erneut eine Feldmiete an derselben Stelle angelegt worden sei. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle bzw. Feldbesichtigung sei der Landwirt zweimal gefragt worden, ob sich die Feldmiete jährlich immer am gleichen Standort befinde, was zweimal mit Ja beantwortet worden sei. Die Feldmiete befinde sich auf Feldstück 3 Schlag 929 (sonst. Grünland).
- Mit E-Mail vom 09.11.2020 übermittelte die Landwirtschaftskammer Kärnten eine Fotodokumentation der beschwerdeführenden Partei.
- Mit Schreiben vom 22.12.2020 brachte die beschwerdeführenden Partei zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die beschwerdeführende Partei bezüglich der Lagerung der Feldmiete am selben Standort missverstanden worden sei. Richtig sei, dass der Standort der Feldmietenlagerung geteilt werde, sodass die Mistmieten einmal auf einer und im nächsten Jahr auf der anderen Seite des Standorts angelegt würden. Die Miete lagere niemals länger als 6 Monate am gleichen Standort. Dem Schreiben war eine Fotodokumentation angeschlossen.
- Mit E-Mail vom 15.01.2021 nahm einer der beiden bei der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle anwesenden Prüfer der belangten Behörde zusammengefasst im Wesentlichen Stellung wie folgt: Bei der Feldbesichtigung am 4.11.2020 sei ihm und seinem Kollegen eine offenbar etwas ältere Feldmiete aufgefallen. Im Gespräch mit der beschwerdeführenden Partei habe sich herausgestellt, dass die Feldmiete jährlich am selben Standort gelagert werde. Die Frage, ob die Feldmiete jedes Jahr auf dieser Stelle (Feldstück 3 Schlag 299) gelagert werde, habe die beschwerdeführenden Partei zweimal mit Ja beantwortet. Die Auffälligkeit stelle für den Prüfer einen CC-Verstoß dar, die Einlassung der beschwerdeführenden Partei sei eine Ausrede, da die beschwerdeführende Partei eine Sanktion befürchte.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) vom 05.05.2021 wurden EUR 12.040,16 an Direktzahlungen gewährt. Wegen Cross-Compliance-Verstößen wurden 3 %, somit von der berechneten Basisprämie EUR 245,09, von der berechneten Greeningprämie EUR 109,02, von der berechneten Gekoppelten Stützung für Kühe EUR 17,92 und von der berechneten Gekoppelten Stützung für sonstige Rinder EUR 0,36, somit gesamt EUR 372,36, in Abzug gebracht.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs römisch zwei der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) vom 05.05.2021 wurden EUR 12.040,16 an Direktzahlungen gewährt. Wegen Cross-Compliance-Verstößen wurden 3 %, somit von der berechneten Basisprämie EUR 245,09, von der berechneten Greeningprämie EUR 109,02, von der berechneten Gekoppelten Stützung für Kühe EUR 17,92 und von der berechneten Gekoppelten Stützung für sonstige Rinder EUR 0,36, somit gesamt EUR 372,36, in Abzug gebracht. Im Anhang CC, dessen Ausführungen
Seite 2 des angefochtenen Bescheids für die Berechnung des Prämienbetrags einen ergänzenden Bestandteil des Bescheids darstellen, führt die belangte Behörde aus, dass im Kontrollzeitraum 2020 folgende Verstöße festgestellt worden seien und bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von 3 Prozent im Rahmen von Cross Compliance berücksichtigt worden seien: Anforderungen bzw. Standard VOK-Datum/VWK Betriebs-nummer Wiederholung Vorsatz Bereich Rechtsakt vorheriger Verstoß 15 % erreicht Regeln für Feldmieten Umwelt NIT 04.11.2020 XXXX römisch 40
- In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Feldmietenlagerplatz zirka 500 m² groß sei und daher genügend Platz vorhanden sei, um den Standort der Feldmieten, die immer im Ausmaß von zirka 150 m² angelegt werden, jährlich zu wechseln. Nach erfolgter Räumung werde eine Pause von mindestens einem Jahr eingehalten. Wegen der Hanglage des Betriebs sei der Standort für die Feldmietenlagerung angelegt worden und es werde darauf geachtet, dass der Fußabdruck der Feldmiete jährlich gewechselt werde. Der Beschwerde angeschlossen war ein Luftbild des Feldmietenlagerplatzes.
- Zu der von der belangten Behörde ihm übermittelten Beschwerdeschrift führte einer der beiden bei der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle anwesenden Prüfer der belangten Behörde mit Mail vom 07.06.2021 zusammengefasst im Wesentlichen aus, die Version der Lagerung in der Stellungnahme anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle nicht erwähnt worden sei. Der Stellungnahme angeschlossen war eine Fotodokumentation.
- Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens am 24.05.2022 vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 04.11.2020 im Rahmen der Cross Compliance im Bereich Umwelt von einem fahrlässigen Verstoß bei der Anforderung 4: Regeln für Feldmieten (Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat) ausgegangen und ein Kürzungsprozentsatz von 3 % vergeben worden sei. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass es sich bei den nunmehrigen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei um Schutzbehauptungen handle.
- Zu diesen Ausführungen gewährte das BVwG der beschwerdeführenden Partei rechtliches Gehör. Mit Schreiben vom 12.06.2022 brachte die beschwerdeführende Partei hiezu zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass es bei der Vor-Ort-Kontrolle am 04.11.2021 zwischen dem Prüfer und ihr zu einem Missverständnis gekommen sei. Im Gespräch mit dem Prüfer sei erörtert worden, dass die Mistmiete aufgrund der örtlichen Begebenheiten und der Hanglage des Betriebs auf demselben Feldstück angelegt werde. der Prüfer habe nach diesem Gespräch angenommen, dass sich die Mistmiete immer am selben Platz befinde, was jedoch nicht den Tatsachen entspreche. Es werde von der beschwerdeführenden Partei immer darauf geachtet, dass der punktuelle Fußabdruck der Mistmiete jährlich verändert werde, um die Bodenqualität nicht zu beeinträchtigen. Wegen dieser Feldmietenlagerung sei vom Prüfer eine Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht worden, es sei zu mehreren behördlichen Kontrollen gekommen. Das Verfahren sei eingestellt worden, es sei mit der Behörde vereinbart worden, dass die Feldmieten in Zukunft im jährlichen Rhythmus noch weiter voneinander entfernt gelagert werden sollten, um Missverständnissen vorzubeugen. Als biologische Landwirtschaft werde der Betrieb jährlich durch die Lacon GmbH geprüft. In keiner Betriebsprüfung sei jemals die Lage der Mistmiete beanstandet worden. Der Stellungnahme angeschlossen waren Betriebsbeurteilungen der Lacon GmbH, Luftbilder der Hofstelle (eAMA-Portal bzw. Google Earth) aus den Jahren 2017, 2019 und 2021 sowie ein Mail des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 24.01.2022 zum da. geführten Verwaltungsstrafverfahren.
- Zu dieser Stellungnahme brachte die belangte Behörde mit Schreiben vom 04.07.2022 zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass weiterhin kein Missverständnis sondern ein CC-Verstoß vorliege. Auch hätten die Kontrollen der Bezirksverwaltungsbehörde erst nach der Kontrolle der belangten Behörde stattgefunden, somit nachdem die beschwerdeführende Partei auf den am 04.11.2020 festgestellten Feldmieten-Verstoß hingewiesen worden sei. Die belangte Behörde gehe nicht davon aus, dass die Überprüfung der Einhaltung der Bioauflagen auch die Überprüfung der Feldmieten beinhalte. Der Stellungnahme angeschlossen war eine Stellungnahme des Prüfers, welcher zusammengefasst im Wesentlichen ausführt, dass die Luftbilder die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei nicht untermauern könnten. Die beschwerdeführende Partei habe dem Organ des Landes mitgeteilt, in Zukunft einen zweiten Standort zu verwenden. Bei der Stellungnahme an die belangte Behörde habe die beschwerdeführende Partei noch angegeben, dass es auf Grund der Hanglage keine andere Möglichkeit zur Lagerung der Feldmieten gebe. Der Prüfer sehe die Angaben der beschwerdeführenden Partei somit als Schutzbehauptung.
- Mit E-Mail vom 11.01.2023 legte die BH St. Veit/Glan die da. bescheidmäßige Ermahnung der beschwerdeführenden Partei vom 14.01.2022, Zahl SV9-STR-6071/2021 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr 2020 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Innerhalb von zumindest teilweise im Antragsjahr 2020 belegenen zwölf Monaten wurde von der beschwerdeführenden Partei an derselben Stelle, nämlich auf Feldstück 3 Schlag 929, erneut eine mobile Feldmiete angelegt. Weil die beschwerdeführende Partei ihren Stallmist jährlich an derselben Stelle zwischengelagert hat, wurde ihr mit Bescheid der BH St. Veit/Glan vom 24.01.2022, Zahl SV9-STR-6071/2021 wegen der Übertretung nach §§ 137 Abs. 1 Z 15 und 31 Abs. 1 WRG 1959
§ 45Abs. 1 Z 4 VSt
G 1991 eine Ermahnung erteilt.Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr 2020 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Innerhalb von zumindest teilweise im Antragsjahr 2020 belegenen zwölf Monaten wurde von der beschwerdeführenden Partei an derselben Stelle, nämlich auf Feldstück 3 Schlag 929, erneut eine mobile Feldmiete angelegt. Weil die beschwerdeführende Partei ihren Stallmist jährlich an derselben Stelle zwischengelagert hat, wurde ihr mit Bescheid der BH St. Veit/Glan vom 24.01.2022, Zahl SV9-STR-6071/2021 wegen der Übertretung nach Paragraphen 137, Absatz eins, Ziffer 15 und 31 Absatz eins, WRG 1959
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG 1991 eine Ermahnung erteilt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Antragsjahr ergibt sich aus dem Mehrfachantrag-Flächen. Die Feststellung zur bescheidmäßigen Ermahnung der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus dem von der BH St. Veit/Glan vorgelegten Bescheid. Die Feststellung, wonach die beschwerdeführende Partei innerhalb von zwölf Monaten an derselben Stelle erneut eine mobile Feldmiete angelegt hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Einlassung der beschwerdeführenden Partei, dass sie die genaue Position der Feldmieten innerhalb der für die Lagerung der Feldmieten gewidmete Fläche jährlich abwechsle, wurde nicht bereits beim Lokalaugenschein im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle, sondern erst im Rahmen der Nachbesprechung am Ende der mehrtägigen Vor-Ort-Kontrolle vorgebracht. Es erschien dem Gericht unglaubwürdig, dass die mit den Regeln für Feldmieten vertraute beschwerdeführende Partei auf die Frage, ob sie ihre Feldmieten immer an derselben Stelle anlege, nur mit Ja beantworte, ohne dies sogleich näher auszuführen; sie musste nämlich damit rechnen, dass diese kurze Antwort ohne nähere Erläuterung von den Prüfern als Verstoß gegen die Regeln für Feldmieten laut NAPV ausgelegt wird; vor allem deswegen, weil sich die Formulierung der Frage der Prüfer stark am Wortlaut der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) orientiert hat. Aus Sicht des Gerichts ist die Vorgehensweise der beschwerdeführenden Partei in diesem Zusammenhang ein Indiz für eine Schutzbehauptung. Als Zeuge befragt gaben beide Prüfer an, dass sie sich nicht vorstellen könnten, dass die Feldmieten einmal links und einmal rechts gelagert werden könnten. Dies wurde mit dem großen Mistanfall des landwirtschaftlichen Betriebs und der geringen Breite des Areals begründet. An der Glaubwürdigkeit der beiden Prüfer gab es keine Zweifel, vielmehr hat das Gericht die kleine Diskrepanz zwischen den schriftlichen Angaben und der Einlassung des Zeugen XXXX die erstmalige Erwähnung der örtlich verschiedenen Lagerung der Feldmieten anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle betreffend – nunmehr in Einklang mit der Einlassung des Zeugen XXXX – als Indiz für die Gewärtigung der Ernsthaftigkeit seiner Zeugenaussage vor Gericht wahrgenommen. Der Versuch der beschwerdeführenden Partei, den Zeugen XXXX als schwierig und ihr gegenüber feindlich gesinnt darzustellen, konnte das Gericht nicht überzeugen, weil hiefür keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind.Als Zeuge befragt gaben beide Prüfer an, dass sie sich nicht vorstellen könnten, dass die Feldmieten einmal links und einmal rechts gelagert werden könnten. Dies wurde mit dem großen Mistanfall des landwirtschaftlichen Betriebs und der geringen Breite des Areals begründet. An der Glaubwürdigkeit der beiden Prüfer gab es keine Zweifel, vielmehr hat das Gericht die kleine Diskrepanz zwischen den schriftlichen Angaben und der Einlassung des Zeugen römisch 40 die erstmalige Erwähnung der örtlich verschiedenen Lagerung der Feldmieten anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle betreffend – nunmehr in Einklang mit der Einlassung des Zeugen römisch 40 – als Indiz für die Gewärtigung der Ernsthaftigkeit seiner Zeugenaussage vor Gericht wahrgenommen. Der Versuch der beschwerdeführenden Partei, den Zeugen römisch 40 als schwierig und ihr gegenüber feindlich gesinnt darzustellen, konnte das Gericht nicht überzeugen, weil hiefür keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind. Die Aussagen des Zeugen XXXX der BH St. Veit/Glan, wonach die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte Lagerung der Feldmieten sehr wohl plausibel sei, hat das Gericht nicht überzeugt: einerseits, weil zwei fachkundige Prüfer der belangten Behörde zeugenschaftlich vernommen gegenteiliges ausgesagt haben und andererseits deshalb, weil auch die BH St. Veit/Glan seinen Ausführungen nicht gefolgt ist und von einem Verstoß gegen die NAPV ausgegangen ist.Die Aussagen des Zeugen römisch 40 der BH St. Veit/Glan, wonach die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte Lagerung der Feldmieten sehr wohl plausibel sei, hat das Gericht nicht überzeugt: einerseits, weil zwei fachkundige Prüfer der belangten Behörde zeugenschaftlich vernommen gegenteiliges ausgesagt haben und andererseits deshalb, weil auch die BH St. Veit/Glan seinen Ausführungen nicht gefolgt ist und von einem Verstoß gegen die NAPV ausgegangen ist. Zuletzt wurde die Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei durch die Vorlage der bescheidmäßigen Ermahnung der beschwerdeführenden Partei wegen Verstoß gegen die NAPV stark erschüttert, hat sie doch im bisherigen Verfahren immer behauptet, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden sei. Zusammenfassend war den Angaben der beschwerdeführenden Partei, wonach sie den genauen Standort ihrer Feldmieten im jährlichen Rhythmus innerhalb einer für die Lagerung der Feldmieten gewidmeten Fläche wechselt, die Glaubwürdigkeit zu versagen. Die Feststellung, dass sich die für die Lagerung der Feldmieten gewidmete Fläche auf Feldstück 3 Schlag 929 befindet, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung.Die Feststellung, dass sich die für die Lagerung der Feldmieten gewidmete Fläche auf Feldstück 3 Schlag 929 befindet, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl.
I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, BGBl. römisch eins 1992/376 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. römisch eins 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814/2000, (EG) Nr 1290/2005 und (EG) Nr 485/2008 des Rates, ABl L 2013/347, 549 (im Folgenden VO (EU) 1306/2013) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814 aus 2000,, (EG) Nr 1290 aus 2005, und (EG) Nr 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 2013/347, 549 (im Folgenden VO (EU) 1306 aus 2013,) lautet auszugsweise: „TITEL VI„TITEL römisch sechs CROSS-COMPLIANCE KAPITEL IKAPITEL römisch eins Geltungsbereich Artikel 91 Allgemeiner Grundsatz
(1)Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften
Artikel 93nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.
(2)Die Verwaltungssanktion
Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:
- a)der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
- b)die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen. […]“ „Artikel 93 Cross-Compliance-Vorschriften
(1)Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung
Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
(1)Die in Anhang römisch zwei aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung
Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
- a)Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,
- b)Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
- c)Tierschutz.
(2)Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
(2)Die in Anhang römisch zwei genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. […]“ „Artikel 99 Berechnung der Verwaltungssanktion
(1)Zur Anwendung der Verwaltungssanktion
Artikel 91
wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.
(2)Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %. Die Mitgliedstaaten können ein Frühwarnsystem einrichten, das auf Verstöße Anwendung findet, die angesichts ihrer geringen Schwere, ihres begrenzten Ausmaßes und ihrer geringen Dauer in hinreichend begründeten Fällen nicht mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet werden. Nutzt ein Mitgliedstaat diese Option, sendet die zuständige Behörde dem Begünstigten eine Frühwarnung, in der dem Begünstigten die Feststellungen mitgeteilt werden und auf die Verpflichtung zu Abhilfemaßnahmen verwiesen wird. Wird bei einer späteren Kontrolle festgestellt, dass der Verstoß nicht behoben wurde, wird die Kürzung
Unterabsatz 1 rückwirkend vorgenommen. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, werden jedoch immer mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet. Die Mitgliedstaaten können den Begünstigten, die zum ersten Mal eine Frühwarnung erhalten haben, vorrangig Zugang zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gewähren.
(3)Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.
(4)In keinem Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr den Gesamtbetrag im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1.“ „ANHANG II„ANHANG römisch zwei CROSS-COMPLIANCE-VORSCHRIFTEN
ARTIKEL 93 GAB: Grundanforderungen an die Betriebsführung GLÖZ: Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Bereich Hauptgegenstand Anforderungen und Standards Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen Wasser GAB 1 Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Amtsblatt L 375 vom 31.12.1991, S. 1) Artikel 4 und 5“ Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,) lautet auszugsweise: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei BERECHNUNG UND ANWENDUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN Artikel 38 Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße
(1)„Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die
der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
(1)„Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die
der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
(2)Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3)Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4)Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5)Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. Artikel 39 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien
Artikel 92der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien
Artikel 92der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013,. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien
Artikel 38
Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung
Artikel 17Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr.
1305/2013 gewährt wird.Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien
Artikel 38
Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung
Artikel 17Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gewährt wird.
(2)Beschließt ein Mitgliedstaat,
Artikel 97Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 keine Verwaltungssanktion zu verhängen, und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird die Verwaltungssanktion verhängt.
(2)Beschließt ein Mitgliedstaat,
Artikel 97Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, keine Verwaltungssanktion zu verhängen, und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird die Verwaltungssanktion verhängt. Die von der zuständigen Behörde festgesetzte Frist endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.
(3)Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit
Artikel 99Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 Gebrauch und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird rückwirkend für das Jahr der ersten Feststellung, für das das Frühwarnsystem angewendet wurde, eine Kürzung von mindestens 1 %
Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen, wenn festgestellt wird, dass der Verstoß nicht innerhalb einer Frist von höchstens drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, einschließlich des betreffenden Jahres, abgestellt wurde.
(3)Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit
Artikel 99Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, Gebrauch und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird rückwirkend für das Jahr der ersten Feststellung, für das das Frühwarnsystem angewendet wurde, eine Kürzung von mindestens 1 %
Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen, wenn festgestellt wird, dass der Verstoß nicht innerhalb einer Frist von höchstens drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, einschließlich des betreffenden Jahres, abgestellt wurde. Die von der zuständigen Behörde festgesetzte Frist endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes. Ein Verstoß, der vom Begünstigten innerhalb der in Unterabsatz 1 festgesetzten Frist abgestellt wurde, gilt für die Zwecke der Feststellung eines wiederholten Verstoßes
Absatz 4 nicht als Verstoß.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen für vorsätzliche Verstöße ist bei einem Verstoß im ersten Wiederholungsfall die
Absatz 1 angewendete Kürzung mit dem Faktor drei zu multiplizieren. Bei weiteren Wiederholungsfällen wird der Multiplikationsfaktor drei jeweils auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen. Ist der Höchstsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Begünstigten darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass der Begünstigte vorsätzlich im Sinne von Artikel 40 gehandelt hat.“ Die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl L 1991/375, 1 (im Folgenden: VO (EU) 676/1991) lautet auszugsweise:Die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, Amtsblatt L 1991/375, 1 (im Folgenden: VO (EU) 676 aus 1991,) lautet auszugsweise: „Artikel 4
(1)Um für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor Verunreinigung zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie folgende Maßnahmen:
- a)Sie stellen Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auf, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden sind und Bestimmungen enthalten sollten, welche mindestens die in Anhang II Punkt A enthaltenen Punkte umfassen;
- a)Sie stellen Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auf, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden sind und Bestimmungen enthalten sollten, welche mindestens die in Anhang römisch zwei Punkt A enthaltenen Punkte umfassen;
- b)sie erarbeiten, falls notwendig, ein Programm, das auch Schulungs und Informationsmaßnahmen für Landwirte vorsieht und das die Anwendung der Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft fördert. […] Artikel 5
(1)Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele legen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Ausweisung der gefährdeten Gebiete nach Artikel 3 Absatz 2 oder innerhalb eines Jahres nach jeder ergänzenden Ausweisung nach Artikel 3 Absatz 4 Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete fest. […]“ Die Verordnung über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), zuletzt geändert durch BGBl. II 385/2017, lautet auszugsweise:Die Verordnung über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 385 aus 2017,, lautet auszugsweise: „Ziele und Begriffsbestimmungen § 1.
(1)Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.“Paragraph eins,
(1)Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.“ „Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger § 6. […]Paragraph 6, […]
(6)Eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur erfolgen, wenn
- die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt,
- die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und auf möglichst flachem, nicht sandigen Boden gelagert wird,
- an der betreffenden Stelle seit mindestens einem Jahr keine Feldmiete angelegt war,
- keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben besteht,
- es sich nicht um staunasse Böden handelt,
- der Mindestabstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt,
- spätestens nach acht Monaten – bei Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpacamist sowie bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten – eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung erfolgt und
- der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in den §§ 7 und 8 festgeschriebenen Höchstgrenzen ausgebracht werden darf.
- der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in den Paragraphen 7 und 8 festgeschriebenen Höchstgrenzen ausgebracht werden darf. […]“ „Umsetzungsklausel §
- Durch dieses Programm wird die Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Nitratverunreinigungen vom
- Dezember 1991 umgesetzt.“Paragraph 10, Durch dieses Programm wird die Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Nitratverunreinigungen vom
- Dezember 1991 umgesetzt.“ 3.
- Rechtliche Würdigung: Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst
Art. 92
VO (EU) 1306/2013 aktuell die Bezieher von Direktzahlungen
der VO (EU) 1307/2013. Anhang I der zuletzt genannten VO listet u.a. die Basisprämienregelung auf. Damit ist auch der Beschwerdeführer als betroffener Begünstigter i.S.d. Art. 92 VO (EU) 1306/2013 zur Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften verpflichtet.Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst
Artikel 92
, VO (EU) 1306 aus 2013, aktuell die Bezieher von Direktzahlungen
der VO (EU) 1307 aus 2013,. Anhang römisch eins der zuletzt genannten VO listet u.a. die Basisprämienregelung auf. Damit ist auch der Beschwerdeführer als betroffener Begünstigter i.S.d. Artikel 92, VO (EU) 1306 aus 2013, zur Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften verpflichtet.
Anhang II VO (EU) 1306/2013 stellt die Einhaltung der auf der Grundlage der RL (EU) 676/1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen eine Grundanforderung an die Betriebsführung (GAB) dar, bei Zuwiderhandeln drohen Verwaltungssanktionen.
Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, stellt die Einhaltung der auf der Grundlage der RL (EU) 676 aus 1991, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen eine Grundanforderung an die Betriebsführung (GAB) dar, bei Zuwiderhandeln drohen Verwaltungssanktionen. Konkret wird dem Beschwerdeführer seitens der AMA ein Verstoß gegen § 6 Abs. 6 Z 3 NAPV, der der Umsetzung der
Art. 93Abs. 2 i
Vm Anhang II VO (EU) 1306/2013 Cross Compliance-relevanten Art. 4 und 5 der Nitrat-Rl dient, vorgeworfen.Konkret wird dem Beschwerdeführer seitens der AMA ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, NAPV, der der Umsetzung der
Artikel 93
, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, Cross Compliance-relevanten Artikel 4 und 5 der Nitrat-Rl dient, vorgeworfen. Das gerichtliche Ermittlungsverfahren hat die Richtigkeit dieser Feststellung ergeben. Die Entscheidung der Behörde, von einem Verstoß gegen Cross Compliance-Vorschriften auszugehen, begegnet somit keinen Bedenken. Allerdings war die Sanktionshöhe von 3 % auf 1 % zu kürzen: Die belangte Behörde hat als Grundlage der verhängten 3 % Kürzung folgende Bewertung (Bewertungssystem 1-5) herangezogen: Ausmaß 3, Schwere 3, Dauer 5. Im Ermittlungsverfahren hat sich allerdings ergeben, dass der Verstoß geringer zu bewerten ist. Der BF hat bereits im Verwaltungsstrafverfahren „eingelenkt“ und lagerte den Mist nun an zwei ganz unterschiedlichen Orten. Zudem hat auch die Verwaltungsstrafbehörde lediglich eine Ermahnung ausgesprochen, da sie den Verstoß als geringfügig bewertete. Dem folgt auch das Gericht und setzt die Sanktionshöhe mit 1 % fest. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben hat, dass nur die Anlage einer Feldmiete an der selben Stelle innerhalb von zwölf Monaten vorgeworfen bzw. sanktioniert wurde, nicht jedoch die ebenfalls im Vor-Ort-Kontrollbericht enthaltene Feststellung der unterlassenen Räumung der Feldmieten nach 8 bzw. 12 Monaten. Der Vollständigkeit halber ist weiters anzumerken, dass die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29.09.1999, Nr. 188, idF BGBl. II Nr. 385/2017, mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 05.12.2022, V 220/2022-10, als gesetzwidrig aufgehoben wurde.
Art. 139Abs.
6 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden.Der Vollständigkeit halber ist weiters anzumerken, dass die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29.09.1999, Nr. 188, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2017,, mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 05.12.2022, römisch fünf 220/2022-10, als gesetzwidrig aufgehoben wurde.
Artikel 139
, Absatz 6, B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die belangte Behörde wird eine neue Berechnung durchzuführen und dem BF bescheidmäßig mitzuteilen haben. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W113.2255250.1.00