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{'item': 'W113 2255252-1'}

Obsah (15)Art. 133Art. 39§ 6Art. 131§ 1Artikel 93Artikel 91Artikel 92Artikel 38Artikel 17Artikel 97Artikel 99Art. 40Art. 139§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2023 GeschäftszahlW113 2255252-1 Spruch, W113 2255252-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2021 einen Mehrfachantrag-Flächen, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  2. Am
  3. und 12.07.2021 fand auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Auffälligkeiten bei der Anforderung Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat festgestellt wurden.
  4. Mit angefochtenem Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) wurden EUR 7.637,79 an Direktzahlungen gewährt. Im Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 25.10.2021) - Direktzahlungen

VO 1307/2013" – dessen Ausführungen

angefochtenem Bescheids Seite 2 für die Berechnung des Prämienbetrages einen ergänzenden Bestandteil desselben bilden – sind die folgenden Anforderungen bzw. Standards angeführt, bei denen im Zuge von Vor-Ort- oder Verwaltungskontrollen im Kontrollzeitraum 2021 Verstöße festgestellt worden seien, die bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 3 % im Rahmen von Cross Compliance berücksichtigt worden seien:3. Mit angefochtenem Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs römisch zwei der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) wurden EUR 7.637,79 an Direktzahlungen gewährt. Im Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 25.10.2021) - Direktzahlungen

VO 1307/2013" – dessen Ausführungen

angefochtenem Bescheids Seite 2 für die Berechnung des Prämienbetrages einen ergänzenden Bestandteil desselben bilden – sind die folgenden Anforderungen bzw. Standards angeführt, bei denen im Zuge von Vor-Ort- oder Verwaltungskontrollen im Kontrollzeitraum 2021 Verstöße festgestellt worden seien, die bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 3 % im Rahmen von Cross Compliance berücksichtigt worden seien: Anforderungen bzw. Standard VOK-Datum/VWK Betriebs-nummer Wiederholung Vorsatz Bereich Rechtsakt vorheriger Verstoß 15 % erreicht Düngerlagerung Umwelt NIT 12.07.2021 XXXX römisch 40 Regeln für Feldmieten Umwelt VS yyy XXXX römisch 40

  1. In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass das Dichtheitsattest für die Güllegrube nicht habe aufgefunden werden können und es nunmehr vorgelegt wird. Um Reduktion der CC-Sanktion werde ersucht.
  2. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass durch eine Vor-Ort-Kontrolle am 08.07./12.07.2021 im Rahmen der Cross Compliance (CC)

Art. 39

VO (EU) 640/2014 von fahrlässigen Verstößen bei den Anforderungen 3 – Düngerlagerung und 4 – Regeln für Feldmieten des Modules "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat" ausgegangen worden sei. Nachdem beide Verstöße dem Bereich Umwelt zuzurechnen seien, sei ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 3 % vergeben worden. Zur Anforderung 3 – Düngerlagerung: Bei der Kontrolle dieser Anforderung seien zwei Auffälligkeiten festgestellt worden. Einerseits habe weder für den Güllekeller im Auslauf der Milchkühe noch für den Sammelschacht im Auslauf der Kalbinnen ein Dichtheitsattest vorgelegt werden können, obwohl

§ 6Abs.

5 2. Satz Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) ein Nachweis über die Funktionsweise der Lagerstätte für flüssigen Wirtschaftsdünger bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen sei. Das Dichtheitsattest sei nicht – wie angekündigt – nachgereicht worden. Andererseits sei festgestellt worden, dass für den betriebsbezogenen Anfall von Tiefstallmist im Ausmaß von 127,07 m³ zu wenig Lagerkapazität (nur 35,41 %) vorhanden sei. Laut dem Kontrollbericht habe die vorgefundene Mistlagerstätte nach den festgelegten Vorgaben nicht einmal als theoretische Lagerkapazität berücksichtigt werden können, da dieses befestigte Mistlager ganzjährig als Maschinenunterstand und somit offensichtlich nicht als Mistlager genutzt werde. Zur Anforderung 4 – Regeln für Feldmieten: Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle sei festgestellt worden, dass bei den beiden am Feldstück 3 vorhandenen Feldmieten die

§ 6Abs.

6 Z 1 NAPV geforderte Vorlagerung des Stallmistes von drei Monaten nicht eingehalten worden sei. In der Beschwerde gehe die beschwerdeführende Partei lediglich auf das fehlende Dichtheitsattest ein. Da jedoch laut diesem Dichtheitsattest die Überprüfung der Dichtheit erst nach der Vor-Ort-Kontrolle der belangten Behörde durchgeführt worden sei, das Dichtheitsattest aber zum Zeitpunkt der Kontrolle vorhanden sein müsse, könne das nachträglich ausgestellte Dichtheitsattest von der belangten Behörde nicht anerkannt werden. Die zu geringe Lagerkapazität sowie die nicht ausreichende Vorlagerung des Stallmistes vor der Verbringung auf die Feldmiete würden in der Beschwerde hingegen nicht erwähnt.5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass durch eine Vor-Ort-Kontrolle am 08.07./12.07.2021 im Rahmen der Cross Compliance (CC)

Artikel 39

, VO (EU) 640 aus 2014, von fahrlässigen Verstößen bei den Anforderungen 3 – Düngerlagerung und 4 – Regeln für Feldmieten des Modules "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat" ausgegangen worden sei. Nachdem beide Verstöße dem Bereich Umwelt zuzurechnen seien, sei ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 3 % vergeben worden. Zur Anforderung 3 – Düngerlagerung: Bei der Kontrolle dieser Anforderung seien zwei Auffälligkeiten festgestellt worden. Einerseits habe weder für den Güllekeller im Auslauf der Milchkühe noch für den Sammelschacht im Auslauf der Kalbinnen ein Dichtheitsattest vorgelegt werden können, obwohl

Paragraph 6, Absatz 5, 2. Satz Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) ein Nachweis über die Funktionsweise der Lagerstätte für flüssigen Wirtschaftsdünger bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen sei. Das Dichtheitsattest sei nicht – wie angekündigt – nachgereicht worden. Andererseits sei festgestellt worden, dass für den betriebsbezogenen Anfall von Tiefstallmist im Ausmaß von 127,07 m³ zu wenig Lagerkapazität (nur 35,41 %) vorhanden sei. Laut dem Kontrollbericht habe die vorgefundene Mistlagerstätte nach den festgelegten Vorgaben nicht einmal als theoretische Lagerkapazität berücksichtigt werden können, da dieses befestigte Mistlager ganzjährig als Maschinenunterstand und somit offensichtlich nicht als Mistlager genutzt werde. Zur Anforderung 4 – Regeln für Feldmieten: Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle sei festgestellt worden, dass bei den beiden am Feldstück 3 vorhandenen Feldmieten die

Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, NAPV geforderte Vorlagerung des Stallmistes von drei Monaten nicht eingehalten worden sei. In der Beschwerde gehe die beschwerdeführende Partei lediglich auf das fehlende Dichtheitsattest ein. Da jedoch laut diesem Dichtheitsattest die Überprüfung der Dichtheit erst nach der Vor-Ort-Kontrolle der belangten Behörde durchgeführt worden sei, das Dichtheitsattest aber zum Zeitpunkt der Kontrolle vorhanden sein müsse, könne das nachträglich ausgestellte Dichtheitsattest von der belangten Behörde nicht anerkannt werden. Die zu geringe Lagerkapazität sowie die nicht ausreichende Vorlagerung des Stallmistes vor der Verbringung auf die Feldmiete würden in der Beschwerde hingegen nicht erwähnt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr 2021 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Am 12.07.2021 waren folgende Sachverhalte verwirklicht: Ein Dichtheitsattest für nach dem 31.12.2004 errichtete bzw. nach dem 05.05.2012 umgebaute Wirtschaftsdüngerlagerbehälter war nicht vorhanden. Das Fassungsvermögen von Behältern bzw. Flächen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger war zu gering. Der Wirtschaftsdünger wurde weniger als 3 Monate vorgelagert.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Antragsjahr ergibt sich aus dem Mehrfachantrag-Flächen. Die Feststellungen zu den am 12.07.2021 verwirklichten Sachverhalten ergibt sich aus dem Kontrollbericht zu der am
  3. und 12.07.2021 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle, auch wurde diesen Sachverhalten von der beschwerdeführenden Partei nicht entgegengetreten. Die Feststellung, wonach das Dichtheitsattest am 12.07.2021 nicht vorhanden und nicht – wie von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht – lediglich an diesem Tag nicht auffindbar war, ergibt sich aus dem mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Dichtheitsattest, welches am 15.09.2021 ausgestellt wurde.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl.

I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, BGBl. römisch eins 1992/376 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. römisch eins 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814/2000, (EG) Nr 1290/2005 und (EG) Nr 485/2008 des Rates, ABl L 2013/347, 549 (im Folgenden VO (EU) 1306/2013) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814 aus 2000,, (EG) Nr 1290 aus 2005, und (EG) Nr 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 2013/347, 549 (im Folgenden VO (EU) 1306 aus 2013,) lautet auszugsweise: „TITEL VI„TITEL römisch sechs CROSS-COMPLIANCE KAPITEL IKAPITEL römisch eins Geltungsbereich Artikel 91 Allgemeiner Grundsatz

(1)Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften

Artikel 93nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.

(2)Die Verwaltungssanktion

Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:

  1. a)der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
  2. b)die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen. […]“ „Artikel 93 Cross-Compliance-Vorschriften

(1)Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung

Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

(1)Die in Anhang römisch zwei aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung

Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

  1. a)Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,
  2. b)Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
  3. c)Tierschutz.

(2)Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
(2)Die in Anhang römisch zwei genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. […]“ „Artikel 99 Berechnung der Verwaltungssanktion
(1)Zur Anwendung der Verwaltungssanktion

Artikel 91

wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.

(2)Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %. Die Mitgliedstaaten können ein Frühwarnsystem einrichten, das auf Verstöße Anwendung findet, die angesichts ihrer geringen Schwere, ihres begrenzten Ausmaßes und ihrer geringen Dauer in hinreichend begründeten Fällen nicht mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet werden. Nutzt ein Mitgliedstaat diese Option, sendet die zuständige Behörde dem Begünstigten eine Frühwarnung, in der dem Begünstigten die Feststellungen mitgeteilt werden und auf die Verpflichtung zu Abhilfemaßnahmen verwiesen wird. Wird bei einer späteren Kontrolle festgestellt, dass der Verstoß nicht behoben wurde, wird die Kürzung

Unterabsatz 1 rückwirkend vorgenommen. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, werden jedoch immer mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet. Die Mitgliedstaaten können den Begünstigten, die zum ersten Mal eine Frühwarnung erhalten haben, vorrangig Zugang zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gewähren.

(3)Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.
(4)In keinem Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr den Gesamtbetrag im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1.“ „ANHANG II„ANHANG römisch zwei CROSS-COMPLIANCE-VORSCHRIFTEN

ARTIKEL 93 GAB: Grundanforderungen an die Betriebsführung GLÖZ: Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Bereich Hauptgegenstand Anforderungen und Standards Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen Wasser GAB 1 Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom

  1. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  2. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Amtsblatt L 375 vom 31.12.1991, S. 1) Artikel 4 und 5“ Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,) lautet auszugsweise: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei BERECHNUNG UND ANWENDUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN Artikel 38 Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße

(1)„Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die

der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(1)„Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die

der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(2)Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3)Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4)Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5)Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. Artikel 39 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien

Artikel 92der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien

Artikel 92der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013,. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien

Artikel 38

Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung

Artikel 17Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr.

1305/2013 gewährt wird.Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien

Artikel 38

Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung

Artikel 17Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gewährt wird.

(2)Beschließt ein Mitgliedstaat,

Artikel 97Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 keine Verwaltungssanktion zu verhängen, und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird die Verwaltungssanktion verhängt.

(2)Beschließt ein Mitgliedstaat,

Artikel 97Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, keine Verwaltungssanktion zu verhängen, und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird die Verwaltungssanktion verhängt. Die von der zuständigen Behörde festgesetzte Frist endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.

(3)Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit

Artikel 99Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 Gebrauch und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird rückwirkend für das Jahr der ersten Feststellung, für das das Frühwarnsystem angewendet wurde, eine Kürzung von mindestens 1 %

Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen, wenn festgestellt wird, dass der Verstoß nicht innerhalb einer Frist von höchstens drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, einschließlich des betreffenden Jahres, abgestellt wurde.

(3)Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit

Artikel 99Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, Gebrauch und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird rückwirkend für das Jahr der ersten Feststellung, für das das Frühwarnsystem angewendet wurde, eine Kürzung von mindestens 1 %

Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen, wenn festgestellt wird, dass der Verstoß nicht innerhalb einer Frist von höchstens drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, einschließlich des betreffenden Jahres, abgestellt wurde. Die von der zuständigen Behörde festgesetzte Frist endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes. Ein Verstoß, der vom Begünstigten innerhalb der in Unterabsatz 1 festgesetzten Frist abgestellt wurde, gilt für die Zwecke der Feststellung eines wiederholten Verstoßes

Absatz 4 nicht als Verstoß.

(4)Unbeschadet der Bestimmungen für vorsätzliche Verstöße ist bei einem Verstoß im ersten Wiederholungsfall die

Absatz 1 angewendete Kürzung mit dem Faktor drei zu multiplizieren. Bei weiteren Wiederholungsfällen wird der Multiplikationsfaktor drei jeweils auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen. Ist der Höchstsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Begünstigten darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass der Begünstigte vorsätzlich im Sinne von Artikel 40 gehandelt hat.“ Die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom

  1. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl L 1991/375, 1 (im Folgenden: VO (EU) 676/1991) lautet auszugsweise:Die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  2. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, Amtsblatt L 1991/375, 1 (im Folgenden: VO (EU) 676 aus 1991,) lautet auszugsweise: „Artikel 4

(1)Um für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor Verunreinigung zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie folgende Maßnahmen:
  1. a)Sie stellen Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auf, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden sind und Bestimmungen enthalten sollten, welche mindestens die in Anhang II Punkt A enthaltenen Punkte umfassen;
  2. a)Sie stellen Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auf, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden sind und Bestimmungen enthalten sollten, welche mindestens die in Anhang römisch zwei Punkt A enthaltenen Punkte umfassen;
  3. b)sie erarbeiten, falls notwendig, ein Programm, das auch Schulungs- und Informationsmaßnahmen für Landwirte vorsieht und das die Anwendung der Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft fördert. […] Artikel 5
(1)Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele legen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Ausweisung der gefährdeten Gebiete nach Artikel 3 Absatz 2 oder innerhalb eines Jahres nach jeder ergänzenden Ausweisung nach Artikel 3 Absatz 4 Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete fest. […]“ Die Verordnung über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), zuletzt geändert durch BGBl. II 385/2017, lautet auszugsweise:Die Verordnung über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 385 aus 2017,, lautet auszugsweise: „Ziele und Begriffsbestimmungen § 1.
(1)Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.“Paragraph eins,
(1)Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.“ „Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger § 6.
(1)Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und für die Lagerung von Stallmist auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeits-dichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube hat für jeden Betrieb einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten abzudecken. Sofern die Lagerkapazität diesen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.Paragraph 6,
(1)Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und für die Lagerung von Stallmist auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeits-dichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube hat für jeden Betrieb einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten abzudecken. Sofern die Lagerkapazität diesen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(2)Soweit Stallmist auf Feldmieten zwischengelagert wird, kann das Ausmaß an Lagerkapazität für Stallmist für Betriebe mit einem Stickstoffanfall von bis zu 1 800 kg Stickstoff pro Jahr nach Abzug der Stall- und Lagerverluste entsprechend der Tabelle in Anlage 4 aliquot vermindert werden; das Mindestausmaß an technisch dichter Lagerfläche für Stallmist hat drei Monate zu betragen.
(3)Die Ermittlung der Bemessung des Fassungsraumes von Behältern und der Bemessung von Düngerlagerstätten hat entsprechend Anlage 1 zu erfolgen. Dabei können Zeiten, in denen das Vieh vom 1. Oktober bis 1. April des Folgejahres nicht im Stall steht, durch aliquote Abschläge berücksichtigt werden.
(4)Weitergehende Regelungen hinsichtlich des Fassungsvermögens von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten bleiben von den Festlegungen der Absätze 1 bis 3 unberührt.
(5)In technischer Hinsicht sind bei der Neuerrichtung und beim Umbau von in Abs. 1 genannten Anlagen allgemein anerkannte Richtlinien oder Merkblätter zu berücksichtigen. Im Falle der Neuerrichtung bzw. beim Umbau von Anlagen zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger ist ein nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen erforderlicher Nachweis über die Funktionsweise bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(5)In technischer Hinsicht sind bei der Neuerrichtung und beim Umbau von in Absatz eins, genannten Anlagen allgemein anerkannte Richtlinien oder Merkblätter zu berücksichtigen. Im Falle der Neuerrichtung bzw. beim Umbau von Anlagen zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger ist ein nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen erforderlicher Nachweis über die Funktionsweise bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(6)Eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur erfolgen, wenn
  1. die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt,
  2. die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und auf möglichst flachem, nicht sandigen Boden gelagert wird,
  3. an der betreffenden Stelle seit mindestens einem Jahr keine Feldmiete angelegt war,
  4. keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben besteht,
  5. es sich nicht um staunasse Böden handelt,
  6. der Mindestabstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt,
  7. spätestens nach acht Monaten – bei Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpacamist sowie bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten – eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung erfolgt und
  8. der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in den §§ 7 und 8 festgeschriebenen Höchstgrenzen ausgebracht werden darf.
  9. der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in den Paragraphen 7 und 8 festgeschriebenen Höchstgrenzen ausgebracht werden darf. Stallmist von Küken und Junghennen für Legezwecke unter einem halben Jahr sowie von Legehennen und Hähnen darf nicht in Form von Feldmieten zwischengelagert werden.“ „Umsetzungsklausel §
  10. Durch dieses Programm wird die Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Nitratverunreinigungen vom
  11. Dezember 1991 umgesetzt.“Paragraph 10, Durch dieses Programm wird die Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Nitratverunreinigungen vom
  12. Dezember 1991 umgesetzt.“ 3.
  13. Rechtliche Würdigung: Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst

Art. 92

VO (EU) 1306/2013 aktuell die Bezieher von Direktzahlungen

der VO (EU) 1307/2013. Anhang I der zuletzt genannten VO listet u.a. die Basisprämienregelung auf. Damit ist auch der Beschwerdeführer als betroffener Begünstigter i.S.d. Art. 92 VO (EU) 1306/2013 zur Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften verpflichtet.Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst

Artikel 92

, VO (EU) 1306 aus 2013, aktuell die Bezieher von Direktzahlungen

der VO (EU) 1307 aus 2013,. Anhang römisch eins der zuletzt genannten VO listet u.a. die Basisprämienregelung auf. Damit ist auch der Beschwerdeführer als betroffener Begünstigter i.S.d. Artikel 92, VO (EU) 1306 aus 2013, zur Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften verpflichtet. Konkret wird dem Beschwerdeführer seitens der AMA ein Verstoß gegen § 6 NAPV, der der Umsetzung der

Art. 93Abs. 2 i

Vm Anhang II VO (EU) 1306/2013 Cross Compliance-relevanten Art. 4 und 5 der Nitrat-Rl dient, vorgeworfen.Konkret wird dem Beschwerdeführer seitens der AMA ein Verstoß gegen Paragraph 6, NAPV, der der Umsetzung der

Artikel 93

, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, Cross Compliance-relevanten Artikel 4 und 5 der Nitrat-Rl dient, vorgeworfen. Innerhalb der Cross-Compliance-Vorschriften differenziert Art. 93 VO (EU) 1306/2013 zwischen Grundanforderungen an die Betriebsführung

Unionsrecht (GAB) und auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ).Innerhalb der Cross-Compliance-Vorschriften differenziert Artikel 93, VO (EU) 1306 aus 2013, zwischen Grundanforderungen an die Betriebsführung

Unionsrecht (GAB) und auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ). Anhang II VO (EU) 1306/2013 verweist auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (GAB 1).Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, verweist auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (GAB 1). Diese Verstöße gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung

Art. 93Abs. 2 i

Vm Anhang II VO (EU) 1306/2013 werden vom Beschwerdeführer nicht direkt in Zweifel gezogen. Wie der Beweiswürdigung (Punkt II.2) zu entnehmen ist, konnte die belangte Behörde erfolgreich Beweis führen, dass die inkriminierten Verstöße durch die beschwerdeführende Partei tatsächlich zu verantworten waren.Diese Verstöße gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung

Artikel 93

, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, werden vom Beschwerdeführer nicht direkt in Zweifel gezogen. Wie der Beweiswürdigung (Punkt römisch zwei.2) zu entnehmen ist, konnte die belangte Behörde erfolgreich Beweis führen, dass die inkriminierten Verstöße durch die beschwerdeführende Partei tatsächlich zu verantworten waren. Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, wenn sie von einer Kürzung der Direktzahlungen

Art. 40VO (EU) 640/2014 auf Grund eines Cross Compliance Verstoßes ausgeht.

Das Gericht sah daher keine Veranlassung, von der Höhe des CC-Verstoßes von 3 % abzuweichen.Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, wenn sie von einer Kürzung der Direktzahlungen

Artikel 40, VO (EU) 640 aus 2014, auf Grund eines Cross Compliance Verstoßes ausgeht.

Das Gericht sah daher keine Veranlassung, von der Höhe des CC-Verstoßes von 3 % abzuweichen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29.09.1999, Nr. 188, idF BGBl. II Nr. 385/2017, mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 05.12.2022, V 220/2022-10, als gesetzwidrig aufgehoben wurde.

Art. 139Abs.

6 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29.09.1999, Nr. 188, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2017,, mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 05.12.2022, römisch fünf 220/2022-10, als gesetzwidrig aufgehoben wurde.

Artikel 139

, Absatz 6, B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523. Der Entscheidung der belangten Behörde war somit nicht entgegenzutreten und war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W113.2255252.1.00

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