4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VO 1307/2013" – dessen Ausführungen
angefochtenem Bescheids Seite 2 für die Berechnung des Prämienbetrages einen ergänzenden Bestandteil desselben bilden – sind die folgenden Anforderungen bzw. Standards angeführt, bei denen im Zuge von Vor-Ort- oder Verwaltungskontrollen im Kontrollzeitraum 2021 Verstöße festgestellt worden seien, die bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 3 % im Rahmen von Cross Compliance berücksichtigt worden seien:3. Mit angefochtenem Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs römisch zwei der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) wurden EUR 7.637,79 an Direktzahlungen gewährt. Im Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 25.10.2021) - Direktzahlungen
VO 1307/2013" – dessen Ausführungen
angefochtenem Bescheids Seite 2 für die Berechnung des Prämienbetrages einen ergänzenden Bestandteil desselben bilden – sind die folgenden Anforderungen bzw. Standards angeführt, bei denen im Zuge von Vor-Ort- oder Verwaltungskontrollen im Kontrollzeitraum 2021 Verstöße festgestellt worden seien, die bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 3 % im Rahmen von Cross Compliance berücksichtigt worden seien: Anforderungen bzw. Standard VOK-Datum/VWK Betriebs-nummer Wiederholung Vorsatz Bereich Rechtsakt vorheriger Verstoß 15 % erreicht Düngerlagerung Umwelt NIT 12.07.2021 XXXX römisch 40 Regeln für Feldmieten Umwelt VS yyy XXXX römisch 40
VO (EU) 640/2014 von fahrlässigen Verstößen bei den Anforderungen 3 – Düngerlagerung und 4 – Regeln für Feldmieten des Modules "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat" ausgegangen worden sei. Nachdem beide Verstöße dem Bereich Umwelt zuzurechnen seien, sei ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 3 % vergeben worden. Zur Anforderung 3 – Düngerlagerung: Bei der Kontrolle dieser Anforderung seien zwei Auffälligkeiten festgestellt worden. Einerseits habe weder für den Güllekeller im Auslauf der Milchkühe noch für den Sammelschacht im Auslauf der Kalbinnen ein Dichtheitsattest vorgelegt werden können, obwohl
5 2. Satz Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) ein Nachweis über die Funktionsweise der Lagerstätte für flüssigen Wirtschaftsdünger bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen sei. Das Dichtheitsattest sei nicht – wie angekündigt – nachgereicht worden. Andererseits sei festgestellt worden, dass für den betriebsbezogenen Anfall von Tiefstallmist im Ausmaß von 127,07 m³ zu wenig Lagerkapazität (nur 35,41 %) vorhanden sei. Laut dem Kontrollbericht habe die vorgefundene Mistlagerstätte nach den festgelegten Vorgaben nicht einmal als theoretische Lagerkapazität berücksichtigt werden können, da dieses befestigte Mistlager ganzjährig als Maschinenunterstand und somit offensichtlich nicht als Mistlager genutzt werde. Zur Anforderung 4 – Regeln für Feldmieten: Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle sei festgestellt worden, dass bei den beiden am Feldstück 3 vorhandenen Feldmieten die
6 Z 1 NAPV geforderte Vorlagerung des Stallmistes von drei Monaten nicht eingehalten worden sei. In der Beschwerde gehe die beschwerdeführende Partei lediglich auf das fehlende Dichtheitsattest ein. Da jedoch laut diesem Dichtheitsattest die Überprüfung der Dichtheit erst nach der Vor-Ort-Kontrolle der belangten Behörde durchgeführt worden sei, das Dichtheitsattest aber zum Zeitpunkt der Kontrolle vorhanden sein müsse, könne das nachträglich ausgestellte Dichtheitsattest von der belangten Behörde nicht anerkannt werden. Die zu geringe Lagerkapazität sowie die nicht ausreichende Vorlagerung des Stallmistes vor der Verbringung auf die Feldmiete würden in der Beschwerde hingegen nicht erwähnt.5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass durch eine Vor-Ort-Kontrolle am 08.07./12.07.2021 im Rahmen der Cross Compliance (CC)
, VO (EU) 640 aus 2014, von fahrlässigen Verstößen bei den Anforderungen 3 – Düngerlagerung und 4 – Regeln für Feldmieten des Modules "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat" ausgegangen worden sei. Nachdem beide Verstöße dem Bereich Umwelt zuzurechnen seien, sei ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 3 % vergeben worden. Zur Anforderung 3 – Düngerlagerung: Bei der Kontrolle dieser Anforderung seien zwei Auffälligkeiten festgestellt worden. Einerseits habe weder für den Güllekeller im Auslauf der Milchkühe noch für den Sammelschacht im Auslauf der Kalbinnen ein Dichtheitsattest vorgelegt werden können, obwohl
Paragraph 6, Absatz 5, 2. Satz Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) ein Nachweis über die Funktionsweise der Lagerstätte für flüssigen Wirtschaftsdünger bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen sei. Das Dichtheitsattest sei nicht – wie angekündigt – nachgereicht worden. Andererseits sei festgestellt worden, dass für den betriebsbezogenen Anfall von Tiefstallmist im Ausmaß von 127,07 m³ zu wenig Lagerkapazität (nur 35,41 %) vorhanden sei. Laut dem Kontrollbericht habe die vorgefundene Mistlagerstätte nach den festgelegten Vorgaben nicht einmal als theoretische Lagerkapazität berücksichtigt werden können, da dieses befestigte Mistlager ganzjährig als Maschinenunterstand und somit offensichtlich nicht als Mistlager genutzt werde. Zur Anforderung 4 – Regeln für Feldmieten: Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle sei festgestellt worden, dass bei den beiden am Feldstück 3 vorhandenen Feldmieten die
Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, NAPV geforderte Vorlagerung des Stallmistes von drei Monaten nicht eingehalten worden sei. In der Beschwerde gehe die beschwerdeführende Partei lediglich auf das fehlende Dichtheitsattest ein. Da jedoch laut diesem Dichtheitsattest die Überprüfung der Dichtheit erst nach der Vor-Ort-Kontrolle der belangten Behörde durchgeführt worden sei, das Dichtheitsattest aber zum Zeitpunkt der Kontrolle vorhanden sein müsse, könne das nachträglich ausgestellte Dichtheitsattest von der belangten Behörde nicht anerkannt werden. Die zu geringe Lagerkapazität sowie die nicht ausreichende Vorlagerung des Stallmistes vor der Verbringung auf die Feldmiete würden in der Beschwerde hingegen nicht erwähnt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, BGBl. römisch eins 1992/376 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. römisch eins 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814/2000, (EG) Nr 1290/2005 und (EG) Nr 485/2008 des Rates, ABl L 2013/347, 549 (im Folgenden VO (EU) 1306/2013) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814 aus 2000,, (EG) Nr 1290 aus 2005, und (EG) Nr 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 2013/347, 549 (im Folgenden VO (EU) 1306 aus 2013,) lautet auszugsweise: „TITEL VI„TITEL römisch sechs CROSS-COMPLIANCE KAPITEL IKAPITEL römisch eins Geltungsbereich Artikel 91 Allgemeiner Grundsatz
Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:
Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.
Unterabsatz 1 rückwirkend vorgenommen. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, werden jedoch immer mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet. Die Mitgliedstaaten können den Begünstigten, die zum ersten Mal eine Frühwarnung erhalten haben, vorrangig Zugang zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gewähren.
ARTIKEL 93 GAB: Grundanforderungen an die Betriebsführung GLÖZ: Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Bereich Hauptgegenstand Anforderungen und Standards Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen Wasser GAB 1 Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
1306 aus 2013,. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien
Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung
1305/2013 gewährt wird.Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien
Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung
1306/2013 keine Verwaltungssanktion zu verhängen, und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird die Verwaltungssanktion verhängt.
1306 aus 2013, keine Verwaltungssanktion zu verhängen, und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird die Verwaltungssanktion verhängt. Die von der zuständigen Behörde festgesetzte Frist endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.
1306/2013 Gebrauch und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird rückwirkend für das Jahr der ersten Feststellung, für das das Frühwarnsystem angewendet wurde, eine Kürzung von mindestens 1 %
Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen, wenn festgestellt wird, dass der Verstoß nicht innerhalb einer Frist von höchstens drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, einschließlich des betreffenden Jahres, abgestellt wurde.
1306 aus 2013, Gebrauch und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird rückwirkend für das Jahr der ersten Feststellung, für das das Frühwarnsystem angewendet wurde, eine Kürzung von mindestens 1 %
Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen, wenn festgestellt wird, dass der Verstoß nicht innerhalb einer Frist von höchstens drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, einschließlich des betreffenden Jahres, abgestellt wurde. Die von der zuständigen Behörde festgesetzte Frist endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes. Ein Verstoß, der vom Begünstigten innerhalb der in Unterabsatz 1 festgesetzten Frist abgestellt wurde, gilt für die Zwecke der Feststellung eines wiederholten Verstoßes
Absatz 4 nicht als Verstoß.
Absatz 1 angewendete Kürzung mit dem Faktor drei zu multiplizieren. Bei weiteren Wiederholungsfällen wird der Multiplikationsfaktor drei jeweils auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen. Ist der Höchstsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Begünstigten darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass der Begünstigte vorsätzlich im Sinne von Artikel 40 gehandelt hat.“ Die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
VO (EU) 1306/2013 aktuell die Bezieher von Direktzahlungen
der VO (EU) 1307/2013. Anhang I der zuletzt genannten VO listet u.a. die Basisprämienregelung auf. Damit ist auch der Beschwerdeführer als betroffener Begünstigter i.S.d. Art. 92 VO (EU) 1306/2013 zur Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften verpflichtet.Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst
, VO (EU) 1306 aus 2013, aktuell die Bezieher von Direktzahlungen
der VO (EU) 1307 aus 2013,. Anhang römisch eins der zuletzt genannten VO listet u.a. die Basisprämienregelung auf. Damit ist auch der Beschwerdeführer als betroffener Begünstigter i.S.d. Artikel 92, VO (EU) 1306 aus 2013, zur Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften verpflichtet. Konkret wird dem Beschwerdeführer seitens der AMA ein Verstoß gegen § 6 NAPV, der der Umsetzung der
Vm Anhang II VO (EU) 1306/2013 Cross Compliance-relevanten Art. 4 und 5 der Nitrat-Rl dient, vorgeworfen.Konkret wird dem Beschwerdeführer seitens der AMA ein Verstoß gegen Paragraph 6, NAPV, der der Umsetzung der
, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, Cross Compliance-relevanten Artikel 4 und 5 der Nitrat-Rl dient, vorgeworfen. Innerhalb der Cross-Compliance-Vorschriften differenziert Art. 93 VO (EU) 1306/2013 zwischen Grundanforderungen an die Betriebsführung
Unionsrecht (GAB) und auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ).Innerhalb der Cross-Compliance-Vorschriften differenziert Artikel 93, VO (EU) 1306 aus 2013, zwischen Grundanforderungen an die Betriebsführung
Unionsrecht (GAB) und auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ). Anhang II VO (EU) 1306/2013 verweist auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (GAB 1).Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, verweist auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (GAB 1). Diese Verstöße gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung
Vm Anhang II VO (EU) 1306/2013 werden vom Beschwerdeführer nicht direkt in Zweifel gezogen. Wie der Beweiswürdigung (Punkt II.2) zu entnehmen ist, konnte die belangte Behörde erfolgreich Beweis führen, dass die inkriminierten Verstöße durch die beschwerdeführende Partei tatsächlich zu verantworten waren.Diese Verstöße gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung
, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, werden vom Beschwerdeführer nicht direkt in Zweifel gezogen. Wie der Beweiswürdigung (Punkt römisch zwei.2) zu entnehmen ist, konnte die belangte Behörde erfolgreich Beweis führen, dass die inkriminierten Verstöße durch die beschwerdeführende Partei tatsächlich zu verantworten waren. Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, wenn sie von einer Kürzung der Direktzahlungen
Das Gericht sah daher keine Veranlassung, von der Höhe des CC-Verstoßes von 3 % abzuweichen.Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, wenn sie von einer Kürzung der Direktzahlungen
Das Gericht sah daher keine Veranlassung, von der Höhe des CC-Verstoßes von 3 % abzuweichen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29.09.1999, Nr. 188, idF BGBl. II Nr. 385/2017, mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 05.12.2022, V 220/2022-10, als gesetzwidrig aufgehoben wurde.
6 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29.09.1999, Nr. 188, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2017,, mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 05.12.2022, römisch fünf 220/2022-10, als gesetzwidrig aufgehoben wurde.
, Absatz 6, B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523. Der Entscheidung der belangten Behörde war somit nicht entgegenzutreten und war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W113.2255252.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.