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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2023 GeschäftszahlW144 2264033-1 Spruch, W144 2264033-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andrea

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sind, sowie II. die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung in die Niederlande gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde römisch eins. der Antrag der BF

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sind, sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung in die Niederlande gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Zum Familienleben des BF im Bundesgebiet stellte das BFA im angefochtenen Bescheid fest: „Sie verfügen über Angehörige in Österreich.“ Beweiswürdigend wurde diesbezüglich erwogen: „Es liegt keine Pflegschaftssache bezüglich der Eltern, noch ein diesbezüglicher Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vor, sondern lediglich eine sehr knappe Empfehlung eines Arztes vom 18.11.2022, obwohl die geschilderte Erkrankung der Eltern bereits seit zehn Jahren bestehen würde. Sie wohnen mit ihren Eltern nicht am gleichen Wohnsitz, dies spricht ebenfalls für kein vorliegendes Abhängigkeitsverhältnis. Auch waren sie trotz geschilderter Pflegebedürftigkeit der Eltern weiterhin in den vereinigten Arabischen Emiraten und haben erst erheblich später, nach Verlust des Arbeitsplatzes ein Visum beantragt. [ … ] Absolut nicht glaubhaft sind all jene Ausführungen, die Sie bezüglich der Hilfsbedürftigkeit ihrer Eltern vorbrachten. Unglaubwürdig war bereits, dass sie ein Schreiben vom 18.11.2022 vorlegen, obwohl die Erkrankung bereits zehn Jahre bestehen würde. Auch, dass sie nicht mit ihren Eltern gemeinsam ausgereist sind oder diese mit ihnen in den Vereinigten Arabischen Emiraten geblieben sind, stellt sich höchst eigenartig dar. Es mangelt daher jedenfalls an ihrer diesbezüglichen Glaubwürdigkeit. Auch liegt kein Pflegschaftsbeschluss, sondern lediglich eine Empfehlung eines Arztes vor. Es steht daher fest, dass ihre Angaben höchst widersprüchlich waren und keine hinreichenden Befunde, Behandlungsberichte oder umfassende Diagnosen vorgelegt wurden. Ihre Eltern konnten lange Zeit ohne Ihnen (gemeint: „Sie“) in Österreich zurechtkommen und konnte nicht festgestellt werden, dass ein diesbezügliches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.“ Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin die Niederlande für die Prüfung des Antrages zuständig) seien. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in den Niederlanden nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine humanitären Gründe gem. Art. 16 und 17 Abs. 2 leg.cit. vor. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Art. 8 EMRK führe. Der BF habe zwar vorgebracht, dass seine Eltern hilfsbedürftig werden, diesbezüglich hätten sich jedoch „schwere Widersprüche“ in seinem Vorbringen ergeben.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin die Niederlande für die Prüfung des Antrages zuständig) seien. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in den Niederlanden nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine humanitären Gründe gem. Artikel 16 und 17 Absatz 2, leg.cit. vor. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Artikel 8, EMRK führe. Der BF habe zwar vorgebracht, dass seine Eltern hilfsbedürftig werden, diesbezüglich hätten sich jedoch „schwere Widersprüche“ in seinem Vorbringen ergeben. Der Bescheid wurde dem BF am 23.11.2022 persönlich und am 25.11.2023 rechtswirksam seinem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 06.12.2022 Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen geltend machte, dass er bereits im Verfahren vorgebracht habe, dass er mit seinen Eltern vom Jahr 2003 bis zum September/Oktober 2021 in den VAE gelebt habe. In der Folge seien sie über verschiedene Reiserouten nach Österreich geflüchtet; den Eltern des BF sei der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Es seien bereits erstinstanzlich ärztliche Befunde betreffend die Eltern vorgelegt worden und vom BF vorgebracht worden, dass seine Eltern auch schon in den VAE in Behandlung gewesen seien und zwischen den Eltern und dem BF ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. In Art. 16 Dublin III-VO werde ausgeführt, dass „abhängige Personen“ auch jene Personen seien, die schon aufgrund des hohen Alters auf die Unterstützung eines Kindes angewiesen seien, geschweige denn, wenn sie auch aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen vom Antragsteller abhängig sind. Beantragt werde die Einvernahme der Eltern des BF als Zeugen. In einem mängelfreien Verfahren hätte die Erstbehörde zumindest die Eltern, allenfalls auch den behandelnden Arzt einvernehmen müssen. Die Behörde hätte in gegenständlicher Entscheidung das Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK berücksichtigen müssen, insbesondere auch den Umstand, dass das bisherige Leben der Familie im Heimatland und das Leben in den Vereinigten Arabischen Emiraten gemeinsam stattgefunden habe. Der BF habe bisher immer gemeinsam mit seinen Eltern im Haushalt gelebt und bestehe schon seit rund zehn Jahren ein Abhängigkeitsverhältnis. Dass der BF getrennt von seinen Eltern ausgereist sei, sei (lediglich) Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Visums geschuldet.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 06.12.2022 Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen geltend machte, dass er bereits im Verfahren vorgebracht habe, dass er mit seinen Eltern vom Jahr 2003 bis zum September/Oktober 2021 in den VAE gelebt habe. In der Folge seien sie über verschiedene Reiserouten nach Österreich geflüchtet; den Eltern des BF sei der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Es seien bereits erstinstanzlich ärztliche Befunde betreffend die Eltern vorgelegt worden und vom BF vorgebracht worden, dass seine Eltern auch schon in den VAE in Behandlung gewesen seien und zwischen den Eltern und dem BF ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. In Artikel 16, Dublin III-VO werde ausgeführt, dass „abhängige Personen“ auch jene Personen seien, die schon aufgrund des hohen Alters auf die Unterstützung eines Kindes angewiesen seien, geschweige denn, wenn sie auch aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen vom Antragsteller abhängig sind. Beantragt werde die Einvernahme der Eltern des BF als Zeugen. In einem mängelfreien Verfahren hätte die Erstbehörde zumindest die Eltern, allenfalls auch den behandelnden Arzt einvernehmen müssen. Die Behörde hätte in gegenständlicher Entscheidung das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK berücksichtigen müssen, insbesondere auch den Umstand, dass das bisherige Leben der Familie im Heimatland und das Leben in den Vereinigten Arabischen Emiraten gemeinsam stattgefunden habe. Der BF habe bisher immer gemeinsam mit seinen Eltern im Haushalt gelebt und bestehe schon seit rund zehn Jahren ein Abhängigkeitsverhältnis. Dass der BF getrennt von seinen Eltern ausgereist sei, sei (lediglich) Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Visums geschuldet. Mit Beschluss des BVwG vom 15.12.2022 wurde gegenständlicher Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des BVwG vom 15.12.2022 wurde gegenständlicher Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Folge wurde am 11.01.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in welcher neben dem BF als Partei, auch dessen Eltern als Zeugen einvernommen wurden. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom 09.01.2023 und nahm an der Verhandlung nicht teil. In der Beschwerdeverhandlung brachte der BF vor, dass sein Vater bereits im Jahr 1999/2000 in die VAE übersiedelt sei, in der Folge seien er und seine Mutter nachgezogen. Sie hätten alle im gemeinsamen Haushalt gewohnt, bist sie nach Österreich gekommen seien. Der Vater habe bei einer Behörde für Ernährungskontrolle etwa bis zu den Jahren 2013/2014 gearbeitet. Zu diesem Zeitpunkt habe er, der BF, auch sein Studium an der Universität – er habe Zivilingenieur/Bauwesen studiert – abgeschlossen. Parallel dazu habe er angefangen zu arbeiten und für die Familie aufzukommen. Es sei richtig, dass er vormals in Rumänien zwei Jahre lang Medizin studiert habe, doch habe er dieses Studium abgebrochen, weil er die Entfernung zu seinen Eltern nicht länger auf sich nehmen habe wollen. In den Emiraten habe er dann wie gesagt Ingenieurwesen angefangen. Die Mutter war vormals in der Personalabteilung einer medizinischen Klinik beruflich tätig, konkret vom Jahr 2009 bis kurz vor Ihrer Ausreise. Die gesundheitlichen Probleme des Vaters hätten vor etwa zehn Jahren angefangen. Er leide an Bluthochdruck und Diabetes. Dazu seien Beschwerden im Darmbereich gekommen. In der Folge habe sich seine Gesundheitslage verschlechtert, nachdem auch Parkinson festgestellt worden sei, was zu Bewegungseinschränkungen geführt habe. Sein Vater könne nicht alleine aufstehen, dazu komme noch eine vergrößerte Prostata, was ebenso den Gesundheitszustand verschlechtert habe. Sein Vater könne den Stuhl/Urin nicht kontrollieren. Diese Krankheitsbilder seien stufenweise gekommen, etwa vor drei oder vier Jahren seien alle Krankheitssymptome ausgeprägt gewesen. Im Wesentlichen habe er selbst den Vater unterstützt, weil seine Mutter selbst krank sei. Sie sei nicht in der Lage, sich um ihn zu kümmern, die Mutter leide unter hohem Blutdruck und unter Gelenksproblemen aufgrund von Abnützungserscheinungen. Auf Vorhalt, dass die Mutter doch bis kurz vor Ihrer Ausreise beruflich tätig gewesen sei, entgegnete der BF, dass die Mutter arbeitswillig sei und lediglich Bürotätigkeit verrichtet habe. Er selbst habe den Vater körperlich, moralisch und in finanzieller Form unterstützt. Sie hätten alle im gemeinsamen Haushalt gewohnt, er habe seinem Vater beim Stuhlgang geholfen, dieser habe allein nicht aufs Klo gehen können. Ebenso habe er geholfen, die Kleidung seines Vaters, die zuweilen aufgrund der Probleme beim Stuhlgang schmutzig geworden sei, zu reinigen. Das Gehalt der Mutter sei ebenfalls nicht so hoch gewesen, sodass seine finanzielle Unterstützung wichtig gewesen sei, dies auch aus einer psychischen Perspektive. Er habe auch bei den Hausarbeiten geholfen, indem er für seine Eltern gekocht habe. Die Mutter leide zudem daran, dass ihr die Gallenblase entfernt worden sei und habe sie auch eine operative Magenverkleinerung gehabt. Die Mutter sei nämlich an Diabetes erkrankt, in der Folge habe sie aufgrund der Medikation zugenommen, weshalb die Magenverkleinerung angeraten worden sei. Nunmehr sei die Zuckerkrankheit der Mutter „ausbalanciert“. In der Beschwerdeverhandlung brachte der BF vor, dass sein Vater bereits im Jahr 1999 aus 2000, in die VAE übersiedelt sei, in der Folge seien er und seine Mutter nachgezogen. Sie hätten alle im gemeinsamen Haushalt gewohnt, bist sie nach Österreich gekommen seien. Der Vater habe bei einer Behörde für Ernährungskontrolle etwa bis zu den Jahren 2013 aus 2014, gearbeitet. Zu diesem Zeitpunkt habe er, der BF, auch sein Studium an der Universität – er habe Zivilingenieur/Bauwesen studiert – abgeschlossen. Parallel dazu habe er angefangen zu arbeiten und für die Familie aufzukommen. Es sei richtig, dass er vormals in Rumänien zwei Jahre lang Medizin studiert habe, doch habe er dieses Studium abgebrochen, weil er die Entfernung zu seinen Eltern nicht länger auf sich nehmen habe wollen. In den Emiraten habe er dann wie gesagt Ingenieurwesen angefangen. Die Mutter war vormals in der Personalabteilung einer medizinischen Klinik beruflich tätig, konkret vom Jahr 2009 bis kurz vor Ihrer Ausreise. Die gesundheitlichen Probleme des Vaters hätten vor etwa zehn Jahren angefangen. Er leide an Bluthochdruck und Diabetes. Dazu seien Beschwerden im Darmbereich gekommen. In der Folge habe sich seine Gesundheitslage verschlechtert, nachdem auch Parkinson festgestellt worden sei, was zu Bewegungseinschränkungen geführt habe. Sein Vater könne nicht alleine aufstehen, dazu komme noch eine vergrößerte Prostata, was ebenso den Gesundheitszustand verschlechtert habe. Sein Vater könne den Stuhl/Urin nicht kontrollieren. Diese Krankheitsbilder seien stufenweise gekommen, etwa vor drei oder vier Jahren seien alle Krankheitssymptome ausgeprägt gewesen. Im Wesentlichen habe er selbst den Vater unterstützt, weil seine Mutter selbst krank sei. Sie sei nicht in der Lage, sich um ihn zu kümmern, die Mutter leide unter hohem Blutdruck und unter Gelenksproblemen aufgrund von Abnützungserscheinungen. Auf Vorhalt, dass die Mutter doch bis kurz vor Ihrer Ausreise beruflich tätig gewesen sei, entgegnete der BF, dass die Mutter arbeitswillig sei und lediglich Bürotätigkeit verrichtet habe. Er selbst habe den Vater körperlich, moralisch und in finanzieller Form unterstützt. Sie hätten alle im gemeinsamen Haushalt gewohnt, er habe seinem Vater beim Stuhlgang geholfen, dieser habe allein nicht aufs Klo gehen können. Ebenso habe er geholfen, die Kleidung seines Vaters, die zuweilen aufgrund der Probleme beim Stuhlgang schmutzig geworden sei, zu reinigen. Das Gehalt der Mutter sei ebenfalls nicht so hoch gewesen, sodass seine finanzielle Unterstützung wichtig gewesen sei, dies auch aus einer psychischen Perspektive. Er habe auch bei den Hausarbeiten geholfen, indem er für seine Eltern gekocht habe. Die Mutter leide zudem daran, dass ihr die Gallenblase entfernt worden sei und habe sie auch eine operative Magenverkleinerung gehabt. Die Mutter sei nämlich an Diabetes erkrankt, in der Folge habe sie aufgrund der Medikation zugenommen, weshalb die Magenverkleinerung angeraten worden sei. Nunmehr sei die Zuckerkrankheit der Mutter „ausbalanciert“. Auf die Frage, wer sich um die Eltern gekümmert habe, als diese schon vor dem BF von den VAE nach Österreich gereist seien, erklärte der BF, dass sie übers Internet eine Pflegehelferin erlangen konnten, die von 8:00 Uhr morgens bis 18:00 Uhr abends bei den Eltern gearbeitet habe. Diese Pflegehelferin sei jedoch (körperlich) so schwach gewesen, dass sie dem Vater beim Stuhlgang nicht habe helfen können. Der Gesundheitszustand der Eltern habe sich stetig verschlechtert. Er sei zwar nicht bei seinen Eltern gemeldet, doch halte er sich von morgens bis abends bei ihnen auf, manchmal übernachte er auch bei seinen Eltern, manchmal übernachte er bei einem Freund. Der Grund, warum er nicht bei den Eltern angemeldet sei, sei, dass die Meldebehörde eine Meldung abgelehnt habe, weil er aufgrund der Gebietsbeschränkung im Gebiet XXXX gemeldet sein müsse. Diesbezüglich legte der BF auch eine behördliche Bestätigung vor. Sein Plan für die Zukunft sei, dass er in Österreich einen Aufenthaltstitel erhalten wolle und in der Folge eine eigene Firma (Baufirma) eröffnen könne, sodass er auch (als Berufstätiger) Zeit finden könne, sich um seine Eltern kümmern zu können. Im selbst gehe es gesundheitlich gut. Er könne sich ein Leben ohne seine Eltern nicht vorstellen, er habe bereits vorher erzählt, dass er das Studium in Rumänien abgebrochen habe, weil er die Trennung von seinen Eltern nicht länger ertragen habe.Auf die Frage, wer sich um die Eltern gekümmert habe, als diese schon vor dem BF von den VAE nach Österreich gereist seien, erklärte der BF, dass sie übers Internet eine Pflegehelferin erlangen konnten, die von 8:00 Uhr morgens bis 18:00 Uhr abends bei den Eltern gearbeitet habe. Diese Pflegehelferin sei jedoch (körperlich) so schwach gewesen, dass sie dem Vater beim Stuhlgang nicht habe helfen können. Der Gesundheitszustand der Eltern habe sich stetig verschlechtert. Er sei zwar nicht bei seinen Eltern gemeldet, doch halte er sich von morgens bis abends bei ihnen auf, manchmal übernachte er auch bei seinen Eltern, manchmal übernachte er bei einem Freund. Der Grund, warum er nicht bei den Eltern angemeldet sei, sei, dass die Meldebehörde eine Meldung abgelehnt habe, weil er aufgrund der Gebietsbeschränkung im Gebiet römisch 40 gemeldet sein müsse. Diesbezüglich legte der BF auch eine behördliche Bestätigung vor. Sein Plan für die Zukunft sei, dass er in Österreich einen Aufenthaltstitel erhalten wolle und in der Folge eine eigene Firma (Baufirma) eröffnen könne, sodass er auch (als Berufstätiger) Zeit finden könne, sich um seine Eltern kümmern zu können. Im selbst gehe es gesundheitlich gut. Er könne sich ein Leben ohne seine Eltern nicht vorstellen, er habe bereits vorher erzählt, dass er das Studium in Rumänien abgebrochen habe, weil er die Trennung von seinen Eltern nicht länger ertragen habe. Der Vater des BF gab als Zeuge nach Wahrheitserinnerung und belehrt über die Aussageverweigerungsgründe an, dass er seit mehr als 20 Jahren in den VAE gemeinsam mit seinem Sohn und seiner Ehefrau in einem Haus gelebt habe. Seine gesundheitlichen Probleme habe er schon lange, diese hätten in den Emiraten angefangen. Er leide unter Zuckerkrankheit, Bluthochdruck, die Cholesterinwerte seien ebenfalls hoch. Das größte Problem sei die Prostatavergrößerung. Parkinson habe er auch und ein großes Problem sei auch die allgemeine Schwäche. Er verbringe den Tag, indem er den ganzen Tag zu Hause bleibe, entweder schlafe oder liege er. Wenn er das Gefühl habe, dass er auch gehen könne, dann gehe er kurz spazieren und kehre wieder zurück. Einkaufen gehe der Sohn, die Frau könne dabei zwar helfen, doch sei diese auch krank. Der Sohn mache dies fast die ganze Zeit. Der Sohn lebe mit ihnen, er übernachte jedoch an einem anderen Ort. Der Sohn komme täglich um 6:00 Uhr in der Früh und bleibe bis in die Nacht, dies deshalb, weil er, der Zeuge, Schwierigkeiten habe, allein in der Früh aufzustehen. Der Sohn helfe auch beim Stuhlgang, weil er dies nicht alleine machen könne. Auch falls die Kleidung schmutzig werde, kümmere sich das Sohn darum. Der Sohn gehe in der Nacht auch erst weg, nachdem der Zeuge sich erleichtert habe, der Zeuge trinke in der Folge auch kein Wasser mehr, damit er nicht gezwungen sei, nachts allein aufs Klo zu gehen. Hin und wieder übernachte der Sohn auch bei ihnen selbst, etwa wenn sein Gesundheitszustand sehr schlecht sei. Der Sohn koche auch mit Unterstützung seiner Ehegattin, bei leichten Sachen könne auch er, der Zeuge, selbst mithelfen, wie etwa Gemüse schneiden. Er könne sich ein Leben ohne seinen Sohn nicht vorstellen, dieser kümmere sich um ihn und seine Ehegattin. Die Mutter des BF ergänzte als Zeugin wie folgt: Sie leide unter Bluthochdruck und Gelenksabnützung im Kniebereich. Dies habe zu Bewegungseinschränkungen geführt, sie könne nicht richtig aufstehen. Es sei ihr auch die Gallenblase entfernt und der Magen verkleinert worden. Wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes und der Bewegungseinschränkungen könne sie nicht einkaufen gehen; normalerweise erledige das der Sohn, dieser helfe auch bei der Hausarbeit und koche für sie; er kümmere sich im Allgemeinen um die Eltern. Nach Vorhalt, ob die Zeugin gesundheitsbedingt etwa gar nicht kochen könne, gab diese an, dass der Sohn mit ihrer Unterstützung koche. Sie gebe ihm das Rezept und sage ihm, was er machen soll. Es bleibe auch nicht beim Kochen, sondern würde der Sohn noch das Geschirr abspülen und die Küche reinigen. Der Sohn helfe ihr auch bei Bewegungsübungen, so massiere er ihr Bein, damit sie in der Früh aufstehen könne. Sie sei beim Arzt gewesen, dieser habe Schmerztabletten und Kurkuma verschrieben. Sie habe medizinische Befunde in den Emiraten, hier in Österreich habe ein befreundeter Arzt ihr Bein untersucht und Medikamente verschrieben. Im Übrigen bestätigte die Zeugin die Angaben zum Gesundheitszustand des Vaters des BF, wie sie vom BF und auch vom Vater als Zeugen vorgebracht worden sind. Auch die Zeugin bestätigte letztlich, dass sie immer mit dem Ehegatten und dem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. In der Verhandlung wurde seitens des BF nachstehende medizinische Unterlagen bezüglich seiner Eltern vorgelegt: Zum Vater des BF: ● Koloskopiebefund vom 15.08.2015 ● Ultraschallbefund für Becken und Prostata vom 11.6.2018 ● diverse Laborbefunde betreffend Blut, Harn, PSA-Wert ● ärztlicher Befundbericht vom 30.12.2022 Zur Mutter des BF: ● Bestätigungen über diverse Arzttermine DDr. XXXX  Bestätigungen über diverse Arzttermine DDr. römisch 40 ● Bestätigung über eine Infektion des Unterkiefers vom 16.12.2022 ● ärztlicher Befundbericht vom 30.12.2022 Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:1. Feststellungen:, Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang. Weiters werden jene Umstände zum Gesundheitszustand der Eltern, insbesondere des Vaters des BF, sowie zum gemeinsamen Familienleben des BF mit seinen Eltern festgestellt, die der BF in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.01.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie sein Vater als Zeuge - wie oben dargelegt - zu Protokoll gegeben haben. Betont wird diesbezüglich, dass der BF - abgesehen von der Unterbrechung zwischen September 2021 und Mai 2022, da die Eltern des BF bereits früher aus den VAE ausreisen konnten – die letzten 20 Jahre, somit auch als Erwachsener, mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und er sich bereits seit einigen Jahren intensiv um seine Eltern gekümmert hat, die in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt sind, wobei insbesondere der 71-jährige Vater des BF an multiplen Krankheiten leidet, die eine Bewältigung des Alltags ohne Unterstützung verunmöglichen und die Mutter des BF die Unterstützung des Ehegatten bzw. Vaters aufgrund eigener Einschränkungen und Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates alleine nicht zu leisten vermag. Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass auch aktuell ein gemeinsamer Haushalt des BF mit seinen Eltern vorliegt, auch wenn der BF überwiegend nicht in der Wohnung seiner Eltern nächtigt, da jedenfalls ein gemeinsames Wirtschaften und eine gemeinsame Bewältigung des Alltags, wie etwa Haushaltsführung, Kochen, Arztbesuche etc. vorliegen und eine intensive Nahebeziehung gegeben ist, da der BF tagsüber von früh morgens bis spät abends bzw. nächtens bei den Eltern aufhältig ist. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des BFA, dem Vorbringen des BF und dem Umstand, dass die niederländischen Behörden die Rückübernahme des BF auf Grundlage des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO akzeptiert haben.Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des BFA, dem Vorbringen des BF und dem Umstand, dass die niederländischen Behörden die Rückübernahme des BF auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO akzeptiert haben. Die Feststellungen zur familiären Situation des BF im Bundesgebiet, zu seinem Familienleben mit seinen hier als Flüchtlinge anerkannten Eltern sowie zu deren Gesundheitszuständen, insbesondere zum Gesundheitszustand des Vaters des BF, ergeben sich aus einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des BF selbst, welches in sich widerspruchsfrei und plausibel ist, im Zusammenhang mit den Aussagen seiner Eltern als Zeugen, sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Insoweit das BFA dem Vorbringen des BF zur Hilfsbedürftigkeit seiner Eltern im erstinstanzlichen Verfahren nicht gefolgt ist, sondern vielmehr darin Widersprüche erkannt hat, die die Glaubwürdigkeit des BF erschüttert hätten, ist auszuführen, dass diese Betrachtung zu kurz greift und insbesondere angesichts der detaillierten Einvernahme des BF und der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ein anderes Bild ergeben. So besteht nach Ansicht des BVwG kein Zweifel daran, dass der Vater des BF an den vorgebrachten Krankheiten leidet und insbesondere im Hinblick auf seine Mobilität und dem WC-Besuch auf Hilfe angewiesen ist. Im Hinblick auf die Mutter des BF kann zwar nicht erkannt werden, dass diese selbst für die Bewältigung des Alltags in eigener Sache Hilfe bedürfte (-so mutet nach dem persönlichen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung das Vorbringen, dass sie quasi alleine weder einkaufen noch kochen könne, ein wenig übertrieben dargestellt an), doch erscheint sehr wohl plausibel und glaubhaft, dass sie nicht in der Lage ist, die Unterstützung ihres Ehegatten alleine zu bewerkstelligen, da sie aufgrund eigener Gelenksprobleme die Mobilität und Betreuung des Ehegatten nicht gewährleisten kann. Die Feststellung, dass der BF zuletzt seit etwa 20 Jahren mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, sowie dass auch nunmehr im Bundesgebiet ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, ergibt sich zum einen aus dem Vorbringen des BF und der Zeugen, wonach sie etwa seit 2003 in den VAE in einem Haus gemeinsam gewohnt haben, und zum anderen bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände der aktuellen Nahebeziehung. Wie bereits oben ausgeführt, liegt jedenfalls eine gemeinsame Bewältigung des Alltags vor, eine gemeinsame Haushaltsführung, gemeinsames Kochen und Wirtschaften und hält sich der BF auch tagsüber von früh morgens bis spät abends in der Wohnung der Eltern auf. Fallweise übernachtet er auch bei den Eltern, sodass für die Qualifikation eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK es in casu nicht schadet, wenn der BF überwiegend in einer anderen Wohnung lediglich nächtigt.Die Feststellung, dass der BF zuletzt seit etwa 20 Jahren mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, sowie dass auch nunmehr im Bundesgebiet ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, ergibt sich zum einen aus dem Vorbringen des BF und der Zeugen, wonach sie etwa seit 2003 in den VAE in einem Haus gemeinsam gewohnt haben, und zum anderen bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände der aktuellen Nahebeziehung. Wie bereits oben ausgeführt, liegt jedenfalls eine gemeinsame Bewältigung des Alltags vor, eine gemeinsame Haushaltsführung, gemeinsames Kochen und Wirtschaften und hält sich der BF auch tagsüber von früh morgens bis spät abends in der Wohnung der Eltern auf. Fallweise übernachtet er auch bei den Eltern, sodass für die Qualifikation eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK es in casu nicht schadet, wenn der BF überwiegend in einer anderen Wohnung lediglich nächtigt. 3. Rechtliche Beurteilung: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet:, „§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten: , „Art. 12„"Art". 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)
(3)[ … ]
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.“ „KAPITEL IV„KAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.“ [ … ] „Art. 17„"Art". 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“ § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: „§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Zu A)
  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Behebung des Bescheides und Zulassung des Verfahrens):
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Behebung des Bescheides und Zulassung des Verfahrens): In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit der Niederlande zur Prüfung des Asylantrags des BF in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, sodass ein Antrag

§ 5

Asylgesetz zurückzuweisen wäre, wenn die mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit der Niederlande zur Prüfung des Asylantrags des BF in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, sodass ein Antrag

Paragraph 5, Asylgesetz zurückzuweisen wäre, wenn die mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Niederlande gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Niederlande gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der BF verfügt im Bundesgebiet über enge Familienangehörige, konkret seine Eltern, denen im Bundesgebiet der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde und die sich damit dauerhaft und legal in Österreich aufhalten. Der BF hat zuletzt seit dem Jahr 2003 ein gemeinsames Familienleben mit beiden Elternteilen in den vereinigten Arabischen Emiraten geführt und führt ein solches mit einer kurzfristigen ausreisebedingten Unterbrechung vom September 2021 bis Mai 2022 auch wieder hier im Bundesgebiet: Er hält sich tagsüber bei seinen Eltern in deren Wohnung auf, nächtigt fallweise auch bei den Eltern und liegt unzweifelhaft eine gemeinsame Bewältigung des Alltags, sowie ein gemeinsames Wirtschaften und eine gemeinsame Haushaltsführung zwischen dem BF und seinen Eltern vor, zudem unterstützt der BF seine Eltern auch in finanzieller Hinsicht. Zudem kommt, dass der BF sich intensiv um seinen betagten und an multiplen Krankheiten leidenden Vater bei der Bewältigung des Alltags kümmert, sodass abgesehen vom gemeinsamen Leben und Wirtschaften auch ein gewichtiges zusätzliches Merkmal einer Abhängigkeit des Vaters vom Sohn vorliegt, zumal die Mutter des BF aufgrund eigener gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage erscheint, dauerhaft und alleine den Vater des BF in seiner Mobilität und etwa beim WC-Besuch zu unterstützen. Ein Eingriff in dieses Familienleben wäre somit nur dann zulässig, wenn im Sinne des zweiten Absatzes des Art. 8 EMRK die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des BF gewichtiger erschienen, als das Privatinteresse des BF am weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Familienverband mit seinen Eltern. Ein Eingriff in dieses Familienleben wäre somit nur dann zulässig, wenn im Sinne des zweiten Absatzes des Artikel 8, EMRK die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des BF gewichtiger erschienen, als das Privatinteresse des BF am weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Familienverband mit seinen Eltern. Eine derartige Interessenabwägung ergibt in casu jedoch keinen Überhang der öffentlichen Interessen, da die Intensität des Familienlebens als sehr ausgeprägt zu bezeichnen ist, dies schon aufgrund der Langjährigkeit der intensiven Nahebeziehung und der Unterstützungsleistungen des BF für seinen Vater zur Bewältigung dessen Alltags aufgrund der mannigfachen Krankheitsbilder. Weiters ist auszuführen, dass es bei gegenständlicher Entscheidung nicht um einen dauerhaften Verbleib des BF im Bundesgebiet geht, und die öffentlichen Interessen in Dublin-Verfahren daher durch das Privatinteresse am weiteren Familienleben im Bundesgebiet „leichter“ überwogen werden können. Somit erscheint das Privatinteresse des BF an der Fortsetzung des Familienlebens mit seinen Eltern gewichtiger und stellt sich dieses Familienleben daher als schutzwürdig im Sinne des Art. 8 EMRK dar.Eine derartige Interessenabwägung ergibt in casu jedoch keinen Überhang der öffentlichen Interessen, da die Intensität des Familienlebens als sehr ausgeprägt zu bezeichnen ist, dies schon aufgrund der Langjährigkeit der intensiven Nahebeziehung und der Unterstützungsleistungen des BF für seinen Vater zur Bewältigung dessen Alltags aufgrund der mannigfachen Krankheitsbilder. Weiters ist auszuführen, dass es bei gegenständlicher Entscheidung nicht um einen dauerhaften Verbleib des BF im Bundesgebiet geht, und die öffentlichen Interessen in Dublin-Verfahren daher durch das Privatinteresse am weiteren Familienleben im Bundesgebiet „leichter“ überwogen werden können. Somit erscheint das Privatinteresse des BF an der Fortsetzung des Familienlebens mit seinen Eltern gewichtiger und stellt sich dieses Familienleben daher als schutzwürdig im Sinne des Artikel 8, EMRK dar. Diese Erwägungen stehen auch im Einklang mit Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO, wonach Antragsteller, die rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Eltern(teile) haben, welche aufgrund hohen Alters oder schwerer Krankheit oder ernsthafter Behinderung auf die Unterstützung der Antragsteller angewiesen sind, durch Entscheidungen der Mitgliedstaaten in der Regel nicht getrennt werden sollten.Diese Erwägungen stehen auch im Einklang mit Artikel 16, Absatz eins, Dublin III-VO, wonach Antragsteller, die rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Eltern(teile) haben, welche aufgrund hohen Alters oder schwerer Krankheit oder ernsthafter Behinderung auf die Unterstützung der Antragsteller angewiesen sind, durch Entscheidungen der Mitgliedstaaten in der Regel nicht getrennt werden sollten. Somit ergibt sich, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung des BF zu einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 8 EMRK führen würde. Hieraus folgt gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz AsylG, dass eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.Somit ergibt sich, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung des BF zu einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 8, EMRK führen würde. Hieraus folgt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz AsylG, dass eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W144.2264033.1.00

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