RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2023 GeschäftszahlW159 2255088-1 Spruch, W159 2255088-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsagenhöriger von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsagenhöriger von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2022 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft des Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit Kraft des Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit, lange spätestens am 27.10.2021 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.10.2021 wurde er einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion XXXX unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass in Syrien keine Sicherheit mehr sei und es keine Zukunft für seine Kinder gäbe, Schulen würden zugemacht und es herrsche Krieg, die Regierung, die Türkei und andere Gruppierungen würden sie angreifen, auch die Organ-Mafia sei dort, deshalb lasse er seine Kinder nicht aus dem Haus. Bei einer Rückkehr würde ihn jede Seite gleich verhaften. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit, lange spätestens am 27.10.2021 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. , Am 28.10.2021 wurde er einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion römisch 40 unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass in Syrien keine Sicherheit mehr sei und es keine Zukunft für seine Kinder gäbe, Schulen würden zugemacht und es herrsche Krieg, die Regierung, die Türkei und andere Gruppierungen würden sie angreifen, auch die Organ-Mafia sei dort, deshalb lasse er seine Kinder nicht aus dem Haus. Bei einer Rückkehr würde ihn jede Seite gleich verhaften. Am 28.02.2022 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, niederschriftlich einvernommen. Er gab an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen, wiederholte seinen Namen und gab an, dass er am XXXX in XXXX geboren sei und syrischer Staatsangehöriger sei, er sei Moslem-Sunnit, verheiratet und habe drei Kinder. Er habe am 17.11.2012 geheiratet, sie seien traditionell und standesamtlich verheiratet, er nannte auch den Namen seiner Ehefrau. Er habe die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden seiner Kinder per E-Mail zur Übersetzung geschickt, sein Sohn XXXX sei am XXXX , der Sohn XXXX sei am XXXX und der Sohn XXXX am XXXX geboren. Seine Originaldokumente habe er verloren, aber er könne einen Personalausweis in Kopie vorlegen, sein Reisepass sei bei Verschiebung des Militärdienstes von den syrischen Behörden einbehalten worden, das sei im April 2011 gewesen und zwar gleich nach Abschluss seines Studiums. Sein Vater habe versucht, den Militärdienst nochmal verschieben zu lassen, dies sei aber abgelehnt worden, da er mit dem Studium fertig gewesen sei. Seinen Personalausweis hätten ihm in Österreich Polizisten abgenommen. Am 28.02.2022 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, niederschriftlich einvernommen. Er gab an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen, wiederholte seinen Namen und gab an, dass er am römisch 40 in römisch 40 geboren sei und syrischer Staatsangehöriger sei, er sei Moslem-Sunnit, verheiratet und habe drei Kinder. Er habe am 17.11.2012 geheiratet, sie seien traditionell und standesamtlich verheiratet, er nannte auch den Namen seiner Ehefrau. Er habe die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden seiner Kinder per E-Mail zur Übersetzung geschickt, sein Sohn römisch 40 sei am römisch 40 , der Sohn römisch 40 sei am römisch 40 und der Sohn römisch 40 am römisch 40 geboren. Seine Originaldokumente habe er verloren, aber er könne einen Personalausweis in Kopie vorlegen, sein Reisepass sei bei Verschiebung des Militärdienstes von den syrischen Behörden einbehalten worden, das sei im April 2011 gewesen und zwar gleich nach Abschluss seines Studiums. Sein Vater habe versucht, den Militärdienst nochmal verschieben zu lassen, dies sei aber abgelehnt worden, da er mit dem Studium fertig gewesen sei. Seinen Personalausweis hätten ihm in Österreich Polizisten abgenommen. Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen und habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Dann habe er an der Pädagogischen Hochschule studiert und das Studium nach vier Jahren abgeschlossen. Ein paar Monate habe er als Lehrer gearbeitet, dann hätte er mit dem Militärdienst beginnen müssen, da sei er dann in der Folge Taxifahrer gewesen, bis er Syrien verlassen habe. Er habe auch bei einer französischen NGO gearbeitet, die sich für die Flüchtlinge in Syrien eingesetzt hätte. Den Militärdienst habe er aber nicht angetreten. Er sei am 23.09.2021 illegal aus Syrien ausgereist. Er habe weder an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen, noch Kontakt zu islamistischen oder andere extremistischen Gruppierungen gehabt, er habe sich auch nicht in Syrien politisch betätigt. Er sei in römisch 40 geboren und aufgewachsen und habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Dann habe er an der Pädagogischen Hochschule studiert und das Studium nach vier Jahren abgeschlossen. Ein paar Monate habe er als Lehrer gearbeitet, dann hätte er mit dem Militärdienst beginnen müssen, da sei er dann in der Folge Taxifahrer gewesen, bis er Syrien verlassen habe. Er habe auch bei einer französischen NGO gearbeitet, die sich für die Flüchtlinge in Syrien eingesetzt hätte. Den Militärdienst habe er aber nicht angetreten. Er sei am 23.09.2021 illegal aus Syrien ausgereist. Er habe weder an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen, noch Kontakt zu islamistischen oder andere extremistischen Gruppierungen gehabt, er habe sich auch nicht in Syrien politisch betätigt. Sein Fluchtgrund sei jener gewesen, dass er zum Militärdienst einberufen worden sei und er auf keinen Fall mit dem syrischen Regime kämpfen wollte. Er wollte keine Frauen, Kinder und ältere Menschen töten, welche alle seine Landsleute seien, deshalb habe er den Militärdienst verweigert. Sein Heimatbezirk XXXX werde von mehreren Organisationen regiert, es würden Unruhen herrschen und laufend Kämpfe zwischen verschiedenen Milizen, auch deswegen sei er aus Syrien geflüchtet. Bei einer Rückkehr würde er sofort verhaftet werden. Nachdem er den Einberufungsbefehl erhalten habe, sei er für längere Zeit untergetaucht und habe auch keinen fixen Wohnsitz gehabt, er habe mehrmals seinen Aufenthaltsort gewechselt und habe sich die meiste Zeit in Syrien versteckt. Bei seiner Eheschließung habe er einen Anwalt bevollmächtigt, den Ehevertrag erstellen zu lassen. Er habe in der Zeit, wo kurdische Milizen seinen Heimatbezirk regiert hätten, als Taxifahrer gearbeitet. Sein Vater habe sich die vorgelegten Bestätigungen ausstellen lassen, das Militärbuch hingegen sei beim letzten Versuch der Verschiebung des Militärdienstes von der Militärbehörde einbehalten worden. Derzeit übe die kurdische Arbeiterpartei die Kontrolle über XXXX aus, über den Großteil des Bezirkes würde das syrische Regime herrschen. Er habe genau gewusst, wo das Regime herrsche und habe diese Orte vermieden. Als Akademiker fürchte er, dass er sofort als Offizier ausgebildet würde, um eine hochranginge Position zu bekommen, er möchte aber nicht mit dem verbrecherischen Regime in Syrien kooperieren. Dort, wo seine Frau, seine Eltern und seine Geschwister leben würden, würden derzeit die Kurden regieren, er sei überzeugt, dass auch seine Brüder alle möglichen Mittel nutzen werden, um nicht zum Militär eingezogen zu werden. Für seine Flucht habe sein Vater ein Grundstück verkauft, jetzt besitze die Familie nichts mehr. In Österreich habe er in der Unterkunft als Reinigungskraft und in der Wäscherei gearbeitet, er habe auch ein Kind einer jungen Familie in Arabisch unterrichtet, besuche das Sprachcafé bei XXXX und habe schon einen Deutschkurs beim BFI begonnen. Zu den Länderinformationen verzichte er auf die Abgabe einer Stellungnahme.Sein Fluchtgrund sei jener gewesen, dass er zum Militärdienst einberufen worden sei und er auf keinen Fall mit dem syrischen Regime kämpfen wollte. Er wollte keine Frauen, Kinder und ältere Menschen töten, welche alle seine Landsleute seien, deshalb habe er den Militärdienst verweigert. Sein Heimatbezirk römisch 40 werde von mehreren Organisationen regiert, es würden Unruhen herrschen und laufend Kämpfe zwischen verschiedenen Milizen, auch deswegen sei er aus Syrien geflüchtet. Bei einer Rückkehr würde er sofort verhaftet werden. Nachdem er den Einberufungsbefehl erhalten habe, sei er für längere Zeit untergetaucht und habe auch keinen fixen Wohnsitz gehabt, er habe mehrmals seinen Aufenthaltsort gewechselt und habe sich die meiste Zeit in Syrien versteckt. Bei seiner Eheschließung habe er einen Anwalt bevollmächtigt, den Ehevertrag erstellen zu lassen. Er habe in der Zeit, wo kurdische Milizen seinen Heimatbezirk regiert hätten, als Taxifahrer gearbeitet. Sein Vater habe sich die vorgelegten Bestätigungen ausstellen lassen, das Militärbuch hingegen sei beim letzten Versuch der Verschiebung des Militärdienstes von der Militärbehörde einbehalten worden. Derzeit übe die kurdische Arbeiterpartei die Kontrolle über römisch 40 aus, über den Großteil des Bezirkes würde das syrische Regime herrschen. Er habe genau gewusst, wo das Regime herrsche und habe diese Orte vermieden. Als Akademiker fürchte er, dass er sofort als Offizier ausgebildet würde, um eine hochranginge Position zu bekommen, er möchte aber nicht mit dem verbrecherischen Regime in Syrien kooperieren. Dort, wo seine Frau, seine Eltern und seine Geschwister leben würden, würden derzeit die Kurden regieren, er sei überzeugt, dass auch seine Brüder alle möglichen Mittel nutzen werden, um nicht zum Militär eingezogen zu werden. Für seine Flucht habe sein Vater ein Grundstück verkauft, jetzt besitze die Familie nichts mehr. In Österreich habe er in der Unterkunft als Reinigungskraft und in der Wäscherei gearbeitet, er habe auch ein Kind einer jungen Familie in Arabisch unterrichtet, besuche das Sprachcafé bei römisch 40 und habe schon einen Deutschkurs beim BFI begonnen. Zu den Länderinformationen verzichte er auf die Abgabe einer Stellungnahme. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 22.04.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt und unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 22.04.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt und unter Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt sowie Feststellungen zu Syrien getroffen und alle von dem Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel, insbesondere ein Personalausweis und ein Einberufungsbefehl (jeweils in Kopie). Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung eine drohende oder bereits erfolgte Einberufung zum Militärdienst nicht einmal ansatzweise erwähnt habe, sondern sich auf Ausführungen zur allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien beschränkt habe. Auch seien die Ausführungen über den Erhalt des Einberufungsbefehls nicht nachvollziehbar gewesen und habe der Beschwerdeführer trotz drohender Einberufung zum Militärdienst einen Auszug aus dem Zivilregister und aus dem Familienregister sowie aus dem Heiratsregister erhalten können, was zeige, dass er staatliche Verfolgungshandlungen weder selbst befürchtete, noch zu befürchten gehabt habe. Er habe zehn Jahre lang unbehelligt mit seiner Familie in Syrien leben können und sei es ihm auch möglich gewesen, als Taxifahrer zu arbeiten. Das Höchstalter für die Rekrutierung zu kurdischen Gruppierungen habe der Beschwerdeführer bereits überschritten und drohe dem Beschwerdeführer auch von dieser Seite daher keine Gefahr. Zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Verfolgung in Syrien aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft habe machen können. Auch könne eine Einberufung zum Wehrdienst nicht grundsätzlich zur Asylgewährung führen und sei bei einer tatsächlichen Einziehung auch nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Nach einer Entscheidung des OVG Sachsen bräuchten „einfache Wehrdienstentzieher“ ohne hinzutretende Risikofaktoren keine Verfolgung befürchten. Der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat könne nicht ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zukommen, sondern bedarf es zusätzlicher asylrelevanter Gründe, welche der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend machen habe können. Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Verfolgung in Syrien aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft habe machen können. Auch könne eine Einberufung zum Wehrdienst nicht grundsätzlich zur Asylgewährung führen und sei bei einer tatsächlichen Einziehung auch nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Nach einer Entscheidung des OVG Sachsen bräuchten „einfache Wehrdienstentzieher“ ohne hinzutretende Risikofaktoren keine Verfolgung befürchten. Der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat könne nicht ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zukommen, sondern bedarf es zusätzlicher asylrelevanter Gründe, welche der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend machen habe können. Zu Spruchteil II. hingegen wurde ausgeführt, dass die Behörde im vorliegenden Fall von einer realen Gefahr einer Bedrohung einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte ausgehe und komme auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht, sodass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren sei und auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Zu Spruchteil römisch zwei. hingegen wurde ausgeführt, dass die Behörde im vorliegenden Fall von einer realen Gefahr einer Bedrohung einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte ausgehe und komme auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht, sodass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren sei und auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt I. erhob der Antragsteller vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Erstbefragung, noch in seiner Einvernahme durch das BFA in der Lage gewesen sei, seine Fluchtgründe abschließend vorzubringen, insbesondere bei der Erstbefragung, wo er an dem Eindruck am Tage zuvor an der österreichisch-ungarischen Grenze und der Furcht vor der ungarischen Polizei gestanden sei. Es sei zu Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gekommen, auch vor dem BFA sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, seine Probleme vollständig darzulegen. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich nach Erhalt des Einberufungsbefehls versteckt habe und immer wieder den Aufenthaltsort gewechselt habe. In der Folge sei er mit seiner Familie nach XXXX gezogen, dort sei er jedoch von kurdischen Truppen im Rahmen einer Razzia zu Rekrutierungszwecken auf der Straße festgenommen worden und einige Tage eingesperrt worden, später sei ihm die Flucht gelungen und habe er dann erfahren, dass Männer seines Jahrganges nicht mehr explizit von kurdischen Milizen zwangsrekrutiert würden. Der Beschwerdeführer habe eine Erwerbstätigkeit als Taxifahrer aufgenommen, wobei er jedoch häufigen Problemen und rassistischen Anfeindungen ausgesetzt gewesen sei. Die Behörde habe es unterlassen, von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer die für die Entscheidung erheblichen Angaben mache und die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigen könne, auch seien die Länderberichte mangelhaft gewesen und wurde aus solchen betreffend die politische Gesinnung zitiert. Nach dem aktuellen Bericht von UNHCR sei der Wehrdienstentzug illegal und werde als oppositioneller politischer Akt gewertet. Auch würde der Beschwerdeführer infolge seiner Asylantragstellung in Österreich im Fall seiner Rückkehr nach Syrien mit Verfolgung rechnen müssen. Weiters sei die Beweiswürdigung mangelhaft gewesen und habe sich die vermeintliche Unglaubwürdigkeit hauptsächlich auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme durch das BFA beschränkt, welche jedoch nicht der näheren Befragung zu den Fluchtgründen diene. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Behörde zur Feststellung gelangt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner oppositionellen politischen Entscheidung Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Schließlich wurde auch ein begründeter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt römisch eins. erhob der Antragsteller vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Erstbefragung, noch in seiner Einvernahme durch das BFA in der Lage gewesen sei, seine Fluchtgründe abschließend vorzubringen, insbesondere bei der Erstbefragung, wo er an dem Eindruck am Tage zuvor an der österreichisch-ungarischen Grenze und der Furcht vor der ungarischen Polizei gestanden sei. Es sei zu Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gekommen, auch vor dem BFA sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, seine Probleme vollständig darzulegen. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich nach Erhalt des Einberufungsbefehls versteckt habe und immer wieder den Aufenthaltsort gewechselt habe. In der Folge sei er mit seiner Familie nach römisch 40 gezogen, dort sei er jedoch von kurdischen Truppen im Rahmen einer Razzia zu Rekrutierungszwecken auf der Straße festgenommen worden und einige Tage eingesperrt worden, später sei ihm die Flucht gelungen und habe er dann erfahren, dass Männer seines Jahrganges nicht mehr explizit von kurdischen Milizen zwangsrekrutiert würden. Der Beschwerdeführer habe eine Erwerbstätigkeit als Taxifahrer aufgenommen, wobei er jedoch häufigen Problemen und rassistischen Anfeindungen ausgesetzt gewesen sei. , Die Behörde habe es unterlassen, von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer die für die Entscheidung erheblichen Angaben mache und die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigen könne, auch seien die Länderberichte mangelhaft gewesen und wurde aus solchen betreffend die politische Gesinnung zitiert. Nach dem aktuellen Bericht von UNHCR sei der Wehrdienstentzug illegal und werde als oppositioneller politischer Akt gewertet. Auch würde der Beschwerdeführer infolge seiner Asylantragstellung in Österreich im Fall seiner Rückkehr nach Syrien mit Verfolgung rechnen müssen. , Weiters sei die Beweiswürdigung mangelhaft gewesen und habe sich die vermeintliche Unglaubwürdigkeit hauptsächlich auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme durch das BFA beschränkt, welche jedoch nicht der näheren Befragung zu den Fluchtgründen diene. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Behörde zur Feststellung gelangt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner oppositionellen politischen Entscheidung Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Schließlich wurde auch ein begründeter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Nach Zuteilung des Verfahrensaktes an den nunmehr zuständigen Einzelrichter am 05.10.2022 beraumte dieser für den 14.12.2022 eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichterscheinens entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin der Bundesbetreuungsagentur. Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht. Er habe bei der Einvernahme durch das BFA die Dinge nicht so rüberbringen können, wie er es hätte ausdrücken wollen. Er sei syrischer Staatsangehöriger, sein Reisepass sei gemeinsam mit seinem Wehrdienstbuch von den Behörden eingezogen worden, nachdem sein Vater zuletzt versucht habe, einen Aufschub des Militärdienstes zu beantragen. Er sei Araber und Moslem-Sunnit und übe seine Religion auch in Österreich aus. Am XXXX sei er in XXXX geboren, er sei in XXXX aufgewachsen und habe dort bis 2011 gelebt. Als er am 21.04.2011 sein Wehrdienstbuch erhalten habe, habe er Angst bekommen und habe sich längere Zeit in ländlichen Gebieten aufgehalten, er habe sich eigentlich von 2012 bis 2015 auf der Flucht befunden, er sei immer wieder bei Verwandten und Bekannten untergekommen. Von 2015 bis 2021 habe er sich in der Stadt XXXX aufgehalten. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und sie mit Matura abgeschlossen, dann habe er in XXXX vier Jahre lange die Universität besucht und die Ausbildung als Volksschullehrer abgeschlossen. Einige Zeit habe er auch als Volksschullehrer gearbeitet, sonst habe er verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, zum Beispiel in der Landwirtschaft, sein Vater habe ihn auch finanziell unterstützt, zuletzt (2021 bis 2021) habe er als Taxifahrer gearbeitet. Als Lehrer habe er ca. nur drei Monate arbeiten können, da er seinen Wehdienst hätte antreten sollen. Er habe nicht einmal mehr die Schüler geprüft, sondern sei untergetaucht. Finanzielle Probleme habe er nicht gehabt und habe er auch nebenbei für eine gemeinnützige französische Organisation gearbeitet.Er sei Araber und Moslem-Sunnit und übe seine Religion auch in Österreich aus. Am römisch 40 sei er in römisch 40 geboren, er sei in römisch 40 aufgewachsen und habe dort bis 2011 gelebt. Als er am 21.04.2011 sein Wehrdienstbuch erhalten habe, habe er Angst bekommen und habe sich längere Zeit in ländlichen Gebieten aufgehalten, er habe sich eigentlich von 2012 bis 2015 auf der Flucht befunden, er sei immer wieder bei Verwandten und Bekannten untergekommen. Von 2015 bis 2021 habe er sich in der Stadt römisch 40 aufgehalten. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und sie mit Matura abgeschlossen, dann habe er in römisch 40 vier Jahre lange die Universität besucht und die Ausbildung als Volksschullehrer abgeschlossen. Einige Zeit habe er auch als Volksschullehrer gearbeitet, sonst habe er verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, zum Beispiel in der Landwirtschaft, sein Vater habe ihn auch finanziell unterstützt, zuletzt (2021 bis 2021) habe er als Taxifahrer gearbeitet. Als Lehrer habe er ca. nur drei Monate arbeiten können, da er seinen Wehdienst hätte antreten sollen. Er habe nicht einmal mehr die Schüler geprüft, sondern sei untergetaucht. Finanzielle Probleme habe er nicht gehabt und habe er auch nebenbei für eine gemeinnützige französische Organisation gearbeitet. Er sei verheiratet, er nannte den Namen und das Geburtsdatum seiner Ehefrau, sie hätten am 17.11.2012 (religiös) in XXXX geheiratet. Damals sei er davon ausgegangen, dass die Regimetruppen nicht in ihr Heimatdorf kommen würden. Am 19.09.2013 habe seine Ehefrau auf Registrierung der Eheschließung geklagt, dies sei in seiner Abwesenheit erfolgt und sei die Ehe dann auch standesamtlich registriert worden. Er habe drei Söhne, XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX . Seine Ehefrau und seine Kinder hätten in XXXX gelebt und seien nach seiner Flucht dann wieder in das Heimatdorf XXXX zurückgekehrt. Seine Eltern und seine drei Brüder würden nach wie vor in XXXX leben, die zwei Schwestern seien verheiratet und würden in der ländlichen Umgebung wohnhaft sein. Gefragt, ob die Familie eher regierungsnahe, eher der Opposition nahestehend oder eher neutral sei, gab er an, dass sie zu niemanden gehören würden, er habe auch keinen Kontakt zu irgendwelchen oppositionellen Gruppierungen gehabt und habe sich auch überhaupt nicht in Syrien politisch betätigt. Als er 18 Jahre alt war, sei er untersucht worden und sei seine militärische Tauglichkeit festgestellt worden, er habe dann auch ein Wehrdienstbuch erhalten. Nachdem er an der Universität inskribiert habe, sei es ihm gelungen, jedes Jahr einen Aufschub zu erhalten und wies der Beschwerdeführer den bereits in Kopie im Akt befindlichen Einberufungsbefehl vor. Die Aufschübe seien im Wehrdienstbuch erfasst, er habe jedoch Fotos von den Aufschüben gemacht, das BFA habe diese aber nicht gewollt, erforderlichenfalls könne er diese Fotos nachreichen. Der Wehrdienst sei insgesamt fünf Mal aufgeschoben worden. Nach Abschluss seines Studiums sei sein Vater mit seinem Reisepass und seinem Wehrdienstbuch zur Rekrutierungsstelle gefahren, um einen weiteren Aufschub mit der Begründung zu beantragen, dass er seine Familie unterstütze und, dass die Familie ihn benötigen würde, dies sei jedoch von der Rekrutierungsstelle abgelehnt worden. Es sei das Wehrdienstbuch gemeinsam mit dem Reisepass eingezogen worden und sei ihm am 21.04.2011 ein Einberufungsbefehl ausgehändigt worden. Der letzte Aufschub sei am 15.03.2011 abgelaufen. Normalerweise wären diese Einberufungsbefehle an die Ortsvorsteher ausgehändigt, in diesem Fall sei jedoch sein Vater persönlich anwesend gewesen und hätte man ihm anstatt des Ortsvorstehers den Einberufungsbefehl gegeben. Sobald sein Vater ihm den Einberufungsbefehl gezeigt habe, sei er geflüchtet.Er sei verheiratet, er nannte den Namen und das Geburtsdatum seiner Ehefrau, sie hätten am 17.11.2012 (religiös) in römisch 40 geheiratet. Damals sei er davon ausgegangen, dass die Regimetruppen nicht in ihr Heimatdorf kommen würden. Am 19.09.2013 habe seine Ehefrau auf Registrierung der Eheschließung geklagt, dies sei in seiner Abwesenheit erfolgt und sei die Ehe dann auch standesamtlich registriert worden. Er habe drei Söhne, römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Seine Ehefrau und seine Kinder hätten in römisch 40 gelebt und seien nach seiner Flucht dann wieder in das Heimatdorf römisch 40 zurückgekehrt. Seine Eltern und seine drei Brüder würden nach wie vor in römisch 40 leben, die zwei Schwestern seien verheiratet und würden in der ländlichen Umgebung wohnhaft sein. Gefragt, ob die Familie eher regierungsnahe, eher der Opposition nahestehend oder eher neutral sei, gab er an, dass sie zu niemanden gehören würden, er habe auch keinen Kontakt zu irgendwelchen oppositionellen Gruppierungen gehabt und habe sich auch überhaupt nicht in Syrien politisch betätigt. Als er 18 Jahre alt war, sei er untersucht worden und sei seine militärische Tauglichkeit festgestellt worden, er habe dann auch ein Wehrdienstbuch erhalten. Nachdem er an der Universität inskribiert habe, sei es ihm gelungen, jedes Jahr einen Aufschub zu erhalten und wies der Beschwerdeführer den bereits in Kopie im Akt befindlichen Einberufungsbefehl vor. Die Aufschübe seien im Wehrdienstbuch erfasst, er habe jedoch Fotos von den Aufschüben gemacht, das BFA habe diese aber nicht gewollt, erforderlichenfalls könne er diese Fotos nachreichen. Der Wehrdienst sei insgesamt fünf Mal aufgeschoben worden. Nach Abschluss seines Studiums sei sein Vater mit seinem Reisepass und seinem Wehrdienstbuch zur Rekrutierungsstelle gefahren, um einen weiteren Aufschub mit der Begründung zu beantragen, dass er seine Familie unterstütze und, dass die Familie ihn benötigen würde, dies sei jedoch von der Rekrutierungsstelle abgelehnt worden. Es sei das Wehrdienstbuch gemeinsam mit dem Reisepass eingezogen worden und sei ihm am 21.04.2011 ein Einberufungsbefehl ausgehändigt worden. Der letzte Aufschub sei am 15.03.2011 abgelaufen. Normalerweise wären diese Einberufungsbefehle an die Ortsvorsteher ausgehändigt, in diesem Fall sei jedoch sein Vater persönlich anwesend gewesen und hätte man ihm anstatt des Ortsvorstehers den Einberufungsbefehl gegeben. Sobald sein Vater ihm den Einberufungsbefehl gezeigt habe, sei er geflüchtet. Es seien damals immer wieder Patrouillentruppen durch die Dörfer gezogen und hätten Leute einfach mitgenommen. Gefragt, wie es ihm gelungen sei, zehn Jahre lang nicht von den syrischen Militärbehörden erwischt zu werden, gab der Beschwerdeführer an, dass er in den ersten zwei Jahren immer wieder bei Verwandten untergekommen sei, hauptsächlich in Gebieten, wo das Regime keine Kontrolle gehabt habe, ab 2015 sei er dann nach XXXX gegangen, weil dort die Kurden die Herrschaft ausgeübt hätten. In diesen zehn Jahren sei er jedoch nie im Ausland gewesen. Er wisse nicht genau, ob er sich immer nur ausschließlich in der kurdischen Selbstverwaltungszone aufgehalten habe, es habe auch Pufferzonen zwischen den Kurden und dem Regime gegeben. Nach dem Einberufungsbefehl habe er keine weiteren Schriftstücke der Militärbehörden erhalten. Gefragt, wie trotz Wehrdienstentziehung ab 2011 es ihm gelungen sei, trotzdem 2013 die Ehe registrieren zu lassen, gab er an, dass seine Frau, als sie schwanger geworden sei, ihn auf Registrierung der Ehe geklagt habe, dies sei über einen Anwalt erfolgt, es seien auch Zeugen vor Gericht aufgetreten und habe das Gericht festgestellt, dass das Standesamt die Ehe registrieren müsse. Dies sei erst am 19.09.2013 erfolgt. Der Dolmetscher, der selbst Jurist ist, gab aufgrund seiner länderkundlichen Kenntnisse an, dass derartige Klagen und Feststellungsverfahren vor syrischen Gerichten tatsächlich vorkommen. Seine Söhne XXXX seien über seinen Vater unter Vorweis der Heiratsurkunde registriert worden. Gefragt, ob es in den Jahren 2011 bis 2021 irgendwelche Verfolgungsmaßnahmen der syrischen Militärbehörde ihm gegenüber gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er mündliche Verständigungen des Ortsvorstehers erhalten habe, schriftlich habe er nichts erhalten. Kurz vor seiner Ausreise habe er zwei Fahrgäste im Taxi gefahren, welche zunächst ins Grenzgebiet zwischen der Freien syrischen Armee und dem syrischen Regime wollten, dann jedoch bis in das vom syrischen Regime beherrschte Gebiet transportiert werden wollten. Der Beschwerdeführer habe dies abgelehnt und gab an, dass er einen Einberufungsbefehl habe, daraufhin hätten sich diese als Beamte ausgewiesen und sei er dann davongelaufen. Sie hätten ihn nicht verfolgt, weil dies noch auf kurdischer Seite gewesen sei. Gefragt, warum er bei der der Erstbefragung (AS 7) bei den Fluchtgründen sich nur auf die allgemeine Situation bezogen habe und den Einberufungsbefehl nicht einmal erwähnt habe, gab er an, dass er damals in einem sehr schlechten Zustand gewesen sei, er die Dolmetscherin gebeten habe, die Befragung zu verschieben, was jedoch abgelehnt worden sei. Auch bei der zweiten Befragung sei immer wieder von Widersprüchen gesprochen worden und deswegen sei er eingeschüchtert gewesen. Es seien damals immer wieder Patrouillentruppen durch die Dörfer gezogen und hätten Leute einfach mitgenommen. Gefragt, wie es ihm gelungen sei, zehn Jahre lang nicht von den syrischen Militärbehörden erwischt zu werden, gab der Beschwerdeführer an, dass er in den ersten zwei Jahren immer wieder bei Verwandten untergekommen sei, hauptsächlich in Gebieten, wo das Regime keine Kontrolle gehabt habe, ab 2015 sei er dann nach römisch 40 gegangen, weil dort die Kurden die Herrschaft ausgeübt hätten. In diesen zehn Jahren sei er jedoch nie im Ausland gewesen. Er wisse nicht genau, ob er sich immer nur ausschließlich in der kurdischen Selbstverwaltungszone aufgehalten habe, es habe auch Pufferzonen zwischen den Kurden und dem Regime gegeben. Nach dem Einberufungsbefehl habe er keine weiteren Schriftstücke der Militärbehörden erhalten. Gefragt, wie trotz Wehrdienstentziehung ab 2011 es ihm gelungen sei, trotzdem 2013 die Ehe registrieren zu lassen, gab er an, dass seine Frau, als sie schwanger geworden sei, ihn auf Registrierung der Ehe geklagt habe, dies sei über einen Anwalt erfolgt, es seien auch Zeugen vor Gericht aufgetreten und habe das Gericht festgestellt, dass das Standesamt die Ehe registrieren müsse. Dies sei erst am 19.09.2013 erfolgt. Der Dolmetscher, der selbst Jurist ist, gab aufgrund seiner länderkundlichen Kenntnisse an, dass derartige Klagen und Feststellungsverfahren vor syrischen Gerichten tatsächlich vorkommen. Seine Söhne römisch 40 seien über seinen Vater unter Vorweis der Heiratsurkunde registriert worden. Gefragt, ob es in den Jahren 2011 bis 2021 irgendwelche Verfolgungsmaßnahmen der syrischen Militärbehörde ihm gegenüber gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er mündliche Verständigungen des Ortsvorstehers erhalten habe, schriftlich habe er nichts erhalten. Kurz vor seiner Ausreise habe er zwei Fahrgäste im Taxi gefahren, welche zunächst ins Grenzgebiet zwischen der Freien syrischen Armee und dem syrischen Regime wollten, dann jedoch bis in das vom syrischen Regime beherrschte Gebiet transportiert werden wollten. Der Beschwerdeführer habe dies abgelehnt und gab an, dass er einen Einberufungsbefehl habe, daraufhin hätten sich diese als Beamte ausgewiesen und sei er dann davongelaufen. Sie hätten ihn nicht verfolgt, weil dies noch auf kurdischer Seite gewesen sei. Gefragt, warum er bei der der Erstbefragung (AS 7) bei den Fluchtgründen sich nur auf die allgemeine Situation bezogen habe und den Einberufungsbefehl nicht einmal erwähnt habe, gab er an, dass er damals in einem sehr schlechten Zustand gewesen sei, er die Dolmetscherin gebeten habe, die Befragung zu verschieben, was jedoch abgelehnt worden sei. Auch bei der zweiten Befragung sei immer wieder von Widersprüchen gesprochen worden und deswegen sei er eingeschüchtert gewesen. Am 03.09.2015 sei er von kurdischen Milizen in XXXX angehalten worden und zu einem Rekrutierungspunkt in XXXX gebracht worden. Dort habe er sich ca. drei Monate befunden. Sie hätten ihm auch ein Wehrdienstbuch ausgefolgt, ihn aufgefordert, den Militärdienst anzutreten, er sei aber dann nicht mehr zurückkehrt, er habe sich die meiste Zeit in einem Gebiet aufgehalten, das weder von den Kurden, noch von dem Regime kontrolliert worden sei, es sei eine Pufferzone gewesen, dies solange, bis die Kurden ein Dekret erlassen hätten, dass sie den Geburtsjahrgang 1986 nicht mehr benötigen würden. Dann habe er sich freier bewegen können. Trotz dieses Dekret sei es aber immer noch möglich, dass ihn die Kurden einziehen würden. Gefragt, was er mit „rassistischen Anfeindungen“ gemeint habe, gab er an, dass man als Araber im kurdischen Gebiet ständig diskriminiert werde, dass er sich ständig für eine freie Stelle als Lehrer beworben habe, aber als Araber nicht genommen worden sei. Am 03.09.2015 sei er von kurdischen Milizen in römisch 40 angehalten worden und zu einem Rekrutierungspunkt in römisch 40 gebracht worden. Dort habe er sich ca. drei Monate befunden. Sie hätten ihm auch ein Wehrdienstbuch ausgefolgt, ihn aufgefordert, den Militärdienst anzutreten, er sei aber dann nicht mehr zurückkehrt, er habe sich die meiste Zeit in einem Gebiet aufgehalten, das weder von den Kurden, noch von dem Regime kontrolliert worden sei, es sei eine Pufferzone gewesen, dies solange, bis die Kurden ein Dekret erlassen hätten, dass sie den Geburtsjahrgang 1986 nicht mehr benötigen würden. Dann habe er sich freier bewegen können. Trotz dieses Dekret sei es aber immer noch möglich, dass ihn die Kurden einziehen würden. Gefragt, was er mit „rassistischen Anfeindungen“ gemeint habe, gab er an, dass man als Araber im kurdischen Gebiet ständig diskriminiert werde, dass er sich ständig für eine freie Stelle als Lehrer beworben habe, aber als Araber nicht genommen worden sei. Es hätte kurz vor der Ausreise noch einen Vorfall gegeben, er sei mit drei Mädchen in seinem Taxi unterwegs gewesen, plötzlich wären Soldaten aus dem Nichts gekommen und hätten diese ihm seine Fahrzeugpapiere entzogen und zu ihm gesagt, er müsse sie bei der Autonomiebehörde der Kurden abholen. Er habe nun Angst bekommen, weil man somit feststellen würde, dass er sowohl vom Regime gesucht werde als auch von den Kurden und überdies noch bei einer gemeinnützigen Organisation tätig gewesen sei. Es seien wohl kurdische Truppen gewesen, aber er habe weder für die kurdische Seite, noch für das Regime seinen Wehrdienst abgeleistet. Der Dolmetscher ergänzte aufgrund seiner länderkundlichen Kenntnisse und Erfahrungen in anderen Verfahren, dass derzeit sehr wohl eine Kooperation zwischen kurdischen und syrischen Behörden stattfinde.Es hätte kurz vor der Ausreise noch einen Vorfall gegeben, er sei mit drei Mädchen in seinem Taxi unterwegs gewesen, plötzlich wären Soldaten aus dem Nichts gekommen und hätten diese ihm seine Fahrzeugpapiere entzogen und zu ihm gesagt, er müsse sie bei der Autonomiebehörde der Kurden abholen. Er habe nun Angst bekommen, weil man somit feststellen würde, dass er sowohl vom Regime gesucht werde als auch von den Kurden und überdies noch bei einer gemeinnützigen Organisation tätig gewesen sei. Es seien wohl kurdische Truppen gewesen, aber er habe weder für die kurdische Seite, noch für das Regime seinen Wehrdienst abgeleistet. , Der Dolmetscher ergänzte aufgrund seiner länderkundlichen Kenntnisse und Erfahrungen in anderen Verfahren, dass derzeit sehr wohl eine Kooperation zwischen kurdischen und syrischen Behörden stattfinde. Er habe bei einer französischen NGO namens XXXX mitgearbeitet, die syrische Flüchtlinge unterstützt hätten, zum Beispiel im Winter oder bei COVID und legte der Beschwerdeführer hiezu eine Reihe von Fotos und eine Bestätigung dieser NGO vor. Er habe bei einer französischen NGO namens römisch 40 mitgearbeitet, die syrische Flüchtlinge unterstützt hätten, zum Beispiel im Winter oder bei COVID und legte der Beschwerdeführer hiezu eine Reihe von Fotos und eine Bestätigung dieser NGO vor. Er sei am 23.09.2021 schlepperunterstützt über das Gebiet Abu Rasain an der türkischen Grenze geflüchtet. Er habe noch Kontakt zu seinen Familienangehörigen, sie würden alle den Umständen entsprechend mehr oder weniger normal leben, die kurdischen Patrouillen in XXXX hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Er habe noch Kontakt zu seinen Familienangehörigen, sie würden alle den Umständen entsprechend mehr oder weniger normal leben, die kurdischen Patrouillen in römisch 40 hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Er leide unter keinen organischen oder psychischen Erkrankungen. Er habe in Österreich zunächst einen Kurs für Analphabeten abgeschlossen, er möchte jedoch sein Universitätszeugnis nostrifizieren lassen und habe er auch weitere Deutschkurse belegt. In der schöneren Jahreszeit habe er auch Sport betrieben. Wenn er nach Syrien zurückkehren würde, würden ihn die Regierungstruppen sofort inhaftieren und als Verräter möglicherweise sogar hinrichten. Er habe auch eine internationale NGO unterstützt und sehe das syrische Regime auch diese als Verräter an. Auch bei den Kurden würde er als Verräter angesehen werden, weil er den Militärdienst nicht angetreten habe. Ein weiteres Vorbringen hatte der Beschwerdeführer nicht. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilung aufscheint Den Verfahrensparteien wurden gemäß § 45 Abs.3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von drei Wochen eingeräumt:Den Verfahrensparteien wurden gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von drei Wochen eingeräumt: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 7, vom 10.08.2022 ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien zu den syrischen Wehrdienstgesetzen, vom 16.09.2022 ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, vom 16.09.2022 ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Rückkehr nach Syrien, vom 14.10.2022 ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, vom 14.10.2022 Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der durch die Bundesbetreuungsagentur vertretene Beschwerdeführer Gebrauch. Dabei wurde nochmals darauf hingewiesen, dass bei einer Rückkehr für den Beschwerdeführer Gefahr bestehe, an Grenzkontrollposten verhaftet und zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Er habe den verpflichteten Wehrdienst noch nicht absolviert, er ist 36 Jahre alt und würden männliche syrische Staatsbürger bis zum Alter von 42 Jahren eingezogen werden. Es sei wahrscheinlich, dass ihm im Zusammenhang mit seiner Herkunft aus der Kurdenregion eine oppositionelle Gesinnung gestellt werde und könne der Beschwerdeführer nur über Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind, sicher und legal nach Syrien zurückkehren. Eine Einreise vom Irak aus nach Syrien sei nur möglich, wenn der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügt und dies vor Ort beantragt, der Beschwerdeführer verfüge jedoch über keinen gültigen syrischen Reisepass. Weiters wurden Kopien des syrischen Militärbuches, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer bis zum 15.03.2011 Aufschübe erhalten hat, vorgelegt. Die Kopie des syrischen Militärdienstbuches wurden im Auftrage des Bundesverwaltungsgerichtes übersetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Syrien, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Moslem-Sunnit. Er wurde am XXXX in XXXX , in Nordsyrien, geboren, hat auch in XXXX und Umgebung die meiste Zeit gelebt. Nach der Matura studierte er an der Universität in XXXX vier Jahre lang Lehramt für Volksschulen und schloss dieses Studium auch ab. Während des Studiums gelang es ihm, den Wehrdienst aufzuschieben, nachdem bereits im Alter von 18 Jahren seine Wehrdiensttauglichkeit festgestellt worden war und er ein Wehrdienstbuch erhalten hat. Nach Ende des Studiums versuchte sein Vater im Jahre 2011 nochmals mit der Begründung, dass er von seiner Familie benötigt würde, den Wehrdienst aufzuschieben, dies wurde jedoch verweigert und wurde daraufhin das Wehrdienstbuch mit dem Reisepass eingezogen. Der letzte Aufschub lief am 15.03.2011 ab. Der Beschwerdeführer war auch nach Beendigung seines Studiums nur wenige Monate als Lehrer tätig und ist dann im ländlichen Gebiet in der Umgebung von XXXX „untergetaucht“. Er versuchte, sich dort aufzuhalten, wo die syrische Regierung keine Macht hatte, teilweise im Kurdengebiet und teilweise in Gebieten mit ungeklärten Machtverhältnissen (Pufferzonen).Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Syrien, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Moslem-Sunnit. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 , in Nordsyrien, geboren, hat auch in römisch 40 und Umgebung die meiste Zeit gelebt. Nach der Matura studierte er an der Universität in römisch 40 vier Jahre lang Lehramt für Volksschulen und schloss dieses Studium auch ab. Während des Studiums gelang es ihm, den Wehrdienst aufzuschieben, nachdem bereits im Alter von 18 Jahren seine Wehrdiensttauglichkeit festgestellt worden war und er ein Wehrdienstbuch erhalten hat. Nach Ende des Studiums versuchte sein Vater im Jahre 2011 nochmals mit der Begründung, dass er von seiner Familie benötigt würde, den Wehrdienst aufzuschieben, dies wurde jedoch verweigert und wurde daraufhin das Wehrdienstbuch mit dem Reisepass eingezogen. Der letzte Aufschub lief am 15.03.2011 ab. Der Beschwerdeführer war auch nach Beendigung seines Studiums nur wenige Monate als Lehrer tätig und ist dann im ländlichen Gebiet in der Umgebung von römisch 40 „untergetaucht“. Er versuchte, sich dort aufzuhalten, wo die syrische Regierung keine Macht hatte, teilweise im Kurdengebiet und teilweise in Gebieten mit ungeklärten Machtverhältnissen (Pufferzonen). Er hat am 17.11.2012 traditionell islamisch seine Ehefrau Wafaa Al Yasin in XXXX geheiratet, als die Regierungstruppen dort nicht an der Macht waren. 2013 hat dann seine Ehefrau mit gerichtlicher Hilfe die Ehe staatlich registrieren lassen. Der Ehe sind die drei Söhne XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX , entsprungen. Der Beschwerdeführer hat zum Teil in der Landwirtschaft gearbeitet, er wurde auch von seinem Vater unterstützt und hat von 2020 bis 2021 als Taxifahrer gearbeitet, jedoch unter Vermeidung von Fahrten im Herrschaftsbereich der syrischen Regierung. Dem Beschwerdeführer wurde bereits am 21.04.2011 ein Einberufungsbefehl ausgehändigt, dem er nicht gefolgt ist. Im März 2021 transportierte er zwei Beamte der syrischen Regierung, die schließlich in das syrische Herrschaftsgebiet fahren wollte, was der Beschwerdeführer ablehnte, weobei er das Taxi noch im Grenzgebiet abstellte und davonlief. 2015 wurde auch versucht, den Beschwerdeführer für die kurdischen Truppen zwangsweise zu rekrutieren und verbrachte er auch ca. drei Monate in einem Rekrutierungspunkt der Kurden in XXXX , es wurde jedoch in der Folge ein Dekret erlassen, dass der Geburtsjahrgang 1986 von den Kurden nicht mehr eingezogen wird. Unmittelbar vor seiner Ausreise geriet der Beschwerdeführer mit seinem Taxi in eine Kontrolle kurdischer Milizen, welche ihm Fahrzeugpapiere abnahmen. Der Beschwerdeführer fürchtete in der Folge, dass die kurdischen Milizen dies auch an die syrische Regierung weiterleiten würde und fühlte er sich wegen Nichtableistung des Militärdienstes sowohl für die kurdischen Milizen als auch für die Regierungstruppen verfolgt, worauf der Beschwerdeführer am 23.09.2021 mit Hilfe eines Schleppers über die türkische Grenze flüchtete. Der Beschwerdeführer war überdies bei der französischen NGO XXXX bei der Betreuung von Flüchtlingen und bei COVID-Tests tätig. Seine Eltern und drei Brüder sowie seine Ehefrau leben nun wieder im Heimatdorf XXXX in der Nähe von XXXX , die zwei verheirateten Schwestern des Beschwerdeführers in der ländlichen Umgebung von XXXX . Der Beschwerdeführer hat mit seinen Familienmitgliedern Kontakt und erfuhr auch, dass kurdische Patrouillen nach ihm gefragt hätten. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen organischen oder psychischen Problemen, er hat in Österreich einen Alphabetisierungskurs abgeschlossen, möchte jedoch sein Universitätszeugnis nostrifizieren. Er ist unbescholten. Er hat am 17.11.2012 traditionell islamisch seine Ehefrau Wafaa Al Yasin in römisch 40 geheiratet, als die Regierungstruppen dort nicht an der Macht waren. 2013 hat dann seine Ehefrau mit gerichtlicher Hilfe die Ehe staatlich registrieren lassen. Der Ehe sind die drei Söhne römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 , entsprungen. Der Beschwerdeführer hat zum Teil in der Landwirtschaft gearbeitet, er wurde auch von seinem Vater unterstützt und hat von 2020 bis 2021 als Taxifahrer gearbeitet, jedoch unter Vermeidung von Fahrten im Herrschaftsbereich der syrischen Regierung. Dem Beschwerdeführer wurde bereits am 21.04.2011 ein Einberufungsbefehl ausgehändigt, dem er nicht gefolgt ist. Im März 2021 transportierte er zwei Beamte der syrischen Regierung, die schließlich in das syrische Herrschaftsgebiet fahren wollte, was der Beschwerdeführer ablehnte, weobei er das Taxi noch im Grenzgebiet abstellte und davonlief. , 2015 wurde auch versucht, den Beschwerdeführer für die kurdischen Truppen zwangsweise zu rekrutieren und verbrachte er auch ca. drei Monate in einem Rekrutierungspunkt der Kurden in römisch 40 , es wurde jedoch in der Folge ein Dekret erlassen, dass der Geburtsjahrgang 1986 von den Kurden nicht mehr eingezogen wird. , Unmittelbar vor seiner Ausreise geriet der Beschwerdeführer mit seinem Taxi in eine Kontrolle kurdischer Milizen, welche ihm Fahrzeugpapiere abnahmen. Der Beschwerdeführer fürchtete in der Folge, dass die kurdischen Milizen dies auch an die syrische Regierung weiterleiten würde und fühlte er sich wegen Nichtableistung des Militärdienstes sowohl für die kurdischen Milizen als auch für die Regierungstruppen verfolgt, worauf der Beschwerdeführer am 23.09.2021 mit Hilfe eines Schleppers über die türkische Grenze flüchtete. Der Beschwerdeführer war überdies bei der französischen NGO römisch 40 bei der Betreuung von Flüchtlingen und bei COVID-Tests tätig. Seine Eltern und drei Brüder sowie seine Ehefrau leben nun wieder im Heimatdorf römisch 40 in der Nähe von römisch 40 , die zwei verheirateten Schwestern des Beschwerdeführers in der ländlichen Umgebung von römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat mit seinen Familienmitgliedern Kontakt und erfuhr auch, dass kurdische Patrouillen nach ihm gefragt hätten. , Der Beschwerdeführer leidet unter keinen organischen oder psychischen Problemen, er hat in Österreich einen Alphabetisierungskurs abgeschlossen, möchte jedoch sein Universitätszeugnis nostrifizieren. Er ist unbescholten. , Zu Syrien wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer anderer religiöser Minderheiten. In der Praxis hängt der politische Zugang nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten (FH 24.2.2022). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen ("Shabiha"). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (DF 16.11.2022). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. Die syrische Verfassung stellt auch sicher, dass die Ba'ath-Partei die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung, wie Arbeiter- und Frauenorganisationen, hat (USDOS 12.4.2022). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft in Frage stellen könnten (FH 24.2.2022). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.11.2021). Ausländische Akteure wie Iran, Russland und die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen oder der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) untergeordnet (FH 24.2.2022). Zu den Machtverhältnissen in den Gebieten außerhalb der Regimekontrolle siehe die jeweiligen Abschnitte im Kapitel Sicherheitslage. Wahlen Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien zu "managen" und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren. Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Vom Urnengang ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens lebten (COAR 27.7.2020). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 % (BS 23.2.2022). Die herrschende Ba'ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Ba'ath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der "Nationalen Einheit" zusammen (DS 21.7.2020) und erhielten 70 % der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die übrigen Sitze gingen an Parteien, die mit der Ba'ath-Partei verbündet sind, und an nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt kein Al-Jumhuriya.net Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (AAN/MEI 24.7.2020). Somit ist die Reihung auf der Liste durch das Regime und die Nachrichtendienste wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen (BS 23.2.2022). Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und als "betrügerisch", und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021).Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und als "betrügerisch", und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021). Der politische Prozess gemäß UN-Sicherheitsratsresolution 2254 unter Ägide der Vereinten Nationen stagniert, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden Blockadehaltung des jegliche Zugeständnisse verweigernden Regimes (AA 29.11.2021). Am 22.11.2022 fand das
- Treffen des sogenannten Astana-Formats zu Syrien statt. Es bietet ein Forum für die drei Garantenstaaten des syrischen Friedens - Russland, die Türkei und Iran - sowie für Delegierte der syrischen Regierung und Opposition, um sozioökonomische und humanitäre Fragen sowie Fragen des Staatsaufbaus zu erörtern (FB 22.11.2022). Bei dieser Gelegenheit bekräftigten die Länder ihr festes Engagement für die Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Integrität Syriens sowie die Notwendigkeit, den Kampf gegen den Terrorismus fortzusetzen (NA 23.11.2022). Gebietskontrolle Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022). Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage". ] Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022). Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anmerkung, Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage". ] Am Syrienkonflikt ist eine Vielzahl von Akteure beteiligt (IL 12.8.2022). Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren (BS 29.4.2020). Die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) sind nicht in der Lage, Gebiete von der Türkei zurückzuerobern. Die Amerikaner, Russen, Israelis und Iraner akzeptieren die derzeitige Pattsituation (MEI 26.4.2022). Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (BS 23.2.2022). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) dominiert (MEI 26.4.2022). Die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen (BS 23.2.2022). - Für mehr Informationen siehe insbesondere Unterkapitel "Nordwest-Syrien" im Kapitel "Sicherheitslage". Der Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Nordost-Syrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, 'Ain al-'Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018). 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrin mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). - Anmerkung: Siehe dazu auch die Karten zum aktuellen Frontverlauf in den Unterkapiteln "Nordwest-Syrien" sowie "Sicherheitslage" im Kapitel Sicherheitslage.2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, 'Ain al-'Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vergleiche KAS 4.12.2018). 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrin mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). - Anmerkung: Siehe dazu auch die Karten zum aktuellen Frontverlauf in den Unterkapiteln "Nordwest-Syrien" sowie "Sicherheitslage" im Kapitel Sicherheitslage. Der militärische Arm der PYD, die YPG, ist die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet "belohnt" zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 12.4.2022). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung (Syrian Democratic Council; politischer Arm der SDF) und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Die Zusammenarbeit auf technischer Ebene resp. der Güteraustausch (Raffinierung/Kauf von Erdöl; Aufkauf von Weizen) hat sich auch verkompliziert (ÖB 1.10.2021). Im Juni 2022 erklärte Präsident Erdoğan, dass eine neue türkische Militäroperation geplant sei, die sich gegen Gebiete an der syrisch-türkischen Grenze wie Kobane ('Ayn al-'Arab), Tal Rifa'at und Manbij richten würde, die von den kurdisch SDF kontrolliert werden (AJ 18.11.2022). - Anmerkung: Siehe hierzu auch das Unterkapitel "Türkische Militäroffensive in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage" Das syrische Regime, die HTS und andere bewaffnete Gruppen in Idlib sowie die PYD in ihren Regionen haben autoritäre Systeme beibehalten oder aufgebaut. Dabei setzt das Regime am meisten und die PYD am wenigsten auf gewaltsame Unterdrückung zur Machterhaltung. Doch selbst im günstigsten Fall sind die Möglichkeiten der Bürger, ihren Interessen Gehör zu verschaffen, stark eingeschränkt (BS 23.2.2022). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018). Die kurdischen Führungskräfte der YPG erklären, ihr Ziel sei die regionale Autonomie innerhalb eines dezentralisierten Syriens, nicht die Unabhängigkeit (Reuters 14.11.2022). Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus. Während die kurdische Verfassung demokratisch ist, trägt die Herrschaft der PYD starke autoritäre Züge; der politische Wettbewerb ist nicht offen, sondern wird sorgfältig kontrolliert (BS 23.2.2022). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP (Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Die Türkei betrachtet die YPG als syrischen Ableger der PKK. Obwohl die USA und die EU die PKK als Terrororganisation betrachten, betrachten sie die YPG als eine eigenständige Organisation und führen sie nicht auf ihren Terrorlisten (SWP 30.5.2022). Das syrische Regime, die HTS und andere bewaffnete Gruppen in Idlib sowie die PYD in ihren Regionen haben autoritäre Systeme beibehalten oder aufgebaut. Dabei setzt das Regime am meisten und die PYD am wenigsten auf gewaltsame Unterdrückung zur Machterhaltung. Doch selbst im günstigsten Fall sind die Möglichkeiten der Bürger, ihren Interessen Gehör zu verschaffen, stark eingeschränkt (BS 23.2.2022). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018). Die kurdischen Führungskräfte der YPG erklären, ihr Ziel sei die regionale Autonomie innerhalb eines dezentralisierten Syriens, nicht die Unabhängigkeit (Reuters 14.11.2022). Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus. Während die kurdische Verfassung demokratisch ist, trägt die Herrschaft der PYD starke autoritäre Züge; der politische Wettbewerb ist nicht offen, sondern wird sorgfältig kontrolliert (BS 23.2.2022). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP Anmerkung, Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Die Türkei betrachtet die YPG als syrischen Ableger der PKK. Obwohl die USA und die EU die PKK als Terrororganisation betrachten, betrachten sie die YPG als eine eigenständige Organisation und führen sie nicht auf ihren Terrorlisten (SWP 30.5.2022). 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In STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 24.7.2020 SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf, Zugriff 22.7.2020 Spiegel (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 18.8.2020 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (30.5.2022): The EU and NATO have to counter Turkey’s accusations regarding Sweden and Finland, https://www.swp-berlin.org/en/publication/the-eu-and-nato-have-to-counter-turkeys-accusations-regarding-sweden-and-finland, Zugriff 19.12.2022 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2018): Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des "Islamischen Staates", https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S11_srt.pdf, Zugriff 18.8.2020 taz - Die Tageszeitung (15.10.2022): Kurdischer Kanton Afrin in Nordsyrien: Eine Bande durch die andere ersetzt, https://taz.de/Kurdischer-Kanton-Afrin-in-Nordsyrien/!5888260/, Zugriff 19.12.2022 USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052987/Syria+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 10.6.2021 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html, Zugriff 19.12.2022 WP - Washington Post, The (22.7.2020): Syria’s elections have always been fixed. This time, even candidates are complaining., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/syrias-elections-have-always-been-fixed-this-time-even-candidates-are-complaining/2020/07/22/76e0bb12-cb5f-11ea-99b0-8426e26d203b_story.html, Zugriff 18.8.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Es ist zu beachten, dass die durch die türkischen Offensiven im Nordosten ausgelöste Dynamik verlässliche grundsätzliche Aussagen und Trendeinschätzungen schwierig macht. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). Die folgenden Karten zeigen Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien [Anm.: zu den verbleibenden Rückzugsgebieten des Islamischen Staates (IS) siehe Abschnitte zu en Regionen]: ris-attachment://hauptdokument.img1is.png, , ris-attachment://hauptdokument.img2is.png, CC 3.11.2022 (mit Stand 30.9.2022) UNHRC 14.9.2022 (mit Stand 6.2022) Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen einschließlich Hizbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat (HRW 7.12.2022). Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet (France24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022) [Zur von Präsident Erdogan ankündigten Militäroffensive siehe das Unterkapitel "Türkische Militäroperationen in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage"]. Im Nordwesten Syriens führte das Vordringen der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen. Russland verstärkte seine Luftangriffe in Idlib, und die Türkei griff kurdische und Regimekräfte an. Russland setzte die Bombardierungen in der Provinz Idlib am 7.,
- und 17.10.2022 fort und belastete damit den Waffenstillstand vom März 2020 (ICG 10.2022). , Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: Zenith 11.2.2022 Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung leben in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte HTS sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). In weiten Teilen des Landes besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der COI gab es in Afrin und Ra's al-'Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonierten und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines "Memorandum of Understanding" zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.11.2021). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vgl WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vergleiche WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zum IS-Angriff vom 20.1.2022 in al-Hassakah siehe das Unterkapitel "Nordost-Syrien" im Kapitel "Sicherheitslage". Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). SNHR berichtet von 64 getöteten Zivilisten im November 2022, darunter 14 Kinder, zwei Frauen und sechs Personen, die an den Folgen von Folterungen starben. Dabei wurde festgestellt, dass das syrische Regime erneut Streumunition gegen Lager für Binnenvertriebene eingesetzt hat, was ein Kriegsverbrechen darstellt (SNHR 1.12.2022). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022): SNHR 1.1.2022 Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) dokumentierte im Zeitraum 1.1.2021 - 2.12.2022 in den syrischen Gouvernements die folgende Anzahl an Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern: ACLED o.D. Gouvernements Vorfälle 2021 Todesopfer 2021 Vorfälle 2022 (bis 2.12.) Todesopfer 2022 (bis 2.12.) Deir ez Zor 469 1127 284 618 Daraa 375 649 431 643 Al Hasakeh 345 621 323 907 Aleppo 303 690 425 1017 Idlib 301 690 169 345 Raqqa 296 780 253 709 Hama 140 544 87 234 Homs 114 402 99 314 Rural Damascus 110 137 143 219 As Sweida 37 43 29 56 Quneitra 31 39 11 21 Lattakia 30 70 26 56 Damaskus 14 41 14 20 Tartous 4 8 3 5 Insg. 2569 5841 2297 5164 Im Monatsverlauf dokumentierte ACLED im Zeitraum 1.1.2020-30.11.2022 die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer (Darstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED): ACLED o.D.; *2022: Zeitraum 1.1.-30.11.2022 Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021). Die folgende Aufstellung listet die konfliktrelevanten Vorfällen im Zeitraum April bis September 2022 mittels Vergleich zwischen dem zweiten und dem dritten Quartal 2022 auf: CC 3.11.2022ris-attachment://hauptdokument.img6is.png, CC 3.11.2022 Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein, gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Team“ (IIT) zu ermitteln. Dies gilt auch für vergangene, von der Fact Finding Mission (FFM) bestätigte Einsätze, die der 2016/17 tätige JIM nicht abschließend behandelt hat. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Ein erster Bericht des IIT wurde am 8.4.2020 vorgelegt. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am
- und 30.3.2017 sowie Chlorgas am 25.3.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 1.3.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 7.4.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.5.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana/Jabal al-Akrad im Gouvernement Lattakia eingesetzt haben. Die US-Regierung hat hierzu erklärt, dass auch sie über entsprechende Hinweise verfüge, um den Chlorgaseinsatz entsprechend zuzuordnen. Untersuchungen durch FFM bzw. IIT stehen noch aus. Am 1.10.2020 veröffentlichte die FFM zwei weitere Untersuchungsberichte zu vermuteten Chemiewaffeneinsätzen in Saraqib (1.8.2016) und Aleppo (24.11.2018). In beiden Fällen konnte die OPCW angesichts der vorliegenden Informationslage nicht sicher feststellen, ob chemische Waffen zum Einsatz gekommen sind (AA 29.11.2021). Am 26.1.2022 veröffentlichte die Untersuchungskommission der OPCW einen Bericht, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.9.2015 in Marea, Syrien, ein chemischer Blisterstoff als Waffe eingesetzt wurde (OPCW 26.1.2022). In einem weiteren Bericht vom 1.2.2022, kommt die OPCW zu dem Schluss, dass es außerdem hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.10.2016 in Kafr Zeita, Syrien, eine industrielle Chlorflasche als chemische Waffe eingesetzt wurde (OPCW 1.2.2022). Eine umfangreiche Analyse des Global Public Policy Institute (GPPi) von 2019 konnte auf Basis der analysierten Daten im Zeitraum 2012 bis 2018 mindestens 336 Einsätze von Chemiewaffen im Syrien-Konflikt bestätigen und geht bei 98 % der Fälle von der Urheberschaft des syrischen Regimes aus (AA 29.11.2021) Das Regime zeigt sich weiterhin nicht willens, die noch offenen Fragen zu seinem Chemiewaffenprogramm aufzuklären. Daher hat die Vertragsstaatenkonferenz des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) Syrien im April 2021 mit dem Entzug der Stimmrechte sanktioniert. Diese Entscheidung gilt bis zur Erfüllung verschiedener Auflagen, insbesondere der vollständigen Offenlegung von Chemiewaffenbeständen (AA 29.1.2021). 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STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als "settlement agreements" bezeichnet] folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 1.10.2021). Diese Versöhnungsabkommen sind de facto Kapitulationsvereinbarungen (NMFA 5.2022; vgl. SACD 8.11.2021, TIMEP 15.10.2021). Diese Vereinbarungen wurden meist dann unterzeichnet, wenn eine Pattsituation erreicht war, und es dem syrischen Regime nicht gelang, die militärische Macht zu übernehmen (SACD 8.11.2021; vgl. TIMEP 15.10.2021). Laut der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Menschen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen (SACD 8.11.2021). Die Regierung hat vor allem Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den Versöhnungsprozess als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen (NMFA 5.2022). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Es gibt Quellen, die berichten, dass diejenigen, die freigelassen werden, ein Dokument erhalten. Versöhnungsprozesse scheinen auf Ad-hoc-Basis durchgeführt zu werden, was bedeutet, dass Unterschiede auftreten und keine eindeutige Beschreibung des Prozesses gegeben werden kann (NMFA 5.2022). In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021; vgl. ÖB 1.10.2021).Die sogenannten "Versöhnungsabkommen" sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung während militärischer Operationen zurückerobert wurden, auferlegt werden (NMFA 6.2021; vergleiche STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als "settlement agreements" bezeichnet] folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 1.10.2021). Diese Versöhnungsabkommen sind de facto Kapitulationsvereinbarungen (NMFA 5.2022; vergleiche SACD 8.11.2021, TIMEP 15.10.2021). Diese Vereinbarungen wurden meist dann unterzeichnet, wenn eine Pattsituation erreicht war, und es dem syrischen Regime nicht gelang, die militärische Macht zu übernehmen (SACD 8.11.2021; vergleiche TIMEP 15.10.2021). Laut der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Menschen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen (SACD 8.11.2021). Die Regierung hat vor allem Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den Versöhnungsprozess als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen (NMFA 5.2022). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Es gibt Quellen, die berichten, dass diejenigen, die freigelassen werden, ein Dokument erhalten. Versöhnungsprozesse scheinen auf Ad-hoc-Basis durchgeführt zu werden, was bedeutet, dass Unterschiede auftreten und keine eindeutige Beschreibung des Prozesses gegeben werden kann (NMFA 5.2022). In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die von der Regierung angebotenen Versöhnungsabk