← Österreich

{'item': 'W192 1427998-3'}

Obsah (9)§ 7Art. 133§ 10§ 33Art. 130§ 32§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2023 GeschäftszahlW192 1427998-3 Spruch, W192 1427998-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso al

§ 7Abs. 4 Vw

GVG iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Der Beschwerdeführer und Wiedereinsetzungswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 09.09.2011 illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer und Wiedereinsetzungswerber

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2015 zog der Beschwerdeführer und Wiedereinsetzungswerber seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.07.2012 zurück und hielt die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. ausdrücklich aufrecht. 1.1. Der Beschwerdeführer und Wiedereinsetzungswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 09.09.2011 illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer und Wiedereinsetzungswerber

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2015 zog der Beschwerdeführer und Wiedereinsetzungswerber seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.07.2012 zurück und hielt die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. ausdrücklich aufrecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 25.09.2015 das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I eingestellt, der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer und Wiedereinsetzungswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt sowie ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr erteilt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 25.09.2015 das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins eingestellt, der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer und Wiedereinsetzungswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt sowie ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr erteilt. Ihm wurde am 23.05.2019 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte)“ mit Gültigkeit bis 23.05.2024 erteilt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 12.05.2021 aberkannt. 1.

  1. Der Beschwerdeführer und Wiedereinsetzungswerber brachte am 09.09.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erfüllen, nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG ein. Dieser wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.11.2022 abgewiesen.1.
  2. Der Beschwerdeführer und Wiedereinsetzungswerber brachte am 09.09.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erfüllen, nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein. Dieser wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.11.2022 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde nach einem Zustellversuch ab 28.11.2022 bei der zuständigen Post Geschäftsstelle hinterlegt und am 28.11.2022 gegen Übernahmebestätigung durch Unterschrift dem Beschwerdeführer und Wiedereinsetzungswerber durch Ausfolgung zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist hat somit am Montag, dem 28.11.2022 begonnen. 1.
  3. Mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Rechtsvertretung vom 27.12.2022, der am 28.12.2022 bei der Behörde eingebracht wurde, erhob der Beschwerdeführer und Wiedereinsetzungswerber gegen diesen Bescheid Berufung und räumte weiters ein, dass die Beschwerdefrist bereits am 27.12.2022 geendet hat. Es wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und vorgebracht, dass aufgrund der Feiertage und begrenzten Öffnungszeiten die Vertretung nicht rechtzeitig erreicht habe werden können. Für die Vertretung von Fremdenpass-Beschwerden gebe es leider keine staatliche Zuständigkeit durch die BBU, daher sei der Beschwerdeführer angewiesen auf die Arbeit von nichtstaatlichen Organisationen, die aufgrund der Feiertage allerdings beschränkte Öffnungszeiten hätten. Sobald die Nachweise für die Entrichtung der Beschwerdegebühr eingelangt seien, sei die Beschwerde versandt worden. Wie bereits im Schriftsatz der Vertretung vom 27.12.2022 ausgeführt wurde, hat im vorliegenden Fall die Beschwerdefrist am Montag, dem 28.11.2022 begonnen und deshalb erst am Dienstag den 27.12.2022 geendet, weil der nach seiner Benennung dem Tag des Fristbeginns entsprechende Montag, der 26.12.2022, auf einen gesetzlichen Feiertag gefallen ist, sodass der nächste Tag

§ 33Abs.

2 AVG als letzter Tag der Frist anzusehen war.Wie bereits im Schriftsatz der Vertretung vom 27.12.2022 ausgeführt wurde, hat im vorliegenden Fall die Beschwerdefrist am Montag, dem 28.11.2022 begonnen und deshalb erst am Dienstag den 27.12.2022 geendet, weil der nach seiner Benennung dem Tag des Fristbeginns entsprechende Montag, der 26.12.2022, auf einen gesetzlichen Feiertag gefallen ist, sodass der nächste Tag

Paragraph 33, Absatz 2, AVG als letzter Tag der Frist anzusehen war. 1.

  1. Am 03.01.2022 langten die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt des BFA beim BVwG ein.
  2. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung: 3.2.1.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.3.2.1.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33Abs.

1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG).

§ 21AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (Zust

G) vorzunehmen.

Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG).Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Paragraph 17, Absatz eins, ZustG). Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen (§ 17 Abs. 2 ZustG). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustG). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. (§ 17 Abs. 4 ZustG)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen (Paragraph 17, Absatz 2, ZustG). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. (Paragraph 17, Absatz 4, ZustG) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG). 3.2.

  1. Nach den Beurkundungen des Zustellorgans erfolgte ein Zustellversuch des angefochtenen Bescheides am 25.11.
  2. Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Weiters ist dem Rückschein zu entnehmen, dass der Beginn der Abholfrist mit 28.11.2022 vermerkt wurde und dass laut der Übernahmebestätigung die Zustellung durch Ausfolgung an den damals nicht vertretenen Beschwerdeführer gegen Übernahmebestätigung mit Unterschrift am 28.11.2022 erfolgt ist. Es wurden vom Beschwerdeführer bzw. seiner nunmehrigen Rechtsvertretung keinerlei Zustellmängel geltend gemacht, sondern in der Beschwerde die Verspätung unter gleichzeitiger Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung eingeräumt. 3.2.
  3. Da der angefochtene Bescheid am 28.11.2022 rechtswirksam zugestellt wurde, endete die Frist für die Erhebung der Beschwerde mit Ablauf des 27.12.
  4. Die am 28.12.2022 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet und war daher zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). 3.
  5. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Auslegung des § 33 Abs. 4 VwGVG ausgeführt (Ro 2016/16/0013 vom 28.09.2016):3.
  6. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Auslegung des Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG ausgeführt (Ro 2016/16/0013 vom 28.09.2016): „Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG verpflichte den Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit. Es verbiete sich daher offenbar eine Auslegung, die etwa den beteiligten Behörden die Wahl lasse, wer über die Wiedereinsetzung entscheide. Ob eine Vorschrift die erforderliche Bestimmtheit aufweise, hänge nicht zuletzt von den mit ihrer Auslegung verbundenen Folgen ab. Der mögliche unbeabsichtigte Verlust einer Instanz sei ein gewichtiger Gesichtspunkt (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  7. Juni 1994, G 20/94 u.a. = VfSlg. 13.816, betreffend § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. Nr. 357/1990). Überträgt man alleine die Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes aus dem zitierten Erkenntnis vom
  8. Juni 1994 auf die Auslegung des § 33 Abs. 4 VwGVG, so verbietet sich eine Auslegung, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. § 33 Abs. 4 VwGVG kann damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist.“ „Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG verpflichte den Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit. Es verbiete sich daher offenbar eine Auslegung, die etwa den beteiligten Behörden die Wahl lasse, wer über die Wiedereinsetzung entscheide. Ob eine Vorschrift die erforderliche Bestimmtheit aufweise, hänge nicht zuletzt von den mit ihrer Auslegung verbundenen Folgen ab. Der mögliche unbeabsichtigte Verlust einer Instanz sei ein gewichtiger Gesichtspunkt vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  9. Juni 1994, G 20/94 u.a. = VfSlg. 13.816, betreffend Paragraph 63, Absatz 5, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990,). Überträgt man alleine die Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes aus dem zitierten Erkenntnis vom
  10. Juni 1994 auf die Auslegung des Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG, so verbietet sich eine Auslegung, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist.“ Über den im am 28.12.2022 – somit vor Vorlage der Beschwerde am 03.01.2023 - eingebrachten Berufungsschriftsatz ebenfalls gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung hat somit das BFA zu entscheiden. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung u.a. entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung u.a. entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich unterbleiben, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist. Die Beschwerdeführer sowie die ausgewiesene Rechtsvertretung haben die Fristversäumnis im gegenständlichen Fall nicht in Zweifel gezogen. Zumal die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte auch diesbezüglich eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W192.1427998.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.