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{'item': 'W207 2261660-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2023 GeschäftszahlW207 2261660-1 Spruch, W207 2261660-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 06.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet). Dem Antrag legte sie einen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Lungenkrankheiten vom 07.04.2022 bei. Die Beschwerdeführerin stellte am 06.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet). Dem Antrag legte sie einen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Lungenkrankheiten vom 07.04.2022 bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 10.06.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.06.2022, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Z.n. COVID-19 3/2022 (Impfdurchbruch)Z.n. COVID-19 3 aus 2022, (Impfdurchbruch) Long-Covid-Syndrom bei Z.n. COVID-19 9/2020 Sinubronchiales Syndrom (DD Asthma bronchiale) chronische Sinusitis Derzeitige Beschwerden: Die Leistung habe extrem abgenommen, sie sei extrem müde, müsse oft Pausen machen, Atemnot bei längerem Gehen. Außerdem leide sie an einer chronischen Sinusitis und sporadisch an Migräne, NSAR oder Novalgin werden bei Bedarf eingenommen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Relvar 92/22mcg 1-0-0, Symbicort fte vor körperlicher Belastung, Mometason-Nasenspray. Anamn. Z.n. ambulanter Rehab in XXX.Anamn. Z.n. ambulanter Rehab in römisch 30 . Sozialanamnese: RT, Vollzeit Röntgen KH XXX, momentan noch Wiedereingliederung, Haushalt mit Ehemann und 2 Kindern, im Alltag selbständig.RT, Vollzeit Röntgen KH römisch 30 , momentan noch Wiedereingliederung, Haushalt mit Ehemann und 2 Kindern, im Alltag selbständig. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 4/2022 FA für Lungenkrankheiten Dr. XXX: Vesikuläratmung bds., keine Dekompensationszeichen, Spirometrie: eher zunehmend restriktive Funktionsstörung, FVC 72%, DLCO 96%, kein Hinweis auf höhergradige Einschränkung der Diffusionskapazität, Blutgasanalyse und Blutbild unauff.4 aus 2022, FA für Lungenkrankheiten Dr. XXX: Vesikuläratmung bds., keine Dekompensationszeichen, Spirometrie: eher zunehmend restriktive Funktionsstörung, FVC 72%, DLCO 96%, kein Hinweis auf höhergradige Einschränkung der Diffusionskapazität, Blutgasanalyse und Blutbild unauff. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand:adipösErnährungszustand:, adipös Größe: 167,00 cm Gewicht: 94,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig, Kopfdrehung nicht eingeschränkt cor: HT rein und rhythmisch, normofrequent Pulmo: bds. belüftet, VA, keine RG, Basen verschieblich, Eupnoe OE: große Gelenke frei beweglich, Nackengriff bds. möglich, Faustschluss komplett, Händedruck kräftig, Kraft seitengleich, DMS peripher unauffällig WS: Rundrücken, verstärkte Lendenlordose, keine Klopfdolenz, Seitneigung bds. 30°, SIG bds. frei, FBA 10cm Abdomen: über Thoraxniveau, BD weich, keine Abwehrspannung, BP geschlossen, Nierenlager frei UE: große Gelenke frei beweglich und ohne akute Entzündungszeichen, Lasegue bds. neg., Kraft und MER seitengleich, DMS peripher unauffällig, keine Varikositas, keine Ödeme, Integuement intakt Einbein-, Fersen- und Zehenballenstand problemlos, Romberg ungestört. Gesamtmobilität – Gangbild:Unauffälliges, vollschrittiges GangbildGesamtmobilität – Gangbild:, Unauffälliges, vollschrittiges Gangbild Status Psychicus: Wach, allseits orientiert, gut kontaktfähig, Ductus zielführend, Stimmungslage eher dysthym, Sprache unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach 2x COVID-19 und Long-Covid-Syndrom, Sinubronchiales Syndrom, chronische Sinusitis Unterer Rahmensatz entsprechend dem Befundausmaß bei restriktiver Lungenfunktionsstörung (FVC 72%) unter medikamentöser Dauertherapie und spürbar subjektiv verminderter Leistungsfähigkeit im Arbeitsleben und Freizeit 06.06.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Ein Leiden. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die beklagte Migräne kann ohne entsprechenden Fachbefund nicht eingeschätzt werden. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Kein VGA vorliegend […] Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - Frau X kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter ZuhilfenahmeFrau römisch zehn kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA  NEINrömisch zehn JA NEIN […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.06.2022 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 21.06.2022, eingelangt am 22.06.2022, brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie zusammengefasst ausführt, dass sich ihre Lungenfunktion verschlechtert habe. Der Stellungnahme legte sie einen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Lungenkrankheiten vom 13.06.2022 bei. Aufgrund des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme jenes Arztes für Allgemeinmedizin, welcher bereits das Gutachten vom 10.06.2022 erstattet hatte, vom 14.07.2022 ein. In dieser medizinischen Stellungnahme wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Das Lungenleiden wurde im SVGA aus 6/2022 anhand der vorliegenden Befunde und der klinischen Situation entsprechend den Kriterien der EVO beurteilt.Das Lungenleiden wurde im SVGA aus 6 aus 2022, anhand der vorliegenden Befunde und der klinischen Situation entsprechend den Kriterien der EVO beurteilt. Aus dem neu vorgelegten Befund von Dr. XXX vom 13.6.2022 lässt sich keine Befundverschlechterung ableiten ("...bekannt restriktive Funktionsstörung, leichte Befundverbesserung, kein Hinweis auf höhergradige Einschränkung der Diffusionskapazität bei restriktiver Lungenfunktion, soweit beurteilbar keine manifeste Diffusionsstörung.")Aus dem neu vorgelegten Befund von Dr. römisch 30 vom 13.6.2022 lässt sich keine Befundverschlechterung ableiten ("...bekannt restriktive Funktionsstörung, leichte Befundverbesserung, kein Hinweis auf höhergradige Einschränkung der Diffusionskapazität bei restriktiver Lungenfunktion, soweit beurteilbar keine manifeste Diffusionsstörung.") Das SVGA vom 10.6.2022 bleibt daher unverändert.“ Mit Bescheid vom 20.07.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.05.2022 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 v.H. Aufgrund der im Rahmen des gewährten Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt worden. Die Einwendungen seien aber nicht dazu geeignet gewesen, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 10.06.2022 und die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 14.07.2022 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Dieser mit 20.07.2022 datierte Bescheid wurde am 21.07.2022 ohne Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin versandt. Am 07.10.2022 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde über den Verfahrensstatus und gab an, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Die belangte Behörde ging in der Folge offenkundig von den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin und daher davon aus, dass die Zustellung nicht rechtswirksam erfolgt sei. Dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ist diesbezüglich folgender Aktenvermerk vom 07.10.2022 Inhalts – hier in anonymisierter Form wiedergegeben – zu entnehmen: „Frau X erkundigt sich über den Status Ihres FEST-Antrags und gibt dabei bekannt, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Somit wird der Bescheid nochmals ausgestellt.“ Am 07.10.2022 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde über den Verfahrensstatus und gab an, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Die belangte Behörde ging in der Folge offenkundig von den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin und daher davon aus, dass die Zustellung nicht rechtswirksam erfolgt sei. Dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ist diesbezüglich folgender Aktenvermerk vom 07.10.2022 Inhalts – hier in anonymisierter Form wiedergegeben – zu entnehmen: „Frau römisch zehn erkundigt sich über den Status Ihres FEST-Antrags und gibt dabei bekannt, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Somit wird der Bescheid nochmals ausgestellt.“ Die belangte Behörde veranlasste daraufhin am 11.10.2022 (elektronische Signatur) die – nunmehr rechtswirksame - Zustellung des mit 20.07.2022 datierten Bescheides an die Beschwerdeführerin. Mit E-Mail vom 30.10.2022 brachte die Beschwerdeführerin ohne Vorlage neuer Beweismittel fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.07.2022 folgenden Inhalts – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ein: „[…] Ich habe nach meiner telefonischen Urgenz Anfang Oktober (7.10.2022), am 18.10.2022 per Post die Information von Ihnen bekommen, dass mein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten abgelehnt worden ist. Der Schrieb hat aber das Datum vom

  1. Juli 2022 mit einer 6-wöchigen Einspruchsfrist. Da ich das Schreiben aber erst im Oktober erhalten habe, hoffe ich, dass die Einspruchsfrist auch entsprechend angepasst bzw. verlängert wird. Es geht leider aus dem Gutachten nicht hervor, dass ich seit 2019 mit einer eingeschränkten Lungenfunktion zu kämpfen habe und bei Hr. Dr. XXX in Behandlung bin. Durch meine Coronaerkrankung hat sich die Situation abermals verschlimmert. Sowohl im Alltag als auch im Berufsleben kämpfe ich mit den Auswirkungen meiner Beeinträchtigung.Es geht leider aus dem Gutachten nicht hervor, dass ich seit 2019 mit einer eingeschränkten Lungenfunktion zu kämpfen habe und bei Hr. Dr. römisch 30 in Behandlung bin. Durch meine Coronaerkrankung hat sich die Situation abermals verschlimmert. Sowohl im Alltag als auch im Berufsleben kämpfe ich mit den Auswirkungen meiner Beeinträchtigung. Bei der Begutachtung würde nicht auf meine Krankheitsgeschichte im Ganzen, sondern nur die augenblickliche Aufnahme bzgl. Long Covid geachtet. Zusätzlich möchte ich erwähnen, dass der Befund, welchen ich nachgereicht habe, eine Verschlechterung meiner Lungenfunktion belegt. Im Gutachten wird aus dem neuen Befund aber keine Verschlechterung herausgelesen. Der FVC Wert wird im ersten Befund mit 72%, (wie auch im Gutachten) angeführt und beim Befund im Juni 2022 lag der Wert bei 54,5%! Die Unterlagen (inkl. der Befunde aus 2019) sollten bei Ihnen alle aufliegen. Ich bitte um erneute Überprüfung. Liebe Grüße, Name der Beschwerdeführerin“ Die belangte Behörde legte am 31.10.2022 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erging in der Folge am 14.11.2022 an den von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Subsumtion der von ihm festgestellten Funktionseinschränkung unter die Positionsnummer 06.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung folgende Nachfrage: „In Ihrem Sachverständigengutachten vom 10.06.2022 (Beilage 1) haben Sie unter der Positionsnummer 06.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung folgende Gesundheitsschädigung wie nachstehend angeführt mit einem GdB von 30 v.H. eingeschätzt (fettgedruckte Hervorhebung nicht im Original): „Zustand nach 2x COVID-19 und Long-Covid-Syndrom, Sinubronchiales Syndrom, chronische Sinusitis; Pos.Nr. 06.06.02, GdB 30% Unterer Rahmensatz entsprechend dem Befundausmaß bei restriktiver Lungenfunktionsstörung (FVC 72%) unter medikamentöser Dauertherapie und spürbar subjektiv verminderter Leistungsfähigkeit im Arbeitsleben und Freizeit“ Gemäß der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012, betrifft der Regelungskomplex 06.06 ‚Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD)‘.Gemäß der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,, betrifft der Regelungskomplex 06.06 ‚Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD)‘. Ausgehend von den vorliegenden lungenfachärztlichen Befundberichten vom 07.04.2022 (Beilage 2) und vom 13.06.2022 (Beilage 3) besteht bei der Beschwerdeführerin – soweit für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich – offenbar eine restriktive (und nicht eine obstruktive) Lungenfunktionsstörung. Es wird um Überprüfung (und allfällige Berichtigung) der Einschätzung der restriktiven Lungenfunktionsstörung der Beschwerdeführerin ersucht bzw. wird allenfalls um Erläuterung gebeten, warum die Positionsnummer 06.06.02 bei Vorliegen einer restriktiven Lungenfunktionsstörung herangezogen wurde bzw. ob diese Positionsnummer gemäß § 2 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung (‚Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.‘) mangels sonstiger Einstufungsmöglichkeiten in Analogie herangezogen wurde. Im Falle einer analogen Heranziehung wird ersucht, die Wahl der Positionsnummer sowie den gewählten Rahmensatzwert ausführlich zu begründen.Es wird um Überprüfung (und allfällige Berichtigung) der Einschätzung der restriktiven Lungenfunktionsstörung der Beschwerdeführerin ersucht bzw. wird allenfalls um Erläuterung gebeten, warum die Positionsnummer 06.06.02 bei Vorliegen einer restriktiven Lungenfunktionsstörung herangezogen wurde bzw. ob diese Positionsnummer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung (‚Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.‘) mangels sonstiger Einstufungsmöglichkeiten in Analogie herangezogen wurde. Im Falle einer analogen Heranziehung wird ersucht, die Wahl der Positionsnummer sowie den gewählten Rahmensatzwert ausführlich zu begründen. Der medizinische Sachverständige gab mit Schreiben vom 06.01.2023 folgende Stellungnahme ab: „[….] Die von von mir gewählte Positionsnummer ist als Analogposition zu verstehen, da in der Einschätzungsverordnung für ärztliche Sachverständige (EVO) für restriktive Ventilationsstörungen keine eigene Position vorgesehen ist. Da in funktioneller Hinsicht (belastungsabhängige Atemnot, eingeschränkte körperliche Belastbarkeit) die vorliegende pulmonale Beschwerdesymptomatik sehr gut mit der einer COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung) vergleichbar ist, habe ich die Positionsnummer 06.06.02 gewählt, insbesondere da im Leiden 1 auch das sinubronchiale Syndrom (ein obstruktives Lungenleiden) mitabgebildet ist und die vom Lungenfacharzt verordnete Medikation eine antiobstruktive ist. Sämtliche andere zur Verfügung stehenden Positionsnummern (Defekte am Brustkorb, Folgezustände nach operativen Eingriffen an der Lunge, Bronchiektasen, Asthma bronchiale, Interstitielle Lungengerüsterkrankungen (bei unauffälliger Diffusionskapazität), primär pulmonale Hypertension, Lungentuberkulose, Zystische Fibrose und obstruktives Schlafapnoesyndrom) erschienen mir weniger passend. Klinisch ist die Patientin unauffällig (Vesikuläratmung), Labor, Diffusionstestung und Blutgasanalyse sind ebenfalls unauffällig. Eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit ist lediglich anamnestisch erhebbar. Im vorgelegten Befund von Dr. X. vom 7.4.22 ist eine spirometrisch erhobene leichtgradige restriktive Funktionsstörung (FVC 72%) beschrieben, weshalb der untere Rahmensatz zu wählen ist.Klinisch ist die Patientin unauffällig (Vesikuläratmung), Labor, Diffusionstestung und Blutgasanalyse sind ebenfalls unauffällig. Eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit ist lediglich anamnestisch erhebbar. Im vorgelegten Befund von Dr. römisch zehn. vom 7.4.22 ist eine spirometrisch erhobene leichtgradige restriktive Funktionsstörung (FVC 72%) beschrieben, weshalb der untere Rahmensatz zu wählen ist. Im neu vorgelegten Befundbericht (Dr. X. vom 13.06.2022) ist eine leichte Befundverbesserung beschrieben. Die Gesamteinschätzung bleibt dadurch unverändert.Im neu vorgelegten Befundbericht (Dr. römisch zehn. vom 13.06.2022) ist eine leichte Befundverbesserung beschrieben. Die Gesamteinschätzung bleibt dadurch unverändert. Ich hoffe, in meinen Ausführungen die Wahl der Positionsnummer sowie den gewählten Rahmensatz ausreichend begründet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 06.05.2022 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice. Die Beschwerdeführerin stellte am 06.05.2022 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice. Mit mit 20.07.2022 datiertem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Festgestellt wird, dass die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.10.2022 erhobene Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde. Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Die Beschwerdeführerin leidet unter der folgenden, objektivierten Funktionseinschränkung:
  3. Zustand nach 2x COVID-19 und Long-Covid-Syndrom, Sinubronchiales Syndrom, chronische Sinusitis, bei restriktiver Lungenfunktionsstörung (FVC 72%) unter medikamentöser Dauertherapie und spürbar subjektiv verminderter Leistungsfähigkeit im Arbeitsleben und in der Freizeit. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.06.2022 samt ergänzender Stellungnahme vom 14.07.2022 und die Begründung vom 06.01.2023 für die gewählte Zuordnung der festgestellten Funktionseinschränkung unter die Positionsnummer 06.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung, zum gegenständlich angefochtenen Bescheid sowie zur Beschwerdeerhebung gründen sich auf den Akteninhalt. Was in diesem Zusammenhang die Feststellung betrifft, dass die seitens der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 30.10.2022 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, datiert mit 20.07.2022, fristgerecht und sohin gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG iVm § 7 VwGVG innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides eingebracht wurde, so gründet sich diese auf den Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass der mit 20.07.2022 datierte Bescheid bereits im Rahmen der erstmaligen – am 21.07.2022 veranlassten – Übermittlung an die Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt worden ist. Was in diesem Zusammenhang die Feststellung betrifft, dass die seitens der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 30.10.2022 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, datiert mit 20.07.2022, fristgerecht und sohin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG in Verbindung mit Paragraph 7, VwGVG innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides eingebracht wurde, so gründet sich diese auf den Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass der mit 20.07.2022 datierte Bescheid bereits im Rahmen der erstmaligen – am 21.07.2022 veranlassten – Übermittlung an die Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt worden ist. Dies ergibt sich daraus, dass der mit 20.07.2022 datierte Bescheid im Rahmen des ersten – am 21.07.2022 veranlassten – Zustellversuches ohne Zustellnachweis zugestellt wurde. Die Beschwerdeführerin gab in der Folge an, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Die belangte Behörde setzte diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts entgegen und ging offenkundig von diesem Vorbringen aus. In diesem Zusammenhang hielt die belangte Behörde selbst in einem Aktenvermerk vom 07.10.2022 fest: „Frau X erkundigt sich über den Status Ihres FEST-Antrags und gibt dabei bekannt, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Somit wird der Bescheid nochmals ausgestellt.“ Dies ergibt sich daraus, dass der mit 20.07.2022 datierte Bescheid im Rahmen des ersten – am 21.07.2022 veranlassten – Zustellversuches ohne Zustellnachweis zugestellt wurde. Die Beschwerdeführerin gab in der Folge an, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Die belangte Behörde setzte diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts entgegen und ging offenkundig von diesem Vorbringen aus. In diesem Zusammenhang hielt die belangte Behörde selbst in einem Aktenvermerk vom 07.10.2022 fest: „Frau römisch zehn erkundigt sich über den Status Ihres FEST-Antrags und gibt dabei bekannt, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Somit wird der Bescheid nochmals ausgestellt.“ Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe den Bescheid im Rahmen der ersten versuchten Übermittlung nicht erhalten, sondern sei ihr dieser erstmals am 18.10.2022 zugestellt worden, wurde daher von der belangten Behörde nicht bestritten und nicht widerlegt. Da keine von Amts wegen aufzugreifenden ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführerin der mit 20.07.2022 datierte Bescheid entgegen ihrem Vorbringen doch bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugestellt worden wäre, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die am 21.07.2022 veranlasste Zustellung des Bescheides rechtswirksam erfolgt wäre und die Rechtsmittelfrist daher zu einem früheren Zeitpunkt zu laufen begonnen hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin der mit 20.07.2022 datierte Bescheid – elektronisch signiert nunmehr am 11.10.2022 – erst im Rahmen der zweiten Übermittlung rechtswirksam zugestellt und damit der Lauf der sechswöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde. Die mit Schreiben vom 30.10.2022 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde daher jedenfalls fristgerecht eingebracht. Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.06.2022 samt ergänzender Stellungnahme vom 14.07.
  5. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten samt Ergänzung wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin auf die Art des Leidens der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Mit dem oben vollständig wiedergegebenen Vorbringen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und in der Beschwerde werden keine Unrichtigkeiten der von dem medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Feststellung des vorliegenden Leidens ausreichend substantiiert behauptet und sind solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret, nachvollziehbar und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden. Der von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige ordnete – dies sei bereits an dieser Stelle als Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung dargelegt - das von ihm festgestellte, als „Zustand nach 2x COVID-19 und Long-Covid-Syndrom, Sinubronchiales Syndrom, chronische Sinusitis“ bezeichnete Leiden der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und rechtlich zutreffend der Positionsnummer 06.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche moderate Formen einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung – COPD II betrifft. Auch die Zuordnung zum unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer erweist sich im Hinblick auf das bei einer restriktiven Lungenfunktionsstörung (FVC 72%) unter medikamentöser Dauertherapie bestehende Befundausmaß und der spürbar subjektiv verminderten Leistungsfähigkeit im Arbeitsleben und in der Freizeit als rechtsrichtig, zumal die Beschwerdeführerin klinisch unauffällig (Vesikuläratmung) ist, ebenso wie Labor, Diffusionstestung und Blutgasanalyse, und im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund vom 07.04.2022 ist eine spirometrisch erhobene (lediglich) leichtgradige restriktive Funktionsstörung (FVC 72%) beschrieben ist.Der von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige ordnete – dies sei bereits an dieser Stelle als Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung dargelegt - das von ihm festgestellte, als „Zustand nach 2x COVID-19 und Long-Covid-Syndrom, Sinubronchiales Syndrom, chronische Sinusitis“ bezeichnete Leiden der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und rechtlich zutreffend der Positionsnummer 06.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche moderate Formen einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung – COPD römisch zwei betrifft. Auch die Zuordnung zum unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer erweist sich im Hinblick auf das bei einer restriktiven Lungenfunktionsstörung (FVC 72%) unter medikamentöser Dauertherapie bestehende Befundausmaß und der spürbar subjektiv verminderten Leistungsfähigkeit im Arbeitsleben und in der Freizeit als rechtsrichtig, zumal die Beschwerdeführerin klinisch unauffällig (Vesikuläratmung) ist, ebenso wie Labor, Diffusionstestung und Blutgasanalyse, und im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund vom 07.04.2022 ist eine spirometrisch erhobene (lediglich) leichtgradige restriktive Funktionsstörung (FVC 72%) beschrieben ist. Insoweit die rechtliche Subsumtion unter die Positionsnummer 06.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bei Feststellung einer restriktiven Lungenfunktionsstörung erfolgte, so legte der medizinische Sachverständige nachvollziehbar dar, dass diese Positionsnummer gemäß § 2 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung („Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.“) mangels sonstiger Einstufungsmöglichkeiten in Analogie herangezogen wurde, weil in der Anlage zur Einschätzungsverordnung für restriktive Ventilationsstörungen keine eigene Position vorgesehen ist. Da in funktioneller Hinsicht (belastungsabhängige Atemnot, eingeschränkte körperliche Belastbarkeit) die vorliegende pulmonale Beschwerdesymptomatik sehr gut mit der einer COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung) vergleichbar ist, zog der beigezogenen medizinische Sachverständige zutreffend die Positionsnummer 06.06.02 heran, insbesondere weil in der festgestellten Funktionseinschränkung auch das sinubronchiale Syndrom (ein obstruktives Lungenleiden) mitabgebildet ist und die vom Lungenfacharzt verordnete Medikation eine antiobstruktive ist.Insoweit die rechtliche Subsumtion unter die Positionsnummer 06.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bei Feststellung einer restriktiven Lungenfunktionsstörung erfolgte, so legte der medizinische Sachverständige nachvollziehbar dar, dass diese Positionsnummer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung („Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.“) mangels sonstiger Einstufungsmöglichkeiten in Analogie herangezogen wurde, weil in der Anlage zur Einschätzungsverordnung für restriktive Ventilationsstörungen keine eigene Position vorgesehen ist. Da in funktioneller Hinsicht (belastungsabhängige Atemnot, eingeschränkte körperliche Belastbarkeit) die vorliegende pulmonale Beschwerdesymptomatik sehr gut mit der einer COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung) vergleichbar ist, zog der beigezogenen medizinische Sachverständige zutreffend die Positionsnummer 06.06.02 heran, insbesondere weil in der festgestellten Funktionseinschränkung auch das sinubronchiale Syndrom (ein obstruktives Lungenleiden) mitabgebildet ist und die vom Lungenfacharzt verordnete Medikation eine antiobstruktive ist. Sämtliche andere zur Verfügung stehenden Positionsnummern betreffend das Atmungssystem (Defekte am Brustkorb, Folgezustände nach operativen Eingriffen an der Lunge, Bronchiektasen, Asthma bronchiale, Interstitielle Lungengerüsterkrankungen [bei unauffälliger Diffusionskapazität], primär pulmonale Hypertension, Lungentuberkulose, Zystische Fibrose und obstruktives Schlafapnoesyndrom) sind in ihren Auswirkungen hingegen weniger vergleichbar als eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21.06.2022 und in ihrer Beschwerde betrifft, dass sich ihre Lungenfunktion zwischenzeitlich verschlechtert habe und hierzu auf den zusammen mit der Stellungnahme vorgelegten fachärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 13.06.2022 verweist, so ist festzuhalten, dass diesem Befund keine eindeutige Befundverschlechterung zu entnehmen ist, wie auch bereits der beigezogene medizinische Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.07.2022 nachvollziehbar ausführte. Zwar ist es zutreffend, dass dem aktuellen Spirometrie-Befund vom 13.06.2022 nur mehr ein FVC-Wert von 54.5% zu entnehmen ist, während im Vorbefund vom 07.04.2022 noch ein FVC-Wert von 71,8% festgestellt wurde. Die Richtigkeit der aktuellen Spirometrie-Messergebnisse ist jedoch aus mehreren Gründen anzuzweifeln: So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Spirometrie-Befund vom 13.06.2022 von technischen Problemen bei der Durchführung der Lungenfunktionstestung die Rede ist. Im Allgemeinen ist bei der Durchführung einer Spirometrie eine konzentrierte und motivierte Mitarbeit der PatientInnen erforderlich und es sind gegebenenfalls mehrere Untersuchungen notwendig, um brauchbare und korrekte Messergebnisse zu erhalten. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass auch im Vorbefund vom 07.04.2022 die Ergebnisse von zwei Spirometrie-Untersuchungen angeführt sind, wobei im Rahmen der ersten Untersuchung der von der Beschwerdeführerin angeführte FVC-Wert von 71,8% gemessen wurde, während die zweite Untersuchung – diese wurde ca. 40 Minuten nach der ersten Untersuchung durchgeführt –nur mehr einen FVC-Wert von 58,8% ergab und damit die Fehleranfälligkeit von Spirometrie-Messungen verdeutlicht. Abgesehen von den Spirometrie-Messergebnissen – wie bereits ausgeführt, sind, wie sich aus dem Befundbericht vom 13.06.2022 selbst ergibt, bei der Durchführung der Lungenfunktionstestung technische Probleme aufgetreten – spricht der übrige Befund vom 13.06.2022 aber gegen eine Verschlechterung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin. Vielmehr wird in Bezug auf die Spirometrie-Untersuchung sogar ausgeführt, dass bei einer bekannten restriktiven Funktionsstörung eine leichte Befundverbesserung vorliegt. Weiters ist diesem Befund vom 13.06.2022 zu entnehmen, dass weder Hinweise auf höhergradige Einschränkungen der Diffusionskapazität bei restriktiver Lungenfunktion noch – soweit bei technischen Problemen beurteilbar – eine manifeste Diffusionsstörung vorliegen. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Spirometrie-Befund vom 13.06.2022 keine gesicherten Messwerte beinhaltet und aus diesem Grund auch nicht dazu geeignet ist, das vorliegende medizinische Sachverständigengutachten zu entkräften. Schließlich führte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde noch aus, dass sie bereits seit 2019 an einer eingeschränkten Lungenfunktion leide, welche sich durch die Corona-Erkrankung weiter verschlechtert habe. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung sei aber nicht auf ihre gesamte Krankengeschichte eingegangen worden, sondern lediglich auf die augenblickliche Aufnahme hinsichtlich der Diagnose „Long-Covid“. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Lungenfunktionseinschränkung anhand der von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung beurteilt wurde. Die Beschwerdeführerin brachte – soweit aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ersichtlich – im gesamten Verfahren und auch im Rahmen der Beschwerdeerhebung keine weiteren medizinischen Befunde in Bezug auf eine seit dem Jahr 2019 bestehende Lungenerkrankung in Vorlage. Unabhängig davon bieten die von der Beschwerdeführerin vorgelegten lungenfachärztlichen Befundberichte vom 07.04.2022 und vom 13.06.2022 aber ein detailliertes Bild in Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin aktuell bestehende und für die gegenständliche Einstufung maßgebliche Einschränkung der Lungenfunktion und deren Ausmaß. Aus diesem Grund wären allfällige veraltete Befunde ohnehin nicht dazu geeignet, eine abweichende Beurteilung herbeizuführen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 10.06.2022, dass die beklagte Migräne ohne entsprechende von der Beschwerdeführerin vorgelegte Fachbefunde nicht objektiviert und daher nicht eingeschätzt werden könne, nicht zu beanstanden sind. Diese Ausführungen wurden auch seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht moniert bzw. brachte sie keine entsprechenden fachärztlichen Befunde in Vorlage. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die von dem medizinischen Sachverständigen vorgenommene Einstufung zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die von dem medizinischen Sachverständigen vorgenommene Einstufung zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.06.2022 samt ergänzender Stellungnahme vom 14.07.
  6. Dieses medizinische Sachverständigengutachten samt Ergänzung wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  8. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. … Behinderung §
  4. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. … § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ Zunächst ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 erster Fall VwGVG die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer beginnt. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits eingehend dargelegt wurde, wurde der Beschwerdeführerin der gegenständliche, mit 20.07.2022 datierte Bescheid der belangten Behörde erst im Rahmen eines zweiten Zustellversuches, elektronisch signiert am 11.10.2022, rechtswirksam zugestellt und erst dadurch die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in Lauf gesetzt. Die mit Schreiben vom 30.10.2022 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde daher fristgerecht innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist (§ 19 Abs. 1 BEinstG iVm § 7 VwGVG) eingebracht.Zunächst ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, erster Fall VwGVG die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer beginnt. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits eingehend dargelegt wurde, wurde der Beschwerdeführerin der gegenständliche, mit 20.07.2022 datierte Bescheid der belangten Behörde erst im Rahmen eines zweiten Zustellversuches, elektronisch signiert am 11.10.2022, rechtswirksam zugestellt und erst dadurch die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in Lauf gesetzt. Die mit Schreiben vom 30.10.2022 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde daher fristgerecht innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist (Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG in Verbindung mit Paragraph 7, VwGVG) eingebracht. Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.06.2022 samt ergänzender Stellungnahme vom 14.07.2022 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v.H. beträgt. Die getroffene rechtliche Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.06.2022 samt ergänzender Stellungnahme vom 14.07.2022 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v.H. beträgt. Die getroffene rechtliche Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG – in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  4. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  5. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Bei der Frage der Subsumtion des festgestellten Leidens unter die entsprechende Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung handelt es sich hingegen um eine reine Rechtsfrage. Im Übrigen hat auch weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Bei der Frage der Subsumtion des festgestellten Leidens unter die entsprechende Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung handelt es sich hingegen um eine reine Rechtsfrage. Im Übrigen hat auch weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W207.2261660.1.00

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