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{'item': 'W217 2260467-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 14§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2023 GeschäftszahlW217 2260467-1 SpruchW217 2260467-1/10E , W217 2260467-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Herr XXXX (in der Folge: BF) gehört seit 28.08.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Im hierzu erstellten Sachverständigengutachten wurde eine chronische Niereninsuffizient (Leiden 1) sowie eine Hashimoto Thyreoiditis (Leiden 2) festgestellt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Eine Nachuntersuchung wurde für 10/2021 festgelegt, da eine Besserung von Leiden 1 (NTX) möglich sei.1. Herr römisch 40 (in der Folge: BF) gehört seit 28.08.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Im hierzu erstellten Sachverständigengutachten wurde eine chronische Niereninsuffizient (Leiden 1) sowie eine Hashimoto Thyreoiditis (Leiden 2) festgestellt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Eine Nachuntersuchung wurde für 10 aus 2021, festgelegt, da eine Besserung von Leiden 1 (NTX) möglich sei. 2. Im Nachuntersuchungsverfahren führt Frau Dr. XXXX , Fachärztin für innere Medizin, in ihrem Sachverständigengutachten vom 30.03.2022, basierend aufgrund einer persönlichen Untersuchung des BF, Folgendes aus:2. Im Nachuntersuchungsverfahren führt Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für innere Medizin, in ihrem Sachverständigengutachten vom 30.03.2022, basierend aufgrund einer persönlichen Untersuchung des BF, Folgendes aus: „Anamnese: Letztes Gutachten vom 7.10.2019: GdB 60vH wegen dialysepflichtiger NI, Hashimoto Thyreoiditis Derzeitige Beschwerden: ‚Ich habe Übergewicht wegen der Tabletten, habe 15kg zugenommen, obwohl ich weniger esse. Ich nehme an, das ist vom Cortison. Die Nierentransplantation ist gut gegangen. Aber ich habe immer noch den Shunt, ich habe auch Knieprobleme, ich kann mich nicht belasten. Seit meiner Coronaerkrankung habe ich Rückenschmerzen. Die Atmung ist schlecht, das Herz ist auch nicht gut. Der letzte Hba1c Wert war 6,4%.‘ Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Pantoloc, Blopress, Euthyrox, Moxonibene, HCT, Nephrotrans, Trajenta, Adport, Aprednislon, Mycophenolat, (bestätigt) Sozialanamnese: verheiratet Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Diagnoseliste Dr XXXX PÄ 11.2.2022: Z.n. NTX 25.11.2019, Diabetes mellitus, Hypothyreose, Diagnoseliste Dr römisch 40 PÄ 11.2.2022: Z.n. NTX 25.11.2019, Diabetes mellitus, Hypothyreose, Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 167,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: 130/70 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Niere li UB, Narbe bland, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel OE: Shunt links Faustschluss: möglich, NSG: möglich, FBA: möglich Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig, keine Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1: nach erfolgreicher Nierentransplantation: Absinken um 3 Stufen erstmalige Berücksichtigung von Leiden 3 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe oben, der GdB wird um 3 Stufen niedriger eingestuft X Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: römisch zehn JA (…)“ 3. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs brachte der BF vor, er habe folgende – neue - Befunde bereits vorgelegt: - Empfehlungsschreiben XXXX 12.8.21- Empfehlungsschreiben römisch 40 12.8.21 - Medikamentenliste und Diagnosen (Hausarzt 11.2.22) - Nierentransplantiert. Immunsuppressiva, Diabetes Mellitus (AKH 8.11.21) - Nierentransplantation (AKH 25.11.19) - Entlassungsbericht: Sek. Hyperparathyr-, Essentielle Hypertonie, Autoimmunthyreoditis (AKH 23.11.-9.12.19) - Shunt-Duplex ( XXXX spital 4.4.19)- Shunt-Duplex ( römisch 40 spital 4.4.19) - Arbeitsbelastung (AKH 15.06.20) - Arthrose im Knie (Befund aus 2018 — weitere fachärztliche Abklärung noch laufend). Neu hinzugekommen seien Immunsuppressiva, Diabetes Mellitus, Sek. Hyperparathyreodismus (Überfunktion der Nebenschilddrüsen: Muskelschwäche, Antriebslosigkeit) u. essentielle Hypertonie (Atemnot bei körperlicher Belastung, Übelkeit), Arthrose im Knie (max. 4-5 Stunden belastbar): Befund aus 2018 - Werde demnächst noch weiter abgeklärt, da die Beschwerden immer schlimmer würden. Auch weitere starke Muskelschmerzen seien dazugekommen nach der Corona-Infektion. Er leide unter einer stark verminderten Leistungsfähigkeit. Besonders auffällig sei der Kraftverlust beim Heben/Tragen. Die linke Hand dürfe wegen des Shunts nicht zu viel belastet werden. Im Laufe des Arbeitstages habe er immer mehr Probleme mit dem Knie und Muskelschmerzen. Insgesamt arbeite er viel langsamer. Ohne Lohnförderung verliere er sicher seinen Job, da er nicht mehr so leistungsfähig sei. 4. Die bereits befasste Fachärztin für innere Medizin führt in ihrer Stellungnahme vom 13.05.2022 hierzu aus: „Antwort(en): Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 30.3.2022 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 20.4.2022 vor, dass Befunde nachgereicht werden. Es besteht eine stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit und Beschwerden im Knie. nachgereicht wird (an aktuellen Befunden): Arztbrief AKH 23.11.-9.12.2019: Zustand nach Nierentransplantation, unkomplizierter postoperativer Verlauf Befund AKH 9.1.2020 und 8.11.2021: regelmäßige Kontrollen Die vorgelegten Befunde stehen nicht im Widerspruch zur getroffenen Einstufung. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Ein maßgebliches Knieleiden ist durch aktuelle fachärztliche Befunde und Therapien nicht belegt, daher wird das Begutachtungsergebnis weiter vertreten.“ 5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2022 wurde festgestellt, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 30 vom Hundert nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfüllt. Der BF gehöre mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten. 6. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF, vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass das Leiden 1 (Z n. Nierentransplantation wegen chronischer Niereninsuffizienz) zu gering eingestuft worden sei, da er dauerhaft Immunsuppression nehmen müsse. Weiters sei er mit Shunt im linken Handgelenk versorgt und könne daher nicht schwer heben. Er leide zudem unter Hypertonie. Die Diabetes Mellitus-Erkrankung stehe im Zusammenhang mit der Nierenerkrankung und sei daher bei der Bemessung des Gesamtgrades der Behinderung zu berücksichtigen. Weiters leide er auch an einer Erkrankung der Lendenwirbelsäule und des rechten Kniegelenkes, was ebenfalls einer richtsatzgemäßen Einstufung zu unterziehen sei. Im Zusammenwirken aller gesundheitlichen Einschränkungen erscheine ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 % gerechtfertigt. Der BF legte einen Röntgenbefund vom 17.05.2022 vor. 7. In einem weiteren Sachverständigengutachten vom 02.08.2022 führt Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, aufgrund einer persönlichen Untersuchung des BF aus:7. In einem weiteren Sachverständigengutachten vom 02.08.2022 führt Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, aufgrund einer persönlichen Untersuchung des BF aus: „Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 30.03.2022, ges. GdB 30% und GA von 07.10.2019, ges. GdB 60% Zwischenanamnese: unauffällig Derzeitige Beschwerden: Ich kann nicht richtig arbeiten. Das rechte Knie tut weh. Der Zucker geht hinauf und hinunter. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Pantoc, Blopress, Euthyrox, Moxonibene, HCT, Nephrotrans, Trajenta, Adpprt, Aprednislon, Mycöphenolat, (bestätigt) Laufende Therapie: keine Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Einzelhandel Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 05/22 Röntgenbefund beschreibt gering bis mäßige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, mäßige Varusgonarthorse rechts, Vaskuläre Schrumpfnieren bds. Regulärer Befund an der Transplantatniere im kleinen Becken links Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Größe: 167,00 cm Gewicht: 99,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Am distalen Unterarm links ist beugeseitig ein Shunt angelegt. Unauffällige Narben. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Senkspreizfüße beidseits. Rechtes Knie: vom äußeren Aspekt her unauffällig, ergussfrei und bandfest. Zohlen-Test neg. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken sind horizontal. Im Lot. Verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, kein Klopfschmerz, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 5, Seitwärtsneigen und Rotation frei. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Das Auskleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt, Ankleiden im Stehen. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Nierentransplantation wegen chronischer Niereninsuffizienz zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da ohne Hinweis auf Abstossungsreaktion, arterielle Hypertonie ist hier mitberücksichtigt 05.04.01 30 2 Hashimoto Thyreoiditis eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentös gut behandelbar 09.01.01 20 3 Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig mittlerer Rahmensatz, da unter niedrig dosierter oraler Therapie 09.02.01 20 4 Beginnende Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne objektivierbarer Funktionsbehinderung 02.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gegenüber GA von 2019: Leiden 1: nach erfolgreicher Nierentransplantation: Absinken um 3 Stufen erstmalige Berücksichtigung von Leiden 3 und 4. Gegenüber GA von 03/22 wird Leiden 4 zusätzlich berücksichtigt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung gegenüber GA von 03/22. Gegenüber GA von 2019 Absinken um 3 Stufen durch Besserung von Leiden 1. X DauerzustandGegenüber GA von 2019 Absinken um 3 Stufen durch Besserung von Leiden 1. , X Dauerzustand Herr Yücel Çelik kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA (…)“ 8. Der BF sah von der Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs ab. 9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2022 wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom 16.05.2022 festgestellt worden sei, dass der Grad der Behinderung nunmehr 30 % betrage. Im Zuge der fristgerecht eingelangten Beschwerde habe der BF die Überprüfung des Bescheides beantragt. Die aufgrund der Beschwerde durchgeführte ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage. 10. Mit Schreiben vom 19.09.2022 beantragte der BF, vertreten durch den KOBV, die Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Es sei nun zwar ein orthopädisches Gutachten eingeholt worden. Dieses habe sich jedoch mit dem Beschwerdevorbringen lediglich im Hinblick auf die degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates auseinandergesetzt. Es sei somit nach Ansicht des BF weiterhin keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Gesundheitsbeschwerden erfolgt und der Sachverhalt insofern ergänzungsbedürftig. Aus den genannten Gründen würden die bisherigen Einwendungen hinsichtlich des Zustandes nach Nierentransplantation und der Bemessung des Gesamtgrades der Behinderung in Zusammenschau mit der vorliegenden Hypertonie und Diabetes mellitus Erkrankung aufrecht. Neue Befunde wurden keine vorgelegt. 11. Am 03.10.2022 langte die Beschwerde samt Verfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses führte in der Folge am 12.01.2023 in Anwesenheit der medizinischen (Amts)Sachverständigen, Frau Dr. XXXX , Fachärztin für innere Medizin, eine mündliche Verhandlung durch.11. Am 03.10.2022 langte die Beschwerde samt Verfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses führte in der Folge am 12.01.2023 in Anwesenheit der medizinischen (Amts)Sachverständigen, Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für innere Medizin, eine mündliche Verhandlung durch. Diese erstellte in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung folgendes Aktengutachten: „(…) Leiden Einschätzung nach EVO: 1. Zustand nach Nierentransplantation wegen chronischer NiereninsuffizienzPos Nr. 05.04.01 GdB 30%1. Zustand nach Nierentransplantation wegen chronischer Niereninsuffizienz, Pos Nr. 05.04.01 GdB 30% Wahl der Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz bei unauffälliger Transplantatfunktion ohne Hinweis auf Abstoßungsreaktion, die Hypertonie ist hier mit abgebildet. 2. Hashimoto ThyreoiditisPos Nr. 09.01.01 GdB 20%Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da medikamentös gut behandelbar.2. Hashimoto Thyreoiditis, Pos Nr. 09.01.01 GdB 20%, Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da medikamentös gut behandelbar. 3. Diabetes MellitusPos Nr. 09.02.01 GdB 20%Mittlerer Rahmensatz bei oraler niedrig dosierter Monotherapie.3. Diabetes Mellitus, Pos Nr. 09.02.01 GdB 20%, Mittlerer Rahmensatz bei oraler niedrig dosierter Monotherapie. 4. Beginnende Aufbrauchzeichen des Stütz- und BewegungsapparatesPos Nr. 02.02.01 GdB 10%4. Beginnende Aufbrauchzeichen des Stütz- und Bewegungsapparates, Pos Nr. 02.02.01 GdB 10% Unterer Rahmensatz da ohne dokumentierte funktionelle Einschränkung, eine Physiotherapie aus dem Akt nicht ableitbar. 5. Steatosis hepatisPos Nr. 07.05.03 GdB 10%Unterer Rahmensatz bei unkomplizierter Fettleber, keine Fibrosezeichen.5. Steatosis hepatis, Pos Nr. 07.05.03 GdB 10%, Unterer Rahmensatz bei unkomplizierter Fettleber, keine Fibrosezeichen. Gesamtgrad der Behinderung GdB 30% Das führende Leiden 1 wird aufgrund fehlender negativer Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 und 3 um keine weitere Stufe erhöht. Leiden 4 und 5 erhöhen aufgrund ungenügender funktioneller Relevanz nicht weiter. Die Hyperurikämie wird aufgrund fehlender funktioneller Relevanz in der Einschätzung nicht berücksichtigt. Das Leberleiden wird neu aufgenommen, da in den Befunden angeführt. Eine Nachuntersuchung ist nicht indiziert. (…)“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des Vorliegens der Begünstigteneigenschaft

§ 14Abs. 1 BEinst

G waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zu überprüfen.Zur Feststellung des Vorliegens der Begünstigteneigenschaft

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zu überprüfen. 1. Feststellungen: Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G konnten nicht festgestellt werden. Der BF ist am XXXX geboren, hat seinen Wohnsitz im Inland und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit.Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG konnten nicht festgestellt werden. Der BF ist am römisch 40 geboren, hat seinen Wohnsitz im Inland und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 30 vH. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkungen Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Nierentransplantation wegen chronischer Niereninsuffizienz zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz bei unauffälliger Transplantatfunktion ohne Hinweis auf Abstoßungsreaktion, die Hypertonie ist hier mit abgebildet 05.04.01 30 2 Hashimoto Thyreoiditis eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentös gut behandelbar 09.01.01 20 3 Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig mittlerer Rahmensatz bei oraler niedrig dosierter Monotherapie 09.02.01 20 4 Beginnende Aufbrauchzeichen des Stütz- und Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz da ohne dokumentierte funktionelle Einschränkung, eine Physiotherapie aus dem Akt nicht ableitbar. 02.02.01 10 5 Steatosis hepatis Unterer Rahmensatz bei unkomplizierter Fettleber, keine Fibrosezeichen. 07.05.03 10 Das führende Leiden 1 wird aufgrund fehlender negativer Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 und 3 um keine weitere Stufe erhöht. Leiden 4 und 5 erhöhen aufgrund ungenügender funktioneller Relevanz nicht weiter. Die Hyperurikämie wird aufgrund fehlender funktioneller Relevanz in der Einschätzung nicht berücksichtigt. Das Leberleiden wird neu aufgenommen, da in den Befunden angeführt. Eine Nachuntersuchung ist nicht indiziert. Herr XXXX ist in der Lage auf einem geschützten Arbeitsplatz bzw. in einem integrativen Betreib trotz seiner funktionellen Beeinträchtigungen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.Herr römisch 40 ist in der Lage auf einem geschützten Arbeitsplatz bzw. in einem integrativen Betreib trotz seiner funktionellen Beeinträchtigungen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Maßgebend für den Gesamtgrad der Behinderung im Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 18.10.2019 zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung des Leidens 1 „Chronische Niereninsuffizienz“ mit 60 vH. Es ist im Vergleich dazu nach erfolgreicher Nierentransplantation bei unauffälliger Transplantatfunktion ohne Hinweis auf eine Abstoßungsreaktion eine relevante Verbesserung eingetreten.
  2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 03.10.2022 vorgelegten Beweismittel: Das von Frau XXXX in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung vor dem BVwG eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zur Verbesserung des Gesamtleidenszustandes Stellung genommen. Das von Frau römisch 40 in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung vor dem BVwG eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zur Verbesserung des Gesamtleidenszustandes Stellung genommen. Die im angefochtenen Verfahren vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung ausführlich damit auseinandergesetzt und fasst deren wesentlichen Inhalt wie folgt zusammen: - Röntgen des rechten Kniegelenks, Röntgen XXXX , 14.11.2018:Diskrete Zeichen einer incipienten Femoropatellararthrose- Röntgen des rechten Kniegelenks, Röntgen römisch 40 , 14.11.2018:, Diskrete Zeichen einer incipienten Femoropatellararthrose - Ambulanter Patientenbrief, Klinik XXXX , 04.04.2019:Kontrolle der Shuntanlage – Shunt ist freigegeben für die Punktion- Ambulanter Patientenbrief, Klinik römisch 40 , 04.04.2019:, Kontrolle der Shuntanlage – Shunt ist freigegeben für die Punktion - Arztbrief AKH XXXX , 11/2019:Nierentransplantation am 25.11.2019Essentielle HypertonieAutoimmunthyreoiditisDialyse einmalig am 29.11.2019 bei einer „delayed graft function“- Arztbrief AKH römisch 40 , 11/2019:, Nierentransplantation am 25.11.2019, Essentielle Hypertonie, Autoimmunthyreoiditis, Dialyse einmalig am 29.11.2019 bei einer „delayed graft function“ - Befundbericht AKH 09.01.2020:Kontroll Termin nephrologische Ambulanz- Befundbericht AKH 09.01.2020:, Kontroll Termin nephrologische Ambulanz Anmerkung im Befund: „Wiederbeginn der Arbeitstätigkeit 4 Monate nach Transplantation, ebenso das Tragen von schweren Lasten ab dann möglich.“ - Befundbericht AKH XXXX 15.06.2020:Aufgrund der bestehenden Erkrankung sind stark belastende Arbeiten zu meiden- Befundbericht AKH römisch 40 15.06.2020:, Aufgrund der bestehenden Erkrankung sind stark belastende Arbeiten zu meiden - Ärztliche Begutachtung, 08.11.2021:Schutz des Transplantates vor traumatischen Schäden- Ärztliche Begutachtung, 08.11.2021:, Schutz des Transplantates vor traumatischen Schäden De novo Diabetes Mellitus – induziert durch die regelmäßige Einnahme von Immunsuppressiva, Shunt in situ - Befundbericht Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, 11.02.2022:HyperuricämieSt.p. NTX 25.11.2019DM 2Reizhusten auf ACE HemmerDysurieHypothyreose,- Befundbericht Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, 11.02.2022:, Hyperuricämie, St.p. NTX 25.11.2019, DM 2, Reizhusten auf ACE Hemmer, Dysurie, Hypothyreose, - RÖ der LWS und Kniegelenke RÖ XXXX , 17.05.2022:LWS: geringe Retrolisthese L4/L5, mäßige dorsale Chondrose und Facettarthrose L5/S1Knie: mediale Gonarthrose und FemoropatellararthroseSono des Oberbauches und Nieren, 17.05.2022:Deutliche Steatosis hepatis, Incipiente Splenomegalie- RÖ der LWS und Kniegelenke RÖ römisch 40 , 17.05.2022:, LWS: geringe Retrolisthese L4/L5, mäßige dorsale Chondrose und Facettarthrose L5/S1, Knie: mediale Gonarthrose und Femoropatellararthrose, Sono des Oberbauches und Nieren, 17.05.2022:, Deutliche Steatosis hepatis, Incipiente Splenomegalie Vaskuläre Schrumpfnieren bds., regulärer Befund der Transplantniere im kleinen Becken links mit einer kleinen parapelvinen Nierenzyste Medikamente: Pantoloc, Blopress, Euthyrox, HCT.G.L. Tbl., Moxonibene, Nephrotrans, Trajenta, Adport, Aprednislon, Mycophenolat, Acetylcyst. Erläuternd führte die medizinische Sachverständige hierzu in der mündlichen Verhandlung am 12.01.2023 aus, bei Nierentransplantationen werde zwar zu Beginn eine erhöhte Immunsuppression eingenommen, was zu einem erhöhten Infektionsrisiko ca. 3-6 Monate nach der Transplantation führe. Sobald das Transplantat jedoch gut eingeheilt sei und keine Abstoßreaktionen stattfinden, dann werde die immunsuppressive Therapie so dosiert, dass kein erhöhtes Infektionsrisiko bei üblichem Infektionsschutz zwingend vorliege. Die Medikation, die der BF einnimmt, stelle ihres Erachtens nach eine ganz normale Behandlung dar. Nach den Befunden des AKH sei das eine normale Transplantatfunktion. Die Medikamente seien üblich dosiert, nicht erhöht. Hinsichtlich des Vorbringens einer wechselweisen Leidensbeeinflussung führte die Sachverständige sodann ergänzend aus, dass das Leiden 2 (Hashimoto Thyreoditis) ein eigenständiges Leiden sei, hormonell leicht behandelbar, welches keinen Einfluss auf die Transplantatfunktion und die Transplantatwirkung habe. Das Leiden 3 (Diabetes Mellitus) sei mit niedrig dosierter oraler Medikation gut behandelbar und somit auch kein Risikofaktor für das Transplantat. Die Medikamente, die der BF betreffend den Diabetes einnehmen müsse, wirkten sich ebenfalls auf die Medikamente betreffend Leiden 1 nicht wechselweise aus. Es handle sich um ein Medikament, welches auch bei Dialyse gegeben werden könne. Insgesamt stellte sie überzeugend und nachvollziehbar fest, dass sich die eingetretene Besserung aus dem Nichtvorliegen der Dialyse und dem nunmehr gut funktionierenden Transplantat ergibt. Soweit der BF vorbringt, regelmäßig zu erkranken, führte die Sachverständige plausibel aus, regelmäßige Erkrankungen seien nicht berücksichtigt, da es keine schriftlichen Unterlagen im Akt gebe, diese auch aus den Vorgutachten nicht ableitbar gewesen und aus dem Akt in keiner Weise ablesbar seien. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das ärztliche Sachverständigengutachten von Frau XXXX mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Auch ergaben sich keine Anhaltspunkte, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das ärztliche Sachverständigengutachten von Frau römisch 40 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Auch ergaben sich keine Anhaltspunkte, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Krankengeschichte des BF wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Zur Entscheidung in der Sache:

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:,

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oderd) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  4. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder,
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 2Abs. 3 BEinst

G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.,

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  4. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Da sohin ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W217.2260467.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.