G als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung
Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG für dauerhaft unzulässig erklärt und der Beschwerdeführerin
Vm § 58 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG für dauerhaft unzulässig erklärt und der Beschwerdeführerin
Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden
GVG ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und
G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt II.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt III.) und
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2021, Zl. 1058478804-200594973, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 14.07.2020
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die Behörde aus, dass keine relevanten neuen Tatsachen hervorgekommen seien, die eine neuerliche Prüfung im Sinne des Art. 8 EMRK für den gesamten Zeitraum des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet erforderlich gemacht hätten. Nachdem die Rückkehrentscheidung erst etwas mehr als ein Jahr zurückliege, sei auch nicht zu erwarten, dass eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts in Bezug auf ihr Privat- und Familienleben eingetreten sei. Begründend führte die Behörde aus, dass keine relevanten neuen Tatsachen hervorgekommen seien, die eine neuerliche Prüfung im Sinne des Artikel 8, EMRK für den gesamten Zeitraum des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet erforderlich gemacht hätten. Nachdem die Rückkehrentscheidung erst etwas mehr als ein Jahr zurückliege, sei auch nicht zu erwarten, dass eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts in Bezug auf ihr Privat- und Familienleben eingetreten sei.
G aus Gründen des Art. 8 EMRK.Am 12.07.2020 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Die Beschwerdeführerin ist gesund, sie leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie ist arbeitsfähig. In Österreich weist die Beschwerdeführerin keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Die Beschwerdeführerin beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau B
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist
G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
G 2005 sind Anträge
G 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge
Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444). Im gegenständlichen Fall wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2019, GZ I416 2123693-2/22E, die mittels Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2017, Zl. 15-1058478804/150343938, erlassene Rückkehrentscheidung und Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bestätigt. Somit dient der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Im Ergebnis war der Zeitraum zwischen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2019 und nunmehriger Antragstellung zu gering, um von einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse ausgehen zu können, weshalb die Zurückweisung
G zu Recht erfolgte und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.Im gegenständlichen Fall wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2019, GZ I416 2123693-2/22E, die mittels Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2017, Zl. 15-1058478804/150343938, erlassene Rückkehrentscheidung und Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bestätigt. Somit dient der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Im Ergebnis war der Zeitraum zwischen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2019 und nunmehriger Antragstellung zu gering, um von einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse ausgehen zu können, weshalb die Zurückweisung
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zu Recht erfolgte und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung einerseits und der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung andererseits gelten jedoch unterschiedliche Beurteilungszeitpunkte (VwGH vom 28.02.2022, Ra 2021/22/0240). Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses maßgeblich. Zum Zeitpunkt der Erlassung des die letzte Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bestätigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2019 befand sich die Beschwerdeführerin noch in der Ausbildung zur Pflegeassistentin und verfügte über keine Einstellungszusagen für diese Tätigkeit. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin, trotz der gesetzten Integrationsschritte, nicht zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen könne, da diese nicht die seitens des VwGH geforderten "außergewöhnlichen Umstände" darstellen würden, deretwegen der Beschwerdeführerin ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste und verwies dabei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051).Zum Zeitpunkt der Erlassung des die letzte Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bestätigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2019 befand sich die Beschwerdeführerin noch in der Ausbildung zur Pflegeassistentin und verfügte über keine Einstellungszusagen für diese Tätigkeit. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin, trotz der gesetzten Integrationsschritte, nicht zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen könne, da diese nicht die seitens des VwGH geforderten "außergewöhnlichen Umstände" darstellen würden, deretwegen der Beschwerdeführerin ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste und verwies dabei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051). Wie sich aus der vorgelegten Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses über die Absolvierung der Ausbildung zur Pflegeassistentin ergibt und von der Behörde auch nicht in Zweifel gezogen wurde, konnte die Beschwerdeführerin nunmehr ihre Ausbildung abschließen und verfügt somit über eine Berufsausbildung für den in Österreich als Mangelberuf geltenden Beruf der Pflegeassistentin. Wie sich aus den vorgelegten Einstellungszusagen ergibt, könnte die Beschwerdeführerin ab Erhalt einer Arbeitsberechtigung in diesem Bereich einer Beschäftigung nachgehen. Es liegt somit eine abgeschlossene Ausbildung und – bei Erhalt einer Arbeitsberechtigung – auch unverzüglich Selbsterhaltungsfähigkeit vor. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin somit eine abgeschlossene Ausbildung aufweisen kann und in diesem Bereich auch ab Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung zu arbeiten beginnen könnte, wodurch ihre Selbsterhaltungsfähigkeit gewährleistet wäre, stellt aus Sicht des erkennenden Gerichts eine maßgebliche Veränderung der in Österreich bestehenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin dar. Diese Änderung ist nicht zuletzt während des wiederum beinahe 2 Jahre dauernden Beschwerdeverfahrens eingetreten und jedenfalls beachtlich. Nach der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282). Nach der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282 ff.). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282 ff.). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet in Anbetracht des unsicheren Aufenthaltsstatus noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; z.B. jüngst VwGH von 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, jedoch verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6). In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet in Anbetracht des unsicheren Aufenthaltsstatus noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; z.B. jüngst VwGH von 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, jedoch verfehlt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die Beschwerdeführerin reiste im April 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither, somit seit annähernd 8 Jahren, in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin verbrachte zwar den überwiegenden Teil ihres Lebens, nämlich bis zum Alter von 38 Jahren, im Herkunftsland und verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, abgesehen von dem vorläufigen Aufenthaltsrecht aufgrund eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz. Es ist dabei jedoch als entscheidungsrelevant zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ihren so langen Aufenthalt in Österreich maßgeblich genutzt hat, um sich sozial, sprachlich wie auch beruflich zu integrieren. So hat die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als Sozialbetreuerin bzw. Pflegeassistentin erfolgreich abgeschlossen und verfügt in diesem Bereich bereits über eine Einstellungszusage. Ferner nahm sie zahlreiche Weiterbildungsmöglichkeiten wahr und arbeitete etwa ehrenamtlich beim Roten Kreuz. Sie knüpfte zahlreiche Freundschaften und Bekanntschaften. Hinsichtlich des Erwerbs von Sprachkenntnissen war die Beschwerdeführerin ebenso bemüht und erwarb bereits im Jahr 2019 das ÖSD Zertifikat B2. Seither verbesserten sich ihre Sprachkenntnisse weiter. Mit Blick auf die gesetzten Integrationsschritte und die nunmehr fast achtjährige Aufenthaltsdauer ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch ihre Bindungen zum Herkunftsstaat (Aufenthalt der Kinder sowie bestehender Kontakt zu diesen) nichts maßgeblich ändern (vgl. VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059). Mit Blick auf die gesetzten Integrationsschritte und die nunmehr fast achtjährige Aufenthaltsdauer ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch ihre Bindungen zum Herkunftsstaat (Aufenthalt der Kinder sowie bestehender Kontakt zu diesen) nichts maßgeblich ändern vergleiche VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059). Im gegenständlichen Fall sind ferner keine Umstände ersichtlich, die trotz Vorliegens integrationsbegründender Aspekte gegen einen Verbleib im Inland sprechend würden bzw. das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verstärken würden. So weist die Beschwerdeführerin keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf und wirkte bei jeglichen behördlichen Maßnahmen mit, sie nahm Ladungstermine stets wahr und befand sich ununterbrochen an ihrer Meldeadresse. Angesichts der obigen Ausführungen ist festzustellen, dass die Interessensabwägung nunmehr – nachdem die Beschwerdeführerin aus eigener Initiative eine Ausbildung in einem Bereich mit großer Nachfrage abgeschlossen hat –
2 BFA-VG zugunsten der Beschwerdeführerin auszufallen hat, da von einem Überwiegen der persönlichen Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse auszugehen ist. Angesichts der obigen Ausführungen ist festzustellen, dass die Interessensabwägung nunmehr – nachdem die Beschwerdeführerin aus eigener Initiative eine Ausbildung in einem Bereich mit großer Nachfrage abgeschlossen hat –
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zugunsten der Beschwerdeführerin auszufallen hat, da von einem Überwiegen der persönlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse auszugehen ist. Die öffentlichen Interessen erweisen sich auch angesichts der nicht erkennbaren fremdenrechtlichen Verfahren zur Außerlandesbringung und angesichts der Einstellungsmöglichkeit in einem Berufsfeld mit großer öffentlicher Bedeutung (Alten- und Pflegeheim) als gemindert, weshalb spruchgemäß nunmehr eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären war. Dies hat
G zur Konsequenz, dass nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen ist.Dies hat
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG zur Konsequenz, dass nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen ist. Auf Grund der zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallenden Interessenabwägung
EMRK sowie des Umstands, dass die Beschwerdeführerin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, war der Beschwerdeführerin eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
G zu erteilen. Auf Grund der zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallenden Interessenabwägung
, EMRK sowie des Umstands, dass die Beschwerdeführerin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, war der Beschwerdeführerin eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen.
G-DV sind zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und ein Lichtbild vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin keinen gültigen Reisepass besitzt, hat sie – in Ergänzung ihres Antrages
G 2005 – am 25.11.2020 einen Antrag auf Mängelheilung
G-DV 2005 gestellt.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und ein Lichtbild vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin keinen gültigen Reisepass besitzt, hat sie – in Ergänzung ihres Antrages
Paragraph 55, AsylG 2005 – am 25.11.2020 einen Antrag auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 gestellt. Nach § 4 Abs. 1 Z. 2 der AsylG-DV kann die Behörde die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) auf begründeten Antrag zulassen, wenn dies im Sinne des Art 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens erforderlich ist. Letzteres ist jedenfalls in jenen Konstellationen, in denen – wie hier – ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Daraus folgt, dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. in diesem Zusammenhang zuletzt VwGH, 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 sowie 17.11.2016, Ra 2016/21/0314 sowie 14.4.2016, Ra 2016/21/0077).Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der AsylG-DV kann die Behörde die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) auf begründeten Antrag zulassen, wenn dies im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens erforderlich ist. Letzteres ist jedenfalls in jenen Konstellationen, in denen – wie hier – ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Daraus folgt, dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche in diesem Zusammenhang zuletzt VwGH, 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 sowie 17.11.2016, Ra 2016/21/0314 sowie 14.4.2016, Ra 2016/21/0077). Das – durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte – Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde. Eine solche Verfahrensidentität liegt gegenständlich jedenfalls vor (VwGH, Erkenntnis vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187-5). Das – durch Paragraph 8, AsylG-DV 2005 näher konkretisierte – Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde. Eine solche Verfahrensidentität liegt gegenständlich jedenfalls vor (VwGH, Erkenntnis vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187-5). Entsprechend war daher in Stattgebung des Antrags auf Mängelheilung spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis IV. des angefochtenen Bescheids: 3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheids: Die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte liegen nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte III. und IV. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.Spruchpunkte liegen nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W226.2123693.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.