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{'item': 'W235 2261502-1'}

Obsah (21)§ 5§ 21Art. 133§ 28Art. 18§ 29§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46Art. 3Art 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2023 GeschäftszahlW235 2261502-1 Spruch, W235 2261502-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .08.2022 in Deutschland einen Asylantrag stellte. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .08.2022 in Deutschland einen Asylantrag stellte. 1.
  2. Am 19.08.2022 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass ihr Ehegatte in Österreich aufenthaltsberechtigt sei. Die Beschwerdeführerin leide an keinen Krankheiten und sei nicht schwanger. Vor ca. 20 Tagen sei sie aus Afghanistan ausgereist und habe nach Österreich gewollt, weil ihr Mann hier lebe. Von Afghanistan aus sei sie über ihr unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Über den Aufenthalt in den durchgereisten Ländern könne sie keine Angaben machen. Die Beschwerdeführerin habe in keinem dieser Länder um Asyl angesucht. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers gab sie an, dass sie zehn Tage in Deutschland in einem Camp in einer ihr unbekannten Stadt verbracht habe und vor drei Tagen ausgereist sei. In Deutschland habe sie keinen Asylantrag gestellt und wolle über ihren Aufenthalt auch nichts angeben. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Deutschland, weil in Österreich ihr Ehemann lebe. Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 19.08.2022 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Deutschland die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 19.08.2022 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Deutschland die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt. 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.09.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland.1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.09.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 26.09.2022 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 26.09.2022 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 26.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Deutschland für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 27.09.2022 nachweislich übergeben. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 26.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Deutschland für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 27.09.2022 nachweislich übergeben. 1.

  1. Am 04.10.2022 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Die Beschwerdeführerin leide weder an Krankheiten noch benötige sie Medikamente. Es sei korrekt, dass sie aus Deutschland gekommen sei. Ergänzungen zur Erstbefragung habe sie keine zu machen. In Österreich lebe ihr Ehemann. Er sei aus der Ukraine hergekommen. Ihr Ehemann heiße XXXX und wohne in XXXX . Seine genaue Adresse kenne die Beschwerdeführerin nicht, aber sie könne mit ihrem Ehemann Kontakt aufnehmen. Wann genau sie geheiratet hätten, wisse sie nicht. Es sei nach dem Einmarsch der Taliban gewesen. Sie seien beide bei der Hochzeit anwesend gewesen. Gleich nach der Heirat sei ihr Mann in die Ukraine gegangen. Da die Beschwerdeführerin keinen Pass gehabt habe, habe sie nicht mitgehen können. Seit der Heirat habe sie ihren Mann zum ersten Mal in Österreich persönlich gesehen. Der Mann der Beschwerdeführerin habe in der Ukraine in einem Restaurant gearbeitet und habe ihr deshalb Geld schicken können. Die Beschwerdeführerin habe ihren Mann am Tag der Ankunft persönlich getroffen. Er habe sie auch schon zweimal im Camp besucht. Sie hätten sich für ein paar Minuten außerhalb des Camps getroffen. Ihr Mann unterstütze sie mit Kleidung und Lebensmittel. Nach der Heirat habe es zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann keinen gemeinsamen Haushalt gegeben. Sie hätten nur zwei oder drei Tage gemeinsam verbracht. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Außerlandesbringung nach Deutschland zu veranlassen, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe zu ihrem Ehemann gewollt. Das habe sie auch in Deutschland gesagt. Sie sei zehn Tage in Deutschland aufhältig gewesen und zwar zwei Tage in einem Camp und dann bei Bekannten. Konkret sie betreffende Vorfälle habe es in Deutschland nicht gegeben. Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann in Österreich in die Anonymität abgetaucht und sein Verfahren am XXXX .08.2022 eingestellt worden sei, brachte die Beschwerdeführerin vor, er sei hier und habe um Asyl angesucht. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in Deutschland gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Deutschland wolle, weil ihr Ehemann hier sei. In Deutschland habe sie niemanden. In Österreich lebe ihr Ehemann. Er sei aus der Ukraine hergekommen. Ihr Ehemann heiße römisch 40 und wohne in römisch 40 . Seine genaue Adresse kenne die Beschwerdeführerin nicht, aber sie könne mit ihrem Ehemann Kontakt aufnehmen. Wann genau sie geheiratet hätten, wisse sie nicht. Es sei nach dem Einmarsch der Taliban gewesen. Sie seien beide bei der Hochzeit anwesend gewesen. Gleich nach der Heirat sei ihr Mann in die Ukraine gegangen. Da die Beschwerdeführerin keinen Pass gehabt habe, habe sie nicht mitgehen können. Seit der Heirat habe sie ihren Mann zum ersten Mal in Österreich persönlich gesehen. Der Mann der Beschwerdeführerin habe in der Ukraine in einem Restaurant gearbeitet und habe ihr deshalb Geld schicken können. Die Beschwerdeführerin habe ihren Mann am Tag der Ankunft persönlich getroffen. Er habe sie auch schon zweimal im Camp besucht. Sie hätten sich für ein paar Minuten außerhalb des Camps getroffen. Ihr Mann unterstütze sie mit Kleidung und Lebensmittel. Nach der Heirat habe es zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann keinen gemeinsamen Haushalt gegeben. Sie hätten nur zwei oder drei Tage gemeinsam verbracht. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Außerlandesbringung nach Deutschland zu veranlassen, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe zu ihrem Ehemann gewollt. Das habe sie auch in Deutschland gesagt. Sie sei zehn Tage in Deutschland aufhältig gewesen und zwar zwei Tage in einem Camp und dann bei Bekannten. Konkret sie betreffende Vorfälle habe es in Deutschland nicht gegeben. Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann in Österreich in die Anonymität abgetaucht und sein Verfahren am römisch 40 .08.2022 eingestellt worden sei, brachte die Beschwerdeführerin vor, er sei hier und habe um Asyl angesucht. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in Deutschland gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Deutschland wolle, weil ihr Ehemann hier sei. In Deutschland habe sie niemanden. Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin nachstehende Unterlagen in Kopie vor: ● Heiratsurkunde zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX .2021 mit dem Datum der Eheschließung am XXXX .2021 (in englischer Sprache vorgelegt); Heiratsurkunde zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 .2021 mit dem Datum der Eheschließung am römisch 40 .2021 (in englischer Sprache vorgelegt); ● Tazkira der Beschwerdeführerin; ● Reisepass von Herrn XXXX sowie seine Tazkira und  Reisepass von Herrn römisch 40 sowie seine Tazkira und ● Schreiben in ukrainischer Sprache, zu welchem die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass sie nicht wisse, was dies sei Einem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.10.2022 ist zu entnehmen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Asylwerber von XXXX .03.2022 bis XXXX .08.2022 in Österreich aufrecht gemeldet war. Einem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.10.2022 ist zu entnehmen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Asylwerber von römisch 40 .03.2022 bis römisch 40 .08.2022 in Österreich aufrecht gemeldet war.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 24.10.2022 Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht untergetaucht sei, sondern sich um sie gesorgt habe und daher vorübergehend illegal nach Deutschland ein- und ausgereist sei, um sie zu unterstützen. Ohne ihren Ehemann hätte die Beschwerdeführerin in Deutschland keine Kleidung gehabt und sich in Österreich bei der Erstbefragung nicht ausgekannt. Daher liege auch eine Abhängigkeit zu ihrem Ehemann im praktischen Alltag vor. Eine Familienzusammenführung habe nicht beantragt werden können, weil die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Ferner könnten sie aktuell in Österreich auch nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Ein „normales“ Familienleben sei daher in der Praxis nicht möglich.

Meldezettel sei der Ehemann der Beschwerdeführerin seit XXXX .10.2022 wieder in Österreich in seiner Asylunterkunft gemeldet. Ferner lasse der angefochtene Bescheid eine nachvollziehbare Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung nach Deutschland im Hinblick auf Art. 8 EMRK vermissen. Die Beschwerdeführerin habe nicht die Möglichkeit gehabt die aus ihrer Sicht vorliegenden Missstände und Situationen, die in Deutschland für sie bestünden unter Beiziehung einer DolmetscherIN (sic) zu erklären. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 24.10.2022 Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht untergetaucht sei, sondern sich um sie gesorgt habe und daher vorübergehend illegal nach Deutschland ein- und ausgereist sei, um sie zu unterstützen. Ohne ihren Ehemann hätte die Beschwerdeführerin in Deutschland keine Kleidung gehabt und sich in Österreich bei der Erstbefragung nicht ausgekannt. Daher liege auch eine Abhängigkeit zu ihrem Ehemann im praktischen Alltag vor. Eine Familienzusammenführung habe nicht beantragt werden können, weil die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Ferner könnten sie aktuell in Österreich auch nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Ein „normales“ Familienleben sei daher in der Praxis nicht möglich.

Meldezettel sei der Ehemann der Beschwerdeführerin seit römisch 40 .10.2022 wieder in Österreich in seiner Asylunterkunft gemeldet. Ferner lasse der angefochtene Bescheid eine nachvollziehbare Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung nach Deutschland im Hinblick auf Artikel 8, EMRK vermissen. Die Beschwerdeführerin habe nicht die Möglichkeit gehabt die aus ihrer Sicht vorliegenden Missstände und Situationen, die in Deutschland für sie bestünden unter Beiziehung einer DolmetscherIN (sic) zu erklären. Der Beschwerde beigelegt war ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin, dem zu entnehmen ist, dass dieser seit XXXX .10.2022 wieder in Österreich als Asylwerber gemeldet ist.Der Beschwerde beigelegt war ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin, dem zu entnehmen ist, dass dieser seit römisch 40 .10.2022 wieder in Österreich als Asylwerber gemeldet ist.

  1. Mit E-Mail vom 29.11.2022 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Abschiebebericht der Beschwerdeführerin auf dem Landweg nach Deutschland vom 24.11.2022 (vgl. OZ 5).
  2. Mit E-Mail vom 29.11.2022 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Abschiebebericht der Beschwerdeführerin auf dem Landweg nach Deutschland vom 24.11.2022 vergleiche OZ 5). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte nach illegaler Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten am XXXX .08.2022 in Deutschland einen Asylantrag. Ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Deutschland zu warten, begab sich die Beschwerdeführerin nach einem Aufenthalt von zehn Tagen in Deutschland am 15.08.2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 18.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte nach illegaler Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten am römisch 40 .08.2022 in Deutschland einen Asylantrag. Ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Deutschland zu warten, begab sich die Beschwerdeführerin nach einem Aufenthalt von zehn Tagen in Deutschland am 15.08.2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 18.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.09.2022 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 26.09.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.09.2022 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 26.09.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Ferner benötigt sie auch keine Medikamente. Im Zuge der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan heiratete die Beschwerdeführerin dort am XXXX .2021 einen afghanischen Staatsangehörigen. Unmittelbar nach der Eheschließung verließ der Ehegatte der Beschwerdeführerin Afghanistan und zog in die Ukraine um dort zu arbeiten. Im März 2022 verließ der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Ukraine und gelangte nach Österreich, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und zunächst bis XXXX .08.2022 aufhältig war, woraufhin sein Verfahren am XXXX .08.2022 eingestellt wurde. Seit XXXX .10.2022 ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin wieder in Österreich aufrecht gemeldet. Nach ihrer Heirat traf die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten erstmals am Tag ihrer Ankunft in Österreich (15.08.2022). Während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet besuchte sie ihr Ehegatte mehrmals für ein paar Minuten in der Nähe ihres Camps. Weder in Afghanistan noch in Österreich lag jemals ein gemeinsamer Haushalt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten vor und werden auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur festgestellt. Darüberhinausgehende Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. Im Zuge der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan heiratete die Beschwerdeführerin dort am römisch 40 .2021 einen afghanischen Staatsangehörigen. Unmittelbar nach der Eheschließung verließ der Ehegatte der Beschwerdeführerin Afghanistan und zog in die Ukraine um dort zu arbeiten. Im März 2022 verließ der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Ukraine und gelangte nach Österreich, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und zunächst bis römisch 40 .08.2022 aufhältig war, woraufhin sein Verfahren am römisch 40 .08.2022 eingestellt wurde. Seit römisch 40 .10.2022 ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin wieder in Österreich aufrecht gemeldet. Nach ihrer Heirat traf die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten erstmals am Tag ihrer Ankunft in Österreich (15.08.2022). Während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet besuchte sie ihr Ehegatte mehrmals für ein paar Minuten in der Nähe ihres Camps. Weder in Afghanistan noch in Österreich lag jemals ein gemeinsamer Haushalt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten vor und werden auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur festgestellt. Darüberhinausgehende Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. Am 24.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin komplikationslos auf dem Landweg nach Deutschland überstellt. 1.

  1. Zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland: Zum deutschen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland wurden auf den Seiten 8 bis 13 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren und Dublin-Rückkehrer: In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019, vgl. BAMF o.D.a, BAMF o.D.b., BR o.D., UNHCR o.D.a.).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019, vergleiche BAMF o.D.a, BAMF o.D.b., BR o.D., UNHCR o.D.a.). […] Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.4.2019). b). Non-Refoulement: Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der vier Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot – vorliegt. Wird ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Den Betroffenen wird dann von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (BAMF o.D.b). […] c). Versorgung: Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vgl. AIDA 16.4.2019).Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vergleiche AIDA 16.4.2019). Asylwerberleistungen werden auch in der Anschlussunterbringung (wie etwa einer Gemeinschaftsunterkunft oder auch einer privaten Wohnung) erbracht (BAMF o.D.b). Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen werden die Grundleistungen als Sachleistungen breitgestellt. […] Für in Aufnahmezentren untergebrachte Asylwerber gilt, dass diese mit Essen, Heizung, Kleidung und sanitären Produkten versorgt werden. Daher sind die Sätze deutlich niedriger (AIDA 16.4.2019). Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Für einen möglichen Arbeitsmarktzugang nehmen Beraterinnen und Berater der Bundesagentur für Arbeit vor Ort in den Ankunftszentren Erstdaten der Antragstellenden auf. Diese stehen dann den Arbeitsagenturen und Jobcentern bundesweit zur Verfügung (BAMF o.D.b). Beim Arbeitsmarktzugang für Asylwerber und Geduldete gelten die folgenden Regelungen: Asylwerber benötigen grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis, die durch die lokale Ausländerbehörde erteilt wird. Im
  2. bis zum
  3. Monat befinden sich die Personen in der Wartefrist. Ab dem
  4. Monat können Asylwerber sowie Geduldete in vielen Teilen Deutschlands (mit Ausnahme einiger Regionen) eine Arbeit aufnehmen. Ab dem
  5. Monat ist der Arbeitsmarkt in ganz Deutschland ohne Vorrangprüfung offen. Immer dann, wenn keine Vorrangprüfung erfolgt, ist auch eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer möglich. Ab dem
  6. Monat ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr erforderlich; aber weiterhin jene der Ausländerbehörde. Für Fachkräfte und bei Ausbildung gilt ein erleichterter Arbeitsmarktzugang (BMAS 26.3.2020). Flüchtlinge und Asylsuchende sehen sich bei der Arbeitssuche mit mehreren Hürden konfrontiert, unter anderem langen Überprüfungszeiten für Vorqualifikationen, fehlenden amtlichen Zeugnissen und Abschlüssen sowie eingeschränkten Deutschkenntnissen (USDOS 11.3.2020). […] d). Unterbringung: Zunächst werden alle Asylsuchenden in den nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen. Eine solche Einrichtung kann für die vorübergehende oder auch für die längerfristige Unterbringung zuständig sein (BAMF o.D.b). In Deutschland gibt es grundsätzlich drei verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. 2015 und 2016 waren Notunterkünfte im Betrieb, die bis auf wenige Ausnahmen inzwischen wieder geschlossen wurden (AIDA 16.4.2019). Asylwerberinnen und Asylwerber werden in der Regel zunächst in einer Erstaufnahmeunterkunft untergebracht. Nach einer Gesetzesreform vom Juli 2017 wurde die maximale Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung von sechs auf 24 Monate erhöht. Diese Regelung wurde jedoch bis Ende 2018 nur in Bayern umgesetzt. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, kommen Asylwerber normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften unter, wobei es sich um Unterbringungszentren im selben Bundesland handelt. Asylwerber müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen eine dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Die Standards und die Lebensbedingungen in Gemeinschaftsunterkünften unterscheiden sich nicht nur regional, sondern auch oft innerhalb bestimmter Regionen stark, daher kann nur schwerlich eine allgemeingültige Aussage über die Lebensbedingungen in solchen Einrichtungen getroffen werden (AIDA 16.4.2019). Die Ankunftszentren sind der zentrale Zugangspunkt zum Asylverfahren. In diesen Zentren werden alle für das Asylverfahren erforderlichen Schritte durchgeführt. Dies beinhaltet die ärztliche Untersuchung durch die Länder, die Erfassung der persönlichen Daten und die Identitätsprüfung, die Antragstellung, Anhörung und Entscheidung über den Asylantrag sowie erste Integrationsmaßnahmen, wie etwa die sogenannten Erstorientierungskurse durch das Bundesamt. Darüber hinaus finde eine Erstberatung zum Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Arbeitsagentur statt (BAMF o.D.b). Mit dem neuen Ankunfts-, Entscheidungs- und Rückkehr-Einrichtungen (AnkER-Einrichtungen) wurde die Grundidee der Ankunftszentren weiterentwickelt. Das zentrale Element des AnkER-Konzepts ist die Bündelung aller Funktionen und Zuständigkeiten: von Ankunft über Asylantragstellung und Entscheidung bis zur kommunalen Verteilung, ersten integrationsvorbereitenden Maßnahmen bzw. der Rückkehr von Asylantragstellenden. Alle direkt am Asylprozess beteiligten Akteure sind vor Ort in den AnkER-Einrichtungen vertreten. Dies sind in der Regel die Aufnahmeeinrichtungen des Landes, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Ausländerbehörden, Verwaltungsgerichte, Jugendämter und die Bundesagentur für Arbeit. Für die Ausgestaltung der Zentren wird dabei kein starres Konzept vorgegeben – die Länder können hier die Schwerpunkte setzen, die ihnen besonders wichtig sind (BAMF o.D.b). Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Deutschland den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur illegalen Einreise der Beschwerdeführerin in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zu ihrer unrechtmäßigen Weiterreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin zehn Tage in Deutschland aufgehalten hat, gründet auf ihren eigenen Angaben sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt und ist auch vor dem Hintergrund der Antragstellungen in Deutschland ( XXXX .08.2022) und Österreich (18.08.2022) in Zusammenschau mit der Aussage der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung, sie sei vor drei Tagen aus Deutschland ausgereist, in Einklang zu bringen. 2.
  9. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur illegalen Einreise der Beschwerdeführerin in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zu ihrer unrechtmäßigen Weiterreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin zehn Tage in Deutschland aufgehalten hat, gründet auf ihren eigenen Angaben sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt und ist auch vor dem Hintergrund der Antragstellungen in Deutschland ( römisch 40 .08.2022) und Österreich (18.08.2022) in Zusammenschau mit der Aussage der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung, sie sei vor drei Tagen aus Deutschland ausgereist, in Einklang zu bringen. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Antragstellung in Deutschland am XXXX .08.2022 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Demgegenüber ist die Angabe der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung, sie habe in Deutschland keinen Asylantrag gestellt, nicht glaubhaft. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Deutschland zu warten unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Deutschland der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO mit Schreiben vom 26.09.2022 ausdrücklich zugestimmt hat. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Antragstellung in Deutschland am römisch 40 .08.2022 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Demgegenüber ist die Angabe der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung, sie habe in Deutschland keinen Asylantrag gestellt, nicht glaubhaft. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Deutschland zu warten unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Deutschland der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO mit Schreiben vom 26.09.2022 ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin durch Deutschland ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Deutschlands beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  10. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  11. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten, die ihrer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in ihrer Erstbefragung als auch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden, nicht schwanger zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Die Feststellungen zur Eheschließung der Beschwerdeführerin, zum Umzug ihres Ehegatten in die Ukraine, zum persönlichen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten sowie zum Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushalts und zum Nichtbestehen von wechselseitigen Abhängigkeiten gründen im Wesentlichen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass ihr Ehemann in Österreich lebe. Sie hätten nach dem Einmarsch der Taliban geheiratet und sei ihr Mann gleich nach der Hochzeit in die Ukraine gegangen, wo er in einem Restaurant gearbeitet habe. Seit der Heirat habe sie ihren Mann zum ersten Mal in Österreich persönlich gesehen. Sie habe ihn am Tag ihrer Ankunft persönlich getroffen und seither habe er sie zweimal im Camp besucht, wobei sie sich für ein paar Minuten außerhalb des Camps getroffen hätten. Es habe zwischen ihr und ihrem Ehegatten nach der Heirat keinen gemeinsamen Haushalt gegeben und sie hätten nur zwei oder drei Tage zusammen verbracht. Ferner wird die Eheschließung auch durch die vorgelegte Heiratsurkunde XXXX 2021 mit dem Eheschließungsdatum XXXX .2021 bestätigt. Die Feststellungen zum Ehegatten der Beschwerdeführerin gründen im Wesentlichen auf dem Akteninhalt. Einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 22.12.2022 ist zu entnehmen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin von XXXX .03.2022 bis XXXX .08.2022 über eine aufrechte Meldung in Österreich verfügte, in der Folge untergetaucht ist und erst wieder am XXXX .10.2022 gemeldet war, sodass die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Demgegenüber ist das Beschwerdevorbringen, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei nicht untergetaucht, sondern habe sich um die Beschwerdeführerin gesorgt und sei daher vorübergehend illegal nach Deutschland ein- und ausgereist, um sie zu unterstützen nicht nachvollziehbar und als Scheinbehauptung zu werten. Zum einen widerspricht dieses Vorbringen den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, denen zufolge sie ihren Ehegatten seit der Heirat erstmals am Tag ihrer Ankunft in Österreich (15.08.2022) wieder persönlich getroffen hat. Zum anderen sind die Daten nicht in Einklang zu bringen. Wenn der Ehegatte der Beschwerdeführerin – wie in der Beschwerde behauptet – nicht untergetaucht, sondern im Zeitraum XXXX .08.2022 bis XXXX .10.2022 vorübergehend illegal nach Deutschland ein- und ausgereist sein soll, kann dies nicht zum Zweck der Unterstützung der Beschwerdeführerin gewesen sein, da diese bereits am 15.08.2022 in Österreich einreiste und seither im Bundesgebiet aufhältig ist. Daher geht das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin ohne ihren Ehegatten in Deutschland keine Kleidung gehabt hätte, ins Leere und dient wohl lediglich dazu eine (ohnehin aufgrund staatlicher Unterstützung sowohl in Deutschland als auch in Österreich nicht vorhandene) finanzielle Abhängigkeit zu konstruieren. Selbst wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin sie – wie von ihr vorgebracht – mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützen sollte, ist dies keinesfalls mit einer finanziellen Abhängigkeit gleichzusetzen, zumal die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich Grundversorgung bezog. Dem weiteren Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin hätte sich in Österreich ohne ihren Ehemann bei der Erstbefragung nicht ausgekannt, ist entgegenzuhalten, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung nicht anwesend war und auch aus dem sonstigen Akteninhalt keine erkennbare Unterstützung des Ehegatten im Zusammenhang mit dem Asylverfahren der Beschwerdeführerin (wie beispielsweise die Begleitung zur Einvernahme vor dem Bundesamt) ersichtlich ist. Wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur wurden sohin nicht glaubhaft gemacht. Letztlich ist auch noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin keine tiefergehenden Angaben zu ihrem Ehegatten bzw. zu ihrer Eheschließung machen konnte. So gab sie vor dem Bundesamt an, dass sie die genaue Adresse ihres Mannes nicht kenne und auch nicht wisse, wann genau sie geheiratet hätten. Die Feststellungen zur Eheschließung der Beschwerdeführerin, zum Umzug ihres Ehegatten in die Ukraine, zum persönlichen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten sowie zum Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushalts und zum Nichtbestehen von wechselseitigen Abhängigkeiten gründen im Wesentlichen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass ihr Ehemann in Österreich lebe. Sie hätten nach dem Einmarsch der Taliban geheiratet und sei ihr Mann gleich nach der Hochzeit in die Ukraine gegangen, wo er in einem Restaurant gearbeitet habe. Seit der Heirat habe sie ihren Mann zum ersten Mal in Österreich persönlich gesehen. Sie habe ihn am Tag ihrer Ankunft persönlich getroffen und seither habe er sie zweimal im Camp besucht, wobei sie sich für ein paar Minuten außerhalb des Camps getroffen hätten. Es habe zwischen ihr und ihrem Ehegatten nach der Heirat keinen gemeinsamen Haushalt gegeben und sie hätten nur zwei oder drei Tage zusammen verbracht. Ferner wird die Eheschließung auch durch die vorgelegte Heiratsurkunde römisch 40 2021 mit dem Eheschließungsdatum römisch 40 .2021 bestätigt. Die Feststellungen zum Ehegatten der Beschwerdeführerin gründen im Wesentlichen auf dem Akteninhalt. Einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 22.12.2022 ist zu entnehmen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin von römisch 40 .03.2022 bis römisch 40 .08.2022 über eine aufrechte Meldung in Österreich verfügte, in der Folge untergetaucht ist und erst wieder am römisch 40 .10.2022 gemeldet war, sodass die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Demgegenüber ist das Beschwerdevorbringen, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei nicht untergetaucht, sondern habe sich um die Beschwerdeführerin gesorgt und sei daher vorübergehend illegal nach Deutschland ein- und ausgereist, um sie zu unterstützen nicht nachvollziehbar und als Scheinbehauptung zu werten. Zum einen widerspricht dieses Vorbringen den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, denen zufolge sie ihren Ehegatten seit der Heirat erstmals am Tag ihrer Ankunft in Österreich (15.08.2022) wieder persönlich getroffen hat. Zum anderen sind die Daten nicht in Einklang zu bringen. Wenn der Ehegatte der Beschwerdeführerin – wie in der Beschwerde behauptet – nicht untergetaucht, sondern im Zeitraum römisch 40 .08.2022 bis römisch 40 .10.2022 vorübergehend illegal nach Deutschland ein- und ausgereist sein soll, kann dies nicht zum Zweck der Unterstützung der Beschwerdeführerin gewesen sein, da diese bereits am 15.08.2022 in Österreich einreiste und seither im Bundesgebiet aufhältig ist. Daher geht das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin ohne ihren Ehegatten in Deutschland keine Kleidung gehabt hätte, ins Leere und dient wohl lediglich dazu eine (ohnehin aufgrund staatlicher Unterstützung sowohl in Deutschland als auch in Österreich nicht vorhandene) finanzielle Abhängigkeit zu konstruieren. Selbst wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin sie – wie von ihr vorgebracht – mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützen sollte, ist dies keinesfalls mit einer finanziellen Abhängigkeit gleichzusetzen, zumal die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich Grundversorgung bezog. Dem weiteren Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin hätte sich in Österreich ohne ihren Ehemann bei der Erstbefragung nicht ausgekannt, ist entgegenzuhalten, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung nicht anwesend war und auch aus dem sonstigen Akteninhalt keine erkennbare Unterstützung des Ehegatten im Zusammenhang mit dem Asylverfahren der Beschwerdeführerin (wie beispielsweise die Begleitung zur Einvernahme vor dem Bundesamt) ersichtlich ist. Wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur wurden sohin nicht glaubhaft gemacht. Letztlich ist auch noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin keine tiefergehenden Angaben zu ihrem Ehegatten bzw. zu ihrer Eheschließung machen konnte. So gab sie vor dem Bundesamt an, dass sie die genaue Adresse ihres Mannes nicht kenne und auch nicht wisse, wann genau sie geheiratet hätten. Die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland am 24.11.2022 gründet auf dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Abschiebebericht (vgl. OZ 5). Die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland am 24.11.2022 gründet auf dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Abschiebebericht vergleiche OZ 5). 2.
  12. Die Feststellungen zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Deutschland ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Deutschland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen an, dass nicht nach Deutschland wolle, weil ihr Ehemann hier sei. Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen ist dem Vorbringen sohin nicht zu entnehmen. Auch im Beschwerdeverfahren wurde weder den Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein substanziiertes Vorbringen zum deutschen Asylsystem erstattet, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell. In Zusammenhang mit der COVID- 19 Pandemie ist anzuführen, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Es wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen oder die in bestimmen Situationen vorgeschriebenen Tests auf das Coronavirus sowie aktuell aber auch Lockerungen bzw. völlige Aussetzung der Maßnahmen), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Deutschland nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn Deutschland für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann, was gegenständlich der Fall ist, da die Beschwerdeführerin bereits am 24.11.2022 nach Deutschland überstellt wurde, und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin im Überstellungszeitpunkt um keine vulnerable Person gehandelt hat und keine Anzeichen dafür vorlagen, dass sie zu den Personengruppen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehört.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat kommend, die Grenze von Deutschland illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, nachdem diese in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung ihres Asylantrages zu warten, Deutschland verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Deutschland gibt es keine Hinweise, zumal Deutschland der Übernahme der Beschwerdeführerin zur Führung ihres Asylverfahrens auch ausdrücklich zugestimmt hat. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. Ferner wird darauf verwiesen, dass die deutschen Behörden die Beschwerdeführerin am 24.11.2022 auch tatsächlich übernommen haben. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat kommend, die Grenze von Deutschland illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, nachdem diese in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung ihres Asylantrages zu warten, Deutschland verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Deutschland gibt es keine Hinweise, zumal Deutschland der Übernahme der Beschwerdeführerin zur Führung ihres Asylverfahrens auch ausdrücklich zugestimmt hat. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. Ferner wird darauf verwiesen, dass die deutschen Behörden die Beschwerdeführerin am 24.11.2022 auch tatsächlich übernommen haben. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Deutschland

§ 5Asyl

G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Deutschland

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrem Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in ihren schriftlichen Beschwerdeausführungen das Asylverfahren in Deutschland, ihre Behandlung als Asylwerberin durch die deutschen Behörden und/oder ihre dortige Unterbringungssituation substanziiert kritisiert hat bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass sie in Deutschland keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte und/oder nicht ausreichend versorgt worden wäre. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie zehn Tage in Deutschland in einem Camp in einer ihr nicht bekannten Stadt verbracht habe. Konkret sie betreffende Vorfälle habe es in Deutschland nicht gegeben. Sonst wolle sie über ihren Aufenthalt nichts angeben. Sie habe zu ihrem Ehemann gewollt, was sie auch in Deutschland gesagt habe. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Deutschland, weil in Österreich ihr Ehemann lebe. Systemische Mängel im deutschen Asylverfahren sind aus diesem Vorbringen jedenfalls nicht einmal ansatzweise zu erblicken. Offenbar wurde die Beschwerdeführerin von den deutschen Behörden untergebracht und wohl auch versorgt. Auch wurde ihr Asylantrag angenommen und das Verfahren eingeleitet. Am Rande nur ist anzumerken, wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit gehabt habe, die aus ihrer Sicht vorliegenden Missstände und die Situation in Deutschland unter Beziehung einer DolmetscherIN zu erklären, ist dem entgegenzuhalten, dass der Niederschrift der Einvernahme eindeutig zu entnehmen ist, dass als Dolmetscherin Fr. XXXX beigezogen wurde. Auch dieses – unsubstanziierte – Vorbringen geht sohin ins Leere. 3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrem Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in ihren schriftlichen Beschwerdeausführungen das Asylverfahren in Deutschland, ihre Behandlung als Asylwerberin durch die deutschen Behörden und/oder ihre dortige Unterbringungssituation substanziiert kritisiert hat bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass sie in Deutschland keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte und/oder nicht ausreichend versorgt worden wäre. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie zehn Tage in Deutschland in einem Camp in einer ihr nicht bekannten Stadt verbracht habe. Konkret sie betreffende Vorfälle habe es in Deutschland nicht gegeben. Sonst wolle sie über ihren Aufenthalt nichts angeben. Sie habe zu ihrem Ehemann gewollt, was sie auch in Deutschland gesagt habe. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Deutschland, weil in Österreich ihr Ehemann lebe. Systemische Mängel im deutschen Asylverfahren sind aus diesem Vorbringen jedenfalls nicht einmal ansatzweise zu erblicken. Offenbar wurde die Beschwerdeführerin von den deutschen Behörden untergebracht und wohl auch versorgt. Auch wurde ihr Asylantrag angenommen und das Verfahren eingeleitet. Am Rande nur ist anzumerken, wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit gehabt habe, die aus ihrer Sicht vorliegenden Missstände und die Situation in Deutschland unter Beziehung einer DolmetscherIN zu erklären, ist dem entgegenzuhalten, dass der Niederschrift der Einvernahme eindeutig zu entnehmen ist, dass als Dolmetscherin Fr. römisch 40 beigezogen wurde. Auch dieses – unsubstanziierte – Vorbringen geht sohin ins Leere.

den getroffenen Länderfeststellungen gibt es keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Während ihres Aufenthalts erhalten Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Hierzu zählen Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheiten, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen. Ferner werden Asylsuchende schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen am jeweiligen Wohnort informiert. Ankunftszentren sind der zentrale Zugangspunkt zum Asylverfahren, in denen alle für das Asylverfahren erforderlichen Schritte durchgeführt werden. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften. Schwerwiegende Defizite im deutschen Asylverfahren sind auch den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zu entkräften. Schwerwiegende Defizite im deutschen Asylverfahren sind auch den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Deutschland insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Deutschland und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Deutschland kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland Zugang zum Asylverfahren und zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden wird. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Deutschland insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Deutschland und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Deutschland kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland Zugang zum Asylverfahren und zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden wird. 3.2.4.

  1. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Ferner besteht in Deutschland ein funktionierendes Gesundheitssystem und haben Asylwerber im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben (vgl. Seite 13 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Deutschland gewährt werden würde.3.2.4.
  2. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Ferner besteht in Deutschland ein funktionierendes Gesundheitssystem und haben Asylwerber im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben vergleiche Seite 13 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Deutschland gewährt werden würde. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine gesunde, junge Frau im Alter von 34 Jahren ist, womit sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist sohin nicht erkennbar.Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine gesunde, junge Frau im Alter von 34 Jahren ist, womit sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ist sohin nicht erkennbar. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin

Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenständlichen Fall – die Beschwerdeführerin wurde bereits nach Deutschland überstellt – keine Hinweise ergeben. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenständlichen Fall – die Beschwerdeführerin wurde bereits nach Deutschland überstellt – keine Hinweise ergeben. 3.2.4.

  1. Da die Beschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Dahingehend, dass im Zeitpunkt der Überstellung ein konkretes Überstellungshindernis vorlag, bestehen keine Anhaltspunkte. 3.2.4.
  2. Da die Beschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Dahingehend, dass im Zeitpunkt der Überstellung ein konkretes Überstellungshindernis vorlag, bestehen keine Anhaltspunkte. 3.2.
  3. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
  4. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VfGH vom 12.06.2013, U 485/2012 und VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VfGH vom 12.06.2013, U 485 aus 2012, und VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). 3.2.5.2. In Österreich ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin, ein afghanischer Staatsangehöriger, den sie am XXXX .2021 in Afghanistan geheiratet hat, aktuell (wieder) aufhältig. Daher hat im vorliegenden Fall die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem in Österreich aufhältigen Ehemann zur Folge. Die die Beschwerdeführerin treffende aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt sohin einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Allerdings führt die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK– insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes – zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.3.2.5.2. In Österreich ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin, ein afghanischer Staatsangehöriger, den sie am römisch 40 .2021 in Afghanistan geheiratet hat, aktuell (wieder) aufhältig. Daher hat im vorliegenden Fall die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem in Österreich aufhältigen Ehemann zur Folge. Die die Beschwerdeführerin treffende aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt sohin einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar. Allerdings führt die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK– insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes – zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Nach den getroffenen Feststellungen bestand zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten weder in Afghanistan noch in Österreich ein gemeinsamer Haushalt. Unmittelbar nach der Eheschließung verließ der Ehemann der Beschwerdeführerin Afghanistan und zog in die Ukraine, wo er in der Folge bis März 2022 gearbeitet hat, während die Beschwerdeführerin in Afghanistan blieb. Trotz Eheschließung bestand zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann niemals eine Lebensgemeinschaft. Nach der Heirat traf die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten erstmals ein Jahr später und zwar am Tag ihrer Ankunft in Österreich am 15.08.2022 und wurde von ihm während ihres Aufenthalts einige Mal lediglich für ein paar Minuten in der Nähe ihres Camps besucht. Ferner bestehen bzw. bestanden auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Weiters ist auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin im Bundesgebiet aufhielt, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, sondern – im Gegenteil – der Beschwerdeführerin bereits einen Tag nach der Antragstellung das Führen von Konsultationen mit Deutschland mitgeteilt wurde. Daher konnte die Beschwerdeführerin sohin von Beginn an nicht mit der Gründung eines Familienlebens in Österreich rechnen. In der Folge hätte der Beschwerdeführerin spätestens mit Übergabe der Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G bewusst sein müssen, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Deutschland für ihr Verfahren zuständig ist. Es ist im gegenständlichen Fall auch nicht erkennbar, dass der Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrem Mann aus Deutschland nicht aufrechterhalten werden kann. Dies wäre insbesondere über Telefon, Internet oder sonstige soziale Medien möglich und den Beteiligten auch zumutbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258, ausgesprochen, dass ein bloß aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Fall der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt nicht mit einem aufgrund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen ist. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ein geringer Stellenwert zukommt als einer Bewilligung zur Niederlassung. Nach den getroffenen Feststellungen bestand zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten weder in Afghanistan noch in Österreich ein gemeinsamer Haushalt. Unmittelbar nach der Eheschließung verließ der Ehemann der Beschwerdeführerin Afghanistan und zog in die Ukraine, wo er in der Folge bis März 2022 gearbeitet hat, während die Beschwerdeführerin in Afghanistan blieb. Trotz Eheschließung bestand zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann niemals eine Lebensgemeinschaft. Nach der Heirat traf die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten erstmals ein Jahr später und zwar am Tag ihrer Ankunft in Österreich am 15.08.2022 und wurde von ihm während ihres Aufenthalts einige Mal lediglich für ein paar Minuten in der Nähe ihres Camps besucht. Ferner bestehen bzw. bestanden auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten vergleiche hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Weiters ist auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin im Bundesgebiet aufhielt, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, sondern – im Gegenteil – der Beschwerdeführerin bereits einen Tag nach der Antragstellung das Führen von Konsultationen mit Deutschland mitgeteilt wurde. Daher konnte die Beschwerdeführerin sohin von Beginn an nicht mit der Gründung eines Familienlebens in Österreich rechnen. In der Folge hätte der Beschwerdeführerin spätestens mit Übergabe der Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG bewusst sein müssen, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Deutschland für ihr Verfahren zuständig ist. Es ist im gegenständlichen Fall auch nicht erkennbar, dass der Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrem Mann aus Deutschland nicht aufrechterhalten werden kann. Dies wäre insbesondere über Telefon, Internet oder sonstige soziale Medien möglich und den Beteiligten auch zumutbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258, ausgesprochen, dass ein bloß aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Fall der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt nicht mit einem aufgrund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen ist. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK ein geringer Stellenwert zukommt als einer Bewilligung zur Niederlassung. Darüberhinausgehende schützenwerte Umstände in Bezug auf das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin sind zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich sind keine weiteren schützenswerte Aspekte hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.).Darüberhinausgehende schützenwerte Umstände in Bezug auf das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin sind zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer

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