Obsah (8)
Art. 12§ 3Art. 133§ 8§ 6Art. 1§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2023 GeschäftszahlW239 2254774-1 Spruch, W239 2254773-1/6E W239 2254774-1/5E IM namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 12Abs.
1 lit. a Status-RL, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G wird festgestellt, dass 1.) XXXX und 2.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40
Artikel 12
, Absatz eins, Litera a, Status-RL, Amtsblatt Nummer L 337 vom 20.12.2011 Seite 9, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) und der Zweitbeschwerdeführer ( XXXX ), beide staatenlose Palästinenser aus Syrien, sind Zwillingsbrüder, sie reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten hier am 05.07.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
- Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 ) und der Zweitbeschwerdeführer ( römisch 40 ), beide staatenlose Palästinenser aus Syrien, sind Zwillingsbrüder, sie reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten hier am 05.07.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der Erstbefragung am nächsten Tag (06.07.2021) gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, er sei im Jahr 2011 aus Syrien in die Vereinigten Arabischen Emirate ausgereist. Später sei er von den Vereinigten Arabischen Emiraten ausgereist und nach Österreich gelangt. Er verfüge über einen syrischen Konventionsreisepass vom Konsulat in Dubai; diesen legte er vor. Sein Ziel seien eigentlich die Niederlande gewesen, da Asylverfahren von Staatenlosen dort schneller abgehandelt würden. Als Fluchtgrund brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er müsse zum Pflichtwehrdienst und wolle keine Waffe tragen. Sein Onkel sei entführt worden, ein Cousin sei durch Raketenbeschuss getötet worden und ein weiterer Cousin sei vor neun Jahren festgenommen worden und gelte bis heute als vermisst. Syrien sei nicht das Heimatland des Beschwerdeführers; er sei staatenlos. Er habe Angst vor einer Zwangsrekrutierung. Der Zweitbeschwerdeführer bestätigte im Rahmen der Erstbefragung die Angaben seines Bruders und führte aus, dass auch er im Jahr 2011 aus Syrien ausgereist sei und im Jahr 2020 von dort nach Österreich gelangt sei. Auch er verfüge über einen syrischen Konventionsreisepass vom Konsulat in Dubai; diesen legte er vor. Als Fluchtgrund nannte der Zweitbeschwerdeführer den Krieg und die Angst vor dem Militärdient; er befürchte, eingezogen zu werden.
- Am 20.09.2021 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer legte dabei zu Beginn folgende Unterlagen vor (in Kopie): - Familienbuch - Geburtsurkunde - Asylkarte für Palästinenser aus Syrien - UNHCR-Ausweis des Vaters - UNRWA-Nachweis der Familie („Family Record“) - Auszug aus dem Familienregister für Palästinenser in Syrien - Universitätszeugnis „Ajman University“ (BSc in „Architectural Engineering“, datiert mit 11.04.2021) - Bestätigung über die Tätigkeit als Englisch-Dolmetscher bei einem näher bezeichneten Arzt für Allgemeinmedizin im Bundesgebiet, datiert mit 16.09.2021 Inhaltlich wiederholte der Erstbeschwerdeführer, dass er Syrien im Jahr 2011 verlassen habe und in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt habe. Diese habe er dann im Juni 2021 verlassen. Zum Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass er Palästinenser sei, aber trotzdem zum syrischen Militär müsste. Er habe noch keinen schriftlichen Einberufungsbefehl bekommen, weil diese nicht in die Vereinigten Arabischen Emirate verschickt würden und er außerdem noch unter 18 Jahren gewesen sei. Gegen eine Rückkehr nach Syrien spreche, dass ihn das syrische Militär zwangsrekrutieren werde. Dem Vorhalt, dass er mit dem Wunsch nach einem wirtschaftlich besseren Leben nach Österreich hierhergekommen sei, entgegnete er, nein, es sei ihm finanziell gut gegangen. Er sei hiergekommen, um endlich in Frieden und Ruhe leben zu können. In Syrien und den Vereinigten Arabischen Emiraten gebe es diesen Frieden nicht. Der Zweitbeschwerdeführer legte folgende Unterlagen (in Kopie) vor: - Familienbuch - UNHCR-Ausweis des Vaters - UNRWA-Nachweis der Familie („Family Record“) - Geburtsurkunde - Nachweis für palästinensische Flüchtlinge in Syrien - Universitätszeugnis der „Ajman University“ (BSc in „Architectural Engineering“, datiert mit 04.04.2021) - „Residence Cancellation“, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer die Vereinigten Arabischen Emirate bis zum 25.03.2021 verlassen oder seinen Status ändern muss; datiert mit 24.02.2021 - Bestätigung über die Tätigkeit als Englisch-Dolmetscher bei einem näher bezeichneten Arzt für Allgemeinmedizin im Bundesgebiet, undatiert Auch der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass die Familie im Jahr 2011 Syrien verlassen habe und sich dann in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgehalten habe. Von dort sei er im Juni 2021 gezielt nach Österreich ausgereist, weil Österreich, der UNHCR und UNRWA am besten wüssten, wie es palästinensischen Flüchtlingen gehe. Österreich sei bekannt für Menschenrechte und für Gerechtigkeit; der Hauptsitz von UNRWA sei in Wien. Syrien habe er wegen des Krieges verlassen. Auch er als Palästinenser müsse in Syrien zum Militär. Warum sollte er als Nicht-Syrer für ein Land kämpfen, das nicht seines sei? Er sei staatenlos, er habe kein Land, in das er zurückkehren könne. Er wolle keine Waffe tragen, er wolle nicht kämpfen und nicht töten. Syrien sei nicht sein Land, er sei staatenlos. Gegen eine Rückkehr nach Syrien spreche, dass dort Krieg herrsche und er für die syrische Regierung eine Waffe tragen müsste. Syrien sei nicht sein Land. Man würde ihn verfolgen und er würde in syrischen Gefängnissen sterben. Er sei nicht wegen eines finanziell besseren Lebens hier, sondern weil er Sicherheit suche. UNHCR und UNRWA, deren Hauptsitz in Wien sei, wüssten am besten, wie es palästinensischen Flüchtlingen gehe. Eine Überprüfung der syrischen Reisepässe für palästinensische Flüchtlinge, die die Beschwerdeführer dem BFA vorgelegt hatten, ergab, dass nach dem derzeitigen Wissensstand keine Anhaltspunkte für eine Fälschung oder Verfälschung festgestellt werden konnten.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 19.03.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.),
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
§ 8Abs. 4 Asyl
G wurde ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 19.03.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Neben allgemeinen Länderfeststellung zu Syrien stellte das BFA fest, dass die Beschwerdeführer staatenlose Palästinenser aus Syrien, sunnitische Moslems und palästinensische Araber seien. Sie hätten im gesamten Verfahren übereinstimmend angegeben, Syrien im Jahr 2011 verlassen zu haben, um dem Militärdienst und dem dort herrschenden Krieg zu entgegen. Zu keinem Zeitpunkt hätten sie von einem anderen Fluchtgrund berichtet, der von einer Verfolgung oder Bedrohung von privater oder staatlicher Seite ausgehe. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei daher nicht feststellbar. Aufgrund der derzeit herrschenden allgemein schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen in Syrien ein Leben in unmenschlichen oder lebensbedrohlichen Umständen drohe, weshalb ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Die von den Beschwerdeführern im Verfahren vorgelegten Dokumente hinsichtlich des ihnen gewährten UNRWA-Schutzes wurden im Bescheid zwar aufgelistet und insofern der Beweiswürdigung unterzogen, als das BFA seine Feststellungen zu Nationalität, Religion und Volksgruppe auf die Aussagen in den Einvernahmen und auf eben diese Dokumente stützte; eine rechtliche Auseinandersetzung mit den Dokumenten findet sich in den Bescheiden jedoch nicht.
- Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des BFA erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde unter anderem vorgebracht, dass die Beschwerdeführer als palästinensische Flüchtlinge in Syrien registriert seien. Sie seien keine syrischen Staatsbürger, sondern staatenlos. Zum Beweis sei die UNRWA-Registrierung in Vorlage gebracht worden. Die Beschwerdeführer seien somit unter dem Schutz von UNRWA gestanden. Sie würden als bei UNRWA registrierte staatenlose Flüchtlinge aus Palästina besonderen Schutz und besondere Rechte genießen. Ihnen sei ipso facto der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des BFA erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde unter anderem vorgebracht, dass die Beschwerdeführer als palästinensische Flüchtlinge in Syrien registriert seien. Sie seien keine syrischen Staatsbürger, sondern staatenlos. Zum Beweis sei die UNRWA-Registrierung in Vorlage gebracht worden. Die Beschwerdeführer seien somit unter dem Schutz von UNRWA gestanden. Sie würden als bei UNRWA registrierte staatenlose Flüchtlinge aus Palästina besonderen Schutz und besondere Rechte genießen. Ihnen sei ipso facto der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Beschwerdeführern Die Beschwerdeführer sind staatenlose Palästinenser aus Syrien und gehören dem sunnitisch-muslimischen Glauben an. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Sie wurden am XXXX als Zwillingsbrüder in Damaskus in Syrien geboren und sind bei UNRWA in Syrien registriert. Im Jahr 2011 verließen sie wegen des Krieges Syrien, sodass ihnen der Beistand von UNRWA nicht mehr gewährt wird. Sie lebten fortan bis ins Jahr 2020 in den Vereinigten Arabischen Emiraten, wo sie auch ihr Studium abschlossen (BSc), und reisten anschließend gemeinsam ins österreichische Bundesgebiet, wo sie am 05.07.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.Die Beschwerdeführer sind staatenlose Palästinenser aus Syrien und gehören dem sunnitisch-muslimischen Glauben an. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Sie wurden am römisch 40 als Zwillingsbrüder in Damaskus in Syrien geboren und sind bei UNRWA in Syrien registriert. Im Jahr 2011 verließen sie wegen des Krieges Syrien, sodass ihnen der Beistand von UNRWA nicht mehr gewährt wird. Sie lebten fortan bis ins Jahr 2020 in den Vereinigten Arabischen Emiraten, wo sie auch ihr Studium abschlossen (BSc), und reisten anschließend gemeinsam ins österreichische Bundesgebiet, wo sie am 05.07.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. 1.
- Zur Situation von staatenlosen Palästinensern in Syrien Rechtlicher Status der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien und das Mandat der UNRWA: Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 IV
(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2019 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 2023 (UNRWA 16.11.2019).Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 römisch vier
(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2019 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 2023 (UNRWA 16.11.2019). In Syrien lebende Palästinenser werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Ankunft in Syrien in verschiedene Kategorien eingeteilt, von denen jeweils auch ihre rechtliche Stellung abhängt. Zu unterscheiden ist zwischen jenen Palästinensern, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind, und jenen, die in Syrien keinen Flüchtlingsstatus genießen. Da Syrien nicht Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist, richtet sich der Flüchtlingsstatus nach syrischem Recht. Die Unterteilung in verschiedene Kategorien hat Auswirkungen auf die Art des Reisedokumentes, im Besitz dessen Palästinenser in Syrien sind (ÖB 1.10.2021). Die größte Gruppe (rund 85 % der Palästinenser vor Ausbruch der Krise) bilden Palästinenser, die bis zum oder im Jahr 1956 nach Syrien gekommen waren sowie deren Nachkommen. Diese Palästinenser fallen unter die Anwendung des Gesetzes Nr. 260 aus 1956, welches Palästinenser, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes einen Wohnsitz in Syrien hatten, im Hinblick auf Arbeit, Handel, Militärdienst und Zugang zum öffentlichen Dienst syrischen Staatsbürgern gleichstellt. Ausgeschlossen ist diese Gruppe jedoch vom Wahlrecht, dem Innehaben öffentlicher Ämter sowie vom Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie erhalten auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Unter diese Kategorie fallende Personen sind bei der GAPAR (General Authority for Palestinian Arab Refugees) registriert (ÖB 1.10.2021). Für jene Palästinenser, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 260 noch im Jahr 1956 in Syrien niedergelassen haben, gelten bestimmte Modifikationen und Einschränkungen (va. Anstellung im öffentlichen Dienst nur auf Grundlage zeitliche befristeter Verträge; keine Ableistung von Militärdienst). Berichtet wurde, dass Angehörige dieser Gruppe von der PLO rekrutiert werden und sich sonstigen regimetreuen bewaffneten Gruppierungen anschließen. Sie sind aber ebenfalls bei GAPAR registriert. Die genannten Gruppen von Palästinensern und ihre Nachkommen sind somit als Flüchtlinge in Syrien anerkannt (ÖB 1.10.2021). Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen (unter anderem fallen darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen waren). Ihnen ist gemeinsam, dass sie nicht bei GAPAR registriert und nicht als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien gelten sie als "Arabs in Syria" und werden wie Staatsbürger arabischer Staaten (unterschieden wird in Syrien in vielen Bereichen zwischen syrischen Staatsbürgern, Staatsbürgern arabischer Staaten und sonstigen ausländischen Staatsbürgern) behandelt. Sie können ihre Aufenthaltsgenehmigungen in Syrien alle zehn Jahre beim Innenministerium erneuern lassen und müssen um Arbeitsgenehmigungen ansuchen. Einige aus dieser Gruppe fallen unter das Mandat von UNHCR (ÖB 1.10.2021). Palästinenser dieser Gruppe können in Syrien jedoch öffentliche Leistungen des Gesundheits- oder Bildungsbereiches kostenfrei nutzen, abgesehen von einem Studium an der Universität, für welches sie eine Gebühr bezahlen müssen (STDOK 8.2017). Obwohl die syrische Verfassung die Bewegungsfreiheit für syrische Bürger und GAPAR-registrierte Palästinenser garantiert, hat die Regierung seit Beginn des Konflikts Gebiete, darunter auch die Palästinenserlager in der Umgebung von Damaskus, durch die Einrichtung bemannter und unbemannter Kontrollpunkte voneinander getrennt. Die syrische Regierung hat außerdem Militärpersonal und physische Grenzen eingesetzt, um die Abgrenzung der Gebiete zu verstärken. Die Zahl der Kontrollpunkte in Damaskus wurde seit 2018 reduziert; es gibt jedoch immer noch Kontrollpunkte in Damaskus und an den Hauptstraßen, die verschiedene Gebiete miteinander verbinden, auch in der Nähe der Lager, sowie an den Hauptstraßen nach Damaskus. Palästinenser müssen viele Kontrollpunkte passieren, wenn sie sich in Gebieten zwischen den Lagern bewegen. Einige Palästinenser, die nicht bei der GAPAR registriert sind, müssen mit weiteren Bewegungseinschränkungen rechnen, weil die Dokumente in ihrem Besitz nicht an allen Kontrollpunkten akzeptiert werden. Nach Einschätzung einer internationalen Organisation laufen sie Gefahr, inhaftiert zu werden, weil ihr Aufenthalt in Syrien als illegal angesehen werden könnte (DIS 10.2021). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018).Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten: Schätzungen aus dem Jahr 2018 zufolge sind noch 438.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien aufhältig (UNRWA 5.12.2018; vgl. UNRWA o.D. A, UN 14.3.2019). Laut UN-Schätzung aus dem Jahr 2019 wurden seit 2011 mindestens 120.000 Palästinenser aus Syrien vertrieben (USDOS 12.4.2022). Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien und davon mehr als 80 % in und um Damaskus. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen (USAID 4.8.2017). Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren die Palästinenser in Syrien eine vulnerable Bevölkerungsgruppe (STDOK 8.2017).Schätzungen aus dem Jahr 2018 zufolge sind noch 438.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien aufhältig (UNRWA 5.12.2018; vergleiche UNRWA o.D. A, UN 14.3.2019). Laut UN-Schätzung aus dem Jahr 2019 wurden seit 2011 mindestens 120.000 Palästinenser aus Syrien vertrieben (USDOS 12.4.2022). Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien und davon mehr als 80 % in und um Damaskus. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen (USAID 4.8.2017). Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren die Palästinenser in Syrien eine vulnerable Bevölkerungsgruppe (STDOK 8.2017). Zu Beginn des Konfliktes versuchten die Bewohner der meisten palästinensischen Flüchtlingslager neutral zu bleiben (NOREF 24.1.2017). Mittlerweile sind die Palästinenser zwischen den Konfliktparteien gespalten (STDOK 8.2017). Palästinenser sind hauptsächlich Sunniten und werden vonseiten des Regimes und dessen Verbündeten auch wie Sunniten behandelt – also mit Misstrauen, wobei es Ausnahmen hierzu gibt. Was die Vulnerabilität betrifft, scheint jedoch die Herkunft einer Person aus einem bestimmten Gebiet wichtiger zu sein, als ihre Konfession, und ob sie der palästinensischen Minderheit angehört oder nicht. Dabei determinierten die Anfangsjahre des Konflikts 2011-2013, welche Gebiete zu welchen Konfliktparteien zugeordnet werden. Die Bewegungsfreiheit von Palästinensern ist eingeschränkt. Berichten zufolge müssen sie z.B. in Damaskus eine Genehmigung der Geheimdienste (Mukhabarat) und der Sicherheitskräfte erhalten, um ihren Wohnsitz verlegen zu können. Dass Palästinenser den Wohnsitz bei den Geheimdiensten registrieren müssen, führt dazu, dass manche Personen nicht an Palästinenser vermieten wollen (STDOK 8.2017). Allgemein gesprochen, sind die Palästinenser vulnerabler als der durchschnittliche Syrer, was auch mit fehlenden Identitätsdokumenten in Verbindung steht (STDOK 8.2017). Palästinenser, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als Syrer waren, zählen nun zu einer der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien (UNRWA 5.12.2018). Sie sind außerdem häufig von mehrfacher Vertreibung betroffen (STDOK 8.2017). Dies ist mitunter auch auf die strategische Relevanz der von Palästinensern bewohnten Gebiete zurückzuführen. Beispielsweise waren die Lager südlich von Damaskus strategisch bedeutend, weil sie die beiden oppositionellen Hochburgen im westlichen Damaskus und in Ost-Ghouta trennten und dadurch im bewaffneten Konflikt zum Ziel von Beschuss und Blockaden wurden. Dies führte zur Vertreibung der Bewohner dieser Lager (NOREF 24.1.2017). Sowohl das Regime als auch oppositionelle Gruppierungen belagerten oder beschossen manche palästinensischen Flüchtlingslager und Nachbarschaften oder machten diese anderweitig praktisch unzugänglich, was zu Fällen von schwerer Unterernährung und fehlendem Zugang zu medizinischer und humanitärer Versorgung und Todesfällen unter Zivilisten führte (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte darüber, dass Palästinenser während des gesamten Konflikts in ganz Syrien, auch in den beiden Gouvernements Damaskus und Rif Dimashq, ins Visier der syrischen Behörden geraten sind. Palästinenser, die beispielsweise in Gebieten südlich von Damaskus leben, wurden an Kontrollpunkten kontrolliert und erpresst. Es kam zu Verhaftungen von Einzelpersonen ohne bekannten Grund sowie zu Verhaftungen von Personen, die zum Militärdienst eingezogen werden sollten. Es wurde von nicht-explodierten Kampfmittelrückständen (unexploded ordnances, UXOs) in manchen palästinensischen Flüchtlingslagern berichtet. Im Lager Yarmouk kam es zu groß angelegten Plünderungen durch regierungsnahe Milizen und syrische Regierungstruppen, während es in den anderen Lagern keine Plünderungen in ähnlichem Ausmaß gab (DIS 10.2021). Die Leistungen der UNRWA im Rahmen ihrer Zugangsmöglichkeiten: UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt, auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (SD 4.3.2019; vgl. DIS 10.2021). Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete (sog. "Inoffizielle Lager"). Dies trifft auch auf Yarmouk zu, einen Stadtteil von Damaskus (STDOK 8.2017; UNRWA o.D. B), der lange Zeit die größte Dichte an palästinensischen Flüchtlingen in Syrien aufwies (STDOK 8.2017). Die meisten Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung - auch denen, die nicht in den Lagern leben (UNRWA o.D. B). UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager). Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates (UNRWA o.D. A).UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt, auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (SD 4.3.2019; vergleiche DIS 10.2021). Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete (sog. "Inoffizielle Lager"). Dies trifft auch auf Yarmouk zu, einen Stadtteil von Damaskus (STDOK 8.2017; UNRWA o.D. B), der lange Zeit die größte Dichte an palästinensischen Flüchtlingen in Syrien aufwies (STDOK 8.2017). Die meisten Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung - auch denen, die nicht in den Lagern leben (UNRWA o.D. B). UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager). Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates (UNRWA o.D. A). Viele UNRWA-Einrichtungen wurden durch den Konflikt in Syrien zerstört oder sind für UNRWA nicht zugänglich, wie z.B. 40 % der UNRWA-Klassenräume oder 25 % der Gesundheitszentren (UNRWA o.D. A). UNRWA versucht, Alternativen zu den Bildungseinrichtungen zu finden, und bietet, sofern möglich, auch Bildung in staatlichen Schulen für palästinensische Kinder an, oft in Form einer zweiten Schicht von Unterrichtsstunden (STDOK 8.2017; vgl. UNRWA o.D. A). In mehreren Flüchtlingslagern, besonders in Yarmouk, fanden schwere Kämpfe zwischen dem Regime und der Opposition statt, und die Lager wurden dabei fast gänzlich zerstört (AJ 20.10.2018).Viele UNRWA-Einrichtungen wurden durch den Konflikt in Syrien zerstört oder sind für UNRWA nicht zugänglich, wie z.B. 40 % der UNRWA-Klassenräume oder 25 % der Gesundheitszentren (UNRWA o.D. A). UNRWA versucht, Alternativen zu den Bildungseinrichtungen zu finden, und bietet, sofern möglich, auch Bildung in staatlichen Schulen für palästinensische Kinder an, oft in Form einer zweiten Schicht von Unterrichtsstunden (STDOK 8.2017; vergleiche UNRWA o.D. A). In mehreren Flüchtlingslagern, besonders in Yarmouk, fanden schwere Kämpfe zwischen dem Regime und der Opposition statt, und die Lager wurden dabei fast gänzlich zerstört (AJ 20.10.2018). Die palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien sind nicht durch physische Begrenzungen wie z.B. Mauern eingefriedet, sondern sie sind Teil der Städte und gleichen eher Wohnvierteln. In Syrien leben Teile der palästinensischen Bevölkerung innerhalb und andere außerhalb der Lager. Das Land, auf welchem sich die UNRWA-Lager befinden, ist Eigentum des Gaststaates. Den palästinensischen Familien wurden in der Vergangenheit Grundstücke zugeteilt, worauf Häuser gebaut wurden. Rechtlich gehört den palästinensischen Bewohnern das Land, auf dem die Häuser stehen, nicht. Dennoch werden die dort errichteten Wohnungen und Häuser mittlerweile auch vermietet und verkauft. Der Zugang zu UNRWA-Lagern ist rechtlich nicht eingeschränkt, es kann jedoch faktische Probleme geben, die den Zugang einschränken (STDOK 8.2017). Für Palästinenser ist es zudem schwierig, sich durch Checkpoints zu bewegen, z.B. wenn sie keine gültigen syrischen Dokumente vorweisen können. Ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens ist aufgrund der Notwendigkeit, die Genehmigung für Wohnortwechsel einzuholen, und aufgrund der Registrierungspflicht eingeschränkt (STDOK 8.2017). Etwa 254.000 Palästinenser wurden zumindest einmal innerhalb Syriens vertrieben (UNRWA 5.12.2018; vgl. UNRWA o.D. C). 40 % der palästinensischen Flüchtlinge sind prolongiert innerhalb Syriens Vertriebene. Yarmouk, Dara'a und Ein el Tal, wo früher mehr als ein Drittel der palästinensischen Flüchtlinge Syriens lebte, sind beinahe vollständig zerstört. Seit Ende 2020 dürfen palästinensische Flüchtlinge unter der Vorbedingung einer offiziellen Genehmigung nach Yarmouk zurückkehren. Die syrische Regierung stellte bisher über 2.000 Genehmigungen aus. Die noch nicht vollständig wiederhergestellte Grundinfrastruktur für einen sicheren Zugang zu Wasser und Elektrizität hindert mehr Familien an der Rückkehr, und dies verzögert Pläne für die Wiederherstellung der UNRWA-Einrichtungen (UN OCHA 22.2.2022).Etwa 254.000 Palästinenser wurden zumindest einmal innerhalb Syriens vertrieben (UNRWA 5.12.2018; vergleiche UNRWA o.D. C). 40 % der palästinensischen Flüchtlinge sind prolongiert innerhalb Syriens Vertriebene. Yarmouk, Dara'a und Ein el Tal, wo früher mehr als ein Drittel der palästinensischen Flüchtlinge Syriens lebte, sind beinahe vollständig zerstört. Seit Ende 2020 dürfen palästinensische Flüchtlinge unter der Vorbedingung einer offiziellen Genehmigung nach Yarmouk zurückkehren. Die syrische Regierung stellte bisher über 2.000 Genehmigungen aus. Die noch nicht vollständig wiederhergestellte Grundinfrastruktur für einen sicheren Zugang zu Wasser und Elektrizität hindert mehr Familien an der Rückkehr, und dies verzögert Pläne für die Wiederherstellung der UNRWA-Einrichtungen (UN OCHA 22.2.2022). 2019 kam es aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu Reduzierungen der Leistungen durch UNRWA (IO A 1.4.2019; vgl. MEE 20.2.2020). Mit Stand Mai 2021 lebten einer UNRWA-Studie zufolge 82 % der Personen in den befragten 503 Haushalten von weniger als 1,9 USD am Tag - inklusive allfälliger UNRWA-Finanzunterstützung - um 8 % mehr Personen als bei der letzten Studie 2017/18. 48 % der Haushaltsausgaben entfielen auf Lebensmittel, was auf die Schwere der Lage der Familien hinweist (UN OCHA 22.2.2022). Etwa 96 % der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung von ungefähr 420.000 Menschen hängt von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen. 145.000 von ihnen, das sind 35 %, gelten als am meisten vulnerabel: Haushalte mit weiblichen Vorständen, Familien mit Mitgliedern mit Behinderungen, Familien mit älteren Familienoberhäuptern sowie unbegleitete Minderjährige und Waisen (UN OCHA 22.2.2022). Bei der Vergabe von Nothilfe haben sie Priorität: 28.622 Personen erhalten z.B. zwecks Hilfe bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Obdach oder Heizung 14 USD (11,86 EUR) pro Monat über einen Zeitraum von fünf Monaten (ReliefWeb 7.3.2022). Aktuell erhalten circa 145.000 palästinensische Flüchtlinge, die in die vulnerabelsten Kategorien fallen, eine finanzielle Unterstützung (UNRWA 25.3.2022).2019 kam es aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu Reduzierungen der Leistungen durch UNRWA (IO A 1.4.2019; vergleiche MEE 20.2.2020). Mit Stand Mai 2021 lebten einer UNRWA-Studie zufolge 82 % der Personen in den befragten 503 Haushalten von weniger als 1,9 USD am Tag - inklusive allfälliger UNRWA-Finanzunterstützung - um 8 % mehr Personen als bei der letzten Studie 2017/18. 48 % der Haushaltsausgaben entfielen auf Lebensmittel, was auf die Schwere der Lage der Familien hinweist (UN OCHA 22.2.2022). Etwa 96 % der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung von ungefähr 420.000 Menschen hängt von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen. 145.000 von ihnen, das sind 35 %, gelten als am meisten vulnerabel: Haushalte mit weiblichen Vorständen, Familien mit Mitgliedern mit Behinderungen, Familien mit älteren Familienoberhäuptern sowie unbegleitete Minderjährige und Waisen (UN OCHA 22.2.2022). Bei der Vergabe von Nothilfe haben sie Priorität: 28.622 Personen erhalten z.B. zwecks Hilfe bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Obdach oder Heizung 14 USD (11,86 EUR) pro Monat über einen Zeitraum von fünf Monaten (ReliefWeb 7.3.2022). Aktuell erhalten circa 145.000 palästinensische Flüchtlinge, die in die vulnerabelsten Kategorien fallen, eine finanzielle Unterstützung (UNRWA 25.3.2022). Reisedokumente und Ausreiseregelungen für Palästinenser: Je nach rechtlichem Status unterscheidet sich auch die Art der Reisedokumente der in Syrien lebenden Palästinenser. Nur jene Palästinenser, die als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind, d.h. nur jene, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien gekommen sind, erhalten ein von syrischen Behörden ausgestelltes Reisedokument. Alle anderen Palästinenser, d.h. jene, die ab 1957 nach Syrien gekommen sind, hatten/haben in Abhängigkeit nach deren Herkunft (Westbank, Gaza) in der Regel von anderen Staaten ausgestellte Dokumente, meistens von Jordanien oder Ägypten. Viele leben daher bis heute mit abgelaufenen jordanischen oder ägyptischen Dokumenten. In Einzelfällen anerkennt Syrien zwar auch nach 1956 eingereiste Palästinenser als Flüchtlinge und stattet sie mit dem Status
dem Gesetz 260 aus 1956 aus; dies erfolgt jedoch nur im Ermessen des Staates und einzelfallorientiert (ÖB 1.11.2021). Nach der Unterzeichnung des Oslo-Abkommens 1993 erhielt die Palästinensische Autonomiebehörde das Recht, Reisedokumente auszustellen (erfolgt in der Praxis seit 1995). Ausstellungsort dieser durch die Palästinensische Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokumente ist stets Ramallah, auch dann, wenn die Antragstellung an einer palästinensischen Vertretung im Ausland erfolgt (eine persönliche Vorsprache in Ramallah ist für die Ausstellung dieses Reisedokuments nicht erforderlich) (ÖB 1.10.2021). Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild hinsichtlich der unterschiedlichen Reisedokumente, die Palästinenser aus Syrien bei einer Antragstellung auf Familienzusammenführung gem. § 35 AsylG vorweisen:Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild hinsichtlich der unterschiedlichen Reisedokumente, die Palästinenser aus Syrien bei einer Antragstellung auf Familienzusammenführung gem. Paragraph 35, AsylG vorweisen: Palästinenser, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind: Dies betrifft Palästinenser, die bis 1956 nach Syrien gekommen sind. Diese Personen sind mit von syrischen Behörden ausgestellten Reisedokumenten ausgestattet. Blaue Reisedokumente mit der Bezeichnung "Travel Document for Palestinian Refugees" (Nummer beginnend mit "P") Palästinenser, die von Syrien nicht als Flüchtlinge anerkannt sind, da sie nach 1956 nach Syrien gekommen waren: Diese Personen haben in Syrien den Status als "Arabs in Syria" und erhalten keine Reisedokumente durch Syrien. Mangels anderer gültiger Reisedokumente beantragen Personen aus dieser Kategorie bei der Vertretung der Palästinensischen Behörde (Botschaft Palästinas in Syrien) in Damaskus die Ausstellung eines Reisedokuments durch die Palästinensische Autonomiebehörde in Ramallah. Schwarze Reisedokumente, ausgestellt von der "Palestinian Authority" mit der Bezeichnung "Passport – Travel Document"; Ausstellungsort Ramallah (ÖB 1.10.2021). Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch wieder von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Auch in der Türkei sind Einreisebeschränkungen für Palästinenser in Kraft (STDOK 8.2017). Ein Palästinenser, der in Syrien bei UNRWA registriert ist und dann in ein anderes Land geht, das auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegt (wie z.B. der Libanon), bleibt in Syrien registriert ("registered"), wird aber z.B. im Libanon erfasst ("recorded") und hat dort Zugang zu UNRWA-Leistungen. UNRWA schränkt den Zugang zu UNRWA-Leistungen für Palästinenser aus anderen Staaten nicht ein, jedoch können die Staaten die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA Leistungen in Nachbarstaaten einschränken (STDOK 8.2017). Für Palästinenser ist es nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge, in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten sowie folglich Leistungen zu erhalten. Ohne legalen Aufenthaltsstatus ist es nicht möglich, eine Ehe zu registrieren, weshalb in weiterer Folge auch die Geburt eines Kindes aus dieser Ehe nicht registriert werden kann (STDOK 8.2017).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Beschwerdeführern Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern (Herkunft, Staatenlosigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit) ergeben sich aus ihren übereinstimmenden Angaben im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA, wo sie durchgehend gleichlautend von ihrem bisherigen Leben in Syrien und in den Vereinigten Arabischen Emiraten sprachen und ihre Angaben durch die Vorlage von Dokumenten untermauerten. Dass die Beschwerdeführer unbescholten sind, lässt sich den aktuellen Strafregisterauszügen vom heutigen Tag entnehmen. Dass sie in Syrien unter dem Schutz von UNRWA standen, lässt sich einerseits klar dem Vorbringen entnehmen, deckt sich andererseits aber auch mit der Vorlage der syrischen Reisepässe für Palästinenser im Original, die der vom BFA veranlassten Dokumentenüberprüfung standhalten konnten, und der entsprechenden UNRWA-Registrierungen („Familiy Report“), welche in Kopie samt Übersetzung vorgelegt wurden. Der Umstand, dass die UNRWA-Unterlagen lediglich in Kopie existieren, lässt sich plausibel dadurch erklären, dass sie vom Vater, der sich noch in den Vereinigten Arabischen Emiraten befindet, an die Söhne digital übermittelt wurden. Zweifel am Inhalt der vorgelegten Ausdrucke bzw. Kopien bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht und wurden solche auch seitens des BFA nicht ins Treffen geführt. Im Gegenteil finden sich die vorgelegten Unterlagen auch in den angefochtenen Bescheiden als herangezogenen Beweismittel aufgelistet und wurden sie in der dortigen Beweiswürdigung zu Gunsten der Beschwerdeführer gewertet. Schon das BFA hielt explizit fest, dass es sich bei den Beschwerdeführern um staatenlose Palästinenser aus Syrien handelt. Die Feststellung zum in den Vereinigten Arabischen Emiraten abgeschlossenen Studium der Beschwerdeführer gründet sich auf die vorgelegten Bestätigungen der „Ajman University“. 2.
- Zur Situation von staatenlosen Palästinensern in Syrien Die Feststellungen zur Situation in Syrien gründen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 09.08.2022, welches von der Staatendokumentation im BMI veröffentlicht wird und dem BFA daher im jeweils aktuellsten Stand bekannt sein sollte. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an der Aktualität, Richtigkeit und Verlässlichkeit der Informationen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 6Abs. 1 Asyl
G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
Art. 1Abschnitt D der GFK genießt (Z 1); einer der in Art.
1 Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).
Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der GFK genießt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,); er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,).
Abs. 2 leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 AsylG 2005 gilt.
Absatz 2, leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, AsylG 2005 gilt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach Art. 1 Abschnitt D der GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen
den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.Nach Artikel eins, Abschnitt D der GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen
den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.
Art. 12Abs.
1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9 (Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Art. 1Abschnitt D der GFK genießt.
Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
Artikel 12
, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 337 vom 20.12.2011 Seite 9 (Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Artikel eins, Abschnitt D der GFK genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
Art. 12Abs.
1 lit. b der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Artikel 12
, Absatz eins, Litera b, der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Art. 12Abs.
2 der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er
- a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
- b)eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;
- c)sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Artikel 12
, Absatz 2, der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er
- a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
- b)eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;
- c)sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL als auch § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG Bezug nehmen. Primärer Zweck von UNRWA ist es, Palästina-Flüchtlingen, insbesondere im Hinblick auf die (auch medizinische) Versorgungslage und Ausbildungsmöglichkeiten, einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen.Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL als auch Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG Bezug nehmen. Primärer Zweck von UNRWA ist es, Palästina-Flüchtlingen, insbesondere im Hinblick auf die (auch medizinische) Versorgungslage und Ausbildungsmöglichkeiten, einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer ausreichend nachgewiesen, dass sie bei UNRWA registriert sind und die Hilfe von UNRWA in Syrien auch tatsächlich in Anspruch genommen haben (vgl. zu dieser Anwendungsvoraussetzung für Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL: EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rn. 52).Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer ausreichend nachgewiesen, dass sie bei UNRWA registriert sind und die Hilfe von UNRWA in Syrien auch tatsächlich in Anspruch genommen haben vergleiche zu dieser Anwendungsvoraussetzung für Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL: EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rn. 52). Der EuGH hat klargestellt, dass mit Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D der GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern
Art. 12Abs.
1 lit. a der Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands „aus irgendeinem Grund“ ipso facto den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80).Der EuGH hat klargestellt, dass mit Artikel eins, Abschnitt D der GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D der GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern
Artikel 12
, Absatz eins, Litera a, der Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands „aus irgendeinem Grund“ ipso facto den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung „genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie“ in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c der Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso facto-Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Status-RL vorliegt.Dabei bezieht sich die Wendung „genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie“ in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, der Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso facto-Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 der Status-RL vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 29.06.2013, U 706/2012, aus, dass Österreich Art. 12 der Status-RL zwar insoweit in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, als § 6 AsylG 2005 normiert, dass ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist, wenn und solange er Schutz
Art. 1
Abschnitt D der GFK genießt, es jedoch unterlassen hat, eine ausdrückliche innerstaatliche Regelung, welche die ipso facto-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand einer Organisation wie von UNRWA „aus irgendeinem Grund“ weggefallen ist, anordnen würde, zu treffen. Der Verfassungsgerichtshof schlussfolgerte, dass es sich bei Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handle, welche mangels innerstaatlicher Umsetzung innerhalb der am 10.10.2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist unmittelbar anzuwenden sei. Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich dieser Rechtsansicht an und geht ebenso von einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL aus (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274).Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 29.06.2013, U 706 aus 2012,, aus, dass Österreich Artikel 12, der Status-RL zwar insoweit in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, als Paragraph 6, AsylG 2005 normiert, dass ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist, wenn und solange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der GFK genießt, es jedoch unterlassen hat, eine ausdrückliche innerstaatliche Regelung, welche die ipso facto-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand einer Organisation wie von UNRWA „aus irgendeinem Grund“ weggefallen ist, anordnen würde, zu treffen. Der Verfassungsgerichtshof schlussfolgerte, dass es sich bei Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handle, welche mangels innerstaatlicher Umsetzung innerhalb der am 10.10.2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist unmittelbar anzuwenden sei. Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich dieser Rechtsansicht an und geht ebenso von einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Status-RL aus (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274). Für die fragliche Zuerkennung des ipso facto-Schutzes ist maßgeblich - zumal im Beschwerdefall alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind -, ob der Beistand von UNRWA im Sinne der Status-RL als weggefallen anzusehen ist. Für die dafür erforderliche Feststellung, ob dieser Beistand oder der Schutz tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61). Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die - von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende - Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets von UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, El Kott u. a.).Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die - von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende - Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets von UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, El Kott u. a.). UNHCR führt dazu (unter Hinweis auf die Rechtssache vor dem EuGH, C-364/11, El Kott u.a.) in seiner "Note on UNHCR's Interpretation of Article 1 D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12
(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection" vom Mai 2013 aus, dass es für einen antragstellenden palästinensischen Flüchtling unter anderem dann nicht möglich sein wird, zurückzukehren oder sich unter den Schutz von UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen. Im vorliegenden Fall reisten die Beschwerdeführer im Jahr 2011 wegen des Krieges aus Syrien aus und hat das BFA den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf - das gesamte Staatsgebiet von - Syrien wegen des Vorliegens von Sicherheits- und Versorgungsdefiziten erheblicher Intensität (Bedrohung von Leib und Leben) infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes rechtskräftig zuerkannt. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an die Beschwerdeführer und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA sind auch vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren betreffend den Status eines Asylberechtigten zu beachten. Sie stehen der Annahme, die Beschwerdeführern könnten weiterhin den Schutz durch UNRWA in Syrien genießen, entgegen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274, unter Hinweis auf VfGH 22.09.2017, E 1965/2017). Denn es ist - zumal eine unveränderte Tatsachenlage in diesem Bereich anzunehmen ist - ausgehend von dem zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes angenommenen Sachverhalt des BFA auch bei der Frage der Zuerkennung des Asylstatus festzustellen, dass angesichts einer derartigen Situation in Syrien sich die Beschwerdeführer in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinden, da sie dort tatsächlich Gefahr laufen, einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens ausgesetzt zu sein. Demnach kann es für die Beschwerdeführer nicht möglich sein, nach Syrien zurückzukehren und sich dort unter den Schutz/den Beistand von UNRWA zu stellen, weiters ist es auch UNRWA nicht möglich, den Beschwerdeführern dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.Im vorliegenden Fall reisten die Beschwerdeführer im Jahr 2011 wegen des Krieges aus Syrien aus und hat das BFA den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf - das gesamte Staatsgebiet von - Syrien wegen des Vorliegens von Sicherheits- und Versorgungsdefiziten erheblicher Intensität (Bedrohung von Leib und Leben) infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes rechtskräftig zuerkannt. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an die Beschwerdeführer und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA sind auch vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren betreffend den Status eines Asylberechtigten zu beachten. Sie stehen der Annahme, die Beschwerdeführern könnten weiterhin den Schutz durch UNRWA in Syrien genießen, entgegen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274, unter Hinweis auf VfGH 22.09.2017, E 1965 aus 2017,). Denn es ist - zumal eine unveränderte Tatsachenlage in diesem Bereich anzunehmen ist - ausgehend von dem zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes angenommenen Sachverhalt des BFA auch bei der Frage der Zuerkennung des Asylstatus festzustellen, dass angesichts einer derartigen Situation in Syrien sich die Beschwerdeführer in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinden, da sie dort tatsächlich Gefahr laufen, einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens ausgesetzt zu sein. Demnach kann es für die Beschwerdeführer nicht möglich sein, nach Syrien zurückzukehren und sich dort unter den Schutz/den Beistand von UNRWA zu stellen, weiters ist es auch UNRWA nicht möglich, den Beschwerdeführern dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Eine in Folge des bewaffneten Konfliktes in Syrien entstandene, zu einer Bedrohung von Leib und Leben führende, unzureichende Sicherheits- und Versorgungslage, wie sie das BFA im gegenständlichen Fall in ihren rechtskräftigen Entscheidungen als Art. 3 EMRK-widrig gewertet und den Beschwerdeführern daher subsidiären Schutz gewährt hat, stellt einen nicht von den Beschwerdeführern zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund für ihren Wegzug dar. Sie ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274).Eine in Folge des bewaffneten Konfliktes in Syrien entstandene, zu einer Bedrohung von Leib und Leben führende, unzureichende Sicherheits- und Versorgungslage, wie sie das BFA im gegenständlichen Fall in ihren rechtskräftigen Entscheidungen als Artikel 3, EMRK-widrig gewertet und den Beschwerdeführern daher subsidiären Schutz gewährt hat, stellt einen nicht von den Beschwerdeführern zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund für ihren Wegzug dar. Sie ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274). Zumal keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießen die Beschwerdeführern daher
Art. 12Abs.
1 lit. a der Status-RL ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.Zumal keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießen die Beschwerdeführern daher
Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführern möglich und zumutbar sein könnte, sich in ein Mandatsgebiet der UNWRA außerhalb Syriens, etwa in den Libanon, zu begeben und dort den Schutz und die Hilfe von UNWRA in Anspruch zu nehmen, (vgl. die Länderfeststellungen, wonach die anderen Staaten, die auch im Mandatsgebiet von UNRWA liegen, die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA-Leistungen einschränken können, und es für Palästinenser nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge ist, in Nachbarländern einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten; vgl. auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Libanon/UNRWA-Lager", aus welcher hervorgeht, dass es "keine Freizügigkeit" für palästinensische staatenlose Flüchtlinge, egal ob mit oder ohne UNRWA-Registrierung, im Bereich der zuständigen Staaten im UNRWA-Mandatsgebiet [Syrien, Libanon, Jordanien, Israel] gibt und dass betreffend den Libanon und Jordanien [de facto] keine [legale] Einreise für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien und betreffend Israel eine Ein- und Ausreise ausschließlich für bestimmte, im israelisch kontrollierten Bevölkerungsregister registrierte Palästinenser möglich ist). Unterstützung durch UNRWA haben die Beschwerdeführer bisher nur in Syrien erhalten. Es ist ihnen nicht zumutbar, sich in den Libanon zu begeben und dort den Schutz und die Hilfe von UNWRA in Anspruch zu nehmen.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführern möglich und zumutbar sein könnte, sich in ein Mandatsgebiet der UNWRA außerhalb Syriens, etwa in den Libanon, zu begeben und dort den Schutz und die Hilfe von UNWRA in Anspruch zu nehmen, vergleiche die Länderfeststellungen, wonach die anderen Staaten, die auch im Mandatsgebiet von UNRWA liegen, die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA-Leistungen einschränken können, und es für Palästinenser nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge ist, in Nachbarländern einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten; vergleiche auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Libanon/UNRWA-Lager", aus welcher hervorgeht, dass es "keine Freizügigkeit" für palästinensische staatenlose Flüchtlinge, egal ob mit oder ohne UNRWA-Registrierung, im Bereich der zuständigen Staaten im UNRWA-Mandatsgebiet [Syrien, Libanon, Jordanien, Israel] gibt und dass betreffend den Libanon und Jordanien [de facto] keine [legale] Einreise für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien und betreffend Israel eine Ein- und Ausreise ausschließlich für bestimmte, im israelisch kontrollierten Bevölkerungsregister registrierte Palästinenser möglich ist). Unterstützung durch UNRWA haben die Beschwerdeführer bisher nur in Syrien erhalten. Es ist ihnen nicht zumutbar, sich in den Libanon zu begeben und dort den Schutz und die Hilfe von UNWRA in Anspruch zu nehmen. Das BFA hat somit verkannt, dass im Fall der Beschwerdeführer keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c der Status-RL bzw. aus den in Art. 1 Abschnitt A der GFK genannten Gründen zu erfolgen hat und die Gründe für eine ipso facto Schutzzuerkennung nach dieser Richtlinie gegeben sind.Das BFA hat somit verkannt, dass im Fall der Beschwerdeführer keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, der Status-RL bzw. aus den in Artikel eins, Abschnitt A der GFK genannten Gründen zu erfolgen hat und die Gründe für eine ipso facto Schutzzuerkennung nach dieser Richtlinie gegeben sind. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und den Beschwerdeführern aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL ipso facto der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher stattzugeben und den Beschwerdeführern aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Status-RL ipso facto der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EuGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EuGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W239.2254774.1.00