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{'item': 'W257 2244176-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2023 GeschäftszahlW257 2244176-1 Spruch, W257 2244176-1/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Wirksamkeit vom 18.04.1994 sei die Beschwerdeführerin im (damaligen) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung als Vertragsbedienstete I/a in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden. Mit Wirksamkeit vom 01.01.1999 sei sie im (damaligen) Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr auf eine Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ernannt worden. Mit Wirksamkeit vom 11.05.2011 sei die Beschwerdeführerin der XXXX im (damaligen) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zur Dienstleistung zugewiesen worden. 1. Mit Wirksamkeit vom 18.04.1994 sei die Beschwerdeführerin im (damaligen) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung als Vertragsbedienstete I/a in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden. Mit Wirksamkeit vom 01.01.1999 sei sie im (damaligen) Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr auf eine Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ernannt worden. Mit Wirksamkeit vom 11.05.2011 sei die Beschwerdeführerin der römisch 40 im (damaligen) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zur Dienstleistung zugewiesen worden. 2. Die Beschwerdeführerin sei bis zum Inkrafttreten der durch die damalige Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF, belangte Behörde) am 01.08.2019 erlassenen Geschäfts- und Personaleinteilung als Referentin des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3 in der XXXX verwendet worden. In der genannten Geschäfts- und Personaleinteilung sei für die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Verwendung in der XXXX vorgesehen gewesen. 2. Die Beschwerdeführerin sei bis zum Inkrafttreten der durch die damalige Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF, belangte Behörde) am 01.08.2019 erlassenen Geschäfts- und Personaleinteilung als Referentin des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3 in der römisch 40 verwendet worden. In der genannten Geschäfts- und Personaleinteilung sei für die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Verwendung in der römisch 40 vorgesehen gewesen. 3. Mit Schreiben vom 21.10.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, "wie bereits mündlich bei der Besprechung am 11.10.2019 eingebracht", die "bescheidmäßige Feststellung betreffend meinen Arbeitsplatz, der zur Gänze der XXXX [...] zuzurechnen ist". Zur Begründung wurde angeführt, dass die Zuteilung zur XXXX aufgrund von Formalfehlern und fehlenden Durchführungsschritten nicht rechtsgültig zustande gekommen sei, insbesondere, weil durch eine Änderung ihrer Zuteilung ihre Aussichten auf den weiteren Karriereverlauf negativ beeinflusst würden. 3. Mit Schreiben vom 21.10.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, "wie bereits mündlich bei der Besprechung am 11.10.2019 eingebracht", die "bescheidmäßige Feststellung betreffend meinen Arbeitsplatz, der zur Gänze der römisch 40 [...] zuzurechnen ist". Zur Begründung wurde angeführt, dass die Zuteilung zur römisch 40 aufgrund von Formalfehlern und fehlenden Durchführungsschritten nicht rechtsgültig zustande gekommen sei, insbesondere, weil durch eine Änderung ihrer Zuteilung ihre Aussichten auf den weiteren Karriereverlauf negativ beeinflusst würden. 4. Mit der am 01.05.2020 erlassenen Geschäfts- und Personaleinteilung sei die durch die Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.08.2019 vorgenommene Mehrfachverwendung der Beschwerdeführerin in der XXXX und der XXXX fortgeschrieben worden.4. Mit der am 01.05.2020 erlassenen Geschäfts- und Personaleinteilung sei die durch die Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.08.2019 vorgenommene Mehrfachverwendung der Beschwerdeführerin in der römisch 40 und der römisch 40 fortgeschrieben worden. 5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.05.2020 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, ihren Antrag auf Ausstellung eines Bescheides betreffend ihren Arbeitsplatz mangels Ausführungen darüber, ob der Bescheidantrag bezüglich der in Rede stehenden Personalmaßnahmen zur Klärung deren rechtlicher Qualität als Verwendungsänderung oder im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit als Dienstauftrag gestellt worden sei, zu verbessern. 6. In Folge des Verbesserungsauftrags stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.06.2020 folgende Anträge:

  1. a)auf Feststellung der Unwirksamkeit der mit Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.08.2019 sowie mit Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.05.2020 verfügten Zuteilung sowohl zur XXXX als auch zur XXXX wegen Nichteinhaltung der Formerfordernisse des § 38 BDG 1979, in eventu die Feststellung des Fortbestehens der ausschließlichen Verwendung in der XXXX
  2. b)auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Schreiben des XXXX vom 15.10.2019 angeordneten Weisung, wonach sie sowohl in der XXXX als auch in der XXXX ihren Dienst zu versehen habe und sich hierfür während der Dienststunden in ihrem zugewiesenen Dienstzimmer zum Dienst bereitzuhalten habe;
  3. a)auf Feststellung der Unwirksamkeit der mit Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.08.2019 sowie mit Geschäfts- und Personaleinteilung vom 01.05.2020 verfügten Zuteilung sowohl zur römisch 40 als auch zur römisch 40 wegen Nichteinhaltung der Formerfordernisse des Paragraph 38, BDG 1979, in eventu die Feststellung des Fortbestehens der ausschließlichen Verwendung in der römisch 40
  4. b)auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Schreiben des römisch 40 vom 15.10.2019 angeordneten Weisung, wonach sie sowohl in der römisch 40 als auch in der römisch 40 ihren Dienst zu versehen habe und sich hierfür während der Dienststunden in ihrem zugewiesenen Dienstzimmer zum Dienst bereitzuhalten habe;
  5. c)auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit E-Mail des Leiters der XXXX vom 29.10.2019 erteilten Weisung, dass die Beschwerdeführerin an terminlich bestimmten Teamsitzungen persönlich teilzunehmen und die Anfrage des XXXX vom 15.10.2019 zu beantworten habe;
  6. c)auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit E-Mail des Leiters der römisch 40 vom 29.10.2019 erteilten Weisung, dass die Beschwerdeführerin an terminlich bestimmten Teamsitzungen persönlich teilzunehmen und die Anfrage des römisch 40 vom 15.10.2019 zu beantworten habe;
  7. d)auf Feststellung des genauen Arbeitsplatzinhalts (insbesondere einer Arbeitsplatzbeschreibung);
  8. e)auf Feststellung ihrer dienstrechtlichen Stellung. 7. Mit Schreiben vom 31.08.2020 brachte die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde ein, in welcher sie beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt habe, sowie in der Sache selbst erkennen und den zuvor unter
  9. a)bis
  10. e)genannten Anträgen stattgeben. 8. Mit Bescheid vom 30.11.2020, Zl. 2020-0.770.490, welcher durch die Beschwerdeführerin unter der GZ: W224 2240084-1 am Bundesverwaltungsgericht bekämpft wurde, stellte die belangte Behörde fest, dass „I. Zu Ihrem Schreiben vom 25. Juni 2020 verbesserten Antrag vom 21. Oktober 2019 wird festgestellt, dass die mit Geschäfts- und Personaleinteilung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) zum 1. August 2019 verfügte Zuweisung zur Dienstleistung auch an die XXXX eine zulässige weisungsförmige (schlichte) Verwendungsänderung darstellt. „I. Zu Ihrem Schreiben vom 25. Juni 2020 verbesserten Antrag vom 21. Oktober 2019 wird festgestellt, dass die mit Geschäfts- und Personaleinteilung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) zum 1. August 2019 verfügte Zuweisung zur Dienstleistung auch an die römisch 40 eine zulässige weisungsförmige (schlichte) Verwendungsänderung darstellt. II. Das Verfahren zur Säumnisbeschwerde vom 31. August 2020 wird eingestellt.“römisch zwei. Das Verfahren zur Säumnisbeschwerde vom 31. August 2020 wird eingestellt.“ 9. Am 20.04.2022 erkannte das Bundesverwaltungsgericht unter der GZ: W224 2240084-1 über die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu Recht: „A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: I. Es wird festgestellt, dass die Geschäfts- und Personaleinteilung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum 01.08.1019 verfügte Zuweisung der Antragstellerin (nun Beschwerdeführerin) zur Dienstleistung auch an die XXXX eine zulässige weisungsförmige (schlichte) Verwendungsänderung darstelle. römisch eins. Es wird festgestellt, dass die Geschäfts- und Personaleinteilung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum 01.08.1019 verfügte Zuweisung der Antragstellerin (nun Beschwerdeführerin) zur Dienstleistung auch an die römisch 40 eine zulässige weisungsförmige (schlichte) Verwendungsänderung darstelle. II. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 31.08.2020 wird eingestellt, soweit es den in der Säumnisbeschwerde gestellten Antrag 3.3.1. (Säumnis über den Antrag
  11. a)des Schreibens vom 25.06.2020) betrifft. römisch zwei. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 31.08.2020 wird eingestellt, soweit es den in der Säumnisbeschwerde gestellten Antrag 3.3.1. (Säumnis über den Antrag
  12. a)des Schreibens vom 25.06.2020) betrifft. Im Übrigen wird die Säumnisbeschwerde zurückgewiesen.“ Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zu Spruchpunkt II. zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde über den Antrag vom 21.10.2021 bzw. Antrag
  13. a)vom 25.06.2020 abgesprochen hat und somit die Säumnisbeschwerde bezüglich dieser gleichlautenden Anträge einzustellen sei. Bezüglich der als Neuanträge zu wertenden Anträge
  14. b)bis
  15. e)vom 25.06.2020, sei die Erledigungsfrist von 6 Monaten noch nicht abgelaufen wodurch die dagegen eingebrachte Säumnisbeschwerde zurückzuweisen sei. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zu Spruchpunkt römisch zwei. zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde über den Antrag vom 21.10.2021 bzw. Antrag
  16. a)vom 25.06.2020 abgesprochen hat und somit die Säumnisbeschwerde bezüglich dieser gleichlautenden Anträge einzustellen sei. Bezüglich der als Neuanträge zu wertenden Anträge
  17. b)bis
  18. e)vom 25.06.2020, sei die Erledigungsfrist von 6 Monaten noch nicht abgelaufen wodurch die dagegen eingebrachte Säumnisbeschwerde zurückzuweisen sei. 10. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2022, W224 2240084-1 (nur gegen Spruchpunkt I.) fristgerecht erhobene außerordentliche Revision ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. 10. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2022, W224 2240084-1 (nur gegen Spruchpunkt römisch eins.) fristgerecht erhobene außerordentliche Revision ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. 11. Mit (hier) bekämpften Bescheid vom 30.04.2021 stellte die belangte Behörde zu dem Schreiben vom 25.06.2020 fest, dass ihre Anträge: „I. [entspricht Antrag b)] auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Schreiben des XXXX vom 15.10.2019 angeordneten Weisung, wonach sie sowohl in der XXXX als auch in der XXXX ihren Dienst zu versehen habe und sich hierfür während der Dienststunden in ihrem zugewiesenen Dienstzimmer zum Dienst bereitzuhalten habe, mangels Vorliegen einer Weisung als unzulässig zurückgewiesen ist,„I. [entspricht Antrag b)] auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Schreiben des römisch 40 vom 15.10.2019 angeordneten Weisung, wonach sie sowohl in der römisch 40 als auch in der römisch 40 ihren Dienst zu versehen habe und sich hierfür während der Dienststunden in ihrem zugewiesenen Dienstzimmer zum Dienst bereitzuhalten habe, mangels Vorliegen einer Weisung als unzulässig zurückgewiesen ist, II. [entspricht Antrag c)] auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit E-Mail des Leiters der XXXX vom 29.10.2019 erteilten Weisung, dass die Beschwerdeführerin an terminlich bestimmten Teamsitzungen persönlich teilzunehmen und die Anfrage des XXXX vom 15.10.2019 zu beantworten habe, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des BVwG zur Beschwerde gegen den Bescheid des BMBWF vom 30.11.2020, GZ 2020-0.770.490 (Zuweisung zur Dienstleistung auch an die XXXX durch die Geschäfts- und Personaleinteilung zum 01. 08.2019; BVwG GZ: W224 2240084-1) ausgesetzt ist.“ römisch zwei. [entspricht Antrag c)] auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit E-Mail des Leiters der römisch 40 vom 29.10.2019 erteilten Weisung, dass die Beschwerdeführerin an terminlich bestimmten Teamsitzungen persönlich teilzunehmen und die Anfrage des römisch 40 vom 15.10.2019 zu beantworten habe, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des BVwG zur Beschwerde gegen den Bescheid des BMBWF vom 30.11.2020, GZ 2020-0.770.490 (Zuweisung zur Dienstleistung auch an die römisch 40 durch die Geschäfts- und Personaleinteilung zum 01. 08.2019; BVwG GZ: W224 2240084-1) ausgesetzt ist.“ Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass besagtes Schreiben des XXXX vom 15.10.2019 lediglich der Klarstellung der Sach- und Rechtslage diente und keine Weisung im Sinne des Art. 20 B-VG darstelle. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass besagtes Schreiben des römisch 40 vom 15.10.2019 lediglich der Klarstellung der Sach- und Rechtslage diente und keine Weisung im Sinne des Artikel 20, B-VG darstelle. Zu Spruchpunkt II. wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin bereist in der Stellungnahme vom 16.03.2021, der beabsichtigten Aussetzung zu Antrag
  19. c)bis zur Entscheidung der Vorfrage durch das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren W224 2240084-1 (nun bis zur Erledigung der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof) zugestimmt habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin bereist in der Stellungnahme vom 16.03.2021, der beabsichtigten Aussetzung zu Antrag
  20. c)bis zur Entscheidung der Vorfrage durch das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren W224 2240084-1 (nun bis zur Erledigung der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof) zugestimmt habe. 12. Gegen dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde und stellte darin folgende Anträge: 1. „eine mündliche Verhandlung durchzuführen, 2. der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattzugeben, 2. der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG stattzugeben, 3. in der Sache selbst erkennen und den hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehende abändern, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Schreiben des XXXX vom 15.10.2019 angeordneten Weisung, wonach die Beschwerdeführerin seit 01.08.2019 sowohl bei der XXXX als auch bei der XXXX ihren Dienst zu versehen habe und sich hierfür während der Dienststunden in ihrem zugewiesenen Dienstzimmer zum Dienst bereitzuhalten habe, folge zugeben, 3. in der Sache selbst erkennen und den hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehende abändern, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Schreiben des römisch 40 vom 15.10.2019 angeordneten Weisung, wonach die Beschwerdeführerin seit 01.08.2019 sowohl bei der römisch 40 als auch bei der römisch 40 ihren Dienst zu versehen habe und sich hierfür während der Dienststunden in ihrem zugewiesenen Dienstzimmer zum Dienst bereitzuhalten habe, folge zugeben, 4. in eventu zu 3. den hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“ Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Geschäftseinteilung des Bundesministeriums im Sinne des § 7 Bundesministeriensesetz 1986 keine geeignete Rechtsgrundlage für die Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin darstelle, was zur Konsequenz habe, dass in besagtem Schreiben von XXXX vom 15.10.2019, ein eigenständiger Rechtsgestaltungswille innewohne und somit Weisungscharakter habe. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Geschäftseinteilung des Bundesministeriums im Sinne des Paragraph 7, Bundesministeriensesetz 1986 keine geeignete Rechtsgrundlage für die Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin darstelle, was zur Konsequenz habe, dass in besagtem Schreiben von römisch 40 vom 15.10.2019, ein eigenständiger Rechtsgestaltungswille innewohne und somit Weisungscharakter habe. 13. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 08.07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 14. Mit Schreiben vom 02.06.2022 wurde durch die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin angefragt, ob sie aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2022, W224 2240084-1, ihre weiteren Anträge aufrechterhalten wolle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Beschwerdegegenstand des anhängigen Verfahren sind die Anträge
  21. b)bis
  22. e)der Beschwerdeführerin vom 25.06.2020. Leidglich Antrag
  23. a)würde eine Senatszuständigkeit im Sinne des § 135a BDG 1979 begründen, welcher jedoch bereits durch das Bundesverwaltungsgericht vom 20.04.2022, W224 2240084-1 entschieden wurde und aktuell mit außerordentlicher Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Beschwerdegegenstand des anhängigen Verfahren sind die Anträge
  24. b)bis
  25. e)der Beschwerdeführerin vom 25.06.2020. Leidglich Antrag
  26. a)würde eine Senatszuständigkeit im Sinne des Paragraph 135 a, BDG 1979 begründen, welcher jedoch bereits durch das Bundesverwaltungsgericht vom 20.04.2022, W224 2240084-1 entschieden wurde und aktuell mit außerordentlicher Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Aussetzen des Beschwerdeverfahrens [Spruchpunkt A)] Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbar (§ 17 VwGVG).Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Paragraph 38, AVG ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbar (Paragraph 17, VwGVG). Nach § 38 letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. dazu die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 42 [Stand 01.04.2021, rdb.at]).Nach Paragraph 38, letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist vergleiche dazu die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 42 [Stand 01.04.2021, rdb.at]). Im der derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision ist über das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 20.04.2022, W224 2240084-1 zu entscheiden. Darin wurde als Hauptfrage abgesprochen, ob mit der Geschäfts- und Personaleinteilung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum 01.08.2020 eine zulässige weisungsförmige (schlichte) Verwendungsänderung der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Die Wirksamkeit dieser Verwendungsänderung bestimmt, wer Vorgesetzter der Beschwerdeführerin ist und somit befugt ist, dieser Weisungen zu erteilen. Auch ihre Arbeitsplatzbeschreibung und ihrer dienstrechtlichen Stellung ist unmittelbar von der Rechtswirksamkeit der Verwendungsänderung abhängig. Somit ist die Rechtswirksamkeit der Verwendungsänderung der Beschwerdeführerin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs relevant und daher präjudiziell für gegenständliche Verfahren. Daher wird die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens beschlossen. Diese Entscheidung hat mit nicht bloß verfahrensleitendem (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, 0024; 24.03.2015, Ro 2014/05/0089; 28.10.2015, Ra 2015/10/0102) Beschluss zu ergehen.Diese Entscheidung hat mit nicht bloß verfahrensleitendem vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, 0024; 24.03.2015, Ro 2014/05/0089; 28.10.2015, Ra 2015/10/0102) Beschluss zu ergehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt, welcher die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG rechtfertigt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt, welcher die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG rechtfertigt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2244176.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.