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{'item': 'W269 2264108-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2023 GeschäftszahlW269 2264108-1 Spruch, W269 2264108-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht seit dem 20.07.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld.
  2. Mit Schreiben vom 07.10.2022 forderte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) den Beschwerdeführer auf, am 18.10.2022 an einer Veranstaltung zur Vorauswahl für verschiedene Betriebe in Tirol im Bereich Gastronomie teilzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben oder ein ungerechtfertigtes Ablehnen eines Angebotes zu einer Sanktion gemäß § 10 AlVG und somit zu einer Geldsperre von mindestens sechs Wochen führen könne.
  3. Mit Schreiben vom 07.10.2022 forderte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) den Beschwerdeführer auf, am 18.10.2022 an einer Veranstaltung zur Vorauswahl für verschiedene Betriebe in Tirol im Bereich Gastronomie teilzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben oder ein ungerechtfertigtes Ablehnen eines Angebotes zu einer Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG und somit zu einer Geldsperre von mindestens sechs Wochen führen könne.
  4. Der Beschwerdeführer nahm am 18.10.2022 an dieser Veranstaltung teil.
  5. Am 19.10.2022 langte beim AMS eine Mitteilung des Veranstalters ein, wonach der Beschwerdeführer kein Interesse an der Hotellerie habe.
  6. Am 27.10.2022 wurde der Beschwerdeführer vom AMS darüber informiert, dass der Leistungsbezug mit 23.10.2022 vorläufig eingestellt werde.
  7. Am 11.11.2022 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift auf. Darin erklärte der Beschwerdeführer, dass er kein Interesse an einer Arbeit in der Gastronomie habe, sondern im IT-Support arbeiten wolle. Er habe sein Studium abgeschlossen und Erfahrung im IT-Bereich. Er sei derzeit auf der Suche nach einer entsprechenden Arbeitsstelle.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 16.11.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 28.10.2022 bis 06.12.2022 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung über XXXX im Gastronomiebereich vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  9. Mit Bescheid des AMS vom 16.11.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 28.10.2022 bis 06.12.2022 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung über römisch 40 im Gastronomiebereich vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er zum Seminar gefahren sei, dieses aber nicht seinen Arbeitswünschen entsprochen habe. Er sei auf die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen, um seine Miete und seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Er bemühe sich darum, einen Job zu finden.
  11. Am 14.12.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In einer Stellungnahme bekräftigte das AMS seinen Standpunkt, wonach die Aufnahme einer Beschäftigung als Gastronomiehilfskraft in Tirol dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.
  12. Mit Schreiben vom 15.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer das Vorlageschreiben der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme bei Gericht ein.
  13. Mit Eingabe vom 09.01.2023 gab das AMS klarstellend bekannt, dass über den Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Bescheid eine Sanktion gemäß § 10 AlVG lediglich für 40 und nicht, wie gesetzlich vorgesehen, für 42 Tage verhängt worden sei. Der Grund liege darin, dass der Arbeitslosengeldanspruch des Beschwerdeführers nach 40 Tagen, somit am 06.12.2022, erschöpft gewesen sei. Zwischenzeitig sei dem Beschwerdeführer eine rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 07.12.2022 bewilligt worden.
  14. Mit Eingabe vom 09.01.2023 gab das AMS klarstellend bekannt, dass über den Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Bescheid eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG lediglich für 40 und nicht, wie gesetzlich vorgesehen, für 42 Tage verhängt worden sei. Der Grund liege darin, dass der Arbeitslosengeldanspruch des Beschwerdeführers nach 40 Tagen, somit am 06.12.2022, erschöpft gewesen sei. Zwischenzeitig sei dem Beschwerdeführer eine rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 07.12.2022 bewilligt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom 15.06.2021 bis 30.06.2022 sowie vom 04.07.2022 bis 15.07.2022 in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Seit dem 20.07.2022 steht er im Bezug von Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung wiederholt über die Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen belehrt. Zuletzt wurde mit dem Beschwerdeführer am 26.09.2022 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Darin war unter anderem festgehalten: „Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Netzwerktechniker. Vereinbarter Arbeitsort: Österreich. Arbeitsausmaß: Voll-/Teilzeit 20-40 Stunden. Es liegen keine Betreuungspflichten vor. … Überregionale Vermittlung: Die Arbeitsaufnahme ist österreichweit möglich. Wünsche hinsichtlich des Arbeitsortes werden nach Möglichkeit berücksichtigt - ein rechtlicher Anspruch darauf besteht nicht.“ Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Hilfskoch sowie als Informatiker. In einem mit 07.10.2022 datierten Einladungsschreiben wurde dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Veranstaltung „ XXXX ! Einladung zur Vorauswahl für Betriebe in Tirol“ angeordnet. Dieses Einladungsschreiben enthielt folgende Beschreibung: In einem mit 07.10.2022 datierten Einladungsschreiben wurde dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Veranstaltung „ römisch 40 ! Einladung zur Vorauswahl für Betriebe in Tirol“ angeordnet. Dieses Einladungsschreiben enthielt folgende Beschreibung: „Ziel dieser Veranstaltung ist es, mit Unterstützung des AMS Wien an den Vorstellungs-Gesprächen in Tirol am 28.10.2022 teilzunehmen. Das AMS Wien trifft bei dieser Veranstaltung eine Vorauswahl an geeigneten Arbeitskräften für die Dienstgeber in Tirol. … Folgende Jobs werden Ihnen in Tirol angeboten: ∙ Koch / Köchin ∙ Küchengehilf_in ∙ Kellner_in / Restaurantfachfrau/mann, Chef de Range ∙ Frontdesk (Administration), Rezeption … Eine abgeschlossene Ausbildung oder Berufserfahrung ist nicht erforderlich. … Im Fall einer Jobaufnahme in Tirol wird Ihnen vom Dienstgeber ein kostenfreies Quartier zur Verfügung gestellt oder der Dienstgeber unterstützt Sie bei der Wohnraumbeschaffung! Die Teilnahme an dieser Veranstaltung zur Vorauswahl für die Betriebe und an den Bewerbungsgesprächen in Tirol ist verpflichtend. Ein unentschuldigtes Fernbleiben oder ein ungerechtfertigtes Ablehnen des Angebotes kann zu einer Sanktion gem. § 10 AlVG und somit zu einer Geldsperre von mind. 6 Wochen führen. …“Die Teilnahme an dieser Veranstaltung zur Vorauswahl für die Betriebe und an den Bewerbungsgesprächen in Tirol ist verpflichtend. Ein unentschuldigtes Fernbleiben oder ein ungerechtfertigtes Ablehnen des Angebotes kann zu einer Sanktion gem. Paragraph 10, AlVG und somit zu einer Geldsperre von mind. 6 Wochen führen. …“ Der Beschwerdeführer nahm am 18.10.2022 an der Veranstaltung „ XXXX “ teil. Im Rahmen der Veranstaltung erklärte der Beschwerdeführer, dass er kein Interesse an einer Arbeit im Bereich Gastronomie/Hotellerie habe.Der Beschwerdeführer nahm am 18.10.2022 an der Veranstaltung „ römisch 40 “ teil. Im Rahmen der Veranstaltung erklärte der Beschwerdeführer, dass er kein Interesse an einer Arbeit im Bereich Gastronomie/Hotellerie habe. Ab dem 23.10.2022 wurde der Leistungsbezug des Beschwerdeführers vorläufig eingestellt. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert und ein Termin zur Klärung beim AMS vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer gab in weiterer Folge niederschriftlich zu Protokoll, dass er kein Interesse an einer Arbeit in der Gastronomie habe, sondern im IT-Bereich arbeiten möchte. Die im Rahmen der Vorauswahl angebotenen Beschäftigungen waren dem Beschwerdeführer zumutbar. Eine Beschäftigung kam aufgrund der Ablehnung des Beschwerdeführers nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer nahm innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf.
  16. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt, insbesondere in den Datenauszug des AMS, die Betreuungsvereinbarung vom 26.09.2022, das Einladungsschreiben betreffend die Veranstaltung „ XXXX “, die Niederschrift des Beschwerdeführers beim AMS vom 11.11.2022 sowie die Beschwerde.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt, insbesondere in den Datenauszug des AMS, die Betreuungsvereinbarung vom 26.09.2022, das Einladungsschreiben betreffend die Veranstaltung „ römisch 40 “, die Niederschrift des Beschwerdeführers beim AMS vom 11.11.2022 sowie die Beschwerde. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Datenauszug des AMS. Dass der Beschwerdeführer am 18.10.2022 an der Veranstaltung „ XXXX !“ teilgenommen und im Rahmen der Veranstaltung erklärt hat, dass er kein Interesse an einer Arbeit im Bereich Gastronomie/Hotellerie habe, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist soweit unstrittig. Die Ablehnung der angebotenen Beschäftigungen im Bereich Gastronomie/Hotellerie durch den Beschwerdeführer ergibt sich ferner aus der Niederschrift über die Einvernahme vor dem AMS vom 11.11.2022 sowie aus den Beschwerdeausführungen. Der Beschwerdeführer räumt offen ein, dass er eine Beschäftigung in der Gastronomie ablehnt, da er im IT-Bereich arbeiten möchte.Dass der Beschwerdeführer am 18.10.2022 an der Veranstaltung „ römisch 40 !“ teilgenommen und im Rahmen der Veranstaltung erklärt hat, dass er kein Interesse an einer Arbeit im Bereich Gastronomie/Hotellerie habe, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist soweit unstrittig. Die Ablehnung der angebotenen Beschäftigungen im Bereich Gastronomie/Hotellerie durch den Beschwerdeführer ergibt sich ferner aus der Niederschrift über die Einvernahme vor dem AMS vom 11.11.2022 sowie aus den Beschwerdeausführungen. Der Beschwerdeführer räumt offen ein, dass er eine Beschäftigung in der Gastronomie ablehnt, da er im IT-Bereich arbeiten möchte. Dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Hilfskoch sowie als Informatiker verfügt, ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigungen ausschließende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer war für die angebotenen Beschäftigungen ausreichend qualifiziert. Hinsichtlich weiterer Ausführungen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Dass eine Beschäftigung aufgrund der Ablehnung durch den Beschwerdeführer nicht zustande kam, ergibt sich aus dessen Äußerungen im Rahmen der Vorauswahl am 18.10.
  17. Der Beschwerdeführer streitet nicht ab, dass er kein Interesse an den angebotenen Beschäftigungen hatte, er äußerte sein Desinteresse von sich heraus. Für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen gab es keinen Anhaltspunkt. Aus dem Datenauszug des AMS ergab sich insbesondere, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
  20. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  21. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, odersich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. … so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)…“ 3.
  1. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.
  2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
  3. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Gemäß dem Einladungsschreiben zur Vorauswahl mussten die Bewerber weder eine abgeschlossene Ausbildung noch Berufserfahrung mitbringen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Hilfskoch verfügt, war er jedenfalls ausreichend qualifiziert. Bedenken betreffend die Zumutbarkeit der Beschäftigung sind im Beschwerdeverfahren nicht behauptet worden und sind solche im Verfahren auch nicht hervorgekommen; insofern bestehen auch beim Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung. Sofern der Beschwerdeführer argumentiert, dass er lieber im IT-Bereich als in der Gastronomie/Hotellerie arbeiten möchte, ist dem entgegenzuhalten, dass ihm sämtliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG im Hilfsarbeiterbereich zugewiesen werden können. Zudem hat der Beschwerdeführer alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden.Sofern der Beschwerdeführer argumentiert, dass er lieber im IT-Bereich als in der Gastronomie/Hotellerie arbeiten möchte, ist dem entgegenzuhalten, dass ihm sämtliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG im Hilfsarbeiterbereich zugewiesen werden können. Zudem hat der Beschwerdeführer alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Die Zuweisung zu den im Rahmen der Vorauswahl bezeichneten Stellen war daher jedenfalls zumutbar. 3.
  4. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Gemäß § 32 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 AMSG iVm § 4 Abs. 1 Z 1 AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen. Davon zu unterscheiden ist die Beratungstätigkeit des AMS für den Arbeitslosen, insbesondere im Rahmen der Aufgaben des AMS nach dem AlVG (vgl. VwGH 24.7.2013, 2011/08/0209, mwN). Es entspricht dem folgend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Verhalten einer arbeitslosen Person im Rahmen eines ‑ vom AMS durchgeführten ‑ Vorauswahlverfahrens nach §§ 9 und 10 AlVG grundsätzlich die gleiche Bedeutung zuzumessen ist wie jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (vgl. VwGH 2.4.2008, 2007/08/0008).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 5, AMSG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 4, AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen. Davon zu unterscheiden ist die Beratungstätigkeit des AMS für den Arbeitslosen, insbesondere im Rahmen der Aufgaben des AMS nach dem AlVG vergleiche VwGH 24.7.2013, 2011/08/0209, mwN). Es entspricht dem folgend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Verhalten einer arbeitslosen Person im Rahmen eines ‑ vom AMS durchgeführten ‑ Vorauswahlverfahrens nach Paragraphen 9 und 10 AlVG grundsätzlich die gleiche Bedeutung zuzumessen ist wie jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber vergleiche VwGH 2.4.2008, 2007/08/0008). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056). Der Beschwerdeführer hat durch sein geäußertes Desinteresse an einer Arbeitsstelle im Bereich Gastronomie/Hotellerie eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. 3.
  5. Zu Kausalität und Vorsatz Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer unstrittig die angebotenen Arbeitsstellen im Bereich Gastronomie/Hotellerie im Rahmen des Vorauswahlverfahrens abgelehnt. Dieses Verhalten war zweifellos ursächlich für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses. Durch sein bekundetes Desinteresse hielt er es jedenfalls ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die Annahme einer ihm angebotenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird. 3.
  6. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Es handelt sich um die erste derartige Sanktion gegen den Beschwerdeführer, weshalb eine sechswöchige Ausschlussfrist zu verhängen ist. Da die Dauer des Leistungsbezuges zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 16.11.2022 mit 06.12.2022 begrenzt war, konnte der Verlust des Arbeitslosengeldes nur für den im gegenständlichen Bescheid angeführte Zeitraum (28.10.2022 bis 06.12.2022) ausgesprochen werden. 3.
  7. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorgebracht worden und auch nicht zu Tage getreten.Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorgebracht worden und auch nicht zu Tage getreten. 3.
  8. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruches vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  9. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W269.2264108.1.00

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