Vm § 40 Abs. 1 BFA-VG iVm § 41 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme der Beschwerdeführerin am 05.01.2023, 13:52 Uhr, sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 06.01.2023, 18:15 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme der Beschwerdeführerin am 05.01.2023, 13:52 Uhr, sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 06.01.2023, 18:15 Uhr, für rechtswidrig erklärt. II.
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 05.01.2023 wurden Beamte der LPD Wien zum Meldeamt in 1080 Wien beordert, da sich im Amtsgebäude eine Person befinde, nach welcher gefahndet werde. Bei der angetroffenen Person handelte es sich um die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), welche – nach fernmündlicher Bestätigung des Festnahmeauftrages
3 Z 1 BFA-VG durch den Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) –
1 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt wurde.1. Am 05.01.2023 wurden Beamte der LPD Wien zum Meldeamt in 1080 Wien beordert, da sich im Amtsgebäude eine Person befinde, nach welcher gefahndet werde. Bei der angetroffenen Person handelte es sich um die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), welche – nach fernmündlicher Bestätigung des Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG durch den Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) –
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt wurde.
3 Z 1 BFA-VG erlassen.Gegen die BF wurde vom BFA am 05.01.2023 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Am 05.01.2023 wurden Beamte der LPD Wien zum Meldeamt in 1080 Wien beordert, da sich im Amtsgebäude eine Person befinde, nach welcher gefahndet werde. Hierbei konnte die BF im Amtsgebäude angetroffen werden und wurde sie sodann – nach fernmündlicher Bestätigung des Festnahmeauftrages durch den BFA-Journaldienst – um 13:52 Uhr
1 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.Am 05.01.2023 wurden Beamte der LPD Wien zum Meldeamt in 1080 Wien beordert, da sich im Amtsgebäude eine Person befinde, nach welcher gefahndet werde. Hierbei konnte die BF im Amtsgebäude angetroffen werden und wurde sie sodann – nach fernmündlicher Bestätigung des Festnahmeauftrages durch den BFA-Journaldienst – um 13:52 Uhr
, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Im Rahmen ihrer Festnahme wurde der BF kein Informationsblatt für Festgenommene in englischer Sprache ausgehändigt. Ein konkreter Festnahmegrund, im Sinne einer bestimmten Ziffer des § 40 Abs. 1 BFA-VG, wurde der BF hierbei nicht mitgeteilt.Im Rahmen ihrer Festnahme wurde der BF kein Informationsblatt für Festgenommene in englischer Sprache ausgehändigt. Ein konkreter Festnahmegrund, im Sinne einer bestimmten Ziffer des Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG, wurde der BF hierbei nicht mitgeteilt. Die BF war zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Am 06.01.2022 um 18:15 Uhr wurde die BF, nach erfolgter Einvernahme und aufgrund der Anordnung der Schubhaft durch das BFA, in Schubhaft genommen. Ihre Anhaltung in Schubhaft dauert aktuell an. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den am 12.01.2023 vorgelegten Akt des BFA, durch Einsichtnahme in den Beschwerdeschriftsatz selbst sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Identität (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der BF ergibt sich aus ihren eigenen bisherigen Angaben im Verfahren (S. 1 der Niederschrift im Schubhaftverfahren vom 06.01.2023, AS 444 [OZ 9]; S.1f der Niederschrift der Erstbefragung vom 10.01.2023, AS 500 [OZ 9]) sowie dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (OZ 2). Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer der BF in Österreich ergibt sich aus der Durchsicht des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Einsicht in das abgeschlossene Verfahren vor dem BVwG zur Zl. XXXX das (erste) Asylverfahren der BF betreffend. Aus der Durchsicht des Verwaltungsaktes und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister (OZ 2) geht hervor, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung trotz der gegen sie rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidungen bisher nicht nachgekommen ist. Auch, dass die BF für die Behörden nicht greifbar war geht daraus hervor. So wurde etwa wiederholt erfolglos versucht sie an ihrer Wohnadresse anzutreffen, wie dies etwa bei mehreren polizeilichen Zustellversuchen von Mitwirkungsbescheiden dokumentiert ist.Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer der BF in Österreich ergibt sich aus der Durchsicht des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Einsicht in das abgeschlossene Verfahren vor dem BVwG zur Zl. römisch 40 das (erste) Asylverfahren der BF betreffend. Aus der Durchsicht des Verwaltungsaktes und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister (OZ 2) geht hervor, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung trotz der gegen sie rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidungen bisher nicht nachgekommen ist. Auch, dass die BF für die Behörden nicht greifbar war geht daraus hervor. So wurde etwa wiederholt erfolglos versucht sie an ihrer Wohnadresse anzutreffen, wie dies etwa bei mehreren polizeilichen Zustellversuchen von Mitwirkungsbescheiden dokumentiert ist. Dass gegen die BF am 05.01.2023 ein Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG erlassen wurde, ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (AS 428f [OZ 9]). Dass gegen die BF am 05.01.2023 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen wurde, ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (AS 428f [OZ 9]). Aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vom BFA übermittelten Aktes ergeben sich weiterhin auch die Feststellungen zur Festnahme der BF und deren anschließender Überstellung ins Polizeianhaltezentrum (Festnahmemeldung, AS 430f [OZ 9] Anhalteprotokoll I + II, AS 433f [OZ 9]).Aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vom BFA übermittelten Aktes ergeben sich weiterhin auch die Feststellungen zur Festnahme der BF und deren anschließender Überstellung ins Polizeianhaltezentrum (Festnahmemeldung, AS 430f [OZ 9] Anhalteprotokoll römisch eins + römisch zwei, AS 433f [OZ 9]). Dass der BF ein Informationsblatt für Festgenommene in englischer Sprache nicht ausgehändigt wurde und der BF weder mündlich noch schriftlich ein bestimmter Festnahmegrund mitgeteilt wurde, war aus der Zusammenschau aus dem Akteninhalt, dem Beschwerdeschriftsatz und der telefonischen Mitteilung des BFA vom 13.01.2023 (Aktenvermerk, OZ 11) zu erschließen. Zwar ist im Anhalteprotokoll I (AS 433 [OZ 9]) das Datum und die Uhrzeit einer Belehrung angeführt, doch kann weder diesem, noch der Mitteilung des BFA vom 13.01.2023 (OZ 11) entnommen werden, dass ihr im Zuge der Festnahme ein Festnahmegrund genannt worden wäre. Erst aus dem im Anhalteprotokoll I zur Amtshandlung angeführten Kurzsachverhalt ergibt sich eine entsprechende Grundlage, wobei sich daraus gleichfalls nicht erschließen lässt, dass die BF über den Grund ihrer Festnahme in Kenntnis gesetzt worden wäre. Im Anhalteprotokoll II (AS 435 [OZ 9]) ist sodann (durch entsprechende Ankreuzung) zwar der Erhalt eines Informationsblattes für Festgenommene vermerkt, jedoch mangelt es an der hierbei vorgesehenen Unterschrift der BF zur Bestätigung. Vielmehr wurde eine Unterschrift zum Informationsblatt (anstelle der dort vorgesehenen BF als Festgenommene) lediglich vom protokollführenden Beamten geleistet, wobei im Anhalteprotokoll II, obgleich eine entsprechende Möglichkeit hierfür vorgesehen, auch nicht vermerkt wurde, dass die BF die Unterschriftleistung oder die Annahme des Informationsblattes verweigert hätte. Hinzu tritt, dass für den Fall der Ausfolgung eines entsprechenden Informationsblattes, davon auszugehen wäre, dass sich ein solches immer noch im Besitz der BF befindet, zumal sie seit ihrer Festnahme durchgehend angehalten wird (aktuell in Schubhaft). Weder dem Anhalteprotokoll IV zu den Effekten (AS 437 [OZ 9] noch der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (OZ 2) lässt sich jedoch ein entsprechendes, im Besitz der BF befindliches, Informationsblatt entnehmen und konnten auch vom BFA, auf Ersuchen durch das BVwG, keine näheren Informationen hierzu bereitgestellt werden (Aktenvermerk, OZ 10, OZ 11). Die Mitteilung des BFA, wonach davon auszugehen sei, dass das Informationsblatt durch die LPD ausgehändigt worden sei, wenn dies im Anhalteprotokoll entsprechend vermerkt wurde (Aktenvermerk, OZ 11), vermag dabei aufgrund vorstehender Erwägungen nicht zu überzeugen. Aufgrund dieser Umstände erscheinen die diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde (OZ 1) als nachvollziehbar und gelangt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass der BF im zugrundliegenden Fall die Gründe ihrer Festnahme nicht in rechtlich gebotener, adäquater Weise zur Kenntnis gebracht wurden.Dass der BF ein Informationsblatt für Festgenommene in englischer Sprache nicht ausgehändigt wurde und der BF weder mündlich noch schriftlich ein bestimmter Festnahmegrund mitgeteilt wurde, war aus der Zusammenschau aus dem Akteninhalt, dem Beschwerdeschriftsatz und der telefonischen Mitteilung des BFA vom 13.01.2023 (Aktenvermerk, OZ 11) zu erschließen. Zwar ist im Anhalteprotokoll römisch eins (AS 433 [OZ 9]) das Datum und die Uhrzeit einer Belehrung angeführt, doch kann weder diesem, noch der Mitteilung des BFA vom 13.01.2023 (OZ 11) entnommen werden, dass ihr im Zuge der Festnahme ein Festnahmegrund genannt worden wäre. Erst aus dem im Anhalteprotokoll römisch eins zur Amtshandlung angeführten Kurzsachverhalt ergibt sich eine entsprechende Grundlage, wobei sich daraus gleichfalls nicht erschließen lässt, dass die BF über den Grund ihrer Festnahme in Kenntnis gesetzt worden wäre. Im Anhalteprotokoll römisch zwei (AS 435 [OZ 9]) ist sodann (durch entsprechende Ankreuzung) zwar der Erhalt eines Informationsblattes für Festgenommene vermerkt, jedoch mangelt es an der hierbei vorgesehenen Unterschrift der BF zur Bestätigung. Vielmehr wurde eine Unterschrift zum Informationsblatt (anstelle der dort vorgesehenen BF als Festgenommene) lediglich vom protokollführenden Beamten geleistet, wobei im Anhalteprotokoll römisch zwei, obgleich eine entsprechende Möglichkeit hierfür vorgesehen, auch nicht vermerkt wurde, dass die BF die Unterschriftleistung oder die Annahme des Informationsblattes verweigert hätte. Hinzu tritt, dass für den Fall der Ausfolgung eines entsprechenden Informationsblattes, davon auszugehen wäre, dass sich ein solches immer noch im Besitz der BF befindet, zumal sie seit ihrer Festnahme durchgehend angehalten wird (aktuell in Schubhaft). Weder dem Anhalteprotokoll römisch vier zu den Effekten (AS 437 [OZ 9] noch der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (OZ 2) lässt sich jedoch ein entsprechendes, im Besitz der BF befindliches, Informationsblatt entnehmen und konnten auch vom BFA, auf Ersuchen durch das BVwG, keine näheren Informationen hierzu bereitgestellt werden (Aktenvermerk, OZ 10, OZ 11). Die Mitteilung des BFA, wonach davon auszugehen sei, dass das Informationsblatt durch die LPD ausgehändigt worden sei, wenn dies im Anhalteprotokoll entsprechend vermerkt wurde (Aktenvermerk, OZ 11), vermag dabei aufgrund vorstehender Erwägungen nicht zu überzeugen. Aufgrund dieser Umstände erscheinen die diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde (OZ 1) als nachvollziehbar und gelangt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass der BF im zugrundliegenden Fall die Gründe ihrer Festnahme nicht in rechtlich gebotener, adäquater Weise zur Kenntnis gebracht wurden. Dass die BF zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gesund war, ergibt sich aus dem Umstand, dass im Laufe des gesamten Verfahrens nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist und auch von der BF nicht behauptet wurde. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister vom 12.01.2023 (OZ 2). Dass die BF am 06.01.2022 um 18:15 Uhr nach erfolgter Einvernahme und aufgrund der Anordnung der Schubhaft durch das BFA, in Schubhaft genommen wurde, ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Aktes des BFA (Einvernahme, AS 444f; Schubhaftbescheid AS 453f [OZ 9] und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Aus letzterer ergibt sich auch, dass die Anhaltung in Schubhaft aktuell andauert. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu A) 3.1.1. Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt I.):3.1.1. Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt römisch eins.): 3.1.1.a. Zuständigkeit:
1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. […] Festnahme § 40.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
dem
dem
Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. [...] Art 5 Abs. 2 EMRK, der im Verfassungsrang steht, lautet:Artikel 5, Absatz 2, EMRK, der im Verfassungsrang steht, lautet: Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden. Art. 4 Abs. 6 PersFrBVG lautet:Artikel 4, Absatz 6, PersFrBVG lautet: Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben unberührt. 3.1.1.c. Daraus folgt für die Beschwerde: Die BF wurde am 05.01.2023, um 13:52 Uhr, von Beamten der LPD Wien aufgrund eines Festnahmeauftrages
3 Z 1 BFA-VG festgenommen. Dabei wurde ihr – wie den Feststellungen zu entnehmen ist –der Grund für ihre Festnahme nicht mitgeteilt.Die BF wurde am 05.01.2023, um 13:52 Uhr, von Beamten der LPD Wien aufgrund eines Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Dabei wurde ihr – wie den Feststellungen zu entnehmen ist –der Grund für ihre Festnahme nicht mitgeteilt. Um der einfachgesetzlichen Norm des § 41 Abs. 1 BFA-VG sowie den verfassungsrechtlichen Normen des Art. 5 Abs. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 6 PersFrBVG zu entsprechen, wäre der BF jedoch von den Beamten ein konkreter Festnahmegrund, im Sinne eines Tatbestandes des § 40 Abs. 1 BFA-VG, mitzuteilen gewesen.Um der einfachgesetzlichen Norm des Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG sowie den verfassungsrechtlichen Normen des Artikel 5, Absatz 2, EMRK und Artikel 4, Absatz 6, PersFrBVG zu entsprechen, wäre der BF jedoch von den Beamten ein konkreter Festnahmegrund, im Sinne eines Tatbestandes des Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG, mitzuteilen gewesen. Hinsichtlich der Sachverhaltskonstellation eines iranischen Ehepaares, dem bei seiner Festnahme lediglich ein Informationsblatt in deutscher Sprache übergeben wurde, hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94; B85/94, die Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechtes, "in möglichst kurzer Frist" (Art 5 Abs. 2 EMRK) bzw. "ehestens, womöglich bei (ihrer) Festnahme" über die Gründe ihrer Festnahme unterrichtet zu werden, festgestellt. Hinsichtlich der Sachverhaltskonstellation eines iranischen Ehepaares, dem bei seiner Festnahme lediglich ein Informationsblatt in deutscher Sprache übergeben wurde, hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94; B85/94, die Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechtes, "in möglichst kurzer Frist" (Artikel 5, Absatz 2, EMRK) bzw. "ehestens, womöglich bei (ihrer) Festnahme" über die Gründe ihrer Festnahme unterrichtet zu werden, festgestellt. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis anführte, wird im Falle der Verletzung des in Art. 5 Abs. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 6 BVG PersFrSchG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts „gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstoßen“.Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis anführte, wird im Falle der Verletzung des in Artikel 5, Absatz 2, EMRK und Artikel 4, Absatz 6, BVG PersFrSchG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts „gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstoßen“. Dies bedeutet aber, dass nicht bloß unabhängig von der Festnahme selbst eine bloße Verletzung der Informationspflicht vorliegt, sondern, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94, B85/94, weiter ausführt, „das durch Art 1 ff des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 684/1988 (…), und durch Art 5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt, wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt“.Dies bedeutet aber, dass nicht bloß unabhängig von der Festnahme selbst eine bloße Verletzung der Informationspflicht vorliegt, sondern, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94, B85/94, weiter ausführt, „das durch Artikel eins, ff des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt 684 aus 1988, (…), und durch Artikel 5, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt, wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt“. Unabhängig von diesem jedenfalls in die Verfassungssphäre reichenden Mangel (Unterlassung einer entsprechenden adäquaten Information) ist auch – bloß einfachgesetzlich beurteilt – der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts Gegenteiliges zu entnehmen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490, zur Parallelnorm des Verwaltungsstrafverfahrens, des § 36 Abs. 1 2. Satz VStG idF BGBl. Nr. 52/1991 ("Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.") eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Informationspflicht angenommen, weil der diesbezüglichen Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festnahme keine adäquate Information zuteilwurde.So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490, zur Parallelnorm des Verwaltungsstrafverfahrens, des Paragraph 36, Absatz eins, 2. Satz VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, ("Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.") eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Informationspflicht angenommen, weil der diesbezüglichen Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festnahme keine adäquate Information zuteilwurde. Zumal auch im gegenständlichen Fall, wie ausgeführt, der Informationspflicht durch die Beamten nicht in entsprochen wurde, da der BF ein Grund für ihre Festnahme nicht in adäquater Weise mitgeteilt wurde, war die Festnahme schon aufgrund dessen für rechtswidrig zu erklären. Ist die Festnahme rechtswidrig, so gilt dies auch für die darauffolgende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und war auf die weiteren Beschwerdeeinwände bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen. 3.1.2. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt II. und III.):3.1.2. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.):
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde von der BF ein Antrag auf Kostenersatz gestellt; das BFA stellte bis zum Entscheidungszeitpunkt hingegen kein Antrag auf Kostenersatz. Zumal der Beschwerde stattgegeben wird, ist die BF obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Zudem gebührt ihr
LVwG-EGebV auch Kostenersatz der in der Höhe von je EUR 30,00 entrichteten Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, Rn. 29; VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 22). Ihr gebühren daher insgesamt EUR 767,60.Im gegenständlichen Verfahren wurde von der BF ein Antrag auf Kostenersatz gestellt; das BFA stellte bis zum Entscheidungszeitpunkt hingegen kein Antrag auf Kostenersatz. Zumal der Beschwerde stattgegeben wird, ist die BF obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Zudem gebührt ihr
Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV auch Kostenersatz der in der Höhe von je EUR 30,00 entrichteten Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, Rn. 29; VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 22). Ihr gebühren daher insgesamt EUR 767,60. 3.1.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Vm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft für rechtswidrig zu erklären war, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft für rechtswidrig zu erklären war, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W288.2265384.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.